310  VI.  Kapitel  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.

fassungsmäßigkeit  dieser  Lösung  ist  fraglich,  und  auch  diese  entbehrt
  allgemeiner  Sympathie,  wie  dies  aus  dem  Fall  des  Antrags
Littlefield  erhellt.

Die  zweite  Gruppe  bilden  die  auf  das  Verbands-  und  Aktiengesellschaftsrecht
  gerichteten  Vorschläge.  Auch  hier  kommt  eine
strengere  Fassung  des  Rechts  der  Einzelstaaten  (New-York
Business  Companies  Act)  oder  die  Schaffung  eines  einheitlichen
  Rechts  in  Frage,  letzteres  aber  nur  in  der  Form  einer
freiwilligen  Unterwerfung  der  betreffenden  Gesellschaften  (J.B.Dill).
Letztere  Lösung  begünstigte  auch  Professor  Huffcut,  ein  Sachverständiger
  der  Industrial  Commission.)  Mit  Recht  konnte  er
sich  auf  den  Präzedenten  der  National  Banking  Act  berufen,
weiche  die  an  sie  geknüpften  Hoffnungen  rechtfertigte.e.  Die
Öffentlichkeit  und  Beaufsichtigung  der  Aktiengesellschaften  gehört
  auch  hierher.  Es  werden  alle  Grade  und  Stufen  einer  solchen
  vorgeschlagen.  Die  bisherigen  Erfahrungen  lehren,  daß
eine  Öffentlichkeit,  die  bloß  auf  die  Verlautbarung  der  Satzungen
und  Gründungsverträge  (meistens  gleichlautende  Blanketten)  sich
erstreckt,  an  sich  nicht  genügt.  Ein  obligatorischer  Reservefonds
und  die  Realität  der  Apports  (Verbot  des  „watering“)  sind  Maßregeln,
  die  die  neuere  deutsche  und  englische  Gesetzgebung  bereits
  als  befolgungswürdige  Beispiele  darbietet.

Zur  dritten  Gruppe  gehören  die  Vorschläge  zu  energischerem
Eingreifen  und  strafrechtlichem  Vorgehen.  Die  Radikaleren  fordern
geradezu  einen  staatlichen  Konkurrenzkampf  gegen  die  Trusts,
ihre  Verstaatlichung  durch  Enteignung  und  ihre  Belastung  mit
schweren  Steuern.  All  diesen  sozialistisch  angehauchten  Maßregeln
  ist  aber  der  amerikanische  Geist  ungemein  abhold,  und
deshalb  finden  dieselben  wenig  Anklang.  Auch  solche,  die  die
Trusts  auf  jede  Art  und  Weise  vernichten  wollen  und  von  der
Kongreßregierung  eine  Verweigerung  der  Postbeförderung  den
Trusts  gegenüber  fordern,  berühren  die  Maßregel  einer  schweren
Besteuerung  mit  großer  Vorsicht.  Eine  andere  interessante  Idee
ist  die,  die  Monopol  ausübenden  Trusts  zu  öffentlichen  Gesellschaften
  erklären  zu  lassen,  wodurch  ihre  Preisfestsetzungen  usw.
einer  öffentlichen  Kontrolle  der  Gerichte  untergeordnet  würden.

Eine  vierte  Gruppe  endlich  wünscht  das  Rechtssystem  der

1)  Bd.  19  S.  712.