322  VI.  Kapitel.  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.

bezwecken,  binnen  24  Stunden  anzumelden.  Doch  dient  der  Inhalt
  dieser  Anmeldung  bloß  zur  Kenntnis  des  Kartellrats  und
wird  nicht  veröffentlicht  ($  7a).

Die  Kartelle  unterstehen  einer  staatlichen  Aufsicht,  welche
in  Beziehung  auf  die  Geschäftsführung  sich  auch  auf  solche
Einzelunternehmungen  erstreckt,  deren  patentrechtlich  nicht  geschützte
  Waren  dem  freien  Verkehr  tatsächlich  entzogen  sind.
Die  Aufsicht  wird  vom  Handelsministerium  und  dessen  Organen
sowie  vom  Kartellrat  ausgeübt.  Der  Kartellrat  wählt  aus  seiner
Mitte  einen  aus  fünf  Mitgliedern  bestehenden  Einigungssenat,  der
in  außerordentlichen  Fällen  durch  die  an  den  Sitzen  der  Handelskammern
  zu  bildenden  Einigungsausschüsse  vertreten  wird  ($$  9,  10).
Der  Kartellrat  hält  auf  Antrag  eines  Mitglieds  Enqueten  ab,  stellt
Anträge  zur  Weiterentwicklung  des  Kartellwesens  und  verhandelt
über  einschlägige  Fragen  ($  ı6).  Im  allgemeinen  aber  geht  der
Rat  nur  auf  Grund  einer  Klage  vor,  welche  glaubhaft  macht,
daß  der  Bestand  eines  Kartells  oder  die  Tätigkeit  der  daran
beteiligten  Unternehmer  beträchtliche  Schäden  verursacht  oder
wenigstens  solche,  die  die  wirtschaftliche  Lage  oder  Leistungsfähigkeit
  des  Klägers  wesentlich  beeinflußt.  Im  Falle  einer  solchen
  Klage  wird  vor  allem  ein  geheimes  Einigungsverfahren  vor
dem  Einigungsrat,  bezw.  Einigungsausschuß,  eingeleitet  ($  10).
Ist  dies  erfolglos,  so  wird  vor  dem  Kartellrat  ein  Öffentliches
Schiedsverfahren  abgehalten,  im  Verlauf  dessen  der  Rat  berechtigt
  ist,  Sachverständige  und  Zeugen,  namentlich  Produzenten  und
Konsumenten  der  kartellierten  Waren  unter  Handschlag  zu  verhören
  und  überhaupt  jede  auf  den  Streitfall  bezügliche  Untersuchung
  durchzuführen  ($  ıı).  Leistet  eine  Partei  dem  Beschluß
des  Rats  in  acht  Tagen  keine  Folge,  so  entscheidet  in  letzter
Instanz  der  Handelsminister,  der  jedoch  den  Antrag  des  Kartellrats
  nur  aus  wichtigen  Gründen  außer  acht  lassen  kann  ($  14).
Wird  von  seiten  des  Kartells  oder  eines  Unternehmers  die  Zwangslage
  anderer  bei  der  Produktion,  Anschaffung  oder  Absatz  einer
Ware  offenbar  rechtswidrig  oder  wucherisch  ausgenutzt  und  hierdurch
  ein  anderer  wirtschaftlich  geschädigt,  so  kann  der  Handelsminister
  dem  Kartell  oder  Unternehmer  auf  Antrag  des  Kartellrats
  auferlegen,  von  dieser  Handlungsweise  binnen  acht  Tagen
abzulassen,  bei  einer  Ordnungsstrafe  bis  zu  20000  Kronen  ($  18).
Nützen  aber  die  Kartelle  ihre  wirtschaftliche  Lage  dermaßen  aus,