328  VL  Kapitel.  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.

forderung  der  Differenz  zwischen  dem  gegebenen  und  dem  Marktpreis
  zu  berechtigen.  An  Analogien  fehlt  es  weder  im  römischen
Recht  (actio  quanti  minoris),  noch  im  heutigen  (Minderungsklage,
  Wucherprozeß).  Gleichzeitig  wird  durch  diese  Maßnahme
eine  wirksame  Stütze  des  Verfahrens  gegen  gemeinschädliche
Kartelle  gewonnen  (vergl  weiter  unten).

Viel  schwieriger  jedoch  gestaltet  sich  die  Frage,  wie  die
Rechtsfähigkeit  der  Kartelle  auszustatten  sei,  um  die  Erwerbung
derselben  seitens  des  Kartells  als  vorteilhaft  erscheinen  zu  lassen.
Und  doch  wäre  das  nicht  nur  wegen  der  Kontrolle,  sondern  auch
vom  Standpunkt  der  ökonomischen  Entwicklung  der  Kartelle
begehrenswert,  denn  es  würde  die  Entstehung  vollkommenerer
Kartellformen  begünstigen.  Vorläufig  steht  uns  zu  diesem  Zweck
keine  entsprechendere  Handhabe  zur  Verfügung  als  die,  die
Kartelle  auch  mittels  Strafbestimmungen  zur  ÖOffenkundigkeit
  zu  zwingen  und  den  vor  der  Öffentlichkeit  erschienenen
Kartellen  die  Rechtsfähigkeit  zu  verleihen.  Im  Verlauf  der
weiteren  Ausführungen  werden  sich  aber  Mittel  ergeben,
die  zur  Begünstigung  der  rechtsfähigen  Kartelle  zu  gebrauchen
  sind.

Es  wird  heute  wohl  —  zumal  auf  dem  Grebiet  des  deutschen
Rechts  —  kaum  mehr  bestritten  werden,  daß  dem  Kartellvertrag
die  prinzipielle  privatrechtliche  Gültigkeit  nicht  zu  versagen  ist.
Und  zwar  nicht  nur  aus  dem  spekulativen  Grund,  daß  er  im  allgemeinen
  und  schlechthin  als  unsittlich  und  gemeingefährlich  nicht
betrachtet  werden  kann;  sondern  hauptsächlich  aus  Zweckmäßigkeitsgründen,
  vor  allen  Dingen  dem:  den  nicht  ausbeuterischen
und  deshalb  die  Offenkundigkeit  nicht  scheuenden  Kartellen  eine
günstigere  Stellung  zu  sichern.  Die  Anerkennung  der  privatrechtlichen
  Gültigkeit  und  die  Verweigerung  des  Rechtswegs
gegenüber  den  gemeinschädlichen  Kartellverträgen  wird  geeignet
sein,  sie  zur  Beobachtung  einer  entsprechenden  Selbstbeherrschung
zu  bestimmen.

So  ausgerüstet,  kann  erst  der  Staat  an  die  Frage  herantreten,
  wie  er  im  speziellen  das  Wirtschaftsleben  gegen  schädigende
Eingriffe  der  Kartelle  schützen  und  die  weiteren  Folgen  der
Kartellbewegung  beeinflussen  soll,  ohne  die  in  ihr  liegende
mächtige  Triebkraft  zu  unterbinden  und  ohne  doch  untätig  zu
bleiben,  wo  wichtige  Interessen  einen  Eingriff  erheischen.