$  38.  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.  347

zu  heben  geeignet  sind.  Auf  diese  Weise  würde  sich  das  Strafverfahren
  gegen  wucherische  Kartellpreise  organisch  an  das
System  anschließen,  welches  oben  zur  Regelung  der  Preisschwankungen
  im  allgemeinen  entworfen  wurde.  Wir  schlugen
vor,  den  unverdienten  Grewinnzuwachs  der  Kartelle  mit  einer
Spezialsteuer  von  20—50°/,  zu  belegen;  steigert  sich  dieser  Gewinn
  bis  zum  Wucher,  so  soll  er  nicht  bloß  zur  Hälfte,  sondern
vollkommen  den  Kartellen  entzogen  werden.

Der  Kartellsenat  hätte  ferner  über  die  Schadenersatzansprüche
zu  erkennen,  natürlich  nur  auf  Antrag  des  Beschädigten,  übrigens
nach  freiem  Ermessen.  Ein  eventuell  höherer  Schaden  kann
trotzdem  bei  den  ordentlichen  Gerichten  geltend  gemacht  werden.
Eventuell  könnte  eine  Pauschalsumme  als  Schadenvergütung  nach
Analogie  des  Anspruchs  aus  Verletzung  des  Patentrechts  eingeführt
  werden.  Das  Urteil  muß  motiviert  und  nach  Beschreitung
der  Rechtskraft  veröffentlicht  werden.

Wir  glauben  mit  dieser  Art  der  Lösung  dem  Ziel  näher
kommen  zu  können  als  mit  andern  ähnlichen  Vorschlägen.  So
sind  z.  B.  mit  der  Parlamentskommission  von  Klein!)  schwerwiegende
  Inkonvenienzen  verbunden.  Er  selbst  mußte  das  fühlen:
am  27.  Deutschen  Juristentag  nähert  er  sich  unserm  Vorschlag,  will
dem  Senat  nur  keine  Jurisdiktion  verleihen.  Es  wäre  ein  Urteilsspruch
  ohne  die  Möglichkeit,  ernstlich  vollstreckt  zu  werden.  Im
entgegengesetzten  Extrem  bewegte  sich  der  Vorschlag  Dr.  Emil
Steinbachs?),  wonach  das  Gericht  nicht  nur  eine  kontrollierende
Funktion  hätte,  sondern  auch  den  Bestand  und  die  Tätigkeit  der
Kartelle  durch  positiveWeisungen  und  Vorschriften  mit  den  Interessen
der  Gesamtheit  in  Übereinstimmung  zu  bringen  und  denselben
auf  diese  Weise  unter  Umständen  innerhalb  gewisser  Grenzen  eine
staatliche  Sanktion  zu  verleihen.  Der  Gredanke  kann  weder  als
zweckdienlich,  noch  überhaupt  als  durchführbar  betrachtet  werden:
eine  ähnliche  Funktion  des  Gerichts  wäre  gleichbedeutend  mit
der  Übertragung  der  Leitung  der  Industrie  an  den  Staat,  mit
einer  staatlichen  Festsetzung  des  justum  pretium,  mit  der
Unterbindung  der  in  der  Industrie  enthaltenen  Urkraft.  Hierzu
käme  die  Schwierigkeit  der  Umgrenzung  der  Kompetenz  des
Gerichts,  welches  leicht  zu  einer  bloßen  Benennung  herabsinken

2)  Am  26.  Deutschen  Juristentag,  vergl.  Verhandlungen.
7)  Septembernummer  1905  der  Holdheimschen  Monatsschrift.