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        <title>Kartelle und Trusts.</title>
        <author>
          <persName>Baumgarten</persName>
        </author>
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            <idno>baumgarten_kartelle_1906</idno>
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        Kartelle  und  Trusts.

Ihre  Stellung  im  Wirtschafts-  und  Rechtssystem
der  wichtigsten  Kulturstaaten.

Eine  nationalökonomisch-juristische  Studie

von

Dr.  Ferdinand  Baumgarten  wa  Dr.  Arthur  Meszleny

Rechtsanwalt,  Privatdozent  an  der  Universität  Budapest.  Anmtsrichter  in  Budapest.

Preisgekrönt  von  der  Ungarischen
Akademie  der  Wissenschaften.

Berlin  1906.

Verlag  von  Otto  Liebmann,
Verlagsbuchhandlung  für  Rechts-  und  Staatswissenschaften.
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        Alle  Rechte  vorbehalten.

Druck  von  C.G.  Naumann,  Leipzig.
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Vorwort

zu  treten,  wurden  die  Verfasser  besonders  durch  den  Umstand
  bestimmt,  daß  die  europäische  Kartellbewegung
ihren  Hauptsitz  in  den  Industrieländern  deutscher  Sprache  hat,
und  daß  daher  diese  Länder  vor  anderen  ein  gewisses  Anrecht
auf  die  Ergebnisse  der  Forschungen  über  die  Kartellfrage  besitzen,
  und  ihnen  auch  das  Verständnis  und  die  erforderliche
praktische  und  theoretische  Schulung  für  dieselbe  eigen  ist.  Die
deutsche  Wissenschaft  und  öffentliche  Meinung  befaßt  sich  schon
seit  Jahrzehnten  mit  dem  Problem,  ohne  daß  es  ihr  gelungen
wäre,  die  Gesetzgebung  zu  einem  aktiven  Eingreifen  oder  wenigstens
  zur  Stellungnahme  für  das  Prinzip  des  laisser  faire  zu
bewegen;  und  in  der  Flut  von  widerstreitenden  und  oft  extremen
Meinungen  und  Auseinandersetzungen  mangelt  es  vollkommen
an  einer  Darstellung,  die,  das  ganze  Material  der  Gesetzgebung,
Rechtsprechung,  tatsächlichen  Umstände  und  wissenschaftlicher
Folgerungen  zusammenfassend,  ein  einheitliches  Bild  des  heutigen
Standes  der  Frage  zu  geben  sich  anschickte.e  Zumal  seitdem  die
Kontradiktorischen  Verhandlungen  über  die  Kartellfrage  seitens
der  deutschen  Reichsregierung  abgehalten  und  das  überaus  wertvolle
  Material  der  Denkschrift  über  das  Kartellwesen  —  wenn
auch  vorderhand  nur  zum  Teil  —  vor  die  Öffentlichkeit  gebracht
  wurde,  ist  es  zu  einem  wissenschaftlich  wie  praktisch
gleich  berechtigten  Erfordernis  geworden,  die  bisher  aufgetauchten
  Meinungen  auf  ihre  Richtigkeit  zu  prüfen,  den  Schluß
aus  dem  gelieferten  tatsächlichen  Material  zu  ziehen  und  dem
Ergebnis  gemäß  eventuell  die  Postulate  gegenüber  Gesetzgebung,
Rechtsprechung  und  Geschäftspraxis  zu  formulieren.  |
Es  handelte  sich  demnach  in  diesem  Werke  zunächst  um
eine  tunlichst  vollständige  Verwertung  der  Vorarbeiten,  des

M  nachstehendem  Werk  vor  das  deutsche  Lesepublikum
        <pb n="4" />
        IV  Vorwort.

reichen  tatsächlichen  Materials  bis  auf  den  gegenwärtigen  Stand;
es  wurde  nach  Möglichkeit  alles  benutzt,  was  bisher  wissenschaftlich
  bearbeitet,  amtlich  oder  halbamtlich  veröffentlicht  wurde
oder  durch  persönliche  Information  zu  ermitteln  war;  einer  der
Verfasser  nahm  Gelegenheit,  mit  hervorragenden  Führern  des
industriellen  und  öffentlichen  Lebens  der  Vereinigten  Staaten
persönlich  Rücksprache  zu  pflegen,  deren  Resultate  nach  ihrer
Wichtigkeit  Würdigung  fanden;  endlich  trachteten  die  Verfasser
das  Material  ihres  Heimatlandes,  welches  zufolge  der  sprachlichen
  Schwierigkeit  in  Deutschland  teils  unbekannt,  teils  lückenhaft
  und  verstümmelt  bekannt  ist,  möglichst  vollständig  und
objektiv  vorzuführen,  um  eventuell  zur  Bildung  abweichender
richtigerer  Schlüsse  Daten  zu  liefern.  Die  Verfasser  hoffen  mit
alldem  auch  an  Rohstoff  Neues  und  zum  Teil  vielleicht  sogar
manch  Erhebliches  zutage  gefördert  zu  haben.

In  ihren  ökonomischen  und  juristischen  Ausführungen  waren
die  Verfasser  bestrebt,  nicht  jene  Grenzen  zu  überschreiten,  bis
zu  denen  ihnen  nicht  nur  der  Jurist  und  Nationalökonom,  sondern
  auch  der  gebildete  Laie  folgen  kann.  Sie  bezwecken  eine
Orientierung  in  der  Frage  für  jedermann  und  besonders  auch
für  Praktiker  der  Industrie  und  des  Rechtslebens;  sie  hoffen
damit  auch  zur  Ergänzung  der  ökonomischen  Kentnisse  letzterer,
die  doch  Tag  für  Tag  in  die  Lage  kommen,  Kartellangelegenheiten
  juristisch  zu  handhaben,  beizutragen.

Der  Schrift  sind  zur  Veranschaulichung  der  durch  die  Kartelle
  hervorgerufenen  Preisänderungen  drei  graphische  Tabellen
und  zur  Erleichterung  des  Nachschlagens  ein  ausführliches  Sachregister
  beigefügt.  |

Das  Werk,  welches  von  der  Ungarischen  Akademie  der
Wissenschaften  preisgekrönt  wurde,  erscheint  :  gleichzeitig  in
deutscher  und  ungarischer  Sprache  und  tritt  somit  in  der  Hoffpung
  einer  freundlichen  Aufnahme  vor  die  Öffentlichkeit  deutscher
  Zunge.

Budapest  im  Juni  1906.

Die  Verfasser,
        <pb n="5" />
        Inhaltsverzeichni:s.

Seite
Vorwort  [2  ®  e  oe  U}  L}  .  U}  }  ®.  eo.  U}  ®.  ®  ®  1}  [}  }  1}  .  ®  ®  [}  ®  ®  }  ®  U}  ®  |  DI

Einleitung  .  ..  .  a  EEE
Die  Literatur  der  Kartell-  und  Trustirage  .  Fa  |

ı.  KapiteL  Über  Kartelle  und  Trusts  im  allgemeinen.

$  1.  Ursachen,  Vorbedingungen  und  Arten  der  Kartellentstehung  .  .  .  .  .  .  .  8
8  2.  Die  Entstehung  der  Trusts  .  .  .  »  2  2  202  eeeeeeeeene.  .cl5
$  3.  Einfluß  des  Schutzzolles  auf  Kartelle  und  Trusts.  .  »  oe.  0000.  .  22
&amp;amp;  4.  Begriff  der  Kartelle  und  Trusts  .  .  .  2  2  2  2  2  2  een  0.  .35
8  5.  Abgrenzung  von  ähnlichen  Begriffen  .  .  .  .  2...  re
8  6.  Zurückführung  der  Entstehung  der  Kartelle  und  Trusts  auf  die  elementaren

Erscheinungen  der  Volkswirtschaft.  .  .  .  »  ..  »  3

II.  Kapitel,  Arten  der  Kartelle  und  Truste.

&amp;amp;  7.  Übliche  Klassifikationen  der  Kartelle  und  Kritik  derselben.  .  .  .  .  .  .58
8  8.  Methoden  der  Kartellbildung  .  .  »  2  2»  222222000.  ...63
&amp;amp;  9.  Arten  der  Kartelle.  ..  ....  a  o.0..67
8  10.  Arten  der  Imts  2.  2200er  78

$  ı1.  In  Deutschland  .  ......  a  EEE  EEE  0.0.83
8  ı2.  Österreichisch-ungarische  Kartelle  .  .  .  2»  220000.  200...  106
8  13.  Kartelle  in  Ungam.  .  .  v2  2  v0  re  er  ernennen.  132
8  14.  Kartelle  in  Österreich  .  .  .  »  2  2  202000.  een...  150
&amp;amp;  ı5.  Die  Trustbewegung  in  den  Vereinigten  Staaten  .  -  »  2  2  2  200.  .  1652
&amp;amp;  16.  In  den  übrigen  Staaten  .  ».  ©.  2.  2  2  ee  ee  een  een...  170
&amp;amp;  ı7.  Internationale  Kartelle  und  Trusts  .  .».  »  2  ee  een  ee  ee.  6.  177

IV.  Kapitel  Wirkungen  der  Kartelle  und  Trusts,

8  18.  Im  allgemeinen  .  .  2.  2.2  00000000.  000.0.  187
8  19.  Die  Wirkung  der  Kartelle  und  Trusts  auf  die  Produktion  een.  188
8  20.  Die  Wirkung  der  Kartelle  und  Trusts  auf  die  Unternehmer  .  .  .  .  .  196
8  aı.  Die  Wirkung  der  Kartelle  und  Trusts  auf  die  Stellung  der  Arbeiter  .  .  203
8  22.  Die  Wirkung  der  Kartelle  und  Trusts  auf  den  Zwischenbandel  .  .  .  .  213
&amp;amp;  23.  Die  Wirkung  der  Kartelle  und  Trusts  auf  den  Konsum  und  die  Preisbildung
  .  .  22  000  0  0  ee  ee  teen  een.  .  217
8  24.  Zusammenfassung,  Fo  Doreen.  231
        <pb n="6" />
        Inhaltsverzeichnis.

&amp;amp;  25.
8  26.
8  27.
8  28.
8  29.
8  30.
8  31.
8  32.

8  33.
8  34.
8  35.
8  36.
8  37-8
  38.

V.  Kapitel.  Stellung  der  Kartelle  und  Trusts  im  Rechtssystem.

Allgemeine  Charakteristik  .  .  ©  -  2  2  20  200  0  0  ee...  .
Rechtssätze  älterer  Rechte,  kartellähnliche  Bewegungen  betreffend  .  .  .
Die  moderne  Rechtsentwicklung  in  Deutschland  .  .  .  2.2.0...
Die  moderne  Trustgesetzgebung  in  den  Vereinigten  Staaten  .  .  .  .  .  »
Die  moderne  Rechtsentwicklung  in  Frankreich  .  .  .  .  2  2  e2.  0...
Die  moderne  Rechtsentwicklung  in  Österreich  .  .  .  »  2  2  ee...
Übersicht  des  Rechtszustandes  in  anderen  Staaten  .  .  2.2...»
Die  Stellungnahme  des  ungarischen  Rechts  gegenüber  den  Kartellen  .  .

VI.  Kapitel  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.

Allgemeine  Bemerkungen  .  .  ».  2.2...  Pa  ER
Kodifikatorische  Versuche  in  Deutschland  rennen  .
Versuche  zur  Lösung  des  Trustproblems  in  den  Vereinigten  Staaten  .  .
Gesetzgebungsversuche  in  Österreich.  .  ©  »  2  2  ee  eco...
Der  ungarische  Kartellgesetzentwurf.  .  .  .  2  2  2  2200000.  .
Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems  .  .  .  2.  2  2  2  200.0.  00.0

Anhann  ...  22  2  2  rer  nee  Fa  ER
Alphabetisches  Sachregster  .  .  .  .  .  FE
        <pb n="7" />
        Einleitung.

artelle  und  Trusts  sind  hervorragende  Beispiele  jener  großen

Selbstwidersprüche,  deren  die  moderne  Gesellschaft  so  viele

aufweist,  die  aber  vielleicht  wesentliche  Glieder  jenes  nie
innehaltenden  und  unendlichen  Stroms  der  Evolution  bilden,
welche  in  ihrer  Gresamtheit  die  Welt  selbst  ist.  Das  Leben  ist
ein  Dahinsterben:  es  nützt  sich  selbst  ab,  es  vernichtet  sich  selbst;
und  im  geraden  Verhältnis  mit  seiner  Intensität  vermehren  sich
die  Faktoren,  die  sein  Ableben  verursachen.  Freiheit  ist  Gebundenheit:
  die  Unterwerfung  des  einzelnen  unter  die  Herrschaft
höherer,  aber  um  so  zwingenderer  Gesetze.  Als  die  französische
Revolution  die  Gründung  von  Vereinen  untersagte,  übte  sie  einen
Terrorismus  über  die  individuelle  Freiheit,  den  sie  an  Ludwig  XV1.
mit  Feuer  und  Schwert  gerächt  hätte.  Das  Dilemma  ist  unausweichlich:
  denn  was  ist  die  Vertragsfreiheit  sonst,  als  Freiheit
zur  Unterwerfung  des  individuellen  Willens  dem  Willen  eines
andern  Individuums?  und  was  die  Vereinigungsfreiheit,  als  Recht
des  einzelnen  zur  Unterwerfung  seines  Willens  dem  Willen  der
Vereinsmehrheit?  Der  Satz  der  Vertrags-  und  Vereinigungsfreiheit
  ist  gleichbedeutend  mit  der  Anerkennung  des  Rechts  des
einzelnen,  auf  seine  schrankenlose  Freiheit  teilweise  aus  freien
Stücken  zu  verzichten,  und  nichts  gefährdet  daher  drohender  die
Vertrags-  und  Vereinsfreiheit  als  sie  selbst.  Was  Wunder  also,
wenn  jene  Parteien,  die  kein  Vorwurf  weniger  als  der  des  übertriebenen
  Kultus  der  individuellen  Freiheit  trifft,  gegen  die
Kartellbewegung  das  Prinzip  der  individuellen  Freiheit  ins  Treffen

führen;  und  was  Wunder,  wenn  die  außer  Kartell  Stehenden,  die
Baumgarten-Meszlöny.  I
        <pb n="8" />
        2  Einleitung.

also  Vor-  und  Nachteile  der  freien  Konkurrenz  genießen  und
dulden,  die  Einschränkung  der  Vertragsfreiheit  fordern  zum
Schutz  gegen  die  aus  der  Vertragsfreiheit  entsprungenen  und  in
ihr  wurzeinden  Kartelle!

Der  der  Kartellbewegung  innewohnende  Selbstwiderspruch
reicht  aber  mit  seinen  Wurzeln  noch  weiter,  bis  zum  Urgrund
ihrer  Entstehung.  Ohne  Wettbewerb  keine  Beschränkung  des
Wettbewerbs;  das  Bestehen  einer  Konkurrenz  bildet  den  Humus
der  Kartellbewegung.  Nun  ist  der  Wettbewerb  selbst  —  samt
seinen  Nebenerscheinungen  —  die  Mutter  eigenartiger  Widersprüche.
  Der  Wettbewerb  bewirkt,  daß  jener,  der  Güter  auf  den
Markt  bringt,  eine  seinen  Interessen  stracks  zuwiderlaufende
Handlungsweise  befolgen  muß:  er  muß  viel  produzieren  und
billig  verkaufen,  während  es  sein  Interesse  wäre,  wenig  zu
produzieren  und  teuer  zu  verkaufen.  Die  Beschränkung  des
Wettbewerbs  steckt  sich  das  Ziel,  diesen  Widerspruch  zu  beseitigen
  und  den  natürlichen  Zweck  des  Produzenten  zur  Geltung
zu  bringen.  Diese  Bestrebungen  bedrohen  aber,  wenn  von  Erfolg
  begleitet,  eine  Reihe  anderer  wichtiger  Interessen,  die  teilweise
  wieder  nur  in  der  Aufrechterhaltung  des  Wettbewerbs
ihren  Schutzwall  sehen;  und  die  Aufrechterhaltung  des  Wettbewerbs
  ist  in  unserer  heutigen  Gesellschaftsordnung  gleichbedeutend
  mit  der  Sicherung  der  Konkurrenzfreiheit.

All  diese  Zusammenhänge  in  ihren  verschiedensten  Richtungen
aufzusuchen,  aufzuklären  und  zu  ordnen,  ist  der  Zweck  vorstehender
  Abhandlung,  die  zur  Erreichung  dieses  Ziels  ein  von
der  hergebrachten  Behandlungsweise  gewissermaßen  abweichendes
System  befolgt.

Bei  der  Untersuchung  der  Kartellbewegung,  einer  Erscheinung
  des  modernen,  ja  allerneuesten  wirtschaftlichen  Lebens,
steht  vorläufig  das  Erkennen  der  Erscheinung  selbst  im  Vordergrund.
  Von  vornherein  festgesetzten  und  umgrenzten  Begriffen
  ausgehend,  würden  wir  Gefahr  laufen,  mit  dem  Wellenschlag
  der  noch  in  Wallung  begriffenen  Entwicklung  in  Gegensatz
  zu  kommen;  und  dies  würde  nichts  anderes  bedeuten  als
Fälschung  der  Wahrheiten  des  Lebens.  Vor  allem  beobachten
wir  daher,  ergründen  —  so  weit  es  das  uns  zugängliche  Material
gestattet  —  den  Ursprung,  die  Entwicklung,  Arten  der  zu  beobachtenden
  Erscheinungen,  beschreiben  die  einzelnen  derartigen
        <pb n="9" />
        Einleitung.  |  3

Vereinigungen,  und  erst  nachdem  die  Erscheinung  selbst,  wie  sie
leibt  und  lebt,  erkannt  ist,  gehen  wir  zur  Würdigung  unserer
Erfahrungen,  zur  Kritik  unserer  Beobachtungen,  zur  Feststellung
und  Beurteilung  ihrer  Wirkungen  über.  Diese  induktive  Methode
ist  die  Ursache,  daß  wir  die  wirtschaftlich-dogmatischen  Ausführungen
  —  schon  aus  ökonomischen  Gründen  —  neben  der
Beschreibung  der  Erscheinung  zurücktreten  lassen.  Wir  begnügen
uns  vielmehr  größtenteils  damit,  die  volkswirtschaftlichen  Berührungspunkte
  gleichsam  nur  anzudeuten.  Diese  induktive
Methode  bedingt  auch  das  übrige  System  unserer  Schrift,  welches
sonst  keiner  näheren  Aufklärung  bedarf.

Bloß  noch  eine  Bemerkung  über  unsern  Wortgebrauch.  Dem
von  uns  vertretenen  prinzipieillen  Standpunkt  zufolge  —  der
unten  des  weiteren  entwickelt  wird  —  ist  der  Begriff  des
Kartells  so  weit  zu  fassen,  daß  auch  der  Trust  darunterfällt.
Deshalb,  und  der  Einfachheit  wegen,  reden  wir  von  Kartell,
Kartellbewegung,  Kartellierung  usw.,  auch  wo  wir  darunter  Trust,
Trustbewegung,  Trustgründung  inbegriffen  wissen  wollen,  ohne
besonderes  Gewicht  darauf  zu  legen,  daß  das  Gesagte  sich  auch
auf  Trusts  bezieht.  Nur  wenn  dies  hervorgehoben  werden
soll,  erwähnen  wir  ausdrücklich  auch  den  Trust.  Wir  finden
übrigens  diesen  Wortgebrauch  allgemein  verbreitet.  Und  da  er
zweckmäßig  ist,  nehmen  wirihn  an,  wenn  er  auch  den  strengsten
logischen  Anforderungen  nicht  entspricht.

Es  soil  demnach  zu  allererst  untersucht  werden,  wie  Kartelle
und  TIrusts  entstehen?  was  sind  ihre  charakteristischen  Merkmale?
welche  Begriffsbestimmung  folgt  aus  diesen  Merkmalen?  worin
unterscheiden  sie  sich  von  anderen  verwandten  Gebilden?  und
endlich:  wie  fügen  sich  die  so  gewonnenen  Resultate  in  den  Rahmen
der  Grundgesetze  der  Volkswirtschaftswissenschaft?
        <pb n="10" />
        Die  Literatur  der  Kartell-  und  Trustfrage.

bieten,  beschränken  wir  uns  auf  die  Erwähnung  der  hervorragendsten
  Schriftsteller.

Unstreitig  ist  es  Kleinwächters  Verdienst,  zuerst  diese
Frage  wissenschaftlich  behandelt  zu  haben,  indem  er  in  seinem
im  Jahre  1883  erschienenen  Werke  die  nationalökonomische  und
soziale  Wirkung  der  Kartelle  ausführlich  schilderte.  Er  war  also
der  Pfadfinder  auf  diesem  bisher  unbekannten  Gebiet,  an  dessen
Bearbeitung  die  Größten  der  deutschen  wissenschaftlichen  Literatur
teilnahmen.

In  erster  Linie  stehen  drei  Koryphäen  der  deutschen  Volkswirtschaftslehre:
  Schäffle,  Die  Kartelle,  1885,  Brentano,  Die
Ursachen  der  heutigen  sozialen  Not,  und  Schmoller,  Über  wirtschaftliche
  Kartelle,  1894,  und  auf  dem  Kongreß  des  Vereins  für
Sozialpolitik,  1905.

Infolge  ihrer  Wirksamkeit  ist  eine  stets  zunehmende  Kartellliteratur
  entstanden,  welche  von  Jahr  zu  Jahr  größere  Dimensionen
annimmt.

„Die  Unternehmerverbände“  von  Liefmann,  im  Jahre  1897
erschienen,  sind  schon  deshalb  beachtenswert,  weil  Liefmann
seine  Resultate  durch  eingehende  Studien  über  300  deutsche
Kartelle  gewonnen  hat.  Besondere  Beachtung  verdienen  auch
Liefmanns  neuere  Werke:  „Schutzzoll  und  Kartelle“,  1903,
und  „Kartell  und  Trust“,  1905.

Menzel  hat  in  seinem  im  Jahre  ı902  erschienenen  Hefte:
„Die  Kartelle  und  die  Rechtsordnung“  die  Frage  der  rechtlichen
Regelung  in  den  Vordergrund  gestellt;  diese  Frage  dominiert
auch  in  der  neuesten  Literatur,  so  in  der  Abhandlung  Hirschs:
„Die  rechtliche  Behandlung  der  Kartelle“.

U:  eine  kurze  Übersicht  der  Kartell-  und  Trustliteratur  zu
        <pb n="11" />
        Die  Literatur  der  Kartell-  und  Trustfrage.  5

Als  grundlegende  Werke  der  deutschen  und  österreichischen
Literatur  sind  die  Arbeiten  Steinmann-Buchers,  Schönlangs,
  Tschierschkys,  van  der  Borghts  und  Grunzels
zu  erwähnen.

Neuerdings  hat  der  Deutsche  Juristentag  sich  mit  unserer
Frage  beschäftigt  und  dem  Referat  Landesbergers  für  die  Verhandlungen
  des  Jahres  1903  ist  es  gelungen,  eine  Reihe  neuer
Ideen  in  dieser  Frage  aufzuwerfen.  Den  Kernpunkt  des  im
Jahre  1904  abgehaltenen  XXVIL  Deutschen  Juristentages  bildete
der  Vortrag  Franz  Kleins,  dessen  Beschlußantrag  auch  angenommen
  wurde.

In  der  französischen  Literatur  ist  die  parallele  Behandlung
der  amerikanischen  Trusts  und  der  europäischen  Kartellbewegung
  üblich,  wodurch  der  gemeinsame  Grundgedanke  dieser  Unternehmerverbände
  veranschaulicht  wird.

Von  diesem  Standpunkte  ist  zu  erwähnen  das  Werk  Duchaines
„Les  Associations  de  Producteurs“.  Das  Buch  Raffalovichs
„Irusts,  Cartells  et  Syndicats“,  als  Materialsammlung  gut  zu
gebrauchen,  ermangelt  eines  zweckentsprechenden  Systems,  da
er  nach  den  einzelnen  Staaten  klassifiziert,  wodurch  viele
Wiederholungen  entstehen.  Aus  der  französischen  Literatur  erwähnen
  wir  noch  Babled  „Les  Syndicats  des  producteurs  et
detenteurs  de  marchandises“  und  Colliez  „Les  coalitions  industrielles
  et  commerciales  d’aujourd’hui“.

Die  hervorragendste  Autorität  der  englischen  Literatur  ist
H.  W.  Macrosty,  der  in  seinem  im  Jahre  ı902  erschienenen
Werke:  „Trust  and  the  State“  unsere  Frage  auch  mit  Rücksicht
auf  das  englische  Aktiengesetz  vom  Jahre  1900  beleuchtet,  wobei
er  jedoch  die  Trusts  und  Kartelle  von  anderen  Unternehmungen
und  Vereinigungen  nicht  mit  der  gehörigen  Präzisität  scheidet.

Aus  dem  Kreise  der  italienischen  Literatur  erwähnen  wir  die
Werke  von:  Cossa,  Flora  und  Marghieri.

Die  Literatur  der  amerikanischen  Trustfrage  ist  vielleicht
noch  größer  und  vielseitiger  als  die  Kartellliteratur.  Vor  allem
muß  der  Werke  jener  ausländischen  Gelehrten  gedacht  werden,
die,  die  amerikanischen  Verhältnisse  beobachtend,  ihre  Kunde  in
die  europäische  Nationalökonomie  verpflanzten.  Unter  ihnen  ist
an  erster  Stelle  von  Halle  zu  erwähnen,  dessen  im  Jahre  1895
erschienenes  Werk  auch  in  englischer  Sprache  in  Amerika  Ver-
        <pb n="12" />
        6  Die  Literatur  der  Kartell-  und  Trustfrage.

breitung  fand,  wo  zwar  vielfach  der  Vorwurf  erhoben  wird,  daß
er  die  dortigen  Verhältnisse  nicht  genügend  gewürdigt  hat.

Ebenfalls  viel  Bemerkenswertes  enthält  die  Arbeit  Roussiers,
und  auch  Aschrott  hat  sich  auf  diesem  Gebiete  Verdienste  erworben;
  doch  zweifellos  ist  das  gründlichste  und  verläßlichste
Macrostys  erwähntes  Werk  sowie  eine  Abhandlung  desselben,
welche  im  „Archiv  für  Sozialpolitik“  ı902  erschienen,  auf  eingehenden
  Studien  der  amerikanischen  Verhältnisse  beruht.

Aus  der  Riesenmenge  der  amerikanischen  Werke  können
nur  die  neuesten  und  wichtigsten  erwähnt  werden.  Als  solches
ist  das  Werk  Jenks  „The  Trust  Problem“,  1900,  zu  betrachten,
welches  in  kurzer  Fassung  sämtliche  Fragen  dieses  großen  Materials
erfaßt.  Jenks  war  der  Sachverständige  der  „Industrial  Commission“
und  hat  als  solcher  an  ihrer  Wirksamkeit  teilgenommen.  Auf
unseren  Gegenstand  bezieht  sich  insbesondere  Band  I,  II,  II
und  XIX  der  Protokolle,  welche  nicht  nur  den  Wortlaut  des
Zeugenverhöres,  sondern  auch  die  sich  hieraus  ergebenden  Folgerungen
  und  eine  sehr  interessante  Preisstatistik  enthalten.

Meade,  Professor  der  Universität  Pennsylvania,  beschäftigt
sich  in  seinen  „Irust  Finances“  insbesondere  mit  der  finanziellen
Seite  der  Frage  und  bespricht  die  finanziellen  Operationen  der
Trustgründung  vom  praktischen,  jedoch  auch  vom  kritischen
Standpunkte.  Ein  trustfeindliches,  teilweise  einseitiges  und  polemisches
  Buch  ist  „Wealth  against  Commonwealth“  von  Henri
Demarest  Lloyd,  welches  sich  jedoch  großer  Popularität  erfreut;
  von  Halle  behauptet,  es  wäre  ein  derart  epochemachendes
  Werk,  wie  seinerzeit  das  berühmte  „Uncle  Tom’s  Cabin“.
Einer  ähnlichen  Richtung  folgt  IL  Hardesty  in  „The  mother
of  trusts“,

Als  Standardwerke  der  amerikanischen  Literatur  sind  noch
zu  erwähnen:  Bolen:  Plain  facts  as  to  the  trusts  and  tariff;  Beach:
A.  treatise  on  the  law  of  monopolies;  Cooke:  The  law  of  trade
and  labor  combinations;  Dodd:  Combination;  Ely:  Monopolies
and  trusts;  Eddy:  The  law  of  combinations;  die  Frage  der
rechtlichen  Regelung  behandelt  ferner  J.  B.  Clark:  „Control
of  trusts“,

Die  ungarische  Literatur  hat  sich  mit  der  Kartellfrage  noch
wenig  beschäftigt.  Professor  Z.  Rath  wurde  vom  Handelsminister
  Hegedüs  mit  dem  Studium  der  Kartellfrage  betraut.
        <pb n="13" />
        Die  Literatur  der  Kartell-  und  Trustfrage.  7

Sein  Werk,  im  Jahre  1900  veröffentlicht,  ist  in  unserer  Literatur
als  bahnbrechend  zu  bezeichnen.  Er  ist  gleichermaßen  verläßlich
in  seinem  Material,  wie  auch  in  seinen  wissenschaftlichen  Folgerungen,
  und  gibt  manche  bemerkenswerte  Proposition  zur  rechtlichen
  Regelung  des  Kartellwesens.  Leider  ist  dieser  hervorragende
  Schriftsteller  vor  kurzem  gestorben.!)

Da  die  Kartellfrage  in  engerem  Kontakt  mit  der  Volks
wirtschaftslehre  steht,  sind  selbstverständlich  die  allgemeinen
nationalökonomischen  Werke  bei  dem  Studium  der  Kartellliteratur
in  Betracht  zu  ziehen.  Wir  werden  wiederholt  die  Gelegenheit
haben,  auf  dieselben  hinzuweisen.

1)  Aus  der  sonstigen  ungarischen  Literatur  wären  noch  die  Abhandlungen  von
Mandello,  Arkövy,  Messinger,  Nädas  und  Räcz  zu  erwähnen.
        <pb n="14" />
        I.  Kapitel.

Über  Kartelle  und  Trusts  im  allgemeinen.

$&amp;amp;  ı.  Ursachen,  Vorbedingungen  und  Arten  der  Kartellentstehung.

U:  die  Gründe  der  Kartellentstehung  ist  man  ziemlich  im

klaren.  Betrachten  wir  auch  nur  ganz  oberflächlich  den

Entstehungsprozeß  der  ersten  Kartelle  und  Trusts,  so  fällt
es  ins  Auge,  daß  denselben  gewöhnlich  ein  heißer  Konkurrenzkampf
  vorangegangen  ist.  Ohne  Konkurrenz  gibt  es  kein  Kartell
und  keinen  Trust,  und  je  hartnäckiger  und  verzweifelter  der
Kampf  gewesen,  desto  leichter  und  sicherer  entsteht  der  Friede.
Es  gibt  keinen  Unternehmer,  der  seine  Freiheit  einschränkt,
wenn  er  nicht  dazu  durch  zwingende  Gründe  veranlaßt  wird.
Dieses  zwingende  Motiv  wirkt  naturgemäß  in  erhöhtem  Maße
bei  der  Kartellbildung,  welche  immer  eine  Entäußerung  der  wirtschaftlichen
  Freiheit  enthält.  Und  dies  ist  in  den  Augen  des
Unternehmers,  der  gewöhnt  ist,  auch  mit  unerwarteten  Zufallsfällen
  zu  rechnen  und  zu  deren  Ausnützung  stets  bereit  zu  sein,
das  allergrößte  Opfer,  welches  nur  der  Druck  außergewöhnlichen
  Zwanges,  die  Furcht  vor  außergewöhnlichen  Gefahren  und
die  Hoffnung  auf  außergewöhnlich  großen  Gewinn  erträglich
macht.!)

In  der  Tat  ist  der  Gedanke  der  Kartellierung  zur  Zeit  der
Krisen  entstanden  und  die  historische  Entwicklung  derselben
im  Einklang  mit  der  oft  zitierten  Bemerkung  Kleinwächters,
der  die  Kartelle  „Kinder  der  Not“  nennt  (a.  a.0.S.  143);  auch
Brentano  beleuchtet  richtig  die  Entstehungsart  der  Kartelle  in
seinem  Werke  über  die  „Ursachen  der  heutigen  sozialen  Not“,

I)  Diesen  Gedanken  veranschaulicht  der  Spruch  Stephensons  (siehe  von
Halle  a.a.0.  S.ı0)  „Where  combination  is  possible,  competition  becomes  impossible.“
        <pb n="15" />
        8  ı.  Ursachen,  Vorbedingungen  und  Arten  der  Kartellentstehung.  9

wenn  er  behauptet,  daß  die  Kartelle  „die  Fallschirme  sind,  deren
sich  die  zu  hoch  geflogene  Produktion  bediente,  um  wieder  auf
festen  Boden  zu  gelangen“.

Ist  auch  all  dem  vom  geschichtlichen  Standpunkt  beizustimmen,
so  müssen  wir  doch  damit  im  klaren  sein,  daß  dieser  Entwicklungsprozeß
  mit  der  allgemeinen  Verbreitung  der  Kartellidee  eine
Änderung  erfährt,  da  die  Erfahrung  zweifellos  zeigt,  daß  die
Kartelle  nicht  nur  nach  den  Krisen,  sondern  auch  während
günstigerer  Wirtschaftsverhältnisse  entstehen,  um  einerseits  die
Unternehmerposition  intensiver  auszunützen,  andererseits  aber  der
späteren  ungünstigen  Reaktion  vorzugreifen.

Die  Kartellbewegung  ist  ja  zu  ihrer  eigentlichen  Blüte  zur
Zeit  des  neuesten  wirtschaftlichen  Aufschwungs  gelangt;  und  die
Statistik  beweist  zweifellos,  daß  die  Zahl  und  die  Macht  der
Kartelle  und  Trusts  mit  der  wirtschaftlichen  Konsolidation  gleichen
  Schritt  hält.  Wir  sehen  auch,  daß  während  einer  günstigen
  Konjunktur  die  Konsumenten  am  leichtesten  die  Kartelle
„ertragen“,  da  ihre  Belastungsfähigkeit  derart  steigt,  daß  die  mit
der  Kartellbildung  parallele  Preiserhöhung  das  wirtschaftliche
Gleichgewicht  nicht  ins  Wanken  bringt.  Wir  müssen  uns  jedoch
stets  vor  Augen  halten,  daß  die  Entstehung  der  Kartelle  das
Endresultat  der  verschiedensten  und  verwickeltsten  Ursachen  und
Wirkungen  ist,  deren  keine  einzige  bei  dem  Studium  der  Kartelle
außer  acht  gelassen  werden  darf.  Die  fortschreitende  Entwicklung
der  Kartelle  im  XIX.  Jahrhundert  zeigt  am  besten,  daß  ihre  Entstehung
  durch  die  verschiedensten  wirtschaftlichen  Verhältnisse
gefördert  wird.

Es  ist  daher  richtig,  wenn  Liefmann  im  Gegensatz  zu  der
Theorie  „der  Kinder  der  Not“  betont,  daß  mit  der  Entwicklung
des  Kartellsystems  die  Vereinigung  immer  mehr  ein  Präventivmittel
  wird  (a.  a.  O.  S.  53)  und  nicht  so  sehr  unter  dem  Druck
der  Krise  und  des  Konkurrenzkampfes,  als  um  demselben  vorzugreifen
  entsteht.

Andererseits  ist  es  sicher,  daß  die  Vorstellung  der  Konkurrenz
als  Motiv  bei  jeder  Kartell-  und  Trustgründung  auftaucht  und
mitwirkt,  und  zwar:  ı.  in  der  Form  eines  starken  Konkurrenzkampfes,
  welcher  hauptsächlich  in  dem  rapiden  Sinken  der  Preise
zur  Schau  tritt;  oder  2.  zufolge  einer  Gestaltung  des  Marktes,
welche  die  Gefahr  oder  wenigstens  die  Möglichkeit  eines  starken
        <pb n="16" />
        10  I.  Kapitel.  Über  Kartelle  und  Trusts  im  allgemeinen.

Konkurrenzkampfes  involviert,  wie  z.  B.  bei  Gründung  einer
mächtigen  Konkurrenzgesellschaft;  oder  3.  infolge  einer  äußeren
Veränderung,  welche  die  Konkurrenz  erschwert  und  hierdurch
die  Erhöhung  des  Preises  rechtfertigt,  so  z.  B.  Preissteigungen
des  Rohmaterials,  des  Arbeitslohnes,  der  Transportkosten,  Zollerhöhung
  usw.;  endlich  kann  auch  4.  der  Gedanke  einer  Konkurrenz
  bei  denjenigen  Trust-  und  Kartellbildungen  entscheidend
sein,  deren  unmittelbarer  Zweck  das  Steigern  des  Einkommens
einer  Unternehmung  bildet;  denn  das  Kartell  kann  ja  dies  auch
nur  durch  Vernichtung  oder  durch  vertragsweise  Ausschließung
der  Konkurrenz  erreichen.

Infolgedessen  ergibt  sich  auch  naturgemäß  der  maßgebende
Einfluß  der  Preisbildungen  und  Preisschwankungen  auf  die  Entstehung
  der  Kartelle  und  Trusts;  und  zwar  nicht  nur  die  Preisschwankungen
  der  durch  die  betreffenden  Industriezweige  selbst
erzeugten  Waren,  sondern  auch  die  Preisänderung  jener  Rohmaterialien,
  welcher  sich  diese  Industrie  bedient.

Die  letzteren  können  einen  zweifachen  Einfluß  auf  die
Kartellierung  ausüben:  sie  können  die  Unternehmer  des  betreffenden
  Produktionszweiges  zum  Abschluß  von  Angebotkartellen
  veranlassen,  durch  welche  sie  den  Preis  der  eigenen
Produkte  erhöhen  und  hierdurch  die  Preiserhöhung  des  Rohmaterials
  oder  des  Halbzeuges  auf  die  Konsumenten  überwälzen,
oder  aber  sie  können  Nachfragekartelle  abschließen,  wodurch  sie
den  Preis  des  Rohmaterials  zurückschrauben.  Das  Resultat  dieses
zwiefachen  Vorgehens  ist  im  Falle  des  Erfolges  das  gleiche  und
bewirkt,  daß  die  Einträglichkeit  der  kartellierten  Industrie  trotz
der  eingetretenen  ungünstigen  Veränderungen  ständig  bleibt  oder
sogar  noch  gesteigert  wird.

Im  Laufe  unserer  Erörterungen  werden  wir  mehrere  Beispiele
  für  beiderlei  Arten  der  Kartellierung  aufweisen  können;
das  Wesentliche  ist  hier,  die  Wichtigkeit  der  Preisbildung  vom
Standpunkt  der  Kartellierung  hervorzuheben.

Die  weitere  Beobachtung  der  Kartellbewegung  zeigt  uns
nun,  daß  die  erwähnten  Vorbedingungen  nicht  in  jedem
Produktionszweig  gleichmäßig  zur  Kartellgründung  führen.  Von
diesem  Standpunkte  gesehen,  gibt  es  Produktionszweige,  welche
zur  Kartellbildung  geeignet  und  wieder  andere,  die  hierzu  ungeeignet
  sind.
        <pb n="17" />
        8  ı.  Ursachen,  Vorbedingungen  und  Arten  der  Kartellentstehung.  ıI

Der  Unternehmer,  der  in  ein  Kartell  eintritt,  opfert  immer
einen  Teil  seiner  individuellen  Freiheit.  Selbstverständlich  wird
er  dies  nur  dann  tun,  wenn  der  aus  dem  Kartell  zu  erwartende
Grewinn  denselben  aufwiegt.  Das  Zustandekommen  des  Kartells
ist  auch  infolge  der  divergierenden  Interessen  und  übertriebenen
Forderungen  öfters  erschwert  und  die  diesbezüglichen  Versuche
mißlingen  oft.  Ein  interessantes  Beispiel  gibt  hierfür  Tschierschky
(„Kartell  und  Trust“  S.  28—5o),  indem  er  ausführlich  nachweist,
warum  eine  festere  Konzentration  in  der  deutschen  Baumwollund
  Spinnereiindustrie  nicht  zustande  kommen  konnte.

Ein  wichtiges  Moment  ist  auch  ferner  das  zur  Produktion
nötige  Kapital.  Je  größer  das  Kapital,  desto  notwendiger  die  Vereinigung,
  denn  die  Einschränkung  oder  Reduzierung  des  Betriebes
  bedeutet  nicht  nur  entgangenen  Grewinn,  sondern  auch
tatsächlichen  Schaden,  da  die  Entwertung  und  nicht  gehörige
Verzinsung  des  Kapitals  ebenfalls  in  Betracht  kommt.  Brentano
bemerkt  richtig,  daß  die  Notwendigkeit  der  Kartelibildung  „heutzutage
  in  dem  fortschreitenden  Zunehmen  des  fixen  unübertragbaren
  Kapitals  im  Gegensatze  zu  dem  früheren  Vorherrschen  des
flüssigen  Kapitals  wurzelt“.

Die  Ähnlichkeit  oder  die  Identität  der  Produktionsbedingungen
und  Produktionsarten  sind  ebenfalls  für  die  Kartellierungsfähigkeit
  entscheidend:  der  Mangel  derselben  veranlaßt  all  jene  Unternehmer,
  welche  wirtschaftlich  günstiger  gestellt  sind  zur  Aufnahme
  des  Konkurrenzkampfes,  in  welchem  sie  voraussichtlich
den  Sieg  davontragen  werden.  In  diesem  Fall  kann  das  Kartell
  nur  zustandekommen,  wenn  die  ungünstiger  situierten
Unternehmer  durch  Abschluß  des  Kartells  große  Opfer  bringen,
um  die  noch  schädlicheren  Folgen  des  Konkurrenzkampfes  zu
vermeiden.  So  geschah  dies  bei  dem  Kartell  der  Sodafabriken
nach  dem  System  Leblanc  und  Solvay,  worauf  wir  noch
zurückkommen  werden.

Die  Kartellgründung  ist  wesentlich  erleichtert  bei  jenen  Industrien,
  welche  Massenwaren  gleicher  Qualität  erzeugen:  und
zwar  nicht  nur  deshalb,  weil  diese  Waren  der  Konkurrenz
leichter  zugänglich  sind,  während  die  individuell  verschiedenen
und  insbesondere  von  der  Mode  oder  von  dem  Geschmack  abhängenden
  Waren  ohnehin  einen  eigenen  Kundenkreis  besitzen;
sondern  auch  deswegen,  weil,  wie  die  Erfahrung  zeigt,  ein  Über-
        <pb n="18" />
        12  I.  Kapitel.  Über  Kartelle  und  Trusts  im  allgemeinen.

einkommen  bezüglich  verschiedener  Waren  selten  gelingt,  da  die
Kompliziertheit  des  Vertrages,  die  Schwierigkeiten  der  Evidenzhaltung
  und  Kontrolle  sowie  die  Unmöglichkeit  der  einheitlichen
Preisbestimmung  dies  besonders  erschweren,  oft  auch  unmöglich
machen.  Bei  Waren,  bei  deren  Erzeugung  die  persönliche  Fähigkeit
eine  größere  Rolle  spielt,  erschwert  eine  Vereinbarung  der  Umstand,
  daß  der  Abgang,  also  auch  der  Preis  eines  jeden  einzelnen
Exemplars  von  dessen  Gelingen  abhängt,  und  folglich  im  vorhinein
  nicht  bestimmt  werden  kann.  Bezüglich  solcher  Waren
endlich,  die  nur  in  einem  oder  wenigen  Exemplaren  erzeugt
werden,  kann  eine  Konkurrenz  überhaupt  nicht,  oder  bloß  in
engen  Schranken  entstehen,  welche,  in  den  tatsächlichen  Verhältnissen
  wurzelnd,  mächtiger  sind  als  irgend  ein  Kartell  und
deshalb  dasselbe  überflüssig  machen.

Die  Kartellierungsfähigkeit  einer  Industrie  hängt  auch  davon
ab,  ob  die  Käufer  der  durch  sie  produzierten  Waren  überhaupt  —
und  in  welchem  Maße  —  organisiert  sind.  So  z.B.  verkauft  die
Halbzeugindustrie  ihre  Produkte  weiterverarbeitenden  Industrien,
die  zum  Zwecke  des  Einkaufs  des  Halbzeugs  ein  Kartell  gründen
und  dadurch  ein  derartiges  Übergewicht  gegen  die  erstere  erlangen
können,  daß  die  Gründung  eines  Gegenkartells  zur  Existenzbedingung
  wird,  denn  es  hat  den  Charakter  einer  Defensivorganisation
gegenüber  der  Übermacht  eines  anderen  Kartells.  Andererseits
ist  die  Organisation  des  Handels  oder  des  Konsums  in  Grenossenschaften
  öfters  ein  wichtiger  Beweggrund,  daß  die  Kartellierung
—  als  Mittel  der  industriellen  Organisation  —  ins  Leben  tritt.!)
Deswegen  herrscht  gewöhnlich  auf  den  untersten  Stufen  der
industriellen  Produktion  die  größte  Kartellierungsfähigkeit,  während
  jene  entwickeltsten  Industrien,  die  in  dem  direktesten  Kontakt
  mit  den  Konsumenten  stehen  und  sich  seinem  Greschmack
anpassen  müssen,  die  geringste  Tendenz  zur  Kartellierung  aufweisen.


Bei  der  Kartelliercung  kommt  auch  die  Anzahl  der  konkurrierenden
  Unternehmer  in  Betracht.  Die  geringe  Anzahl  der
Konkurrenten  sowie  die  lokale  Bedeutung  eines  Kartells,  welche
z.B.  durch  die  Höhe  der  Transportkosten  gefördert  wird,  bereiten

2)  Diesen  richtigen  Gedanken  übertreibt  Tschierschky  (a.a.O.  S.  27),  welcher
die  Kartellbildung  ausschließlich  als  Defensivorganisation  betrachten  will,  durch
welche  der  Kontakt  zwischen  der  Produktion  und  dem  Absatz  entsteht,
        <pb n="19" />
        8  ı.  Ursachen,  Vorbedingungen  und  Arten  der  Kartellentstehung.  13

das  Terrain  für  das  Kartell  vor,  insbesondere  in  dem  Falle,  wenn
die  ausländische  Konkurrenz  intensiv  und  eventuell  durch  hohe
Zölle  gehindert  ist.  Aus  diesem  Grunde  bilden  sich  am  schwersten
die  internationalen  Kartelle,  die  all  diese  Hindernisse  und  Verschiedenheiten
  überwinden  müssen.

Außer  diesen  sachlichen  Momenten  —  wie  die  natürliche
und  künstliche  (Schutzzoll)  Lokalisation  der  Industrie  —  spielen
auch  persönliche  Momente  oft  eine  große  Rolle  bei  der  Entstehung
  des  Kartells.  So  z.  B.  hat  die  stark  individuelle,  sogar
autozentrische  Auffassung  der  Engländer  oft  den  Kartellierungsprozeß
  aufgehalten,  der  ja  im  Endresultat  stets  eine  Unterwerfung
des  Einzelwillens  erfordert.!)

Schließlich  ist  zu  bemerken,  daß  die  Preisschwankung  im
Rohmaterial  sowie  auch  die  stetige  Änderung  des  Produktionsquantums
  die  Entstehung  des  Kartells  erschweren;  wo  also  diese
Faktoren  vorhanden  sind,  wird  ein  Kartell  nicht  leicht  zustande
kommen.

Nachdem  wir  nun  jene  Faktoren  kennen  gelernt  haben,
welche  einerseits  Kartelle  hervorrufen  und  fördern  und  andererseits
  deren  Existenz  hindern,  können  wir  leicht  feststellen,  welche‘
Zweige  der  Produktion  kartellierungsfählig  und  aus  welchem
Grund  es  gerade  diese  sind.

In  der  Agrikultur  finden  wir  kaum  Beispiele  der  Kartellierung.
Die  Ursache  liegt  in  der  Verschiedenheit  der  Produktionsarten,
in  den  abweichenden  Produktionskosten  und  in  der  riesig  großen
Zahl  der  Unternehmer.?)

Am  häufigsten  kommen  Kartelle  in  jenen  Industriezweigen
vor,  die  mit  großer  Kapitalinvestition  Massenwaren  erzeugen;
auch  sind  die  Transportunternehmungen  in  erhöhtem  Grade  kartellierungsfähig,
  insbesondere  dann,  wenn  die  öffentliche  Gewalt
die  Gleichheit  der  Tarife  nicht  kontrolliert  und  Begünstigungen
nicht  ausgeschlossen  sind.

Die  bisherige  Entwicklung  der  Kartell-  und  Trustbewegung
überzeugt  davon,  daß  der  eigentliche  Schwerpunkt  dieser

2)  Bücher  (a.a.  O.  S.  61)  bemerkt  richtig:  Es  scheint  fast,  als  läge  etwas  im
Wesen  der  Kartelie,  das  starke  Individualitäten  ausschließt.  Denn  wo  solche  sind,
da  wollen  sie  sich  auch  auswirken,  da  wollen  sie  zur  besonderen  Geltung  gelangen
und  das  verträgt  die  Organisation  des  Kartells  nicht.

fr)  Die  näheren  Details  dieser  Frage  siehe  bei  Liefmann  (a.  a.  O.  S.  62)  und
Schneider,  Verhandlungen  des  XXVI.  Deutschen  Juristentags,  I.  Band.
        <pb n="20" />
        14  L  Kapitel.  Über  Kartelle  und  Trusts  im  allgemeinen.

ganzen  Bewegung  in  den  Kartellen  und  Trusts  der  Großindustrie
sowie  auch  in  den  Vereinigungen  der  großen  Transportunternehmungen
  enthalten  ist;  ganz  geringe  Bedeutung  kommt  neben
diesen  den  ähnlichen  Organisationen  des  Handels  zu,  und  die
Urproduktion  kann  auf  diesem  Gebiet  bloß  einige  mißlungene
Versuche  aufweisen.  Hiervon  bildet  nur  der  Bergwerksbetrieb
eine  Ausnahme,  evident  deshalb,  weil  dieser  Zweig  der  Urproduktion
  eine  großindustrielle  Organisation  erfordert  und  mit
der  Großindustrie  durch  eine  Reihe  von  Wechselwirkungen  verbunden
  ist,  so  daß  er  aus  diesem  Grunde,  wie  auch  insbesondere
infolge  seiner  regen  Teilnahme  an  der  großen  Konkurrenz  direkt
als  großindustrielle  Unternehmung  betrachtet  werden  muß.

