318  VI.  Kapitel.  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.

hierzu  der  Beschluß,  wonach  eine  Ware  fürderhin  nicht  dutzendweise,
  sondern  zehnweise  verpackt,  Säcke  nicht  mehr  zurückgenommen
  oder  statt  solcher  Fässer  gebraucht,  Neujahrsgeschenke
nicht  mehr  gegeben  würden  usw.  Das  Gesetz  müßte  angewandt
werden  auf  Vereine  zur  Hebung  des  Exports  und  auf  sämtliche
Genossenschaften.  Die  Macht  der  administrativen  Behörde,  zumal
  die  Anwendung  gewisser  Sanktionen  ($  7)  von  ihrem  Ermessen
  abhängt,  würde  durch  das  Gesetz  eine  unerwünschte
Steigerung  erfahren.

Als  höchstes  Prinzip  stellt  der  Entwurf  jenes  der  staatlichen
Beaufsichtigung  auf.  Der  Kartellvertrag  wird  an  die  Form  der
Notariatsurkunde  gebunden,  um  Verheimlichung  des  wahren
Sachverhalts  zu  verhindern.  Der  Zweck  würde  kaum  erreicht
werden.  Dem  Notar  ist  es  unmöglich,  die  wahre  Absicht  und
eigentlichen  Zwecke  der  Kontrahenten  ausfindig  zu  machen.  Der
Vertrag  und  jede  spätere  Abänderung  sind  beim  Finanzministerium
anzumelden.  Der  erste  Text  des  Entwurfs  enthielt  noch  keine
Maßnahme  über  das  Kartellregister.  Unter  dem  Druck  der  in
der  Literatur  ausgeführten  Argumente!)  wurden  als  $  5  die  entsprechenden
  Bestimmungen  aufgenommen.

Hingegen  tauchten  der  Anmeldepflicht  der  Kartellbeschlüsse
gegenüber  berechtigte  Bedenken  auf.  Der  Zweck,  das  ganze
innere  Geschäftsgebaren  des  Kartells,  die  Größe  des  den  Teilnehmern
  zufallenden  Gewinnes  und  ihren  Einfluß  auf  den  Konsum
  behördlich  beobachten  zu  können,  wäre  kaum  erreichbar;
eine  rücksichtslose  Anwendung  dieser  Maßregeln  könnte  aber
ganze  Industrien  lahm  legen.  Eine  entsprechende  Aufschlußpflicht
  der  Kartelle  würde  eventuell  auch  einen  vielseitigeren
Einblick  in  das  Getriebe  der  Kartelle  gestatten  als  eine  lästige
behördliche  Kontrolle.  Wenig  beruhigend  ist  auch  die  Verfügung,
wonach  es  dem  Ermessen  des  Finanzministers  anheimgegeben
wird,  ob  ein  Kartellbeschluß  den  Preis  einer  Ware  oder  Leistung
in  einem  der  objektiven  wirtschaftlichen  Lage  des  betreffenden
Grewerbes  nicht  entsprechenden  Maße  und  in  einer  Weise  erhöht
oder  herabsetzt,  die  das  staatliche  Steuereinkommen  oder  die
Steuer-  oder  Absatzfähigkeit  der  Bevölkerung  mindert  (8  7).

!)  Vergl.  Landesberger  in  Grünhuts  Zeitschrift  a.  a.  O.;  Wittelshofer
a.a.  O.  S.  125;  Pohle  a.  a,  O.  S.  136,