320  VI.  Kapitel.  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.

schuß  angenommenes  Resultat  in  folgende  Punkte  zusammenzufassen
  ist:

ı.  Es  besteht  die  Notwendigkeit  der  gesetzlichen  Regelung
der  Kartelle.

2.  Die  Regelung  hat  sich  auf  sämtliche  Kartelle  zu  erstrecken,
darf  also  nicht,  wie  in  der  Regierungsvorlage,  auf  einzelne  Industriezweige
  beschränkt  werden.

3.  Die  Regelung  hat  auf  administrativem  Wege  mittels  wirtschaftspolitischer
  Maßregeln  zu  erfolgen.

4.  Wichtigste  Vorbedingung  derselben  ist  die  Einregistrierung
der  Kartelle;  das  Register  muß  mit  einer  gewissen  Publizität
ausgestattet  werden  und  die  wesentlichen  Merkmale  der  einzelnen
Kartelle,  aber  nicht  ihre  sonstigen  Beschlüsse,  enthalten.

5.  Während  der  Zeit  ihres  Wirkens  unterstehen  die  Kartelle
staatlicher  Aufsicht.

6.  Dem  gegenüber  gewährt  ihnen  der  Staat  die  Anerkennung
ihrer  Gültigkeit.

7.  Als  Aufsichtsbehörde  fungiert  das  Handelsministerium.

8.  Neben  ihm  ist  ein  Fachsenat  (Kartellsenat)  aufzustellen.

In  den  Details  weichen  natürlich  auch  die  Ansichten  der
beiden  Referenten  vielfach  voneinander  ab.!)  Ohne  auf  dieselben
weiter  einzugehen,  gedenken  wir  nur  noch  des  Schemas  der  anzuwendenden
  Maßregeln,  welches  Reich  aufstellte  für  den  Fall,
daß  die  Kartelle  ihre  wirtschaftliche  Stellung  in  einem  das  Publikum
  schädigenden  Maße  ausnützten.  Er  schlägt  nämlich  vor,
der  Handelsminister  sollte  folgende  Verfügungen  im  Verordnungswege
  und  eventuell  im  Einvernehmen  mit  dem  Ressortminister
ins  Leben  treten  lassen:

a)  zeitweilige  Erhöhung  oder  Herabsetzung  der  Zollsätze,
die  sich  auf  Gegenstände  des  Kartells  beziehen,  solange,  bis  die
durch  das  Kartell  verursachte  Schädigung  beseitigt  erscheint;

b)  die  Erhebung  von  Ausfuhrzöllen  oder  Einführung  von
Ausfuhrverboten  auf  Artikel,  die  Gegenstand  des  Kartells
bilden;

c)  Ermäßigungen  in  den  Frachtsätzen  für  den  Import  von
Konkurrenzwaren  und  Erhöhung  der  Frachtsätze  für  den  Export
der  Kartellwaren;

!)  Vergl.  Grunzel  a.  a.  O.