Die  Entstehung  der  Kartelle  wird  auf  dem  Gebiete  des
Handels  durch  zwei  Umstände  erschwert.  Der  eine  ist  die  verhältnismäßig
  geringere  Kapitalinvestition,  wodurch  der  Kaufmann
nach  Verkauf  seines  Vorrates  leicht  andere,  mit  den  früheren
konkurrierende  Waren  absetzen  kann,  wobei  eine  infolge  der
Entwicklung  der  Industrie  billiger  und  ökonomischer  gewordene
Produktion  ihm  eher  zu  Nutzen,  als  zu  Schaden  gereicht,  um  so
eher,  da  der  vermittelnde  Handel  die  Preisschwankungen,  bis  die
Waren  zu  den  Konsumenten  gelangen  —  was  nicht  selten  längere
Zeit  dauert  —  stets  ausnützen  kann.  Das  zweite  Moment  liegt  in
der  persönlichen  Verpflichtung  des  Kaufmannes,  welche  jedenfalls
eine  geringere  Garantie  bietet,  als  wenn  nicht  nur  das  einzelne
Individuum,  sondern  auch  das  Schicksal  einer  ganzen  Industrieunternehmung
  an  das  Kartell  gebunden  ist.!)

Auf  dem  Gebiete  des  Handels  sind  also  die  Kartelle  mehr
vorübergehende,  hie  und  da  auftauchende,  jedoch  bald  verschwindende
  Erscheinungen  und  werden  nur  dann  permanent,
wenn  sie  einem  Kartell  ihrer  Vorgänger  im  Produktionsprozeß
zu  dem  Zwecke  der  Selbsthilfe  entgegentreten.

So  hat  z.B.  das  Kartell  der  ungarischen  Zuckergroßkaufleute
  und  der  Petroleumverkäufer  einen  ähnlichen  Zweck  ver-1)

  Der  einzelne  Kaufmann  arbeitet  mit  einem  viel  geringeren  stehenden  Kapital,
als  die  Industrieunternehmung,  welche  nicht  auf  Lebensdauer  einer  Person,  sondern
auf  bedeutend  längere  Zeit  gegründet  wird,  so  daß  sie  von  dem  jeweiligen  Besitzer
unabhängig  auch  eine  unabhängige  Existenz  führt.  Insbesondere  ist  es  bei  industriellen
  Kartellen  üblich,  zu  bedingen,  daß  die  Kartellverpflichtung  die  Fabrik  auch  im
Falle  der  Veränderung  in  der  Person  des  Besitzers  belastet.
        <pb n="21" />
        8  2.  Die  Entstehung  der  Trusts.  15

folgt,  um  die  schädlichen  Wirkungen  der  Kartelle  der  entsprechenden
  Industrie  abzuwehren.!)

$  2.  Die  Entstehung  der  Trusts.

All  das,  was  über  die  Unternehmervereinigungen,  über  die
Gründe  und  Vorbedingungen  der  Kartellentstehung  gesagt  wurde,
bezieht  sich  auch  auf  die  Trusts.?)

Außerdem  aber  hat  die  Trustentstebung  ihre  eigenartigen
Vorbedingungen  und  Arten,  deren  Kenntnis  notwendig  erscheint,
um  den  richtigen  Begriff  dieser  Unternehmervereinigungen  festzustellen.


Der  Trust  kann  zur  Erhöhung  seiner  Rentabilität  nicht  nur
sämtliche  Mittel  in  Anwendung  bringen,  deren  sich  das  Kartell
bedient,  sondern  ist  auch  bestrebt,  durch  die  Umgestaltung  der
Produktion  die  Herstellungskosten  herabzusetzen.  Diesen  Zweck
kann  das  Kartell  selbst  nie  verfolgen,  denn  die  Art  und  das
System  der  Produktion  bleibt  ja  der  souveränen  Disposition
eines  jeden  einzelnen  Kartellmitgliedes  vorbehalten,  worauf  das
Kartell  keinen  unmittelbaren  Einfluß  ausüben  kann.  Eine  andere
Frage,  und  hiemit  nicht  zu  verwechseln,  ist,  ob  die  Kartellierung
indirekt  das  einzelne  Kartellmitglied  zur  Minderung  der  Produktionskosten
  aneifert,  oder  vielleicht  dadurch,  daß  es  allen  beteiligten
Unternehmern  ein  im  vorhinein  bestimmtes  Produktionsquantum
und  Preis  sichert,  nicht  eher  eine  Gleichgültigkeit  erzeugt,  wenn
es  sich  darum  handelt,  die  Produktionskosten  durch  moderne
Einrichtungen  und  Umgestaltungen  des  Betriebes  zu  mindern.

Bei  dem  Kartell  kann,  da  das  Kartell  nicht  über  die  Produktionsart
  disponiert,  nur  davon  die  Rede  sein,  daß  jedes  einzelne
Kartelimitglied  die  Produktionskosten  selbst  regelt.  Anders  verhält
  es  sich  bei  dem  Trust.  Der  Trust  ist  imstande,  alles  aufzubieten,
  um  die  Produktionskosten  zu  vermindern.  Der  Trust  kann

1)  Im  obigen  wurde  die  Entstehung  der  modernen  Kartelle  und  Trusts  geprüft.
Die  bistorischen  Vorläufer  derselben  dürften  wohl  außer  acht  gelassen  werden.  Über
kartellähnliche  Bestrebungen  in  den  vorhergehenden  Perioden  berichten:  Kleinwächter
  (a.  a.  O.  S.  96—ı12)  und  Menzel  (a.  a.  O.  S.  ı2),  vergl.  ferner  unten,
VL  Kapitel.

9)  Vergl.  auch  Jenks  (a.a.O.  S.  201),  der  ausführt,  daß  der  Trust  am  häufigsten
in  jenen  Industriezweigen  vorkommt,  in  welchen  das  in  die  Fabrik  investierte  Kapital
verhältnismäßig  hoch  und  der  Konkurrenzkampf  derartig  heftig  war,  daß  er  die  Preise
bedeutend  gedrückt  hat.
        <pb n="22" />
        16  I.  Kapitel.  Über  Kartelle  und  Trusts  im  allgemeinen.

also  auch  dann  erfolgreich  sein,  wenn  die  Erhöhung  der  Preise
durch  ausländische  Konkurrenz  oder  infolge  anderer  Umstände
a  priori  unmöglich  ist,  die  Produktionskosten  jedoch  in  bedeutenderem
  Maße  reduzierbar  sind.

Da  also  der  Zweck  des  Trusts  in  dieser  Hinsicht  ein  bedeutend
weiteres  (rebiet  in  sich  schließt,  als  das  Kartell,  ist  es  natürlich,
daß  seine  Entstehung  in  all  jenen  Fällen  erleichtert  wird,  in
welchen  zur  Erreichung  dieses  Zweckes  Aussicht  vorhanden  ist.
Während  das  Kartell  nur  in  positiver  Richtung  wirken  kann,  in
dem  Sinne,  daß  es  die  Verwertung  der  Produktion  günstiger  gestaltet,
  wirkt  der  Trust  in  positiver  und  negativer  Richtung,  denn
er  hebt  den  Absatzpreis  und  reduziert  die  Produktionskosten.
Ein  typisches  Beispiel  bietet  die  Geschichte  des  amerikanischen
Petroleumtrusts,  welcher  imstande  war,  die  Petroleumpreise  ständig
zu  reduzieren  und  dabei  seinen  Gewinn  durch  Vervollständigung
des  Produktionssystems  stets  zu  steigern.!)  |

Auch  die  Entstehungsarten  der  Trusts  sind  wesentlich  von
denen  der  Kartelle  verschieden.

Währenddem  die  Idee  des  Kartells  gewöhnlich  von  den  beteiligten
  Unternehmern  ausgeht  und  sie  selbst  auch  unvermittelt
den  Vertrag  abschließen,  ist  bei  den  Trusts  die  Vermittlungstätigkeit
  eines  Gründers  (promoter)  üblich  geworden.  Diese  Vermittlungstätigkeit
  ist  deshalb  notwendig,  weil  die  Trusts  gewöhnlich
  durch  Vereinigung  konkurrierender  Unternehmungen  zustande
kommen,  die  Konkurrenten  gegenseitig  mißtrauisch  sind  und  den
Preis,  bezw.  den  Wert  ihrer  Fabriken  stets  überschätzen.  Der
praktische  Yankee  löst  diese  Schwierigkeit  durch  Hilfe  des
Promoters,  der  mehr  und  mehr  ein  unentbehrlicher  Vermittler  bei
der  Trustgründung  wird.

Seine  Wirksamkeit  schließt  nicht  nur  die  Gründung  einer
neuen  Aktiengesellschaft  in  sich,  sondern  er  leitet  alle  vorhergehenden
  Unterhandlungen  und  steht  auch  gewöhnlich  mit  größeren
Bankhäusern  in  Verbindung,  auf  deren  finanzielle  Unterstützung
er  rechnen  kann.

Die  einzelnen  Phasen  der  Trustgründungen  schildert  Meade
in  seinem  Werke  „Irust-Finances“,  in  welchem  er  auf  Grund
praktischer  Beobachtungen  alle  Details  derselben  eingehend  be-3)

  Siehe  Industrial  Commission  Bd.  I  S.  52.
        <pb n="23" />
        &amp;amp;  2.  Die  Entstehung  der  Trusts.  17

bandelt.  Wir  folgen  seinen  Ausführungen,  indem  wir  diese  Gründungsoperationen
  in  ihren  Hauptzügen  darstellen.

Der  Promoter  sichert  sich  eine  „Option“  auf  die  einzelnen
Fabriken,  und  zwar  womöglich  zu  einem  Preise,  der  unter  dem
Kapitalwert  des  Einkommens  bleibt  Diese  Fabriken  trachtet
er  nun  der  neuen  Gesellschaft  zu  möglichst  hohen  Preisen  zu
verkaufen.  Infolge  der  Option  gewinnt  er  ein  Vorkaufsrecht  auf
die  betreffenden  Fabriken,  welches  er  natürlich  nur  dann  geltend
macht,  wenn  die  Trustgründung  gelungen  ist.)  Die  Hauptsache
hierbei  ist,  daß  der  Promoter  mit  den  Geschäfts-  und  Rentabilitätsverhältnissen
  der  einzelnen  Fabriken  vertraut  sei.  Denn  seine
Aufgabe  ist  es  zu  berechnen  und  festzustellen,  wie  die  Rentabilität
der  neuen  Vereinigung  sich  gestalten  wird,  welche  Ersparnisse
durch  Zentralisierung  der  Administration,  Entlassung  der  zu  hoch
bezahlten  Beamten,  zweckmäßige  Einteilung  der  Lieferungen,
Ersparnisse  an  Frachtsätzen,  Sicherung  eines  billigeren  Eskompt-Zinsfußes,
  Herabdrückung  der  Preise  des  in  größeren  Quantitäten
angeschafften  Rohmaterials  usw.  zu  erreichen  sind.

Wenn  der  Promoter  mit  all  diesen  Fragen  im  klaren  ist,
nimmt  er  die  Unterhandlungen  mit  den  einzelnen  Unternehmungen
auf.  Keinem  Fabrikanten  teilt  er  mit,  für  welche  Summe  er  den
Betrieb  des  Konkurrenten  ankauft,  denn  jeder  ist  ja  der  Ansicht,
  daß  sein  Betrieb  mehr  wert  ist,  und  es  würde  die  Wertbestimmung
  am  meisten  erschweren,  wenn  die  Konkurrenten
selbst  oder  deren  Vereinigung  in  dieser  Sache  vorgehen  könnten.
Als  Erlös  für  die  einzelnen  Fabriken  verspricht  der  Promoter
entweder  bares  Geld  oder  die  Aktienscheine  der  neu  zu  gründenden
  Gesellschaft.

Selbstverständlich  muß  der  Gründer  —  dieser  überredende
Optimist,  wie  ihn  Jenks  richtig  nennt,  —  vor  allem  bestrebt
sein,  die  in  dem  betreffenden  Industriezweig  wirkenden  Großunternehmungen
  zu  gewinnen,  denn  hiervon  hängt  der  Erfolg
seines  Unternehmens  ab.  Deshalb  sichert  er  diesen  Großindustrien
einen  günstigen  Kaufpreis  und  verpflichtet  sich  nötigenfalls  denselben
  in  bar  zu  bezahlen.  Als  Beispiel  diene  die  Gründung

!)  Dieses  Vorkaufsrecht  lautet  selbstverständlich  auf  einen  fixen  Termin.  Der
Fabrikant,  dessen  Unternehmung  der  Promoter  in  den  Trust  einzuschmelzen  beabsichtigt,
wird  gern  und  ohne  Gegenwert  ein  kurz  befristetes  Vorkaufsrecht  gewähren,  da  er
im  Falle  des  Gelingens  einen  großen  Nutzen  zu  erwarten  hat.

Baumgarton-  Meszl&amp;amp;ny.  2
        <pb n="24" />
        18  I.  Kapitel.  Über  Kartelle  und  Trusts  im  allgemeinen.

der  amerikanischen  Continental  Tobacco  Company,  bei
welcher  die  Firma  Ligett  &amp;amp;  Meyer  ihre  Fabrik  für  12  500000
Dollar  verkauft  hat,  was  einem  Sechstel  des  gesamten  Aktienkapitals
  entsprach.  Bei  der  Gründung  des  Stahltrusts  wurden  die
Carnegie  Fabriken  für  500000000  Dollar  gekauft.  Beide  Beispiele
zeigen,  daß  der  Promoter  die  mächtigen  Unternehmungen  überzahlt,
  während  er  die  schwächeren,  oder  diejenigen,  deren  Ausrüstung
  mangelhaft  ist  und  die  um  jeden  Preis  den  schädlichen
Folgen  der  Konkurrenz  ausweichen  wollen,  leicht  tief  unter  dem
Wert  anzuschaffen  imstande  sein  wird.

Nach  Feststellung  des  Preises  wird  bestimmt,  ob  man  in
Bargeld  oder  in  Aktien  zu  bezahlen  hat.  Falls  die  Barzahlung
nicht  durchzusetzen  ist,  hat  der  Promoter  für  die  Placierung  der
entsprechenden  Aktienscheine  zu  sorgen.  Zu  diesem  Zwecke
wendet  er  sich  an  Bankhäuser  oder  Finanziers,  die  als  Aktienunterzeichner
  (underwriters)  bestrebt  sind,  sich  den  Löwenanteil
des  Gewinnes  zu  sichern.  Das  berühmte  Bankhaus  J.P.Morgan
hat  bei  vielen  Trustgründungen  als  Promoter  und  Aktienunterzeichner
  mitgewirkt;  so  z.  B.  hat  die  erwähnte  Firma  bei  der
Gründung  des  Stahltrusts  200000000  Dollar  gezeichnet.  Der
underwriter  übernimmt  die  Aktien  zu  einem  im  voraus  bestimmten
Preise,  zu  welchem  er  dieselben  leicht  zu  verwerten  hofft.  Gelingt
die  Lanzierung  der  Aktien  nicht,  so  entstehen  für  ihn  Verluste,
während  im  entgegengesetzten  Fall  der  Gewinn  durch  die  Kursdifferenzen
  gegeben  ist.

Eine  spezielle  Art  der  Aktienzeichnung  ist  das  sogenannte
„insurance  underwriting“,  welches  nur  ein  Optionsrecht  gibt,
wobei  der  Promoter  oder  die  neu  gegründete  Gesellschaft  selbst
ihre  Aktien  in  den  Verkehr  bringt;  der  erreichte  Überschuß  über
die  Unterzeichnungssumme  gebührt  dem  underwriter,  während  er
das  eventuelle  Manko  zu  ersetzen  hat.  Eine  andere  Art  dieser
finanziellen  Operation  ist  das  sogenannte  „privilege  underwriting“;
  das  „privilege“  gibt  das  Recht  zur  Übernahme  von
hundert  Prioritäts-  und  hundert  Stammaktien,  zu  einer  im  voraus
bestimmten  unter  dem  Nennwert  bleibenden  Summe;  die  Differenz
bei  dem  Verkaufe  dieser  200  Aktien  fällt  dann  zu  Gunsten  oder
zu  Lasten  des  Unterzeichners.

Um  möglichst  viele  Fabrikbesitzer  zu  veranlassen,  Aktien
statt  Bargeld  anzunehmen,  ist  es  üblich,  das  Aktienkapital  in
        <pb n="25" />
        $  2.  Die  Entstehung  der  Trusts,  19

Prioritäts-  und  Stammaktien  zu  teilen.  Die  Prioritätsaktien  entsprechen
  dem  Kapitalwert  der  Unternehmungen  im  Zustand  der
Konkurrenz,  während  die  Stammaktien  dem  Kapital  jenes  Einkommens
  entsprechen,  welches  durch  die  geplante  Vereinigung
erhofft  wird.  Nach  den  Prioritätsaktien  wird  eine  gewisse  Dividende
(7—ı0°/,)  garantiert,  so  daß  die  Stammaktionäre  so  lange  keine
Dividende  erhalten,  bis  die  den  Prioritätsaktionären  zugesicherten
Prozente  nicht  ausgezahlt  sind.  Bei  manchen  Gründungen  wird
auch  den  Prioritätsaktionären  die  Ergänzung  der  garantierten
Zinsen  versprochen,  so  daß  sie  das  gesamte  Einkommen  erhalten,
bis  sie  nicht  die  jährlich  garantierten  Zinsen  voll  ausbezahlt  bekommen.
  So  bestimmt  z.  B.  das  Statut  der  American  Steel  and
Wire  Company  ausdrücklich,  daß,  falls  nach  dem  Prioritätsaktienkapital
  nicht  in  jedem  Jahre  7°/,  ausgezahlt  werden,  der  fehlende
Betrag  im  nächsten  Jahr  zu  ergänzen  ist,  bevor  noch  die  Dividende
  für  die  Stammaktionäre  bezahlt  oder  in  die  Reserve  gelegt
wird.

Falls  also  der  Promoter  den  anzukaufenden  Fabriken  Prioritätsaktien
  verspricht,  so  kann  er  eher  darauf  rechnen,  daß  die  Barzahlung
  nicht  verlangt  wird.  Öfters  werden  jedoch  denjenigen,
die  ihr  Kapital  in  der  neuen  Gründung  belassen,  noch  weitere
Begünstigungen  gewährt.  So  ist  es  üblich,  daß  die  Prioritätsaktionäre
  sozusagen  als  Draufgabe  Stammaktien  im  selben  Nennwert
  erhalten.  Die  Eigentümer  der  größeren  Unternehmungen
bedingen  sich  auch,  daß  man  sie  zu  Direktoren  oder  Hauptangestellten
  der  neuen  Gesellschaft  ernenne,  so  daß  die  hiermit
verbundene  Bezahlung  sie  auch  zur  weiteren  Beteiligung  veranlaßt.
  Dadurch  wird  der  Promoter  nicht  nur  von  der  Anschaffung
des  Barkapitals  befreit,  sondern  seine  Unternehmung  gewinnt
auch  ein  gutes  Renommee,  dadurch,  daß  die  Interessenten  augenscheinlich
  zu  der  Zukunft  der  Unternehmung  Zutrauen  hegen,
indem  sie  sich  derselben  anschließen.

Wenn  die  Gründung  gelingt,  so  bildet  den  Gewinn  des
Promoters  der  in  seinen  Händen  bleibende  Aktienbesitz.  Diese
Summe  ist  gewöhnlich  sehr  bedeutend.  Sie  entspricht  5—ı0°/,
des  Aktienkapitals,  und  wenn  wir  auch  die  bedeutenden  Preisreduktionen
  abrechnen,  welche  bei  Verwertung  dieser  Aktien
entstehen,  so  ist  der  Promoter  für  seine  Dienste  dennoch  gut
bezahlt.  So  z.  B.  hat  William  H.  Moore  bei  Gründung  der
        <pb n="26" />
        20  I.  Kapitel.  Über  Kartelle  und  Trusts  im  allgemeinen.

American  Tin  Plate  Company  ıo  Millionen,  bei  Gründung  der
American  Steel  Hoop  Company  und  der  National  Steel  Company
je  s  Millionen  Dollar  Stammaktien  erhalten.  Bei  Organisierung
der  Distilling  Company  of  America  blieben  10710000  Dollar
Prioritäts-  und  13360000  Dollar  Stammaktien  im  Besitz  der
Promoter.

Die  Gewinnbeteiligungen  der  „Unterzeichner“  sind  kaum
bescheidener.  Bei  Gründung  der  United  States  Steel  A.  G.  hat
das  Konsortium  Morgan  für  25  Millionen  Dollar  Bargeld,  52  600000
Dollar  Prioritäts-  und  54  200000  Dollar  Stammaktien  erhalten,  bei
deren  Verwertung  es  natürlich  mit  größeren  Preisreduktionen
rechnen  mußte.

Aus  all  diesem  ist  ersichtlich,  daß  die  Trustgründung  mit
riesigen  Kosten  verbunden  ist,  zu  deren  Deckung  das  Aktienkapital
  derart  aufgeschraubt  werden  muß,  daß  es  oft  die  richtige
Proportion  zum  realen  Wert  verliert.  Überhaupt  wird  als  Basis
der  Kapitalisierung  nicht  mehr  der  tatsächliche  Wert  des  Vermögens
  (actual  cash  value),  sondern  die  sogenannte  „earning
power“,  die  Rentabilitätsfähigkeit  angenommen,  deren  Bestimmung
  immer  labil  und  zur  Übertreibung  geeignet  ist,  so  z.  B.
dadurch,  daß  der  „good  will“,  der  ideale  Wert  des  Geschäftes
und  dessen  Verbindungen  allzu  hoch  bewertet  werden.  Dieser
Kapitalisierung  entspricht  nun  das  Prioritätsaktienkapital.  Und
je  fraglicher  dessen  innerer  Wert  ist,  desto  zweifelhafter  ist  der
Wert  des  Stammaktienkapitals,  bei  welchem  nicht  selten  die
Möglichkeiten,  Hoffnungen  und  unbegründete  optimistische  Erwartungen
  mitgerechnet  werden.

Das  Resultat  dieser  Verhältnisse  zeigt  sich  in  der  Überkapitalisierung
  (overcapitalisation),  welche  fast  ausnahmslos
die  neueren  Trustgründungen  charakterisiert  und  deren  Folgen
im  plötzlichen  Sinken  des  Börsenkurses  zum  Ausdruck  gelangen.
Um  nur  einige  Beispiele  der  Überkapitalisierung  zu  erwähnen,
beträgt  das  Aktienkapital  der  United  States  Leather  Company
ı25  Millionen  Dollar.  Der  Kurswert  im  Jahre  1904  war  5ı  Millionen
  Dollar,  so  daß  sich  eine  Überkapitalisierung  von  74  Millionen
Dollar  ergibt.  Charakteristisch  ist  auch  die  Kapitalisierung  des
United  States  Steel  Trust,  welcher  selbst  aus  der  Fusion  stark
überkapitalisierter  Unternehmungen  entstanden  ist.  Es  gab  eine
Zeit,  wo  der  Börsenkurs  auf  40°/,  des  Nennwertes  gesunken  war.
        <pb n="27" />
        8  2.  Die  Entstehung  der  Trusts.  21

Allerdings  ist  in  neuester  Zeit  durch  die  günstige  Wendung  in  der
Stahlindustrie  der  Wert  dieser  Aktien  wieder  bedeutend  gestiegen,
so  daß  derzeit  die  Stammaktien  mit  37'/,,  die  Prioritätsaktien  mit
ı051/,  notiert  werden.

Die  Überkapitalisierung  ist  übrigens  auf  dem  amerikanischen
Geldmarkt  keine  neue  oder  ungewohnte  Erscheinung.  Dieselbe
hat  sich  bei  der  Spekulation  mit  Eisenbahnaktien  öfters  wiederholt.
  Jene  Eisenbahnen,  welche  heutzutage  die  einträglichsten
sind,  haben  oft  mit  riesigen  Schwierigkeiten  und  Störungen  zu
kämpfen  gehabt,  um  sich  vor  dem  Konkurs  zu  retten.  Manche,
die  die  Lage  der  amerikanischen  Trusts  optimistisch  beurteilen,
sind  der  Ansicht,  daß,  wie  die  Eisenbahnen  die  Krise  überstanden
haben,  so  auch  die  Trusts  einer  entsprechenden  Reorganisation
entgegensehen.  Die  Mißstände  der  Überkapitalisierung  werden
ja  ebenfalls  —  wie  Jenks  (a.  a.  OÖ.  S.  103)  meint  —  dadurch  gemindert,
  daß  bei  einem  allzu  hohen  Kapital  der  Aktienkurs  entsprechend
  geringer  ist,  und  jeder,  der  sein  Kapital  investieren
will,  dem  Rechnung  trägt.  Man  darf  auch  nicht  außer  acht
lassen,  daß  nicht  sämtliche  Trusts  mit  diesen  Mißbräuchen  verbunden
  sind;  so  z.B.  hat  die  Industrial  Commission  (BandLS.  ı7)
festgestellt,  daß  der  reale  Wert  der  Aktien  des  Petroleumtrusts
den  Nennwert  bedeutend  übersteigt.  Andererseits  wird  jedoch
auf  die  großen  Gefahren  hingewiesen,  mit  welchen  dieses  System
das  ganze  Verkehrsleben  bedroht.  Die  Verwässerung  („watering“)
des  Aktienkapitals  gibt  nur  allzu  oft  zur  Vergeudung,  zu  übertriebenen
  Honoraren  und  Agentengebühren  Gelegenheit  und
sichert  der  Spekulation  die  ausschließliche  Herrschaft  über  derartige
  Aktienpapiere.

Daß  die  Trustgründung  und  der  Finanzmarkt  im  engsten
Kontakte  sind,  ist  auch  daraus  ersichtlich,  daß  die  massenhaften
Trustgründungen  in  die  Zeit  des  wirtschaftlichen  Aufschwunges
fallen.  So  wurden  in  den  Vereinigten  Staaten  in  der  Zeit  von
1ı898—  1901  industrielle  Trusts  im  Kapitalwert  von  3000—4000
Millionen  Dollar  gegründet.  Mit  dem  Umschwung  der  günstigen
Finanzlage  sind  dann  die  plötzlichen  Preisstürze  und  die  riesigen
Verluste  eingetreten.  Ein  oft  zitierter  Spruch  Bolen’s  („Plain
facts  as  to  the  trusts  and  the  tariff“)  besagt,  daß  die  Krisen  das
Wasser  aus  dem  Trustkapital  ausquetschen  („hard  times  squeeze
out  water“).  Die  Erfahrung  zeigt,  daß  viele  Trusts  mit  dem
        <pb n="28" />
        22  I.  Kapitel.  Über  Kartelle  und  Trusts  im  allgemeinen.

Wasser  auch  ihre  Lebenssäfte  verlieren  und  in  ihren  Grundbedingungen
  erschüttert  werden.  Der  Keim  des  Unterganges
liegt  nämlich  darin,  daß  der  Trust  auch  nach  dem  fiktiven  und
irrealen  Kapital  Dividenden  zahlen  muß;  und  da  bei  der  Gründung
  ein  beträchtlicher  Teil  des  Kapitals  zu  unproduktiven
Zwecken  durch  Börsenmanipulationen  und  Unternehmergewinn
verschlungen  wird,  so  kann  der  Trust  die  Dividende  überhaupt
nicht  oder  nur  durch  vollständige  Erschöpfung  des  Reservefonds
ausschütten.  Der  plötzliche  Mangel  der  finanziellen  Kraft  verleitet
  dann  die  Trusts  zu  einer  maßlosen  Erhöhung  der  Preise
ihrer  Produkte,  und  dadurch  wird  leicht  eine  neue  Konkurrenz
wachgerufen,  gegen  die  der  Trust,  durch  seine  riesigen  Passiven
belastet,  den  Kampf  mit  Erfolg  aufzunehmen,  nicht  mehr  imstande
  ist.

$  3.  Einfluß  des  Schutzzolles  auf  Kartelle  und  Trusts.!)

Es  ist  eine  allgemein  verbreitete  Ansicht,  daß  der  Schutzzoll
und  das  Kartell  in  ursächlichem  Zusammenhang  stehn.  Obzwar
wir  bereits  im  obigen  darauf  hingewiesen  haben,  daß  die  Schutzzölle
  die  Entstehung  der  Kartelle  erleichtern  und  deren  Bestand
sichern,  können  wir  dieser  Ansicht  doch  nur  mit  folgenden  Beschränkungen
  beipflichten.

Die  Geschichte  der  Kartelle  beweist,  daß  trotz  der  Zolifreiheit
  bezüglich  gewisser  Artikel  Kartelle  entstanden  sind,  und
andererseits  ist  es  allbekannt,  daß  die  Produzenten  vieler  durch
den  Zoll  geschützter  Industriewaren  keine  Kartelle  gründeten.
Die  mächtigste  Unternehmervereinigung,  der  Standard  Oil  Trust,
hat  das  Petroleum  zu  einem  Monopolartikel  erhoben,  obzwar
dieser  Artikel  zollfrei  ist.  Andererseits  ist  in  der  Textilindustrie
trotz  des  Zollschutzes  das  fest  organisierte  Kartell  eine  seltenere
Erscheinung.

Trotzdem  müssen  wir  anerkennen,  daß  der  Schutzzoll  die
Kartellierung  wesentlich  erleichtert  und  fördert,  und  zwar  noch
mehr  als  die  Tarifpolitik  der  Frachtunternehmungen.  Die  Tarifpolitik
  bevorzugt  nur  gewisse  Produktionsgebiete  —  und  zwar

1)  Vergl.  Liefmann:  Schutzzoll  und  Kartelle;  Tschierschky,  Die  Exportorganisationen
  der  Kartelle  (Kartellrundschau  1905,  Märzheft);  A.  Matlekovits:
Gemeinschaftliches  Zollgebiet  und  wirtschaftliche  Separation  von  Österreich,  1905;
L.  Lang,  Hundert  Jahre  Zollpolitik,  Budapest,  1905,  deutsch  von  A.  Rosen,
        <pb n="29" />
        8  3.  Einfuß  des  Schutzzolles  auf  Kartelle  und  Trusts,  23

im  verschiedensten  Maße  —  gegenüber  den  ausländischen.  Hingegen
  bietet  der  Schutzzoll  eine  gemeinsame  Grundlage,  um  das
ganze  Gebiet  seiner  Geltung  in  ein  Kartell  zu  vereinen,  und  stellt
den  geschützten  Industriezweig  dem  ausländischen  Konkurrenten
schroff  gegenüber.

Auch  die  Industrieförderungsaktion  ist  bestrebt,  die  inländischen
  Fabrikanten  gegenüber  dem  Auslande  konkurrenzfähig
zu  machen.  Das  Ziel  des  Schutzzolles  ist  nicht  mehr  die  Gleichstellung
  der  ausländischen  und  inländischen  Produzenten,  sondern
die  Begünstigung  der  letzteren  durch  Ausschluß  der  ersteren.
Während  es  selbst  bei  einer  richtig  durchgeführten  Tarifpolitik
vorkommen  kann,  daß  zwei  verschiedenen  Staaten  angehörige,
an  der  Grenze  gelegene  Fabriken  in  Interessengemeinschaft
stehen,  zerschneidet  der  Schutzzoll  mit  einem  Schlage  jede  lokale
Gemeinschaft  und  kreiert  die  Gemeinschaft  sämtlicher  inländischen
Fabrikanten  gegen  das  Ausland,  indem  er  durch  Ausschluß  resp.
Beschränkung  der  ausländischen  Konkurrenz  einen  monopolartigen
Gewinn  der  Industrie  im  Inlande  gewährt.  Durch  den  Schutzzoll
  gelangen  auch  die  Unternehmervereinigungen  zur  Gewalt
und  oft  zur  Alleinherrschaft.  Nach  Einführung  des  Schutzzolles
werden  die  Produzenten  desselben  Industriezweiges  bestrebt  sein,
den  ganzen  Schutzzoll  und  die  Transportkosten,  mit  welchen  belastet
  die  ausländische  Konkurrenz  auftritt,  als  Reingewinn  zu
behalten.  Zur  Erreichung  dieses  Zweckes  bietet  sich  die  Kartellierung
  dar,  womit  auch  bei  den  Trusts  oft  die  Einstellung  der
nicht  rentablen  Betriebe,  die  Ausdehnung  der  mit  Gewinn  arbeitenden
  Fabriken  und  womöglich  auch  die  Minderung  der  Produktionskosten
  verbunden  ist.  In  diesem  Stadium  ist  auch  die
Gründung  neuer  Fabriken  erschwert,  da  sie  mit  großen  Investitionen
  verbunden  ist,  und  da  die  Kartelle  oft  durch  zeitweilige
Preisherabsetzungen  die  neue  Konkurrenz  in  ihrem  Keime  zu
ersticken  trachten.

Dieser  flüchtige  Blick  zeigt,  in  welch  engem  Zusammenhang
der  Schutzzoll  mit  der  Kartellfrage  steht.  Manche  Schriftsteller  !)
behaupten  sogar,  daß  ohne  Schutzzölle  Kartelle  nie  entstanden
wären.  Insbesondere  sind  die  Anhänger  des  Freihandels  bestrebt,

N)  So  Raffalovich:  Les  coalitions  de  producteurs  et  le  protectionisme;
Rosenberg:  Zeitschrift  für  Staats-  und  Volkswirtschaft,  Bd.  IV;  vgl.  Liefmann
2.2.  0.5.5,  64.
        <pb n="30" />
        24  I.  Kapitel.  Über  Kartelle  und  Trusts  im  allgemeinen,

die  durch  die  Kartelle  entstehenden  Übel  auf  Rechnung  des
Schutzzolles  zu  schreiben.  Auch  Havemeyer,  der  Präsident  des
amerikanischen  Zuckertrusts,  der  den  Schutzzoll  als  die  Mutter
aller  Trusts  (mother  of  all  trusts)  bezeichnet,  erklärt,  daß  er  nie
sein  Kapital  in  Zuckerraffinerien  investiert,  hätte  er  nicht  auf  die
Dauerhaftigkeit  der  hohen  Zuckerschutzzölle  gerechnet.

Dem  gegenüber  führt  Liefmann  (Schutzzoll  und  Kartelle)
richtig  aus,  der  Schutzzoll  sei  weder  die  Ursache,  noch  die  unbedingte
  Vorbedingung  des  Kartells,  sondern  nur  Mittel  desselben,
  indem  er  dessen  Entstehung  erleichtert.  Dies  bestärkt
also  unsere  obige  Behauptung,  daß  in  der  durch  Zoll  geschützten
Industrie  nicht  unbedingt  ein  Kartell  entsteht  und  andererseits
auch  ohne  Schutzzoll  Kartelle  entstehen  können.  Letzteres  ist
der  Fall  in  allen  jenen  Industrien,  welche  ein  natürliches
Monopolbesitzen.  Ein  derartiges  Monopol  wird  ermöglicht  infolge
der  Seltenheit  des  Rohmaterials  oder  durch  eine  Einrichtung
der  Industrie,  derzufolge  sie  über  das  Rohmaterial  mit  Ausschluß
  neuerer  Konkurrenten  allein  verfügen  kann.  Es  entsteht
auch,  wenn  die  Transportkosten  der  Produkte  im  Verhältnis  zu
ihrem  Werte  so  bedeutend  sind,  daß  die  Konkurrenz  mit  denselben
  belastet,  nicht  erfolgreich  in  die  Schranken  treten  kann.
Als  Beispiel  der  ersteren  Situation  diene  der  Erfolg  des  Standard
  Oil  Trust  in  Amerika,  der  letzteren  die  Häufigkeit  der
sog.  Lokalkartelle  (z.  B.  die  Ziegelkartelle  in  Hamburg,  Budapest,
Wien  etc).  Das  Übergewicht  einer  Industrie  gegenüber  ausländischen
  Konkurrenten  kann  die  Kartellierung  auch  in  Ermangelung
  des  Schutzzolles  zur  Folge  haben;  ein  frappantes
Beispiel  hierzu  bietet  die  Situation  der  österreichischen  Industrie
gegenüber  der  ungarischen.  Erstere  konnte  Kartelle  organisieren,
ohne  die  Konkurrenz  der  ungarischen  Unternehmungen  befürchten
oder  nur  berücksichtigen  zu  müssen,  während  letztere  ihre  Existenz
  durch  Anschluß  an  die  österreichischen  Kartelle  zu  sichern
suchte.  Schließlich  sind  als  neuestes  Entwicklungsstadium  die
internationalen  Kartelle  zu  erwähnen,  bei  welchen  die  das  internationale
  Kartell  abschließenden  Unternehmervereinigungen  auf
dem  ihnen  zugewiesenen  (Gebiete  selbst  bei  dem  System  des
Freihandels  ungestört  wirken  könnten.

Aus  alledem  folgt,  daß  Schutzzoll  und  Kartell  nicht  in  einem
derartigen  ursächlichen  Zusammenhang  miteinander  stehen,  daß
        <pb n="31" />
        8  3.  Einfluß  des  Schutzzolles  auf  Kartelle  und  Trusts,  25

der  erstere  ohne  das  letztere,  und  letzteres  ohne  den  ersteren
überhaupt  nicht  vorkommen  könnte.  Diesen  Zusammenhang
müssen  wir  also  in  anderer  Richtung  suchen.

Der  Einfuhrzoll  ist  ein  Mittel  der  Finanz-  und  Handelspolitik.
Je  nachdem  der  eine  oder  der  andere  Zweck  überwiegend  ist,
unterscheiden  wir  zwischen  Finanzzoll  und  Schutzzoll  (vergl.  van
der  Borght:  Handel  und  Handelspolitik  S.  430).  Die  handelspolitische
  Aufgabe  des  Schutzzolles  ist  die  Unterstützung  und
Förderung  der  einheimischen  Industrie.  Durch  den  Schutzzoll
baut  der  Staat  einen  Damm  gegen  die  Flut  der  ausländischen
Konkurrenz,  ohne  welchen  dieselbe  die  allzu  schwache  einheimische
  Industrie  überschwemmen  würde.  Dies  allein  wäre  jedoch
  erfolglos,  da  nach  Ausschließung  der  ruinösen  ausländischen
Konkurrenz  das  bellum  omnium  contra  omnes  zwischen  den  inländischen
  Industrien  sich  erneuern  und  der  innere  Streit  denselben
  Zustand  erzeugen  würde  wie  der  Angriff  der  äußeren
Konkurrenz.  Das  ist  jener  Punkt,  wo  das  Selbstinteresse  gebieterisch
  auftritt  und  jeder  Unternehmer  ein  Stück  seiner  individuellen
  Freiheit  opfert,  um  sein  wirtschaftliches  Wohlergehen  zu
sichern.  Der  Schutzzoll  erzeugt  also  eine  Situation,  welche  den  Plan
der  Kartellierung  erweckt:  isoliert  von  der  ausländischen  Konkurrenz,
kann  eine  Verständigung  zwischen  den  inländischen  Unternehmern
leichter  zustandekommen.  Somit  erscheint  Schutzzoll  und  Kartell
als  Resultat  ein  und  derselben  Bestrebung:  als  eine  Maßnahme
im  Interesse  der  Industrie.  Während  jedoch  durch  den  Schutzzoli
  der  Staat  die  Situation  der  Industrie  erleichtert,  ist  das  Kartell
eine  Selbsthilfe  der  Industrie,  mittels  welcher  sie  den  Zollschutz
in  vollem  Maße  auszunützen  bestrebt  ist.  Doch  ist  diese  Unternehmervereinigung
  ein  Übergriff  über  jenen  Schutz,  den  der  Staat
durch  den  Zoll  gewähren  wollte,  und  belastet  den  Konsumenten
doppelt,  indem  sie  auch  noch  die  aus  der  inländischen  Konkurrenz
  entstehende  Preisverminderung  ausschließt.  Denn  der
Schutzzoll,  obzwar  er  die  Einströmung  der  ausländischen  Ware
hindert,  bedeutet  noch  nicht  unbedingt  die  Preissteigerung,  da
Angebot  und  Nachfrage  ja  im  Bereich  der  Zollgrenze  weiterwirken.
  Wenn  jedoch  unter  den  Schutzflügeln  des  Zolles  ein
Kartell  zustande  kommt,  kann  dasselbe  in  Ermangelung  der  Konkurrenz
  die  Preise  bis  zur  Höhe  des  Zoll-  und  Frachtzuschlags  unbehindert
  steigern.  Andererseits  dürfen  wir  jedoch  nicht  außer
        <pb n="32" />
        26  I.  Kapitel.  Über  Kartelle  und  Trusts  im  allgemeinen.

acht  lassen,  daß  die  allzu  große  Preissteigerung  durch  die  Überproduktion
  des  Auslandes  erschwert  wird,  denn  es  gibt  Situationen
  —  auf  deren  Gründe  wir  noch  zurückkehren  —,  in  welchen
ein  Land  gezwungen  ist,  seinen  Export  auch  mit  Verlust  aufrecht
  zu  erhalten.  Während  der  Schutzzoll  unter  staatlicher
Autorität  steht,  ist  das  Kartell  oft  gesetzlich  ausgestoßen  und
nicht  anerkannt.  Wenn  der  Schutzzoll  für  die  Industrie  eine
staatliche  Hilfe  bedeutet,  so  ist  das  Kartell  meistens  Selbsthilfe,
obzwar  es  die  gesetzlichen  und  berechtigten  Schranken  derselben
nur  allzu  oft  übersteigt.

Der  Zusammenhang  von  Kartell  und  Schutzzoll  wird  am
besten  durch  den  Einfluß  charakterisiert,  den  die  Zollpolitik  einzelner
  Staaten  auf  die  Kartellierung  ausübt.  Die  Kartellbildung
Belgiens  wird  stets  intensiver,  trotzdem  Belgien  im  Jahre  1865
zu  dem  System  des  Freihandels  übergegangen  ist.  Auch  in
England,  in  der  Heimat  des  Freihandels,  verbreitet  sich  rasch
die  Idee  der  Kartellierung,  obzwar  sie  in  dem  stark  individualistischen
  Charakter  des  Unternehmers  und  in  der  geographischen
Lage  dieses  Landes  starke  Hindernisse  zu  überwinden  hat.')
Und  auch  in  Deutschland  sind  ja  bereits  vor  dem  Zolltarif  des
Jahres  ı879  Kartelle  entstanden,  welche  als  Folgen  der  ı870er
Krise  zu  betrachten  sind.  Die  Zollvereinigung  Österreichs  mit
Ungarn  verfolgt  in  stets  gesteigertem  Maße  eine  Tendenz  zur
Schutzpolitik,  wie  dies  die  stets  steigenden  Zolisätze  der  1869  er,
ı878er  und  ı882er  Tarife  zeigen.?)  Trotzdem  beginnt  die  intensivere
  Kartellbildung  in  Österreich  mit  dem  Jahre  1873,  in  Ungarn
  erst  mit  dem  Jahre  1890.  Die  nordamerikanische  Union
wurde  infolge  des  bis  zum  äußersten  gesteigerten  Protektionismus
ein  wahres  Treibhaus  für  die  Trustbildung.

AU  dies  zeigt,  daß  der  Schutzzoll  die  Kartell-  und  Trustbildung
  erleichtert,  jedoch  auch  der  Freihandel  diesen  Entwicklungsprozeß
  nicht  vereitelt.

Während  die  Wirkung  des  Schutzzolles  auf  die  Entstehung
des  Kartells  eher  vom  theoretischen  Standpunkt  wichtig  erscheint,
ist  die  Wirkung  des  Zolles  auf  die  Tätigkeit  des  Kartells
  resp.  die  wirtschaftlichen  Folgen  der  Kombination
  dieser  beiden  eines  der:  wichtigsten  Probleme  der  Kar-!)

  Vergl.  Liefmann  a.  a.  O.S.  9.
*)  Vergl,  L,  Lang,  Hundert  Jahre  Zollpolitik,  übersetzt  von  A.  Rosen,  1905.
        <pb n="33" />
        8  3.  Einfluß  des  Schutzzolles  auf  Kartelle  und  Trusts,  27

tellfrage.  Auch  in  den  Verhandlungen  der  deutschen  Kartell-Enquete
  bildete  den  Kern  der  Debatte  der  Fragepunkt:  „Welche
Preise  konnte  das  Kartell  auf  dem  inländischen  und  ausländischen
Markte  für  seine  Erzeugnisse  erzielen?  Welche  Erwägungen  waren
für  die  Festsetzung  des  Inlands-  und  Auslandspreises  maßgebend?“
Auch  bei  diesen  Verhandlungen  wurde  wiederholt  auf  jene  Erscheinung
  hingewiesen,  daß  parallel  mit  der  Ausnützung  des
Schutzzolles  die  Fabrikanten  einen  Teil  ihrer  Produktion  zu
Schleuderpreisen  exportieren  und  die  inländischen  Preise  künstlich
  hoch  halten.

Dieses  Vorgehen,  das  sogenannte  „underselling“  oder
„dumping“,  wird  zu  einem  regelmäßigen  Mittel  der  Kartellpolitik,
  wenn  der  Export  des  betreffenden  Landes  weder  ganz
unbedeutend,  noch  unverhältnismäßig  groß  ist.  Falls  der  Export
unbedeutend  ist  (z.  B.  aus  Ungarn),  so  hat  die  Verschleuderung
keinen  Zweck,  denn  zu  billigem  Preise  kann  man  ja  die  Waren
auch  im  Inlande  leicht  absetzen,  da  die  Produktionskraft  der
Industrie  mit  der  Konsumtionsfähigkeit  der  Bevölkerung  ohnehin
nicht  Schritt  hält.  Andererseits,  wenn  der  innere  Markt  eines
Staates  im  Verhältnis  zu  dem  überwiegenden  Export  klein  ist
—  wie  dies  das  Beispiel  der  belgischen  Eisen-  und  Stahlindustrie
zeigt  —  so  würde  durch  Herabsetzung  der  Preise  die  Industrie
in  erster  Linie  sich  selbst  schädigen,  denn  sie  könnte  in  dem  verhältnismäßig
  geringen  Quantum  des  inländischen  Absatzes  selbst
bei  beträchtlicher  Erhöhung  der  Inlandspreise  keinen  Ersatz  für
das  große  Quantum  des  Exports  zu  niedrigen  Preisen  finden.  So
wurde  bei  den  kontradiktorischen  Verhandlungen  ‚konstatiert,  daß
das  Koks-Kartell  mit  8—ıo  Mark  exportiert  hat,  während  der
Inlandspreis  ı7  Mark  betrug,  daß  Bleche  zu  103  Mark,  Stabeisen
zu  100  Mark  exportiert  und  trotzdem  der  Inlandspreis  bis  150,
resp.  ı25  Mark  künstlich  hochgehalten  wurde.  Infolge  des
deutschen  Schleuderexports  sind  sogar  Schienen  an  dem  Antwerpener
  Markte  bis  zu  100  Francs  gesunken.

Auch  die  amerikanische  Enquete  brachte  ähnliche  Erscheinungen
  ans  Licht.  So  exportierte  der  Stahltrust  zu  23  Dollar
per  Tonne  jene  Waren,  welche  in  Amerika  zu  28  Dollar  abgesetzt
  wurden.  Die  American  Tobacco  Company  hat  den
Exportpreis  der  Zigaretten  bedeutend  unter  dem  Inlandspreis
festgesetzt.  Zur  Verteidigung  eines  ähnlichen  Vorgehens  beruft
        <pb n="34" />
        28  IL.  Kapitel  Über  Kartelle  und  Trusts  im  allgemeinen.

man  sich  darauf,  daß  der  Produktionsüberschuß  auf  dem  Inlandsmarkte
  sowieso  nicht  abgesetzt  werden  könnte.  Falls  die  Fabriken
ihre  vollständige  Produktionsfähigkeit  nicht  ausnützten,  würden
die  Produktionskosten  derart  steigen,  daß  die  Inlandspreise  noch
höher  wären  als  die  jetzigen.  Das  Zeugenverhör  der  Industrial
Commission  hat  auch  gezeigt,  daß  von  den  Trusts  unabhängige
Fabrikanten  und  sogar  die  Konkurrenten  derselben  ebenfalls  den
billigen  Export  als  Lebensbedürfnis  der  Industrie  betrachtet  und
auch  ausgeübt  haben.

Zweifellos  ist  der  billige  Export  eine  Folge  der  Zusammenwirkung
  von  Schutzzoll  und  Kartell:  ohne  Kartell  kann  der
billigere  Export  nicht  bestehen,  denn  infolge  der  Konkurrenz
sinken  die  Inlandspreise  auf  das  Niveau  der  Auslandspreise  herunter;
  in  Ermangelung  des  Schutzzolles  aber  —  abgesehen
von  dem  Fall  eines  tatsächlichen  Monopols  oder  übermäßiger
Transportkosten  —  wird  die  ausländische  Konkurrenz  die  Preise
herunterdrücken.  Wegen  der  ausländischen  billigen  Preise  wurden
die  Kartelle  öfters  angegriffen.  Vielfach  wird  behauptet,  das
Kartell  schraube  die  Inlandspreise  in  die  Höhe  und  verderbe  die
Auslandspreise,  schädige  hiermit  die  inländischen  Konsumenten
empfindlich  und  verschiebe  die  wirtschaftliche  Bilanz  zu  Gunsten
des  Auslandes.  Gegen  die  Angriffe,  welche  sich  im  Laufe  der
deutschen  und  amerikanischen  Enquete  öfters  wiederholten,  hat
insbesondere  Liefmann  Stellung  genommen  und  betont,  daß  nicht
der  ausländische  niedere,  sondern  der  inländische  hohe  Preis  es
sei,  der  den  Kartellen  zur  Last  fällt.  Seiner  Ansicht  nach  ist  es
eine  irrige  Auffassung,  daß  das  Kartell  durch  künstliche  Erzeugung
  einer  Warenknappheit  die  Preise  in  die  Höhe  treibt.  Monopolistische
  Organisationen  bedürften  dieser  Mittel  nicht,  denn  sie
könnten  ja  ohne  Rücksicht  auf  die  Nachfrage  ihre  Preise  bestimmen.

