324  VL  Kapitel  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.

Wettbewerb  ausgeschlossen  wären,  oder  wer  im  Interesse  der
Abschließung,  Verbreitung  oder  Erzwingung  dieser  Verabredungen
die  Eigentümer,  Pächter,  Direktoren,  Werksleiter  oder  andere  Angestellte,
  Agenten  und  Rübeneinkäufer  oder  die  Rübenproduzenten
  beim  Ankauf  oder  Lieferung  der  Rüben  in  der  Geltendmachung
  ihrer  Willensfreiheit  durch  Einschüchterung  oder  Gewalt
hindert  oder  zu  hindern  versucht,  begehe,  sofern  seine  Handlung
keiner  schwereren  strafrechtlichen  Beurteilung  unterliegt,  eine
Übertretung  und  werde  mit  einer  Freiheitsstrafe  von  8  Tagen
bis  3  Monaten  oder  einer  Geldstrafe  bis  2000  Kronen  bestraft.

&amp;  37.  Der  ungarische  Karteligesetzentwurf.

Ehe  wir  auf  unsere  Schlußbetrachtungen,  die  Vorschläge  zur
Lösung  des  Problems  übergehen,  noch  eine  Kritik  des  neuesten
Kartellgesetzentwurfs,  des  ungarischen;  er  hat  bisher  noch  nicht
nach  Verdienst  die  Fachkreise  beschäftigt,  trotzdem  er  schon  1904
im  Druck  erschien.!)

Auf  der  Grundlage  des  Öffentlichkeitsprinzips  aufgebaut,
fordert  der  Entwurf  zur  Gültigkeit  des  Kartellvertrags  schriftliche
  Form,  zur  Vollwirksamkeit  desselben  Eintragung  ins  Kartellregister
  auf  Grund  einer  Anmeldung  beim  Handelsminister,  und
Verlautbarung.  Bis  dies  nicht  geschehen,  sind  Verträge,  die
durch  Kartellmitglieder  mit  dritten  Personen  geschlossen  wurden,
auch  diesen  gegenüber  ungültig.  Dies  ist  die  einzige  Sanktion
der  Anmeldepflicht.

Wirtschaftlich  unberechtigte  Maßnahmen  der  Kartelle  sollen
teilweise  eine  Anfechtbarkeit  der  betreffenden  Rechtsgeschäfte,
teilweise  eine  Schadenersatzverpflichtung  nach  sich  ziehen.  Beides
ist  die  Folge  einer  wucherischen  Preisfestsetzung,  der  Verpflichtung
  zu  Maßnahmen,  welche  auf  die  Ausschließung  des  Outsiders
aus  der  Konkurrenz  oder  auf  die  Verweigerung  von  Warenlieferungen
  gerichtet  sind.  Die  Anfechtung  erfolgt  von  Amts
wegen  durch  den  Staatsanwalt  im  Auftrag  des  Handelsministers
auf  dem  Klagewege.  Zum  Schadenersatz  sind  verpflichtet  jene

1)  Vergl.  über  den  Entwurf:  Dr.  K.  Diehl  in  der  Zeitschrift  für  das  gesamte
Handelsrecht  Bd.  56;  Dr.  S.  Rundstein  im  Jahrbuch  der  internationalen  Vereinigung
für  vergleichende  Rechtswissenschaft  und  Volkswirtschaftsiehre,  8.  Bd.  ı.  Abteilung
S.  192;  „Zur  Kartellfrage“,  in  der  Frankfurter  Zeitung  ı2.  Dez,  1905.