&amp;  38.  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.  327

All  dies  ist  aber  nur  Voraussetzung  des  gesetzgeberischen
Eingreifens  ebenso  wie  die  Aneignung  der  Mittel  zur  Ausübung
der  staatlichen  Oberherrschaft.  Als  solche  kommen  zu  allererst
in  Betracht  jene  gesetzlichen  Verfügungen,  die  es  den  Kartellen
nicht  nur  verbieten,  sondern  unmöglich  machen,  sich  einem
Schiedsgerichte  zu  unterwerfen  und  auf  diesem  Wege  gleichsam
  außerhalb  des  Rechtssystems  zu  stellen.  Am  zweckentsprechendsten
  ist  die  Verweigerung  der  Vollstreckung  von
schiedsgerichtlichen  Urteilen  in  Kartellsachen.  Ein  anderes
Mittel  zu  demselben  Zweck  bietet  die  Frage  der  Rechtsfähigkeit
der  Kartelle.  Zweifellos  ist  ihnen  diese  zu  gewähren,  aber  mit
einer  doppelten  Beschränkung.  Einmal  soll  sie  nur  jenen.  Kartellen
  zukommen,  die  ihren  Pflichten  betreffs  der  Offenkundigkeit
Genüge  getan  haben.  Zweitens  aber  soll  sich  der  Staat  das
Recht  der  Auflösung  des  Kartells  vorbehalten.  Schwierig  ist  es
aber,  diese  zwei  Beschränkungen  auf  eine  wirksame  Weise  auszugestalten.
  Und  doch  ist  es  davon  abhängig,  ob  der  Staat  den
Kartellen  gegenüber  die  Überhand  behalten  kann.  Das  Auflösungsrecht
  ist  noch  leichter  zu  sichern.  Eine  energische  behördliche
  Kontrolle  und  hohe  progressive  Strafsätze  auf  das  Zusammenbleiben
  des  Kartells  wird  genügen.  Doch  die  Sache  hat
auch  eine  andere,  bisher  noch  nicht  genügend  beleuchtete  Seite.
Organisationen  (Vereine,  Handelsgesellschaften,  Korporationen,
Verbände  usw.)  können  aufgelöst  werden,  doch  nicht  ein  Vertrag.
Die  Waffe  des  Auflösungsrechts  versagt,  wenn  das  Kartell  sich
in  keiner  Organisation  verkörpert,  sondern  aus  bloßen  Verabredungen
  besteht.  Hier  muß  also  an  Stelle  der  Auflösung  die
Nichtigkeitserklärung  treten.  Doch  kann  Auflösung  und  Nichtigkeit
  unmöglich  auf  dritte  Personen  wirksam  sein.  Die  Sicherheit
des  Verkehrs  wäre  in  ihrer  Grundlage  erschüttert,  wenn  die
Verträge  des  aufgelösten  Kartells  mit  dritten  Personen  ungültig
würden.  Es  hätten  demzufolge  noch  die  Kartellmitglieder  ein
Klagerecht  auf  Rückgabe  des  Geleisteten.  Wäre  dies  vom
Gesichtspunkt  der  Kartellmitglieder  erwünscht  (z.  B.  zufolge
einer  entsprechenden  Änderung  in  der  Konjunktur),  so  könmten
sie  eventuell  selbst  die  Auflösung  bezw.  Nichtigkeit  des  Kartells
hervorrufen,  um  ihren  Verpflichtungen  zu  entgehen.  Dies  darf
nicht  gestattet  werden.  Dritten  Personen  gegenüber  kann  Auflösung
  und  Nichtigkeit  bloß  die  eine  Folge  haben,  sie  zur  Rück-