Allerdings  wird  durch  die  künstliche.  Erhaltung  schwacher
Unternehmungen  die  Produktion  und  das  Quantum  des  Exportes
gesteigert;  die  Steigerung  des  Exportes  ist  jedoch  nicht  ein  Mittel
zur  Erzeugung  der  Warenknappheit  und  Preiserhöhung,  sondern
umgekehrt,  die  Folge  des  hohen  Preises  und  der  Überproduktion.

Tritt  in  irgend  einer  Industrie  das  Stadium  der  Überproduktion
  ein,  so  ist  der  billige  Verkauf  auch  vom  privatrechtlichen
Standpunkt  weniger  schädlich  als  die  Einschränkung  oder  Einstellung
  der  Produktion,  wodurch  die  in  den  Betrieb  investierten
        <pb n="35" />
        8  3.  Einfluß  des  Schutzzolles  auf  Kartelle  und  Trusts,  29

Kapitalien  zu  Grunde  gehen.  Auch  volkswirtschaftlich  ist  dies
vorteilhafter,  als  wenn  der  betreffende  Betrieb  überhaupt  eingestellt
  und  dessen  Angestellte  der  Arbeitsgelegenheit  verlustig
gingen.  Der  billigere  Export  versieht  auch  in  kritischen  Zeiten
—  wenn  der  Inlandsmarkt  derart  übersättigt  ist,  daß  er  für  die
Aufnahme  neuerer  Produkte  überhaupt  keinen  Raum  mehr  hat  —
die  Rolle  eines  Sicherheitsventils.  Die  inländische  Industrie  vermag
hierdurch,  ohne  ihre  Produktion  mit  riesigem  Verluste  absetzen
und  ohne  ihren  Betrieb  einschränken  zu  müssen,  zur  Zeit  einer
günstigen  wirtschaftlichen  Entwicklung  der  gesteigerten  Nachfrage
  wieder  zu  entsprechen.  Die  moderne  Handelspolitik  strebt
ebenfalls  nach  Steigerung  des  Exportes,  welcher  stets  mit  den
Schleuderpreisen  der  konkurrierenden  ausländischen  Überproduktion
  Schritt  halten  muß,  Dieser  Tendenz  dienen  auch  die
staatlichen  und  privaten  Ausfuhrprämien,  welche  den  billigen
Export  künstlich  hervorrufen.

Die  Folgerung  demnach,  daß  der  inländische  Konsument
nicht  durch  die  billigen  Auslands-,  sondern  durch  die  allzu  hohen
Inlandspreise  geschädigt  wird,  ist  unbedingt  richtig.  Es  kann
auch  die  allzu  hohe  Bemessung  der  Preise  den  Konsum  mindern:
und  auf  dem  Wege  des  wirtschaftlichen  Kreislaufes  jene  Industrie
selbst  nachteilig  beeinflussen,  die  ihre  Lage  mißbraucht  hat.  Die
billigen  Auslandspreise  können  den  inländischen  Markt  nur  dann
schädlich  beeinflussen,  wenn  Rohmaterial  oder  Halbprodukte  zu
solchen  Preisen  exportiert  werden,  daß  die  ausländische  Industrie
ihre  fertigen  Waren  billiger  auf  den  Markt  bringen  kann  als
die  inländische  Industrie,  welche,  durch  die  hohen  Anschaffungspreise
  belastet,  eben  der  ausländischen  Industrie  unterliegt,  welche
ihre  Rohprodukte  zu  billigen  Exportpreisen  anschaffen  konnte.
Auf  eine  frappante  Weise  ist  dies  bei  den  kontradiktorischen  Verhandlungen
  zu  Tage  getreten,  und  wir  müssen  Adolf  Wagner
beipflichten,  wenn  er  bemerkt,  das  Vorgehen  des  Halbzeugverbandes,
  der  mit  20°/,  billiger  exportiert,  schädige  die  inländische
Industrie,  welche  die  betreffenden  Halbprodukte  aufarbeitet,  so
daß  sie  sich  gegen  diese  Schädigung  nur  durch  eine  entsprechende
Organisation  der  Nachfrage  schützen  könne  (Heft  6,  S.  420  u.  463;
2.  u.  3.  Dez.  1903).

Hingegen  führt  Liefmann  (a.  a.  O.  S.  28)  aus,  die  Situation
der  verarbeitenden  Industrie  wäre  auch  dann  nicht  besser,  wenn
        <pb n="36" />
        30  I.  Kapitel.  Über  Kartelle  und  Trusts  im  allgemeinen,

die  Rohwaren  überhaupt  nicht  exportiert  würden.  Auch  hier
seien  nicht  die  Exportpreise  sondern  ausschließlich  die  Inlandspreise
  maßgebend.  Hierbei  bleibt  jedoch  der  Umstand  unbeachtet,
daß  der  billige  Export  der  Rohwaren  auch  die  ausländischen  Preise
verdirbt,  so  daß  er  im  Endresultate  doch  das  Rohmaterial  der
ausländischen  Industrie  im  Preis  herunterdrückt  und  hierdurch
dieselbe  in  ihrem  Konkurrenzkampf  gegen  die  inländische  Industrie
kräftig.  Wenn  also  in  dem  angeführten  Beispiel  Deutschland
nicht  zu  herabgesetzten  Preisen  exportiert  hätte,  würden  auch  die
Auslandspreise  der  Rohprodukte,  die  eben  durch  diesen  Schleuderexport
  herabgedrückt  wurden,  sich  höher  gestellt  haben,  so
daß  die  Konkurrenz  des  Auslandes  mit  den  Fertig-  Produkten
auf  dem  deutschen  Markt  nicht  unter  so  günstigen  Umständen
hätte  auftreten  können.

Andererseits  aber  bewegt  sich  der  Export  nicht  nur  in
einer  Richtung,  sondern  diese  verschiedenen  Exportlinien  kreuzen
  sich  durch  alle  Länder,  so  daß  im  Endergebnis  die  entgegengesetzten
  Kräfte  sich  teilweise  im  Gleichgewicht  halten.
Es  scheint  auch,  daß  die  Kartelle  durch  den  billigen  Export
einander  gegenseitig  die  Preise  herunterdrücken,  so  daß  die
Kartellsünden  des  einen  Landes  die  Kartellmißbräuche  des  andern
Landes  mildern  können  und  umgekehrt.  In  letzter  Folge  wirkt
also  der  weltwirtschaftliche  Tauschverkehr  auf  abnorme  Situationen
in  gewissem  Grade  ausgleichend  und  mildernd.

Ohne  diesen  Gedanken  in  seinen  Konsequenzen  weiter  zu
verfolgen,  können  wir  feststellen,  daß  die  Kombination  von  Schutzzoll
  und  Kartell  billigen  Export  und  die  hohen  Inlandspreise  erzeugt,
  welche  Erscheinung  jedoch  durch  die  internationale  Konkurrenz
  der  produzierenden  Länder  gegenseitig  im  Gleichgewicht
  gehalten  wird.  Der  billige  Export  als  Folge  des  Schutzzolls
  kann  einerseits  durch  internationale  Kartelle,  andrerseits  aber
durch  Entstehung  von  Unternehmungen,  welche  durch  Filialgründungen
  ihre  Wirksamkeit  auf  mehrere  Länder  erstrecken
und  überall  eine  einheitliche  Preispolitik  verfolgen,  eliminiert  werden.
  In  diesem  Sinne  gehen  die  Dynamitfabriken  Nobel  und  die
Solvay-Sodafabriken  voran,  deren  nähere  Geschäftsgebarung  wir
im  folgenden  noch  eingehender  kennen  lernen  werden.

Die  Zollpolitik  kann  jedoch  nicht  nur  die  Entstehung  der
Kartelle  und  Trusts  erleichtern  oder  deren  weitere  Wirkung
        <pb n="37" />
        8  3.  Einfluß  des  Schutzzolles  auf  Kartelle  und  Trusts,  31

günstig  beeinflussen,  sondern  sie  kann  auch  eine  gegen  die
Kartelle  gerichtete  Tendenz  einnehmen,  indem  sie  gegen  die
Mißbräuche  derselben  Schutz  bietet.  Mit  dieser  Seite  des  Problems
  werden  wir  uns  bei  der  gesetzlichen  Regelung  der  Kartelle
zu  beschäftigen  haben  (s.  Kapitel  VI.  Hier  sei  nur  so  viel
bemerkt:  ebenso  wie  der  Schutzzoll  nicht  die  alleinige  Ursache
der  Kartellierung  ist,  bewirkt  auch  seine  Aufhebung  nicht
unbedingt  die  Auflösung  der  Kartell.  Die  Aufhebung  des
Schutzzolles  trifft  in  erster  Linie  jene  schwachen  Konkurrenten
des  Kartells,  welche  ohne  Schutzzoll  nicht  einmal  ihre  Produktionskosten
  einbringen  könnten.  Wenn  auch  die  Umänderung
  des  Zollsystems  die  Kartelle  und  Trusts  stark  erschüttern
könnte,  so  ist  sie  doch  nicht  unbedingt  als  geeignetes  Mittel  zu
einem  Einschreiten  gegen  die  Kartelle  zu  betrachten.  Ist  der
Schutzzoll  für  eine  Industrie  entbehrlich,  so  leiden  durch  dessen
Aufhebung  in  erster  Linie  die  Konkurrenten  der  Kartelle  und
Trusts.  Falls  jedoch  der  Schutzzoll  unentbehrlich  wäre,  würde
durch  Aufhebung  desselben  dieser  ganze  Industriezweig  arg  geschädigt.
  Die  vollständige  Aufhebung  des  Schutzzolles,  wenn  auch
aus  anderen  Gründen  wünschenswert,  ist  ein  Mittel,  welches  nur
mit  ganz  besonderer  Vorsicht  angewendet  werden  darf.  Anders
die  zeitweise  Herabsetzung  des  Schutzzolles,  die,  mit  richtiger
Mäßigung  auf  richtige  Art  und  zu  richtiger  Zeit  angewendet,
ein  wirksames  Repressivmittel  der  Aktion  gegen  die  Kartellmißbräuche
  werden  kann.

Schließlich  wollen  wir  unser  Thema  noch  vom  Standpunkt
des  österreich-ungarischen  Zollgebietes  beleuchten.  Durch  das
gemeinsame  Zollgebiet  entsteht  eine  ähnliche  Situation,  als  wenn
diese  zwei  Staaten  untereinander  im  Verhältnisse  des  Freihandels
ständen,  während  sie  dem  Auslande  gegenüber  ein  geschlossenes
Zollgebiet  bilden.  Die  industrielle  Überlegenheit  Österreichs
Ungarn  gegenüber  bietet  selbst  abgesehen  von  dem  Schutzzoll
eine  besonders  günstige  Gelegenheit  zur  Kartellierung.  In  Österreich
  konnten  also  trotz  des  gemeinsamen  Zollgebietes  Kartelle
entstehen,  ohne  die  ungarische  Industrie  einzubeziehen,  deren
Konkurrenz  anfangs  füglich  außer  acht  gelassen  wurde.  Dies
war  die  Situation  bis  zum  Jahre  1890,  bis  zu  welchem  Zeitpunkt
den  österreichischen  Kartellen  in  allen  Industriezweigen  ein
offenes  Absatzgebiet  in  Ungarn  zur  Verfügung  stand.  Seither
        <pb n="38" />
        32  I.  Kapitel.  Über  Kartelle  und  Trusts  im  allgemeinen,

ist  nun  infolge  der  Industrieförderungsaktion  eine  entschiedene
Entwicklung  in  mehreren  ungarischen  Industriezweigen  eingetreten,
  was  dann  die  Gründung  gemeinsamer  Kartelle  zur  Folge
hatte,  und  zwar  entweder  in  der  Form,  daß  die  ungarischen  und
österreichischen  Fabriken  ein  einheitliches  Kartell  gründeten  (z.B.
das  Petroleum-  und  Sodakartell),  oder  derart,  daß  einerseits  die
österreichischen  und  andererseits  die  ungarischen  Unternehmungen
sich  in  selbständigen  Kartellen  konstituierten,  welche  dann  untereinander
  in  ein  Vertragsverhältnis  getreten  sind.  Den  Nutzen
dieser  gemeinsamen  Kartelle  genießt  in  erster  Reihe  die  österreichische
  Industrie  infolge  ihres  Übergewichtes,  der  geringeren
Produktionskosten  und  des  offenen  Absatzgebietes  in  Ungarn,
dessen  Bedürfnisse  die  einheimische  Industrie  nicht  befriedigen
kann.  In  jenen  seltenen  Fällen,  wo  die  ungarische  Industrie
kartelliert  ist  und  die  entsprechende  österreichische  Industrie
nicht,  konkurriert  dieselbe  frei  und  meistens  auch  erfolgreich.
Am  schädlichsten  für  die  ungarische  Industrie  ist  jedoch  jene
Konstellation,  wenn  die  österreichischen  Fabrikanten  ein  Kartell
gründen,  ohne  die  ungarischen  Fabrikanten  miteinzubeziehen.
In  diesem  Falle  kann  das  österreichische  Kartell  mit  der  ganzen
Wucht  seiner  industriellen  Überlegenheit  und  frei  von  jeder  Zollbelastung
  das  schädliche  Vorgehen  der  Kartellpolitik  ausüben:  es
kann  Ungarn  mit  Waren  zu  Schleuderpreisen  überschwemmen
und  deren  Preise  in  Österreich  künstlich  hochhalten.

Im  gemeinsamen  Zollgebiet  ist  das  gemeinsame  Kartell  die
günstigste  Lösung  für  die  ungarische  Industrie,  so  daß  unter  den
jetzigen  Verhältnissen  jede  Tendenz,  die  Kartelle  in  Ungarn
einzuschränken  oder  zu  schwächen  ohne  Garantie  einer  ähnlichen
Politik  Österreichs  die  ungarische  Industrie  empfindlich  schädigen
würde,  Das  soll  keineswegs  bedeuten,  daß  selbst  eine  unberechtigte
  Kartellierung  unbehindert  bleiben  müßte.  Soviel  steht  jedoch
  fest,  daß  derartige  Tendenzen  dem  gemeinsamen  Zollgebiet
und  der  hierdurch  erzeugten  Abhängigkeit  der  ungarischen  Industrie
  von  Österreich  Rechnung  tragen  müssen.!)

Anders  würde  sich  die  Lage  bei  einem  selbständigen  ungarischen
  Zollgebiet  gestalten.  Diesbezüglich  wollen  wir  keine

!)  Die  hieraus  de  lege  ferenda  entstehenden  Folgerungen  sind  in  unserem
VI.  Kapitel  enthalten,
        <pb n="39" />
        8  3.  Einfluß  des  Schutzzolles  auf  Kartelle  und  Trusts.  33

weitergehenden  Erörterungen  pflegen,  sondern  nur  die  Folgerungen
aus  einigen  statistischen  Tatsachen  ziehen.

Der  Bericht  des  Verbandes  Ungarischer  Fabriksindustrieller
vergleicht  die  statistischen  Daten  des  Jahres  ı898  für  Ungarn
mit  denen  Österreichs  vom  Jahre  1890.  Während  in  ıı  Industriezweigen
  Ungarns  2494  Fabriken  mit  250223  HP.  und  242009
Angestellten  gezählt  wurden,  waren  in  Österreich  in  denselben
Industriezweigen  vor  8  Jahren  10653  Fabriken  mit  478553
HP.  und  843930  Angestellten.  Die  Fabriksindustrie  Österreichs
war  also,  was  die  Zahl  der  Fabriken  anlangt,  fünffach,  was
die  Zahl  der  Angestellten  anlangt,  vierfach  größer  als  die
ungarische  Fabriksindustrie.e  Das  richtige  Bild  ist  dies  jedoch
nicht,  da  die  Unterschiede  tatsächlich  bedeutend  größer  sind,  so
daß  in  manchen  Industriezweigen  die  Situation  der  ungarischen
Industrie  noch  ungünstiger  erscheint,  wenn  der  in  den  letzten
ıo  Jahren  erfolgte  Aufschwung  der  österreichischen  Industrie  in
Betracht  kommt.  Diese  einzelnen  Industriezweige  können  wir
mit  der  optimistischsten  Berechnung  für  Ungarn  bloß  derart  bewerten,
  daß  wir  die  österreichische  Industrie  auf  das  Zehnfache
der  ungarischen  setzen.  Wenn  schließlich  auch  die  heutigen
Verhältnisse  Österreichs  berücksichtigt  werden  und  insbesondere
jene  wichtigsten  Industriezweige,  in  denen  die  Produktion  Österreichs
  sehr  groß,  die  Ungarns  verhältnismäßig  unbedeutend  ist
(z.B.  die  Textilindustrie):  dürften  wir  das  Verhältnis  der  Industrie
in  diesen  beiden  Staaten  nur  mit  ı  zu  20  bezeichnen.

Da  Österreich  im  Jahre  ı901  in  Fabrikaten  und  Halbfabrikaten
  818  Millionen  Kronen  Wert  nach  Ungarn  exportiert
hat,  während  von  Ungarn  nach  Österreich  bloß  390  Millionen
importiert  wurden,  ist  es  evident,  daß  ein  selbständiges  Zollgebiet
die  ungarische  Industrie  bedeutend  heben  würde,  indem  es  die
Möglichkeit  der  Deckung  des  dortigen  Konsums  durch  die  einheimische
  Industrie  sicherte.!)

Andererseits  darf  nicht  außer  acht  gelassen  werden,  daß  bei
einer  Zollseparation  die  mit  der  Agrikultur  und  Forstwirtschaft

1)  Die  bisherigen  Zolltarife  der  Jahre  1869,  1878,  1882  und  1906  haben  trotz
ihres  stets  zunehmenden  protektionistischen  Charakters  der  ungarischen  Industrie
wenig  geholfen,  da  sie  nur  die  Lage  ihres  mächtigsten  Konkurrenten,  der  österreichischen
  Industrie,  durch  Hinderung  des  Einströmens  ausländischer  Ware  er«
leichterten.

Baumgarten-Meszlöny.  3
        <pb n="40" />
        34  L  Kapitel.  Über  Kartelle  und  Trusts  im  allgemeinen.

in  engem  Zusammenhang  stehende  Industrie  (insbesondere  die
Mühlen-  und  Holzindustrie)  dadurch  leiden  würde,  daß  ihr  Absatz
  nach  Österreich  erschwert  wäre,  wie  dies  insbesondere
Matlekovics  hervorhebt.

Im  Falle  eines  selbständigen  Zollgebietes  würden  die  ungarischen
  Kartelle  eine  ganz  neue  Entwicklung  erfahren.  Für  die
rein  ungarischen  Kartelle  würde  das  selbständige  Zollgebiet  eine
Befreiung  von  der  österreichischen  Konkurrenz  bedeuten.  In
jenen  Industriezweigen,  in  welche  die  österreichischen  Kartelle
die  ungarische  Industrie  bis  heute  nicht  aufgenommen  haben,
könnten  neue  selbständige  Kartelle  gegründet  werden.  Schließlich
würde  das  selbständige  Zollgebiet  auch  denjenigen  Industrien
zu  gute  kommen,  in  denen  derzeit  gemeinsame  Kartelle  existieren,
  denn  Ungarn  müßte  nicht  den  Kartellnutzen  mit  Österreich
  teilen  und  wäre  nicht  gezwungen,  der  größeren  Produktionsfähigkeit
  der  österreichischen  Industrie  Opfer  zu  bringen  und
hierdurch  seine  eigene  Produktionserweiterung  d.  h.  seine  eigene
industrielle  Entwicklung  einzuschränken.

Ein  selbständiges  Zollgebiet  würde  demnach  voraussichtlich  —
in  Ermangelung  von  gesetzlichen  Repressivmaßregeln  —  für
Ungarn  einen  Aufschwung  der  Kartellierung  verursachen.  Ob
diese  Entwicklung  für  Ungarns  Industrie  und  im  allgemeinen  für
seine  wirtschaftliche  Existenz  günstig  oder  wünschenswert  wäre,
ist  eine  andere  Frage.  Gegenüber  Österreich  würde  die  Lage
seiner  Industrie  sich  derart  gestalten,  daß  den  zwei  Zollgebieten
entsprechend  zwei  Kartellgebiete  einander  gegenüberstünden.
Das  Österreichs  mit  der  Überlegenheit  seiner  entwickelten
Industrie  und  mit  seiner,  den  Absatz  bedeutend  übersteigenden
Produktion,  die  derzeit  von  Ungarn  konsumiert  wird;  das  andere
Kartellgebiet  mit  einer  halbentwickelten  Industrie  und  mit  einem
Konsumentenpublikum,  das  an  den  Ankauf  ausländischer  Produkte
  gewöhnt  ist.  Falls  eine  Konkurrenz  dieser  zwei  Kartellgebiete
  entsteht,  wäre  Ungarn  augenscheinlich  der  schwächere
Teil;  und  Österreich  müßte  gezwungenerweise,  um  nicht  durch
seine  eigene  Überproduktion  erdrückt  zu  werden,  in  einem
Export  zu  Schleuderpreisen  Rettung  suchen,  um  den  ungarischen
Markt  auch  auf  Kosten  von  Verlusten  beizubehalten.  Dieses
Entwicklungsstadium  tritt  notwendig  überall  ein,  wo  der
Markt  einer  Industrie  plötzlich  knapper  wird.  Und  die  Politik
        <pb n="41" />
        &amp;amp;  4.  Begriff  der  Kartelle  und  Trusts.  35

eines  Schleuderexports  mag  mit  Erfolg  gegenüber  einem  Staate
befolgt  werden,  dessen  Industrie  unentwickelt  und  nicht  konkurrenzfähig
  ist.  Doch  eine  derartige  Spannung  würde  wieder
einen  Kampf  auf  Leben  und  Tod  bedeuten,  welcher  früher  oder
später  zu  einem  Friedensschluß  der  feindlichen  Kartelle  führen
müßte,  und  zwar  in  der  Form  eines  gemeinsamen  Kartells,  welches
  die  Absatzgebiete  zwischen  den  Industrien  der  beiden  Staaten
aufteilt  und  der  Produktionsfähigkeit  derselben  anpaßt.

8  4.  Begriff  der  Kartelle  und  Trusts.

Die  Beobachtung  der  äußeren  Erscheinungen  bei  der  Bil
dung  der  Kartelle  und  Trusts  hat  gezeigt,  daß  dieselben  Vereinigungen
  und  Assoziationen  sind,  welche  die  Einträglichkeit
der  Produktion  heben  wollen,  indem  sie  die  Konkurrenz  einschränken
  oder  ausschließen.  Dies  ist  natürlich  keine  Definition;
doch  nähert  sie  sich  ihr  mehr,  als  man  auf  den  ersten  Blick  wohl
denken  könnte.  Definitionen  sind  entweder  logisch  richtig,  aber
nichtssagend;  oder  sie  enthalten  die  praktisch  wesentlichen  Bestandteile
  der  unter  sie  gehörigen  Erscheinungen,  sind  jedoch  in
diesem  Falle  begrifflich  meist  zu  eng.  Dies  trifft  in  erhöhtem
Maße  auf  die  Definition  der  Kartelle  und  Trusts  zu.  Scheiden
wir  aus  derselben  alles  aus,  was  nicht  unbedingt  bei  jedem  Kartell
und  Trust  vorkommt,  so  bleibt  uns  kaum  ein  faßbares  Kriterium;
beide  Begriffe  haben  die  Eigenart,  keinen  prinzipiell  einheitlichen,
von  verwandten  Begriffen  streng  abgeschiedenen  Erscheinungs-Kreis
  zu  bezeichnen;  sie  umfassen  eine  Menge  auch  untereinander
wesentlich  verschiedener  und  äußerlich  nicht  streng  abgegrenzter
wirtschaftlicher  Gebilde,  in  welchen  allen  ein  gemeinsames  Grundprinzip
  enthalten  ist,  welches  jedoch  auch  in  anderen  Zusammenstellungen
  vorkommt,  die  wir  von  unserem  Begriff  abgrenzen
müssen.  Dies  erklärt  auch  die  Verschiedenheit  und  Vielartigkeit
der  Kartelldefinitionen,  deren  keine  zur  allgemeinen  Anerkennung
gelangt  ist.  Ein  jeder  Schriftsteller  begrenzt  sie  so  zu  sagen
zum  eigenen  Gebrauch  und  hält  es  für  unwesentlich,  gegen  diejenigen
  Stellung  zu  nehmen,  die  jene  Grenzen  anders  bestimmen.!)

7)  Von  den  verschiedenen  Kartelldefinitionen  wollen  wir  nur  einige  erwähnen:
Pohle  (Die  Kartelle  der  gewerblichen  Unternehmer,  Leipzig  1898,  S.  11):
„Die  auf  dem  Wege  des  freien  Vertrags  entstandenen  Vereinigungen  von  Wirtschafts-3*
        <pb n="42" />
        36  I.  Kapitel.  Über  Kartelle  und  Trusts  im  allgemeinen.

Den  Begriff  der  Unternehmerverbände  hat  Liefmann  einer
eingehenden  Behandlung  und  Kritik  unterzogen.!)  Er  hat  insbesondere
  versucht  denselben  von  den  Vereinen  und  Gesellschaften
abzugrenzen.  Nach  seinen  Ausführungen  ist  der  hauptsächliche
Unterschied  der  Zweck  der  Vereinigung.  Die  Verbände  unterschieden
  sich  darin  von  den  Vereinen,  daß  erstere  unmittelbar  durch
gegenseitige  Verpflichtung  ihrer  Mitglieder  ihren  Zweck  erreichten,
welcher  Zweck  jedoch  nicht  die  wirtschaftliche  Tätigkeit  der  Mitglieder
  beanspruche;  während  letztere  auf  einem  anderen  Wege,
z.  B.  durch  Propaganda  die  Erreichung  des  gemeinschaftlichen
Vereinszweckes  anstrebten,  welcher  Zweck  zwar  außerhalb  der
wirtschaftlichen  Tätigkeit  der  Mitglieder  liege,  jedoch  trotzdem
auf  denselben  von  Einfluß  sei.  Die  Gesellschaft  hingegen  unterscheide
  sich  von  den  zwei  ersteren  Formationen  dadurch,  daß  sie
eine  unmittelbare  und  gemeinsame  wirtschaftliche  Tätigkeit  ihrer
Mitglieder  erfordere.?)

Dieser  Abgrenzung  des  Begriffs  der  Unternehmerverbände,
welche  in  der  Literatur  mehrere  Nachfolger  gefunden,  können  wir
nicht  beipflichten;  nur  soviel  dürfte  zugegeben  werden,  daß  jene
Vereinigungen,  welche  einen  wirtschaftlichen  Zweck  verfolgen,
diesen  in  den  verschiedensten  Organisationen  erreichen  können,

subjekten  gleicher  oder  verwandter  Berufe...  .,  welche  in  einer  auf  dem  System
der  freien  Konkurrenz  beruhenden  Volkswirtschaft  durch  die  aus  der  Einschränkung
des  freien  Wettbewerbes  unter  den  Beteiligten  hervorgehende  monopolistische  Beeinflussung
  der  Marktverhältnisse  den  größtmöglichen  Vorteil  für  ihre  Mitglieder  zu
erreichen  suchen.“

Grunzel  („Über  Kartelle“  1902):  „Ein  Kartell  ist  eine  auf  dem  Wege  freien
Übereinkommens  geschaffene  Vereinigung  von  selbständigen  Unternehmungen  mit
gleicher  Interessengemeinschaft  zum  Zwecke  gemeinsamer  Regelung  der  Produktion
und  des  Absatzes.“

Tschierschky  („Kartell  und  Trust“  S.  2)  schließt  sich  letzterer  Definition  an,
proponiert  jedoch  „Unternehmer“  statt  „Unternehmung“,  um  das  persönliche  Moment
der  Kartellierung  zu  betonen.

Liefmann  („Unternehmerverbände“  S,  17):  „Vereinigung  von  Unternehmern,
welche  die  wirtschaftliche  Tätigkeit  ihrer  Mitglieder,  die  im  übrigen  selbständig  bleiben,
in  einem  bestimmten  Punkte  regelt  und  durch  eine  gegenseitige  Verpflichtung  aller
Beteiligten  den  gemeinsamen  Abmachungen  gemäß  zu  handeln,  zu  stande  kommt.“

All  diese  Definitionen  sind  in  gewisser  Beziehung  zu  eng,  da  sie  auch  solche
Elemente  aufnehmen,  die  nicht  allen  Kartellen  gemeinsam  sind.  Vergl.  8  5.

1)  Die  Unternehmerverbände  S.  1—  18.

7)  Diese  Unterscheidung  führt  Liefmann  des  weiteren  aus  in  Beziehung
euf  ihre  Einwirkung  auf  die  Verbandsmitglieder,  dann  auf  das  Verhältnis  dieser
zu  Außenstehenden.
        <pb n="43" />
        8  4.  Begriff  der  Kartelle  und  Trusts,  37

und  daß  in  der  Geschichte  der  Kartellbewegung  den  Verbänden
der  Unternehmer  als  Organisationen  zum  Zusammenschluß  der
Fachkreise  und  zur  Beratung  der  gemeinsamen  Interessen  eine
führende  Rolle  zukam.

Die  Gegenüberstellung  von  Verband  einerseits  und  Verein
und  Gesellschaft  andererseits  leidet  an  demselben  Mangel,  der,
wie  wir  sehen  werden,  den  wesentlichen  Unterschied  zwischen
Kartell  und  Trust  verdunkelte.  Die  Form  nämlich,  in  welcher  die
sozialen  Gebilde  auftreten,  deckt  nicht  immer  ihr  Wesen  und
ihren  Zweck.  Die  Ursache  dieser  Erscheinung  ist  einleuchtend:
zur  Zeit  des  Auftauchens  einer  neuen  sozialen  Formation,  da  sie
noch  starke  Gegenströmungen  zu  gewärtigen  hat,  finden  die
Interessierten  oft  erst  nach  längeren  Versuchen  die  ihrer  Interessengemeinschaft
  entsprechenden  ÖOrganisationsformen.  Man
bedient  sich  entweder  der  schon  bestehenden  Rahmen  oder  ist
gezwungen,  die  den  neuen  Zwecken  entsprechenden  Formationen
neu  zu  schaffen.  Bei  der  Klassifizierung  der  gesellschaftlichen
Organisationen  ist  demnach  die  organisatorische  Tätigkeit  selbst
vom  Zweck  der  Organisation  und  beide  wieder  von  der  äußeren
Form  derselben  strengstens  zu  scheiden,  und  die  Klassifizierung
entweder  auf  der  einen  oder  auf  der  anderen  Grundlage  aufzubauen.
  Dies  haben  Liefmann  und  seine  Anhänger  außer  acht
gelassen,  indem  sie  die  Verbände  den  Vereinen  und  Gesellschaften
gegenüberstellen.  Die  letzteren  zwei  sind  ÖOrganisationsformen,
in  welchen  die  verschiedensten  gesellschaftlichen  Zwecke  angestrebt
  werden  können.  Wohl  wird  die  „Gesellschaft“  juristisch
auf  das  wirtschaftliche  Gebiet  gebannt;  doch  sozial  genommen
kann  auch  ein  nicht  wirtschaftlicher  Zweck  im  Rahmen  der  Gesellschaft
  verwirklicht  werden.  Der  Verband  hingegen,  wie  das
gerade  aus  der  Liefmannschen  Definition  folgt,  ist  nicht  Form,
sondern  Zweck:  Förderung  der  Interessen  gewisser  gesellschaftlicher
  Klassen;  noch  näher:  die  zu  diesem  Zweck  entwickelte
organisatorische  Tätigkeit  selbst  !);  und  dies  ist  der  Grund,  weshalb
Liefmann  auch  des  Falles  gedenken  muß,  daß  Verein  und  Ver-!)

  Dem  widerspricht  nicht,  daß  in  manchen  Staaten  die  juristische  Persönlichkeit
gewisser  Verbände  z.  B.  Fachvereinigungen  anerkannt  ist.  Die  Verbände  müssen
sich,  je  nach  dem  positiven  Recht,  entweder  als  Vereine  konstituieren,  oder  es  entsteht
eben  unter  dem  Namen  des  Verbandes  jene  neue  Organisationsform,  welche  wir
soeben  erwähnt  haben,
        <pb n="44" />
        38  I.  Kapitel.  Über  Kartelle  und  Trusts  im  allgemeinen.

band  sowie  Gesellschaft  und  Verband  zusammen  vorkommen.
Für  uns  ist  dies  ausgeschlossen:  als  Form  der  Organisation
kennen  wir  bloß  Verein  und  Gesellschaft,  beide  können  jedoch
einen  Verbandszweck  haben:  die  Förderung  der  Interessen  einer
bestimmten  gesellschaftlichen  Klasse.  Mit  der  Benennung  „Unternehmerverband“
  bezeichnen  wir  also  bloß  eine  organisatorische
Tätigkeit,  deren  Verwirklichung  die  Unternehmer  nur  in  gewissen
Örganisationsformen  erreichen  können.  Die  Formen  dieser  Organisation
  sind  dann  sehr  mannigfaltig:  von  der  einfachen  Beschränkung
  der  Verfügungsfreiheit  auf  dem  Wege  des  Vertrags
bis  hinauf  zum  Trust.  Unmöglich  jedoch  kann  der  Verband
unter  diesen  Formen  Platz  finden;  denn  er  ist  nicht  Form  der
Organisation,  sondern  diese  selbst,  der  unmittelbare  Zweck  der
verschiedenen  Organisationsformen.

Die  Kartelle  und  Trusts  als  Unternehmerverbände  bezeichnen
also  eine  zielbewußte  organisatorische  Tätigkeit,  die,  da  von  einer
Organisation  mehrerer  wirtschaftlicher  Subjekte  die  Rede  ist,
einen  gemeinsamen  Zweck  besitzt.

Was  ist  dieser  gemeinsame  Zweck’?  Die  Beschränkung
oder  Ausschließung  der  Konkurrenz.

Unter  Kartellen  und  Trusts  verstehen  wir  also  Unternehmerverbände,
  welche  die  Einschränkung  oder  Ausschließung  der
Konkurrenz  bezwecken.

Mehrere  Schriftsteller  bezeichnen  als  wesentliches  Merkmal
der  Definition,  daß  die  Unternehmer  zu  demselben  Produktionszweige
  gehören.  Dieser  Zusatz  ist  entweder  überflüssig  oder
unrichtig.  Überflüssig,  wenn  wir  den  „Produktionszweig“  im
weitesten  Sinne  gebrauchen,  und  unter  demselben  alle  jene
Unternehmer  verstehen,  zwischen  welchen  eine  Konkurrenz  entstanden
  ist,  oder  entstehen  kann;  überflüssig,  denn  der  Zweck
der  Vereinigung:  die  Beschränkung  oder  Ausschließung  der
Konkurrenz,  enthält  ja  schon  begrifflich  das  Merkmal,  daß  nur
von  Vereinigungen  derjenigen  Unternehmer  die  Rede  sein  kann,
zwischen  denen  Konkurrenz  existiert,  oder  möglich  ist.  Als
unrichtig  bezeichnen  wir  jedoch  diesen  Zusatz  dann,  wenn  der
Produktionszweig  im  engsten  Sinne  nur  auf  einen  streng  umgrenzten
  Produktionskreis  beschränkt  [wird,  denn  nach  Leroy-Beaulieus
  „Gesetz  der  Verschiebungen“  kann  auch  zwischen
verschiedenen  Produktionszweigen  eine  Konkurrenz  entstehen
        <pb n="45" />
        $  4.  Begriff  der  Kartelle  und  Trusts.  39

sobald  sie  nur  denselben  wirtschaftlichen  Zweck  verfolgen.  So
z.  B.  gehören  eine  Glasfabrik  und  eine  Elektrizitätsanlage  gewiß
nicht  zum  selben  Produktionszweige;  da  jedoch  beide  dasselbe
wirtschaftliche  Bedürfnis:  die  Beleuchtung  befriedigen,  so  kann
auch  unter  ihnen  ein  Kartell  geschlossen  werden.

Schließlich  enthält  unsere  Definition,  wenn  sie  die  Ausschließung
  der  Konkurrenz  hervorhebt,  auch  die  Prevention  der
Konkurrenz  in  sich.  Nach  Verbreitung  der  Kartelltendenzen
wiederholt  sich  natürlich  nicht  mehr  jener  geschichtliche  Prozeß,
daß  die  Unternehmer,  durch  die  schädliche  Konkurrenz  gezwungen,
  dem  Selbsterhaltungstriebe  folgend  sich  vereinigen,
sondern  das  Kartell  kommt  teilweise  zur  Sicherung  einer  monopolistischen
  Situation  und  zur  Ausbeutung  der  hiermit  verbundenen
  Vorteile,  teilweise  um  der  unbedingt  auftauchenden  Konkurrenz
  entgegentreten  zu  können,  zustande,  lange  bevor  die  Unternehmer
  die  schädlichen  Folgen  der  Konkurrenz  empfinden  bezw.
eine  Konkurrenz  zwischen  ihnen  entstanden  ist.

Dies  und  nicht  mehr  ist  es  demnach,  was  in  die  Definition  der
Kartelle  aufgenommen  werden  kann:  dieselben  sind  Vereinigungen
von  Unternehmern  oder  Unternehmungen,  welche  die  Beschränkung
  oder  Ausschließung  der  Konkurrenz  bezwecken.  In  diesem
allgemeinen  Begriff  des  Kartells  ist  auch  der  Trust  enthalten  —
eine  wesentliche  Abweichung  von  den  gewöhnlichen  Definitionen,
weshalb  sie  einer  weiteren  Begründung  bedarf.

Die  übliche  Parallele  resp.  Gegenüberstellung  von  Kartell
und  Trust  ist  das  Resultat  eines  logischen  Fehlers.!)  Die  herr-!)

  Die  Grenzlinie  zwischen  Trust  und  Kartell  zieht  Tschierschky  (a.  a.  O.
S.  ıı)  in  folgenden  5  Punkten:  a)  Die  Organisation  des  Trusts  beruht  nicht  auf
Vertrag,  sondern  auf  (Aktien)  Besitz;  b)  Das  Kartell  kann  gekündigt  werden,
während  der  Trust  sich  nur  infolge  einer  Krise  auflöst;  c)  Das  Kartell  beeinflußt
nur  das  geschäftliche  Resultat,  der  Trust  hingegen  auch  die  technische  und  Betriebseinrichtung;
  d)  Der  Trust  hebt  die  Unternehmerselbständigkeit  der  einzelnen  Fabriken
gänzlich  auf,  während  das  Kartell  dieselbe  nur  zeitweise  beschränkt;  e)  Das  Kartell
umfängt  nur  ähnliche  Industriezweige,  während  der  Trust  ganze  Industriegruppen  in
sich  schließt.  (Anderer  Meinung  Liefmann  „Schutzzoll  und  Kartell“  S.  36.)  —
Tschierschky  betrachtet  also  Kartell  und  Trust  als  wesentlich  verschiedene
Begriffe,  definiert  sie  auf  verschiedene  Art  und  bemerkt  auch,  daß  beim  Kartell  das
Organisationskapital  unwesentlich  und  meist  auch  unbedeutend  sei.  All  dies  ist  aber
im  wesentlichen  die  Folge  jener  Grundverschiedenheit,  daß  der  Trust  den  wirtschaftlichen
  Prozeß  der  Produktion  vollkommen  unterwirft,  so  daß  die  sich  vereinigenden
Unternehmungen  schon  aus  dem  Grunde  fester  aneinander  geschmiedet  sind,  da  eine
Kündigung,  wie  bei  dem  Kartell,  ausgeschlossen  ist.  Deshalb  tritt  auch  das  persönliche
Moment  (die  Individualität  der  Unternehmer)  beim  Trust  mehr  in  den  Hintergrund,
        <pb n="46" />
        40  I.  Kapitel.  Über  Kartelle  und  Trusts  im  allgemeinen.

schende  Theorie  betrachtet  das  Kartell  als  eine  zu  bestimmten
Zwecken  erfolgte  Vereinigung  der  Unternehmer;  sie  betrachtet
als  wesentliches  Charakteristikon  den  speziellen  Kartellzweck.
Dieser  Zweck  kann  jedoch  in  den  verschiedensten  Organisationsformen
  erreicht  werden:  die  Parteien  können  sich  mit  einer  einfachen
  Vertragsbestimmung  begnügen,  ohne  jedwede  spezielle
Organisation,  sie  können  spezielle  Bureaus  für  Evidenzhaltung,
Rohmaterialbeschaffung  und  Verkauf  errichten,  sie  können  Vereine,
  Korporationen,  Gesellschaften  und  Aktiengesellschaften  begründen,
  sie  können  juristisch  in  eine  Unternehmung  fusionieren
und  endlich  können  sie  sich  zusammenschließen  zu  einem  Trust.
Kartelle  und  Trusts  sind  also  keine  Gegensätze:  die  Unterscheidung
  der  ersteren  beruht  auf  dem  Zweck  der  Vereinigung,  die
der  letzteren  auf  ihrer  Organisation.  Beide  besitzen  also  ein  verschiedenes
  fundamentum  divisionis:  sie  sind  auf  eine  andere  Art
abzugrenzen.  Zweifellos  ist  es  aber,  daß  auch  der  Trust  die  Ausschließung
  oder  wenigstens  die  Beschränkung  der  Konkurrenz
bezweckt.  Insofern  also  der  Trust  infolge  der  Vereinigung  der
Unternchmer  zu  diesem  Zweck  zustande  kommt,  ist  er  die  Erscheinungsform
  eines  Kartells  dieser  Unternehmungen,  ebenso
wie  in  anderen  Fällen  die  Aktiengesellschaft,  die  Korporation
oder  die  Genossenschaft.  Die  Form  allein  darf  uns  nicht  bezüglich
  des  Wesens  irreführen.  Zwar  steht  bei  Gründung  eines
Kartells  gewöhnlich  ein  Vertrag  im  Vordergrund:  der  Kartellvertrag,
  welcher  die  Rechtsverhältnisse  der  Mitglieder  mit  teilweiser
  Aufrechterhaltung  ihrer  Selbständigkeit  regelt.  Hingegen
ist  die  Entstehung  eines  Trusts  ein  Kreationsakt,  welcher  scheinbar
  aus  dem  Nichts  eine  neue  Unternehmung  ins  Leben  ruft.
Jedoch  auch  beim  Kartell  erfolgt  ein  derartiger  Kreationsakt  in
allen  Fällen,  in  welchen  zur  Führung  der  gemeinsamen  Angelegenheiten
  irgend  ein  Organ  zu  gründen  ist;  und  es  kommt  oft
vor,  daß  neben  diesem  Kreationsakt  der  Kartellvertrag  ganz  in
den  Hintergrund  tritt,  eventuell  auch  vollkommen  wegbleibt.
Die  Mitglieder  mancher  eng  organisierten  Kartelle  haben  auch
gar  keinen  Kartellvertrag  abgeschlossen,  sondern  ein  Organ,  z.B.
eine  neue  Aktiengesellschaft  gegründet,  welche  den  Verkauf  der
Waren  besorgt;  das  Kartellübereinkommen  pflegt  in  den  Statuten
dieser  Aktiengesclischaft  enthalten  zu  sein.  Dasselbe  geschieht
auch  bei  den  Trusts,  wie  dies  aus  der  bereits  im  vorhergehenden
        <pb n="47" />
        $  4.  Begriff  der  Kartelle  und  Trusts.  4I

gegebenen  Beschreibung  der  Trustgründung  ersichtlich  war.  Die
Beteiligung  der  kartellierten  Unternehmungen  an  Prioritäts-  und
Stammaktien,  am  Stimmrecht,  an  Direktionsmitgliedschaften  und
Ämtern  ist  in  den  Statuten  der  neuen  Unternehmung,  des  Trusts,
enthalten;  auch  fehlt  es  an  einem  Kartellvertrag  nicht,  denn  der
Promoter  muß  vor  allem  mit  dem  Willen  der  zu  fusionierenden
Unternehmungen  ins  reine  kommen  und  eine  Vereinbarung  zustande
  bringen:  zu  einer  äußerlich  verbindlichen  juristischen  Form
verdichtet  sich  jedoch  diese  Willenseinigung  nur  in  den  Statuten
des  Trusts.

Der  Unterschied  besteht  also  lediglich  in  einer  Abstufung,
im  Grad  der  Strenge  der  Organisation;  und  wird  unter  Kartellen
die  Vereinigung  der  Unternehmungen  verstanden,  welche  die
freie  Konkurrenz  ausschließen  oder  beschränken  wollen,  so  gehören
  unter  diesen  allgemeinsten  Begriff  der  Kartelle  auch  die
Trusts.

Zum  Begriff  der  Kartelle  im  engeren  Sinn  gelangen  wir
durch  Ausschaltung  des  Trustbegriffs  aus  der  obigen  allgemeinen
Definition.  Und  so  wenig  dies  auch  in  der  Praxis  Schwierigkeiten
  verursacht,  so  schwer  gelingt  die  theoretische  Lösung.
Die  Ursache  ist  wohl  in  der  Unbestimmtheit  und  mehrfachen
Bedeutung  des  Trustbegriffs  zu  erblicken.  Der  Ausdruck  Trust
wird  immer  stets  mehr  verallgemeinert,  und  insbesondere  benützt
denselben  die  amerikanische  Literatur  in  einem  ebenso  weiten
Sinne,  wie  wir  den  der  Kartelle;  derart,  daß  sie  unter  der  Benennung
  Trust  sämtliche  die  Beschränkung  oder  Ausschließung
der  Konkurrenz  bezweckende  Vereinigungen  versteht.!)  Die-1)

  Die  amerikanische  und  englische  Literatur  benutzt  den  Begriff  „Trust“  auch
im  Sinne  der  Kartelle  im  allgemeinen,  währenddem  sie  mit  dem  Ausdruck  „pool“
die  Kartellvereinbarungen  im  engeren  Sinne  bezeichnet.  Die  amerikanischen  und
englischen  Schriftsteller  sehen  von  einer  näheren  Definition  des  Trusts  ab  und
bezeichnen  nur  in  allgemeinen  Umrissen  dessen  Zwecke  und  Wirkungen,  ohne  die
wesentlichsten  Merkmale  hervorzuheben.

So  z.  B.  Dill:  Die  Trusts  sind  eine  herrschende  Vereinigung  von  Kapital,
Besitz,  Geschäft  oder  von  kommerzieller  Macht  und  Energie.

Dodd:  Der  Trust  bedeutet  eine  Handlung,  Vereinbarung  oder  Gruppierung
von  Personen  oder  Vermögen,  von  welchen  vorausgesetzt  wird,  mit  der  Macht  und
der  Absicht  begründet  zu  sein,  um  in  einem  Geschäft  ein  Monopol  zu  erreichen,
die  Konkurrenz  einzuschränken  oder  zu  verhindern  und  den  Preis  zu  beeinflussen
oder  zu  steigern.

Jenks  versteht  unter  Trust  Kapitalorganisationen,  welche  mit  oder  ohne
Berechtigung  kapitalistische  Monopole  genannt  werden.
        <pb n="48" />
        42  I.  Kapitel.  Über  Kartelle  und  Trusts  im  allgemeinen.

jenigen,  welche  in  den  Trusts  eine  Art  juristischer  Organisation
erblicken!),  halten  ein  Gebilde  vor  Augen,  welches  seit  dem
Jahre  ı890  überhaupt  nicht  mehr  existiert.

Die  ursprüngliche  Form  des  Trusts,  dessen  Vorbild  der  im
Jahre  ı882  gegründete  Standard  Oil  Trust  war,  nahm  eine  im
englisch-amerikanischen  Recht  entwickelte  Art  der  Vollmacht
zur  Hilfe,  um  den  Kartellzweck  zu  verwirklichen.  Die  Aktionäre
der  konkurrierenden  Unternehmungen  übertrugen  ihre  Aktien
und  das  mit  denselben  verbundene  Stimmrecht  gegen  Quittungen
(Certificates)  an  Vertrauensmänner  (Trustee)  2),  welche  auf  diese
Art  über  sämtliche  sich  vereinigenden  Unternehmungen  das
Dispositionsrecht  erwarben  und  hierdurch  ausschließlich  die  Geschäftsführung
  beeinflussen  konnten,  obzwar  die  einzelnen  Gesellschaften
  ihre  rechtliche  Unabhängigkeit  formell  auch  weiterhin
  bewahrten.  Diese  Formationen,  welche  ein  Schriftsteller
treffend  die  Aktiengesellschaft  der  Aktiengesellschaften  nannte,
bestehen  heute  nicht  mehr,  weil  sie,  als  gegen  die  Rechtsordnung
verstoßend,  nach  beständiger  Praxis  der  amerikanischen  Gerichte
aufgelöst  werden.

Zur  Verwirklichung  des  Kartellzweckes  sind  also  neue  Formationen
  entstanden,  deren  juristische  Organisationen  teilweise
verschieden,  teilweise  äußerlich  unerkennbar  sind,  so  daß  heutzutage
  die  juristische  Form  nicht  mehr  ein  geeignetes  Kriterium
zur  Begriffsbestimmung  des  Trusts  bildet.

Unter  diesen  Formationen  sind  besonders  zwei  die  gebräuchlichsten.
  Die  erstere  vereint  sämtliche  konkurrierende
Unternehmungen  in  eine  Aktiengesellschaft,  die  andere  besteht  in
der  Gründung  einer  neuen  Aktiengesellschaft,  welche  die  Aktien
oder:  wenigstens  den  größten  Teil  der  Aktien  der  konkurrierenden
  Gesellschaften  erwirbt,  wodurch  die  Geschäftsführung  in  den

1)  So  auch  Schmoller:  Grundriß  der  allgemeinen  Volkswirtschaftslehre  L  Teil
S.  451,  Leipzig  1901.

