350  Anhang.

Ein  Beschluß  des  Reichsgerichts  vom  ı5.  Mai  1893  erklärt
die  Kartellvereinbarung  als  ein  Geschäftsgeheimnis,  über  welche
die  Zeugenschaft  nach  $  349  Nr.  3  ZPO.  verweigert  werden  darf.!)
Betrefis  der  Schranken  dieses  Weigerungsrechts  vergl  Denkschrift
  aa  O.S.  93f.

Ein  Urteil  des  Reichsgerichts  vom  29.  November  1900?)
erklärt:  „sollten  die  Karteliirmen  ...  sich  einen  Teil  ihres
Geschäftsgewinnes  durch  Preistreiberei  mittels  Unterbindung
der  unter  dem  Schutze  der  gesetzlich  gewährleisteten  Grewerbefreiheit
  stehenden  Konkurrenz  zu  verschaffen  suchen,  so  wäre
dieser  Teil  ihres  Gewinns  ohne  Zweifel  ein  gegen  die
Rechtsordnung  erworbener,  ein  rechtswidriger  Vermögensvorteil.“


Betreffs  der  Begriffsunterschiede  zwischen  Verein  und  Verband
  (oben  S.  36ff)  vergl.  die  Ausführungen  des  Urteils  des
RG.  in  Zivilsachen  vom  2.  Februar  1905,  Entsch.  Bd.  60  S.  g4ff,
Denkschrift  a.  a.  O.S.  ı128ff.

Auch  wurden  diekontradiktorischen  Verhandlungen
fortgesetzt,  und  das  ıı.  Heft  über  die  Tapetenindustrie  ist  bereits
erschienen.?)  In  dieser  Industrie  sind  3  Verbände  tätig.  Der
wichtigste  ist  der  Verein  der  deutschen  Tapetenfabrikanten,
  dem  gegenwärtig  42  deutsche  Betriebe  und  4  Fabriken
in  Österreich-Ungarn  angehören.  Im  Jahre  1889  gegründet,  hat
er  sich  anfangs  darauf  beschränkt,  dem  Reklameunwesen  entgegenzutreten.
  Doch  auch  nach  der  Neuorganisation  im  Jahre  1896
beschränkt  er  weder  die  Produktion  noch  den  Absatz,  sondern
stellt  bloß  Mindestpreise  auf.  Eine  über  die  Regelung  der  Preise
hinausgehende  Kontrolle  des  Verbandes  besteht  nur  hinsichtlich
der  sogenannten  Lagerware,  das  heißt  derjenigen  Waren,  die
innerhalb  eines  Jahres  von  den  Fabriken  nicht  verkauft  worden
sind.  Die  Mindestpreise  werden  alljährlich  vom  Fabrikantenverein
  im  Einverständnis  mit  den  Händlern  festgesetzt,  wobei
zugleich  die  von  letzteren  zu  erhebenden  Aufschläge  geregelt
werden.  Den  Bestimmungen  für  den  Wiederverkauf  liegen
zwei  Preistafeln  zu  Grunde,  von  denen  die  eine  für  das  Laden-1)

  Denkschrift  a.  a.  O.S.  58.
?,  Entsch.  in  Strafsachen  Bd.  34  S.  ı5fl.;  Denkschrift  S.  651  ff.
®)  Auch  das  ı2.  Heft  soll  fertiggestellt  sein,  ist  aber  derzeit  noch  nicht  an

die  Öffentlichkeit  gelangt.