&amp;  34.  Kodifikatorische  Versuche  in  Deutschland.  295

Kartells,  7.  Organisationsform  des  Kartells,  8.  Örtliche  Ausdehnung,
  9.  Jahr  der  Gründung  und  vereinbarte  Dauer,  10.  Besondere
Bemerkungen.

Während  die  amtlichen  Kreise  bisher  nur  eine  vorbereitende
  Tätigkeit  entwickelt  haben,  besprachen  die  halbamtlichen
der  Rechts-  und  Wirtschaftswissenschaft  eingehend  die  rechtliche
Regelung  der  Kartelle.  Der  26.  deutsche  Juristentag  setzte  noch
im  Jahre  1902  die  Frage  auf  seine  Tagesordnung  in  der  Form:
„Welche  Maßnahmen  empfehlen  sich  für  die  rechtliche  Behandlung
  der  Ringe  und  Kartelle’“  Dem  Juristentag  lagen  zwei
Gutachten  vor;  das  eine  von  Professor  Heinrich  Waentig
(Greifswald,  Verhandlungen  des  deutschen  Juristentags,  Band  ı,
S.  63),  das  andere  von  Dr.  Julius  Landesberger  (Wien,  a.a.  O,,
S.  294).  Ersterer  hält  einen  Eingriff  in  der  Richtung  erwünscht,
daß  die  Neigung  der  Interessenten  —  Arbeiter  und  Konsumenten  —
zur  Selbsthilfe  erweckt  und  begünstigt  und  der  Wettbewerb  im
Verkehr  durch  Öffentlichkeit  der  Kartellsatzung  und  sämtlicher
auf  die  Preisfeststellung,  Absatz-  und  Lieferungsverhältnisse  und
auf  die  produzierten  Quantitäten  bezüglicher  Beschlüsse  gestärkt
werde.  Gegebenenfalls  wäre  zu  erwägen,  ob  nicht  eine  Verstaatlichung
  die  Kartellbewegung  in  einer  oder  der  anderen  Industrie
ablösen  solltee  Landesberger  hingegen  wünscht  eine  verwaltungsrechtliche
  Handhabung  der  Frage  und  seine  Postulate  sind:
staatliche  Aufsicht,  Offenkundigkeit  der  Kartellsatzung,  Anmeldepflicht
  im  Falle  der  Abänderung  derselben,  öffentliches  Kartellregister,
  Feststellung  des  Mimimums  des  Inhalts  des  Kartellvertrages,
Anmeldepflicht  in  Bezug  auf  gewisse  Kartellbeschlüsse  und  ein
Kartellgericht  mit  streng  umschriebener  Jurisdiktion.

Der  Juristentag  wies  die  Frage  an  die  dritte  (Strafrechts)-Abteilung;
  wie  der  Vorsitzende  hervorhob,  ohne  damit  Stellung  zu
nehmen  in  der  Frage,  ob  die  Lösung  des  Problems  auf  dem  Gebiet
des  Strafrechts  oder  anderweitig  zu  suchen  sei.  In  der  Abteilung
brachte  Menzel  einen  Beschlußantrag  vor,  wonach  der  Juristentag
  der  Überzeugung  Ausdruck  gebe,  daß  zur  rechtlichen  Regelung
  der  Kartelle  vor  allem  erwünscht  sei  a)  die  Aufstellung
eines  Kartellregisters  und  b)  die  Statuierung  einer  Aufklärungspflicht
  den  Verwaltungsbehörden  gegenüber  von  seiten  der  kartellierten
  Unternehmer,  ihrer  Organe  und  Kommissionäre;  und
daß  er  die  Ausbildung  des  Rechts  der  wirtschaftlichen  Verbände