$  36.  Gesetzgebungsversuche  in  Österreich.  317

Recht  als  seine  schwächste  Seite  bezeichnet.  Die  in  den  Motiven
enthaltene  Begründung  dieser  Selbstbeschränkung,  daß  nämlich
dafür  steuerpolitische  Gesichtspunkte  maßgebend  waren,  namentlich
  die  Sicherung  der  Einnahmen  der  mittelbaren  Besteuerung,
hat  die  allgemeine  Meinung  nicht  als  richtig  anerkannt.  Besonders
  verwarf  sie  die  Unterscheidung  zwischen  geregelten  und
nichtgeregelten  Kartellen.  Die  Motive  selbst  erkennen  als  Mangel
an,  daß  die  Kartelle  der  Rübenbauer,  insofern  sie  sich  nur  auf
das  Züchten  und  den  Preis  der  Rüben  beziehen,  dem  Gesetz
nicht  unterworfen  wären,  im  Gegensatz  zu  den  auf  die  Anschaffung
  und  den  Preis  der  Rüben  bezüglichen  Kartellen  der  Rohzuckerfabrikanten.
  Die  erwähnte  Beschränkung  wurde  auch  angefochten,
  weil  man  durch  sie  den  ausdrücklich  betonten  Zweck,
Erfahrungen  zu  einer  endgültigen  Regelung  des  Kartellwesens
zu  sammeln,  gefährdet  sah.  Man  befürchtete  eine  Einseitigkeit
dieser  Erfahrungen,  zumal  der  Maßstab  der  Einschränkung  ein
ganz  willkürlich  gewählter  und  es  nicht  ersichtlich  sei,  warum
2.  B.  ein  Mineralölkartell  mehr  der  öffentlichen  Kontrolle  bedürfe
als  ein  Kohlen-  oder  Eisenkartell.

Der  Entwurf  hebt  bei  der  Begriffsbestimmung  des  Kartells
drei  Merkmale  hervor  und  zwar  ı.  Wesen  des  Kartells:  Verband
selbständiger  Unternehmer;  2.  Mittel  des  Kartells:  gemeinsames
Vorgehen,  besonders  Beschränkung  oder  Ausschluß  des  freien
Wettbewerbs;  3.  Zweck  des  Kartells:  ein  Erlangen  maßgebenden
Einflusses  auf  die  Produktions-,  Preis-  oder  Absatzverhältnisse.
Theoretisch  ist  diese  Definition  unstreitig  zu  weit  gefaßt.  Der
Gesetzgeber  fordert  als  Zweck  des  Verbandes  nicht  eine  einheitliche
  Regelung  der  Produktion  und  des  Absatzes,  sondern  begnügt
  sich  mit  einem  maßgebenden  Einfluß  auf  die  Produktions-,
Preis-  und  Absatzverhältnisse;  als  Mittel  des  Kartells  begnügt  er
sich  mit  dem  „einheitlichen  Vorgehen“  —  das  übrige  ist  bloß
als  Beispiel  erwähnt.  Mit  Recht  hebt  Grunzel!)  hervor,  daß
streng  genommen  beinahe  jeder  gewerbliche  und  Handelsfachverein
  unter  den  Paragraphen  fallen  würde,  denn  es  genüge

Loen,  Soziale  Praxis  Bd.  6  und  Handelsmuseum  Bd.  12;  Singer  in  der  „Zeit“
19.  Juni  1897;  Strauß  in  „Juristische  Blätter“  13.  und  19.  Juni  1897;  Winter  in
„Neue  Zeit“  ı5.  Jahrgang  Nr.  44;  Schäffle  in  der  Zeitschrift  für  die  gesamte  Staatswissenschaft
  Bd.  54  Heft  -3  u.  4.

)  A.2.  0.5.  ı85.