8  34.  Kodifikatorische  Versuche  in  Deutschland.  297

Aufsicht  hält  er  eine  Art  Beschwerdeinstanz  gegen  abnorme,  die
Allgemeinheit  schädigende  Preisgestaltung  vor  Augen.  Es  wäre
dies  eine  unter  Zuziehung  von  Sachverständigen  entsprechend
zusammengesetzte  Kommission,  die  auf  Anrufen  einer  Gremeindevertretung,
  eines  größeren  Produktions-  oder  Händlerverbandes
die  gegen  die  Preisfestsetzung  vorgebrachten  Beschwerden  kontradiktorisch,
  jedoch  nicht  öffentlich  behandelte.  Nur  die  Entscheidung
  selbst  sollte  veröffentlicht  werden.  Die  Autonomie  der
industriellen  Kreise  wäre  durch  Einbeziehung  von  Delegierten  der
Fachkreise  in  diese  Kommission  gewahrt.  Dieses  „Preisrichteramt“
  hätte  nicht  über  die  Moralität,  sondern  über  die  Berechtigung
der  Kartellpreise  und  über  die  Höhe  des  Kartellaufschlags  zu
entscheiden.  Es  wäre  mehr  ein  Einigungsamt,  als  eine  Spruchstelle.
  Die  Mitglieder  oder  die  Leiter  der  Kartelle,  die  an  den
durch  die  Kommission  mißbilligten  Preisen  festhalten,  sollten  die
Fähigkeit  zur  Bekleidung  gewisser  bürgerlicher  Ehrenämter  verlieren.
  Eventuell  könnte  der  Beschluß  der  Kommission  auch
auf  die  bereits  abgeschlossenen  Rechtsgeschäfte  zurückwirken
und  zu  Schadensersatz  verpflichten.

Außer  dem  Verhalten  der  Kartelle  zu  ihren  Abnehmern
wären  auch  ihre  Beziehungen  zu  den  Arbeitern  und  Kartellmitgliedern
  durch  die  Gesetzgebung  zu  beeinflussen.  So  wäre  die
Koalitionsfreiheit  der  Arbeiter  gesetzlich  zu  sichern  und  die  Auflösung
  des  Dienstverhältnisses  im  Interesse  der  Angestellten  an
einen  längeren  Termin  (6  Monate)  zu  binden,  damit  die  Arbeiter
durch  Betriebseinstellungen  und  Reduktionen  nicht  allzu  hart  getroffen
  werden.  Schließlich  wären  die  Kartellmitglieder  sowie
die  Konkurrenten  des  Kartells  gegen  Zwang,  Drohung,  Schikane
und  unlauteren  Wettbewerb  zu  schützen,  wobei  insbesondere
$&amp;  826  BGB.  in  Betracht  gezogen  werden  soll.  Im  ziemlich  allgemein
  gehaltenen  Schlußantrag  Kleins  sind  alle  diese  Vorschläge
nur  teilweise  enthalten.  Sein  Schlußantrag  lautet:

„Der  Juristentag  ist  der  Ansicht,  daß  die  Ordnung  der
Fragen,  die  bisher  durch  den  Kartellierungsprozeß  und  die
Tätigkeit  der  Kartelle  hervorgerufen  wurden,  hauptsächlich
der  Verwaltungspolitik  und  der  Wirtschaftsgesetzgebung
zufällt.

Er  hält  jedoch  rasch  eingreifenden  und  tunlichst  wirksamen
  Schutz  gegen  übertriebene,  wirtschaftlich  ungerecht-