288  V.  Kapitel.  Stellung  der  Kartelle  und  Trusts  im  Rechtssystem.

seitig  eine  freiwillige  Einschränkung  ihrer  Produktions-  oder
Geschäftsfreiheit  vereinbaren.  Im  allgemeinen  wird  auch  der
Kartellvertrag  dem  Privatrecht  unterstellt,  jedoch  mit  wesentlichen,
  im  weiteren  Verlauf  des  Entwurfs  umschriebenen  Beschränkungen
  ($  ı).  Zur  Gültigkeit  des  Vertrags  wird  eine
schriftliche  Fassung  gefordert.  Wesentlicher  Inhalt  und  Generalien
des  Vertrags  sind  im  Schriftsatz  anzugeben  ($  2).  Über  die
Kartellverträge  soll  im  Handelsministerium  ein  Register  geführt
und  die  Einregistrierung  im  Amtsblatt  verlautbart  werden  ($  5).
Die  Offenkundigkeit  der  Verträge  wird  auch  dadurch  verbürgt,
daß  auf  schriftliches  Ansuchen  jedem  eine  Abschrift  eines  beliebigen
  Kartellvertrags  verabreicht  werden  soll  ($  6).  Der
Kartellvertrag  ist  nur  gültig,  wenn  er  einregistriert  und  verlautbart
  wurde  ($  9).  Bis  dahin  sind  auch  jene  Verträge  ungültig,
  die  im  Rahmen  der  dem  Kartellvertrag  unterliegenden
Unternehmungen  mit  dritten  Personen  geschlossen  wurden  ($  ı0).
Der  Kartellvertrag  ist  anfechtbar,  a)  wenn  darin  zum  Zweck  des
Ausschlusses  dritter  Personen  aus  der  Konkurrenz  von  den  Verkehrspreisen
  auffallend  verschiedene  Ausnahmspreise  oder  ein
Verweigern  der  Lieferung  von  Waren  vereinbart  wird;  b)  wenn
darin  die  Verkehrspreise  zum  Zweck  der  Ausbeutung  des  Publikums
  und  mangels  sonstiger  auf  die  Preisbildung  einwirkender
außerordentlicher  Umstände  so  geregelt  oder  beeinflußt  werden,
daß  die  Differenz  zwischen  Produktionskosten  und  Verkehrspreis
den  allgemein  üblichen  Gewinn  auffallend  unverhältnismäßig
übersteigt  ($  ı2).  Die  oben  erwähnten  und  ähnliche  Boykottmaßregeln
  ziehen  auch  eine  Schadensersatzverpflichtung  nach  sich
($  13).  Die  Anfechtung  besorgt  der  Handelsminister  von  Amts
wegen  und  betraut  damit  den  königlichen  Staatsanwalt  ($  15);
ihre  Form  ist  eine  Klage,  die  beim  zuständigen  Gerichtshof  eingereicht
  wird  ($  ı7);  ihre  Folge  die  Außerkraftsetzung  des
Kartellvertrags  und  die  Löschung  der  ihm  zufolge  entstandenen
Verbandsorganisation  ($  14),  Zur  Lösung  der  Sachverständnis
erfordernden  Fragen  sollen  zwei  Kommissionen  eingesetzt  werden,
die  begründete  Gutachten  abzugeben  berufen  sind.  Ihre  Mitglieder
sollen  vom  Justizminister  auf  je  sechs  Jahre  ernannt  und  beeidet
werden  ($  20).  Dies  die  wesentlichen  Bestimmungen  des  Entwurfs,
  der  übrigens  dem  deutschen  Publikum,  auch  abgesehen
von  der  Tagespresse,  insofern  nicht  ganz  unbekannt  ist,  als  er