8  36.  Gesetzgebungsversuche  in  Österreich.  323

daß  dadurch  andere  bei  der  Produktion,  Anschaffung  oder  Absatz
ihrer  Waren  beträchtlich,  auf  eine  ihre  wirtschaftliche  Lage  und
Leistungsfähigkeit  wesentlich  beeinflussende  Weise  geschädigt
werden,  so  kann  der  Handelsminister  verordnungsweise,  eventuell
im  Einvernehmen  mit  den  interessierten  Ressortministerien,  Verfügungen
  allgemeinen  Charakters  veranlassen,  die  sich  im  großen
und  ganzen  mit  den  soeben  besprochenen  Vorschlägen  Reichs
decken  (8  ı5).

Endlich  besagt  $  ı9  des  Entwurfs,  daß  Vereinbarungen,
mittels  welcher  auf  das  Klagerecht  Kartellen  gegenüber  verzichtet,
  oder  dasselbe  beschränkt  wird,  ungültig  sind  ebenso  wie
auch  Vereinbarungen,  die  das  Überwälzen  der  Vermögensnachteile
  der  im  Entwurf  vorgesehenen  Strafen  auf  andere  Personen
bezwecken.

Die  Mißbräuche  der  Rohzuckerfabriken!)  bewogen  die
Regierung,  im  Herbst  1905  einen  Gesetzentwurf  dem  Abgeordnetenhause
  vorzulegen  über  das  Verbot  der  Kontingentierung  des
Rübenankaufs  Im  Abgeordnetenhaus  ist  der  Entwurf  bereits
durchgegangen.  Nach  dem  Entwurf  sollen  Vereinbarungen
zwischen  Eigentümern,  Pächtern,  Leitern  und  anderen  Angestellten
  der  Raffinerien  zur  Festsetzung  von  Rübenrayons  untersagt
  und  nichtig  sein.  Ähnliche  Verabredungen  der  Rübenproduzenten
  seien  bloß  gültig,  insofern  sie  über  die  Lieferung  von
Rüben  an  genossenschaftliche  Zuckerfabriken  oder  den  Ausschluß
von  Lieferungen  an  zahlungsunfähige  Fabriken  verfügen.  Die  Verabredung
  von  Vertragsstrafen  für  untersagte  Vereinbarungen
sei  ebenfalls  ungültig,  das  hierfür  Bezahlte  zurückzuerstatten.
Die  Verabredung  eines  Schiedsgerichts  sei  unwirksam.  Der
Rübenlieferungsvertrag  dürfe  die  Vereinbarung,  wonach  der
Produzent  bloß  für  die  Quantität  hafte,  nicht  enthalten.  Erhält
der  Produzent  den  Rübensamen  von  der  Fabrik,  so  hafte  er
bloß  für  die  tatsächliche  Verwendung  des  Samens  und  ordnungsmäßige
  Behandlung  der  Rüben.  Der  Fabrikant  dürfe  nicht  den
Rübenpreis  einseitig  herabsetzen  oder  wegen  mangelhafter  Qualität
  Abzüge  machen.  Wer  durch  die  oberwähnten  Verabredungen
beim  An-  oder  Verkauf  der  Rüben  die  andere  Partei  schädigt
und  gleichzeitig  wirtschaftliche  Vorteile  erreicht,  die  bei  freiem

%)  Vergl.  oben  S.  118,
21?