8  36.  Gesetzgebungsversuche  in  Österreich,  321

d)  Erleichterung  der  Gründung  von  Konkurrenzunternehmungen,
  die  sich  mit  Herstellung  derselben  Artikel  beschäftigen
wollen  wie  das  Kartell,  namentlich;

ı.  Gewährung  von  Steuerfreiheit,

2.  Gestattung  zollfreien  Imports  der  zur  Einrichtung  des  Betriebs
  nötigen  Maschinen,

3.  Gewährung  von  billigeren  Frachtsätzen  bei  der  Anschaffung
von  Rohmaterial  und  Lieferung  der  fertigen  Ware,

4.  Überlassung  der  dem  Staat  zur  Verfügung  stehenden
Rohprodukte  zu  billigen  Preisen,  endlich

5.  Verzinste  oder  zinsfreie  Subvention;

e)  Unterstützung  der  Verbände  der  Konsumenten,  die  geeignet
  sind,  gegen  Mißbrauch  treibende  Kartelle  dem  Publikum
einen  Schutz  zu  bieten,  namentlich  Gründung  und  Unterstützung
von  Verbrauchsgenossenschaften;

f)  liberalste  Handhabung  des  Refaktialverfahrens  in  Beziehung
auf  Kartellwaren.

Mit  Beachtung  all  dieser  Vorschläge  wurde  1901  ein  neuer
Entwurf  veröffentlicht,  der  sich  übrigens  auch  an  $  ı4  des  Gesetzes
  vom  7.  April  1870  anlehnt.  Nach  $  ı  des  neuen  Entwurfs
  sind  Kartelle  Vereinigungen  oder  Verbände  selbständiger
Unternehmer  zu  dem  Zweck,  durch  gemeinsames  Vorgehen  und
besonders  durch  einmütige  Beschränkung  und  Aufhebung  des
freien  Wettbewerbs,  die  Produktion,  den  Preis,  die  Anschaffungsund
  Absatzverhältnisse  maßgebend  zu  beeinflussen.  Solche  Kartelle
werden  eines  Rechtsschutzes  teilhaftig,  wenn  sie  im  Handelsministerium
  angemeldet  wurden.

Der  Entwurf  schreibt  also  eine  Anmeldung  bloß  fakultativ
vor  und  beschränkt  sich  darauf,  hierzu  durch  das  Versprechen  des
Rechtsschutzes  anzuspornen.  In  Ausnahmefällen  aber  kann  der
Handelsminister  auf  Antrag  des  Kartellrats  gewisse  Kartelle  bei
Strafe  zur  Anmeldung  zwingen  ($  7a).  Diese  Anmeldepflicht  erstreckt
  sich  auf  die  Statuten,  deren  Änderung  und  auch  auf  die
Auflösung  des  Kartells  ($  4).  Sie  geschieht  zum  Kartellregister
und  wird  vollinhaltlich  in  den  hierzu  bestimmten  Blättern  verlautbart
  ($  5).  Dabei  kann  der  Handelsminister  auf  gewisse  Artikel
bezügliche  Kartelle  auf  Antrag  des  Kartellrats  nach  Bedarf  auch
verpflichten,  sämtliche  Kartellbeschlüsse,  die  die  Bestimmung  von
Preisen,  Produktionsquanten,  Absatz-  und  Angebotsverhältnissen

Baumgarten-Meszlöny.  21