316  VI.  Kapitel.  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.

verdanken.  Als  allein  nötige  Reform  bezeichnet  er  eine  strengere
Kontrolle  der  Emission  von  Aktien  und  Anlagepapieren.  Der
Aktieninhaber  wäre  in  erster  Reihe  zu  schützen;  eine  größere
Öffentlichkeit  würde  am  geeignetsten  sein,  hierfür  die  nötigen
Grarantien  zu  bieten.  Das  Interesse  der  Konsumenten  hingegen
sei  durch  das  stetige  Vordringen  der  Konkurrenz  genügend  gewahrt,
  zumal  bei  einer  gesetzlichen  Sicherung  von  gleichmäßigen
Transportpreisen.

$  36.  Gesetzgebungsversuche  in  Österreich.

Die  österreichische  Regierung  reichte,  vielen  von  Gremeinden
und  Korporationen  eingebrachten  Gesuchen  und  im  Abgeordnetenhaus
  erfolgten  Interpellationen  Folge  leistend,  in  der  zwölften
Session  am  ı.  Juni  1897,  in  der  dreizehnten  Session  am  ı2.  Oktober
  desselben  Jahres,  in  der  vierzehnten  Session  am  29.  Mai
1898  und  endlich  in  der  fünfzehnten  Session  am  3.  Oktober  desselben
  Jahres  einen  Gesetzentwurf  zur  Regelung  des  Kartellwesens
ein.  Bei  der  zweiten  Unterbreitung  erfuhren  die  8$  5,7  undg  nicht
unwesentliche  Abänderungen.

Der  Entwurf  handelt  über  Kartelle  von  Verbrauchsgegenständen,
  die  der  mit  der  gewerblichen  Produktion  in  engem  Zusammenhang
  stehenden  mittelbaren  Besteuerung  unterworfen  sind.
Sein  objektives  Geltungsgebiet  ist  also  sehr  beschränkt.  Der
Entwurf  erwähnt  beispielsweise  als  Artikel,  die  ihm  unterstehen,
den  Zucker,  Branntwein,  Bier,  Mineralöl  und  Salz;  letzteres
natürlich  nur  insofern,  als  bei  dessen  Umsatz  der  Privatunternehmung
  Raum  bleibt  (Verschleiß,  Zwischenhandel,  Export).  Die
Schwerfälligkeit  dieser  Umschreibung  findet  —  wie  dies  Landesberger!)
  richtig  bemerkt  —  ihren  Grund  darin,  daß  dieselbe  in
einem  schon  eingebürgerten  älteren  Gesetz,  im  Grundgesetz  vom
2ı.  September  1867  bereits  angewendet  wurde.  Die  Beschränktheit
  des  objektiven  Geltungsgebiets  des  Entwurfs  wurde  von  der
Kritik,  die  übrigens  selbst  eine  kleine  Literatur  ausmacht?),  mit

1)  Der  österreichische  Kartellgesetzentwurf,  in  Grünhuts  Zeitschrift  Bd.  24  S.  575  ff.
")  Hervorzuheben  sind:  Wittelshofer  im  Archiv  für  soziale  Gesetzgebung  und
Statistik  Bd.  13  S.  147;  Grünberg  in  Schmollers  Jahrbuch  Bd,  2ı  Heft  4;  Landesberger
  a.  a.  O.;  Derselbe  in  den  Verhandlungen  des  26.  Deutschen  Juristentages
S.  366  ffl.;  Pohle  a.  a.  O,  S.  133;  Ofner  im  Zentralblatt  für  die  juristische  Praxis,
1897  S.  634;  Rosenberg  in  der  Zeitschrift  für  Staats-  und  Volkswirtschaft  Bd.  8;