296  VI,  Kapitel.  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.

und  namentlich  der  Aktiengesellschaften  wünschenswert  halte  in
der  Richtung,  daß  es  der  Staatsgewalt  ermöglicht  werde,  diesen
Verbänden  gegenüber  das  allgemeine  Interesse  zu  wahren.

Gegen  den  Antrag  nahm  der  Korreferent  Landgerichtspräsident
  Nentwich  (Gleiwitz)  Stellung.  Sektionschef  Dr.  Klein
(Wien)  äußerte  sich  auch  gegen  den  Antrag  Menzel  und  betonte
die  Notwendigkeit  einer  ergänzenden  Gesetzgebung,  um  die
Geltung  der  allgemein  anerkannten  privatrechtlichen  Prinzipien,
die  von  den  Kartellen  gewissermaßen  verwischt  wurden,  wieder
zur  alten  Herrschaft  zu  verhelfen.

Wenig  Anklang  fanden  Kulemanns  Ausführungen;  die
Anträge  Boyens,  Thumin,  Scherer,  Simon  sind  auch  zu  erwähnen.
  Die  Abteilung  nahm  endlich  Menzels  vermittelnden
Antrag  an  und  beschloß,  die  Kartellfrage  dem  Plenum  des
Juristentages  zu  unterbreiten.  Das  Plenum  aber  wies  sie,  als
noch  nicht  genügend  geklärt,  dem  nächsten  Juristentag  zur  neuerlichen
  Beratung  zu.

Somit  wurde  die  Debatte  im  September  1904  in  Innsbruck
wieder  aufgenommen  und  gab  Dr.  Klein  Anlaß  zu  neuerlichen
geistvollen  Ausführungen.  Sein  Vortrag  entrolit  ein  einheitliches,
oft  überraschend  grelles  Bild  der  ganzen  Kartell-  und  Trustbewegung.
  Nachher  scheidet  er  vor  allem  jene  Maßregeln  aus,
die  er  bei  der  gerichtlichen  Behandlung  der  Kartelle  ausgeschlossen
  haben  will.  Es  sind  ihrer  drei.  Es  kann  seines  Erachtens
  zu  allererst  keine  Rede  von  einem  Verbot  der  Kartelle
  und  deren  zivil-  oder  strafrechtlicher  Unterdrückung  sein.
Nur  die  schädliche  Ausübung  des  Monopols  sei  zu  bekämpfen.
Ferner  ist  er  ein  Gregner  der  verwaltungsrechtlichen  Regelung
des  Kartellwesens  und  hält  eine  Registeranmeldung  und  die  Veröffentlichung
  der  Kartellverträge  für  wirkungslos,  sobald  eine  inhaltliche
  Zensur  ausgeschlossen  ist.  Der  dritte  Punkt,  in  dem  er
das  Einschreiten  der  Gesetzgebung  zurückweist,  ist  eine  einheitliche
  obligatorische  Rechtsform  für  Kartellvereinigungen,  die  nur
die  Form  der  Association  einschränken  würde,  ohne  ihrem  Wesen
nahezutreten.

Der  Hauptpunkt,  an  welchem  die  Gesetzgebung  zur  Lösung
der  Kartellfrage  einsetzen  muß,  sei  die  Frage  der  Preishaltung.
Auch  die  bestehenden  Strafgesetze  hatten  schon  durch  ihren  Bestand
  als  Drohung  wohltätig  gewirkt.  Als  Organ  der  staatlichen