300  VI.  Kapitel  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.

genug  Einfluß  verschafft  worden  sein,  nur  war  das  Veto  gegen
die  Preiserhöhung  nicht  genügend,  es  müßte  ihm  auch  Einfluß
auf  eine  Preisermäßigung  zustehen.  Die  Kartellgesetzgebung
werde  die  nächsten  hundert  Jahre  mit  Detailgesetzen  beschäftigen.
Besondere  (Gresetze  seien  jetzt  schon  bei  der  Kohle  möglich,  wo
die  Verhältnisse  schon  reif  sind.  Im  allgemeinen  müsse  die  Publizität
  erzwungen  werden.  Ferner  solle,  um  gewisse  Mißbräuche
auszuschließen,  folgendes  gesetzlich  bestimmt  werden:  ı.  bis  wohin
  die  Kartelle  die  öffentlichen  Gerichte  ausschließen  dürfen;
2.  bis  wohin  ihre  Strafgewalt  gegen  ihre  Mitglieder  gehen
dürfe;  3.  bis  wohin  Exklusivverträge,  die  den  Abnehmern  verbieten
  wollen,  anderswo  Waren  zu  nehmen  als  beim  Kartell,
reichen  dürfen;  4.  ob  und  wie  weit  die  Kartelle  ein  ungleiches
Recht  für  ihre  Mitglieder  statuieren  dürfen.  Gegen  Kartellexportprämien,
  unbillige  Preisfeststellungen  könne  durch  Eisenbahntarife,
  Zollpolitik  und  Handelsverträge  eingegriffen  werden.  Der
Staat  müsse  trachten,  die  Preisfestsetzung  aus  einseitigen  Anordnungen
  in  Kompromisse  zwischen  organisierten  Verkäufern  und
Käufern  zu  verwandeln.  Dies  gelte  auch  für  die  Lohnfestsetzung.
Außerdem  müsse,  wie  Professor  Menzel  zuerst  betont  habe,  auch
eine  Änderung  der  Aktiengesetzgebung  eintreten,  denn  sonst
würde  man  nur  Trusts  erzwingen,  welche  die  Gefahr,  daß  die
Spekulation  und  Spekulanten  an  die  Spitze  treten,  befördern.  Er
verlange  Bestimmungen,  wonach  bei  Aktiengesellschaften  von
75  Millionen  Mark  Kapital  an  ein  Viertel  der  Aufsichtsräte  und
Direktoren  durch  den  Reichskanzler  und  die  Landesregierung
mit  der  Verpflichtung,  die  politischen  und  wirtschaftlichen  öffentlichen
  Interessen  zu  wahren,  zu  ernennen  wäre.  Der  ıo  Prozent
übersteigende  Gewinn  sei  mit  dem  Staate  und  dem  Lande  zu  teilen.
Ausländische  Aktionäre  sollten  kein  Stimmrecht  haben.  Hierdurch
  werde  die  Selbständigkeit  der  Unternehmen  doch  entsprechend
  gewahrt.  Er  tritt  schließlich  für  die  Kartelle  gegen
die  Trusts  ein,  welch  letzteres  System  Schwindel  zeitige,  brutale
Gewaltmenschen  in  die  Höhe  bringe,  während  die  Kartelle  ein
wichtiges  Glied  in  der  Erziehung  des  Volkes  und  eines  kaufmännischen
  Beamtentums  seien.!)

1)  Vergl.  zu  Schmollers  Ausführungen  seinen  Aufsatz  in  Schmollers  Jahrbuch,
1905,  viertes  Heft  S.  325  ff.