8  32.  Die  Stellungnahme  des  ungarischen  Rechts  gegenüber  den  Kartellen.  28  5

Der  im  Jahre  1900  veröffentlichte  erste  Entwurf  eines  bürgerlichen
  Gesetzbuches  laßt  die  Kartellfrage  außer  acht.  Mittelbar
ist  hierher  zu  beziehen  $  956,  nach  welchem  ein  Vertrag  unsittlichen
  Inhalts  oder  ein  solcher,  der  der  öffentlichen  Ordnung  zuwiderläuft,
  nichtig  ist.  Als  Beispiel  dieser  Nichtigkeit  wird  im
$  957  zuallererst  der  wucherische  Vertrag  umschrieben,  „mittels
welchem  eine  Partei  mit  Ausnutzung  der  Unerfahrenheit,  des
Leichtsinns  oder  der  beengten  Lage  der  Gegenpartei,  sich!)  eine
den  Wert  seiner  eigenen  Leistung  unverhältnismäßig  übersteigende
Gegenleistung  ausbedingt.“  Die  ganz  allgemeine  Fassung  des
Wucherparagraphen  würde  ihn  gegebenenfalls  auch  gegen  die
Kartelle  anwendbar  machen,  z.  B.  wenn  diese  sich  auf  unentbehrliche
  Nahrungsmittel  beziehen.  Er  würde  nur  nicht  viel
nützen,  da  infolge  der  Nichtigkeit  das  Geleistete  zurückerstattet
werden  muß.  Schuf  nun  das  Kartell  wirklich  ein  Monopol,  so
wird  jeder  sich  hüten,  diese  Folge  der  Nichtigkeit  zu  ziehen,  da
er  doch  die  Ware  nirgends  billiger  bekommt;  ist  dies  aber  nicht
der  Fall,  so  fehit  die  Voraussetzung  des  Paragraphen:  „beengte
Lage“.  Wichtig  ist  noch  der  eben  zitierte  Paragraph  deshalb,
weil  er  den  Gerichten  die  Funktion  anheimstelit,  festzustellen,
ob  die  Gegenleistung  den  Wert  der  Leistung  unverhältnismäßig
übersteigt.  Diese  Funktion  ist  ganz  dieselbe  wie  jene,  durch
welche  festzustellen  wäre,  ob  ein  Kartell  bei  seinen  Preisverabredungen
  jene  Grenze  wesentlich  überschreitet,  die  die  objektive
ökonomische  Lage  vorschreibt.  Jene  unverhältnismäßige  Gegenleistung
  ist  eben  nichts  anderes  als  ein  unverhältnismäßig  hoher
Preis,  den  Begriff  des  Preises  im  allgemein  ökonomischen  Sinn
genommen;  und  diese  Unverhältnismäßigkeit  ist  wieder  nichts
anderes  als  eine  Höhe,  die  die  objektive  wirtschaftliche  Lage
nicht  rechtfertigt.  Wir  werden  noch  darauf  zurückkommen,  daß
der  Entwurf  und  sogar  das  geltende  Recht  die  Gerichte  für
diese  Funktion  geeignet  erachten.

Das  Besagte  gilt  auch  von  dem  Wuchergesetzentwurf,  welche
den  Tatbestand  auf  dieselbe  Weise  wie  der  Entwurf  des  bürgerlichen
  Gesetzbuches  umschreibt  ($  6).  Der  (Gesetzentwurf  würde
übrigens  auf  Kartelle  selten  Anwendung  finden,  da  diese  nach
$  ıı  auf  handelsrechtliche  Verträge,  durch  welche  der  Vermögens-1)

  Das  Wort  „sich“  ist  nach  den  Motiven  unrichtig  und  zu  streichen,