8  38.  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.  341

Ist  der  Staat  nicht  in  der  Lage,  selbst  die  Konkurrenz  gegen
mißbräuchliche  Unternehmerverbände  aufzunehmen,  so  wird  ihm
voraussichtlich  die  Möglichkeit  genommen  sein,  eine  Belastung
der  Unternehmerverbände  und  eine  entsprechende  Entlastung  der
Konsumenten  durchzuführen  und  somit  das  natürliche  Gleichgewicht
  zwischen  Angebot  und  Nachfrage  herzustellen.  Es  bleiben
ihm  bloß  Mittel,  welche  die  Mißstände  mildern  und  eine  gründlichere
  Reform  vorbereiten  können.  Als  solche  sind  diese  Mittel
natürlich  durchaus  nicht  wertlos;  man  muß  sich  nur  damit  im
klaren  sein,  daß  es  sich  nicht  um  durchgreifende  Maßregeln,
sondern  um  eine  Beseitigung  der  schreiendsten  Inkonvenienzen
handelt.  Solche  Mittel  sind  die  sog.  mechanische  Konkurrenzförderung
  und  verschiedene  Erleichterungen  in  der  Zoll-  und
Transportpolitik.

Die  mechanische  Konkurrenzförderung  kann  erfolgen  durch
Subventionen,  Steuernachlässe  oder  -Begünstigungen  und  vorzugsweise
  Berücksichtigung  der  nicht  kartellierten  Betriebe  bei  staatlichen
  Lieferungen.!)  Doch  hauptsächlich  kommt  hier  die  Zollherabsetzung
  als  Mittel  gegenüber  den  Kartellen  in  Betracht.
Diese  Maßregel  wurde  bereits  in  Deutschland  öfters  angeregt,
bisher  jedoch  nur  im  kanadischen  Zollgesetz  vom  29.  Juli  1897
verwirklicht,  nach  welchem  der  Gouverneur  berechtigt  wird,  auf
Grund  eines  richterlichen  summarischen  Verfahrens  feststellen  zu
lassen,  ob  hinsichtlich  irgend  eines  Handelsartikels  ein  Trust,  eine
Vereinigung,  Verabredung  oder  Verständigung  irgendwelcher
Art  unter  den  Fabrikanten  oder  Verkäufern  besteht,  um  den  Preis
dieses  Artikels  in  ungebührlicher  Weise  zu  erhöhen  oder  den
Vorteil  der  Fabrikanten  oder  Verkäufer  in  ungebührlicher  Weise
zum  Nachteile  der  Konsumenten  zu  vermehren.  Wird  ihm  berichtet,
  daß  ein  solcher  Trust  usw.  besteht,  und  gelangt  er  zu  der
Überzeugung,  daß  diese  Benachteiligung  der  Konsumenten  durch
die  geltenden  Einfuhrzölle  erleichtert  wird,  so  soll  er  die  betreffenden
  Artikel  auf  die  Freiliste  setzen  oder  die  für  dieselben  festgestellten
  Zölle  soweit  herabsetzen,  daß  die  Bevölkerung  dadurch
der  Wohltat  des  vernünftigen  Wettbewerbs  an  diesen  Artikeln
teilhaftig  wird.

1)  Wie  wirksam  das  letztere  Mittel  oft  sein  kann,  zeigen  die  bereits  erwähnten
Klagen,  die  gegen  die  Ungarischen  Staatseisenbahnen  wegen  einseitiger  Bevorzugung
gewisser  Kohlenwerke  erhoben  wurden;  siehe  S.  148  Note  1.