?)  Dieses  Institut  entstand  aus  dem  Anglo-Sächsischen  Recht  (cestuique  trust).
Unter  „trustee“  versteht  das  englische  Recht  eine  Person,  welche  über  ein  Vermögen,
dessen  Einkommen  einer  dritten  Person  gebührt,  zu  Gunsten  dieser  dritten  Person
freies,  bloß  durch  den  fiduziarischen  Zweck  begrenztes,  Verwaltungs-  und  Dispositionsrecht
  genießt.  Bei  dem  Trust  bleiben  die  übertragenen  Aktien  unwiderruflich  im
Besitz  der  Vertrauensmänner  (trustees),  und  die  früheren  Aktionäre  haben  nur  auf
die  Dividenden  Anspruch.  Vgl.  auch:  Entscheidungen  des  Reichsgerichts  in  Zivilsachen,
  Bd.  14  S.  406,  408.
        <pb n="49" />
        $  4.  Begriff  der  Kartelle  und  Trusts.  43

Machtkreis  der  neugegründeten  Aktiengesellschaft  (Holding  Company)
  fallt.

Soll  demnach  die  ultima  differentia  zwischen  Kartell  und
Trust  ergründet  werden,  so  dürfen  wir  dieselbe  weder  in  einer
speziellen  Organisation,  noch  in  einem  formellen  Kriterium  suchen,
sondern  in  den  wesentlichen  technisch-wirtschaftlichen  Verschiedenheiten
  dieser  Unternehmervereinigungen.

Das  Kartell  ebenso  wie  der  Trust  unterwirft  die  Teilnehmer
im  Interesse  des  gemeinsamen  Zweckes  gewissen  Beschränkungen
in  ihrer  freien  Selbstverfügung.  Es  gibt  Kartelle,  bei  welchen
diese  Unterwerfung  durch  ein  besonderes  Zentralorgan  gesichert
wird.  Die  Selbständigkeit  der  einzelnen  Unternehmer  bleibt  jedoch
  bis  zu  einem  gewissen  Grade  trotzdem  aufrecht.  Wir  begegnen
  oft  Kartellen,  welche  das  Verkaufsrecht  der  einzelnen
Unternehmer  beschränken,  oder  ausschließlich  sich  selbst  vorbehalten.
  Alltäglich  ist  auch  die  Bestimmung  des  Produktionsquantums
  und  sehr  häufig  eine  Beschränkung  der  Selbstvertretungsbefugnis
  der  Unternehmer,  so  daß  gegenüber  dritten  Personen
  ausschließlich  das  hierzu  bestimmte  Organ,  z.  B.  eine  Aktiengesellschaft
  als  berechtigt  und  verpflichtet  auftritt.  Nur  ein
Gebiet  gibt  es,  in  welchem  das  Kartell  die  Selbständigkeit
seiner  Mitglieder  nicht  aufgeben  kann,  ohne  ihre  Existenz  zu
vernichten:  und  das  ist  der  wirtschaftliche  Prozeß  der  Produktion.
  Die  Produktion  selbst  bleibt  den  einzelnen  Mitgliedern
des  Kartells  reserviert,  denn  ist  dies  nicht  der  Fall,  so  haben  wir
es  nicht  mehr  mit  einem  Kartell,  sondern  mit  einer  Fusion  zu
tun  (siehe  $  5).  Die  wirtschaftlich  einheitliche  Organisation  der
Güterherstellung  ist  also  das  Gebiet,  auf  welches  die  Wirkung
des  Kartells  im  engern  Sinne  sich  nicht  erstrecken  kann.  Dies
ist  der  Punkt,  wo  das  Kartell  aufhört  und  der  Trust
beginnt.

Das  Zentralorgan  (Direktion  des  Trusts)  oder  die  die  Majorität
des  Kapitals  vertretenden  Aktionäre  können  beschließen,  daß  sie
den  Betrieb  eines  der  fusionierenden  Unternehmungen  umgestalten
  oder  einstellen.  Sie  können  beschließen,  daß  sie  die  Produktion
  nach  einem  anderen  System  fortsetzen  und,  wenn  auch
derartige  Willenserklärungen  formell  als  statutengemäße  Beschlüsse
  der  eventuell  einzeln  bestehenden  juristischen  Persönlichkeiten
  auftreten,  so  sind  sie  doch  das  Resultat  der  einheit-
        <pb n="50" />
        44  I.  Kapitel.  Über  Kartelle  und  Trusts  im  allgemeinen.

lichen  wirtschaftlichen  Organisation.  Als  z.  B.  der  Whisky-Trust
beschlossen  hatte,  von  80  Fabriken  68  zu  sperren,  so  präsentierte
  sich  diese  Entscheidung  als  Beschluß  von  80  besonderen
juristischen  Personen,  wenn  auch  zu  demselben  Zweck  erfolgt
und  als  Resultat  der  einheitlichen  wirtschaftlichen  Organisation.

Halten  wir  also  in  der  Definition  des  Trusts  die  am  häufigsten
  vorkommenden  Gebilde  vor  Augen,  so  können  wir  sagen,
der  Trust  ist  eine  Aktiengesellschaft  mit  Kartellzweck,
welche  heutzutage  von  den  anderen  Aktiengesellschaften  sich
äußerlich  durch  nichts  unterscheidet  und  nur  im  Zweck,  in
der  Beschränkung  und  Ausschließung  der  Konkurrenz  sich  das
Merkmal  offenbart,  wodurch  der  Trust  vom  allgemeinen  Kartellbegriff
  auszuscheiden  ist.  Obwohl  jedoch  die  Aktiengesellschaft
die  gewöhnlichste  Form  des  Trusts  ist,  gibt  es  auch  andere
Formationen.  So  z.  B.  kennen  wir  Fälle,  wo  der  Zusammenschluß
  der  konkurrierenden  Unternehmungen  auf  einem  stillschweigenden
  Übereinkommen  der  Besitzer  der  Aktienmajoritäten
beruht.  In  diesem  Falle  wird  der  einheitliche  Kartellzweck  der
Greschäftsführung  durch  den  gemeinsamen  und  einheitlichen  Willen
sämtlicher  Majoritäten  bestimmt.  Schließlich  gibt  es  auch  einige
Beispiele  solcher  Trusts,  welche  in  Form  einer  offenen  Handelsgesellschaft
  begründet  wurden;  so  die  Adams  Express  Company
und  die  American  Express  Company;  beide  sind  Paketbeförderungsunternehmungen,
  beide  haben  den  Betrieb  der  Konkurrenzgesellschaften
  teilweise  angekauft,  teilweise  zu  Grunde  gerichtet,
und  nachdem  sie  unter  einander  auch  einen  Kartellvertrag  geschlossen,
  haben  sie  heutzutage  sämtliche  wirtschaftliche  Charakterzüge
  der  Trusts  und  werden  auch  allgemein  als  Trusts  bezeichnet.
  Und  es  wäre  sogar  denkbar,  daß  ein  einzelnes  Individuum
  sämtliche  Unternehmungen  vereinigen  und  so  ein  Trust
auch  ohne  gesellschaftliche  Form  zustande  kommen  könnte,  bei
welchem  die  Führung  mehrerer  Unternehmungen  dem  Willen
eines  einzelnen  unterworfen  wäre,  All  dies  zeigt,  daß  der  Trust
von  seiner  ursprünglichen  Form:  der  Organisation  von  Vertrauensmännern,
  weit  abgewichen  ist.  Sein  gemeinschaftlicher
Grundcharakterzug  in  all  diesen  Formen  bleibt  jedoch  die  einheitlich
  organisierte  Produktion.

Selbstverständlich  wird  es  kaum  vorkommen,  daß  eine  derartige
  Organisation  von  selbst,  ohne  Einschmelzung  oder  Unter-
        <pb n="51" />
        &amp;amp;  4.  Begriff  der  Kartelle  und  Trusts.  45

werfung  der  konkurrierenden  Unternehmungen  entsteht.  Da
jedoch  dies  prinzipiell  nicht  ausgeschlossen  ist  und  auch  manche
große  Gresellschaftsunternehmungen,  welche  sich  sukzessive  derart
entwickelt  haben,  daß  sie  in  irgendwelchem  Zweige  der  Industrie
eine  monopolartige  Position  sich  eroberten,  ebenfalls  als  Trusts
bezeichnet!)  werden,  kann  der  Trust  definiert  werden  als  eine
Unternehmung  mit  Kartellzweck  (zur  Ausschließung  oder
Beschränkung  der  Konkurrenz),  welche  die  Produktion  in
einer  wirtschaftlich  einheitlichen  Organisation  zusammenfaßt.


Diese  Bestimmung  ist  der  Natur  nach  allgemein  und  farblos,
weil  sie  sämtliche  verschiedenartigen  Formationen  der  Trusts
einschließen  soll.  Trotzdem  ist  sie  geeignet  dazu,  die  Trusts
von  anderen  —  zum  Zweck  der  Einschränkung  oder  Ausschlie-Bung
  der  Konkurrenz  gegründeten  —  Unternehmervereinigungen
(Kartelle  im  engeren  Sinn)  abzusondern.  Sie  eignet  sich  auch
dazu,  die  eigentlichen  Trusts  von  anderen  Formationen  zu
scheiden,  die  ebenfalls  Trusts  genannt  werden,  jedoch  gar  keine
Ähnlichkeit  mit  diesen  zur  Ausschließung  der  Konkurrenz  entstandenen
  Vereinigungen  aufweisen,  so  daß  sich  die  Verwandtschaft
  bloß  auf  den  Namen  beschränkt.  So  werden  in  England
und  Amerika  die  zum  Zwecke  der  Kapitaleinlagen  dienenden
Geldinstitute  Investment  trust  genannt  und  in  letzteren  Zeiten
sind  mehrere  Gesellschaften  entstanden,  die  in  ihre  Firma  die  Bezeichnung
  Trust  aufnehmen,  um  damit  die  Sicherheit  der  Kapitalseinlagen
  anzudeuten.  Doch  ist  ein  Mißtrauen  solchen  Instituten
gegenüber  keineswegs  unbegründet;  der  erst  jüngst  erfolgte  Zusammenbruch
  der  Merchants  Trust  Company  zeigt  zur  Genüge,
daß  ähnliche  Firmen  nicht  immer  des  Vertrauens  (trust)  würdig
sind.  AI  diese  Institute  haben  jedoch  weder  einen  Kartellzweck,
noch  eine  monopolistische  Tendenz,  so  daß  sie  ganz  außerhalb
des  Grebietes  unserer  Untersuchung  fallen.

Schließlich  müssen  wir  die  sogenannten  Trust  Companies  erwähnen,
  welche  jener  gesetzlichen  Bestimmung  entsprechen  wollen,
daß  jede  Aktiengesellschaft  in  dem  Staat,  in  welchem  sie  proto-1)

  So  z.  B.  die  Fabrik  Krupp,  welche  sich  aus  einer  Familiengründung  zu
einem  Trust  auswuchs.  Zwischen  einer  derartigen  Riesenunternehmung  und  dem
durch  Fusion  entstandenen  Trust  ist  der  Unterschied  eigentlich  nur  geschichtlich,
d.  h.  liegt  nur  im  Entstehungsprozeß.
        <pb n="52" />
        46  I.  Kapitel.  Über  Kartelle  und  Trusts  im  allgemeinen.

kolliert  wird,  einen  Geschäftssitz  haben  muß.  Eine  derartige
Trust  Company  ist  also  nichts  anderes  als  ein  Agent  mehrerer
Aktiengesellschaften  mit  Kartellzweck,  welche  einen  Staat  mit
weniger  strengen  gesellschaftlichen  Gesetzen  zum  Domizil  wählen,
um  unter  deren  Schutz  ihre  Geschäfte  in  jedem  einzelnen  Staat
der  Union  betreiben  zu  können.  So  z.B.  vertritt  die  New-Yersey
Corporation  Trust  Company  700  Aktiengesellschaften,  deren  Grundkapital
  1000  Millionen  £  beträgt.  Die  New-Yersey  Corporation
Guarantee  and  Trust  Company  beherbergt  Aktiengesellschaften
mit  einem  Kapital  von  5oo  Millionen  £,  die  New-Yersey  Registration
  and  Trust  Company  bietet  ein  Heim  einer  Anzahl  von
Gesellschaften,  die  beiläufig  300—400  Millionen  £  Aktienkapital
besitzen.  Diese  Trust  Companies  führen  die  Aktienbücher  der
Gesellschaften  zur  Evidenzhaltung  der  Aktienübertragungen;  vor
ihrem  Eingange  prangen  die  Firmentafeln  sämtlicher  Gresellschaften.
  Meade  erwähnt  (a.a.  O.S.  4ı),  daß  in  Camden  eine
derartige  Trust  Company  das  „Domizil“  von  800  Gesellschaften
bildet,  deren  größter  Teil  in  anderen  Staaten  ihre  Greschäftsführung
  haben.  800  Firmen  stehen  auf  einem  Schild  und  ein  Beamter
der  Trust  Company  spielt  die  Rolle  des  Direktors  von  Hunderten
von  Aktiengesellschaften.

Wir  wiederholen:  weder  die  Investment  Trusts,  noch  die
Trust  Companies  fallen  in  den  Kreis  der  Trusts.  Und  tatsächlich
hat  sich  die  eigentümliche  Situation  entwickelt,  daß  all  jene
Vereinigungen,  welche  eigentliche  Trusts  sind,  sorgfältig  den  Gebrauch
  dieses  Wortes  in  ihrer  Firma  vermeiden  und  gewöhnlich
sich  nur  Companies  benennen,  während  all  jene  Gesellschaften,
weiche  in  ihrer  Firma  die  Trustbezeichnung  gebrauchen,  dem
eigentlichen  Trustzweck  vollkommen  fern  stehen.

Der  eigentliche  Trust  unterscheidet  sich  von  all  diesen  durch
seine  auf  Ausschließung  oder  wenigstens  Beschränkung  der
Konkurrenz  gerichtete  Absicht,  während  er  andererseits  von  dem
Kartell  im  engeren  Sinn,  wie  bereits  erwähnt,  dadurch  abzugrenzen
  ist,  daß  er  der  einheitlichen  Leitung  und  dem  einheitlichen
Willen  nicht  bloß  den  Güterverkauf,  sondern  auch  den  eigentlichen
  Produktionsvorgang  unterwirft.  Die  Selbständigkeit  der
in  einem  Kartell  vereinigten  Unternehmer  wird  ausschließlich
durch  den  Kartellvertrag  beschränkt;  derselbe  mag  noch  so  tief
in  die  Unabhängigkeit  des  Kartellmitgliedes  eingreifen,  mag  auch
        <pb n="53" />
        8  4.  Begriff  der  Kartelle  und  Trusts,  47

seine  rechtliche  Selbständigkeit  ganz  aufheben:  der  wirtschaftliche
  Prozeß  der  Erzeugung  der  Waren  bleibt  in  gewissem  Maße
doch  immer  seiner  Disposition  vorbehalten,  widrigenfalls  ist  es
kein  Kartell,  sondern  ein  Trust.  Damit  soll  keineswegs  gesagt
sein,  daß  das  Kartell  die  Produktion  nicht  beeinflussen  kann.
Wir  werden  noch  ausführlich  von  den  Produktionskartellen
sprechen,  die  ja  eben  die  Produktion  zu  regeln  beabsichtigen.
Diese  Regelung  bezieht  sich  jedoch  stets  nur  auf  die  erzeugte
Quantität  und  nicht  auf  den  Produktionsprozeß  der  Güter;
letzterer  bildet  nie  Gegenstand  des  Kartells.

Diese  Grenzlinie  zwischen  Kartell  und  Trust  ist  unseres
Wissens  in  der  Literatur  bisher  nicht  genügend  beleuchtet
worden.  Wir  können  höchstens  einen  Vergleich  von  Halles
zitieren,  welcher,  zwar  an  und  für  sich  nicht  vielsagend,  zur  Beleuchtung
  unserer  Definition  doch  beitragen  kann.  Halle  bemerkt,
  zwischen  Kartell  und  Trust  bestehe  dasselbe  Verhältnis,
wie  zwischen  Staatenbund  und  einheitlichem  Staat:  ersterer  sei
eine  Vereinigung  mehrerer  Staaten  mit  Beschränkung,  jedoch
nicht  Aufopferung  ihrer  Unabhängigkeit  zur  Verwirklichung  gewisser
  bestimmter  politischer  Zwecke;  letzterer  ein  Subjekt,
eine  einheitliche  Organisation.  Wir  wissen,  daß  juristisch,  vom
formellen  Standpunkt  aus  dieser  Vergleich  nicht  zutrifft,  denn
auch  das  Kartell  kann  als  Einheit  auftreten  und  der  Trust  muß
nicht  unbedingt  äußerlich  als  Einheit  zur  Erscheinung  gelangen.
Suchen  wir  jedoch  die  Einheit  nicht  in  der  Form,  sondern  in  der
wirtschaftlichen  Organisation  des  ganzen  Produktionsprozesses,
so  kann  das  Kartell  als  ein  Bund  von  Unternehmungen
(Beschränkung  der  bezüglich  der  Produktion  selbständigen  Unternehmungen
  zu  einem  bestimmten  wirtschaftlichen  Zweck),  der
Trust  hingegen  als  eine  einheitliche  Unternehmung
mit  einheitlicher  Organisation  des  Produktionsprozesses
  bezeichnet  werden.

Und  in  der  Tat,  der  Begriff  der  Unternehmung  ist  für  den
Trust  zutreffend.  Unter  Unternehmung  versteht  die  Volkswirtschaftslehre
  die  selbständige,  von  der  Familienwirtschaft  der
Unternehmer,  Beamten  und  Arbeiter  äußerlich,  lokal  losgelöste
Geschäftsanstalt,  welche  nach  rein  kaufmännischen  und  technischen
Gesichtspunkten  angelegt  und  betrieben,  in  der  Hand  des  das
Kapital  beschaffenden  oder  besitzenden  Unternehmers  mit  Hilfe
        <pb n="54" />
        48  I.  Kapitel.  Über  Kartelle  und  Trusts  im  allgemeinen.

geldgelohnter  Beamter,  Kommis,  Techniker  und  Arbeiter  einen
Zweig  des  Handels  oder  der  Produktion  auf  ihre  Gefahr  übernimmt,
  für  den  großen  Markt,  oft  einen  nationalen  und  internationalen,
  arbeitet,  aber  in  erster  Linie  einen  Gewinn  machen
will!)  Es  bedarf  keines  weiteren  Beweises,  daß  der  Trust  eine
Unternehmung  ist;  und  dieses  Zusammentreffen  zweier  gänzlich
verschiedener  Gredankengänge  ist  ein  starkes  Argument  für  die
Richtigkeit  unseres  Standpunkts.

8  5.  Abgrenzung  von  ähnlichen  Begriffen.

Bei  der  Ausscheidung  des  Begriffs  der  Kartelle  von  einigen
ähnlichen  Gebilden  folgen  wir  teilweise  den  Ausführungen  Landesbergers,
  dessen  Referat  (a.  a.  O.  S.  298  u.  f.)  in  dieser
Frage  als  grundlegend  zu  betrachten  ist.

So  fällt  vor  allem  eine  Unternehmung,  welche  von  vorneherein
  ein  rechtliches  oder  tatsächliches  Monopol  (z.  B.  Patent  etc.)
besitzt,  nicht  unter  den  Begriff  des  Kartells.

Andererseits  sind  Vereinigungen,  welche  gemeinsame  Zwecke
der  Unternehmer  verfolgen,  so  z.  B.  Verbände  und  Korporationen,
  an  sich  keine  Kartelle,  denn  ihr  Zweck  ist  nicht  die  unmittelbare
  Regelung  der  wirtschaftlichen  Konkurrenz.

Auch  in  jenen  Fällen,  wo  die  freie  Konkurrenz  gesetzlich
eingeschränkt  oder  wenigstens  ihr  Einfluß  auf  die  Preise,  den
Unternehmergewinn  oder  das  Produktionsquantum  ausgeschlossen
ist  wie  bei  Gegenständen  des  staatlichen  Monopols,  kann  von
einer  Kartellierung  keine  Rede  sein.  Schließlich  können  mehrere
Unternehmer,  die  einander  nicht  Konkurrenz  machen,  sondern
deren  Betriebe  sich  gegenseitig  ergänzen  (z.  B.  ein  Kohlen-,  ein
Eisen-  und  ein  Transportunternehmen),  miteinander  im  Vertragsverhältnis
  stehen,  ohne  ein  Kartell  im  eigentlichen  Sinne
zu  bilden,  sondern  eine  sogenannte  Kombination,  die  allerdings
oft  auch  mit  einem  Kartell  verbunden  ist.  Insbesondere  ist  dies
bei  den  amerikanischen  Trusts  der  Fall,  welche  nicht  nur  in
vertikaler,  sondern  auch  in  horizontaler  Richtung  verschiedene
Betriebe  zusammenfassen.  ?)

MD)  Schmoller  „Grundriß  der  allg.  Volkswirtschaftslehre“  ıgor  Bd.  I,  S.  429.

7)  Vergl.  Landesberger,  Verhandlungen  des  XXVI.  Deutschen  Juristentags,
Bd.  III  S.  298.  —  Manche,  so  auch  Liefmann  a,  a.  OÖ.  S.  8  betrachten  diese
Kombinationen  nicht  als  Trusts.
        <pb n="55" />
        8  5.  Abgrenzung  von  ähnlichen  Begriffen.  49

All  diese  Gebikde  sind  leicht  von  den  Kartellen  abzuscheiden,
da  ihnen  entweder  das  eine,  oder  das  andere  wesentliche  Merkmal
  derselben  abgeht.  Dasselbe  gilt  für  die  Vereinigung  der
Arbeiter  („trade  union“;  Gewerkverein),  selbst  wenn  sie  den
Minimalarbeitslohn  feststellen,  denn  die  Arbeiter  sind  keine  Unternehmer
  und  ihre  Wirksamkeit  fällt  nicht  unter  den  Begriff  der
Unternehmung.

Hingegen  verfolgen  einen  kartellähnlichen  Zweck,  d.h.  die
Einschränkung  oder  Aufhebung  der  Konkurrenz,  die  sogenannten
  Ringe  und  Fusionen,  weshalb  die  Abgrenzung  dieser
Gebilde  von  jenen  Vereinigungen,  die  wir  als  Kartelle  verzeichnet
haben,  notwendig  erscheint.

Was  insbesondere  die  Ringe  anbelangt,  geschieht  deren
Unterscheidung  von  den  Kartellen  in  der  Praxis  mit  einem  fast
ebenso  sicheren  Takt,  als  es  der  Theorie  schwer  fällt,  mit  ihrem
Begriff  ins  klare  zu  kommen.  Vielfach  wird  auch  der  Ring  mit
dem  Korner  verwechselt,  welch’  letzteres  Manöver  auch  durch
einen  einzigen  Unternehmer  vollführt  werden  kann.  Im  Sinne
unseres  Systems,  nach  welchem  der  Zweck  der  Organisation  von
der  organisatorischen  Tätigkeit  und  die  Organisationsform  von
beiden  ersteren  streng  geschieden  wird,  erscheint  als  Korner  der
Zweck  der  Einengung  des  Absatzes,  gleichviel  ob  daran  eine  oder
mehrere  Personen  teilnehmen,  als  Ring  aber  die  organisatorische
Tätigkeit  mit  Teilnahme  mehrerer.  Die  Organisationsform  selbst
kann  verschieden  sein.  Bei  dem  Ring  trachten  die  Unternehmer
durch  massenhaften  Ankauf  der  Waren  die  Preise  in  die  Höhe  zu
schrauben  und  durch  dieses  spekulative  Manöver  dieselben  mit  Gewinn
  abzusetzen.  Der  Ring  wird  sich  nicht  um  die  ständige  Regulierung
  der  Produktion  kümmern  wie  das  Kartell,  sondern  ist
vielmehr  bestrebt,  eine  zeitweilige  Konjunktur  in  vollem  Maße
auszunützen.  Diese  praktischen  Merkmale  werden  oft  genügen,
um  Ring  und  Kartell  auseinander  zu  halten.  Van  der  Borght
(Handel  und  Handelspolitik)  bemerkt,  daß  die  Ringe  nicht  die
schädlichen  Folgen  der  Konkurrenz  aufheben  wollen,  sondern
daß  dieselben  einen  spekulativen  Gewinn  erzielen,  den  sie  durch
gewalttätige  und  künstliche  Störung  des  Marktes  erreichen.  „Sie
sind  nicht  Kinder  der  Not,  sondern  Früchte  einer  maßlosen
Spekulationssucht  und  Gewinngier.*“  Diese  sehr  richtige  Beobachtung
  legt  jedoch  das  Hauptgewicht  auf  die  Absicht  der

Baumgarten-Messl&amp;amp;ny.  4
        <pb n="56" />
        so  I.  Kapitel.  Über  Kartelle  und  Trusts  im  allgemeinen.

Vereinigung,  die  oft  nicht  mit  gehöriger  Klarheit  zur  Schau
treten  wird.

Die  Grenzziehung  zwischen  industriellem  Kartell  und  Ring
wird  wohl  am  leichtesten  sein.  Am  nächsten  wird  der  Ring  zu
jenem  Kartell  stehen,  welches  den  Gewinn  kontingentiert  und
die  Produktion  ankauft.  Doch  selbst  zwischen  diesen  Formen
besteht  ein  wesentlicher  Unterschied,  nämlich  der,  daß,  während
bei  dem  Ring  der  Spekulant  als  Mittelglied  zwischen  Produzenten
und  Konsumenten  tritt,  bei  dem  Kartell  stets  eine  Interessengemeinschaft
  der  Produzenten  im  Vordergrund  steht.

Manche  Schriftsteller  wollen  die  Ringe  derart  von  den  Kartellen
  sondern,  daß  sie  bei  der  Begriffsbestimmung  der  letzteren
spezielle  Merkmale  aufnehmen.  So  Grunzel,  der  als  Zweck  des
Kartells  die  Regelung  der  Produktion  bezeichnet,  und  Pohle,
der  darauf  das  Gewicht  legt,  daß  die  das  Kartell  begründenden
Unternehmer  im  Kreise  ihrer  üblichen  geschäftlichen  Tätigkeit
bleiben.  Obzwar  beide  Beschränkungen  bei  vielen  Kartellen  zutreffen
  mögen,  so  ist  ihre  Verallgemeinerung  doch  nicht  begründet,
denn  einerseits  ist  die  Regelung  der  Produktion  nicht  Zweck,
sondern  bloß  Mittel  des  Kartells  zur  Erhöhung  des  Produktionsertrags,
  andererseits  regeln  auch  die  Ringe  indirekt  die  Produktion.
  Auch  wird  es  oft  vorkommen,  daß  die  Begründer  von
Ringen  beim  Abschluß  derselben  im  Rahmen  ihrer  bisherigen
wirtschaftlichen  Tätigkeit  verbleiben.

Ähnlich  verhält  es  sich  mit  der  Unterscheidung  von  Trusts
und  Fusionen.  Es  können  nämlich  zwischen  Unternehmungen
Verbindungen  entstehen,  welche,  ohne  auf  vorhergehendem  Vertragsverhältnisse
  zu  basieren,  die  Konkurrenz  zwischen  diesen
zusammenhängenden  Unternehmungen  tatsächlich  ausschließen.
Die  einfachste  Form  dieser  Erscheinung  bietet  die  Aktiengesellschaft,
  die  von  einer  andern  Person  oder  Gesellschaft  durch
den  Besitz  der  Majorität  der  Aktien  beherrscht  wird.  Landesberger
bezeichnet  diese  Vereinigung  mit  der  im  internationalen  Finanzverkehr
  gebräuchlichen  Benennung  „Concern“;  in  Frankreich
wird  sie  „Omnium“  genannt.  Diese  Fusionen  haben  viele  Ähnlichkeit
  mit  einzelnen  Trustformationen  und  insbesondere  mit  den
älteren  Formen  derselben.  Die  Fusion  selbst  ist  an  sich  kein
Kartell,  obwohl  die  Unternehmungen  oft  zu  Kartellzwecken  fusionieren,
  und  obwohl  durch  die  Fusion  die  Konkurrenz,  wenigstens
        <pb n="57" />
        $  6.  Zurückführung  auf  die  element.  Erscheinungen  der  Volkswirtschaft.  ;

unter  den  betreffenden  Unternehmungen,  nicht  bloß  zeitweilig
beschränkt,  sondern  ein  für  allemal  aufgehoben  wird.

AU  diese  Formationen:  Korners,  Ringe,  Concerns  und
Fusionen  kommen  im  folgenden  nur  als  Hilfsmittel  zur  Verwirklichung
  von  Kartellzwecken,  aber  nicht  als  selbständige
Formationen  in  Betracht.

&amp;amp;  6.  Zurückführung  der  Entstehung  der  Kartelie  und  Trusts
auf  die  elementaren  Erscheinungen  der  Volkswirtschaft.

Es  fragt  sich  aber:  wozu  setzen  sich  die  Unternehmer  diesen
Zweck?  Was  veranlaßt  sie,  ganz  oder  teilweise  ihrer  Unabhängigkeit
  zu  entsagen  und  hiermit  auf  das  Recht  der  vollen  und
rücksichtslosen  Ausnützung  jener  Möglichkeiten  zu  verzichten,
die  die  „Sphinx  Konjunktur“  in  ihrem  Schoße  birgt,  auf  das
Recht,  welches  mit  dem  Begriff  des  Unternehmers  sozusagen
untrennbar  verwachsen  ist?

Um  auf  diese  Fragen  die  Antwort  zu  finden,  geht  Liefmann!)
  von  jenen  drei  Formen  des  Tausches  und  der  Preisbildung
  aus,  die  Menger  in  seinen  „Grundsätzen  der  Volkswirtschaftslehre“*
  unterscheidet,  und  betrachtet:  ı.  den  Tausch  eines
unteilbaren  Monopolgutes,  2.  den  Tausch  von  Quantitäten  eines
Monopolgutes,  und  3.  den  Fall,  daß  Güter  derselben  Art  von
mehreren  vertauscht  werden.  So  gelangt  er  zu  dem  Ergebnis,
daß  Ausgangspunkt  des  Handelns  des  tauschwirtschaftlichen
Subjekts  das  Streben  nach  Gewinn  sei.  Um  möglichst  hohen
Gewinn  aus  dem  Tausch  zu  erzielen,  müsse  das  Wirtschaftssubjekt
  ı.  möglichst  hohe  Preise  für  seine  Güter  zu  erlangen  suchen.
Um  diese  zu  erlangen,  müsse  es  aber  2.  eine  rationelle  Angebotspolitik
  betreiben  können,  d.  h.  die  Tauschgüter  in  solchen  Mengen
auf  den  Markt  bringen,  die  es  nur  den  kaufkräftigsten  Käufern  gestatten,
  zum  Tausch  zu  gelangen  und  die  weniger  kaufkräftigen
vom  Tausch  ausschließen;  hierzu  müsse  es  wieder,  da  ihm  die
Konkurrenz  die  Möglichkeit  einer  solchen  Angebotspolitik  abschneide,
  3.  einen  eigenen,  mindestens  relativ  konkurrenzfreien
Markt,  ein  Monopol  haben.  Das  Wirtschaftssubjekt  müsse  also
notwendigerweise  zuerst  Monopolisierungspolitik  anfangen,  d.  h.
die  Konkurrenten  zu  beseitigen  suchen,  und  so  entspinne  sich  der

1)  A,  20.85.29.
4*
        <pb n="58" />
        52  L  Kapitel.  Über  Kartelle  und  Trusts  im  allgemeinen.

Konkurrenzkampf,  der  die  Eigentümlichkeit  habe,  das  Wirtschaftssubjekt
  zu  einer  der  Monopolistenpolitik  gerade  widerstrebenden
Handlungsweise  zu  zwingen.  Es  müsse  ı.  nicht  nur  keine
höheren,  sondern  niedrigere  Preise  fordern  wie  seine  Konkurrenten,
denn  nur  so  werden  alle  Abnehmer  sich  ihm  zuwenden;  hierzu
sei  2.  notwendig,  daß  das  betreffende  Wirtschaftssubjekt  auch
die  ganze  Nachfrage  zu  jenen  Preisen  befriedigen  könne,  es
müsse  also  von  einer  vorteilhaften  Angebotspolitik  vorläufig  absehen.
  Da  aber  meistens  alle  die,  welche  Güter  derselben  Art
auf  demselben  Markt  vertauschen,  dieselbe  Politik  zu  gleicher
Zeit  betreiben,  so  sei  die  Folge,  daß  das  Erlangen  eines  Monopols
  keinem  gelingt.  Gelänge  es  aber  einem,  so  würde  sofort
wieder  neue  Konkurrenz  entstehen.  Tatsächlich  komme  es  jedoch
gewöhnlich  nicht  so  weit,  und  man  begnüge  sich  damit,  sich  die
Absatzgelegenheit  für  den  erzeugten  Grütervorrat  zu  erkämpfen,
und  zwar  möglichst  unter  vollkommener  Ausnutzung  der  jeweiligen
  Produktionsmittel,  und  suche  dann  in  der  Größe  des  Absatzes
einen  Ersatz  zu  finden  für  die  geringe  Höhe  der  Konkurrenzpreise
  (Prinzip:  großer  Umsatz,  kleiner  Nutzen.  Da  nun  der
fortgesetzte  Konkurrenzkampf  nur  in  den  seltensten  Fällen  zum
Siege  eines  der  Konkurrenten  und  zu  dessen  Monopol  führe,  so
hätten  sich  die  tauschwirtschaftlichen  Subjekte  zu  allen  Zeiten
nach  anderen  Mitteln  umgesehen,  welche  geeignet  wären,  die
Konkurrenz  zu  beseitigen,  ihnen  ein  Monopol  zu  verschaffen.
Solche  Mittel  sind  die  staatlicher  Hilfe  und  die  gemeinsamer
Selbsthilfe,  die  Verbände.

Wie  konsequent  auch  diese  Ableitung  des  Wesens  und
Zwecks  der  Unternehmerverbände  aus  den  typischen  Bestrebungen
der  Tauschsubjekte  durchgeführt  und  wie  tadellos  sie  auch  vom
rein  deduktiven  Standpunkt  sein  mag,  so  können  wir  uns  mit
ihr  doch  unmöglich  zufrieden  geben,  ehe  wir  ihren  weiteren  Zusammenhang
  mit  dem  Ganzen  des  wirtschaftlichen  Lebens,  mit
den  Gesetzen  der  Preisbildung,  des  Angebots  und  der  Nachfrage,
aufgeklärt  haben.  Wir  müssen  uns  vor  allem  vergegenwärtigen,
daß  die  Kartellbildung  selbst  eine  Reaktion  auf  die  Ergebnisse
  der  frei  waltenden  Gesetze  des  Angebots  und  der  Nachfrage
  bedeutet.  Im  Prinzip  ist  die  Preisbildung  das  Ergebnis
der  gegenseitigen  Wertschätzungen  einerseits  der  Subjekte  des
Angebots,  andererseits  der  der  Nachfrage;  also  eine  Ziffer,  die
        <pb n="59" />
        8  6.  Zurückführung  auf  die  element.  Erscheinungen  der  Volkswirtschaft.  53

ohne  ein  absichtliches,  planmäßiges  Eingreifen  insofern  automatisch
  entsteht,  als  es  sich  immer  nur  um  den  Gedankengang  und
Entschluß  eines  isolierten  Tauschpaares  handelt.  Die  Wirkung
aber,  die  diese  Preisbildung  auf  die  am  Markt  beteiligten  übrigen
Wirtschaftssubjekte  ausübt,  ist  eine  rein  psychologische;  und  indem
  sie  als  Motiv  zu  den  verschiedensten  Entschlüssen  und  Maßnahmen
  seitens  der  Beteiligten  wirkt,  wird  sie  selbst  zu  einem
sehr  wesentlichen  Faktor  der  Preisbildung.  Dies  ist  die  einzig
mögliche  Erklärung  für  die  Erscheinung,  daß  hohe  Preise  ein
Anwachsen  des  Angebots  und  dadurch  ein  Sinken  der  Preise
verursachen  und  umgekehrt  niedere  Preise  ein  Abnehmen  im
Angebot  und  das  Steigen  der  Preise  nach  sich  ziehen.  Dies  ist
also  die  Ursache  der  Neigung  des  Preises  nach  der  Höhe  der
Herstellungskosten  hin,  da  diese  jenes  Minimum  bedeuten,  unter
welchem  der  Produzent  nur  ausnahmsweise  verkaufen  kann,  das
er  aber  auch  im  Zustand  der  freien  Konkurrenz  nicht  wesentlich
zu  übersteigen  vermag,  da  ihm  sonst  neue  Konkurrenz  erwächst,
die  den  Preis  wieder  annähernd  auf  das  Niveau  der  Herstellungskosten
  herabdrückt.  Wie  sich  nun  die  Preisschwankungen  im
wirtschaftlichen  Leben  abspielen,  so  ändert  sich  auch  die  Reaktion
der  Beteiligten  auf  die  Preisbildung,  und  so  gibt  es  Marktlagen,
die  notwendig  Kartellbewegungen  erzeugen,  und  auch  solche,
die  ähnlichen  Bewegungen  ungünstig  entgegenwirken.

Das  Bestreben,  auf  die  Preisbildung  durch  gemeinsames
Vorgehen  bestimmend  einzuwirken,  setzt  vor  allem  bei  den  Beteiligten
  eine  Meinung  über  die  Unzulänglichkeit  des
Unternehmergewinnes  voraus,  Da  dieser  sich  aus  der
Differenz  zweier  Faktoren,  nämlich  der  Herstellungskosten  und
des  Preises  der  Ware  zusammensetzt,  so  ist  es  lediglich  das
Wachsen  der  Herstellungskosten  und  das  Sinken  der  Warenpreise,
  die  als  Motive  der  Kartellierung  in  Betracht  kommen.

Es  ist  bekannt,  wie  diese  zwei  Faktoren  sich  am  Markt  betätigen.
  Eine  Erhöhung  der  Herstellungskosten  ruft  das  Bestreben
  wach,  die  Kostenerhöhung  durch  Preiserhöhung  auf  die
Nachfrage  abzuwälzen,  Ist  die  Ware  eine  sehr  notwendige  und
das  nachfragende  Publikum  ein  sehr  kaufkräftiges,  so  gelingt  dies
auch  ohne  Kartell;  sind  die  Käufer  selbst  Weiterverkäufer  oder
Produzenten,  so  ist  ein  Widerstand  schon  wahrscheinlicher.  Das
große  Publikum  reagiert  in  derselben  Weise,  wenn  es  in  der
        <pb n="60" />
        54  I.  Kapitel.  Über  Kartelle  und  Trusts  im  allgemeinen.

Lage  ist,  den  Verbrauch  im  betreffenden  Artikel  leicht  einzuschränken,
  z.  B.  durch  Übergang  auf  Surrogate  usw.  Diese
Reaktion  zieht  als  Folge  ein  Überangebot,  Preissturz  und  noch
größere  Verluste  für  die  Produzenten  nach  sich;  die  ungünstiger
gestellten  Werke  müssen  ihre  Produktion  einschränken,  bis  das
Angebot  wieder  mit  der  Nachfrage  ins  Gleichgewicht  gerät.!)
Die  unliebsamen  Folgen  der  Preiserhöhung  werden  durch  eine
entsprechende  Kartellierung  ausgeschlossen:  sie  vermag  die  Produktion
  einzuschränken,  noch  ehe  ein  Überangebot  vorhanden
ist,  verhütet  dadurch  ein  wesentliches  Sinken  der  Preise  und
stellt  das  frühere  Verhältnis  zwischen  Herstellungskosten  und
Preis,  d.  h.  den  Unternehmergewinn,  wieder  her.

Ähnliches  geschieht,  wenn  der  Unternehmergewinn  infolge
der  erschlafften  Nachfrage  durch  Preissturz  geschmälert  wird.
Dies  kommt,  wie  auch  Schmoller?)  treffend  ausführt,  in  ungünstigen
  Ernte-  und  Greschäftsjahren,  in  Zeiten  rückgängiger
Konjunktur,  bei  Stockung  des  Welthandels  vor.  Die  verminderte
Nachfrage  erzeugt  bald  Überfüllung  der  Märkte;  die  Preise
haben  eine  fallende  Tendenz.  Erscheint  die  verminderte  Nachfrage
  als  ein  vorübergehendes  Ereignis,  so  wird  ohne  zu  großen
Schaden  für  die  Produzenten  durch  etwas  kürzere  tägliche
Arbeitszeit  und  ähnliche  Maßregeln  das  Überangebot  in  verhältnismäßig
  kurzer  Zeit  zu  beseitigen  sein,  und  die  Marktpreise
werden  dann  auf  den  Betrag  der  Produktionskosten  zurückkehren.
  Dauert  die  Störung  aber  länger,  ist  der  Preisfall  zugleich
sehr  stark,  ist  die  Ware  aus  der  Mode  gekommen,  durch  andere
ersetzt,  sind  dauernd  fremde  Märkte  verloren,  so  entsteht  eine
längere  Krisis  für  das  betreffende  Gewerbe.  Es  fragt  sich  jetzt,
wie  die  Einschränkung  sich  vollziehe.  Am  leichtesten  ist  es,
wenn  es  sich  um  Produkte  handelt,  welche  die  betreffenden  Gewerbetreibenden
  nur  nebenbei  herstellen,  ohne  daß  ihre  Existenz
von  dieser  Einnahme  wesentlich  abhängt.  Schwieriger  wird  es,
wenn  das  Überangebot  in  einem  Hauptprodukt  der  Betreffenden
entstanden  ist.  Je  größer,  komplizierter,  kapitalkräftiger  die
Unternehmungen  sind,  desto  widerstandsfähiger  sind  sie;  sie
versuchen  die  Verluste  durch  technische  Verbesserungen,  Herabminderung
  der  Generalkosten,  Ausdehnung  der  Produktion  aus-1)

  Vergl.  Schmoller  a.  a.  O.  Bd,  II  S.  156.
)A,a.0,BLUS.  ı55£,
        <pb n="61" />
        $  6.  Zurückfährung  auf  die  element.  Erscheinungen  der  Volkswirtschaft,  55

zugleichen;  sie  erzeugen  so  oft,  wenn  das  Angebot  schon  zu
groß  ist,  ein  weiteres  Überangebot.  Ist  der  Preisfall  plötzlich
und  stark,  so  machen  zunächst  die  Betriebe  Bankrott,  die  unter
ungünstigen  Umständen  arbeiten.  (reschäfte,  die  technisch  ihr
Kapital  herausziehen  können,  versuchen  dies,  werfen  sich  auf
andere  Tätigkeiten.  Gelingt  dies  nicht,  so  wird  das  durch  die
Einschränkung  der  Produktion  unbrauchbar  gewordene  fixe
Kapital  als  Verlust  abgeschrieben,  und  man  arbeitet  fort,  wenn
nur  das  verminderte  Kapital  sich  verzinst  und  die  übrigen  laufenden
  Kosten  sich  noch  ersetzen.  So  wird  der  Reduktionsprozeß
  bald  langsamer,  bald  schneller  sich  vollziehen,  immer  von
großen  Verlusten  begleitet,  bis  er  sein  Ziel  erreicht,  das  Angebot
in  eben  dem  Umfange  zu  beschränken,  wie  die  Nachfrage  es
erheischt.  Ist  dies  geschehen,  wozu  aber  oft  viele  Jahre  gehören,
dann  wird  der  Marktpreis  wieder  den  Produktionskosten  sich
gleichstellen.!)

Besteht  aber  das  betreffende  Gewerbe  aus  wirtschaftlich  geschulten
  und  weitblickenden  Unternehmern,  die  die  Verschlechterung
  der  Lage  und  deren  Folgen  rechtzeitig  gewahr  werden,
so  lassen  sie  es  nicht  zu  einem  plötzlichen  Krach  und  einer  akuten
Krise  kommen,  sondern  sehen  sich  vor,  das  Angebot  der  verminderten
  Nachfrage  durch  gemeinsame  Verabredung  anzupassen.
Ungünstiger  gestellte  Werke  werden  aufgekauft  und  außer  Betrieb
  gesetzt;  die  übrigen  vereinbaren  Ruheschichten,  Einschränkung
  der  Arbeitszeit  usw.  Ein  Preisminimum  wird  festgesetzt.
Von  neu  entstehender  Konkurrenz  ist  nichts  zu  fürchten;  die
bestehenden  Unternehmer  sind  froh,  wenn  sie  ohne  große  Veriuste
  davonkommen.  Die  Einschränkung  der  Produktion  erfolgt
auf  diese  Weise  rascher,  mit  geringeren  Opfern,  die  nicht  einzeine
  zu  tragen  haben,  sondern  die  auf  eine  wenigstens  annähernd
gerechte  Weise  auf  alle  Unternehmer  verteilt  werden.

Nun  kann  natürlich  diese  Meinung  über  die  Unzulänglichkeit
  des  Unternehmergewinnes,  von  welcher  ausgehend  wir  soeben
  das  Entstehen  der  Unternehmerverbände  betrachteten,  ebensogut
  eine  berechtigte  und  richtige  wie  auch  eine  falsche,  irrtümliche
  und  unberechtigte  sein;  und  ist  sie  eine  solche,  dann
ist  natürlich  auch  der  daraus  gezogene  Schluß  ein  falscher,  und

ı)  Schmoller  a.  a.  O.  Bd,  ITS,  ı55£.
        <pb n="62" />
        56  L  Kapitel.  Über  Kartelle  und  Trusts  im  allgemeinen.

das  auf  Grund  dieses  falschen  Schlusses  entstandene  Kartell
nichts  anderes  als  ein  Mittel  zu  wucherischer  Ausbeutung  des
nachfragenden  Publikums.  Es  ist  demnach  eine  für  uns  bedeutsame
  Frage,  ob  der  Unternehmergewinn  überhaupt  ein  ökonomisch
berechtigter,  und  welches  jenes  Maß  ist,  nach  dem  die  Berechtigung
  .des  Unternehmergewinnes  zu  messen  sei.  Wir  begnügen
uns  hierbei  mit  der  Feststellung  der  Tatsache,  daß  unsere  heutige
  Wirtschaftsordnung,  auf  dem  Prinzip  des  Privateigentums
fußend  und  die  Berechtigung  des  freien  Erwerbs  anerkennend,
den  Unternehmergewinn  an  sich  als  eine  rechtmäßige  Entlohnung
des  Unternehmers  für  seine  Tätigkeit,  sein  Risiko,  sein  produktives
Schaffen  betrachtet,  und  daß  auch  über  das  berechtigte  Maß
dieses  Gewinnes  zu  einer  gewissen  Zeit,  auf  einem  gewissen
Grebiet,  annähernd  feste  Anschauungen  herrschen.  Diese  Anschauungen
  gehen  hauptsächlich  vom  Konsum  aus  und  gründen
sich  auf  die  Bedürfnisse  einer  angemessenen  Lebenshaltung  des
Produzenten,  indem  man  sich  denkt,  daß  ein  Kleingewerbetreibender
  aus  seinem  (Greschäft  einen  seiner  bescheidenen  Lebenshaltung
  entsprechenden  kleineren  Gewinn  herausschlagen  muß
als  der  Großindustrielle,  der  in  seinem  Unternehmen  ein  beträchtliches
  Vermögen  aufs  Spiel  setzt,  der,  von  den  großen  Schwankungen
  des  Welthandels  abhängiger,  mit  einem  ungleich  höheren
Risiko  arbeitet,  und  der  auch  in  seiner  Lebenshaltung  einen  ungleich
  größeren  Aufwand  zu  machen  hat,  um  mit  seinen  Kunden
verkehren,  Geschäfte  abschließen  und  abwickeln  zu  können.  Der
Umstand,  daß  der  Unternehmer  auch  für  eine  Reserve  zu  sorgen
hat,  welche  zu  seiner  Erhaltung  im  Alter,  bei  einer  eventuellen
Erwerbsunfähigkeit  oder  Bankrott  usw.  dienen  muß,  kommt
auch  in  Betracht.  So  lange  nun  der  entsprechende  Bruchteil
des  genannten  Unternehmergewinnes,  welcher  auf  eine  Einheit
der  produzierten  Ware  fällt,  nicht  jenes  Maß  übersteigt,  welches
als  Gesamtgewinn  die  beschriebene  Lebenshaltung  sichert,  so
lange  kann  von  einer  unberechtigten  Erhöhung  des  Gewinnes,  von
einer  Ausbeutung  des  verzehrenden  Publikums  füglich  nicht  gesprochen
  werden,  und  bis  zu  dieser  Grenze  wird  daher  auch  eine
Kartellierung  nicht  als  unberechtigtes  Mittel  zur  Erhöhung  des
Unternehmergewinnes  betrachtet  werden  können,  So  lange  also
ein  plötzliches,  übermäßiges  Reichwerden  einer  Anzahl  von  Unternehmern
  in  irgend  einem  Industriezweig  nicht  bemerkbar  wird;
        <pb n="63" />
        $  6.  Zurückführung  auf  die  element.  Erscheinungen  der  Volkswirtschaf.  57

so  lange  übermäßige  Dividenden  nicht  verteilt,  unnötige  Reservefonds
  nicht  aufgehäuft,  unverhältnismäßig  hohe  Direktoren-  und
Aufsichtsratsgehälter  nicht  gezahlt  oder  andere  ähnliche  Symptome
unverdienter  Bereicherung  einzelner  Unternehmungen  oder  Beteiligten
  nicht  beobachtet  werden:  so  lange  ist  nichts  geschehen,
was  auf  Grund  der  heutigen  Gesellschaftsordnung  als  ungerecht,
ausbeuterisch,  wucherisch  gebrandmarkt  werden  könnte.  Es  ist
das  unbestreitbare  Recht  eines  jeden  Unternehmers,  zu  bestehen
und  zu  erwerben;  einzelnen  gelingts  besser,  anderen  weniger
gut:  die  einen  tragen  den  Vorteil  ihres  Glücks  ebensogut
wie  die  andern  den  Fluch  ihres  Mißgeschicks.  Einen  unberechtigten
  Vorteil  aus  seiner  Lage  zieht  nur  der,  der  sich  durch
gewaltsames  Eingreifen  in  das  freie  Spiel  der  Kräfte  ganz  unverhältnismäßig
  günstig  zu  stellen  versteht.

