835.  Versuche  zur  Lösung  des  Trustproblems  in  den  Vereinigten  Staaten.  309

4

Übereinkommens,  ob  gut  oder  böse,  welches  auf  eine  Einengung
der  Konkurrenz  abzielt,  sondern  eine  angemessene  Oberaufsicht
und  Regulierung,  welche  es  verhindert,  daß  sich  eine  solche  Einengung
  zu  einem  Öffentlichen  Schaden  auswächst,  ebenso  andere
Auswüchse,  die  sich  nicht  gerade  aus  der  Einengung  der  Konkurrenz
  ergeben.“  Allerdings  enthält  die  Botschaft  auch  die
Andeutung,  daß  der  Kongreß  vielleicht  zur  Erlassung  eines  derartigen
  Gesetzes  heute  nicht  kompetent  sei  und  hierzu  eine
Verfassungsänderung  notwendig  sein  könnte.  Bei  der  Schwierigkeit,
  in  Amerika  eine  Verfassungsänderung  durchzuführen,
würde  dies  eine  Verschiebung  der  Aktion  auf  unbekannte  Zeit
bedeuten.

Was  die  ungemein  reichhaltige  Trustliteratur  betrifft,  so  ist
darin  eine  ganz  unglaubliche  Verschiedenheit  und  Fülle  gesetzgeberischer
  Vorschläge  vertreten.  Trotzdem  sind  einige  Gruppen
zu  unterscheiden,  die  vielleicht  den  Überblick  erleichtern  können.

Die  erste  Gruppe  bilden  jene  Vorschläge,  die  auf  die  Beseitigung
der  Kompetenzzusammenstöße  einerseits  der  Kongreß-,  anderseits
  der  Einzelstaatsgesetzgebung  und  auf  die  einheitliche  Regelung
  des  zwischenstaatlichen  Verkehrs  gerichtet  sind.  Dies  ist
natürlich  auf  zweierlei  Arten  möglich:  es  kann  der  ganze  Verkehr
entweder  dem  Kongreß  oder  aber  den  Einzelstaaten  unterstellt
werden.  Ersteres  wurde  schon  1897  von  der  Trustkommission
in  New-York  vorgeschlagen,  ist  aber  schon  deshalb  schwierig,
weil  es  eine  Änderung  in  der  Verfassung  zum  Nachteil  der  Unabhängigkeit
  der  Einzelstaaten  erfordern  würde.  Und  sogar  die
Industrial  Commission  betont,  daß  diese  Maßregel  eine  mit  dem
Grundgedanken  der  amerikanischen  Staatenverfassung  kaum  vereinbare
  Zentralisation  bedeuten  würde.  Andererseits  hätte  eine
Erweiterung  der  Kompetenz  der  Einzelstaaten  auf  die  Regelung
des  zwischenstaatlichen  Verkehrs  eine  Vielheit  der  gesetzlichen
Maßregel  zur  Folge,  die  eine  unabsehbare  Reihe  von  Wirren  und
Unsicherheiten  züchtete.  Staaten,  in  welchen  eine  antitrustliche
Richtung  vorherrscht,  würden  die  Trusts  von  ihrem  Gebiet  überhaupt
  ausschließen,  andere  wieder  sich  jeder  Aufsicht  enthalten,
um  sich  die  mit  dem  Betrieb  der  Trusts  verbundenen  Einkünfte
zu  sichern.  Als  vermittelnde  Lösung  tauchte  der  Plan  auf,  den
Kongreß  nur  mit  der  Aufsicht  über  die  zwischenstaatlichen  Handel
  betreibenden  Gesellschaften  zu  betrauen.  Aber  auch  die  Ver-