&amp;  38.  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.  343

Preiskonzessionen  zu  machen,  um  ihren  Abnehmerkreis  zu  erhalten.


In  Deutschland  wurde  vor  kurzem  ein  neuer  Entwurf  zur
Regelung  des  freien  Verediungsverkehrs  ausgearbeitet!),  der
gegenüber  dem  jetzigen  Rechtszustand  insofern  einen  Fortschritt
bedeutet,  als  er  zwar  das  Recht  der  Bewilligung  der  Zollstundung
den  einzelnen  Landesbehörden  nach  wie  vor  vorbehält,  jedoch
dem  Bundesrat  das  Recht  einräumt,  einen  Antrag  auf  Nachprüfung
  mit  rückwirkender  Kraft  zu  stellen.

Außer  der  Zollherabsetzung  kann  auch  die  Zollerhöhung
zu  einem  wirksamen  Mittel  des  gegen  die  Kartelle  gerichteten
staatlichen  Vorgehens  werden.  Durch  die  Zollerhöhung  werden
jedoch  nicht  die  Mißbräuche  der  inländischen  Kartelle  gehindert,
sondern  ein  billiger,  die  einheimische  Industrie  schädigender
Schleuderexport  der  ausländischen  Kartelle  unmöglich  gemacht
oder  wenigstens  erschwert.  Die  Zollerhöhung  hat  zumeist  den
Zweck,  die  staatlichen  oder  privaten  Ausfuhrprämien  ausländischer
Kartelle  auszugleichen,  und  geschieht  zumeist  durch  die  Aufnahme
der  sogenannten  Antiexportprämien-  oder  Dumpingklausel
in  die  Handelsverträge.  Durch  Erhöhung  des  Zollsatzes  können
die  Preise  der  von  ausländischen  Kartellen  exportierten  Waren
derart  erhöht  werden,  daß  sie  die  inländische  Industrie  nicht
schädigen  und  dieselbe  mit  den  ausländischen  Kartellen  unter
gleichen  Bedingungen  die  Konkurrenz  aufnehmen  kann.  Die  Antiexportprämienklausel,
  auch  für  Deutschland  von  vielen  befürwortet,
  wurde  ebenfalls  in  Kanada  zuerst  in  der  Praxis  erprobt.
Die  Anwendung  eines  Zollzuschlags  erfolgt  seit  dem  Herbst  1904  ?)
und  will  die  billige  Ausfuhr  der  Trusts  der  Nordamerikanischen
Union  verhindern.  Die  neueste  Statistik  Kanadas  scheint  die
Folgerung  zu  rechtfertigen,  daß  dieses  Bestreben  nicht  wirkungslos
  geblieben  ist.  Die  Ausfuhr  der  Vereinigten  Staaten  nach
Kanada  betrug  nämlich

im  Jahre  in  zollpflichtigen  Waren  in  zollfreien  Waren
1903  68,5  Mill.  Dollar  60,3  Mill.  Dollar
1904  5  n  ”  65,5  n  n
1905  788»  n  736

1)  Vergl.  Tschierschky  in  Kartell-Rundschau  1905  S.  244.
P)  Vergl.  den  Aufsatz  von  Morgenroth  in  Kartell-Rundschau  1905  S.  615,