340  VL  Kapitel,  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.

neue  Folge“,  S.274  ff.)  mit  überzeugender  Beweisführung  die  Notwendigkeit
  der  Einbeziehung  von  staatlichem  Grundbesitz  in  den
Bodenmarkt,  je  nach  dem  Bedürfnis  der  Marktlage,  d.h.  je  nach
dem  Steigen  oder  Sinken  der  Bodenpreise,  um  dieselben  auf  mäßiger
Höhe  zu  halten.  Die  hierdurch  frei  gewordenen  Kapitalien  könnten
kaum  besser  als  in  tüchtig  geleiteten  Industrieunternehmungen  angelegt
  werden,  welche  mit  den  Syndikaten  die  Konkurrenz  aufnehmen,
und  dabei  noch  immer  hervorragend  gute  Gewinne  bringen  könnten.

Solange  freilich  der  Staat,  statt  diese  Politik  zu  befolgen,
selbst  mit  den  großen  Rohprodukten-Syndikaten  kokettiert,  um,
wenn  möglich,  sich  an  ihrem  Gewinn  zu  beteiligen:  kann  er  nicht
an  eine  energischere  Beschränkung  ihres  freien  Waltens  denken,
ja  gerät  sogar  früher  oder  später  unter  ihre  Herrschaft.  Es  kann
daher  das  Mißlingen  des  Ankaufs  des  Kohlenwerks  „Hibernia“
seitens  des  preußischen  Fiskus  und  somit  seines  Eintritts  in  das
Syndikat  nur  mit  Freuden  begrüßt  werden;  das  Gelingen  dieses
Projekts  hätte  seine  Unabhängigkeit  dem  Kohlensyndikat  gegenüber
  ebenso  nachteilig  beeinflußt,  wie  seine  Teilnahme  an  anderen
großen  Kartellen  z.B.  am  Kalisyndikat  ihm  seine  Stellungnahme
gegen  die  Kartelle  unbedingt  erschwert.  Die  preußische  Regierung
  scheint  übrigens  am  Scheidewege  und  im  schweren
Kampf  mit  sich  selbst  zu  stehen.  Auf  der  einen  Seite  nimmt  sie
Teil  an  den  Gewinnen  der  Kartelle  —  der  Staat  macht  keine
billigeren  Preise  als  die  Privatunternehmungen  —-,  andererseits
reicht  sie  anfangs  ı905  im  Parlament  einen  Novellenentwurf  zum
Berggesetz  ein,  nach  welchem  die  Bergwerkseigentümer  nicht
bloß  verpflichtet  werden,  den  Betrieb  solange  fortzuführen,  als
derselbe  Gewinn  verspricht,  sondern  der  Regierung  das  Recht
eingeräumt  wird,  auch  wenn  dies  nicht  der  Fall  wäre,  aus  öffentlichen
  Rücksichten  (die  des  näheren  nicht  bestimmt  werden)  die
Fortführung  des  Betriebes  verlangen  zu  können.  Offenbar  ist
der  Zweck  dieser  Vorlage,  den  Monopoltendenzen  der  Kohlenkartelle
  einen  Riegel  vorzuschieben  und  namentlich  zu  verhindern,
daß  Zechen  bloß  zum  Zweck  angekauft  und  gleich  nachher  außer
Betrieb  gesetzt  werden,  um  andere  vom  Bergbau  auszuschließen.
Die  Novelle  geht  demnach  genau  den  von  uns  vorgeschlagenen
Weg  der  Schaffung  einer  wirksamen  Konkurrenz;  es  muß  nur
auch  der  weitere  Schluß  gezogen  und  auf  der  ganzen  Linie  die
Freiheit  des  Wettbewerbs  garantiert  werden.