Was  aus  all  dem  in  Beziehung  auf  die  Berechtigung  der
Kartellbewegung  zu  folgern  sei,  und  wie  sich  die  Gesellschaft
ihr  gegenüber  zu  stellen  habe:  darauf  kommen  wir  noch  eingehend
  zu  sprechen.  Hier  galt  es,  die  Kartellbewegung  auf
die  elementaren  Erscheinungen  des  wirtschaftlichen  Lebens,  auf
Angebot  und  Nachfrage,  Preisbildung  und  Unternehmergewinn
zurückzuführen  und  ihren  Zusammenhang  mit  dem  Ganzen  des
wirtschaftlichen  Lebens  darzutun.
        <pb n="64" />
        Il.  Kapitel.

Arten  der  Kartelle  und  Trusts.

$  7.  Übliche  Klassifikationen  der  Kartelle  und  Kritik  derselben.

des  wirtschaftlichen  Lebens  äußern,  wie  die  Kartelle,  werden

natürlicherweise  von  den  verschiedensten  Gesichtspunkten
aus  klassifiziert.  Man  unterscheidet  nach  Subjekten,  Gebiet,  Methoden
  der  Kartellierung,  Organisation  und  Zweck  des  Kartells,
Alle  diese  fundamenta  divisionis  sind  aber  nicht  von  gleicher
Wichtigkeit,  einzelne  sogar  ganz  unbedeutend.  So  enthält  z.B.
die  Einteilung  nach  Zwecken  der  Kartelle,  laut  welcher  zwischen
Überproduktion  verhindernden  und  ein  Monopol  anstrebenden
Kartellen  unterschieden  wird,  kein  praktisch  durchführbares  Scheidungsmerkmal;
  denn  einerseits  kann  das  dem  einen  nachstrebende
  Kartell  zum  andern  übergehen,  andererseits  bezweckt
das  ein  Monopol  anstrebende  Kartell  auch  vor  allem,  die  Überproduktion
  zu  verhindern,  und  dieser  Zweck  ist  wieder  nur  zu
erreichen,  wenn  eine  gewisse  monopolistische  Lage  durch  das
Kartell  erkämpft  wird.  Nichtsdestoweniger  ist  diese  Einteilung
in  der  französischen  Literatur  eingebürgert,  und  die  Motive  zum
österreichischen  Kartellentwurf  1897  messen  ihr  auch  eine  gewisse
Wichtigkeit  bei!)

Ebenso  kann  die  Einteilung  übergangen  werden,  die  nach
Gebieten  der  Kartelle  unterscheidet.  Es  mag  allerdings  der
Umstand,  ob  ein  Kartell  ein  lokales,  nationales  oder  internationales
  ist,  manchmal  auch  von  Wichtigkeit  sein.  Für  unsere
Verhältnisse  von  hervorragender  Wesentlichkeit  sind  in  dieser

Fe  die  ihre  Wirkungen  auf  so  vielerlei  Gebieten

I)  Vergl.  Grunzel  a.  a.  O.
        <pb n="65" />
        8  7.  Übliche  Klassifikationen  der  Kartelle  und  Kritik  derselben.  sg

Beziehung  jene,  die  Zollgebietskartelle  genannt  werden  können,
  und  deren  Wirkungskreis  sich  auf  ein  Zollgebiet  erstreckt.
Dieser  Art  sind,  der  grundgesetzlichen  Gemeinschaft  des  Zollgebiets
  zufolge,  die  österreichisch-ungarischen  Kartelle,  die  die
wichtigsten,  auf  dem  Gebiet  der  ungarischen  Krone  wirkenden
Kartelle  in  sich  schließen.!)  Diese  Kartelle  gehören  dem  staatsrechtlichen
  Vertragsverhältnis  zufolge,  in  welchem  einerseits  die
Länder  der  Stephanskrone,  andererseits  Österreich  miteinander
stehen,  prinzipiell  und  theoretisch  in  die  höhere  Klasse  der  internationalen
  Kartelle;  bei  näherer  Untersuchung  wird  sich  aber
eine  so  tiefgehende  Interessengemeinschaft  und  einheitliches  Auftreten
  der  Industrien  der  beiden  Reiche  zeigen,  daß  vom  praktischen
  Gesichtspunkt  aus  diese  Zollgebietskartelle  sich  als  diejenigen
  eines  einheitlichen  Industriegebiets  darstellen.

Endlich  braucht  auch  bei  jener  Klassifikation  nicht  länger
verweilt  zu  werden,  die  die  Subjekte  der  Kartelle  als  Einteilungsgrund
  nimmt,  und  Kartelle  der  Urproduzenten  und  solche  der
Gewerbetreibenden  unterscheidet.  Erstere  gibt  es  kaum;  was
aber  die  weiteren  Untereinteilungen  (Kartelle  im  Groß-  und  Kleingewerbe,
  dann  die  Einordnung  der  Kartelle  nach  den  einzelnen
Gewerbezweigen)  betrifft,  so  sind  dieselben  —  wenigstens  vom
Standpunkt  der  Morphologie  der  Kartelle  —  wenig  erheblich.

Es  bleiben  somit  jene  zwei  Gesichtspunkte,  von  denen  ausgehend
schon  Menzel?)  seine  Einteilung  trifft:  nach  der  Kartellierungsmethode
  und  nach  der  Organisation  der  Kartelle;  oder,  wie  sie
Menzel  nennt,  eine  materielle  und  eine  formelle  Einteilung.?)

Pohlet)  klassifiziert  nach  den  Mitteln  der  Kartellierung,
und  unterscheidet:  ı.  Preisfeststellungen,  2.  Verteilung  der  Absatzgebiete
  bezw.  des  einkaufenden  Publikums,  3.  Kartellierung
der  Produktion,  4.  Grewinnausgleichung,  5.  Absatzkartellierung
(vgl.  die  weiteren  Ausführungen  unten).

1)  Vergl.  eingehender  unten,  $$  12—14.

?)  Die  Kartelle  und  die  Rechtsordnung,  1902,  S.  5.

®)  Zur  Kritik  der  Menzel’schen  „formalen“  Einteilung  s.  unten,  S.  63.  Vom
„materiellen“  Standpunkt  aus  unterscheidet  Menzel  Preiskartelle,  Produktionskartelle,
  Absatzkartelle  und  Beteiligungskartelle.e  Zu  den  Preiskartellen  zählt  er  auch
die  gegen  Lieferanten  von  Rohprodukten  gerichteten  Kartelle  (Nachfragekartelle,  vgl,
weiter  unten),  die  natürlich  nicht  das  Minimum,  sondern  das  Maximum  des  Preises
feststellen  (vgl.  unten  S.  64).

n)  A.2.OS1ı  5
        <pb n="66" />
        60  II.  Kapitel.  Arten  der  Kartelle  und  Trusts.

Schäffle!)  unterscheidet  marktverteilende  und  marktzusammenfassende
  Kartelle;  die  ersten  verteilen  den  Markt  und
schließen  dadurch  den  Wettbewerb  unter  sich  aus;  die  letzteren
zentralisieren  die  Versorgung  des  Marktes.  Als  Abart  der  ersten
Klasse  erscheint  das  bei  Preisausschreibungen  übliche  Kartell
Die  den  Markt  zusammenfassenden  Kartelle  teilt  dann  Schäffle
in  Preiskartelle,  die  Produktion  einschränkende,  geschäftverteilende,
gewinnverteilende  und  gewinnausgleichende  Kartelle.  Die  letzten
drei  Gruppen  nennt  er  „eigentliche“  Kartelle.

Eine  komplizierte  und  doch  nicht  in  jeder  Beziehung  befriedigende
  ist  Liefmann’s  Gruppierung.  Liefmann  hält  für
Kartelle  nur  die  Vereinigungen  von  Unternehmern  als  Subjekten
des  Angebots,  so  daß  z.B.  die  auf  den  Einkauf  von  Rohprodukten
  oder  auf  das  Anwerben  von  Arbeitern  gerichteten
Vereinigungen  keine  Kartelle  wären,  weil  dieselben  zwar  auf
gemeinsame  Preis-  und  Angebotspolitik,  nicht  aber  auf  gemeinsame
  Monopolpolitik  abzielen  könnten.  Die  eigentlichen  Kartelle
könnten  dann  auf  zweierlei  Weise  verfahren:  ı.  vom  einzelnen
Wirtschaftssubjekt  ausgehend,  dessen  wirtschaftliche  Handlungsfreiheit
  sie  in  irgend  einem  Punkt,  z.B.  in  Beziehung  auf  die  Preisfeststellung,
  einschränken;  2.  das  Gresamtangebot  feststellen  und
auf  Grund  dieser  Feststellung  das  Verhältnis  des  Angebots  des
einzelnen  zum  Ganzen  regeln.  Auf  dieser  Grundlage  unterscheidet
  Liefmann  Verbände  der  Unternehmer  als  Subjekte  der
Nachfrage,  die  keine  Kartelle  sind,  und  solche  der  Unternehmer
als  Subjekte  des  Angebots,  Kartelle;  letztere  teilt  er  in  Kartelle
  niederer  Ordnung,  beschränkende  Kartelle,  und  solche  höherer
Ordnung,  verteilende  Kartelle  (Kontingentierungen);  in  jeder  dieser
zwei  Gruppen  endlich  unterscheidet  er  nach  dem  Zweck  der
Kartellierung,  und  erwähnt  als  zur  ersten  Gruppe  gehörig  die
Produktionskartelle  (Kartelle  zum  Zweck  gemeinsamer  Angebotspolitik),
  die  Gebietskartelle  (Kartelle  zum  Zweck  gemeinsamer
Monopolpolitik)  und  Preiskartelle  (Kartelle  zum  Zweck  gemeinsamer
  Preispolitik);  in  der  Gruppe  der  Kartelle  höherer  Ordnung
aber  unterscheidet  er  wieder  nach  demselben  Prinzip  das  Angebot
  kontingentierende  Kartelle  (Kartelle  zum  Zweck  gemeinsamer

i)  „Die  Kartelle“,  in  „Gesammelte  Aufsätze“,  Bd.  I.,  1885,  S.  150,  und  „Zum
Kartellwesen  und  Kartellpolitik“,  in  der  Zeitschrift  für  die  ges.  Staatswissenschaft,
LIV.  Jahrg.,  Heft  4.
        <pb n="67" />
        $  7.  Übliche  Klassifikationen  der  Kartelle  und  Kritik  derselben.  61

Angebotspolitik),  die  Nachfrage  kontingentierende  Kartelle  (Kartelle
  zum  Zweck  gemeinsamer  Monopolisierungspolitik)  und  den
Gewinn  kontingentierende  Kartelle  (Kartelle  zum  Zweck  gemeinsamer
  Preispolitik).!)

Eine  ähnliche  Stufenleiter  der  Kartelle  stellt  Grunzel?)  auf,
bei  welcher  jede  einzelne  Stufe,  je  höher  sie  steht,  um  so  schwerer
zustande  kommt,  aber  auch  um  so  sicherer  auf  Erfolg  rechnen
kann.  Auf  der  niedersten  Stufe  stehen  die  Konditionskartelle;
dann  folgen  Preiskartelle,  beschränkende  Kartelle,  Rayonnierungskartelle,
  Kontingentierungen,  Absatzkartelle,  Ausfuhrkartelle.  Als
die  Nachfrage  regelnde  Kartelle  werden  Arbeits-  und  Einkaufskartelle
  erwähnt.

All  diese  Einteilungen  und  Gruppierungen  leiden  an  wesentlichen
  Fehlern;  die  Frage  ist  daher  noch  nicht  als  gelöst  zu
betrachten.  Allerdings  hängt  der  Wert  einer  Klassifizierung  davon
  ab,  ob  zunächst  logische  Vollkommenheit,  oder  die  Geltendmachung
  praktischer  Gesichtspunkte  erstrebt  wird.  Vom  ersten
Standpunkt  aus  kommt  alles  auf  die  Einheitlichkeit  und  logisch
richtige  Durchführung  der  ultima  differentia,  vom  zweiten  auf
die  praktisch  geschickte  Wahl  des  fundamentum  divisionis
an.  Menzels  obenerwähnte  Einteilung  ist  vom  logischen  Standpunkt
  aus  grundfalsch,  ebenso  diejenige  Pohles;  vom  Zweckmäßigkeitsstandpunkt
  ist  sie  aber  denjenigen  Schäffles  und
Liefmanns  vorzuziehen.  Letztere  entspricht  am  meisten  den
Anforderungen  der  Logik;  doch  wäre  sie  auch  von  diesem  (Gresichtspunkt
  aus  nur  nach  einigen  Berichtigungen  vollkommen  zu  nennen,
während  sie  vom  praktischen  Standpunkt  aus  an  dem  Grundfehler
  leidet,  daß  sie  Vereinigungen,  die  im  Leben  ganz  allgemein
als  Kartelle  gelten,  die  ihrem  Zweck  und  ihrer  Organisation  nach
alles  mit  den  Kartellen  gemein  haben,  und  die  in  der  Zukunft,
nach  kräftigerem  Durchdringen  der  Kartellidee,  möglicherweise
auch  eine  den  Angebotskartellen  gleichkommende  Mannigfaltigkeit
  der  Erscheinungsformen  entwickeln  werden,  —  nicht  zu  den
Kartellen  zählt.  Lediglich  wiederholt  sich  auch  bei  den  Vereinigungen
  der  Unternehmer  als  Subjekte  der  Nachfrage  derselbe
ökonomische  Zweck:  die  Erhöhung  oder  Festhaltung  des  Unternehmergewinnes,
  und  das  hierzu  verwendete  Mittel:  die  Verein-1)

  Die  Unternehmerverbände,  S.  41.
3)  Über  Kartelle,  Leipzig,  1902,  S.  37—38.
        <pb n="68" />
        62  IL  Kapitel.  Arten  der  Kartelle  und  Trusts.

barung  zur  Beschränkung  oder  Beseitigung  des  freien  Wettbewerbs.
  Wir  finden  übrigens  einige  Formen  dieser  Nachfrage-Kartelle
  auch  heute  schon  vertreten:  wir  kennen  Preiskartelle,
die  in  Beziehung  auf  die  Anschaffung  von  Rohprodukten  oder
die  Anwerbung  von  Arbeitskraft  die  Verfügungsfreiheit  des
Unternehmers  einschränken,  und  solche,  die  ihm  in  derselben
Beziehung  ein  bestimmtes  Gebiet  anweisen  (Rayonnierungskartelle).
  ]Ja,  es  wäre  auch  eine  Vereinbarung  recht  gut  denkbar,
den  ganzen  Absatz  einer  gewissen  Ware  an  sich  zu  ziehen  und
denselben  dann  unter  den  Mitgliedern  des  Kartells  zu  kontingentieren;
  und  wir  werden  noch  auf  die  Wichtigkeit  eines  solchen
Vorgehens  bei  den  amerikanischen  Trusts  —  namentlich  beim
Petroleumtrust  —  zurückkommen.

Geringfügiger,  aber  praktisch  nicht  weniger  erheblich,  sind
noch  zwei  Bemerkungen,  die  Liefmanns  Kategorien  herausfordern.
  Die  eine  bezieht  sich  darauf,  daß  unter  die  aufteilenden
Kartelle,  Kontingentierungen,  auch  die  zeitlich  aufteilenden
eingereiht  werden  müssen,  wie  sie  bei  öffentlichen  Submissionen
vorzukommen  pflegen;  die  zweite  aber  ist  die,  daß  Liefmann
die  Konditionskartelle  unbeachtet  läßt.

Was  aber  die  systematischen  Bedenken  gegenüber  Liefmanns
  Kategorien  betrifft,  so  geht  deren  erstes  eben  davon
aus,  daß  darin  eine  logisch  richtige  Durchführung  der  ultima
differentia  vermißt  wird.  Bei  einer  solchen  kann  nämlich  das
Unterscheidungsmerkmal  auch  innerhalb  der  beiden  Hauptgruppen
(Verbände  der  Unternehmer  als  Subjekte  der  Nachfrage  und
solche  derselben  als  Subjekte  des  Angebots)  notwendig  nur
dasselbe  sein.  Unterscheidet  man  also  in  der  Angebots-Gruppe
„beschränkende“  und  „aufteilende“  Verbände,  so  müssen  die
Nachfrage-Verbände  auch  erst  von  diesem  Gesichtspunkt  aus  geschieden
  werden;  und  teilt  man  dann  weiter  jede  dieser  beiden
Unterabteilungen  nach  dem  Zweck  der  Verbände  und  unterscheidet
  zwischen  solchen  zum  Zweck  gemeinsamer  Ängebots-,
Monopol-  und  Preispolitik,  so  muß  auch  in  der  Nachfrage-Gruppe
die  Unterscheidung  nach  demselben  Prinzip  zwischen  Verbänden
zum  Zweck  gemeinsamer  Nachfrage-,  Monopol-  und  Preispolitik
erfolgen.  Wir  berührten  soeben,  daß  kaum  eine  dieser  Kategorien
  auch  heute  schon  vollkommen  unbesetzt  bliebe;  aber  wäre
dem  auch  so,  so  hätte  ein  logisch  richtig  aufgebautes  System
        <pb n="69" />
        $  8.  Methoden  der  Kartellbäldung.  63

wenigstens  den  Vorzug,  auf  Grund  des  angenommenen  Unterscheidungsmerkmals
  jede  denkbare  Form  der  Kartellierung  umfassen
  zu  können.  Doch  ist  man  heute  mit  dem  praktischen  Wert
solcher  logischen  Kategorien  im  reinen.  Wir  brauchen  ein
System,  um  die  Erscheinungen  des  wirklichen  Lebens  in  einer
gewissen  Ordnung  erschöpfend  darzustellen:  unser  System  kann
also  von  nichts  anderem,  als  von  den  verschiedenen  üblichen
Methoden  der  Kartellierung  ausgehen.

$&amp;amp;  8.  Methoden  der  Kartellbildung.

Als  Methoden,  Arten  der  Kartellbildung  erwähnt  Pohle!):
ı.  Preisfeststellungen;  2.  Aufteilung  des  Absatzgebiets  bezw.
Einkaufspublikums;  3.  Kartellierung  der  Produktion;  4.  Grewinnausgleichung;
  5.  Absatzkartellierung.  Diese  fünf  Kartellierungsmethoden
  hat  Landesberger?)  mit  richtigem  Takt  auf  einen
gemeinsamen  Nenner  gebracht,  indem  er  bemerkt,  die  wirtschaftlichen
  Funktionen  derselben  seien  auf  drei  Hauptrichtungen
zurückzuführen:  a)  Beseitigung  oder  Einschränkung  der  Wirkungen
des  Wettbewerbs;  b)  Beseitigung  oder  Einschränkung  der  Motive
des  Wettbewerbs,  so,  daß  dadurch,  obwohl  nur  mittelbar,  der
Wettbewerb  selbst  aufgehoben  oder  gemildert  wird;  und  c)  unmittelbare
  Beseitigung  oder  Beschränkung  des  Wettbewerbs.
Ersteres  sei  der  Fall  bei  Preisfestsetzungen  und  Kartellierungen
der  Produktion;  das  zweite  bei  der  Gewinnausgleichung;  das
dritte  aber  bei  der  Aufteilung  des  Absatzgebiets  und  der  Absatzkartellierung.


Was  diese  Funktionen  im  einzelnen  betrifft,  so  hat  Landesberger?°)
  richtig  darauf  hingewiesen,  die  Kartellierung  durch
Preisfestsetzung  sei  dadurch  charakterisiert,  daß  der  Wettbewerb
der  Unternehmer  zwar  fortbestehe,  aber  dessen  Folgen  nicht
eintreten  könnten.  Es  ist  klar,  daß  die  unmittelbare  Wirkung
jeder  Konkurrenz,  nämlich  das  Sinken  des  Verkaufspreises  unter
und  das  Steigen  des  Einkaufspreises  über  das  festgesetzte  Niveau,
nicht  eintreten  kann,  so  lange  es  Preisfestsetzungen  gibt  und
dieselben  eingehalten  werden;  und  daher  ist  das  Preiskartell  die

)A.2.O.
NA.a  O0.  S.  319.
»),  A.a.0.S.  319.
        <pb n="70" />
        64  IL  Kapitel.  Arten  der  Kartelle  und  Trusts.

einfachste  Methode  der  Beseitigung  der  Wirkungen  der  Konkurrenz.


Die  gemeinsame  Festsetzung  der  Preise  kann  einen  doppelten
  Zweck  haben:  ı.  das  Anstreben  von  Minimal-  oder  Maximalpreisen,
  die  eine  gewisse  Lukrativität  der  Produktion  sichern;
und  2.  eine  stufenweise  Erhöhung  bezw.  Herabdrückung  der
Preise,  was  der  Erhöhung  des  Unternehmergewinnes  gleichkommt.
Die  Minimalpreisvereinbarungen  und  die  stufenweise  Erhöhung
des  Preises  ist  das  Vorgehen  der  Angebotskartelle,  die  Maximalpreisvereinbarungen
  und  stufenweise  Herabdrückung  des  Preises
hingegen  das  der  Nachfragekartelle.e  Namentlich  bei  Angebotskartellen
  pflegen  die  Preisvereinbarungen  auch  mit  anderen  Abmachungen,
  die  sich  auf  die  Bedingungen  des  Absatzes  und  der
Preisbestimmung  beziehen,  verbunden  zu  werden.  Durch  Begünstigungen
  in  diesen  Absatzbedingungen  wird  oft  die  Wirkung
des  Preiskartells  wieder  vereitelt.

Die  Kartellierung  der  Produktion  hat  mit  der  Preiskartellierung
  soviel  gemein,  daß  sie  den  Wettbewerb  der  Unternehmer
nicht  aufhebt,  sondern  bloß  das  Eintreten  der  wirtschaftlichen
Folgen  desselben  verhindert.  Diese  Wirkung  der  Produktionskartellierung
  führt  Landesberger!)  auf  jenes  wirtschaftliche
Gesetz  zurück,  wonach  die  Höhe  der  Produktionskosten  im  verkehrten
  Verhältnis  steht  mit  dem  Wachsen  des  Umfanges  der
Produktion.  Diese  Einschränkung  der  Produktion  setzt  den
Produktionskosten  eine  Minimalgrenze  und  verhindert  dadurch
auch  das  Sinken  des  Preises  unter  diese  Minimalgrenze.  Es  liegt
auf  der  Hand,  daß  diese  Art  der  Kartellierung  das  weiteste  Feld
bei  Überproduktionskrisen  besitzt,  da  sie  die  Grundursache  des
Übels,  die  Überproduktion  beseitigt.

Die  Gewinnausgleichung  —  nach  Pohle  die  vierte  Kartellierungsmethode
  —  will  die  Beweggründe  des  Wettbewerbs
schwächen  oder  einschränken  und  hierdurch  ihn  selbst  und  seine
Folgen  auf  das  Minimum  herabdämpfen.  Da  in  der  individualistischen
  Gesellschaftsordnung  für  den  einzelnen  nicht  die  Produktionsfähigkeit,
  sondern  die  Einträglichkeit  seines  Greschäfts
maßgebend  ist,  führt  diese  Kartellierungsmethode  dahin,  daß
der  einzelne  Unternehmer  nicht  mehr  produziert,  als  notwendig

)  A  20.  S.  318,
        <pb n="71" />
        8  8.  Methoden  der  Kartellbildung.  65

ist,  um  bei  der  Grewinnausgleichung  den  möglichst  größten
Grewinnanteil  zu  erlangen.)  Die  Gewinnausgleichung  erfolgt
nach  Maßgabe  eines  angenommenen  Grundpreises  —  der  beiläufig
  den  Produktionskosten  entspricht  —  und  des  durch  die
Kartellvereinbarung  festgesetzten  Minimalverkaufspreises..  Die
Differenz  dieser  beiden  Größen  ist  der  zur  Aufteilung  bezw.
Abrechnung  gelangende  Gewinn.  Da  demnach  die  Gewinnausgleichung
  weder  auf  Grund  der  wirklichen  Herstellungskosten,
  noch  auf  Grund  des  wirklichen  Verkaufspreises  erfolgt,
so  bleibt  dem  einzelnen  Unternehmer  am  ganzen  Verlauf  der
Produktion  nur  das  zweifache  Interesse,  einerseits  die  wirklichen
Herstellungskosten  in  seinem  Geschäft  dem  angenommenen
Grundpreis  gegenüber  möglichst  zu  vermindern  und  andererseits
den  wirklichen  Verkaufspreis  möglichst  zu  erhöhen.  Damit  eine
relative  Minderung  der  Herstellungskosten  durch  Ausbreitung
der  Produktion  dem  einzelnen  Unternehmer  nichts  nütze,  wird
die  Gewinnausgleichung  nicht  auf  Grund  des  wirklichen  Absatzes
jedes  einzelnen,  sondern  nach  einem  im  vorhinein  festgestellten
Maßstab  durchgeführt.  Um  zu  verhindern,  daß  die  einzelnen
Unternehmer  ihre  Produktion  übermäßig  einschränken,  sind
mannigfache  Präventivmaßregeln  nötig.  Automatisch  wirkt  dem
übrigens  auch  der  angenommene  Grundpreis  entgegen,  denn  eine
wesentlichere  Einschränkung  der  Produktion  erhöht  meistens  die
relativen  Herstellungskosten  über  das  Maß  des  Grundpreises  und
bedeutet  daher  für  den  einzelnen  Unternehmer  einen  Verlust.
Das  Wesen  der  Pohleschen  zweiten  Kartellierungsmethode
besteht  darin,  daß  das  Kartell  den  Absatz  unter  seinen  Mitgliedern
  verteilt.  Das  einzelne  Mitglied  gerät  dadurch,  abgesehen
von  einem  immer  möglichen  Wettbewerb  eines  Outsiders,  auf
dem  ihm  zugeteilten  Gebiet  in  eine  monopolistische  Lage.  Diese
Kartellierungsmethode  ist  nur  bei  den  Angebotskartellen  praktisch
  erprobt;  sie  ist  aber  auch  für  Nachfragekartelle  nicht  ausgeschlossen.?)
  Die  Aufteilung  des  Kartellgebiets  erfolgt  gewöhnlich
  entweder  auf  Grund  der  Produktionsfähigkeit,  die  nach
einem  Durchschnitt  von  der  Produktion  mehrerer  verflossener
Jahre  festgestellt  wird,  oder  auf  Grund  der  Produktion  des  letzt-)

  Landesberger  a.a.0.
?)  Siehe  oben  S.  62.

Baumgarten-Meszl£ny.  5
        <pb n="72" />
        66  I.  Kapitel.  Arten  der  Kartelle  und  Trusts.

vergangenen  Jahres.  Es  kommen  natürlich  auch  die  Lage  der
einzelnen  Unternehmungen  und  die  Frachtkosten  in  Betracht.

Zur  Durchführung  der  Verteilung  des  Absatzes  wird  oft  das
Errichten  eines  eigenen  Organs,  einer  Verkaufsstelle,  eines  Syndikats
  notwendig.  Wird  aber  mit  der  Befriedigung  des  Absatzes
ein  derartiges  Organ  betraut,  so  fällt  diese  Vereinbarung  schon
unter  den  Begriff  der  Absatzkartellierung,  die  Pohle,  als  die
fünfte  Methode  der  Kartellierung,  absondert.!)  Nach  seiner  Ansicht
  kann  von  Aufteilungskartellierung  nur  die  Rede  sein,  so
lange  der  Verkauf  selbst  in  Händen  des  einzelnen  Kartellmitglieds
  bleibt.?)

Auf  der  Verteilung  des  Absatzes  beruhen  auch  jene  Kartelle,
die  bei  Submissionen  vereinbart  werden.  Die  Vereinbarung  kann
dahin  gehen,  die  Offerte  gemeinsam  einzureichen  und  im  Falle
der  Erlangung  des  Auftrags  denselben  in  einem  vorher  festgestellten
  Verhältnis  unter  sich  zu  verteilen;  oder  aber  schon  von
vornherein  einen  Turnus  festzusetzen,  nach  welchem  an  den
Submissionen  teilgenommen  wird,  wobei  dann  im  einzelnen  Fall
nur  derjenige  Bewerber  offeriert,  der  nach  dem  Turnus  an  die
Reihe  kommt,  die  übrigen  aber  entweder  überhaupt  nicht,  oder
bloß  zum  Schein  mit  unannehmbaren  Offerten  teilnehmen.  In
beiden  Fällen  werden  die  Aufträge  nicht  örtlich,  sondern  zeitlich
  aufgeteilt.

Wirtschaftlicher  Zweck  dieser  Kartellierungsmethode  ist  die
gänzliche  Ausschließung  des  Wettbewerbs  unter  den  Kartellmitgliedern.
  Der  Konsument  ist  nicht  in  der  Lage,  zwischen  den
Kartellmitgliedern  zu  wählen:  entweder  hält  er  sich  an  den  vom
Kartell  ihm  zugewiesenen  Unternehmer,  oder  er  muß  von  der  Bestellung
  bezw.  dem  Kauf  dem  Kartell  gegenüber  Abstand  nehmen.

Bei  der  Kartellierung  des  Absatzes  endlich  erfolgt  die  unmittelbare
  Beseitigung  des  Wettbewerbs  ganz  allgemein  und  auch
nach  außen  bemerkbar  dadurch,  daß  die  Konsumenten  einem
Kartellorgan  —  Verkaufsstelle,  Syndikat  usw.  —  zugewiesen
werden,  welches  die  Aufteilung  des  Absatzes  nicht  nach  Maßgabe
  des  Gesetzes  des  Angebots  und  der  Nachfrage,  sondern
eines  im  vorhinein  festgesetzten  Planes  besorgt.?)

I)  Siehe  unten  S.  73.
?)  So  auch  Grunzela.  a.  O.
8),  Landesberger  a.  a.  O.  S.  321,
        <pb n="73" />
        &amp;amp;  9.  Arten  der  Kartelle.  67

&amp;amp;  9.  Arten  der  Kartelle.

Die  eben  beendete  Untersuchung  der  üblichsten  Kartellierungsmethoden
  wird  uns  die  Aufgabe,  an  deren  Lösung  wir  herantreten,
  wesentlich  erleichtern.  Wir  schicken  uns  an,  jene  Kartelltypen
  zu  beschreiben,  die  sich  zufolge  ihrer  Häufigkeit  oder  der
Nachhaltigkeit  ihrer  auf  das  wirtschaftliche  Leben  geübten
Wirkung  als  selbständige  Arten  der  Kartelle  ausgebildet  haben.
Wir  behalten  die  im  vorigen  Paragraphen  befolgte  Ordnung  bei
und  behandeln  zuerst  jene  Kartellarten,  die  nicht  den  Wettbewerb
unmittelbar,  sondern  bloß  dessen  Symptome  zu  beseitigen  suchen
(Konditionen-  und  Preiskartelle),  dann  jene,  die  die  Motive  der
Konkurrenz  beseitigen  oder  schwächen  (Gewinnkontingentierungen),
  und  in  dritter  Reihe  jene,  die  den  Wettbewerb  selbst  auf.
heben  oder  einschränken  (aufteilende  und  Absatzkartelle)..  Nachher
gehen  wir  auf  die  praktisch  weniger  bedeutenden  Kartelle  der
Unternehmer  als  Subjekte  der  Nachfrage  (Arbeitskartelle,  Einkaufskartelle)
  über.

I.  Angebotskartelle.
ı.  Konditionenkartelle.

Zweck  der  Konditionenkartelle  ist  die  gemeinsame  Festsetzung
von  Verkaufsbedingungen,  deren  Verschlechterung  das  erste
Signal  einer  ungesunden  Entwicklung  eines  Industriezweiges  zu
sein  pflegt.  Ungünstige  Konjunkturen  drücken  den  Verkaufspreis
  bis  zu  einer  Höhe  herab,  wo  die  Produktion  für  ungünstiger
gestellte  Unternehmungen  aufhört  gewinnbringend  zu  sein.  Die
kapitalstärkeren  Unternehmungen  versuchen  nun,  durch  Gewährung
  von  immer  längeren  und  längeren  Krediten,  höheren
Kassaskonti,  verschiedenen  Rabatten  usw.  sich  Käufer  zu  werben.
Die  Käufer,  und  zumal  die  größeren,  nützen  ihre  günstige  Lage
aus  und  wälzen  die  Kosten  der  Packung  und  Verfrachtung  auf
den  Verkäufer  über,  treten  mit  übertriebenen  Forderungen,  betreffend
  das  Einsenden  von  Mustern,  die  Maße  usw.  auf,  bis  endlich
  die  Verkäufer  durch  einheitliches  Vorgehen  die  Lage  zu
bessern  versuchen.!)  Nicht  all  diese  Verträge  sind  Kartelle;
denn  sonst  wäre  jede  Usance  ein  Kartell.  Grunzel  behauptet
auch,  die  Usancen  nehmen  den  Charakter  des  Kartells  an,  wenn

!)  Grunzela.  a.  O.  S.  39.
5*
        <pb n="74" />
        68  I.  Kapitel.  Arten  der  Kartelle  und  Trusts.

die  Vertragsteile  sich  verpflichten,  nur  im  Sinne  der  Usancen
Geschäfte  zu  schließen.!)  Dies  ist  aber  unrichtig,  denn  solchen
Verträgen  fehlt  die  Absicht  der  Beschränkung  des  Wettbewerbs,
  das  charakterisierende  Merkmal  des  Kartells..  Allerdings
ist  die  Grenzlinie  schwankend.  Soweit  diese  Verträge  als  Kartelle
gelten  können,  teilen  sie  jene  Eigenschaft  der  Preiskartelle,
die  Konkurrenz  selbst  nicht  zu  beseitigen,  sondern  bloß  ihre
Folgen  abzuschwächen,  und  andererseits  die  Unabhängigkeit  der
Unternehmer  nur  sehr  wenig  zu  beeinträchtigen.  Die  Regelung
der  Verkaufsbedingungen  pflegt  meistens  in  Verbindung  mit  den
Preiskartellen  vorzukommen,  schon  um  Mißbräuchen  vorzubeugen,
denn  sonst  könnte  das  Preiskartell  leicht  durch  Gewährung  von
anderen  Begünstigungen  (hohe  Kassaskonti,  Rabatte  usw.)  illusorisch
gemacht  werden.?)  Als  Beispiel  eines  Konditionenkartells  ist  auf
die  Vereinbarung  der  Budapester  und  Provinzmühlen  vom
Jahre  ı888  hinzuweisen,  die  sich  auf  die  einheitliche  Nummerbezeichnung
  der  Mehlsorten,  die  Lieferungsbedingungen,  die
Bedingungen  der  Zurücknahme  leerer  Säcke  und  die  Verpackung
  bezog.
a.  Preiskartelle.

Die  Preisvereinbarung  kann  sich  auf  alle  Waren  oder  bloß
auf  diejenigen  beziehen,  die  im  Kartellgebiet  abgesetzt  werden.
Im  letzteren  Fall  ist  also  der  Verkaufspreis  außerhalb  des  Kartellgebiets
  keiner  Beschränkung  unterworfen.?)  In  der  Regel  werden
  für  das  Inland  höhere,  für  das  Ausland  niedrigere  Preise  vereinbart;
  oft  ist  der  Export  ins  Ausland  ganz  freigegeben.  Ja  es
kommt  sogar  vor,  daß  das  Kartell  den  Export  mit  Prämien
begünstigt,  wie  z.  B.  das  österreichisch-ungarische  Petroleumkartell
  (1896),  welches  zu  Gunsten  der  Ölausfuhr  eine  Prämie
von  4  Kr.  festgesetzt  und  den  Export  auch  insofern  begünstigt
hat,  daß  seine  Verkaufsstätte,  die  „Petrolea“  A.-G.,  das  zu  Ausfuhrzwecken
  dienende  Rohöl  den  Raffinerien  für  weniger  als  den
halben  Preis  lieferte.*)  Oft  pflegen  auch  für  Grenzgebiete  billigere
Preise  und  günstigere  Verkaufsbedingungen  vereinbart  zu  werden,
namentlich  für  Gegenden,  wo  ein  stärkeres  Eindringen  ausı)

  A.  a.  O.S.  40.

®?)  Vergl.  auch  Liefmann  na,  a.  O.  S.  88.

®)  Liefmanna.a,  O.  S.  89.

4)  Siehe  ausführlicher  unten  bei  Besprechung  des  österr.-ung.  Petroleumkartells.
        <pb n="75" />
        8  9.  Arten  der  Kartelle,  69

ländischer  Konkurrenzware  zufolge  besonders  vorteilhafter  Transportverhältnisse
  zu  gewärtigen  ist.!)

Die  Preiskartelle  bestimmen  oft  Ausnahmsmaßregeln  für  den
Fall  einer  Outsiderkonkurrenz  auf  dem  Kartellgebiet.  Es  entsteht
  hierdurch  leicht  eine  große  Divergenz  zwischen  den  In-  und
Auslandspreisen;  und  es  ist  bekannt,  daß  diese  Divergenz  die  Ursache
  der  heftigsten  Angriffe  gegen  die  Kartellbewegung  war.

Reine  Preiskartelle  sind  übrigens  ziemlich  lose  und  deshalb
wenig  beliebte  Formen  der  Unternehmervereinigungen.  Sie
werden  —  wie  Landesberger  sagt?)  —  in  der  Regel  nur  als
vorläufige  Abwehrmaßregeln  geschlossen,  um  einen  durch  Überproduktion
  und  heftigen  Konkurrenzkampf  unter  die  Produktionskosten
  herabgedrückten  Preisstand  vorerst  auf  die  Höhe  der
letzteren  zu  bringen,  dann  aber  auf  eine  weitere  Erhöhung  des
Preisniveaus  hinzuwirken.  Die  Schwierigkeit  der  Kontrolle  verursacht
  im  allgemeinen  eine  kurze  Lebensdauer  der  Preiskartelle;
wie  die  Outsiderkonkurrenz,  durch  hohe  Kartellpreise  belebt,
sich  soweit  kräftigt,  daß  die  Vorteile  des  Kartells  auf  ein
Minimum  herabsinken,  so  tritt  notwendigerweise  die  Auflösung
desselben  ein.

3.  Produktionskartelle.

Hierher  gehören  nach  Liefmann?)  Vereinbarungen,  die  sich
auf  die  Untersagung  von  Vergrößerung  des  Betriebes  beziehen,
Vereinbarungen  zur  Durchführung  von  Betriebseinschränkungen
oder  Betriebseinstellungen  längerer  oder  kürzerer  Dauer,  und
endlich  Einschränkungen  des  Produktionsquantums.

Die  Betriebseinstellung  kann  sich  auf  alle  im  Verband
stehenden  Werke  beziehen  und  ist  in  diesem  Falle  eine  zeitlich
beschränkte  —  in  der  Regel  durch  Einschränkung  der  Arbeitsdauer
  oder  durch  Einreihung  von  Ruheschichten  bewirkte‘)
—  oder  sie  beschränkt  sich  auf  einzelne  unter  besonders  ungünstigen
  Bedingungen  produzierende  Werke,  in  welchem  Falle
die  Betriebseinstellung  gegen  Entschädigung  erfolgt  und  auch

!)  So  das  österreichisch-ungarische  Zuckerkartell,  s.  unten  $  12,

NA.a0,S.  314.

N)  A..0.S.  79fl.

)  So  beschlossen  z.  B.  die  Budapester  Mühlen  schon  mehrmals  eine  Betriebseinschränkung;
  einmal  (im  Jahre  1897)  bestimmten  sie  das  Maß  der  Einschränkung
in  Prozenten;  im  allgemeinen  ließen  sie  die  Werke  für  eine  festgesetzte  Zahl  von  Tagen
überhaupt  ruhen.  Vergl.  weiter  unten  bei  Besprechung  des  ungarischen  Mühlenkartells.
        <pb n="76" />
        zo  II.  Kapitel.  Arten  der  Kartelle  und  Trusts.

eine  dauernde  sein  kann.  Die  vollständige  Betriebseinstellung
einzelner  Werke  führt  in  der  Regel  zum  Ankauf  derselben  durch
die  wirtschaftlich  günstiger  produzierenden  Verbandsmitglieder,
und  eignet  sich  deshalb  diese  Kartellform  besonders  zur  Vorstufe
einer  Irustbewegung.!)

Die  Einschränkung  des  Produktionsquantums  kann  absoluter
Natur  sein,  indem  eine  Höchstziffer  der  Produktion  für  jedes
einzelne  Werk  festgesetzt  wird,  oder  aber  indirekt  erzielt  werden,
indem  die  billiger  produzierenden  Werke  den  teuerer  produzierenden
für  die  Minderproduktion  Prämien  zahlen.  Über  die  Schwierigkeit
  der  Kontrolle  gilt  hier  auch  das  bei  den  Preiskartellen  Gesagte;
  sie  verursacht  eine  Menge  von  Ausnahmebestimmungen
zu  Gunsten  und  Lasten  einzelner  Verbandsmitglieder.  Die  wichtigsten
  Beispiele  für  derartige  Produktionsbeschränkungen  boten
die  sogenannten  Förderkonventionen  der  rheinisch-westfälischen
Koblenzechen.

Die  Produktionskartelle  kommen  auch  in  der  Form  von
Kontingentierungen  (Liefmann:  Kartelle  höherer  Ordnung)  vor;
die  Produktion  aller  Verbandsmitglieder  wird  auf  Grund  der
voraussichtlichen  Nachfrage  im  vorhinein  festgestellt  und  dann
auf  die  Mitglieder  verteilt.  Die  Nachfrage  wird  auf  statistischer
Grundlage  ermittelt.  Die  Produktionsquoten  werden  entweder  in
fixen  Ziffern  oder  häufiger  in  Prozentsätzen  festgestellt.  Die
Quote  darf  nicht  überschritten  werden.  Die  Kontrolle  ist  jedoch
äußerst  schwierig?)  und  bedingt  einen  verwickelten  Kontrollapparat.
  Deshalb  sind  Kontingentierungen  der  Produktion  nicht
häufig  und  von  kurzer  Dauer.  Trotzdem  wurden  auch  in  Ungarn
wiederholt  ähnliche  Versuche  gemacht.  Das  Eisenkartell  vom
Jahre  1881  war  eine  Produktionskontingentierung  und  enthielt
überhaupt  keine  Preisfestsetzung;  das  neue  Eisenkartell  (1902)
fixiert  auch  die  Preise.  Das  im  Jahre  1896  gebildete  und  seither
mehrmals  erneuerte  Petroleumkartell  kontingentierte  ebenfalls  die
Produktion.  Dasselbe  gilt  vom  Haggenmacherschen  Mühlenkartellentwurf®),
  dem  die  Fachkreise  eine  große  Wichtigkeit  bei-1)

  Vergl.  oben  S.  17  fl.

7)  Vergl.  das  österr.-ung.  Petroleumkartell  unten.  Das  Kartell  v.  J.  1896  ahndete
die  Übertretung  des  Kontingents  mit  empfindlichen  Geldbußen;  allerdings  wurden,
trotzdem  Übertretungen  vorkamen,  die  Strafbestimmungen  doch  nicht  angewendet.

®,  Siehe  unten.
        <pb n="77" />
        8  9.  Arten  der  Kartelle,  7I

messen.  Derselbe  sichert  dem  das  Kontingent  nicht  voll  ausnützenden
  Werk  eine  Prämie  und  belegt  das  Überschreiten  des
Kontingents  mit  einer  Buße.

4  Gewinnkontingentierende  Kartelle,

Bei  den  Gewinnkontingentierungen  unterscheidet  Landesberger!)
  nach  Liefmann?),  ob  die  Verbandsmitglieder  den  Verkauf
  ihrer  Produkte  selbst  behalten,  oder  ob  ein  durch  den  Verband
geschaffenes  Organ,  ein  Syndikat,  ihnen  die  Produktion  abkauft  und
dieselbe  dann  auf  Rechnung  des  Verbandes  weiter  veräußert.  Im
ersteren  Falle  werden  die  Mitglieder  in  der  Regel  verpflichtet  sein,
ihren  Gewinn  in  eine  gemeinsame  Kasse  einzuzahlen,  an  der  jedes
Verbandsmitglied  einen  bestimmten  Anteil  hat.  Es  werden  hierbei
Minimalpreise  festgesetzt,  unter  welchen  die  Mitglieder  nicht  verkaufen
  dürfen.  Für  jedes  abgesetzte  Quantum  hat  das  betreffende
Mitglied  einen  bestimmten  Betrag  an  die  Syndikatskasse  zu  bezahlen,
  der  in  der  Differenz  zwischen  dem  Minimalpreise  und  einem
angenommenen  Grundpreise  besteht.  Der  Grundpreis  muß  natürlich
  niedriger  sein  als  der  Minimalverkaufspreis  und  mit  den
durchschnittlichen  Produktionskosten  der  Verbandsmitglieder  ungefähr
  zusammenfallen.  Was  die  Unternehmer  über  den  Minimalverkaufspreis
  an  Gewinn  erzielen,  wird  in  der  Regel  nicht  in  die
Syndikatskasse  eingezahlt,  so  daß  jedes  Verbandsmitglied  auch
noch  einen  Unternehmergewinn  für  sich  erzielen  kann.?)  Die
Verteilung  des  in  die  Syndikatskasse  eingezahlten  Fonds  findet
natürlich  nicht  statt  nach  der  Höhe  des  effektiven  Absatzes  eines
jeden  Mitgliedes  und  der  sich  danach  bestimmenden  Höhe  der
Einzahlungen  —  da  sonst  der  Wettbewerb  nicht  aufhören  würde
—,  sondern  nach  einem  im  vorhinein  festgesetzten  Maßstab,  wie
dies  schon  durch  die  oben  gegebene  Beschreibung  der  Gewinnausgleichungt)
  bekannt  ist.)

Die  zweite,  vollkommenere  Form  der  Gewinnkontingentierung
besteht  darin,  daß  das  Syndikat  dem  Unternehmer  bis  zu  einem
festgesetzten  Quantum  seine  Produktion  abkauft  und  den  Gewinn

1)  A.a  0.5.  317.

A...0.S.  ı13.

®,  Landesberger  a.  a,  O.  S.  318.

4)  Siehe  oben  S.  64.

5)  Vergl.  Landesberger  a.  a.  O.  Über  Vorteile  dieser  Kartellform  vergl.
Liefmann  a.  2,0,S.  116;  Landesberger  a.  a.  O.
        <pb n="78" />
        72  I.  Kapitel.  Arten  der  Kartelle  und  Trusts.

nach  einem  vorher  festgestellten  Maßstab,  der  sich  in  diesem
Falle  allerdings  nach  dem  Verhältnis  der  einzelnen  abgekauften
Quanten  richten  kann,  an  die  Mitglieder  wieder  verteilt.  Diese
Form  der  Gewinnkontingentierung  erfordert  einen  großen  Kapitalbesitz
  zur  Verfügung  der  gemeinsamen  Verkaufsstelle,  kommt
daher  nicht  häufig  vor.  Ihre  höchste  Ausbildung  sollte  sie  erreichen
  durch  die  Gründung  sogenannter  Kartellbanken,  die
in  der  Weise  projektiertt  waren,  daß  die  Unternehmer  einer
Branche  den  Hauptkapitalsanteil  für  das  zu  gründende  Institut
aufbringen,  aber  auch  das  Publikum  in  bescheidenerem  Maßstabe
an  demselben  zugelassen  werden  soll.  Die  Kartellbanken  hätten
die  Aufgabe  gehabt,  allen  beteiligten  Unternehmungen  die  Produktion
  zu  bestimmten  Preisen  abzukaufen  und  den  Verkauf  derselben
  durchzuführen.  Der  erzielte  Gewinn,  der  durch  die  Zentralisation
  des  Angebots  und  eigene  Geschäfte  der  die  Marktlage
beherrschenden  Bank  außerordentlich  gesteigert  werden  sollte,
wäre  zunächst  nach  einem  bestimmten  Plan  an  die  Verbandsmitglieder
  abzuführen,  der  Rest  sollte  den  Aktionären  der  Kartellbank
zufallen,  unter  denen  natürlich  wieder  die  Verbandsmitglieder
mit  dem  größten  Teil  des  Aktienkapitals  sich  befänden.  Sehr
ernste  Verbände  haben  Projekte  derartiger  Kartellbanken
ausgearbeitet,  dieselben  sind  jedoch  bisher  nicht  zustande  gekommen.!)


5.  Absatzverteilende  Kartelle.

Die  Aufteilung  des  Absatzes  erzeugt  ein  Monopol:  der
Konsument  kann  nicht  zwischen  den  Verbandsmitgliedern  wählen,
sondern  ist  gezwungen,  sich  an  das  vom  Kartell  bestimmte  Mitglied
  zu  wenden.  Das  absatzverteilende  Kartell?)  schließt  also
den  Wettbewerb  unmittelbar  aus.  Der  Ausschluß  des  Wettbewerbs
  kann  erfolgen  durch  Aufteilung  des  Absatzgebiets  unter
den  Verbandsmitgliedern  so,  daß  jedes  Mitglied  auf  seinem  Gebiet
  mit  Ausschluß  der  Konkurrenz  der  übrigen  Mitglieder  verkauft);
  oder  kann  da,  wo  zu  einer  gewissen  Zeit  bloß  ein  bis
zwei  Abnehmer  dem  Kartell  gegenüberstehen,  durch  zeitliche

I)  Liefmann  a.a.0.S.  ıı7f[.;  Landesberger  a.  a.  O.

”)  Menzel  (a.  a.  O.):  „Absatzkarteli“.

®)  Dies  war  das  Vorgehen  des  österreichisch-ungarischen  Sodakartells,  siehe
unten,
        <pb n="79" />
        8  9.  Arten  der  Kartelle.  73

Aufteilung  des  Absatzes,  durch  Feststellung  eines  Turnus  zwischen
den  Verbandsmitgliedern  erzielt  werden.!)

Was  die  erste  Alternative  betrifft,  so  ist  dieselbe  nur  bei
wenigen  Verbandsmitgliedern  durchführbar  und  nur  praktisch,
wenn  wesentliche  Transportersparnisse  gemacht  werden  können.
Es  kommt  aber  oft  vor,  daß  mehrere  Kartelle  niederer  Ordnung
zu  einem  absatzverteilenden  Kartell  zusammentreten.  Dies  ist  lediglich
  die  Organisation  der  meisten  internationalen  Kartelle..  Das
neueste  Beispiel  hierzu  bietet  das  zwischen  Deutschland,  England,
Belgien  und  Frankreich  1904  abgeschlossene  Schienenkartell:  gewöhnlich
  wird  hier  auch  jenes  Kartell  erwähnt,  welches  die
deutsch-englische  Gruppe  des  Dynamittrusts  mit  der  Gruppe  der
„Societe  centrale  de  la  Dynamite“  abschloß.?)

