342  VL  Kapitel,  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.

Eine  derartige  Zollherabsetzung  kann  in  Ausnahmefällen
wohltuend  wirken  und  die  anormal  hohe  Preishaltung  mit  einem
Schlag  unmöglich  machen.  In  Kanada  wurde  diese  Maßregel
ı902  gegen  den  Papiertrust  angeblich  mit  gutem  Erfolg  angewendet.
  Freilich  liegt  die  Schwierigkeit  darin,  wer  über  die
Zollherabsetzung  zu  entscheiden  habe.  Ist  es  eine  administrative
Behörde,  so  bietet  ihr  Vorgehen  nicht  die  absolute  Sicherheit  der
Unparteilichkeit.  Wird  jedoch  der  nicht  immer  schlagfertige  und
nur  schwer  in  Bewegung  zu  setzende  Mechanismus  der  Gresetzgebung
  angerufen,  so  erfolgt  der  Eingriff  nicht  mit  der  nötigen
raschen  Entscheidung.  Am  zweckmäßigsten  wäre  es  also,  die
Möglichkeit  einer  derartigen  Zollherabsetzung  bereits  in  den  Zolltarifgesetzen
  zu  statuieren  und  mit  ihrer  Durchführung  ein  hierzu
geeignetes,  unparteiliches  Organ  (Kartellgericht,  Kartellamt,  Kartellkommission)
  zu  betrauen.

Ähnlichen  Zwecken  dient  die  Ausdehnung  des  freien  Veredlungsverkehrs,
  welche  in  Deutschland  neuerdings  viele
Anhänger  fand!)  Zweck  des  freien  Veredlungsverkehrs  ist,  die
weiterverarbeitenden  Industrien  gegen  allzuhohe  Kartellpreise  der
Rohwaren  und  Halbfabrikate  zu  schützen.  Er  ermöglicht  den
zollfreien  Bezug  ausländischer  Ware  zum  Zweck  der  Weiterverarbeitung
  für  den  Export.  Dies  geschieht,  indem  der  Zoll
bei  der  Einfuhr  gestundet  und  bei  der  Ausfuhr  definitiv  erlassen
wird.  Der  freie  Veredlungsverkehr  ist  also  eigentlich  eine  vollkommenere
  Art  der  Zollrückvergütung.?)  Er  bietet  zwar  nur  für
die  weiterverarbeitenden  Industrien  und  nur  für  den  Export  eine
direkte  Abhilfe  gegen  die  Mißbräuche  der  Kartelle,  indirekt  jedoch
  wird  er  auch  überhaupt  auf  die  Kartellpreise  eine  günstige
Rückwirkung  ausüben,  da  die  Syndikate,  deren  bisherige  Abnehmer
  billigere  ausländische  Waren  beziehen,  weiter  verarbeiten
und  exportieren  können,  ohne  sich  an  die  Bedingungen  des
Kartells  halten  zu  müssen,  schließlich  doch  gezwungen  sind,

1)  Liefmann,  Schutzzoll  und  Kartelle  1903;  Kartellrundschau  1903,  Heft  3;
F.  Lusensky,  Der  zollfreie  Veredlungsverkehr,  Berlin  1903;  Tschierschky,
Neuordnung  des  zollfreien  Veredlungsverkehrs  in  Kartellrundschau  1905  S.  244.
Vergl,.  auch  Schmidt,  Zur  Geschichte  des  deutschen  Veredlungsverkehrs,  Zeitschrift
für  die  ges.  Staatswissenschaft,  1906  Heft  I  S.  soff.

fr)  Vergl.  Liefmann  (Schutzzoll  und  Kartelle,  S.  48),  der  richtig  bemerkt,
daß  der  Veredlungsverkehr  sämtliche  Vorteile  der  Zollrückvergütung  mit  vollkommen
durchgeführten  Identitätszwang  gewährt.