326  VI.  Kapitel.  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems,

heit  der  Meinungen  setzt  schon  bei  dem  Ausgangspunkt  ein,  ob
überhaupt  ein  Eingreifen  der  Staatsgewalt  wünschenswert,  möglich
und  zeitgemäß  wäre;  und  sie  setzt  sich  fort  durch  die  Frage  des
Öffentlichkeitspostulats,  der  staatlichen  Kontrolle,  der  zuständigen
Behörden,  der  Möglichkeit  des  Rechtswegs,  bis  zu  den  großen
Problemen  der  Verstaatlichung  der  Industrie,  der  Berechtigung
des  Schutzzollsystems,  der  Neuorganisation  der  Güterherstellung.

Die  Notwendigkeit  eines  positiven  Eingreifens  der  Staatsgewalt
  halten  wir  Kulemann!),  Wäntig?),  Schneider?),
Nentwig“)  und  neuestens  Völcker?)  gegenüber  durch  die  bisherigen
  Ausführungen  erwiesen.  Es  ergab  sich  eine  Übermacht
der  Unternehmerverbände,  die,  in  einem  schreienden  Mißverhältnis
zu  den  ihnen  gegenüberstehenden  wirtschaftlichen  Kräften,  das
Gleichgewicht  dieser  ernstlich  bedrohen.  Es  ergab  sich,  daß
einzelne  Faktoren  des  wirtschaftlichen  Lebens  außerstande  sind,
mit  Erfolg  einen  Kampf  mit  ihnen  einzugehen.  Und  es  ergab
sich  die  Möglichkeit  einer  vollkommenen  Unterwerfung  sogar  der
Staatsgewalt  selbst  gegenüber  den  großen  Kapitalkonzentrationen.

Es  handelt  sich  nun  darum,  einen  Kriegsplan  zur  Beseitigung
all  dieser  Gefahren  und  womöglich  zur  Zähmung  der  widerspenstigen
  Elemente  zu  entwerfen;  einen  vielverzweigten  und
festgefügten  Kriegsplan,  welcher  demgemäß  nur  als  Ganzes  aufgefaßt
  und  beurteilt  werden  darf.

Die  Offenkundigkeit  der  Kartelle  ist  jedenfalls  das  erste
Erfordernis  jeder  staatlichen  Kartelipolitik.  Sie  kann  aber  nicht
energisch  durchgeführt  werden  ohne  eine  ausgiebige  Inanspruchnahme
  der  Aussetzung  von  Geldstrafen.  Ja  man  ist  sich  sogar
darüber  einig,  daß  diese  die  üblichen  Grenzen  weit  übersteigen
müssen.  Die  Verheimlichung  des  Kartellvertrags  wird  oft  mit
Vermögensvorteilen  verbunden  sein,  welchen  gegenüber  die  üblichen
  Strafsätze  als  Bagatelle  erscheinen.  Deshalb  müßte  sich
auch  ihre  Höhe  nicht  so  sehr  nach  der  Schwere  der  Handlung,
als  nach  dem  Vermögen  und  Einkommen  der  Kartellmitglieder
richten.

!)  Verhandlungen  des  26.  Deutschen  Juristentages,  Bd.  3  S.  326.
?)  Ebendaselbst  Bd.  ı  S.  70.

®)  Verhandlungen  des  27.  Deutschen  Juristentages,  Bd.  ı  S.  33.
*)  Verhandlungen  des  26.  Deutschen  Juristentages,  Bd.  3  S.  298.
6)  Deutsche  Juristen-Zeitung,  1904  S.  789.