Was  aber  die  zeitliche  Aufteilung  des  Absatzes  betrifft,  so
wissen  wir  bereits,  daß  es  sich  hier  lediglich  um  Submissionskartelle
  handelt,  deren  wichtiges  Beispiel  die  in  den  6oer  Jahren
entstandenen  Vereinbarungen  der  Lieferanten  für  Eisenbahnartikel
sind.  Angeblich  besteht  neuestens  eine  ähnliche  unter  den
Pflasterungsunternehmern  Budapests.

6.  Absatzkontingentierungen.

Auch  wo  die  Bestellungen  nicht  auf  dem  Submissionswege  erfolgen,
  ist  eine  Kontingentierung  des  Absatzes  möglich,  indem
ein  Organ  hierfür  aufgestellt  wird  (Verkaufsstelle,  Verkaufssyndikat),
  welches  die  Bestimmung  hat,  die  Orders  in  Empfang
zu  nehmen  und  dieselben  unter  den  Verbandsmitgliedern  zu  verteilen.
  Diese  Kontingentierung  des  Absatzes  sichert,  wie  Liefmann?)
  bemerkt,  dem  einzelnen  Verbandsmitglied  ein  eigentümliches
  Monopol,  ein  Monopol  gleichsam  für  den  einzelnen  Fall.
Bei  diesen  Kartellen  ist  ein  wesentlicher  Teil  des  Umlaufprozesses
der  Güter  dem  Unternehmer  ganz  entzogen:  er  wirkt  bei  dem
Einführen  der  Ware  in  den  Güterumlauf  überhaupt  nicht  mehr
mit.  Das  bekannteste  Beispiel  solcher  Syndikate  ist  das  Rheinischwestfälische
  Kohlensyndikat.  Die  ungarische  Industrie  weist
auch  eine  Reihe  solcher  Verkaufsstellen  auf.  Das  Petroleum-!)

  Ja  der  Turnus  braucht  sogar  nicht  einmal  im  vorhinein  festgestellt  werden  ;
z.  B.  weist  das  österr.-ungar.  Kupferdrahtkartell  den  Abnehmer  von  Fall  zu  Fall
an  irgend  eine  Fabrik;  siehe  unten.

?)  Liefmann  a.  a.  O.  S.  87;  Landesberger  a.  a.  O.  S.  314.

”)  A.  a.  0.S.  98,
        <pb n="80" />
        74  II.  Kapitel  Arten  der  Kartelle  und  Trusts.

kartell  hat  die  Ausnützung  der  Ölquellen  der  „Petrolea“  A.-G.
übertragen,  und  bei  ihr  kauft  das  Kartell  der  Raffinerien  ein.
Das  Sodakartell  setzt  seine  Waren  ebenfalls  mit  Vermittlung
einer  Verkaufsstelle  ab.  Mit  dem  Verkauf  von  raffiniertem  Zucker
befassen  sich  Banken  (z.  B.  die  Ungarische  Allgemeine  Kreditbank);
  die  Ziegelkartelle  haben  eine  gemeinsame  Verkaufsstelle
in  der  Form  einer  Aktiengesellschaft.!)  In  Beziehung  auf  die
Gesichtspunkte,  nach  welchen  die  Verteilung  der  Aufträge  stattfindet,
  hebt  Landesberger?)  folgende  hervor:  ı.  das  Maß,  nach
welchem  jedes  Mitglied  von  der  Erreichung  des  ihm  zugebilligten
Absatzquantums  entfernt  ist;  2.  die  Rücksicht  auf  Frachtersparnis,
so  daß  dasjenige  Werk  die  Lieferung  erhält,  welches  dem  Wohnsitz
  des  Abnehmers  am  nächsten  liegt;  3.  sind  die  Bestände  an
fertigen  Produkten  in  den  Werken  der  einzelnen  Verbandsmitglieder
  nach  Möglichkeit  zu  berücksichtigen;  4.  wird  auch  tunlichst
  auf  die  Sonderwünsche  der  einzelnen  Konsumenten  Bedacht
genommen.

In  Beziehung  auf  die  verschiedenen  juristischen  Formen,  in  welchen
  das  Verhältnis  der  Verkaufsstelle  einerseits  zu  dem  Besteller,
andererseits  zu  den  Verbandsmitgliedern  geregelt  werden  kann,
muß  auf  die  Literatur  verwiesen  werden.)

II.  Nachfragekartelle.

Von  viel  geringerer  organisatorischer  Kraft  legen  jene  Kartelle
  Zeugnis  ab,  die  von  den  Unternehmern  als  Mitglieder  der
Nachfrage  einerseits  dem  Arbeitsangebot  gegenüber,  andererseits
den  Lieferanten  von  Rohprodukten  und  Halbfabrikaten  gegenüber
abgeschlossen  werden.  Das  Bewußtsein  einer  Konkurrenz  ist
bei  den  Subjekten  der  Nachfrage  im  allgemeinen  unklarer  als  auf
Seite  des  Angebots;  ja  es  pflegt  überhaupt  erst  zu  erwachen,
wenn  das  Angebot  schon  einen  Monopolcharakter  angenommen
hat.  Bis  zu  diesem  Punkt  wird  es  nämlich  niemand  gewahr,
daß  die  Konkurrenz  auf  seiten  der  Nachfrage  die  Preise
ebenso  in  die  Höhe  treibt,  wie  die  Angebotskonkurrenz  dieselben
drückt,  und  daß  dies  ebenso  sehr  im  Gegensatz  mit  dem  natür-.

2)  Siehe  ausführlicher  unten,

2)  A.  8.  0.  S.  316.

©)  Menzela.a.  O.S.8;  Liefmanna.a.0.S.  1ı03fl.,;  Landesberger
a.  a.  0.  S.  316.
        <pb n="81" />
        8  9.  Arten  der  Kartelle,  75

lichen  Interesse  der  Nachfrage  steht  wie  der  Preissturz  mit  dem
des  Angebots.!)  Die  monopolistische  Stellung  des  letzteren  bewegt
  jenen  Teil  der  Konsumenten,  welcher  zufolge  seiner  Unternehmerstellung
  die  größte  Übersicht  über  die  Marktverhältnisse
und  Energie  zur  Verwirklichung  eines  richtig  erkannten  Entschlusses
  hat,  zur  Kartellbildung.  Prinzipiell  können  diese  Kartelle
  ebenso  mannigfaltig  sein  wie  die  des  Angebots:  in  Wirklichkeit
  sind  aber  nur  zwei  Typen  derselben  zur  Entwickelung
gelangt,  nämlich  die  der  Unternehmer  dem  Arbeitsangebot  gegenüber
  und  die  den  Lieferanten  von  Rohprodukten  und  Halbfabrikaten
  gegenüber.  Beide  sind  nur  von  Bedeutung,  wenn  sie
zum  Schutz  gegen  ein  straff  organisiertes  Angebotskartell  zustande
  kommen.

Bei  den  ersteren  werden  entweder  Maximallohnsätze  vereinbart,
  oder  wird  festgesetzt,  streikende  Arbeiter  weiterhin  überhaupt
  nicht  oder  für  eine  gewisse  Zeit  nicht  anzustellen  usw.
Drohenden  Streikbewegungen  wird  oft  durch  die  Vereinbarung:
begegnet,  die  Arbeit  in  allen  konkurrierenden  Werken  eines
Gebiets  einzustellen,  wenn  die  Arbeiter  auch  nur  in  einem  dieser
Werke  streiken  (Lock-out).?)

Die  Kartelle  der  Unternehmer  gegen  ihre  Vorgänger  im
Produktionsprozeß  sind  teils  Preiskartelle,  wo  die  Unternehmer
sich  verpflichten  ihren  Lieferanten  keinen  höheren  als  den  vereinbarten
  Preis  zu  zahlen;  teils  Gebietskartelle,  wobei  einem  jeden
Abnehmer  sein  Gebiet  zugeteilt  wird,  wo  er  seinen  Bedarf  zu
decken  hat  —  diese  Kartelle  (Rayonnierungskartelle)  haben  in
Deutschland  und  Österreich  eine  wichtige  Rolle  gespielt  im  Verhältnis
  der  Rohzuckerfabrikanten  zu  den  Rübenproduzenten?),
ja  sogar  zum  Eingreifen  der  Gesetzgebung  geführt‘)  Es  können
sich  Unternehmer  auch  vereinigen,  um  durch  Einstellung  des
Bezuges  (Boykottierung)  von  ihren  Lieferanten  eine  günstigere
Preispolitik  zu  erzwingen.  Solche  Vereinbarungen  sind  allgemein
  von  kurzer  Dauer  und  lösen  sich  bald  auf  oder  gehn  in.

festere  Organisationsformen  über.)

*
*  *

1)  Vergl.  hierüber  auch  Schmoller,  Grundriß,  Bd.  IIS.47  a.  Eu  f.

?)  Vergl.  Liefmann  a.  a.  OÖ.  S.  72f.;  Landesberger  a.a.  O.  S.  zııf.
”)  Landesberger  aa.  O.  S,  312.

€)  Vergl.  weiter  unten,  8  30.

8)  Beispiele  bei  Liefmann,  a,  a.  O.  S.  73—79.
        <pb n="82" />
        76  I.  Kapitel.  Arten  der  Kartelle  und  Trusts,

Was  nun  die  von  Menzel!)  eine  „formale“  genannte  Einteilung
  der  Kartelle  betrifft,  so  handelt  es  sich  dabei  lediglich
um  die  Erscheinungsformen,  in  welchen  der  Kartellvertrag  zu
Tage  tritt.  Es  ist  eine  richtige  Beobachtung  Grunzels,  daß  die
Kartelle  loserer  Organisation  eine  Neigung  zum  Übergang  zu
einer  strafferen  Organisationsform  aufweisen,  so  daß  die  Kartellbewegung
  auch  im  ganzen  eine  Entwicklung  zu  immer  festeren
Formen  darstellt.

Die  einfachste  Form  der  Kartelle  ist  der  einfache  Vertrag
—  ein  Innominatkontrakt,  wie  Landesberger?)  ihn  nennt  —,
wodurch  die  Vertragsparteien  sich  zu  gewissen  Handlungen  oder
Unterlassungen  verpflichten  und  wobei  höchstens  rudimentäre
Spuren  einer  Verbandsorganisation  zu  entdecken  sind.  Zum  Zweck
größerer  Geheimhaltung  wird  manchmal  von  einer  schriftlichen
Aufsetzung  des  Vertrags  abgesehen;  meistens  aber  wird  ein
schriftlicher  Vertrag  abgefaßt.  Wo  Schriftlichkeit  Bedingung  der
Gültigkeit  des  Vertrags  ist  —  wie  auf  dem  Gebiet  des  englischen
Rechts  —,  ist  natürlich  die  schriftliche  Form  die  Regel  Die
Erfüllung  des  Kartellvertrags  wird  gewöhnlich  durch  Vertragsstrafen
  gesichert;  die  Geltendmachung  der  Vertragsstrafe  wird
durch  Deponieren  einer  Kaution,  die  aus  barem  Geld  oder  Wertpapieren
  bestehen  katn,  oder  durch  Unterfertigung  eines  Wechsels
oder  aber  durch  anderweitige  Sicherheitsleistung  (Pfand,  Bürgschaft)
  erleichtert.  Es  kommen  auch  sonstige  Abmachungen  vor,
die  als  Vertragsstrafen  zu  dienen  berufen  sind,  z.  B.  das  Abbrechen
  der  Geschäftsverbindung,  Diffamation  usw.  Es  fragt  sich
dabei  natürlich,  ob  und  inwiefern  all  diese  Vertragsdrohungen
rechtlich  realisierbar  sind.

Häufig  kommt  in  den  Kartellverträgen  die  Vereinbarung
eines  Schiedsgerichts  vor.  Dieser  Punkt  hat  in  jenen  Rechtssystemen,
  welche  den  Kartellvertrag  ungültig  erklären,  andererseits
  aber  die  Schiedsgerichtsvereinbarung  unbegrenzt  zulassen
und  das  Urteil  des  Schiedsgerichts  als  Vollstreckungstitel  anerkennen,
  die  Bedeutung,  daß  auf  diesem  Umwege  die  Einhaltung  des
Kartellvertrags  dennoch  gerichtlich  erzwingbar  ist.?)  Im  übrigen

)A.2.0.8.7.

A.a0,.S.  323.

®,  Vergl.  in  Beziehung  auf  die  ungarischen  Rechtsverhältnisse,  weiter  unten,
VI.  Kapitel.
        <pb n="83" />
        8  9.  Arten  der  Kartelle.  77

kann  diese  Vereinbarung  infolge  der  größeren  Sach-  und  Fachkenntnisse
  der  Schiedsrichter  von  erheblichem  Vorteil  sein.

Auf  zweiter  Stufe  stehn  jene  Kartelle,  die  sich  zwar  noch
nicht  zu  selbständigen  juristischen  Personen  zusammengeschlossen
haben  und  die  daher  den  Boden  des  Vertragsrechts  nicht  verlassen,
  die  aber  gewisse  Organe  zur  Verwirklichung  ihrer  gemeinsamen
  Zwecke  aufstellen,  lediglich  zum  Zweck  der  Vertretung
nach  außen,  zur  Kontrolle  der  Einhaltung  der  Kartellabmachungen
oder  zur  gegenseitigen  Abrechnung.!)  In  dieser  Gruppe  sind  die
Kartelle  mit  selbständigen  Verkaufsstellen  besonders  hervorzuheben,
  die  entweder  eine  selbständige  juristische  Persönlichkeit
haben  (als  Aktiengesellschaft  oder  eine  andere  handelsrechtliche
Gesellschaft),  oder  natürliche  Personen  (z.  B.  ein  hiermit  betrautes
Verbandsmitglied),  oder  Firmen  sind?),  oder  aber  als  bloße  Kontore
des  Verbandes  der  Mitglieder  auftreten.  Die  juristisch  eigenberechtigte
  Verkaufsstelle  kann  weiter  bloß  vermittlungsweise  fungieren,
so  daß  aus  ihren  Verträgen  das  einzelne  Verbandsmitglied  selbst
berechtigt  oder  verpflichtet  wird;  sie  kann  Vertreterin  des  Kartells
  sein,  in  welchem  Falle  das  Kartell  selbst  dem  Besteller
gegenüber  als  aus  dem  einzelnen  Geschäft  berechtigt  oder  verpflichtet
  erscheint,  dem  einzelnen  Verbandsmitglied  gegenüber
das  Deikredere  übernimmt  und  die  Verkaufsstelle  kontrolliert;
sie  kann  dem  dritten  gegenüber  aus  dem  Geschäft  berechtigt  und
verpflichtet  sein  als  Kommissionär  des  Kartells  oder  des  Verbandsmitglieds
  und  demgegenüber  das  Delkredere  tragen,  und
endlich  kann  sie  auch  allein  selbständig  berechtigt  und  verpflichtet
sein,  in  welchem  Falle  sie  aber  Kreditfähigkeit  haben  muß  und
der  Erfolg  des  Kartells  wesentlich  von  der  Kreditpolitik  der
Verkaufsstelle  abhängt.

Die  mit  Verkaufsstellen  arbeitenden  Kartelle  vertreten  den
Übergang  von  den  reinen  Vertragskartellen  zu  denen,  die  als
selbständige  juristische  Personen  erscheinen.  Bei  diesen  ist  der
Kartellvertrag  in  der  Gesellschafts-  oder  Vereinssatzung  inbegriffen.
  Wir  finden  Beispiele  jeder  Gesellschaftsform,  die  zu
Kartellzwecken  verwendet  wurde;  wir  finden  Kartelle  in  der
Form  von  einfachen  privatrechtlichen  Gesellschaften,  von  offenen

I)  Menzela.2.0.S.8,
?)  So  z.  B.  das  Bankhaus  Stein  als  Verkaufsstelle  des  Weißblechverbands,  vergl.
unten  $  14.
        <pb n="84" />
        78  II.  Kapitel.  Arten  der  Kartelle  und  Trusts.

Handelsgesellschaften!),  Kommanditgesellschaften,  Gesellschaften
mit  beschränkter  Haftung?),  Aktiengesellschaften®),  Genossenschaften‘),
  von  rechtsfähigen  und  nicht  rechtsfähigen  Vereinen  usw.
Wir  begegnen  auch  solchen  Organisationen  —  mit  weitgehenden
Aufsichts-  und  Kontrolirechten  —,  die  in  keine  bestehende  Form
des  Vereins-  und  Genossenschaftsrechts  einzuzwängen  sind  und
als  Vorläufer  neuer  Organisationsformen  gelten  können.

Und  endlich  bilden  die  höchste  Stufe  der  Erscheinungsformen
  der  Kartelle,  wie  schon  entwickelt),  die  Trusts,  in  welchen
die  einzelnen  Werke,  aus  deren  Zusammenschluß  sie  entstanden,
vollkommen  aufgehen,  die  nach  außen  nicht  bloß  ihrer  juristischen
Form,  sondern  auch  ihrer  wirtschaftlichen  Beschaffenheit  nach
als  eine  Produktionseinheit  erscheinen,  und  die  nur  deshalb
Kartelle  sind,  weil  die  Art  ihrer  Entstehung  (der  Zusammenschluß
  mehrerer  Unternehmungen)  und  ihr  Zweck  (Beseitigung
des  Wettbewerbs)  mit  denen  der  Kartelle  gleich  ist.

$  10.  Arten  der  Trusts.

Hätte  man  versucht,  die  Klassifizierung  der  Kartelle  auch
auf  die  Trusts  anzuwenden,  so  hätten  sich  nahezu  sämtliche  Merkmale
  der  verschiedenen  Kartelle  in  der  Form  der  Trusts  vereinigt
wiedergefunden.  Die  Grundeinteilung  Liefmanns  unterscheidet  die
Kartelle,  je  nachdem  sie  mit  den  Mitteln  des  Angebots,  der  Produktion
  oder  der  Preisregulierung  die  Erreichung  ihrer  Zwecke
anstreben.  Der  Trust  benützt  alle  drei  Mittel  und  ist  noch
zentralistischer  organisiert  als  die  festesten  Kartelle,  denn  die
wirtschaftliche  Unabhängigkeit  der  einzelnen  Teile  des  Trusts
wird  eben  durch  seine  Organisation  gänzlich  aufgehoben.

Eine  Einteilung  in  Angebot-  und  Nachfragetrusts  würde  kaum
die  existierenden  Trusts  in  streng  abgegrenzte  Gruppen  teilen,

1)  Nach  der  Denkschrift  über  das  Kartellwesen  (1905)  wird  allerdings  diese
Gesellschaftsform  zu  Kartellzwecken  nur  „vereinzelt“  gewählt  (vergl.  Denkschrift  S.  26).

7)  Die  Denkschrift  zählt  a.  a.  O.  166  Kartelle  auf,  in  welchen  diese  Gesellschaftsform
  benützt  wurde.

®)  Die  Form  der  größeren  Kartelle,  in  einer  ganzen  Reihe  von  Fällen  benützt.
Die  Denkschrift  (a.  a.  O.)  hebt  besonders  das  Kohlensyndikat  und  seine  Vorgänger,
das  Kokssyndikat,  den  Brikettverkaufsverein,  den  Stahlwerksverband,  einige  Ziegeleisyndikate
  und  das  Nordwestmitteldeutsche  Portlandzementsyndikat  hervor.

4)  Nach  der  Denkschrift  (a.  a.  O.)  in  fünf  Fällen  angewendet.  Hervorgehoben
wird  die  Milchzentrale  und  der  Verband  der  Stärkefabrikanten.

e)  Siehe  oben  S.  39  ff.
        <pb n="85" />
        8  10.  Arten  der  Trusts.  79

denn  jeder  Trust  trachtet  ja  seine  Macht  nach  beiden  Richtungen
geltend  zu  machen.  Vielfach  werden  auch  die  Trusts  nach  ihrem
Gegenstand  klassifiziert.  Insbesondere  unterscheiden  die  amerikanischen
  Schriftsteller:  ı.  Eisenbahntrusts,  2.  industrielle  Trusts,
3.  Konzessionstrusts  (franchises).  Zu  letzteren  gehören  z.  B.  die
städtischen  Gas-  und  Elektrizitätswerke,  Wasserleitungen,  elektrische
  Eisenbahnen  und  im  allgemeinen  alle  jene  Unternehmungen,
  welche  infolge  der  Konzession  ein  Monopol  genießen.

Die  Einteilung  der  Trusts  kann  auch  nach  dem  Grade
der  Machtvollkommenheit  geschehen,  in  welchem  der  Trust
seine  monopolistische  Tendenz  verwirklicht  hat  oder  derselben  bloß
nahekommt.  Hierbei  ist  nicht  nur  die  Politik  des  Trusts  maßgebend,
  sondern  die  Natur  jenes  Industriezweiges,  in  welchem
der  Trust  entsteht.  Auf  dieser  Grundlage  unterscheiden  wir
zwischen  Trusts,  die  ein  juristisches  oder  ein  tatsächliches  Monopol
genießen  oder  sich  dem  letzteren  bloß  nähern.

ı.  Das  rechtliche  Monopol  entsteht  infolge  eines  gesetzlichen
Privilegs,  bei  welchem  der  Trust  überhaupt  keine  Konkurrenten
zu  fürchten  hat.  Ein  derartiges  rechtliches  Monopol  kann  einer
industriellen  Entdeckung,  einem  (Greschäftsgeheimnis  zukommen.

2.  Tatsächliches  Monopol  genießen  jene  Eisenbahntrusts,
welche  ihre  Konkurrenten  eingeschmelzt  haben  oder  Regionen
durchschneiden,  in  welchen  der  Trust  über  sämtliche  Parallellinien
  verfügt  und  keine  Konkurrenzbahnen  existieren.  Hierher
  gehören  auch  die  sog.  Konzessionstrusts.

3.  Alle  jene  Trusts,  welche  kein  tatsächliches  Monopol  erreichen
  konnten,  sind  je  nach  dem  Grade  erfolgreich,  in  welchem
sie  die  Herrschaft  über  den  Markt  erlangen.  Die  größte  Machtvollkommenheit
  besitzen  also  jene  Trusts,  welche  über  den  größten
Teil  des  Rohmaterials  verfügen  (z.  B.  Petroleum,  Kohle  etc.)
und  dessen  Markt  beherrschen.  Diese  Herrschaft  hat  jedoch
ihre  natürlichen  Grenzen:  infolge  eines  übermäßigen  Mißbrauchs
entsteht  jene  volkswirtschaftliche  Erscheinung,  welche  Leroy-Beaulieu
  das  Gesetz  der  Verschiebung  nennt,  d.  h.  die  Konsumenten
  werden  sich  der  Monopolware  ab-  und  jenen  Waren  zuwenden,
  die  dieselbe  vertreten  können.  (So  wird  z.  B.  statt
Petroleum  ein  anderes  Beleuchtungsmaterial  angeschafft.)  Eine
monopolistische  Situation  wird  auch  durch  den  ausschließlichen
Besitz  oder  Einfluß  auf  die  Kommunikationsmittel  begründet.
        <pb n="86" />
        80  DO.  Kapitel,  Arten  der  Kartelle  und  Trusts.

So  falls  es  dem  Trust  gelingt,  eine  Eisenbahngesellschaft  seinem
Machtkreise  vollkommen  zu  unterwerfen.  Ein  charakteristisches
Beispiel  ist  ferner  die  Röhrenleitung  des  Standard  Oil  Trusts,
durch  welche  das  Rohöl  von  den  Quellen  in  die  Raffinerie  gepumpt
  wird;  ihr  verdankt  der  Trust  hauptsächlich  den  Vorsprung
an  Beförderungskosten,  den  er  vor  anderen  Unternehmungen
genießt.

Mit  Rücksicht  auf  die  Ausdehnung  unterscheiden  wir
zwischen  horizontalen  und  vertikalen  Trusts.  Erstere  vereinigen
  vollkommen  gleiche  Industrieunternehmungen,  letztere
umfassen  sämtliche  Gruppen  gewisser  größeren  Industriezweige.
Ein  klassisches  Beispiel  der  letzteren  ist  der  Stahltrust,  welcher
sämtliche  Betriebe  der  Stahlindustrie  (Rohmaterial,  Halbzeug,
Fertigfabrikate)  vereinigt.  Hingegen  ist  der  Standard  Oil  und
der  Zuckertrust  nur  bezüglich  der  Raffinierung  tätig,  während  die
Erzeugung  des  Rohmaterials  formell  durch  selbständige  Unternehmer
  betrieben  wird,  die  allerdings  durch  die  Machtvollikommenheit
  dieser,  auch  die  Nachfrage  regulierenden  Trusts  stehen.

Schließlich  können  wir  die  Trusts  nach  den  äußeren  Formen
der  Organisation  einteilen,  welche  sie  zur  Erreichung  ihres  Zweckes
wählen.  Diesen  Standpunkt  hat  für  die  Kartelle  im  engeren  Sinn
Menzel  durchgeführt.  Es  darf  jedoch  nicht  außer  acht  gelassen
werden,  daß  diese  Einteilung  eine  rein  formelle,  der  wirtschaftliche
Zweck  dieser  Gruppen  identisch  ist  und  daß  dieselben  Trusts
chamäleonartig  ihre  äußere  Form  verändern,  um  den  Erfolg  der
gegen  sie  gerichteten  Gesetzgebung  zu  vereiteln.

Mit  Rücksicht  hierauf  werden  wir  einzeln  jene  Trustformationen
  besprechen,  welche  insbesondere  in  den  Vereinigten
Staaten  aufgetreten  sind.

ı.  Der  eigentliche  Trust,  den  die  Standard  Oil  Company
im  Jahre  1882  gegründet  hat,  erhielt  folgende  Organisation,  die
vielfach  Nachahmung  fand:

Die  Aktionäre  der  zu  kartellierenden  Gesellschaften  haben
ihren  Aktienbesitz  an  Vertrauensmänner  (trustees)  übergeben,
und  auch  gleichzeitig  diesen  Auftrag  als  unwiderruflich  erklärt.
Hierdurch  üben  diese  Vertrauensmänner  in  all  den  beteiligten
Aktiengesellschaften  das  Stimmrecht  aus,  und  verfügen  über  dieselben
  durch  die  Wahl  der  Direktionen.  Die  Vertrauensmänner
stellen  für  die  übernommenen  Aktien  Bestätigungsscheine  (trust
        <pb n="87" />
        $  ı0,  Die  Arten  der  Trusts.  81

certificates)  aus,  gegen  Vorweisung  welcher  die  Dividende
liquidiert  wird.  —  Diese  Organisation,  die  richtig  als  Aktiengesellschaft
  der  Aktiengesellschaften  bezeichnet  wird,  betrachtet  man
auch  heute  vielfach  als  die  typische  Form  der  Trusts!),  obzwar
dieselbe  derzeit  vollständig  überholt  ist,  denn  diese  Formation
wurde  von  den  Gerichten  für  ungesetzlich  erklärt  und  aufgelöst,
so  daß  die  derartigen  Trusts  seit  jener  Zeit  (1893)  teilweise  verschwunden
  sind,  teilweise  ihre  Organisation  umgeändert  haben.?)

2.  Der  sogenannte  voting  trust  hat  sich  jedoch  in  ähnlicher
Form  aufrecht  erhalten.  Bei  demselben  werden  nicht  die  Aktien
zu  Händen  der  Vertrauensmänner  deponiert,  sondern  nur  das
Stimmrecht  auf  dieselben  übertragen;  die  Aktien  verbleiben
weiter  bei  den  Eigentümern,  auch  die  Dividenden  werden  an
dieselben  bezahlt,  und  es  können  die  Aktien  auch  verkauft
werden,  allerdings  ohne  an  dem  bereits  übertragenen  Stimmrecht
zu  ändern.  Diese  Form,  die  auch  zur  Erreichung  monopolistischer
Zwecke  geeignet  erscheint,  wird  neuerdings  gerade  zum  entgegengesetzten
  Zweck:  zur  Verhinderung  dieser  Tendenzen  benützt.
Dadurch  nämlich,  daß  die  Aktionäre  ihr  Stimmrecht  übertragen,
kann  verhindert  werden,  daß  eine  Konkurrenzgesellschaft  über
die  Administration  durch  Ankauf  der  Aktien  eine  Kontrolle  erlange
  und  dieselbe  in  eine  schon  bestehende  Trustkombination
einbeziehe,  selbstverständlich  nur,  wenn  die  stimmberechtigten
Vertrauensmänner  den  Einflüssen  der  konkurrierenden  Trusts
widerstehen  können.  Ein  typisches  Beispiel  für  den  voting  trust
ist  die  Organisation  der  „Pure  Oil  Company“,  welche  auf
diese  Weise  ihre  Unabhängigkeit  gegenüber  der  „Standard  Oil
Company“  bewahren  konnte.

3.  Die  Form  der  einfachen  Körperschaft  (corporation).
Bei  dieser  kauft  eine  Aktiengesellschaft  gegen  neue  Aktien  oder
Barzahlung  die  zu  kartellierenden  Betriebe  an.  Die  derart  erworbenen
  Unternehmungen  verlieren  auch  formell  ihre  Individualität,
  da  sämtliche  Fabriken  durch  die  Direktion  der  Körperschaft
  administriert  werden,  deren  Mitglieder  auch  einen  ansehnlichen
  Teil  des  Aktienkapitals  vertreten;  so  z.  B.  bei  dem  Whiskyund
  Stahltrust.

!)  Vergl.  unter  anderen  Schmoller  „Allg.  Volkswirtschaftslehre“  Bd.  I  S.  451.
?)  Industrial  Commission  Bd.  I  S.  10.

Baumgarten-Mesazl&amp;amp;ny.  6
        <pb n="88" />
        82  DO.  Kapitel.  Arten  der  Kartelle  und  Trusts.

4.  Die  holding  company  ist  eine  neuere  Form,  mittelst
welcher  versucht  wird,  die  Organisation  der  älteren  Trusts  zu
erreichen.  Die  zu  diesem  Zwecke  gegründete  Aktiengesellschaft
kauft  nicht  die  zu  kartellierenden  Unternehmungen  an,  sondern
einfach  deren  sämtliche  Aktien,  oder  wenigstens  die  Aktienmajorität.
  Sämtliche  Aktiengesellschaften  bewahren  ihre  formelle
Selbständigkeit,  tatsächlich  aber  verfügt  über  sie  die  Direktion
der  holding  company,  die  in  jeder  Gesellschaft  die  Majorität
besitzt.  Auf  diese  Art  wurde  der  Zuckertrust,  in  seiner  ursprünglichen
  Form  aufgelöst,  unter  denselben  Bedingungen  wieder  errichtet;
  die  früheren  trustees  wurden  Direktoren  der  neuen  holding
  company.

5.  Eine  eigentümliche,  nur  Übergangsform  des  Trusts  gründet
sich  auf  die  bloße  Interessengemeinschaft  (community  of  interests),
  welcher  zufolge  ein  einheitliches  Vorgehen  ohne  jede
zwingende  Vertragsäußerung  befolgt  wird.  Dies  geschieht  auch
oft  nach  gerichtlicher  Auflösung  des  Trusts;  der  Trust  zerfällt
zwar  in  die  ursprünglichen  Aktiengesellschaften,  doch  die  Hauptinteressenten,
  gewöhnlich  die  früheren  Vertrauensmänner,  setzen
sich  in  Besitz  der  Aktienmajorität  und  beeinflussen  auch  weiter
den  Betrieb,  ohne  diesbezüglich  eine  Öffentliche  oder  ausgesprochene
  Vereinbarung  zu  treffen!)  So  konnte  die  Standard
Oil  Company  nach  ihrer  Auflösung  im  Jahre  1892,  zwar  neuerdings
  als  holding  company  umgestaltet,  weiter  bestehen.
Dasselbe  war  bei  der  Northern  Securities  Company  der  Fall,
nachdem  dieselbe  im  März  1904  aufgelöst  wurde.  Die  Interessengemeinschaft
  ist  auch  das  Grundprinzip  des  Fleischtrusts,  welcher
äußerlich  aus  6  unabhängigen  Gesellschaften  besteht,  die  jedoch
eine  einheitliche  Geschäfts-  und  Preispolitik  betreiben.

1)  Diese  Form  des  Trusts  nähert  sich  jenen  Gebilden,  die  Landesberger
für  Europa  als  concerns  bezeichnet.  Vergl.  oben  S.  50.
        <pb n="89" />
        III.  Kapitel

Die  Kartell-  und  Trustbewegung.

8&amp;amp;  ıı.  In  Deutschland.

gelangt  aber  erst  1893  zu  einem  eigentlichen  Aufschwung.

Liefmann  erwähnt  in  seinem  im  Jahre  1897  erschienenen
Werke  bereits  345  Kartelle,  von  denen  er  die  Entstehungszeit  von
260  bekannt  gibt.  Seine  Daten  beleuchten  die  allmähliche,  bald
aber  auch  rapide  Entwicklung:  vor  1865  bestanden  4,  vor  1870:  6,
vor  1875:  8,  vor  1879:  14,  vor  1885:  90,  vor  1890:  210,  vor  1896:
260  Kartelle.

Die  Nachforschungen  des  Zentralverbandes  deutscher
Industrieller  ergeben  300  Kartelle  und  kartellähnliche  Übereinkommen
  im  Jahre  ıgo0,  von  welchen  220  als  industrielle  Syndikate
  bezeichnet  sind,  und  zwar  80  Kartelle  in  der  Eisen-  und
Metallindustrie,  40o  in  der  Grilas-  und  Erdindustrie,  30  in  der
chemischen,  20  in  der  Textil-,  ıo  in  der  Kohlen-,  ıo  in  der
Nahrungsmittel-,  10  in  der  Papierindustrie  und  2o  in  gemischten
Industriezweigen.

Die  vom  Reichsamt  des  Innern  geleiteten  kontradiktorischen
  Verhandlungen  haben  auch  bezüglich  der  Kartellstatistik
  viel  neue  Daten  ans  Licht  gebracht.!)

Bei  Eröffnung  dieser  Verhandlungen  erklärte  Graf  Posadowsky,
  daß  im  Jahre  ıg01/1902  beiläufig  400  Syndikate  fest-D:

  deutsche  Kartellbewegung  beginnt  mit  dem  Jahre  1860,

f)  Bisher  sind  die  Protokolle  folgender  kontradiktorischen  Verhandlungen
publiziert  worden:  Rheinisch-Westfälisches  Kohlen-Syndikat,  Oberschlesische  Kohlenkonvention,
  Westfälisches  Koks-Syndikat,  Rheinisch-Westfälisches  Roheisensyndikat,
Halbzeugverband,  Verband  deutscher  Druckpapier-Fabriken,  Börsenverein  der  deutschen
Buchhändler,  Verbände  der  Drahtwalzwerke  und  Drahtstiftfabrikanten,  Weißblechverband,
  Stahlverbände.

6*
        <pb n="90" />
        84  IH.  Kapitel.  Die  Kartell-  und  Trustbewegung.

gestellt  werden  konnten.  Die  meisten  Syndikate  fallen  auf  die
Montan-,  Eisen-  und  Metallindustrie,  auf  die  chemische  und
Textilindustrie.  Bei  letzteren  Industriezweigen  kann  jedoch  nicht
von  höheren  organisierten  Syndikaten,  sondern  eher  von  Preisvereinbarungen
  und  Produktionskontingentierungen  bezüglich  gewisser
  Waren  gesprochen  werden.

Die  dem  Reichstage  vorgelegte  Denkschrift  über  das
Kartellwesen  (1.  Teil)!)  enthält  eine  am  30.  September  1905  abgeschlossene
  ausführliche  Kartellstatistik,  welche  385  kartellähnliche
  Vereinbarungen  umfaßt.  Die  Syndikate  werden  nach
Industriezweigen  in  folgende  ı5  Gruppen  eingeteilt:  Kohlenindustrie
  ı9  Verbände,  Eisenindustrie  62,  Metallindustrie  ıı,
chemische  Industrie  46,  Textilindustrie  31,  Leder-  und  Kautschukwarenindustrie
  6,  Holzindustrie  5,  Papierindustrie  6,  Grlasindustrie
10,  Ziegelindustrie  ı32,  Industrie  der  Steine  und  Erden  27,  Tonwarenindustrie
  4,  Nahrungs-  und  Genußmittelindustrie  ı7,  Elektroindustrie
  2,  sonstige  7.

Diese  385  Syndikate  vereinigen  beiläufig  12000  Betriebe.
Die  gegenwärtig  bestehenden  Verbände  sind,  abgesehen  von
einigen  Vereinigungen  (Weißblechsyndikat,  Kalisyndikat,  Bromkonvention),
  seit  1880  begründet  worden.  Bis  1895  nimmt  die
Bewegung  allmählich  und  gleichmäßig  zu.  Von  da  ab  ist  die
Zahl  der  Kartelle  im  raschen  Steigen  begriffen  und  im  Jahre  1904
übersteigt  die  Zahl  der  in  diesem  Jahre  begründeten  Verbände
die  der  bisher  bestandenen.

In  folgendem  geben  wir,  der  Gruppierung  der  Denkschrift
folgend,  eine  kurze  Übersicht  der  deutschen  Kartellbewegung.?)

A)  Das  wichtigste  deutsche  Kartell  ist  das  Rheinisch-W  estfälische
  Kohlensyndikat,  dessen  Ursprung  bis  auf  die  1870er
Jahre  zurückgeleitet  werden  kann.  Wie  überall,  so  trachtete
man  auch  hier  anfangs  mit  loseren  Konventionen  die  Übel  der
Überproduktion  zu  beseitigen,  welche  sich  jedoch  als  ungenügend

2)  Denkschrift  über  das  Kartellwesen  (I.  Teil)  nebst  einem  Anlageband,  dem  Reichstage
  (II.  Legislatur-Periode  ;  II.  Session  1905/1906)  vorgelegt  am  28.  November  1905.

7)  Bei  dieser  Zusammenstellung  haben  wir  das  Hauptgewicht  darauf  gelegt,  die
durch  die  bisherigen  eingehenden  Forschungen  gelieferten  Daten  zusammenzufassen,
Selbstverständlich  bilden  die  Protokolle  der  kontradiktorischen  Verhandlungen  und
der  erste  Teil  der  Denkschrift  die  Grundlage.  Deshalb  sind  auch  eingehender  bloß
diejenigen  Kartelle  berücksichtigt,  über  welche  bereits  verhandelt  wurde;  unsere
Darstellung  bietet  eine  Zusammenfassung  und  Auszug  der  Verhandlungen.
        <pb n="91" />
        8  ır.  In  Deutschland.  85

erwiesen.  Das  im  Jahre  1893  gegründete  Syndikat  besitzt  schon
eine  ständige  Organisation.  Das  Zentralorgan  ist  die  Aktiengesellschaft:
  „Das  Rheinisch-WestfälischeKohlensyndikat“
mit  dem  Sitz  in  Essen.  Der  Gegenstand  des  Unternehmens  ist
der  An-  und  Verkauf  von  Kohlen,  Koks  und  Briketts.  Durch
notariellen  Akt  haben  sich  das  Rheinisch-Westfälische  Kohlensyndikat
  A.-G.  einerseits  und  die  zum  Syndikate  gehörigen  Zechen
andererseits  zu  einem  Vertrage  geeinigt.  In  diesem  Vertrage
haben  die  beteiligten  Zechen  sich  verpflichtet,  zu  den  vertraglich
vorgesehenen  Versammlungen  zusammenzutreten  und  sich  den
Beschlüssen  derselben  sowie  den  Entscheidungen  der  eingesetzten
Organe  der  Vereinigung  zu  unterwerfen.  Die  syndizierten  Zechenbesitzer
  haben  sich  ferner  verpflichtet,  ihre  gesamten  Produkte
an  Kohlen,  Koks  und  Briketts,  mit  Ausnahme  der  zu  eigenen
Zwecken,  der  im  Landdebit  abgehenden  Kohlen,  Koks  und
Briketts  und  der  Deputat-  und  Hausbrandkohlen  für  die  Angestellten,
  dem  Rheinisch-Westfälischen  Kohlensyndikate  zu  verkaufen,
  welches  dagegen  die  Verpflichtung  der  Abnahme  und
des  Weiterverkaufes  nach  Maßgabe  der  festgestellten  Bestimmungen
  übernimmt.  Die  von  den  syndizierten  Zechen  gewonnenen
  Kohlen,  Koks  und  Briketts  unterliegen  in  Ansehung  ihrer
Mengen  der  Kontrolle  des  Rheinisch-Westfälischen  Kohlensyndikats,
  Dem  Vorstande  des  Syndikats  ist  es  jedoch  auch  gestattet,
Kohlen,  Koks  und  Briketts  von  außerhalb  des  Syndikats  stehenden
  Zechen  anzukaufen  und  zu  verkaufen.  —  Die  Organe  der
Aktiengesellschaft  „Rheinisch-Westfälisches  Kohlensyndikat“  sind:
der  Vorstand,  der  Aufsichtsrat  und  die  Greneralversammlung.
Organe  der  Vereinigung  der  zum  Syndikate  gehörigen  Zechen:
die  Versammlung  der  Zechenbesitzer,  der  Beirat  und  die  Kommission
  zur  Feststellung  der  Beteiligungsziffer.  Das  Aktienkapital
beträgt  gooooo  M.  und  besteht  aus  3000  auf  Namen  lautende
Aktien  von  je  300  M.,  deren  Übertragung  an  die  Einwilligung  der
Gesellschaft  gebunden  ist.  Für  den  Verkauf  und  Versand  der  Kohlen
hat  das  Syndikat  4  Verkaufs-  und  3  Versandabteilungen  gebildet.

Die  Tätigkeit  des  Syndikats  erstreckt  sich  nach  drei  Richtungen:
  sie  enthält  eine  Produktionskartellierung,  eine  Preisvereinbarung
  und  eine  Vertriebskartellierung.

Als  Grundlage  für  die  Beteiligung  am  Giesamtabsatze  gilt
diejenige  Förderung,  welche  einer  Zeche  bisher  im  Syndikat  als
        <pb n="92" />
        86  III.  Kapitel.  Die  Kartell-  und  Trustbewegung.

Beteiligungsziffer  zugebilligt  war.  Falls  die  Lage  des  Marktes
eine  Einschränkung  der  gesamten  Produktion  bedingt,  so  findet
eine  gleichmäßige  prozentuale  Einschränkung  der  Förderung  statt.

Die  Höhe  der  Kohlenpreise  wird  vom  Syndikat  festgesetzt
  und  ist  also  nicht  dem  freien  Ermessen  der  einzelnen
Zechenbesitzer  vorbehalten.  Die  Richtpreise  sind  die  Normalpreise
  für  die  Normalqualitäten;  sie  sollen  die  Grundlage  für  die
Verkäufe  des  Kohlensyndikats  abgeben.  Im  ganzen  sind  etwa
1400  verschiedene  Qualitäten,  Sorten  und  Marken  mit  Richtpreisen
zu  versehen.  Die  Verrechnungspreise  sind  die  Preise,  zu  denen
das  Syndikat  von  den  Zechen  kauft  und  die  unter  allen  Umständen
  bei  allen  Käufen  den  Zechen  seitens  des  Syndikats  zu
vergüten  sind.  Unter  Verkaufspreisen  sind  diejenigen  zu  verstehen,
  welche  das  Kohlensyndikat  im  Handelsverkehr  tatsächlich
  erzielt.  Die  Verkaufspreise  können  nie  unter  den  Richtpreisen,
  wohl  aber  unter  den  Verrechnungspreisen  stehen.

Die  beteiligten  Zechenbesitzer,  Gesellschaften  und  Gewerkschaften
  scheiden  sich  in  verschiedene  wirtschaftliche  Gruppen.
Zunächst  sind  die  großen  Qualitätsgruppen  zu  unterscheiden,
deren  Eigenart  in  der  Qualität  der  von  ihnen  hauptsächlich  geförderten
  Kohle  liegt.  Am  bedeutendsten  ist  im  Syndikat  die
durch  die  Vielseitigkeit  ihrer  Verwendung  gegenüber  den  anderen
Sorten  bevorzugte  Fettkohle  vertreten.  Eine  besondere  Stellung
innerhalb  des  Syndikats  nehmen  ferner  die  kleinen  Zechen  ein,
d.h.  solche  Zechen,  welche  wegen  ihrer  geringeren  technischen
Leistungsfähigkeit  nur  mit  einer  verhältnismäßig  geringen  Beteiligungsziffer
  eingeschätzt  sind.  Die  „Verkaufsvereine“  endlich
stellen  sich  als  Interessengemeinschaften  unter  den  einzelnen,  am
Syndikat  beteiligten  Zechenbesitzern  dar.

Das  Syndikat  war  von  Anbeginn  seiner  Tätigkeit  stets  bestrebt,
  die  Preise  zu  heben.  Daß  dies  auch  gelungen  ist,  beweisen
folgende  Daten:  für  Fettförderkohle  betrug  der  Richtpreis  für  das
Geschäftsjahr  1893/94  M.  7,00,  1895/96  M.  7,50,  1896/97  M.  8,30,
1899/1900  M.  10,10.

Im  Februar  1904  hat  die  A.-G.  Rheinisch  -  Westfälisches
Kohlensyndikat  ihre  Statuten  verändert  und  ihr  Aktienkapital
von  M.  900000  auf  M.  1500000  erhöht.  Der  alte  Vertrag  der
Zechenbesitzer  wurde  erneuert  und  im  März  1904  von  100  Zechenbesitzern
  unterschrieben,  die  94°/,  der  Kohlenproduktion  repräsen-
        <pb n="93" />
        8  ıı.  In  Deutschland.  87

tieren.  Auch  nach  Abschluß  dieses  Vertrags  war  die  Tendenz
einer  engeren  Konzentration  fühlbar,  und  in  ı!/,  Jahren  sank  die
Zahl  der  Kartellmitglieder  durch  Verschmelzungen  von  100  auf  80.
Auch  der  Gegensatz  zwischen  reinen  und  gemischten  Betrieben,
  zwischen  Kohlenzechen  und  Hüttenzechen  wurde  stets
schärfer.  !)

Die  Verbesserung  des  Marktes  und  die  günstigere  Lage  der
Eisenindustrie  kam  in  erster  Linie  den  gemischten  Betrieben  zu
gute,  weil  die  Preissteigerung  der  Kohle  bereits  ihren  Nutzen
sicherte,  während  die  reinen  Werke  infolge  der  Teuerung  ihres
Rohmaterials  (der  Kohle)  selbst  eine  günstige  Situation  schwer
ausnutzen  können.

In  paralleler  Richtung  mit  dem  Rheinisch-  Westfälischen
Syndikat  bewegte  sich  die  Entwicklung  des  oberschlesischen
Kartells,  ohne  jedoch  eine  ähnliche  Stufe  der  Organisation  erreichen
  zu  können:  die  Oberschlesische  Kohlenkonvention
mit  ı6  Mitgliedern  beruht  ausschließlich  auf  Vertragsverbindung
ohne  ein  gemeinsames  Zentralverkaufsbureau.

Die  Koksproduktion  ist  seit  1890  durch  das  Westfälische
Kokssyndikat  zentralisiert.  Schon  zu  Beginn  der  8oer  Jahre
zeigten  sich  die  schädlichen  Folgen  des  Konkurrenzkampfes.  Zu
ihrer  Beseitigung  wurde  im  Jahre  1882  in  Dortmund  die  erste
Koksvereinigung  gegründet,  welche  durch  Festsetzung  von
Minimalpreisen  eine  angemessene  Verwertung  des  im  Öberbergamtsbezirk
  Dortmund  produzierten  Koks  erstrebte.  Indessen  war
diese  Vereinigung  namentlich  infolge  der  niedrigen  Preisangebote
der  außerhalb  der  Konvention  stehenden  Kokereien  weder  in
der  Lage,  die  Minimalpreise,  noch  die  Produktionseinschränkung
aufrecht  zu  erhalten,  so  daß  sie  sich  im  Jahre  ı884  wieder  auflösen
  mußte.  Im  Jahre  1885  sind  neue  Vereinbarungen  getroffen
worden,  die  im  Jahre  1890  zu  einem  noch  festeren  Zusammenschluß
  durch  Begründung  des  Westfälischen  Kokssyndikats  führten.
Das  Westfälische  Kokssyndikat  konstituierte  sich  als  eine  Aktiengesellschaft
  mit  dem  Sitze  in  Bochum.  Gegenstand  des  Unternehmens

1)  Verl.  H.  G.  Heymann:  Die  gemischten  Werke  im  deutschen  Großeisengewerbe
  (Münchner  Volkswirtschaftl,  Studien,  Heft  25,  1904).  Die  Entwicklung
nimmt  die  Richtung,  daß  stets  mehrere  Eisenwerke  mit  Kohlenwerken  sich  vereinigen,
  so  z.  B.  A.G.  Pluto  mit  Gruben  und  Hüttenverein  Schalker,  Zentrum  mit
Rheinische  Stahlwerke,  ver.  Carolinenglück  mit  Bochumer  Gußstahlverein  etc.
        <pb n="94" />
        88  III.  Kapitel.  Die  Kartell-  und  Trustbewegung.

ist  der  An-  und  Verkauf  von  Koks  und  Kokskohle.  Das  Grundkapital
  beträgt  400000  Mk.  und  ist  eingeteilt  in  2000  auf  den
Namen  lautende  Aktien  von  je  200  Mk.,  deren  Übertragung  an
die  Einwilligung  der  Gesellschaft  gebunden  ist.  Die  Organe  der
Gesellschaft  sind  der  Vorstand,  der  Aufsichtsrat  und  die  Generalversammlung.
  Dieser  Aktiengesellschaft  steht  nun  das  eigentliche
  Kartell  gegenüber,  nämlich  die  Vereinigung  der  Kokereiund
  Zechenbesitzer,  welche  einerseits  mit  der  Aktiengesellschaft
und  andererseits  untereinander  einen  Vertrag  abgeschlossen
haben,  der  bezweckt,  für  die  Zukunft  jede  Konkurrenz  auf  dem
Koksmarkt  auszuschließen  und,  soweit  tunlich,  feste  Vereinbarungen
  über  die  Beteiligung  am  (Gresamtabsatz  sowie  über
Preise  und  Lieferungsbedingungen  zu  erreichen.

