8  32.  Die  Stellungnahme  des  ungarischen  Rechts  gegenüber  den  Kartellen.  283

in  der  Lage,  all  dies  aufzuklären,  so  folgt  hieraus  nicht  eine  unbedingte
  Ungültigkeit,  sondern  im  Gegenteil  eine  unbedingte  Gültigkeit
  der  Kartellverträge,  da  doch  im  allgemeinen  der  Ungültigkeitsgrund
  erwiesen  und  bis  dahin  der  Vertrag  als  gültig  behandelt
  werden  muß.  Und  endlich  ist  dieser  Standpunkt  der  Gerichte
  auch  wegen  seiner  Unzweckmäßigkeit  zu  verwerfen;  denn
da  nach  ungarischem  Prozeßrecht  ein  Schiedsgerichtsurteil  einen
vollstreckbaren  Titel  enthält!),  so  brauchen  die  Kartelle  nur  ein
Schiedsgericht  zu  vereinbaren,  um  der  Ungültigkeit  des  Kartellvertrags
  aus  dem  Wege  zu  gehen.

Gegen  ein  Fleischkartell  wäre  $  53  des  Gewerbegesetzes  anwendbar,
  welcher  die  Behörden  zur  Vornahme  außerordentlicher
Maßregeln  ermächtigt  für  den  Fall,  daß  die  Versorgung  einer
Gemeinde  mit  Rindfleisch  im  Zustand  des  freien  Wettbewerbes
nicht  gesichert  schiene.  Ähnliche  Vorschriften  desselben  Gesetzes
schließen  auch  eine  Kartellierung  des  Schornsteinfeger-,  Dienstmann-,
  Dienstvermittlungsgewerbes,  der  Unternehmungen  zur  Beförderungen
  von  Personen  und  der  Apotheken  aus.

Durch  eine  Schiedsgerichtvereinbarung  sind  die  Kartelle  in
der  Lage,  sich  der  ordentlichen  Gerichtsbarkeit  zu  entziehen.  Die
betreffenden  Gesetzesstellen  ($  495ff.  G-A.  LIV  vom  Jahre  1868)
knüpfen  die  Schiedsgerichtvereinbarung  an  gar  keine  materiellen
Voraussetzungen;  gegen  das  Urteil  des  Schiedsgerichts  findet
Berufung  und  Nichtigkeitsklage  nur  auf  Grund  formeller  Mängel,
Klagerneuerung  aber  überhaupt  nicht  statt,  und  eine  neue
Klage  ist  auch  nur  im  Fall  einer  unterlaufenen  strafbaren  Handlung
  möglich,  Das  Urteil  des  Schiedsgerichts  ist  Vollstreckungstitel.?)


Wir  müssen  noch  einen  Blick  auf  das  Vereinsrecht  werfen,
welches,  mangels  spezieller  Verfügungen,  auch  auf  die  Kartelle
Anwendung  findet.  Dasselbe  ist  in  den  Verordnungen  des

1)  S,  weiter  unten.

?)  Das  Börsenschiedsgericht  zu  Budapest  war  zweimal  in  der  Lage,  über  Kartelle
einen  Spruch  zu  fällen.  Das  eine  Mal  (Zahl  1423/1902)  handelte  es  sich  um  eine  Feststellungsklage,
  die  auf  Bestand  eines  Ziegeleikartells  gerichtet  war.  Das  Schiedsgericht
bejabte  die  Gültigkeit  und  den  Bestand  der  Verpflichtung.  Der  zweite  Fall  hatte  ein
Unmöglichwerden  des  Zwecks  eines  Preiskartells,  nämlich  das  Scheitern  der  Versuche,
einen  satzungsmäßigen  Beschluß  über  die  Preisfestsetzung  hervorzurufen,  zu  grunde.
Es  wurde  auf  Aufhebung  des  Vertrags  geklagt,  und  das  Gericht  erkannte  der  Klage

gemäß,