286  V.  Kapitel.  Stellung  der  Kartelle  und  Trusts  im  Rechtssystem.

vorteil  zu  Lasten  eines  protokollierten  Kaufmanns  ausbedungen
wurde,  ausgeschlossen  ist.

Um  auf  den  Entwurf  des  bürgerlichen  (resetzbuches  noch
einmal  zurückzukommen,  muß  dessen  $  959  hervorgehoben  werden,
  laut  welchem  ein  Vertrag,  mittels  welchem  jemand  auf  das
Betreiben  eines  Gewerbes  oder  einer  andern  Beschäftigung  zu
Gunsten  eines  andern  verzichtet,  nichtig  ist.  Und  nachher  fährt
der  Paragraph  fort:

„Unterwirft  sich  jemand  bloß  in  Beziehung  auf  eine  gewisse  Zeit  oder  auf  ein
bestimmtes  Gebiet  einer  ähnlichen  Beschränkung,  so  ist  der  Vertrag  gültig,  insofern
sich  die  Beschränkung  notwendig  erweist,  damit  die  andere  Partei  in  ihrem  Gewerbe
oder  Beschäftigung  durch  die  Konkurrenz  des  verpflichtenden  Teils  nicht  geschädigt
werde.“

Widerstreitet  es  aber  der  Absicht  des  Gesetzgebers  nicht,
daß  jemand  zwischen  den  angeführten  Grenzen  auf  einen  ganzen
Erwerbszweig  verzichtet,  so  wird  das  Prinzip  der  individuellen
Freiheit  —  denn  diese  soll  beschützt  werden  —  um  so  weniger
dadurch  gefährdet,  wenn  jemand  sich  in  Beziehung  auf  sein  Gewerbe
  bloß  gewissen  Beschränkungen  unterwirft,  z.  B.  sich  verpflichtet,
  unter  einem  gewissen  Preis  nicht  zu  verkaufen,  über
eine  gewisse  Quantität  nicht  zu  produzieren,  usw.  Vom  Standpunkt
  des  Entwurfs  wäre  also  ein  auf  eine  gewisse  Zeit  oder  ein
bestimmtes  Grebiet  beschränkter  Kartellvertrag  gültig,  wenigstens
insofern  er  sich  notwendig  erweist,  um  die  Verbandsmitglieder
vor  der  Konkurrenz  der  übrigen  zu  schützen.  —  Die  andere
Seite  der  Sache,  nämlich  ob  ein  Konkurrenzverbot  als  dem  konsumierenden
  Publikum  schädlich,  ungültig  betrachtet  werden  soll,
berührt  der  Entwurf  nicht,  ein  Mangel,  der  sich  unangenehm
geltend  machen  würde.

Der  Entwurf  schließt  Vereine  mit  geschäftlichem,  gewerblichem
  oder  überhaupt  ökonomischem  Zweck  von  seinem  Gebiete
aus  ($  2ı,  Absatz  2).  Bildeten  sich  also  Kartelle  in  der  Form
eines  privatrechtlichen  Vereins,  so  würden  sie  der  Rechtsfähigkeit
  entbehren,  dadurch  aber  gleichzeitig  der  nachdrücklicheren
öffentlichrechtlichen  Aufsicht  entwischen,  der  die  Vereine  unterworfen
  sind.!)

*)  Den  Begriff  des  „nicht  rechtsfähigen  Vereins“  hat  der  Entwurf  nicht  übernommen.
