Anhang.  351

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geschäft,  die  andere  für  das  Musterkartengeschäft  durch  Vermittlung
  von  Agenten  bestimmt  ist.

Dem  Kartell  der  Fabrikanten  steht  die  Vereinigung  der
Abnehmer  gegenüber.  Dieselbe  ist  in  dem  Hauptverein
deutscher  Tapetenhändler  organisiert,  welcher  derzeit  378
Mitglieder  hat.  Die  Vereinbarungen  zwischen  diesen  beiden
Kartellen  werden  dadurch  gesichert,  daß  die  Händler  nur  von
den  dem  Kartell  angehörigen  Fabrikanten  kaufen,  dieselbe  nur
an  solche  Händler  verkaufen  dürfen,  die  der  Organisation  beigetreten
  sind.  Die  Zwangsmittel  des  Vereins  sind:  die  Verhängung
der  Sperre,  d.  h.  des  Verbots  der  Lieferung  an  den  Gesperrten,
sowie  die  Festsetzung  von  Vertragsstrafen.  Allerdings  sind  bisher
  Sperren  nur  ausnahmsweise  verhängt  und  nach  kurzer  Zeit
wieder  aufgehoben  worden  (Kontr.  Verh.  Heft  ıı  S.  ı17,  Langhammer).
  Es  ist  demnach  hier  nur  von  einer  loseren  Verbindung
die  Rede;  und  Prof.  Liefmann  hat  wohl  recht,  wenn  er  seinem
Zweifel  bezüglich  der  Beständigkeit  des  Kartells  Ausdruck  gibt
(Heft  ıı  S.  67).

Die  Preise  der  Tapeten  sind  ständig  gesunken,  da  die  außerordentliche
  Entwicklung  der  Technik  eine  stets  billigere  Produktion
  ermöglicht.  Allerdings  sind  andererseits  auch  die  Reklameund
  Betriebskosten  gewachsen  (Heft  ıı  S.  ı29).  Schließlich
sei  noch  der  Verband  deutscher  Linkrustafabriken  und
als  Gegenorganisation  die  freie  Vereinigung  deutscher
Tapetenhändler  erwähnt,  der  38  größere  Tapetenhandlungen
angehören.

Das  ız.  Heft  enthält  die  Verhandlungen  über  die  Verbände
in  der  deutschen  Spiritus-Industrie,  abgehalten  am  8.—ıo.  Februar
1906.  Wie  bereits  erwähnt  (S.  105),  ist  das  Kartell  in  der
Zentrale  für  Spiritusverwaltung  organisiert.

Das  Syndikat  beruht  auf  dem  Zusammenwirken  der  Spiritusbrennereien,
  die  das  Rohprodukt  herstellen,  und  der  Spritfabriken,
die  es  gereinigt  oder  ungereinigt  verwerten.  Das  Vertragsverhältnis
  stellt  sich  seinem  Wesen  nach  als  ein  in  sehr  großem
Umfange  gehaltenes  Kommissionsgeschäft  dar.  Den  in  der
Zentrale  für  Spiritus-  Verwertung  G.  m.  b.  H.  vereinigten  Spritfabriken
  stehen  als  Auftraggeber  die  Brenner  gegenüber,  von
denen  jeder  einzelne  sich  der  Zentrale  gegenüber  durch  den
Hauptvertrag  vom  29.  März  ı899  verpflichtet  hat.