282  V.  Kapitel.  Stellung  der  Kartelle  und  Trusts  im  Rechtssystem.

Obwohl  diese  Strafbestimmung  selbst  kaum  je  angewendet  wurde,
ziehen  die  Gerichte  doch  den  Schluß  der  privatrechtlichen  Ungültigkeit
  jener  Verträge,  die  auf  die  Vereitelung  oder  Minderung
des  Erfolges  öffentlicher  Versteigerungen  gerichtet  sind.  Und
auch  hier  geht  die  Gerichtspraxis  über  den  eigentlichen  Sinn  des
Gresetzes  hinaus,  und  gründet  darauf  den  Satz,  daß  auch  die
Vereinbarungen,  die  auf  den  Ausschluß  eines  freien  Wettbewerbes
bei  privaten  Konkurrenzen  gerichtet  sind,  keine  Gültigkeit  haben.

Ebenso  werden  übrigens  durch  die  ungarische  Gerichtspraxis
die  Kartelle  im  allgemeinen  behandelt.  Der  oberste  Gerichtshof
hat  wiederholt  ausgesprochen,  daß  Verträge,  die  den  im  Interesse
des  verzehrenden  Publikums  eingeführten  freien  Wettbewerb  ausschließen
  und  hierdurch  auf  die  Schädigung  des  Publikums  abzielen,
  den  guten  Sitten  zuwider  laufen  und  deshalb  eine  richterliche
  Anerkennung  nicht  beanspruchen  können.  Aus  demselben
Grunde  wurde  auch  ein  Wechsel,  welcher  zur  Sicherung  des
Kartellvertrags  unterschrieben  worden  war,  als  nicht  einklagbar
abgewiesen.  Und  in  allerneuester  Zeit  stellte  sich  der  oberste
Gerichtshof  sogar  auf  den  Standpunkt,  der  Kartellvertrag  sei  auch
dann  ungültig,  wenn  er,  von  bloß  einigen  Vertretern  der  betreffenden
  Industrie  geschlossen,  den  Wettbewerb  nicht  vollkommen
  ausschließt,  denn  das,  was  seine  Ungültigkeit  hervorruft,
sei  nicht  der  Erfolg,  sondern  die  Absicht  der  Kontrahenten.
Zweifellos  bedeutet  diese  Stellungnahme  der  ungarischen  Gerichte
eine  ungerechte  Härte  gegen  die  Kartelle  und  ist  weder  vom
juristischen  noch  vom  ökonomischen  Standpunkt  gerechtfertigt.
Juristisch  ist  es  unrichtig,  einen  Ungültigkeitsgrund  in  einer  Absicht
  zu  finden,  die  sich  auf  unzureichende  Mittel  stützt,  d.  h.
deren  Durchführung  im  konkreten  Fall  das  allgemeine  Wohl  nicht
beeinträchtigen  würde.  Ökonomisch  aber  ist  der  Standpunkt,
daß  die  Kartelle  unbedingt  und  in  jeder  Form  dem  Gemeinwohl
widerstritten,  geradezu  unhaltbar.  Es  wäre  mindestens  in  jedem
konkreten  Fall  zu  untersuchen  und  als  Tatbestand  festzustellen,
ob  die  betreffende  Kartellvereinbarung  nichts  als  ein  Angriff  auf
das  Interesse  des  Publikums,  oder  aber  vielmehr  eine  durch  die
Marktlage  begründete  Verteidigungsmaßregel  der  betreffenden
Industrie  gegen  einen  vernichtenden  Preiskampf,  oder  vielleicht
sogar  eine  Maßnahme  bedeute,  welche  die  ganze  Volkswirtschaft
vor  einer  verderblichen  Krise  schützt.  Sind  die  Gerichte  nicht