$  30.  Die  moderne  Rechtsentwicklung  in  Österreich,  275

und  die  Allgemeine  Elektrizitätsgesellschaft,  auf  Feststellung  der  Rechtsunwirksamkeit
der  Gründungsverträge  des  Internationalen  Glüblampensyndikats,

Nachdem  die  beiden  ersten  Instanzen  die  Klage  gänzlich  abgewiesen  hatten,
gab  der  Oberste  Gerichtshof  der  Revisionsbeschwerde  Folge  und  hob  das  Urteil  der
beiden  unteren  Instanzen  auf.  Zugleich  wurden  die  Beweise  über  die  von  der  Klage
bebauptete  Absicht,  die  Preise  zu  erhöhen,  zugelassen,  und  hierüber  eine  neuerliche
Verhandlung  angeordnet.

Die  Begründung  führt  aus,  daß  in  diesem  Falle  auf  die  Bestimmungen  des
österreichischen  Koalitionsgesetzes  Bedacht  genommen  werden  müsse,  und  sagt  dann,
die  Gerichte  dürften  zu  gesetzlich  verbotenen  Rechtshandlungen  keine  Rechtshilfe
leisten  und  haben  demnach  bei  derartigen  von  einem  Inländer  im  Auslande  abgeschlossenen
  Verträgen  immer  an  der  Hand  des  Österreichischen  Gesetzes  zu  entscheiden,
  ob  diese  Verträge  auch  in  Österreich  als  rechtswirksam  anzusehen  sind.
Was  die  Anwendung  der  Bestimmung  des  8  4  des  Koslitionsgesetzes  betrifft,  hebt  der
Oberste  Gerichtshof  hervor,  daß  auch,  wenn  die  Absicht  der  Kontrahenten  nicht
ausschließlich,  sondern  nur  neben  anderen  Zwecken  auch  auf  Preiserhöhungen
gerichtet  war,  die  Verbotsnorm  des  österreichischen  Rechtes  zur  Anwendung  kommen
müsse.  Allerdings  könne,  wenn  ein  solches  Kartell  den  höheren  Preis  durch  bessere
Qualität  aufwiegt,  nicht  mehr  gesagt  werden,  daß  die  Preise  zum  Nachteil  des
Publikums,  wie  das  Gesetz  es  erheischt,  erhöht  wurden.  Allein  auch  in  diesen
Fällen  sei  immer  darauf  Rücksicht  zu  nebmen,  ob  nicht  trotz  der  besseren  Qualität
die  Preiserhöhung  für  die  Minderbemittelten,  also  für  die  breitesten  Schichten  der
Bevölkerung,  welche  sich  oft  mit  einer  geringeren  Qualität  begnügen  würden,  den
erhöhten  Preis  der  Ware  aber  sehr  schwer  oder  gar  nicht  bezahlen  können,  dennoch
mit  Nachteilen  verbunden  ist.  Es  waren  daher  nach  Ansicht  des  Obersten  Gerichtshofes
alle  Beweise  darüber  zu  führen,  ob  von  den  kartellierten  Fabrikanten  eine  Preiserhöhung
  beabsichtigt  wurde,  ob  eine  solche  tatsächlich  eintrat,  ob  infolge  des  Kartells
die  Qualität  der  Glühlampen  eine  bessere  wurde,  und  ob  diese  Verbesserung  eine  so  sehr
bedeutende  war,  daß  dadurch  die  Preiserhöhung  vollständig  aufgehoben  wurde,  damit
das  Publikum  in  keiner  Weise  benachteiligt  erscheint.

Mit  Recht  behauptet  Landesberger!),  die  österreichische
Judikatur  interpretiere  das  Koalitionsgesetz  in  einer  Weise,  die
den  österreichischen  Kartellen  den  Rechtsboden  vollständig  entzieht.
  Richtig  weist  er  auch  auf  8$  595  und  598  der  österreichischen
  Zivilprozeßordnung  vom  ı.  August  1895  und  auf
Artikel  23  des  Einführungsgesetzes  hierzu  hin,  aus  welchen  ersichtlich
  ist,  daß  die  österreichischen  Unternehmer  ihren  Kartellverträgen
  auch  dadurch  nicht  rechtliche  Wirkung  verleihen  können,
daß  sie  bezüglich  der  Streitigkeiten  aus  denselben  auf  die  Entscheidung
  durch  ein  Schiedsgericht  kompromittieren,

Trotz  alledem  wiederholt  sich  in  Österreich,  was  wir  schon
in  Frankreich  und  in  den  Vereinigten  Staaten  sahen:  trotz  aller
privatrechtlichen  Ungültigkeit  und  Strafbestimmungen  bestehen
Unternehmerverbände  in  großer  Zahl,  mit  dem  einzigen  Unter-I)

  A.  a.  0.  S.  354.
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