280  V.  Kapitel.  Stellung  der  Kartelle  und  Trusts  im  Rechtssystem.

nicht  aufweisen.  Über  die  Stellungnahme  des  ungarischen  Rechts
können  wir  uns  nur  durch  die  mosaikartige  Zusammenstellung
von  Rechtssätzen  ein  klares  Bild  schaffen,  die  bei  ihrer  Entstehung
nicht  eben  die  Kartelle  vor  Augen  hatten,  sondern  anderweitige
Beziehungen  und  Handlungen,  die  nur  zufällig  auch  im  juristischen
Sinn  mit  den  Kartellen  oder  Kartellübereinkommen  zusammenfallen.
  Die  Bewegungen  des  ungarischen  Rechts  den  Kartellen
gegenüber  sind  bloße  Reflexbewegungen;  ihre  Wirkungen  auf
die  Kartelle  sind  vom  Gesetzgeber  nicht  gewollt,  noch  vorausgesehen.


Eine  ausdrückliche  Verfügung  enthält  aber  das  ungarische
Recht  über  jene  Kartelle,  die  sich  auf  das  Feststellen  der  Arbeitslöhne
  beziehen.  Eine  Bestimmung  des  Gewerbegesetzes  nämlich
(Artikel  XVII  vom  Jahre  1884,  $  162)  lautet  folgendermaßen:

„Unterredungen  der  Gewerbsleute,  welche  durch  Unterbrechung  des  Betriebs
oder  Entlassung  von  Arbeitern  oder  Gehilfen,  eine  Verschlechterung  der  Arbeits
bedingungen,  besonders  eine  Herabsetzung  der  Löhne  bezwecken,  oder  solche  der
Arbeiter  oder  Gehilfen,  welche  durch  gemeinsamen  Ausstand  die  Arbeitgeber  zur
Gewährung  höheren  Lohnes  oder  besserer  Arbeitsbedingungen  zu  zwingen  trachten,
ebenso  alle  jene  Vereinbarungen,  durch  welche  die  Unterstützung  jener,  die  an  diesen
Unterredungen  festhalten,  oder  die  Schädigung  derjenigen,  die  davon  abstehen,  bezweckt
wird,  —  sind  ungültig.“

Dieser  Paragraph,  welchem  übrigens  $  2  des  österreichischen
Koalitionsgesetzes  vom  7.  April  1870  zugrunde  liegt,  enthält  die
gesetzliche  Enunziation  der  liberalen  Arbeiterpolitik,  eine  einfache
und  leichte  Stellungnahme  in  den  Lohnkämpfen,  davon  ausgehend,
daß  die  formelle  Gleichstellung  des  Arbeiters  mit  dem  Unternehmer
  den  Ansprüchen  des  Rechtsstaates  genüge.  Indem  der
Paragraph  die  darin  umschriebenen  Vereinbarungen  privatrechtlich
  ungültig  bezeichnet,  nimmt  er  ihnen  den  gerichtlichen  Schutz,
verweigert  den  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung,  bezeichnet
die  eventuell  ausbedungene  Vertragsstrafe  als  nicht  klagbar,
nimmt  auch  einem  gegebenen  Faustpfand  und  einer  geleisteten
Bürgschaft  ihre  Wirksamkeit  und  läßt  sogar  einem  gegebenen
Wechsel  gegenüber  —  innerhalb  der  Grenzen  des  gutgläubigen
Verkehrs  —  eine  Einwendung  zu.  Das  zufolge  einer  solchen
Vereinbarung  Geleistete  kann  immerhin  nicht  zurückgefordert
werden,  aber  nur  deshalb  nicht,  weil  dieselbe,  beiderseitig  unerlaubt
  (turpis  causa  bilateralis),  überhaupt  keinen  privatrechtlichen
  Schutz  beanspruchen  kann.