8  34.  Kodifikatorische  Versuche  in  Deutschland.  291

&amp;  34.  Kodifikatorische  Versuche  in  Deutschland.

In  Deutschland  reichten  Abgeordneter  Heil  und  Genossen
noch  ı900  während  der  Verhandlungen  über  die  Kohlennot  einen
Antrag  bei  dem  Reichstag  ein,  „der  Reichstag  wolle  beschließen,
die  verbündeten  Regierungen  zu  ersuchen,  einen  Gesetzentwurf
vorzulegen,  durch  welchen  eine  sachgemäße  Reichsaufsicht  für
solche  Kartelle  und  Syndikate  eingeführt  wird,  deren  Geschäftsgebarungen
  einen  nachweislich  monopolistischen  Charakter  angenommen
  haben“  (Reichstagsdrucksachen  ı901,  Nr.  94).!)  Im
selben  Jahre  brachten  Gröber  und  Genossen  den  Beschlußantrag
  ein:

„Der  Reichstag  wolle  beschließen,  die  verbündeten  Regierungen  zu  ersuchen,

zum  Schutze  des  Mittelstandes  im  Gewerbe,  insbesondere  im  Interesse  des  Kleinhandels
  ..  .  II.  eine  Enquete  über  die  Wirkungen  der  gewerblichen  Kartelle,  Syndikate

  und  Ringe  zu  veranstalten“  (Reichstagsdrucksachen,  1901/1903  Nr.  81).

In  der  Sitzung  der  Zolltarifkommission  vom  14.  Jan.  1902
wurden  wieder  zwei  Anträge  eingebracht,  einer  von  sozialdemokratischer,
  der  andere  von  liberaler  Seite.  Der  erstere  lautet
wie  folgt:

„Der  Bundesrat  ist  verpflichtet,  die  Zölle  für  vom  Ansland  eingehende  Waren
aufzuheben  und  deren  zollfreie  Einfuhr  zuzulassen,  wenn  die  gleichartigen  Waren  von
deutschen  Verkaufsvereinigungen  (Syndikate,  Trusts,  Ringe  und  dergl.)  nach  dem  oder
im  Auslande  billiger  verkauft  werden  als  im  deutschen  Zollgebiet.  Die  getroffenen
Anordnungen  sind  dem  Reichstage  sofort,  oder  wenn  er  nicht  versammelt  ist,  bei

seinem  nächsten  Zusammentritt  mitzuteilen.  Sie  sind  außer  Kraft  zu  setzen,  wenn  der
Reichstag  seine  Zustimmung  nicht  erteilt.“

Der  Wortlaut  des  zweiten  eben  erwähnten  Antrages  ist  folgender:


„Der  Bundesrat  ist  berechtigt,  die  Zölle  auf  solche  Erzeugnisse,  für  welche  im
Inlande  Kartelle,  Trusts,  Verkaufsvereinigungen  oder  Betriebsmonopole  bestehen,
herabzusetzen  oder  aufzuheben,  Die  getroffenen  Anordnungen  sind  dem  Reichstage

sofort  oder,  wenn  er  nicht  versammelt  ist,  bei  seinem  nächsten  Zusammentritt  mitzuteilen.
  Sie  sind  außer  Kraft  zu  setzen,  wenn  der  Reichstag  die  Zustimmung  nicht  erteilt.“

Auch  bei  Beratung  der  Eisenzölle  wurde  beantragt:

„Der  Bundesrat  ist  verpflichtet  den  Zollsatz  außer  Kraft  zu  setzen,  sobald  von
Firmen,  die  dem  Eisenkartell  angehören,  Roheisen  und  nicht  schmiedbare  Eisenlegierungen
  für  das  Ausland  unter  dem  für  das  Inland  festgesetzten  Preis  verkauft
werden.“

1)  Vergl.  zu  diesem  Antrag:  Denkschrift,  betr.  die  Verhandlungen  des  deutschen
Reichstages  über  die  Kohlenfrage,  bearbeitet  vom  Verein  für  die  bergbaulichen  Interessen
  im  Oberbergamtsbezirk  Dortmund,  Essen  1901.  Verhandlungen,  Mitteilungen
und  Berichte  des  Zentralverbandes  deutscher  Industrieller.

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