Im  Jahre  1895  wurde  zwischen  den  Kohlen-  und  Kokssyndikaten
  ein  Vertrag  abgeschlossen,  nach  welchem  das  Rheinisch-Westfälische
  Kohlensyndikat  den  Alleinverkauf  der  derzeitigen
sowie  der  später  noch  hinzutretenden  Koksproduktion  ihrer  Mitglieder
  dem  Kokssyndikat  übertrug.  Als  Grundlage  für  die  Beteiligung
  am  (Gresamtabsatz  gilt  die  von  der  Kommission  zur
Feststellung  der  Beteiligungsziffern  festgesetzte  Einschätzung,
welche  auf  Grund  der  tatsächlichen  Leistungsfähigkeit  und  mit
Rücksicht  auf  den  Zweck  der  Anlage  vorzunehmen  ist.  Falls
die  Lage  des  Marktes  eine  Einschränkung  der  gesamten  Produktion
  bedingt,  so  hat  eine  gleichmäßige  prozentuale  Einschränkung
der  Produktion  durch  Beschluß  der  Versammlung  der  Kokereibesitzer
  zu  erfolgen.  Ein  zweites  Mittel,  wodurch  das  Kokssyndikat
  seine  Zwecke  zu  erreichen  sucht,  liegt  in  der  Feststellung
  der  Preise.  Die  Preise  werden  vom  Aufsichtsrat  auf  Vorschlag
  des  Vorstandes  festgesetzt.  Der  Aufsichtsrat  normiert  Verrechnungspreise.
  Das  Kokssyndikat  tritt  den  beteiligten  Kokereibesitzern
  gegenüber  als  Selbstkäufer  auf.  Das  Kohlensyndikat
hat  die  durch  Unterschreitung  der  Verrechnungspreise  entstehenden
  Verluste  zu  tragen.  Was  das  Westfälische  Kokssyndikat  über
die  Verrechnungspreise  hinaus  tatsächlich  erzielt,  verbleibt  der
liefernden  Kokerei  und  wird  derselben  monatlich  gutgeschrieben.
Die  kartellierten  44  Unternehmungen  halten  862  Koksöfen  im
Betrieb.  Ihre  Produktion  stieg  während  der  letzten  ı0  Jahre
von  4  Millionen  auf  8  Millionen  Tonnen.  Am  ı.  April  1904
löste  sich  das  Kokskartell  gleichzeitig  mit  der  Dortmunder
        <pb n="95" />
        8  ı1.  In  Deutschland.  89

Brikettvereinigung  (mit  28  Mitgliedern  und  einer  Jahresproduktion
von  ı1l/,  Millionen  Tonnen)  auf  und  wurde  in  das  Rheinisch-Westfälische
  Kohlensyndikat  inkorporiert.

Mehrere  lokale  Syndikate  wurden  zwischen  den  Braunkohlenwerken
  abgeschlossen,  von  welchen  wir  den  „Hessischen
Braunkohlenverkaufsverein“  (gegr.  1905;  6  Mitglieder)  hervorheben.


In  der  Kohlenindustrie  sind  ferner  6  Handelsgesellschaften
tätig;  die  bekanntesten  sind  die  „Rheinische  Kohlenhandel
und  Reederei  G.  m.  b.  H.“  (gegr.  1903;  39  Mitglieder),  die
„Westphalia“  (1896;  3ı  Mitglieder)  und  „Glückauf“  (1896;
8  Mitglieder).  Das  Zentralorgan  ist  bei  sämtlichen  eine  G.m.b.H.

Ein  interessantes  Licht  auf  die  Kartellbewegung  wirft  die
neueste  Geschichte  der  „Hibernia-Bergwerksgesellschaft“.
Im  Jahre  ı873  gegründet,  gewann  sie  seit  ı887  durch  Einschmelzung
  ähnlicher  Unternehmungen  stets  an  Bedeutung.  So
hat  sie  z.  B.  im  Jahre  1903:  3540972  M.  für  neue  Einrichtungen
investiert  und  vergrößert  stets  ihren  Betrieb.  Im  Juni  ı900  hat
sie  17000000  Quadratklafter  Bergwerksgebiet  angekauft,  so  daß
sie  derzeit  über  ein  Bergwerksgebiet  von  84000000  Quadratklafter
  verfügt  und  in  der  Jahresproduktion  des  „Rheinisch-Westfälischen
  Kohlenkartells“  mit  5416500  Tonnen  teilnimmt.


Die  deutsche  Regierung  hielt  es  unter  diesen  Umständen
für  angezeigt,  dieses  Bergwerksunternehmen  anzukaufen  und
wollte  die  Verstaatlichung  auf  5°/,iger  Grundlage  durchführen.
Dieses  Bestreben  begegnete  jedoch  lebhaftem  Widerspruch;
mehrere  deutsche  Finanzinstitute,  unter  ihnen  auch  die  Dresdner
Bank  gründeten  die  Gesellschaft  „Herne“  zum  ausschließlichen
Zweck,  die  Aktien  der  Hibernia  anzukaufen  und  dem  Verkehr
zu  entziehen.  Die  im  Herbst  1904  abgehaltene  Generalversammlung,
  bei  welcher  von  dem  ganzen  Aktienkapital  (53  500000  M.)
Aktien  im  Nominalwert  von  32356400  M.  vertreten  waren
(also  nicht  den  Statuten  gemäß  ?/,  des  Gesamtkapitals),  verwarf
  den  FExpropriationsantrag  der  Regierung  mit  großer
Majorität.  Nach  dem  Mißerfolg  dieser  Aktion  wurden  neue
Verhandlungen  eingeleitet  und  auch  ein  Plan  tauchte  auf,  nach
welchem  der  preußische  Staat  —  welcher  übrigens  mit  seinen
Kohlenbergwerken  keineswegs  eine  für  das  Publikum  günstigere
        <pb n="96" />
        90  III.  Kapitel.  Die  Kartell-  und  Trustbewegung.

Preispolitik  befolgte  wie  die  privaten  Bergwerke!)  —  auch  in
das  „Rheinisch-Westfälische  Syndikat“  eintreten  soll.

Von  anderer  Seite  wird  betont,  daß  der  Staat  die  Mißbräuche
der  Kartelle  durch  eine  wirksame  Konkurrenz  in  Gleichgewicht
halten  sollte.  Insbesondere  hat  Bergrat  Gothein  ausgeführt  ?),
daß  die  Verstaatlichung  so  von  technischem,  wie  von  wirtschaftlichem
  Standpunkte  sämtliche  Nachteile  des  Monopols  nur  noch
steigern  würde.  Um  die  Machtposition  des  Syndikats  zu  erschüttern,
  schlägt  Gothein  eine  Modifikation  des  Berggesetzes
vor,  welche  die  Verleihung  neuer  Bergrechte  verbietet.  Hierdurch
  könnte  der  Staat,  seinen  jetzigen  Bergwerksbesitz  mit  den
noch  freien  Bergwerken  ergänzend,  im  Interesse  der  wirtschaftlichen
  Entwicklung  eine  wirksame  Konkurrenz  anfangen,  die
Übermacht  der  Kartelle  brechen  und  derart  die  allzu  hohen  Preisbildungen
  verhindern.  Zu  diesem  Zwecke  könne  ferner  der  Staat
auch  die  Herabsetzung  der  Frachttarife  und  die  zeitweilige  Erleichterung
  des  Imports  ausländischer  Kohlen  veranlassen.

B.  Auch  auf  dem  Gebiete  der  deutschen  Eisenindustrie
hat  die  Kartellbewegung  einen  großen  Aufschwung  genommen.
Die  kontradiktöorischen  Verhandlungen  (Heft  5,  Seite  2)  stellen
das  Bestehen  von  44  Konventionen,  Kartellen  und  Syndikaten  fest,
ohne  die  loseren  Vereinbarungen  und  die  Preisfestsetzungen  von
Händlervereinigungen  zu  berücksichtigen.  Laut  den  statistischen
Zusammenstellungen  des  Jahres  1903,  bestehen  in  der  Eisenindustrie,
  abgesehen  von  den  Schlossereien  und  Schmieden  beiläufig
  14000  Betriebe,  wovon  4962  mit  anderen  Betrieben  verbunden
  sind.

Um  die  Kartellbewegung  der  Eisenindustrie  darzustellen,
haben  wir  zwischen  den  3  Produktionsprozessen  derselben:  Roheisen,
  Halbzeug  und  Walzwerkbetrieb  zu  unterscheiden.  Während
in  Österreich-Ungarn  diese  3  Produktionsstadien  in  einheitlichen

1)  Insbesondere  betont  dies  Goldstein  im  Archiv  für  Sozialwissenschaft  und
Sozialpolitik  (Bd.  20  S.  610).  Dieselbe  Tatsache  wurde  auch  bei  den  kontradiktorischen
  Verhandlungen  durch  Kirdorf,  Stinnes  und  andere  konstatiert
(Kontr.  Verh.  Bd.  IS.  117,  227,  232).  So  erhöhten  die  staatlichen  Bergwerke  am
I.  Juli  1900  zur  schwersten  Zeit  der  industriellen  Krisis  die  Kohlenpreise  und  haben
dieselben  auch  seitdem  nicht  herabgesetzt,  trotzdem  hierdurch  dem  Kohlenmangel
abgeholfen  und  die  wirtschaftliche  Entwirrung  hätte  erleichtert  werden  können.

?)  Die  Verstaatlichung  des  Kohlenbergbaues;  Vortrag  gehalten  in  der  volkswirtschaftlichen
  Ges.  zu  Berlin  am  20.  Januar  1905.
        <pb n="97" />
        $  ıı.  In  Deutschland,  gi

Unternehmungen  vereint  sind,  wirken  in  Deutschland  außer  den
gemischten  auch  reine  Werke,  welche  sich  ausschließlich  mit
dem  einen  oder  anderen  Produktionsprozeß  beschäftigen.

In  der  Hochofenindustrie  Deutschlands  sind  beiläufig  30000
Betriebe  beschäftigt,  wovon  auf  den  rheinisch-  westfälischen  Industriebezirk
  ı8000  entfallen  (Heft  5,  Seite  167),  Die  kontradiktorischen
  Verhandlungen  haben  sich  hauptsächlich  mit  der  Konzentrationsbewegung
  im  genannten  Bezirk  beschäftigt.

Im  Jahre  1873  wurden  in  der  rheinisch-  westfälischen  Hochofenindustrie
  „statistische“!)  Verbände  gegründet,  aus  welchen
im  Jahre  ı886  der  Rheinisch-Westfälische  Roheisenverband  für
Gießerei,  Bessemer,  Thomas  und  Qualitätspuddeleisen  entstanden
ist.  Im  Jahre  1889  erfolgte  die  Gründung  der  Rheinisch-Westfälischen
  Verkaufsstelle  für  Qualitätspuddeleisen.  Aus  dieser  Vereinigung
  ging  auch  das  Rheinisch-Westfälische  Roheisensyndikat
  in  Düsseldorf  im  Jahre  1897  hervor.  Das  Syndikat
bezweckt  die  Regelung  der  Erzeugung  und  des  Absatzes  der
verschiedenen  Sorten  Roheisen,  die  Verhütung  des  gegenwärtigen
  verlustbringenden  Wettbewerbes  und  die  Erzielung
angemessener  Verkaufspreise.  Jedes  einzelne  der  syndizierten
Werke  hat  Anspruch  auf  die  Abnahme  und  Pflicht  zur  Lieferung
einer  bestimmten  Menge  Roheisen.  Als  Grundlage  für  die  Beteiligung
  jedes  einzelnen  Werkes  an  der  Gresamtheit  der  eingehenden
  Aufträge  gilt  die  Anteilziffer.  Der  Verkauf  erfolgt  durch
eine  Verkaufsstellee  —  Die  Organe  des  Syndikats  sind  die
Hauptversammlung,  der  Ausschuß,  der  Beirat  und  die  Greschäftsstelle.


Auf  ähnlicher  Grundlage  ist  der  Verein  für  den  Verkaut
von  Siegerländer  Roheisen  in  Siegen  mit  35  Mitgliedern
organisiert.  Er  beruht  also  gleichfalls  auf  einer  Preiskartellierung
  und  dem  Verkauf  durch  eine  Verkaufsstelle..  Die  Verkaufspreise
  werden  vom  Vorstande  festgesetztre  Am  Ende  jedes
Kalenderhalbjahres  wird  für  alle  bis  dahin  zum  Versand  gebrachten
  und  fakturierten  Roheisenmengen  der  durchschnittliche
Verrechnungsgrundpreis  ermittelt.  Diejenigen  Mitglieder,  welche
mehr  erzielten,  haben  dieses  Mehr  zu  Gunsten  der  anderen  herauszuzahlen.
  Der  Verkauf  des  von  den  Syndikatsmitgliedern

1)  Vergl.  Kontradiktorische  Verhandlungen  Heft  5.
        <pb n="98" />
        92  III.  Kapitel.  Die  Kartell-  und  Trustbewegung.

hergestellten  Roheisens  findet  durch  eine  Verkaufsstelle  statt.
Die  bedeutsamsten  Unterschiede  in  der  Organisation  des  Rheinisch-Westfälischen
  Roheisensyndikats  und  des  Vereins  für  den  Verkauf
  von  Siegerläinder  Roheisen  bestehen  darin,  daß  das
erstere  den  Absatz  nach  dem  Auslande  seinen  Mitgliedern  freigegeben
  hat,  und  ferner,  daß  es  keine  Produktionseinschränkung
vorsieht.

Das  Lothringisch-Luxemburgische  Kontor  für  den
Verkauf  von  Roheisen  hat  derzeit  9  Mitglieder,  ist  ähnlich
organisiert;  die  Mitglieder  können  nur  durch  die  gemeinsamen
Kaufstellen  Geschäfte  abschließen.

Diese  3  bedeutendsten  Syndikate  haben  auch  untereinander
neue  Syndikate  gebildet;  so  entstand  das  „Roheisensyndikat
zu  Düsseldorf“,  welches  am  ı.  Januar  1904  die  beiden  früher
erwähnten  Syndikate  in  sich  aufnahm,  und  die  Thomas  Roheisenverkaufsstelle
  mit  38  Mitgliedern.  Zwischen  diesen
Syndikaten  und  deren  Kundschaften  hat  es  auch  an  Reibungen
nicht  gefehlt,  wobei  auch  der  Rechtsweg  beschritten  wurde.!)
Die  Gresamtbeteiligungsziffer  beim  Rheinisch-Westfälischen  Roheisensyndikat
  betrug  ı  125600  t;  davon  entfallen  auf  die  reinen
Hochofenwerke  665  600  t  und  auf  die  gemischten  Werke  460000  t.
Der  Versand  des  Roheisensyndikats  in  Düsseldorf  betrug  im
Jahre  1900  1098964  t.  (Gregenüber  der  Beteiligungsziffer  betrug
sonach  der  Minderversand  653756  t.  Die  Preise  der  Ausfuhr
betrugen  im  Jahre  1898  5,41  M.  durchschnittlich  pro  Meterzentner,
  im  Jahre  ı899  6,64  M.,  im  Jahre  ıgoo  7,91  M.,  im
Jahre  ıgoı  5,82  M.,  im  Jahre  1902  5,53  M.  Über  Erzeugung,
Verbrauch,  Export  und  Preise  des  Roheisens  geben  die  Tabellen,
die  den  kontradiktorischen  Verhandlungen  (Heft  5,  Seite  136
und  138)  vorgelegt  wurden,  Aufklärung.

Wie  aus  denselben  ersichtlich,  war  das  Düsseldorfer  Kartell
imstande,  die  Preise  hoch  zu  halten,  und  obzwar  die  Richtigkeit
  dieser  Daten  bemängelt  wurde  (siehe  Heft  5,  Seite  183),  so
läßt  sich  doch  feststellen,  daß  die  Exportpreise  bedeutend  niedriger
waren,  wogegen  insbesondere  Prof.  Wagner  (Heft  5,  Seite
189—  190)  gerechtfertigte  Bedenken  erhob.  Zweifellos  erleichtern
die  niedrigen  Exportpreise  die  Konkurrenz  der  weiter  arbeiten-1)

  Vergl.  weiter  unten,  Kapitel  V.
        <pb n="99" />
        8  ıı.  In  Deutschland.  93

den  ausländischen  und  gefährden  hierdurch  die  Interessen  der
inländischen  Industrie.!)

Die  Regelung  der  Roheisenproduktion  ist  auch  das  Ziel  des
Oberschlesischen  Roheisensyndikats,  welches  die  Produktion
  unter  seinen  7  Mitgliedern  aufteilt  und  den  Verkauf
zentralisiert  hat.

Der  Halbzeugverband,  im  Jahre  1896  begründet,  wurde
im  Jahre  ıg0o1ı  neu  organisiert  und  besitzt  ıg  Mitglieder.  Die
Erzeugnisse,  welche  den  Gegenstand  des  Syndikats  bilden,  sind
Flußeisenfabrikate,  nämlich  Rohblöcke,  vorgewalzte  Blöcke  und
Bramen,  Knüppel  und  Platinen  aus  Thomas-,  Bessemer-  und
Siemens-,  Martin-Flußeisen,  soweit  sie  zur  Lieferung  ins  Inland
einschließlich  Luxemburg  und  der  deutschen  Freihafengebiete
bestimmt  sind,  und  sofern  sie  nicht  im  eigenen  Betriebe  weiterverarbeitet
  werden.  Für  den  Verkauf  freigegeben  ist  der  Export
und  ferner  das  Halbfabrikat  von  sogenannter  härterer  Qualität.
Zur  Regelung  des  Anteils  an  den  zum  Verkauf  kommenden
Mengen  sowie  für  die  am  Schlusse  jedes  Kalenderjahres  erfolgenden
  Lieferungen  sind  für  die  einzelnen  Werke  Beteiligungsziffern
festgestellt  worden.  Der  Verkauf  erfolgt  durch.  eine  Verkaufsstelle,
  welcher  ausschließlich  die  Regelung  des  Absatzes  und  die
Vermittlung  der  Verkäufe  auf  Grund  der  von  den  vereinigten
Werken  festgesetzten  Preise  und  Bedingungen  obliegt.  Jedes
Mitglied  ist  verpflichtet,  die  ihm  im  Rahmen  seines  Anspruchs
zugewiesenen  Mengen  zu  liefern  und  selbst  herzustellen.  Die
Verkaufsstelle  schließt  mit  den  Käufern  nicht  direkt  ab,  die  Abschlüsse
  bedürfen  vielmehr  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Bestätigung
des  mit  der  Ausführung  betrauten  Werkes,  welches  auch  hinsichtlich
  der  Abwickelung  des  Geschäfts  sich  direkt  mit  den
Kunden  benimmt  und  allein  als  Verkäufer  gilt;  die  durch  die
Verkaufsstelle  vermittelten  Abschlüsse  geschehen  daher  für  Rechnung
  und  Gefahr  der  einzelnen  Mitglieder,  welche  das  Delkredere
zu  tragen  haben.  Die  Abrechnung  findet  in  der  Weise  statt,  daß
Mehr-  oder  Minderlieferungen  über  oder  unter  dem  jeden  Mitgliede
zustehenden  prozentualen  Anteil  am  Gesamtlieferungsquantum
festgestellt  und  mit  3  M.  für  ı  t  gegenseitig  ausgeglichen  werden.
Die  Preise  werden  von  der  Hauptversammlung  festgesetzt,  und

!)  Vergl.  oben  S.  27.
        <pb n="100" />
        94  III.  Kapitel.  Die  Kartell-  und  Trustbewegung.

zwar  auf  Grund  von  Schnittpunkten.  Die  verbundenen  Werke
erhalten  die  gleichen  Durchsehnittspreise  ab  Schnittpunkt.

Die  Organe  desHalbzeugverbandessind  dieHauptversammlung,
der  Vorstand  und  die  Verkaufsstelle.  Zu  den  wesentlichsten  Befugnissen
  der  Hauptversammlung  gehört  die  Festsetzung  des  Zeitraumes,
  für  welchen  verkauft  werden  darf,  und  die  Festsetzung  der
Preise.  Der  Vorstand  besteht  aus  dem  Vorsitzenden  und  dessen
Stellvertreter  sowie  aus  sechs  Mitgliedern  bezw.  deren  Stellvertretern.
  Dem  Vorsitzenden  liegt  die  allgemeine  Leitung  des
Verbandes  ob.  Die  Verkaufsstelle  erhält  ihre  Weisungen  von
der  Hauptversammlung  bezw.  dem  Vorstand.  Sie  vermittelt
den  Verkauf  der  Produkte  der  einzelnen  Mitglieder  nach  Mabßgabe
  der  ihr  erteilten  Weisungen  und  der  oben  dargelegten
Grundsätze.  Um  die  Erfüllung  der  übernommenen  Verpflichtungen
  zu  sichern,  hinterlegt  jedes  Mitglied  des  Verbandes  eine
Kaution  in  Wechseln.  Die  Höhe  der  Strafen  wegen  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Vertragsbestimmungen  wird  je  nach  dem
Umfange  der  Vertragsverletzung  durch  die  Hauptversammlung
bestimmt.  Alle  aus  Anlaß  des  Kartellvertrages  etwa  entstehenden
  Streitigkeiten  sowohl  der  Mitglieder  unter  einander  als  auch
der  Mitglieder  und  des  Verbandes  werden  mit  Ausschluß  des
Rechtsweges  durch  ein  Schiedsgericht  endgültig  entschieden.  —
Die  Tätigkeit  des  Halbzeugverbandes  hat  eine  steigende  Tendenz
der  Halbzeugpreise  (vergl.  Tabelle  Heft  5,  S.  139)  und  die  Erhöhung
  der  Spannung  zwischen  Flußstabeisen  und  Thomasknüppel
(Heft  6,  S.  495—  496)  zur  Folge  gehabt.  Dies  hat  nun  die  wirtschaftlichen
  Gegensätze  zwischen  den  gemischten  und  reinen
Walzwerken  nur  noch  gesteigert.  Infolgedessen  haben  42  reine
Walzwerke  sich  zur  Wahrung  ihrer  Interessen  gegen  den  Halbzeugverband
  vereinigt.  Insbesondere  erachten  sich  diese  durch
die  billige  Ausfuhr  des  Halbzeuges  für  geschädigt,  wogegen  sie
sich  nur  auf  dem  Wege  entsprechender  Gregenorganisation  schützen
zu  können  glaubten.

Die  neueste  Erscheinung  auf  dem  Gebiete  der  deutschen
Eisenindustrie  ist  die  im  Jahre  1904  entstandene  Stahlwerksverband-Aktiengesellschaft
  in  Düsseldorf,  welche  die
Eisenindustrie  in  den  erwähnten  drei  Produktionsstadien,  also  auch
in  horizontaler  Richtung,  umfaßt  und  mehrere  Kartelle,  so  auch
den  Halbzeugverband,  in  sich  aufgenommen  hat.  Die  Organi-
        <pb n="101" />
        8  ıı.  In  Deutschland.  95

sation  beruht  einerseits  auf  einem  Vertrag  der  31  Stahlwerke,
andererseits  auf  den  Verträgen,  welche  der  Verband  mit  seinen
Mitgliedern  abschloß,  laut  welchen  die  Aktiengesellschaft  die
Produktion  ihrer  Mitglieder  verkauft.  Die  Organe  des  Verbandes
sind  die  Generalversammlung,  der  Beirat  und  die  Direktion;
ihnen  steht  die  Aktiengesellschaft  mit  ihren  gesetzlichen  Organen
gegenüber.  —  Der  Kartellvertrag  ist  per  ı.  März  1904  bis  30.
Juni  1907  abgeschlossen,  wird  aber  in  Ermangelung  von  vorhergehender
  halbjähriger  Kündigung  auf  weitere  5  Jahre,  also  bis
30.  Juni  ı9ı2  verlängert.  —  Die  dem  Stahlwerkverband  angehörenden
  Werke  produzieren  jährlich  7900000  t  Rohstahl,  während
  die  ganze  Stahlproduktion  Deutschlands  im  Jahre  1903
8801515  t  betrug.  Die  syndizierten  Erzeugnisse  sind  sämtliche
Walzprodukte.  Dieselben  werden  in  2  Klassen  eingeteilt,  die
erste  enthält  die  Halbfabrikate,  Eisenbahnmaterial  und  Träger,
die  zweite  Klasse  sämtliche  übrigen  Walzprodukte.  Der  Verkauf
  der  zur  ersten  Klasse  gehörigen  Produkte  geschieht  durch
den  Stahlwerksverband  selbst,  bei  den  anderen  werden  die  Bestellungen
  verteilt.  —  Das  über  die  Verrechnungspreise  erreichte
Plus  wird  den  Verbandsmitgliedern  zu  gute  geschrieben.

Der  Stahlwerksverband  bedeutet  eigentlich  eine  Vereinigung
von  verschiedenen  Fabrikationszweigen  der  Eisenindustrie  In
dieser  Beziehung  weist  er  gewisse  Ähnlichkeiten  mit  dem  amerikanischen
  Stahltrust  auf,  ohne  jedoch  die  sich  ihm  anschließenden
Unternehmungen  zu  verschlingen.  Er  trachtet  —  wie  dies
Dr.  Völcker  ausführt!)  —  seine  Politik  mit  jenen  Kartellen  in
Einklang  zu  bringen,  welche  im  Produktionsprozeß  der  Eisenindustrie
  vorausgehen  oder  folgen,  er  trachtet  ferner  die  Preise
der  Stahlprodukte  in  einer  Höhe  zu  erhalten,  welche  in  richtigem
Verhältnis  mit  dem  Preise  des  Rohmaterials  steht.

Durch  die  Tätigkeit  des  Stahlwerksverbandes  hat  der  Export
in  Halbzeug  abgenommen,  bei  Röhren,  Draht  und  bei  Erzeugnissen
  der  Kleinindustrie  zugenommen.  Trotzdem  sind  auch  nach
Gründung  des  Stahlwerksverbandes  Klagen  gegen  denselben
erhoben  worden,  insbesondere  wegen  zu  hoher  Halbzeugpreise
für  den  Inlandgebrauch  und  wegen  Verweigerung  jeder  Ausfuhrvergütung
  an  indirekte  Halbzeugverbraucher.  Die  Situation

1)  Vergl.  den  ausgezeichneten  Artikel  des  Regierungsrats  Völcker,  Syndikus
des  Verbandes,  Revue  Economique  Internationale,  Jahrgang  1904,  IH.  Bd.  S.  725.
        <pb n="102" />
        96  II.  Kapitel.  Die  Kartell-  und  Trustbewegung.

—__  —  —  --  0  ._——  _—-  -—_  —  -  ——  .—  [0

der  reinen  Werke  wurde  zwar  gebessert,  jedoch  jene  Mißstände,
die  während  der  kontradiktorischen  Verhandlungen  zutage  gelangten,
  nicht  gänzlich  aufgehoben.

Dem  Stahlwerksverband  ist  es  auch  gelungen,  ein  internationales
  Kartell  bezüglich  der  Schienen  und  Träger  zustande
zu  bringen,  auf  welches  wir  in  unserem  $  ı7  zurückkommen.

Der  Oberschlesische  Stahlwerksverband  ist  mit  dem
I.  Januar  1905  ins  Leben  getreten.  Seine  Mitglieder  sind  zu
einer  (Gresellschaft  mit  beschränkter  Haftung  mit  dem  Sitze  in
Berlin  zusammengetreten,  welche  die  Erzeugnisse  der  Verbandsmitglieder
  in  den  vollsyndizierten  Artikeln  Walzeisen,  Universaleisen
  und  Grobblechen  für  eigene  feste  Rechnung  zu  Preisen
ankauft,  die  den  Gestehungskosten  annähernd  entsprechen
(Tabellenpreise),  und  welche  diese  Waren  für  Gremeinschaftsrechnung
  verschleißt.  Der  beim  Verkauf  nach  Abzug  aller  Unkosten  sich
ergebende  Überschuß  gegen  die  Einstandspreise  wird  nach  Schluß
eines  jeden  Geschäftsjahrs  in  den  einzelnen  Fabrikationsgruppen
gesondert  ermittelt,  und  an  die  an  diesen  Fabrikationen  beteiligt  Gewesenen
  mit  einem  einheitlichen  Satz  pro  1000M.  Fakturenwert  zurückerstattet.
  Das  Kartell  hat  ıo  Mitglieder.  Die  eingeschätzte
Jahresmenge  der  Erzeugung  beträgt,  soweit  es  sich  um  die  voll
syndizierten  Produkte  Walzeisen  und  Grobbleche  handelt,  zirka
410000  t  mit  einem  Jahreswerte  von  zirka  48  bis  so  Millionen
Mark.  Der  gemeinschaftliche  Verkauf  umfaßt  nicht  die  schweren
Walzfabrikate  wie  beim  Düsseldorfer  Stahiwerksverband,  sondern
hauptsächlich  die  verschiedenen  Arten  des  Stabeisens..  Vom
ı.  Januar  bis  Ende  Mai  1905  betrug  der  Verbandsabsatz  laut
Angaben  des  Verbandes  nach  dem  Inlande  zirka  135000  t  im
Werte  von  zirka  16000000  M.,  nach  dem  Auslande  zirka  ıı  000  t
im  Werte  von  zirka  1250000  M.

Unter  den  Kartellen,  die  die  Stahlwerke  abgeschlossen  haben,
sind  ferner  die  wichtigsten  der  Stahlformgußverbandin  Düsseldorf
  mit  34  Mitgliedern  und  der  Stahlformgußverband  der
oberschlesischen  Werke  mit  8  Mitgliedern,  ferner  jene  Syndikate,
  die  sich  auf  einzelne  Stahlprodukte  beschränken  (Radwerke,
  Radreifenwerke,  Drehstahl-  und  Gleichstahlgemeinschaft,
Schiffsbaustahlvereinigung  etc.).

Der  Weißblechverband  führt  seinen  Ursprung  auf  das
Jahr  ı862  zurück,  ist  also  eines  der  ältesten  Kartelle,  welches
        <pb n="103" />
        &amp;amp;  ıı.  In  Deutschland.  97

trotz  der  primitiven  Organisation  seine  Aufgabe  erfüllen  konnte.
Das  Verkaufskontor  war  schon  bei  der  Gründung  das  Bankhaus
  J.  H.  Stein  in  Köln.  Ursprünglich  waren  6  Betriebe
beteiligt.  Später  sind  noch  einige  Werke  beigetreten,  andere
stellten  die  Fabrikation  wieder  ein,  so  daß  derzeit  das  Weißblechverkaufskontor
  5  Mitglieder  und  Betriebe  umfaßt  (Dillingen,
Hayingen,  Rasselstein,  Hüsten,  Nachrodt.,  Der  Hauptzweck  der
Vereinigung  war  die  Beseitigung  des  Wettkampfes  und  die  Bekämpfung
  des  englischen  Imports.  Der  Vertrag  läuft  immer
ein  Kalenderjahr  weiter,  wenn  er  nicht  bis  Mitte  des  Jahres
gekündigt  wird.  Organe  der  Vereinigung  sind:  Generalversammlung,
  Ausschuß,  Geschäftsführer.  Die  Geschäftsführung  verteilt
die  Aufträge  monatlich  auf  die  Werke  nicht  nach  bestimmten
Quoten,  sondern  unter  Berücksichtigung  der  Wünsche  der  Besteller,
  der  Frachtverhältnisse  und  des  Umfanges  der  letztjährigen
Lieferung  der  Werke.  Für  etwaige  Übertretungen  kann  eine
Strafe  von  ıoo  M.  per  Kiste  bestimmt  werden.  Die  jährliche
Produktion  (siehe  Ausweis  der  kontradiktorischen  Verhandlungen
Heft  9  S.  155),  welche  im  Jahre  ı887  ı3800  t  im  Werte  von
4,7  Millionen  M.  ausmachte,  stieg  sukzessive  und  betrug  im  Jahre
1904  47700t  im  Werte  von  14,2  Millionen  M.  Die  Preise  zeigen
eine  sinkende  Tendenz  (Heft  9  S.  182),  hauptsächlich  infolge
Vervollkommnung  der  Fabrikation:  im  Jahre  1873:  82,60:.M.,
1895:  29,23  M.,  1900:  39,80  M.,  seitdem  schwanken  die  Preise
zwischen  32—36  M.  Für  die  Festsetzung  der  Preise  kommen  hauptsächlich
  die  in  England  und  Nordamerika  geltenden  Notierungen  in
Betracht,  welche,  trotzdem  die  Preise  des  wesentlichen  Rohmaterials,
des  Zinnes,  steigen,  eine  sinkende  Tendenz  aufweisen  (HeftgS.ı84).
Eine  Tatsache  ist  es,  daß  die  deutsche  Produktion  stets  hinter
dem  Bedarf  zurückgeblieben  ist,  und  daß  die  Preise  stets  höher
gehalten  werden  konnten  als  die  englischen  Notierungen,  zuzüglich
  Zoll-  und  Transportkosten.  Die  Konvention  ist  nur  für
das  Inland  abgeschlossen,  da  der  Export  ganz  unbedeutend
(Heft  9  S.  59)  erscheint.

Unter  den  mit  der  Eisenindustrie  zusammenhängenden  Syndikaten
  ist  das  Walzdrahtkartell  von  hervorragender  Bedeutung.
Am  ı7.  Juli  1897  ist  das  deutsche  Walzdrahtsyndikat  in
Hagen  entstanden,  welches  sich  nur  auf  das  Inlandsgeschäft
erstreckte.  Am  31.  Dezember  ı901  löste  sich  das  deutsche  Walz-Baumgarten-Meszlöny.

  7
        <pb n="104" />
        98  III.  Kapitel.  Die  Kartell-  und  Trustbewegung.

drahtsyndikat  auf,  und  am  ı.  Januar  ı902  trat  der  Verband
deutscher  Drahtwalzwerke  ins  Leben.  Derzeit  gehören  ihm
25  Mitglieder  an  (Kontr.  Verh.  Heft  8  S.  697).  Die  Verkaufstelle,
  die  Bankfirma  Delbrück  Leo  &amp;amp;  Co.  besorgt  den  Kauf
und  Verkauf  von  Walzdraht  aller  Art  für  eigene  Rechnung,
soweit  er  nicht  in  den  eigenen  Verfeinerungsbetrieben  der  Walzwerke
  zur  Verarbeitung  gelangt;  namentlich  gehört  auch  das
Auslandsgeschäft  zu  der  Tätigkeit  der  Verkaufsstelle.  Die  erste
Inlandspreisbestimmung  des  Verbandes  deutscher  Drahtwalzwerke
gründete  sich  auf  den  Satz,  den  der  Verband  von  seinem  Vorgänger,
  dem  deutschen  Walzdrahtsyndikat,  übernommen  hatte;  es
war  das  der  Preis  von  ı25  M.,  der  dann  infolge  erhöhter  Halbzeugpreise
  im  Februar  ı902  auf  ı30  M.  erhöht,  im  September
1902  aber,  als  das  Geschäft  im  Laufe  des  Sommers  zurückgegangen
  war,  auf  ı20  M.  herabgesetzt  wurde.  Dieser  Preis  blieb
vom  September  ıgo2  das  ganze  Jahr  hindurch  in  Kraft,  wurde
ab  ı.  Januar  1904  auf  112,50  M.  ermäßigt,  um  Anfang  Mai  d.  ].
wieder  auf  die  ursprüngliche  Höhe  von  ı20  M.  gebracht  zu
werden.  Die  Preise  waren  also  nur  geringeren  Schwankungen
(1I0—  130  M.)  ausgesetzt  (Kontr.  Verh.  Heft  8  S.  597).

Der  Verband  deutscher  Drahtstift-Fabriken,  im  September
  1898  gegründet,  hat  8ı  Mitglieder  und  schließt  sich  in
seiner  Organisation  genau  an  diejenige  des  Walzdrahtsyndikats
an.  Die  Verbandswerke  sind  nach  ihrer  geographischen  Lage  in
vier  Hauptgruppen  eingeteilt.  Die  verbundenen  Firmen  haben
sich  gegeneinander  verpflichtet,  Walzdraht  und  gezogenen  Draht
nicht  von  bestehenden  oder  neu  errichteten  Konkurrenzunternehmungen
  zu  kaufen  und  wegen  Verkaufs  und  Lieferung  von
Walzdraht  und  gezogenem  Stiftdraht  an  inländische  Stiftfabrikanten,
welche  dem  Verbande  nicht  angehören,  sich  den  Bestimmungen
des  geschäftsführenden  Ausschusses  zu  unterwerfen.  Die  Abnehmer
  des  Verbandes  sind  Groß-,  Mittel-  und  Kleinhändler.

Bezüglich  der  Fabrikation  von  Eisenröhren  sind  die  bedeutendsten
  das  Gas-  und  Wasserrohrsyndikat  mit  2ı  Mitgliedern
  und  das  Siederohrsyndikat  mit  ı7  Mitgliedern;  das
Verkaufsbureau  ist  bei  beiden  eine  G.  m.  b.  H.

In  der  Kleineisenfabrikation  sind  nicht  weniger  als
ı6  Syndikate  tätig,  so  das  Nähnadel-,  Stahlfeder-,  Eisengabel-,
Bügeleisen-,  Schlössersyndikat  etc.
        <pb n="105" />
        8  ıı.  In  Deutschland.  99

Die  Eisenhändler  haben  sich  in  8  Syndikaten  vereinigt,
von  welchen  die  6  bedeutendsten  Eisenträger  verkaufen.

C.  In  der  Metallindustrie  überwiegen  die  festeren  Kartellformen;
  die  wichtigsten  sind  folgende:  Verband  deutscher
Tuben-  und  Spritzkorkenfabriken  (gegründet  1904;  7  Mitglieder),
  Verband  deutscher  Zinnfolienfabrikanten  (1899;
8  Mitglieder),  Vereinigte  schlesische  Zinkwalzwerke  (1904;
4  Mitglieder),  2  Syndikate  der  Bleirohrfabrikanten,  ferner
der  Kupferblech-  (1904;  28  Mitglieder,  der  Kupferdraht-(1901;
  25  Mitglieder)  und  Kupferrohrverband  (1904;  ıı  Mitglieder).


D.  Die  chemische  Industrie  zeigte  sich  stets  der  Entwicklung
  der  Syndikatsbewegung  günstig.  Das  Syndikat
deutscher  Sodafabriken  wurde  im  Jahre  1900  gegründet  und
neuerdings  bis  ıgıo  verlängert.  Derzeit  hat  es  ıo  Mitglieder;
die  Verkaufsstelle  ist  eine  Einzelfirma,  nach  innen  eine  gewöhnliche
  Gesellschaft,  deren  Mitglieder  die  dem  Kartell  beigetretenen
Firmen  sind.  Der  Ursprung  des  Staßfurter  Kalisyndikate's
reicht  auf  das  Jahr  ı876  zurück;  eine  festere  Organisation  erhielt
es  schon  im  Jahre  1879,  1884  und  1898.  Am  ı.  Juli  1904  wurde
das  Zentralorgan  des  Kalikartells,  welches  derzeit  29  Mitglieder
hat,  in  eine  Gesellschaft  m.  b.  H.  umgewandelt.  Der  Vertrag
ist  bis  Ende  1909  abgeschlossen.  Die  deutsche  Salinenverwaltung
  teilt  sich  in  die  nord-  und  süddeutsche  Gruppe,  die
wieder  in  mehreren  Unterverbänden  organisiert  sind.  Der
Neckarsalinenverein  gehörte  zu  den  ältesten  deutschen  Syndikaten.
  In  der  Industrie  der  Salze,  Säuren  und  Alkalien  ist
ferner  hervorzuheben  die  Chlormagnesium-Konvention  (1870;
7  Mitglieder),  die  deutsche  Ammoniakverkaufsvereinigung
  G.  m.  b.  H.  (Sitz  in  Bochum,  gegründet  ı895  bis  Ende
1910,  47  Mitglieder.  Das  in  der  Statistik  der  Denkschrift  nicht
erwähnte  Kohlensäure-Syndikat  ist  im  Jahre  1900  entstanden
und  zwar  mit  42  Mitgliedern,  deren  Fabriklager  einen  Kapitalswert
  von  35  Millionen  Mark  repräsentieren.

In  der  Industrie  der  chemischen  Präparate  ist  das  wichtigste
Syndikat  die  Bromkonvention,  die  mit  dem  Kalisyndikat  in
engem  Kontakt  steht.  Die  geschäftsführende  Firma  ist  die  Aktiengesellschaft
  Vereinigte  Chemische  Fabriken  zu  Leopoldshall.
  Das  Syndikat  wurde  im  Jahre  1876  gegründet  und

7*
        <pb n="106" />
        100  IH.  Kapitel.  Die  Kartell-  und  Trustbewegung.

besitzt  ı5  Mitglieder.  Die  Preise  wurden  auch  neuerdings  (Dezember
1905)  wesentlich  herabgesetzt.  Zahlreiche  Kartelle  sind  ferner
in  der  Industrie  der  Mineral-  und  Pigmentfarben  (Bleiweiß,
Litophenweiß,  Zinnober,  Zinnoxid),  der  trockenen  Destillation
(Holzgeist,  Teer,  Benzol,  Benzin,  Zeresin,  Parafin,,  der  künstlichen
  Farbstoffe  (Alikarin  und  Indigo),  der  Sprengstoffindustrie
(Pulver,  Munition  und  Dynamit),  der  Kerzen-  und  Seifenindustrie
  und  der  Industrie  der  künstlichen  Düngemittel
tätig.  Unter  letzteren  sind  hervorzuheben  die  süddeutsche  Düngerkonvention
  (1896;  ı5  Mitglieder)  und  mehrere  Superphosphat-Syndikate.


E.  In  der  Textilindustrie  hat  die  Kartellbildung  erst  in
neuester  Zeit  eingesetzt,  doch  kommen  nur  Konditionskartelle
und  Vertragsverbindungen  ohne  straffere  Organisation  vor.
Unter  den  Spinnereien  ist  der  Verband  deutscher  Juteindustrieller
  G.  m.  b.  H.  (1901;  26  Mitglieder)  und  die  Vereinigung
  deutscher  Kammgarn-Buntspinnereien  (1905;  ı8  Mitglieder)
  zu  erwähnen.  Unter  den  Syndikaten  der  Weberei  sind
die  wichtigsten:  „Verband  der  deutschen  Kravattenstofffabrikanten“
  (gegründet  ı903  mit  40  Mitgliedern),  die  „Allgemeine
  deutsche  Zanellakonvention“  (gegründet  1895;
26  Mitglieder),  der  „Verband  von  Fabrikanten  von  Jacquard-Doppel-Moquette“
  (gegründet  1903;  9  Mitglieder)  und  die
„Deutsche  Samtbandkonvention“  (1904;  20  Mitglieder);
letztere  stellt  nicht  bloß  die  Preise  fest,  sondern  verteilt  auch
den  Absatz  prozentual  nach  Maßgabe  bestimmter  Beteiligungsziffern
  unter  seinen  Mitgliedern.  —  Auch  im  Veredelungsbetrieb
  sind  mehrere  Färberei-  und  Appretur-Syndikate  und
Vereinigungen  entstanden.  Die  Konvention  sächsisch-thüringischer
Färbereien  und  Appreturanstalten  (gegr.  1894;  27  Mitglieder)
enthält  auch  eine  Vereinbarung  von  Mindestlöhnen.  Dieses
Syndikat  hat  mit  dem  Verband  sächsisch-thüringischer  Webereien
eine  Vereinbarung  abgeschlossen  und  hierdurch  eine  Konzentration
  sämtlicher  Zweige  der  sächsisch-thüringischen  Textilindustrie
zustande  gebracht.

F.  In  der  Lederindustrie  sind  mehrere  Häuteverwertungsgenossenschaften
  und  insbesondere  der  „Verband  deutscher
Häuteverarbeitungsvereinigungen“  zu  erwähnen.  In  der
Kautschuk-Industrie  sind  auch  meistens  Verkaufskartelle
        <pb n="107" />
        8  ıı.  In  Deutschland.  101

wirksam,  so  die  Ballkonvention,  die  Gummipuppen-  und  Gummischuhsyndikate.


G.  Auch  in  der  Holzindustrie  sind  hauptsächlich  Syndikate
zur  Verwertung  der  Fertigprodukte  entstanden,  so  zum  Verkauf
von  Stühlen,  Holzrahmen,  Spiegelrahmen  und  Türbekleidungen,  und
der  Verband  Deutscher  Jalusien-  und  Rolladenfabriken,
G.  m.  b.  H.  (gegründet  1903,  bis  1908;  mit  97  Mitgliedern.)  Das
neueste  Syndikat  auf  diesem  Gebiete  (1905)  ist  die  „Zentrale
deutscher  Parkettfabrikanten“,  welche  in  Berlin  zur  Kontingentierung
  der  Produktion,  Organisation  des  Verkaufs  und
gemeinschaftlichen  Einkauf  des  Rohmaterials  gegründet  wurde.
Die  gegenwärtigen  25  Mitglieder  repräsentieren  50°/,  der  Gesamtproduktion
  Deutschlands,  und  die  Zentralorganisation  kann
laut  Vertrag  erst  dann  protokolliert  werden,  wenn  70°/,  der
gesamten  Produktion  in  diesem  Syndikat  vereinigt  sein  wird.

H.  In  der  Papierindustrie  ist  die  Anzahl  der  Kartelle  verhältnismäßig
  gering.  Die  Denkschrift  (S.  60)  schreibt  dies  dem
Umstande  zu,  daß  der  Übergang  von  der  Fabrikation  einer
Papiersorte  auf  die  andere  sehr  leicht  und  so  das  Sinken  der
Preise  durch  Einschränkung  der  Überproduktion  aufzuhalten  ist.
Das  wichtigste  Kartell  auf  diesem  Grebiete  ist  das  Druckpapiersyndikat,
  dessen  Zentralorgan  in  der  Form  einer  Gesellschaft
mit  beschränkter  Haftung  im  Jahre  1900  errichtet  wurde.  Das
Stammkapital  der  Gesellschaft  beträgt  255400  M.  Die  einzelnen
Gesellschafter  (Syndikatsmitglieder)  haben  auf  dieses  Stammkapital
bestimmte  Stammeinlagen  übernommen.  Die  Gesellschafter  verpflichten
  sich  bei  eintretendem  Bedarf  zum  Zweck  der  Erweiterung
  der  Einrichtungen  zur  Leistung  von  Nachschüssen  bis  zum
Höchstbetrage  von  50°/,  ihrer  Stammeinlagen.  Die  Organe  der
Gesellschaft  sind:  ı.  der  Aufsichtsrat,  2.  die  Versammlung  der
Gesellschafter,  3.  die  geschäftsführende  Stelle.  Derzeit  hat  das
Syndikat  33  Mitglieder,  darunter  ıı  Aktiengesellschaften.

Das  Syndikat  erreicht  seine  Ziele  durch  Produktions-Kontingentierung,
  Preisvereinbarungen  und  Vertriebskartellierung.
Für  die  Dauer  des  Vertrages,  also  für  einen  Zeitraum  von  5  Jahren,
hat  das  Syndikat  eine  Gesamtquote  der  Papierproduktion  festgesetzt.
  Zwecks  Ermittelung  dieser  Gresamtquote  und  zugleich
um  eine  Unterlage  für  den  Verkauf  aus  einer  Hand  zu  gewinnen,
  wurde  die  Gesamtproduktion  der  verschiedenen  Sorten
        <pb n="108" />
        102  III.  Kapitel.  Die  Kartell-  und  Trustbewegung.

Druckpapier  jeder  der  syndizierten  Fabriken  für  einen  bestimmten
Zeitraum  ermittelt.  Die  Gesamtquote  bildet  die  Grundlage  für
sämtliche  Verrechnungen  unter  den  Gesellschaftern.  Es  ist  auch
für  eventuelle  prozentuale  Einschränkung  des  Kontingents  gesorgt,
und  diejenigen  Kartellmitglieder,  die  wegen  Mangel  an  Aufträgen
in  der  Produktion  zurückgeblieben  sind,  erhalten  eine  Vergütung
von  2  M.  per  Meterzentner.  Bei  der  Preisfestsetzung  seitens  des  Syndikats
  sind  zweierlei  Preise  zu  unterscheiden:  die  Verrechnungspreise
  und  die  Verkaufspreise.  Da  der  Verrechnungspreis  den
Syndikatsmitgliedern  unter  allen  Umständen  gezahlt  werden  muß,
so  hat  er  den  Charakter  eines  Minimalpreises.  Der  Gewinn  der
Gesellschaft  wird  nach  den  notwendigen  Abschreibungen  !/,  jährig
den  Gesellschaftern  ausbezahlt.  Der  Verkauf  erfolgt  durch  das
Syndikat,  welches  Verkaufsstellen  und  Filialen  errichtet  hat.
Sämtliche  Syndikatsmitglieder  überweisen  alle  nach  der  Errichtung
  der  Gesellschaft  bei  ihnen  eingehenden  Preisanfragen,  Aufträge
  und  alle  den  Verkauf  von  Druckpapier  überhaupt  betreffenden
  Korrespondenzen  den  gemeinsamen  Verkaufsstellen  zur
direkten  Erledigung.  Das  Syndikat  hält  grundsätzlich  bei  der
Verteilung  der  Aufträge  an  die  liefernden  Mitglieder  die  alten
Greschäftsverbindungen  aufrecht.  Das  Syndikat  hat  auch  die  allgemeinen
  Verkaufsbestimmungen  festgestellt.

Auf  Verbandsrechnung  wurden  abgesetzt  im  Jahre  ı901
218368  Meterzentner  zum  Durchschnittspreise  von  26,09  M.  Für
das  erste  Halbjahr  betrug  der  Durchschnittspreis  26,84  M.,  für
das  zweite  Halbjahr  25,65  M.  Seit  Gründung  des  Syndikats  ist
also  ein  stetiger  Rückgang  der  Verkaufspreise  eingetreten.

