8  36.  Gesetzgebungsversuche  in  Österreich.  319

Bekanntlich  ist  die  Beurteilung  dieser  Momente  eine  der  schwierigsten
  nationalökonomischen  Aufgaben.  Es  würde  von  der  persönlichen
  Disposition,  ökonomischen  Schulung  und  Auffassung  des
jeweiligen  Finanzministers  abhängen,  wie  und  wem  gegenüber
die  gesetzliche  Sanktion  zu  handhaben  sei.  Nicht  weniger  labil
sind  die  tatsächlichen  Voraussetzungen,  an  die  der  Bescheid  des
Ministers  gebunden  ist,  nämlich  die  Preisbildung,  die  Konkurrenzverhältnisse
  und  andere  auf  die  Konjunktur  maßgebend  wirkende
Umstände.  Die  Regierung  würde  die  durch  das  Kartell  hervorgerufene
  Veränderung  sicherlich  nicht  mit  dem  Tatbestande  vergleichen,
  welcher  ohne  Kartell  vorhanden  wäre,  denn  dann  müßte
sie  ja  jeden  Kartellbeschluß  annullieren;  unter  den  maßgebenden
Tatsachen  würde  also  auch  der  Bestand  des  Kartells  selbst  Platz
nehmen,  und  es  müßte  untersucht  werden,  ob  der  betreffende
Beschluß  auf  übermäßigen  Gewinn  abzielt,  d.h.  ob  er  eine  durch
die  Konjunktur  nicht  gerechtfertigte  Preisveränderung  bezweckt.
Die  Regierung  wünscht  der  hieraus  folgenden  Notwendigkeit
einer  behördlichen  Preisfestsetzung  dadurch  zu  entgehen,  daß  sie
sich  nur  das  Recht  zur  Untersagung  einer  Preisveränderung
vorbehält,  hingegen  die  auf  das  Aufrechterhalten  bereits  erreichter
  Preise  gerichteten  Beschlüsse  freigibt.  Dies  ist  aber  eine  Inkonsequenz,
  denn  ein  ungerechtfertigter  Gewinn  kann  in  beiden
Fällen  gleich  erzielt  werden.  Und  eben  durch  diese  Inkonsequenz
verfällt  die  Regierung  der  Notwendigkeit  einer  behördlichen
Preisfestsetzung;  denn  indem  der  Minister  eine  Preisänderung
untersagt,  setzt  er  ebenso  als  justum  pretium  den  eben  vorhandenen
  Preis,  wie  er  eine  Konservierung  eines  Preises  sanktioniert
unter  Umständen,  welche  dessen  Herabsetzung  oder  Erhöhung
fordern  würden.!)  Die  Strafbestimmungen  des  Entwurfs  ($  ı6)
greifen  infolge  des  weitgefaßten  Begriffs  des  Kartells  zu  weit;
sie  könnten  für  das  Ganze  der  Verbände  ökonomischen  Zwecks
den  Todesstoß  bedeuten.

Die  gesetzliche  Regelung  des  Kartellwesens  erfuhr  einen
neuen  Anstoß  durch  den  von  seiten  des  Industrierats  1900  aufgestellten
  Kartellausschuß.  Die  von  letzterem  betrauten  Referenten
  Karl  Urban  und  Julius  Reich  legten  in  der  Sitzung
vom  ı9.  Januar  1901  ihr  Referat  vor,  dessen  auch  vom  Aus-2)

  Vergl.  Grunzel  a.  a,  O.  S.  188.