8  37.  Der  ungarische  Kartellgesetzentwurf.  325

Unterzeichner  des  Kartellvertrags,  die  die  Tat  unmittelbar  verübten,
  die  mit  der  Führung  der  Kartellgeschäfte  betraute  Person,
Firma,  Handels-  oder  Aktiengesellschaft  oder  Genossenschaft.
Die  Schadenersatzpflicht  erstreckt  sich  auch  auf  nicht  angemeldete
oder  nicht  verlautbarte  Kartelle.

Der  Entwurf  stellt  auch  Sachverständigenkommissionen  auf,
die  dem  Gerichte  auf  Ansuchen  ihre  Meinung  abgeben.

Wie  ersichtlich,  erstreckt  sich  der  Entwurf  nur  auf  einen
verhältnismäßig  geringen  Teil  des  Gebiets  des  Kartellwesens.
Er  regelt  nur  Gültigkeit,  Anfechtbarkeit  und  Rechtsfolgen  des
Kartellvertrags;  gibt  keine  Handhabe  zur  Wiederherstellung  des
Gleichgewichts  zwischen  Angebot  und  Nachfrage,  laßt  die  Staatsgewalt
  nur  in  repressiver  Weise,  nach  verübter  Tat  und  nur  in
den  auffallendsten  Fällen  des  Kartellwuchers,  Boykotts  und  der
iloyalen  Konkurrenz  eingreifen  und  schützt  das  große  Publikum
in  den  überaus  zahlreichen  Fällen  unberechtigter,  aber  doch  nicht
eben  wucherischer  Preiserhöhungen  überhaupt  nicht.  Hierzu
kommt,  daß  eine,  wenn  auch  erfolgreiche  Anfechtung  eines
Kartellbeschlusses  gar  keine  Gewähr  für  die  Nichtanwendung
desselben  enthält;  sie  hat  nichts  als  die  privatrechtliche  Ungültigkeit,
  d.  h.  Unklagbarkeit  und  eventuell  condictio  sine  causa  zur
Folge,  natürlich  nur,  wenn  der  Beschluß  durch  die  Kartellmitglieder
  aus  freien  Stücken  nicht  erfüllt  wird.  Auch  die  Schadenersatzpflicht
  wird  sich  in  den  meisten  Fällen  auf  ganz  unbedeutende
  Summen  beziehen  und  deshalb  illusorisch  bleiben,
wenigstens  was  den  Schutz  des  Konsumenten  (das  weitaus
wichtigste  Problem  der  Kartellgesetzgebung)  anbelangt.

Wie  ersichtlich,  legt  sich  der  Entwurf  in  seinen  Reformvorschlägen
  weitgehende  Selbstbeschränkung  auf.  Hierbei  geht
er  offenbar  davon  aus,  daß  eine  durchgreifende  Lösung  der  Frage
während  des  Bestandes  der  Zollgemeinschaft  nur  im  Einvernehmen
  mit  Österreich  zu  schaffen  wäre,  andererseits  aber  die
Sanierung  der  schreiendsten  Mißstände  dringend  notwendig  erscheint.


$&amp;  38.  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.

Die  kaum  zu  überwältigende  Fülle  der  gesetzgeberischen
Vorschläge  einer  eingehenden  Kritik  zu  unterziehen,  wäre  eine
wenig  lohnende,  aber  unerquickliche  Aufgabe.  Die  Verschieden-