Anhang.

ie  ständig  fortschreitende  Kartellbildung  so  wie  die  stets
sich  erneuernden  Bestrebungen,  dieselbe  in  die  richtigen
Bahnen  zu  leiten,  machen  es  notwendig,  die  bisherigen
Ausführungen  mit  folgenden  kurzen  Bemerkungen  zu  ergänzen,
um  dieselben  mit  den  während  der  Drucklegung  vorliegender
Arbeit  aufgetauchten  neuen  Erscheinungen  in  Einklang  zu  bringen.
Zunächst  ist  neuestens  in  Deutschland  der  zweite  Teil  der
Denkschrift  über  das  Kartellwesen  erschienen,  welcher
die  Vorschriften  des  Zivil-  und  Strafrechts  unter  Berücksichtigung
der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts  zusammenfaßt.  Dieser
Teil  behandelt  die  verschiedenen  Arten  der  Kartellorganisation,
insbesondere  die  Formvorschriften  und  Publizität,  die  Rechtsgültigkeit
  der  Kartellvereinbarungen  mit  Berücksichtigung  der
Gewerbeordnung,  die  Vertragsstrafen  und  die  Schiedsklausel,  mit
welcher  die  Kartelle  ihre  Bestimmungen  zu  sichern  trachten.
Bei  Auflösung  und  Ausscheiden  kommen  88  39  und  43  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  in  Anwendung,  während  die  Kündigung  in
8  723  geregelt  ist.  Das  Verhältnis  der  Kartelle  zu  Dritten  ist
mit  Berücksichtigung  der  bereits  mitgeteilten  Urteile  auf  Grund
der  88  823,  824  und  826  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  erörtert.
Ein  Anhang  zur  Denkschrift  enthält  ı9  Urteile,  die  wir  ebenfalls
gesammelt  und  größtenteils  in  unserem  $  27  (Seite  248  ff.)  bereits
besprochen  haben.  Nicht  erwähnt,  weil  mittlerweile  gefällt,
wurde  das  Endurteil  in  der  Angelegenheit  des  Börsenvereins
deutscher  Buchhändler);  neue  Gesichtspunkte  wirft  es  in  der
Kartellfrage  nicht  auf.  Dieselben  Grundsätze  kommen  im  Urteil
des  RG.  in  Zivilsachen  vom  14.  Dezember  1903?)  zur  Geltung.

!)  Vergl.  oben  S.  248;  Denkschrift  IL  Teil  S.  soft.
”)  Entsch.  Bd.  56  S.  z27ıff.;  Denkschrift  a.  a.  O.  S.  ıoıfl.