332  VL  Kapitel.  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.

dem  ganzen  jährlichen  Betrag  der  Steuer,  die  der  untern  Steuerstufen
  aber  mit  der  Differenz  des  alten  und  des  neuen  Steuersatzes
  erhöhen;  gleichzeitig  die  oberen  Einkommensklassen  entsprechend
  schwerer  belasten,  ohne  den  Staatseinkünften  überhaupt
Abbruch  zu  tun.  Mit  den  übrigen  Besitzern  größerer  Einkünfte
würden  an  den  größeren  Lasten  auch  sämtliche  Kartelle  teilnehmen,
die  doch  alle  den  höchsten  Steuerstufen,  und  die  meisten  wiederum
den  Aktiengesellschaften  angehören.!)  InPreußen  wurden  1905  1706
Aktiengesellschaften  mit  einer  Einkommensteuer  von  12210000  Mk.
besteuert;  die  Gesamtsumme  der  Einkommensteuer  betrug  187
Millionen  Mk.;  die  Aktiengesellschaften  zahlten  demnach  den  15.
Teil  der  Gesamtsumme.  Die  Verschärfung  der  Progression  würde
noch  eine  beträchtliche  Erhöhung  dieses  Bruchteils  herbeiführen.

Allerdings  bedeutet  die  Belastung  der  Aktiengesellschaften
mit  der  progressiven  Einkommensteuer,  wie  sie  z.  B.  auch  in
Preußen  durch  das  Gresetz  vom  24.  Juni  1891  eingeführt  ist,  eine
Abweichung  vom  reinen  Prinzip  der  gleichmäßigen  Besteuerung,
da  das  Einkommen  derselben  in  der  Form  von  Dividende  bei  den
einzelnen  Aktieninhabern  als  selbständiges  Besteuerungsfundament
schon  in  Betracht  gezogen  ist.  Dies  hat  die  Folge,  daß  andere
Gesellschaftsformen  (G.  m.  b.  H.,  Kommandit-,  offene  Handelsgesellschaft,
  Grenossenschaft,  privatrechtliche  Gesellschaft)  mit  Vorliebe
in  Anspruch  genommen  werden,  um  der  doppelten  Steuerlast  zu
entgehen.  In  Preußen  wurde  die  Form  der  G.  m.  b.  H.  gleich
nach  ihrer  Einführung  deshalb  so  beliebt.  Von  den  385  Kartellen
der  Denkschrift  haben  166  diese  Organisationsform  gewählt.”
Nach  unserer  Ansicht  ist  nicht  bloß  die  Besteuerung  der  Aktiengesellschaften
  beizubehalten,  sondern  auf  alle  übrigen  Organisationsformen
  auszudehn®n.  Schon  vom  reinen  Steuergerechtigkeitsstandpunkt
  kommt  die  Aktiengesellschaft  als  selbständiges
Wirtschafts-  und  Erwerbssubjekt  in  Betracht.  Ihr  Gewinn  gelangt
nur  teilweise  in  den  Dividenden  zum  Ausdruck);  sie  genießen

#)  Vergl.  oben  S.  78.

?)  Nach  den  am  14.  März  1906  in  zweiter  Lesung  gefaßten  Beschlüssen  der
Steuerkommission  des  preußischen  Abgeordnetenhauses  sollen  übrigens  die  Gesellschaften
  m.  b.  H.  einer  progressiven  Ertragssteuer  unterworfen  werden.  Vergl.  hierüber:
  Deutsche  Juristen-Zeitung,  1906  Nr.  7  S.  423f.

®)  Nach  dem  ungarischen  statistischen  Jahrbuch  von  1904  betrug  der  Durchschnitt
  der  Dividenden  der  Aktiengesellschaften  6°/,,  der  Durchschnitt  ihres  Gewinnes
ı0°/,  des  Grundkapitals.