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VI  Kapitel

Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.

&amp;  33.  Allgemeine  Bemerkungen.

den  unvermeidlichen  Schluß  mit  sich,  daß  die  rechtliche

Regelung  der  Kartelle  und  Trusts  in  allen  Staaten  bisher
noch  unbefriedigend,  in  den  meisten  aber  überhaupt  fehlt,  und
daß  eben  deshalb  ihre  rechtliche  Stellung  als  eine  zufällige,
von  anderweitigen  Dispositionen  der  einzelnen  Rechtssysteme
bedingte  erscheint.

Dieser  Rechtszustand  veranlaßte  natürlich  Gesetzgebung  und
Wissenschaft  zu  einer  ganzen  Reihe  von  kodifikatorischen  Versuchen.
  An  der  Spitze  steht  Österreich  mit  einem  Gesetzentwurf,
der  den  Gegenstand  ex  professo  behandelt;  die  Vereinigten
Staaten  stehen  noch  im  Vorbereitungsstadium  der  Sammlung  des
Materials,  welches  in  den  Bänden  der  reports  der  Industrial
Commission  Verkörperung  fand.  In  Deutschland  wurde  November
1905  das  erste  Heft  einer  Denkschrift  über  das  Kartellwesen  dem
Reichstag  vorgelegt  und  veröffentlicht;  und  Ungarn  besitzt  bloß
einen  Privatentwurf  eines  Kartellgesetzes,  der  allerdings  in  amtlichem
  Auftrage  angefertigt  wurde.  Was  die  wissenschaftliche
Seite  der  Sache  betrifft,  so  ist  der  Vorrang  der  deutschen  Literatur
  zuzuerkennen,  die  in  ihrer  bald  kaum  übersehbaren  Fülle
von  Produkten  auch  an  kodifikatorischen  Vorschlägen  das  meiste
bietet.  Ihr  schließt  sich  Österreich  an,  wo  besonders  der  erwähnte
  Gesetzentwurf  eine  wertvolle  Kritik  und  bemerkenswerte
Vorschläge  hervorrief.  Das  Trustproblem  blieb  Amerikas  Eigentum,
  obwohl  einzelne  europäische  Schriftsteller,  namentlich  Deutsche
  und  Franzosen,  sich  auch  an  diesen  Gegenstand  wagten.

D:  Untersuchung  des  herrschenden  Rechtszustandes  bringt