284  V.  Kapitel.  Stellung  der  Kartelle  und  Trusts  im  Rechtssystem.

Ministers  des  Innern  vom  29.  April  1873,  2.  Mai  1875  und  26.
Februar  1898  enthalten.  Nach  diesen  Verordnungen  sind  die
Vereinssatzungen  dem  Minister  des  Innern  vorzulegen.  Die  Vereine
  stehen  unter  der  Aufsicht  der  Munizipien.  Die  Aufsichtsbehörde
  kann  Verfügungen  und  Beschlüsse,  die  der  Satzung
widerstreiten  und  das  allgemeine  Interesse,  oder  das  Vermögensinteresse
  der  Mitglieder  gefährden,  annullieren.  In  krasseren
Fällen  kann  der  Verein  suspendiert  oder  auch  aufgelöst  werden.
Diese  Bestimmungen  sind  in  jede  Satzung  aufzunehmen.  Geheime
  Vereine  sind  aufzulösen.  Die  Teilnahme  an  der  Leitung,
den  Sitzungen  oder  irgend  einem  Wirken  eines  suspendierten  oder
aufgelösten  Vereins  wird:  als  Übertretung  mit  einer  Freiheitsstrafe
bis  zu  ı5  Tagen  und  einer  Geldstrafe  bis  zu  1oo  Gulden  geahndet.
  Insofern  also  Kartelle  sich  in  der  Form  von.  Vereinen  bildeten,
  so  werden  sie  der  Regierung  auf  Leben  und  Tod  ausgeliefert:
  der  Minister  des  Innern  wird  die  Satzung  eines  dem
allgemeinen  Interesse  widerstreitenden  Kartells  nicht  genehmigen,
ähnliche  Verfügungen  oder  Beschlüsse  eines  Kartells  aber  annullieren.
  Unseres  Wissens  ist  ein  Kartell  in  dieser  Form  auch  nicht
zustande  gekommen.

Anders  verhält  es  sich  mit  den  Handelsgesellschaften,  die
nicht  unter  der  Aufsicht  der  Verwaltungsbehörden,  sondern  unter
der  der  Gerichte  stehen,  welche  Aufsicht  aber,  eine  rein  formelle,
sich  bloß  auf  die  Einhaltung  der  gesetzlichen  Vorschriften  und
der  Satzungen  und  auf  die  Sicherung  der  Einzelrechte  der  Mitglieder
  beschränkt.  Nur  in  Beziehung  auf  die  Genossenschaften
läßt  das  Gesetz!)  eine  gerichtliche  Auflösung  auch  aus  dem  Grunde
zu,  daß  sie  ihr  Wirken  auf  Zwecke  erstrecken,  die  von  den  im
Gesetz  umschriebenen  abweichen.  Diese  Zwecke  sind  aber  so
allgemein  gehalten,  daß  jedes  beliebige  Kartell  sich  ruhig  als
Genossenschaft  konstituieren  kann.

Es  kommen  noch  einige  Gresetzentwürfe,  namentlich  der  Entwurf
  eines  bürgerlichen  Gesetzbuches,  der  Entwurf  der  Zivilprozeßordnung,
  ein  Wuchergesetzentwurf,  der  Entwurf  eines  Genossenschaftsgesetzes
  und  der  eines  Gesetzes  über  den  unlauteren
Wettbewerb  in  Betracht.?)

1)  HGB.  8  248;  vergl.  auch  $  233.
#)  Über  den  von  Dr.  Paul  Mandel  verfaßten  Kartellgesetzentwurf  s.  weiter
unten  S.  287  fl,