8  38.  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.  333

alle  Vorteile  der  sozialen  Ordnung  und  sind,  als  Hauptvertreter
der  großen  modernen  Vermögenszentren,  in  erster  Reihe  berufen,
zu  den  allgemeinen  Lasten  beizusteuern.  Vorausgesetzt,  daß  es
uns  gelingen  wird,  die  Kartelle  an  einer  Entschlüpfung  von  der
ihnen  auferlegten  Steuerlast  zu  verhindern,  so  bedeutet  diese
Maßregel  eine  nahezu  spezielle  Belastung  der  Kartelle,  da  es  doch
nicht  kartellierten  Unternehmungen  freistehen  wird,  eine  nicht
besteuerte  Gresellschaftsform  zu  wählen.

Indem  das  heutige  preußische  Steuersystem  diese  Handhabe
den  Kartellen  freigibt,  sichert  es  gewissen  Kartellformen  eine
ganz  bedeutende  Steuerfreiheit.  Und  zwar  sind  es  eben  die
weniger  entwickelten  Organisationsformen,  in  erster  Linie  der
unorganisierte  Kartellvertrag,  die  diesen  Vorzug  genießen:  ein
besonderer  Nachteil  für  die  Volkswirtschaft,  wegen  des  ungünstigen
Einflusses,  den  diese  Kartelle  oft  auf  die  Produktion  ausüben.!)
Unstreitig  muß  dem  abgeholfen,  und  Kartelle,  die  nicht  in  den
Organisationsformen,  die  der  Einkommensteuer  unterliegen,  auftreten,
  mit  dem  entsprechenden  Steuersatz  belegt  werden.  Die
Summe  der  einem  Kartell  auferlegten  Steuer  muß  der  Steuersumme
  gleichkommen,  die  eine  Aktiengesellschaft  von  ähnlichem
Einkommen  zahlt.

Schmoller  hat  in  der  jüngsten  (1905)  Generalversammlung
des  Vereins  für  Sozialpolitik  in  Mannheim  vorgeschlagen,  die
Aktiengesellschaften  wären  zu  verpflichten,  die  Hälfte  ihres  10°/,
überschreitenden  Gewinnes  an  Reich  und  Staat  (je  hälftig)  abzugeben;
  auch  auf  andere  Rechtsformen,  Korporationen,  Privatgeschäfte
  von  gleichem  Umfange,  welche  als  Greschäftsunternehmungen
  erscheinen,  hätten  die  Bestimmungen  sinngemäße
Anwendung  zu  finden.?)  Es  ist  dies  die  Idee  der  speziellen  Belastung
  des  sog.  Betterment,  wie  sie  besonders  in  den  neueren
Grundsteuergesetzen  hie  und  da  auch  schon  gesetzgeberischen
Ausdruck  fand.?)  Der  Gewinnüberschuß,  welcher  keiner  wirtschaftlichen
  oder  kulturellen  Arbeit,  sondern  bloß  dem  Wechsel  des
Verhältnisses  des  Angebots  zur  Nachfrage  sein  Entstehen  ver-!)

  Vergl.  oben  $$  8,  9.

?)  Vergl.  auch  seinen  Aufsatz  in  Schmollers  Jahrbuch,  1905  4.  Heft
S.  325  fl.

®,  So  z.  B.  im  preußischen  Kommunalabgabengesetz  vom  14.  Juli  1893  und  im
badischen  Gesetz  über  die  Verkehrssteuer  vom  6,  Mai  1899.