$  32.  Die  Stellungnahme  des  ungarischen  Rechts  gegenüber  den  Kartellen.  281

Zum  Ausgleich  der  Reibungen  der  Arbeiter  und  Arbeitgeber
konstituierte  das  Gewerbegesetz  einen  Einigungsausschuß,  welcher
  unter  dem  Vorsitz  des  Vorstandes  der  Gewerbebehörde  aus
sechs  Arbeitgebern  und  sechs  Arbeitern  bezw.  Gehilfen,  besteht.
Ein  späteres  Gesetz  ($  35  Gesetzartikel  XXVIII  vom  Jahre  1893)
ermächtigt  den  Handelsminister  zur  Ernennung  eines  Gewerbeaufsehers
  behufs  Schlichtung  der  Zwistigkeiten,  wenn  der  Einigungsausschuß
  kein  Resultat  erzielte.

Der  ganze  sozialpolitische  Versuch,  welcher  übrigens  schon
als  Gesetzentwurf  zu  ernsten  Bedenken  Anlaß  gab!),  muß  übrigens
als  praktisch  ziemlich  wertlos  bezeichnet  werden.

Die  Verabredungen  selbst  sind  nicht  strafbar;  dies  sind
nur  jene  Handlungen,  die  Arbeiter  oder  Arbeitgeber  zum
Zweck  des  Zustandekommens,  Verbreitens  oder  Durchführens
solcher  Vereinbarungen  in  der  Geltendmachung  ihres  freien  Willens
  durch  Drohung  oder  tätliche  Beleidigung  hindern  oder  zu
hindern  trachten.  Solche  Handlungen  werden  als  Übertretungen
mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  300  fl.  und  einer  Freiheitsstrafe  von
30  Tagen  geahndet  ($  164  des  Gesetzes).

Die  Gerichtspraxis  ging  aber  weit  über  den  Wortlaut  des
Gesetzes  hinaus  und  behandelt  als  privatrechtlich  ungültig  nicht
nur  jene  Verträge,  die  eine  Herabsetzung  oder  Erhöhung  der
Löhne  durch  Entlassung  bezw.  Streik  bezwecken,  sondern  alle
Verträge,  die  diesem  Zwecke,  wenn  auch  mit  andern  Mitteln,
dienen.  So  wurde  durch  den  höchsten  Gerichtshof  eine  Klage
abgewiesen,  die  sich  darauf  gründete,  daß  der  Beklagte,  der  sich
dem  Kläger  gegenüber  verpflichtet  hatte,  seinen  Arbeitern  nicht
höhere  als  die  verabredeten  Löhne  zu  zahlen,  dieser  Vereinbarung
zuwider  handelte.

Eine  zweite  ausdrückliche  gesetzliche  Bestimmung  über  eine
andere  Art  von  Kartellen  enthält  das  Strafgesetzbuch  für  Übertretungen
  (G.A.  XL.  vom  Jahre  1879),  dessen  $  ı28  von  den
Subhastationskartellen  handelt  und  denjenigen  als  strafbar  erklärt,
der  durch  Verabredung  oder  Versprechen  irgend  eines  Vorteils
zur  Vereitelung  oder  Verminderung  des  Resultats  einer  öffentlichen
  Versteigerung  mitwirkt  oder  zu  diesem  Zweck  eine  Belohnung,
  einen  (rewinnanteil  oder  eine  andere  Vergütung  annimmt.

Im

I)  Vergl.  Bela  Földes  in  „Nemzet“,  13.—ı5.  Febr.  1884.