302  VI.  Kapitel.  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.

Kartellgesetzgebung  unangefochten,  Prinzipien,  die  Professor
Menzel  sowie  Klein,  letzterer  mit  der  Idee  der  Unterstellung
der  Kartelle  unter  das  gemeine  Recht,  schon  früher  ausgesprochen
hatten.  Die  Versammlung  schloß  mit  dem  von  Rathgen  gehaltenen
  Schlußresume,  in  welchem  eigentlich  nicht  viel  mehr  als
dieses  negative  Resultat  konstatiert  wurde,

$&amp;  35.  Versuche  zur  Lösung  des  Trustproblems  in  den
Vereinigten  Staaten.

Seit  fünfzehn  Jahren  steht  die  Trustfrage  im  Mittelpunkt  der
wissenschaftlichen  und  politischen  Diskussion,  ohne  bisher  ihrer
Lösung  nahe  gerückt  worden  zu  sein.  All  der  Haß,  welcher  in
der  Kulturwelt  gegen  die  Anhäufung  von  Vermögen  und  ungerechtfertigte
  Kapitalrente  sich  angesammelt,  zieht  in  den  Krieg
gegen  die  amerikanischen  Trusts;  und  all  die  Hartnäckigkeit  und
Zähigkeit,  mit  welcher  selbsterworbenes  Gut  verteidigt,  all  das
Raffinement,  womit  dasselbe  zu  vergrößern  versucht  wird,  all
die  Macht,  die  die  Herrschaft  über  ganze  Gebiete  der  Produktion
den  Trusts  gesichert  hat,  wird  zur  Verteidigung  derselben  ins
Treffen  geführt.  Wir  sahen,  wie  die  Gesetzgebungsversuche  der
neunziger  Jahre  gescheitert  und  wie  es  den  Trusts  gelungen  ist,
sozusagen  unter  dem  Schutz  der  gegen  sie  gerichteten  (iesetzgebung
  weiter  zu  gedeihen.  Dies  wurde  wesentlich  erleichtert
durch  die  praktischen  Schwierigkeiten,  die  sich  aus  der  Verfassung,
  namentlich  aus  dem  Verhältnis  des  Machtkreises  der
Einzelstaaten  zu  dem  des  Kongresses  ergeben.  Die  Aktiengesellschaften
  unterstehen  der  Kontrolle  der  Einzelstaaten,  aber  nur
insofern,  als  sie  kein  „interstate  commerce“  treiben,  sondern  mit
ihrem  Geschäft  innerhalb  der  Grenzen  des  Einzelstaates  bleiben.
Nachdem  die  Trusts  den  Binnenhandel  ebenso  gut  wie  den  Außenhandel
  betreiben,  so  ist  schon  in  diesem  Punkt  ein  unlösbarer
Zusammenstoß  von  Kompetenzen  gegeben.  Um  die  Kontrolle
der  Aktiengesellschaften  zu  verschärfen,  sind  eine  Reihe  von
Gesetzentwürfen  ausgearbeitet  worden.  Wir  heben  bloß  die
New-York  Business  Companies’  Act!)  hervor,  welche  auf
Veranlassung  Roosevelts  ı900  verfaßt  wurde.  Zweck  des  Entwurfs
  war,  den  soliden  Aktiengesellschaften  größere  Vorrechte

!)  Text  des  Entwurfs  siehe  im  Anhang  bei  Jenks  a,  a.  O.  S.  270.