8  32.  Die  Stellungnahme  des  ungarischen  Rechts  gegenüber  den  Kartellen.  287

Der  Entwurf  der  Zivilprozeßordnung  verdient  unsere  Aufmerksamkeit
  wegen  seiner  Verfügungen  betreffend  die  Schiedsgerichtsvereinbarung.
  Diese  Verfügungen  weichen  kaum  vom
geltenden  Recht  ab.  Es  bleibt  also  den  Kartellen  auch  auf
Grund  dieses  Entwurfs  der  Ausweg  offen,  sich  durch  eine  Schiedsgerichtsvereinbarung
  der  Gerichtsbarkeit  der  ordentlichen  Gerichte
und  somit  auch  der  privatrechtlichen  Ungültigkeitserklärung  zu
entziehen.

Eine  nachdrücklichere  Beaufsichtigung  der  in  der  Form  von
Grenossenschaften  entstehenden  Kartelle  würde  durch  das  Inkrafttreten
  des  Entwurfes  eines  Grenossenschaftsgesetzes  möglich,
welcher  im  Auftrag  des  Justizministerss  von  Dr.  Franz  Nagy
verfaßt,  im  Jahre  1904  im  Druck  erschien.  Laut  diesem  könnte
die  Genossenschaft  vom  beaufsichtigenden  Gericht  mit  Beschluß
aufgelöst  werden,  wenn  sie  ihr  Wirken  auf  andere  als  vom  Gesetz
vorgesehene  Zwecke  erstreckte,  Verbote  des  Gesetzes  wiederholt
außer  acht  ließe  oder  Handlungen  beginge,  die  das  allgemeine
Wohl  gefährden  ($  83,  Punkt  2).

Endlich  muß  noch  der  Entwurf  eines  Gesetzes  über  den  unlauteren
  Wettbewerb  erwähnt  werden,  den  der  Handelsminister
ı899  veröffentlichte.  Der  Entwurf  stellt  an  die  Spitze  seiner  Verfügungen
  den  Satz:  „Jede  Handlung,  die  berechtigte  Geschäftsinteressen
  eines  Konkurrenten  zu  schädigen  geeignet  ist  und
gegen  die  guten  Sitten  oder  den  geschäftlichen  Anstand  verstößt,
ist  verboten.“  Die  Motive  des  Entwurfs  gedenken  ausdrücklich
der  Kartelle  und  besonders  der  boykottartigen  Preisherabsetzungen
derselben.  Zuwiderhandlungen  sollen  als  Übertretungen  bestraft
und  dem  Beklagten  die  betreffende  Handlung  untersagt  werden,  der
Greeschädigte  erhält  einen  Schadensersatzanspruch.  Die  privatrechtliche
  Gültigkeit  des  Kartellvertrags  oder  der  demzufolge  geschlossenen
  Verträge  wird  nicht  berührt.

Die  angeführten  Entwürfe  enthalten  wie  ersichtlich  keine  zielund
  selbstbewußte  Kartellpolitik.  Sie  setzen  den  heutigen  Rechtszustand
  in  dieser  Hinsicht  fort.  Anders  der  Entwurf  eines  Kartellgesetzes,
  den  Dr.  Paul  Mandelim  Auftrage  des  Handelsministers
im  Jahre  1904  verfertigt  und  veröffentlicht  hat.  Der  Gesetzentwurf,
  aus  22  Paragraphen  bestehend,  betitelt  sich  als  (Gresetzentwurf
  über  die  Kartellverträge  und  bestimmt  den  Begriff  derselben
  als  einen  Vertrag,  mittels  welchen  die  Parteien  gegen-