Anhang.  353

zieht  und  den  Kongreß  ersucht,  durch  ein  Gesetz  der  Regierung
das  Apellationsrecht  zu  gewähren,  falls  der  volle  Tatbestand  des
Falles  in  dem  gerichtlichen  Verfahren  nicht  genügend  festgestellt
erscheint.

Die  neuerdings  enthüllten  Mißbräuche  und  insbesondere  die
gesundheitsschädliche  Behandlung  und  Präparierung  der  Fleischkonserven
  haben  Präsident  Roosevelt  veranlaßt,  eine  energische
administrative  und  legislatorische  Aktion  gegen  den  Fleischtrust
einzuleiten.  —  Zur  Ermittelung  der  Geschäftsgebarung  der
Standard  Oil  Company  wurde  ebenfalls  eine  Untersuchung
eingeleitet,  deren  Resultate  im  ausführlichen  Bericht  des  Commissioner
  of  Corporations  (Report  on  the  transportation  of  petroleum,
May  2.  1906)  zusammengefaßt  sind.  Wie  aus  demselben  ersichtlich,
erzielt  die  Standard  Oil  Company  durch  heimliche  und  verbotene
  Frachtbegünstigungen  allein  einen  jährlichen  Gewinn  von
s/,  Million  Dollar  und  schädigt  hierdurch  ihre  Konkurrenten  aufg
empfindlichste.

Schließlich  sei  der  Vollständigkeit  halber  erwähnt,  daß  die
neue  Fassung  des  Österreichischen  Gesetzentwurfes  über  den,
unlauteren  Wettbewerb,  den  der  Industrierat  am  23.  April  1906
verhandelt  hat,  im  $  ı6  folgende  Generalklausel  enthält,  die  den
Intentionen  einer  ähnlichen  Verfügung  des  Ungarischen  Gesetzentwurfs
  (vergl.  S.  287)  entspricht.  $  ı6  lautet:

„Als  unlauterer  Wettbewerb  ist  nebst  den  in  den  vorstehenden  Abschnitten
ı  bis  4  und  in  den  Abschnitten  4  und  5  des  zweiten  Teiles  (1.  Hauptstück,  8  33
und  $  34)  dieses  Gesetzes  mit  ihren  kennzeichnenden  Merkmalen  angeführten  Begehungsarten,
  für  welche  die  bezüglichen  besonderen  Vorschriften  dieses  Gesetzes  ausschließlich
  Anwendung  finden,  ferner  auch  jede  bei  dem  Betriebe  eines  geschäftlichen
Unternehmens  vorgenommene  Handlung  anzusehen,  welche  gegen  die  guten  Sitten
gröblich  verstößt  und  geeignet  ist,  den  geschäftlichen  Absatz  oder  sonst  den  Geschäftsbetrieb
  eines  oder  mehrerer  Mitbewerber  zu  beeinträchtigen.  Wegen  einer,  solchen
Handlung  besteht,  wenn  sie  nicht  ohnedies  einer,  besondere  Vorkehrungen  anordnenden
  gesetzlichen  Vorschrift  unterliegt,  ein  Anspruch  auf  Unterlassung  der  Wiederholung
oder  Fortsetzung  der  Handlung  gegen  den  Inhaber  des  geschäftlichen  Unternehmens,
welcher  bei  dessen  Betrieb  die  Handlung  vorgenommen  hat.  Dieser  Anspruch  :teht,
wenn  die  Handlung  nicht  ausschließlich  gegen  bestimmte  Mitbewerber  gerichtet  ist,
jedermann  zu,  der  ein  gleiches  oder  ähnliches  Unternehmen  ($  2)  betreibt,  sowie  den
in  &amp;  2  genannten  Vereinen  und  Körperschaften.  Wurde  durch  eine  solche  Handlung

einem  Mitbewerber  vorsätzlich  Schaden  zugefügt,  so  steht  diesem  auch  der  Anspruch
auf  Ersatz  des  Schadens  zu,“

Baumgarten-AMeszl&amp;ny.  23