$  35.  Versuche  zur  Lösung  des  Trustproblems  in  den  Vereinigten  Staaten.  303

zu  sichern,  andererseits  aber  sie  zu  öffentlicher  Rechnungslegung
anzuhalten  und  die  Verantwortung  der  Direktoren  zu  verschärfen.
Der  Entwurf  sollte.nur  Gültigkeit  haben  für  Gesellschaften,  die
sich  ihm  unterwarfen  und  bei  ihrem  Zustandekommen  ihn  zugrunde
  legten.  Das  Wesentlichste  der  erwähnten  Vorrechte  war,
daß  die  Gesellschaft  jede  Art  von  Vermögen,  die  eigenen  Aktien
und  solche  anderer  Gesellschaften  inbegriffen,  zu  verkaufen  und
zu  erwerben  berechtigt  wurde.  Man  hoffte,  durch  diese  Verfügung
  sämtliche  bessere  Gesellschaften  veranlassen  zu  können,
sich  dem  Gesetz  zu  unterwerfen.  Die  erwähnten  Beschränkungen
bestanden  im  wesentlichen  darin:  die  Gesellschaft  müsse  ein
öffentliches  Bureau  halten,  in  welchem  die  Aktionäre  den  Stand
und  die  Übertragung  des  Aktienkapitals  zu  jeder  Zeit  erfahren
könnten;  gegen  Errichtung  eines  Dollars  könne  jeder  eine  Abschrift
  der  Inkorporationsurkunde  von  der  Gesellschaft  erlangen,
aus  welcher  der  Wirkungskreis  der  Direktoren  ersichtlich  sei.
Zur  Änderung  des  Geschäftes  und  zu  neuer  Aktienemission  sei
eine  */,  Mehrheit  der  Aktionäre  erforderlich  und  auf  Wunsch
müsse  die  Gesellschaft  die  Aktien  der  in  der  Minderheit  gebliebenen
  Aktionäre  im  Nominalwert  einlösen.  Die  neue  Satzung
sei  jedem  Aktionär  einzusenden,  ebenso  die  ergänzte  Liste  der
Aktien.  Ein  größerer  Einfluß  der  Aktionäre  ist  überhaupt  ein
Grundzug  des  Gesetzes.  Wichtig  ist  auch  die  Bestimmung,  daß
Aktien  nur  gegen  Barzahlung  zu  notieren  sind,  es  sei  denn,
daß  der  Vertrag,  auf  Grund  dessen  andere  Gegenleistungen  an
Zahlungsstatt  angenommen  werden,  veröffentlicht  wird.
Littlefield  brachte  beim  Kongreß  1901  einen  neuen  (resetzentwurf
  ein,  den  das  Abgeordnetenhaus  auch  votierte,  den
aber  der  Senat  verwarf.  Grundzüge  des  Entwurfs  sind:  Anmeldepflicht
  der  interstate  commerce  treibenden  Gesellschaften  und  ein
eventueller  Besteuerungszwang.  Die  Anmeldepflicht  bezieht  sich
auf  alle  wesentlichen  Verhältnisse  der  Korporationen;  besonders
bemerkenswert  auch  auf  die  Frage,  ob  der  Gegenwert  der  Aktien
in  Geld  oder  anderen  Leistungen  besteht  —  im  letzteren  Falle
muß  auch  Art  und  Charakter  derselben  und  ihr  realer  Geldwert
bezeichnet  werden;  sie  erstreckt  sich  auch  auf  die  Schulden  der
Gesellschaft,  die  Bezahlung  ihrer  Beamten  und  den  Lohn  ihrer
Arbeiter.  Die  Anmeldung  geschieht  durch  die  Ausfüllung  eines
vom  Finanzminister  für  solche  Zwecke  verfaßten  Fragebogens.