Der  Grund  dieser  in  der  Geschichte  der  Kartelle  seltenen
Erscheinung  liegt  darin,  daß  das  Druckpapiersyndikat  zu  einer
Zeit  der  geschäftlichen  Hochkonjunktur  zustande  gekommen  ist
und  die  Preise  schon  damals  stiegen,  als  über  die  Gründung
eines  Kartells  unterhandelt  wurde  (vergl.  Referat  der  kontr.
Verh,  Heft  4  S.  13  —  14).

Bei  Behandlung  der  Papierkartelle  erwähnt  die  Denkschrift
auch  den  Börsenverein  der  deutschen  Buchhändler,  obwohl
  bezüglich  desselben  während  der  kontradiktorischen  Verhandlungen
  mit  Recht  die  Frage  aufgeworfen  wurde,  ob  derselbe
überhaupt  als  ein  Kartell  zu  betrachten  sei.  Insbesondere  hat
Liefmann  (Heft  7  S.  243)  die  Ansicht  vertreten,  der  Börsen-
        <pb n="109" />
        N  ıı.  In  Deutschland.  103

verein  sei  kein  Kartell,  kein  monopolistischer  Verband,  nur  die
Verleger,  die  ja  souverän  im  Preise  sind,  seien  solche  Monopolisten;
  denn  sie  könnten  die  Preise  ihres  Buches  für  sich  allein
festsetzen  und  könnten  mithin  mit  anderen  Verlegern  über  den
Preis  ihres  Buches  kein  Kartell  bilden.  Wohl  aber  seien  die
einzelnen  Kreis-  und  Ortsvereine  der  Sortimenter,  die  untereinander
  wieder  in  einem  gemeinsamen  Kartell  stehen,  wirkliche
Kartelle.  Er  betrachtet  also  diese  Vereinigung  bloß  als  eine
Art  Allianzverband  der  Sortimenter.

Bereits  im  Jahre  1825  gegründet,  bestrebt  der  Börsenverein,
allgemein  gültige  geschäftliche  Bestimmungen  im  Verkehr  der
Buchhändler  unter  einander  sowie  der  Buchhändler  mit  dem
Publikum  aufzustellen,  insbesondere  auf  die  Feststellung  des
dem  letzteren  zu  gewährenden  Rabatts  hinzuwirken.  Die  Mitglieder
  des  Börsenvereins  haben  sich  verpflichtet,  gegen  den
Willen  des  Verlegers  den  Verlag  desselben  an  solche  Buchhändler
  und  Wiederverkäufer,  welche  vom  Börsenvereinsvorstande
oder  durch  die  Hauptversammlung  von  der  Benutzung  der  Einrichtungen
  und  Anstalten  des  Börsenvereins  ausgeschlossen  sind,
sowie  an  solche  Vereine,  welche  Bücher  und  Zeitschriften  mit
unzulässig  hohem  Rabatt  abgeben,  nicht  zu  liefern.  Dem  Börsenverein
  ist  es  gelungen,  unter  wesentlicher  Beseitigung  der  gegenseitigen
  Unterbietungen  allgemein  gültige  Verkaufsnormen  festzusetzen
  und  durchzuführen,  die  bei  den  Verkäufen  an  das  Publikum
den  Rabatt  entweder  ganz  verbieten  oder  ihn  nur  in  Höhe  von
2—  5°),  des  Ladenpreises  bestehen  lassen,  mit  Ausnahme  der
Bibliotheken,  die  einen  5  —  ı0°/,igen  Rabatt  genießen.

In  der  durch  die  Einschränkung  des  Kundenrabatts  bewirkten
Verteuerung  der  Bücher  erblickte  der  Akademische  Schutzverein
  in  Leipzig  eine  Verhinderung  der  Ausbreitung  des  deutschen
Geistes  und  eine  Erschwerung  der  Jugendbildung  und  stellte  sich
diesem  Bestreben  des  Börsenvereins  entgegen.  Die  kontradiktorischen
  Verhandlungen  haben  die  diesbezügliche  literarische
Polemik!)  fortgesetzt.  Trotzdem  ist  es  gelungen,  im  Laufe  der

ı)  K.  Bücher:  Der  Deutsche  Buchbandel  und  die  Wissenschaft.  Denkschrift
im  Auftrage  des  Akademischen  Schutzvereines.  —  Theorie  und  Praxis,  Antwort
bearbeitet  vom  Vorstande  des  Verbandes  der  Kreis-  und  Ortsvereine  im  deutschen
Buchhandel.  —  Vom  deutschen  Buchhandel,  vier  Aufsätze  von  Fr.  Paulsen  und
W.  Ruprecht  etc.
        <pb n="110" />
        104  III.  Kapitel.  Die  Kartell-  und  Trustbewegung.

Verhandlungen  eine  Annäherung  der  Interessenten  zu  erzielen,
indem  der  folgende  Antrag  des  Professor  Adolf  Wach  einstimmig
  angenommen  wurde:

„Der  Börsenverein  Deutscher  Buchhändler  und  der  Akademische  Schutzverein
werden  eine  gemeinschaftliche  Kommission  einsetzen,  zu  welcher  von  beiden  Parteien
je  zı  Mitglieder  deputiert  werden.  Es  ist  bei  der  Zusammensetzung  dafür  zu  sorgen,
daß  die  verschiedenen  Interessentengruppen  vertreten  sind.  Die  Aufgabe  der  Kommission
  ist,  eine  Verständigung  dieser  Interessentengruppen  anzubahnen.  Den  Vorsitz
führt  Herr  Reichsgerichtsrat  Dr.  Spahn“  (Heft  7  S.  573).

L  Unter  den  Syndikaten  der  Glasindustrie  ist  der  Verband
der  Flaschenfabriken  mit  32  Mitgliedern  hervorzuheben;  der
Vertrag,  im  November  1904  abgeschlossen,  läuft  bis  Ende  1909.
Der  Verband  deutscher  Spiegelglas-Fabriken  ist  als  G.  m.
b.  H.  organisiert  (1894;  7  Mitglieder)  und  auf  dem  ganzen  Grebiet
des  deutschen  Zollvereins  tätig.

K.  In  der  Ziegelindustrie  entstehen  infolge  der  Höhe  der
Frachtkosten  zumeist  Lokalsyndikate,  welche  teilweise  in  strafferen
Organisationen,  teilweise  aber  auch  in  losen  Preiskonventionen
wirksam  sind.  Unter  den  fest  organisierten  Syndikaten  sind  zu
erwähnen  die  „Kölnische  Ziegelei-Syndikat  A.  G.“,  die
im  Jahre  1904  ı55  Millionen  Ziegel  produziert  und  ıı2  Millionen
verkauft  hat,  das  „Ziegelei-Syndikat  für  Hamburg  und
Umgegend  G.  m.  b.  H.“,  welches  im  Jahre  1904  bei  ı0°/,iger
Betriebsreduktion  338  Millionen  Ziegel  produziert  und  285  Millionen
  Ziegel  abgesetzt  hat,  und  das  „Rheinisch-Westfälische
Ziegel-Syndikat  G.  m.  b.  H.“,  das  in  ıo  Unterabteilungen
geteilt,  im  Jahre  ı904  trotz  50°/,  Betriebsreduktion  596  Millionen
Ziegel  verkaufen  konnte.  Die  Berliner  Ziegelvereinigung  hat
sich  neuerdings  aufgelöst.

L.  Bezüglich  Stein-  und  Erdwaren  ist  insbesondere  die
Konzentration  der  Zementindustrie  bemerkenswert.  Das  neueste
Zementkartell  ist  das  „Rheinisch-Westfälische  Zementsyndikat
  G.  m.  b.  H.“  (gegr.  1895;  24  Mitglieder)  und  die  Aktiengesellschaft
  „Nordwest-Mitteldeutsches  Portlandzementsyndikat“
  (gegr.  1900;  59  Mitglieder).  Die  Zementsyndikate
haben  auch  untereinander  Kartelle  abgeschlossen.  Mehrere  Syndikate
  sind  in  der  Kalk-,  Asphalt-,  Gips-  und  Marmorindustrie
entstanden.

M.  In  der  Tonwarenindustrie  sind  vier  Syndikate  tätig;
das  wichtigste  ist  die  „Vereinigung  deutscher  Porzellan-
        <pb n="111" />
        $&amp;amp;  ıı.  In  Deutschland.  105

fabriken  G.  m.  b.  H.“  (gegr.  1900;  66  Mitglieder);  das  Syndikat
hat  seine  Tätigkeit  auch  außerhalb  Deutschlands  erstreckt.

N.  In  der  Nahrungsmittelindustrie  ist  der  „Verkaufsverband
  Norddeutscher  Molkereien“  zu  erwähnen,  welcher
auf  genossenschaftlicher  Basis  organisiert  ist.  Auch  die  Mühlen
haben  mehrere  Syndikate  abgeschlossen.  Gemeinsame  Verkaufsbedingungen
  vereinbarten  die  Kakao-  und  Schokoladefabrikanten.
Das  Zuckersyndikat  G.  m.  b.  H.,  im  Jahre  ı900  mit  393  Mitgliedern
  gegründet,  hat  sich  infolge  der  Brüsseler  Konvention
im  Jahre  1903  aufgelöst;  dieses  Syndikat  umfaßte  nur  die  Rüben
verarbeitenden  Fabriken,  während  die  weiterverarbeitende  Zuckerindustrie
  sich  in  dem  Syndikat  der  Zuckerraffinerien  vereinigt
hat,  welchem  48  Raffinerien,  56  Weißzuckerfabriken  und  5
Melasseentzuckerungs-  Anstalten  angehörten;  auch  dieses  letztere
Syndikat  löste  sich  im  Jahre  ı903  auf.  —  Zur  Verwertung  von
Branntwein  aller  Art  wurde  die  Zentrale  für  Spiritusverwertung
  G.  m.  b.  H.  im  Jahre  1899  errichtet,  welcher  100  Gesellschafter
  mit  108  Spritfabriken  beigetreten  sind;  ferner  stehen
mit  ihr  4ııı  DBrennereien  in  Lieferungsvertragsverbindung.
Mehrere  lokale  Kartelle  haben  die  Brauereien  abgeschlossen.
Beachtenswert  ist  ferner  die  Zentrale  für  Milchverwertung
(gegr.  1901  für  die  Mark  Brandenburg),  welcher  884  Mitglieder,
darunter  153  Genossenschaften  angehören.

O.  In  der  Elektrizitätsindustrie  erwähnt  die  Denkschrift
bloß  3  Syndikatee  Die  „Vereinigung  deutscher  Starkstromkabel-Fabrikanten“
  wurde  mit  Beteiligung  der  Firma
Siernens  und  Halske  im  Jahre  1904  gegründet  und  hat  derzeit
ıı  Mitglieder.  Das  Glühlampensyndikat  (gegr.  1903)  ist
eine  G.  m.  b.  H.  mit  ı6  Mitgliedern;  durch  ihre  Mitwirkung
ist  es  neuestens  gelungen,  das  internationale  Glühlampenkartell
zustande  zu  bringen.  Die  „Vereinigung  deutscher  Elektrizitätsfirmen“
  ist  kein  festorganisiertes  Syndikat,  sondern
eine  lose  Vereinigung,  die  auf  ı—  2  Jahre  durch  Vertrag  begründet
  wird.

P.  Unter  den  sonstigen  Kartellen  erwähnt  die  Denkschrift
das  Asbest-,  Leinöl-,  Dampfturbinen-  etc.  Syndikat.  Das  wichtigste
jedoch  ist  die  Fusion  der  Eilbschiffahrtsgesellschaften,  die  im
Jahre  1904  zustande  gekommen  ist.  Auch  vorher  bestand  eine
Vertragsvereinigung  zwischen  den  4  Schiffahrtsgesellschaften,
        <pb n="112" />
        106  II.  Kapitel.  Die  Kartell-  und  Trustbewegung.

laut  welcher  die  Lieferungsverbindungen  und  Preise  durch  ein
Kartell  festgesetzt  wurden.  Drei  dieser  Gesellschaften  fusionierten
unter  der  neu  begründeten  Firma  „Vereinigte  Elbschiffahrtgesellschaften
  A.  G.“  und  diese  trat  in  ein  Vertragsverhältnis
mit  der  „Deutsch-Österreichischen  Dampfschiffahrts-Aktiengesellschaft“,
  die  an  der  Fusion  nicht  teilnahm.  Wir
sehen  also,  daß  die  Konzentrationsbewegung  in  Form  dieser  Aktiengesellschaftauch
  in  derdeutschen  Dampfschiffahrt  ihren  Anfang  nahm.

Nicht  als  Kartell,  sondern  als  eine  trustähnliche  Kapitalkonzentration
  ist  die  Firma  Krupp  zu  betrachten,  welche  am
24.  April  1903  sich  in  eine  Aktiengesellschaft  mit  160  Millionen
Mark  Kapital  umgestaltet  hat.

Auch  in  Deutschland  erreichen  demnach  die  Kartelle  eine
stets  straffere  Organisation  und  nähern  sich  mehr  und  mehr  den
industriellen  Fusionen  und  Konzentrationen.!)

$  ı2.  Österreichisch  -  ungarische  Kartelle.

Infolge  des  gemeinsamen  Zollgebietes  erstrecken  sich  die
österreichischen  und  ungarischen  Kartelle  meistens  auf  beide
Länder.  Aus  streng  juristischem  Standpunkte  wäre  eine  Vereinbarung
  österreichischer  und  ungarischer  Interessenten  als  internationales
  Kartell  zu  betrachten,  woraus  unter  anderem  auch  folgt,
daß  im  Falle  eines  Rechtskonfliktes  das  internationale  Privatrecht
zu  bestimmen  hätte,  welche  Maßregeln  in  Anwendung  kommen.  —
Ökonomisch  genommen  jedoch  besitzen  Kartelle,  welche  innerhalb
eines  Zollgebietes  tätig  sind,  dieselben  Merkmale,  wie  jene,  die  nur
in  einem  politisch  abgegrenzten  Gebiet  zur  Wirksamkeit  gelangen.

Trotzdem  gibt  es  Kartelle,  die  sich  ausschließlich  auf  Österreich,
  und  solche,  die  sich  ausschließlich  auf  Ungarn  beschränken.
So  umfassen  die  lokalen  Vereinigungen,  wie  z.B.  die  Ziegelkartelle,
  ihrem  Wesen  nach  kleinere  Territorien.  In  anderen
Industriezweigen  sind  abgesonderte  österreichische  und  ungarische
Kartelle  infolge  von  Zwistigkeiten  und  Mißtrauen  der  Interessenten
entstanden.  Es  ist  auch  nicht  selten,  daß  im  Laufe  der  Entwicklung
  die  österreichischen  und  ungarischen  Produzenten
manchmal  in  streng  abgesonderten,  manchmal  in  parallel  wirkenden,
  manchmal  in  gemeinsamen  Kartellen  tätig  sind.

!)  Vergl.  noch  den  Nachtrag  am  Schlusse  dieses  Werkes.
        <pb n="113" />
        $  ı3.  Österreichisch-ungarische  Kartelle.  107

Ei“

Mit  Rücksicht  hierauf  kann  man  bei  Behandlung  der  österreichischen
  und  ungarischen  Kartelle  3  Gruppen  unterscheiden:
die  gemeinsamen  Kartelle,  die  spezifisch  österreichischen  und  die
spezifisch  ungarischen  Kartellee  Bei  dieser  Einteilung  wären
jene  Kartelle,  die  in  jedem  Lande  separat  organisiert  sind,  jedoch
durch  den  Vertrag  dieser  beiden  Kartelle  in  wirtschaftlich  einheitlicher
  Beziehung  stehen,  wie  z.  B.  das  Eisenkartell,  als  gemeinsame
  Kartelle  zu  behandeln.  Ferner  muß  berücksichtigt
werden,  daß  Veränderungen  dieser  Konstellation  sehr  häufig
sind:  das  gemeinsame  Kartell  kann  in  kurzer  Zeit  zerfallen  und
die  separat  organisierten  Kartelle  vereinigen  sich  oft,  um  eine
straffere  Organisation  zu  erreichen.

Bei  Behandlung  der  Kartellbewegung  haben  wir  das  Hauptgewicht
  auf  das  eingehende  Studium  einzelner  wirtschaftlich  bedeutender
  Kartelle  gelegt.  Die  Erlangung  und  die  Kontrollierung
  der  diesbezüglichen  Daten  war  mit  mancher  Schwierigkeit
verbunden.  Das  Erfordernis  der  Öffentlichkeit,  welches  den  Ausgangspunkt
  einer  jeden  Kartellreform  bildet,  hat  die  Kartellkreise
  der  Monarchie  noch  kaum  durchdrungen,  so  daß  in  vielen
Fragen  die  Geheimhaltung  der  diesbezüglichen  Vereinbarungen
unsere  Aufgabe  erschwert.  Die  im  folgenden  mitgeteilten
Daten!)  entnehmen  wir  den  Jahresberichten  der  ungarischen
Regierung,  den  industriestatistischen  Veröffentlichungen,  den
Ausweisen  des  statistischen  Amtes  über  den  Exporthandel,  den
Jahresberichten  und  Denkschriften  der  Handelskammern  und
freien  Vereinigungen,  finanziellen  Jahrbüchern  und  preisstatistischen
  Zusammenstellungen,  den  Mitteilungen  des  Budapester
  statistischen  Amtes,  selbstverständlich  auch  mit  eingehender
Berücksichtigung  der  Literatur  und  der  diesbezüglichen  Fachschriften.
  Wir  sind  auch  im  Besitz  der  wichtigeren  Kartellverträge,
  deren  größten  Teil  wir  jedoch  nur  unter  der  Bedingung
erhalten  konnten,  den  Text  derselben  nicht  zu  publizieren.  Die
Resultate  und  Konsequenzen  dieser  Verträge  werden  wir  trotzdem
  wiederholt  berücksichtigen.  Wenn  schließlich  hinzufügt
wird,  daß  wir  auf  dem  Wege  von  privaten  Erkundigungen  und
Besprechungen  sowie  durch  kritische  Sichtung  des  Materials

1)  Einen  großen  Teil  des  Urkunden-  und  statistischen  Materials  —  welches
wir  in  dem  ungarischen  Originalwerk  in  extenso  mitgeteilt  haben  —  müssen  wir  in
dieser  Ausgabe  kürzer  zusammenfassen.
        <pb n="114" />
        108  III.  Kapitel.  Die  Kartell-  und  Trustbewegung.

in  dieses  sonst  abgeschlossene  Gebiet  einzudringen  trachteten:
so  sind  alle  jene  Quellen  erwähnt,  mit  deren  Hilfe  wir  die  Kartellund
  Trustbewegung  darzustellen  versuchen.

Eine  verläßliche  und  authentische  Kartellstatistik  kann  derzeit
noch  nicht  mitgeteilt  werden.  Eine  im  Jahre  1891  erschienene
Kartellstatistik  vonMandello  erwähnt  bloß  8  spezifisch  ungarische
Kartelle.  Grunzel  nimmt  50  österreichische  und  ungarische  Kartelle
  an.  Wir  glauben  nicht  zu  übertreiben,  wenn  wir  die  Zahl
der  heutigen  österreichischen  und  ungarischen  Kartelle  auf  100
setzen,  wovon  beiläufig  die  Hälfte  auf  ausschließlich  österreichische
Kartelle  entfällt,  was  auch  dem  industriellen  Übergewicht  dieses
Landes  entspricht.

Das  Eisenkartell

Die  Preisdepression  des  Jahres  1876  sowie  die  stets  heftigere
Konkurrenz  hat  den  Zusammenschluß  der  Beteiligten  zu  einer
zwingenden  Notwendigkeit  gemacht.  Das  am  ı5.  Dezember  1878
abgeschlossene  österreichische  Schienenkartell  war  auf  diesem
Gebiete  der  erste  Versuch.  Doch  schon  im  Jahre  1881  ist  das
Eisenkartell  zustande  gekommen,  und  zwar  in  der  Form,  daß  einerseits
  die  ungarischen,  andererseits  die  österreichischen  Eisenwerke
sich  kartellierten  und  diese  beiden  Kartelle  eine  Vereinbarung
abgeschlossen  haben,  nach  welcher  der  Absatz  der  Eisenproduktion
  des  gemeinsamen  Zollgebietes  nach  geographischer  Lage,
Produktionsfähigkeit  und  Hilfsmittel  der  Fabrikanten  geregelt
wurde.  Am  ı7.  Januar  ı8go  erhielt  das  gemeinsame  Kartell
eine  straffere  Organisation.  Das  Verhältnis  zwischen  österreichischen
  und  ungarischen  Produzenten  wurde  durch  periodisch
erneuerte  Vereinbarungen  geregelt,  deren  letzte  im  Jahre  1897
abgeschlossen  und  bis  zum  Jahre  1901  verlängert  wurde.  Dieselbe
  hat  zum  Grundprinzip,  daß  den  ungarischen  Fabriken  der
Absatz  in  Ungarn,  den  österreichischen  Fabriken  der  Absatz  in
Österreich  zukommt,  jedoch  bis  zu  135000  Meterzentner  der  Import
  von  Österreich  nach  Ungarn  und  bis  zu  115000  Meterzentner
der  Import  von  Ungarn  nach  Österreich  frei  bleibt.

Daß  diese  Vereinbarung  für  die  ungarische  Eisenindustrie
nur  günstige  Resultate  erzielt  hat,  beweist  der  Umstand,  daß  die
Produktion  vom  Jahre  1881  bis  ıg90ı  um  50°/,  gestiegen  ist  und
die  einzelnen  Werke  ihre  Lage  konsolidieren  und  ihre  Be-
        <pb n="115" />
        $  ı2.  Österreichisch-ungarische  Kartelle.  109

triebseinrichtungen  verbessern  konnten.  Allerdings  waren  auch
Reibungen  mit  dem  österreichischen  Kartell  nicht  immer  zu  vermeiden.
  Die  Spannung  hat  im  Jahre  ı900  sich  zu  einem  förmlichen
  Kartellkrieg  entwickelt,  der  nach  2jährigem  Kampfe  durch
Abschluß  eines  neuen  Kartellvertrags  beendet  wurde.  Die  Geschichte
  dieses  höchst  interessanten  Kartellkampfes  ist  folgende:
Die  Hernadthaler  Eisenindustrie-Aktiengesellschaft  hat  mit  einem
Aktienkapital  von  ıo  Millionen  Kronen  ein  bedeutendes  Eisenwerk
  gegründet  und  wollte  ihre  Aufnahme  in  das  Kartell  auf
dem  Wege  einer  forcierten  Konkurrenz  erzwingen.  Dies  ist
nicht  gelungen,  die  (Gresellschaft  selbst  arbeitete  sogar  mit
empfindlichem  Verlust.  Diese  Sachlage  hat  die  Rimamuränyer
Aktiengesellschaft,  das  größte  ungarische  Eisenwerk,  zur  Erweiterung
  seines  Machtkreises  benützt,  indem  es  die  Aktien  der
Hernadthaler  Gesellschaft  ankaufte.!)  Jedoch  selbst  nach  diesem
Vorgang  wurden  die  Erzeugnisse  der  Hernadthaler  Gesellschaft
zu  billigen  Preisen  nach  Österreich  exportiert.  In  diesem  Vorgehen
  der  Rimamuränyer  Aktiengesellschaft  hat  das  österreichische
Kartell  eine  kontraktswidrige  Handlung  erblickt  und  hielt  sich
für  gezwungen,  den  Preis  herabzusetzen  und  schließlich  das
Kartell  am  20.  Oktober  1900  zu  kündigen.  Gleichzeitig  hat
auch  die  österreichische  Staatsbahngesellschaft  als  Eigentümerin
der  Eisenwerke  Resicza  das  ungarische  Schienenkartell  gekündigt.

Die  Preisreduktion  wurde  von  den  österreichischen  Eisenwerken
  begonnen,  die  in  Budapest  Stabeisen  für  ı8  Kronen  anbieten
  ließen.  Im  Laufe  des  weiteren  Konkurrenzkampfes  sind
die  Preise  der  Träger  auf  ı7  Kr.  die  der  Bleche  auf  23  Kr.
gesunken,  was  beiläufig  den  deutschen  Eisenpreisen  entspricht,
während  unter  normalen  Verhältnissen  die  österreichisch-ungarischen
  Preise  infolge  des  Zollsatzes  um  5—8  Kronen  höher  sind.?)

Nach  langwierigen  Unterhandlungen  wurden  endlich  beide
Kartelle,  so  das  österreichische,  wie  das  ungarische,  im  Jahre
I90o2  erneuert  und  im  Mai  desselben  Jahres  ist  auch  eine  Ver-1)

  Zur  selben  Zeit  hat  die  Rimamuränyer  Aktiengesellschaft  sämtliche  Aktien
der  Biechfabrik  „Union“  angekauft,  um  sich  der  Konkurrenz  dieser  Aktiengesellschaft,
die  zu  billigem  Preise  lieferte,  zu  entledigen.

7)  Die  Wirkung  des  Konkurrenzkampfes  ist  auch  aus  der  Preisnotierung  der
Rimamuränyer  Aktien  ersichtlich.  Die  Preisnotierungen  betrugen  (I.  Januar):  im
Jahre  1899  665  K.,  1900:  479.50K.,  1901:  468  K.,  1902:  468  K.,  1903:  485.56  K.,
1904:  502  K.,  1905:  519.50  K.
        <pb n="116" />
        110  III.  Kapitel.  Die  Kartell-  und  Trustbewegung.

ständigung  zwischen  beiden  Kartellen  gelungen  und  ein  Vertrag
bis  ı9ı2  abgeschlossen  worden.  Dieser  Vertrag  kann  jedoch
mit  ®/,  Majorität  der  Kartellmitglieder  auch  binnen  Jahresfrist
gekündigt  werden.  Das  gemeinsame  Kartell  wird  durch  ein
Exekutiv-Komitee  in  Wien  und  in  Budapest  vertreten.

Die  großen  österreichischen  Werke,  die  den  Kern  des
Syndikates  bilden,  sind  folgende:  Prager  Eisenindustriegesellschaft,
Böhmische  Montangesellschaft,  Witkowitzer  Werke,  Alpine  Montangesellschaft
  und  die  Werke  des  Erzherzogs  Friedrich.

Die  Mitglieder  des  ungarischen  Eisenkartells  sind:  Die
Rimamuränyer  und  Hernadthaler,  Resiczaer  und  die  Union-Aktiengesellschaft
  sowie  die  staatlichen  Eisenwerke  Diös-Györ
und  Zölyom-Brezö.  Wir  sehen  also,  daß  der  ungarische  Staat
als  Kartellmitglied  an  dessen  Gewinn  teilnimmt.  Mit  Ausnahme
zweier  kleinen  Walzwerke  sind  sämtliche  ungarische  ins  Kartell
eingetreten.

Das  Eisenkartell  erstreckt  sich  in  mehreren  Unterabteilungen
auf  alle  hauptsächlichsten  Erzeugnisse  der  Eisen-  und  Stahlproduktion,
  denn  auch  die  kartellierten  Werke  vereinen  die  drei
Stadien  der  Eisenproduktion  (Flochofen,  Halbzeug,  Walzfabrikat).
Während  also  in  Deutschland  der  Gegensatz  zwischen  reinen
und  gemischten  Werken  zu  verschiedenen  sich  gegenüberstehenden
  Kartellbildungen  geführt  hat,  erstreckt  sich  das  ungarische
Eisenkartell  auf  Stab-  und  Fassoneisen,  Eisenträger,  Grobblech,
Schienen,  Eisenbahnkleinmaterial  etc.  Bezüglich  anderer  Produkte
sind  selbständige  Kartelle  zwischen  den  dieselben  erzeugenden
Walzwerken  zustandegekommen,  die  sich  jedoch  dem  erwähnten
Kartell  anschließen  (österreichisch  -  ungarisches  Feinblechkartell,
Verband  der  Draht-  und  Drahtstiftefabriken).

An  das  Eisenkartell  schließen  sich  mehrere  Verkaufskartelle
der  ungarischen  und  österreichischen  Eisenhandlungsfirmen  (Stabeisen-Syndikat
  der  Wiener  Eisen-Großhändler,  Träger-Syndikat
der  Wiener  Baueisenhändler,  Syndikat  der  ungarischen  Eisen-Großhändler,
  Ungarisches  Trägersyndikat  etc.)  an.

Das  ungarische  Eisenkonstruktionskartell  hat  sich  im  Jahre
1905  aufgelöst;  dasselbe  hat  die  im  Wege  von  Konkurrenzausschreibungen
  erhaltenen  Aufträge  zwischen  seinen  Mitgliedern  aufgeteilt.

Die  Wirkung  des  Eisenkartells  zeigt  sich  in  den  Preisschwankungen
  der  Produkte.  Die  Kurventafel  I  (S.  ı1  1)  zeigt  die
        <pb n="117" />
        |  Aranday  ua  my

064  |  0069  |C069  GERP  |  EETI  |  dEP  |96F7  |  5697  59/  \/601  E87  10884  \s08/  |  788/
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        <pb n="118" />
        112  OL  Kapitel.  Die  Kartell-  und  Trustbewegung.

Preise  des  Roheisens,  Gußeisens,  Stabeisens  und  Eisenträger.  Die
Bruttokosten  der  Produktion  ergeben  sich,  wenn  wir  von  dem
Preis  der  Fertigprodukte  die  zur  Erzeugung  derselben  Quantität
nötigen  Rohmaterialpreise  abziehen.  Diese  Differenz,  die  sogenannte
  Spannung,  zeigt  am  besten  das  Resultat  der  Kartelltätigkeit.


Das  Eisenkartell  vom  Jahre  1891  hat,  wie  ersichtlich,  binnen
einiger  Monate  die  Preise  bedeutend  gesteigert,  so  daß  die  Spannung
  19—20  Kronen  betrug.  Das  andere  Extrem  ist  in  der
Periode  des  Konkurrenzkampfes  1900—  1902  ersichtlich.

Neuerdings  wurde  der  Fortbestand  des  Kartells  dadurch
fraglich,  daß  die  Werke  des  Erzherzogs  Friedrich  durch  eine
Aktiengesellschaft  angekauft  wurden  und  sich  das  Gerücht  verbreitete,
  daß  dieselbe  die  Kündigung  des  Kartells  beantragen
wird.  Die  Friedrichswerke  hatten  im  Kartell  eine  Beteiligung  von
8%/,,  ihre  Produktion  an  Walzware  betrug  im  vergangenen  Jahre
450000  Meterzentner,  ihr  Besitz  umfaßte  ein  Areal  von  2545
Joch;  die  Anzahl  ihrer  Arbeiter  betrug  12000.  Die  Umwandlung
der  Teschener  Werke  in  die  österreichische  Berg-  und  Hüttenwerks-Aktiengesellschaft
  hatte  einen  Preissturz  sämtlicher  Eisenwerkaktien
  zur  Folge,  welcher  in  der  zweiten  Hälfte  Dezember  1905
sich  immer  mehr  akzentuiertte..e  Die  Befürchtungen  der  am
Kartell  interessierten  Kreise  haben  sich  jedoch  nicht  bewahrheitet.
In  der  am  ı7.  Januar  ı906  stattgefundenen  Plenarsitzung  verschiedener
  Verbände  des  Eisenkartells  erfolgte  keine  Kündigung
des  Kartells;  dasselbe  wurde  sogar  auf  weitere  5  Jahre  (bis  1917)
verlängert.  Bis  ı902  blieb  die  bisherige  Beteiligungsziffer  an  der
Produktion  unverändert  und  vom  Jahre  ıg9ı2  bis  1917  wurde  den
Friedrichswerken  eine  Plusquote  von  70000  Meterzentner  für
5  Jahre  zugesichert.

Das  Kupferdrahtkartell.

Das  Kupferdrahtkartell  entstand  im  Jahre  1890  aus  der
Vereinigung  von  fünf  großen  Fabriken,  von  denen  drei  in  Österreich,
  zwei  in  Ungarn  im  Betrieb  sind.  Außerhalb  des  Kartells
stehen  drei  Fabrikanten;  während  aber  die  kartellierten  Fabriken
eine  Produktionsfähigkeit  von  6000  Tonnen  besitzen  und  3000
Tonnen  fabrizierten,  haben  die  letzteren  im  Jahre  1903  bloß  300
Tonnen  produziert,  so  daß  das  Kartell  bei  den  jetzigen  Verhält-
        <pb n="119" />
        8  ı2.  Österreichisch-ungarische  Kartelle.  113

nissen  90°/,  der  Produktion  in  Händen  hat.  Der  Kartellvertrag
lief  Ende  ıg90o5  ab.  Das  Zentralorgan  des  Kartells  ist  das
Evidenzbureau  der  Vereinigten  Kupferdrahtfabriken
(Wien),  welches  die  Produktion  kontingentiert  und  die  Preise
reguliert;  den  Verkauf  besorgen  unmittelbar  die  Fabrikanten.
Dasselbe  Zentralorgan  vermittelt  auch  die  Kartellvereinbarungen
der  ungarischen  und  österreichischen  Kupferwalzfabriken.


Das  Jutekartell.

Die  Jahresproduktion  der  österreichischen  und  ungarischen
Jutefabriken  beträgt  zirka  50000000  Säcke.  Da  überdies  unter
der  Bezeichnung  gebrauchter  Säcke  jährlich  9  Millionen  zollfrei
importiert  werden,  hat  die  Überproduktion  stets  größere  Dimensionen
  angenommen.  Aus  diesem  Grunde  verlangen  die  Jutefabrikanten
  schon  seit  Jahren,  daß  der  mit  dem  Import  getriebene
Mißbrauch  auf  gesetzlichem  Wege  verhindert  werde,  ohne  da-'
durch  die  Zurücksendung  der  beim  Getreide-  und  Zuckerexport
benützten  Säcke  unmöglich  zu  machen.

Seit  1895  sind  die  Jutepreise  zufolge  der  günstigen  indischen
Produktion  auf  10—ıı  £  per  Tonne  gesunken  und  demgemäß
haben  auch  die  Jutefabrikanten  den  Preis  der  Säcke  reduziert.
In  dieselbe  Zeit  fällt  die  Noternte  in  Ungarn,  so  daß  die  Fabrikate
trotz  der  niedrigen  Preise  nur  schwer  placiert  werden  konnten.
Die  Folge  davon  war  eine  zügellose  Konkurrenz,  durch  die  der
Markt  in  eine  ungünstige  Lage  geriet.

Unter  der  Einwirkung  dieser  Umstände  haben  sämtliche
österreichische  und  ungarische  Jutefabriken  mit  Ausnahme  zweier
Firmen  ein  Kartell  abgeschlossen,  welches  jedoch  bloß  jenen
niedrigsten  Preis  fixierte,  zu  welchem  die  kartellierten  Unternehmungen
  liefern  dürfen.

Zur  Verhinderung  der  Überproduktion  verpflichteten  sich
die  kartellierten  Unternehmungen,  ihre  Produktionsfähigkeit  nicht
zu  erhöhen.  Außerdem  wurden  die  Lieferungstermine,  die  Gewichtsgarantien,
  Bezeichnungen  etc.  durch  einheitliche  Bedingungen
festgestellt  (Konditions-Kartell).

Das  Kartell  nahm  auch  die  Vermittlungskaufleute  auf,  die
sich  an  die  Preise  und  Bedingungen  zu  halten  hatten,  wogegen
sie  bedeutende  Preisbegünstigungen  erhielten.  Zu  diesem  ersten

Baumgarten-Meoszlöny.  8
        <pb n="120" />
        114  IL.  Kapitel.  Die  Kartell-  und  Trustbewegung.

Kartell  gehörten  ı4  Fabriken  und  28  Kaufleute.  Der  Erfolg
der  Kartellierung  wurde  durch  die  plötzliche  Preissteigerung  der
Rohjute  vereitelt;  der  minimale  Preis  erwies  sich  nämlich  für  zu
niedrig,  so  daß  die  Fabrikanten  diesen  Preis  bei  ihren  Greschäftsabschlüssen
  bedeutend  überschreiten  mußten.  Wenngleich  daher
die  Jutepreise  sich  nach  Abschluß  des  Kartells  erhöhten,  so  ist
dies  ausschließlich  der  Preissteigerung  der  Rohware  zuzuschreiben,
  und  der  Vorwurf,  daß  dies  durch  das  abgeschlossene
Kartell  verursacht  wurde,  kann  nicht  als  gerechtfertigt  gelten.
Die  Fabrikanten  arbeiteten  im  Gegenteil  fortwährend  mit  Verlusten,
  so  daß  die  größte  österreichische  Firma,  die  L  Österr.
Jutespinnerei,  für  das  Jahr  ı900  keine  Dividende  zahlen  konnte.
Unter  solchen  Umständen  erwies  sich  der  Abschluß  eines  derartigen
  Kartells  als  unabweisbar,  um  den  Verkauf  durch  eine
entwickeltere  Organisation  zu  zentralisieren  und  tür  die  erforderliche
  Einschränkung  der  Produktion  Sorge  zu  tragen.  Das  alte
Kartell  löste  sich  daher  am  30.  April  ıg0ı  auf,  und  am
ı.  Mai  desselben  Jahres  trat  das  neue  Kartell  ins  Leben,  als
dessen  Zentralorgan  eine  Gesellschaft  gebildet  wurde,  deren  Aufgabe
  es  war,  die  in  den  vereinigten  Fabriken  erzeugten  Jutefabrikate
  und  Halbfabrikate  zu  verkaufen  und  zu  verwerten.
Diese  Gesellschaft  („Vereinigte  Jutefabriken“)  hat  ihre  Hauptniederlage
  in  Wien,  ihre  Filiale  in  Budapest.  Derselben  traten
sämtliche  österreichische  und  ungarische  Fabriken  bei  und  ihre
Dauer  wurde  bis  31.  Dezember  ı908  festgesetzt.

Das  Zentralverkaufsbureau  besitzt  eine  selbständige  juristische
Persönlichkeit,  die  Fabrikanten  aber  sind  an  dem  Gewinn  und
Verlust  im  Verhältnis  ihrer  effektiven  Lieferungen  beteiligt.  Bezüglich
  der  Produktion  und  der  Verkaufsbedingungen  wurden
die  vom  Kartell  schon  früher  vereinbarten  Bestimmungen  aufrecht
  erhalten.

Die  Notwendigkeit  des  Jutekartells  ist  auch  darin  begründet,
daß  die  Konsumenten  seiner  Fabrikate,  die  Mühlen  und  Zuckerfabriken
  als  Einkaufskartelle  über  eine  derartig  beherrschende
Macht  verfügen,  daß  die  Jutefabrikanten  dieselbe  nur  im  Wege
der  Vereinigung  wettmachen  konnten.

Die  Wirkung  und  Macht  der  Konsumenten  auf  das  Kartell
beweist  am  besten  die  gemeinsame  Aktion  der  Mühlen.  Ehe
nämlich  das  gemeinsame  Verkaufsbureau  der  Jutefabriken  er-
        <pb n="121" />
        $  ı2.  Österreichisch-ungarische  Kartelle.  I15

richtet  wurde  und  seine  Tätigkeit  aufnahm,  hielten  die  Budapester
und  die  Provinzmühlen  in  Temesvar  eine  Konferenz,  in  welcher
zum  Zwecke  der  Verhinderung  des  Zustandekommens  des  neuen
Kartells  beschlossen  wurde,  die  Säcke  vom  Ausland  zu  beziehen.
Tatsächlich  wurden  etwa  2!/,  Millionen  Säcke  importiert;  die
Gründer  des  Jutekartells  ließen  sich  nun,  durch  diese  Aktion
eingeschüchtert,  mit  den  Mühlen  in  Unterhandlungen  ein,  die  die
beiden  Mühlenvereine  vermittelten.  Als  Resultat  dieser  Unterhandlungen
  gelangte  das  Jutekartell  mit  den  Mühlen  zu  folgender
  Vereinbarung:  Die  Jutefabrikanten  sind  verpflichtet,  den
Mitgliedern  des  Mühlenvereins  die  Säcke  zu  Preisen  zu  liefern,
deren  Basis  der  in  Dundee  notierte  Preis  der  rohen  Jute
bildet.  Die  Spekulation  ist  dadurch  hintangehalten,  daß  der  Einkauf
  nur  vom  August  bis  Februar  erfolgen  kann,  in  welcher  Zeit
bloß  effektive  Rohjute  auf  den  Londoner,  Hamburger  und  Dundeer
Markt  gelangt.  Die  Mühlen  verpflichteten  sich  dagegen,  ausschließlich
  beim  Kartell  einzukaufen.

Während  des  Bestandes  des  Kartells  wechselten  die  Rohjutepreise
  in  raschem  Aufeinander  und  betrugen  Ende  1902
13,10  £,  Anfang  Januar  ı903  ı4  £,  anfangs  November  ı2,  Ende
1903  ı3,  März  ı904  ı3?/,,  Ende  Oktober  1904  14!/,,  November  bis
Dezember  1904  16—1ı61/,  £.  Dabei  verursachte  auch  die  schlechte
Qualität  der  Jute  den  vereinigten  Fabriken  großen  Schaden.

Zu  den  hohen  Preisen  und  der  geringen  Qualität  des  Rohmaterials
  gesellten  sich  noch  die  ungünstigen  Verkaufsverhältnisse,
  so  daß  die  Lage  der  Jutefabriken  trotz  des  Kartells  keine
günstige  genannt  werden  kann.  Im  Jahre  1903  machten  namentlich
  zwei  Umstände  ihre  ungünstige  Wirkung  geltend:  der  eine
ist  die  bedeutende  Betriebsreduktion  der  großen  ungarischen
Mühlen  in  den  ersten  sechs  Monaten  des  Jahres,  die  die  Verminderung
  des  Säckeverbrauches  nach  sich  zog;  der  zweite  die
schwierige  Lage  der  Zuckerindustrie.

Der  Verminderung  des  Bedarfes  entsprechend  haben  die
Jutefabriken  nicht  nur  die  ı6prozentige  Betriebsreduktion  des
ganzen  Jahres,  die  bereits  ı902  eingetreten  war,  aufrecht
erhalten,  sondern  während  drei  Monate  eine  weitere,  25-prozentige
  Betriebsreduktion  vorgenommen.  Andererseits  ist
wohl  der  Export  gegen  das  Jahr.  1902  um  ein  Viertel  gestiegen,
allein  dieser  Umstand  konnte  bei  der  Konkurrenz  der  unter

8*r
        <pb n="122" />
        116  II.  Kapitel.  Die  Kartell-  und  Trustbewegung.

günstigeren  Verhältnissen  produzierenden  Staaten  nur  zur  Weitergabe
  der  angehäuften  Bestände,  aber  nicht  zum  Gewinn  beitragen.
Im  Jahre  1904  blieben  infolge  der  ungünstigen  Getreide-  und
Zuckerrübenernte  viel  größere  Bestände  zurück  als  Ende  des  vorhergegangenen
  Jahres.  Die  Situation  hätte  sich  jedoch  noch  viel
ungünstiger  gestaltet,  wenn  die  Forcierung  des  Exportes  dem
Kartell  nicht  gelungen  wäre,  was  zur  Folge  hatte,  daß  wenigstens
  ı0°/,  der  Produktion  placiert  werden  konnten.  Wenn  wir
noch  in  Betracht  ziehen,  daß  die  durchschnittlichen  Betriebseinschränkungen
  ı5°/,  der  normalen  Produktion  und  die  Anhäufung
  der  Vorräte  5°/,  derselben  betrugen,  so  ist  ersichtlich,
daß  zirka  70°/,  der  Fabrikate  für  den  inländischen  Konsum  verblieben.
  Mit  Rücksicht  auf  diese  ungünstige  Lage  beschlossen
die  Jutefabriken,  den  Betrieb  bis  Ende  September  1905  um  25°/,
zu  reduzieren.

Die  Preise  der  Jutefabrikate  konnten  keineswegs  im  Verhältnisse
  der  durch  die  Betriebsreduktion  entstandenen  erhöhten
Fabrikationskosten  und  des  hohen  Preises  des  Rohmaterials  erhöht
werden,  weil  dies  zufolge  der  starken  Konkurrenz  Deutschlands
mit  ihrer  Überproduktion  und  starkem  Angebot  unmöglich  wurde.

Das  Jutekartell  mußte  sich  daher  angesichts  der  mächtigen
Konsumenten  und  der  starken  ausländischen  Konkurrenz  damit
zufrieden  geben,  seine  kritische  Lage  zu  erleichtern,  ohne  die
Aufschraubung  der  Preise  oder  eine  Höhertreibung  des  Gewinnes
auch  nur  versuchen  zu  können.

Das  Zuckerkartell  und  dessen  Auflösung.

Das  erste  Zuckerkartell  ist  am  ı.  Oktober  1891  abgeschlossen
worden  und  konnte  sich  nach  zweimaliger  Verlängerung  bis
ı.  Oktober  1894  erhalten.  Das  Grundprinzip  dieses  Kartells  war,
daß  es  den  Absatz  Österreich-Ungarns  auf  2300000  Meterzentner
bestimmte,  denselben  unter  die  Kartellmitglieder  austeilte,  den
ausländischen  Export  jedoch  frei  ließ.  Die  Kampagne  1894/95
zeigte  nur  allzu  rasch,  daß  die  Zuckerpreise  ohne  Kartell  nicht
zu  halten  waren;  so  notierte  Rohzucker,  welcher  Ende  1893  auf
34,86  Kr.  gestanden,  Ende  des  Jahres  1894  mit  23,34  Kr.;  Zuckerraffinade
  mit  Abzug  der  Steuer  sank  von  54  Kr.  auf  36,50,  so
daß  die  sogenannte  Spannung  von  20  Kr.  auf  8  Kr.  zurückging.
        <pb n="123" />
        8  ı2.  Österreichisch-ungarische  Kartelle.  117

Hierzu  kam  noch  der  Umstand,  daß  mehrere  Rohzuckerfabrikanten
  auch  ihren  Betrieb  auf  Zuckerraffinerie  ausdehnen  wollten.
Schließlich  machte  auch  das  Sinken  der  Zuckerpreise  am  Weltmarkt
  den  Abschluß  eines  neuen  Kartells  wünschenswert.

Am  ı.  Oktober  1895  gelang.  es  endlich,  auf  z  Jahre
ein  Kartell  der  Raffinerien  abzuschließen.  Bei  demselben
wurden  jedoch  nicht  nur  der  Zuckerabsatz  und  die  Verkaufsbedingungen
  festgesetzt,  sondern  auch  das  Monatskontingent
bestimmt  und  durch  ein  Pönale  von  20  Kr.  per  Meterzentner
gesichert.

Am  ı7.  Dezember  1896  wurde  die  Genossenschaft  der
österreichisch-ungarischen  Zuckerfabriken  gegründet,
welche  eine  gegen  die  Raffinerien  gerichtete  Organisation  der
Rohzuckerfabriken  bildete.  Die  widerstrebenden  Interessen  dieser
beiden  Kartelle  wurden  durch  einen  neuen  Kartellvertrag  geregelt,
  welcher,  im  Juli  1897  abgeschlossen,  am  ı.  Oktober  ı902
ablief.

Durch  dieses  neue  Kartell,  an  welchem  ı70  Rohzuckerfabriken
  und  58  Raffinerien  teilnahmen,  verpflichteten  sich  die
Rohzuckerfabriken,  ihren  Bedarf  ausschließlich  an  die  kartelljerten
Raffinerien  abzugeben  und  ihren  Betrieb  auf  Raffinerie  nicht
auszudehnen.  Andererseits  dürfen  die  Raffinerien  nur  von  den
kartellierten  Rohzuckerfabriken  kaufen  und  selbst  keine  neuen
Rohzuckerfabriken  errichten.  Die  Verkaufspreise  werden  durch
die  Kartellierung  monatlich  in  einem  Maximal-  und  Minimalpreis
bestimmt.  Hierbei  wird  den  Rohzuckerfabriken  seitens  der
vereinigten  Raffinerien  von  dem  im  Inlande  verkauften  Rohzucker
  (3000000  Meterzentner)  die  Differenz  zwischen  der  monatlichen
  Durchschnittsnotiz  für  Rohzucker  und  dem  garantierten
Mindestpreis  von  30  Kr.  per  Meterzentner  vergütet.  Diese  Vergütung
  kann  jedoch  nicht  mehr  als  8  Kr.  per  Meterzentner  betragen
  und  höchstens  nach  ıo!/,  Millionen  Meterzentner  Rohzucker
  berechnet  werden.  Das  Exekutivorgan  dieses  Kartells  war
ein  Komitee,  dessen  3  Mitglieder  die  Zuckerraffinerien  und  3  die
Rohzuckerfabriken  vertraten.  Das  Direktionskomitee  des  Raffineriekartells
  wurde  durch  die  österreichische,  ungarische  und
böhmische  Gruppe  konstituiert.

Dem  Zuckerkartell  schloß  sich  ferner  die  Rayonnierungsvereinbarung
  der  Rohzuckerfabriken  an,  nach  welcher  jede
        <pb n="124" />
        118  OL  Kapitel.  Die  Kartell-  und  Trustbewegung.

Fabrik  nur  die  Produktion  des  nächstgelegenen  Gebietes  ankaufen
  kann;  hiervon  kann  nur  dann  abgegangen  werden,  falls
jene  Zuckerfabrik  ihre  Einwilligung  gibt,  der  nach  der  Rayonnierung
  das  betreffende  Gebiet  zukäme.!)

Den  Verkauf  der  Zuckerraffinade  besorgten  die  Fabriken
teilweise  selbst,  teilweise  auch  durch  Vermittelung  von  Banken
wie  die  Union-Bank  Prag,  die  Kreditanstalt  Brünn,  Länderbank
Wien,  Ungarische  Allgemeine  Kreditbank  Budapest.

Die  weitere  Entwicklung  der  Zuckerindustrie  wurde  durch
den  Abschluß  der  Brüsseler  Konvention  beeinflußt,  die  durch  Abschaffung
  der  Ausfuhrprämien  und  Herabsetzung  des  Zuckerzolles
(auf  5!/,  bis  resp.  6  Frcs.)  eine  gründlich  veränderte  Lage  schuf.
Die  Durchführung  der  Konvention  wurde  Ratifikationsgesetzen
vorbehalten,  deren  Überwachung  einer  ständigen  Kommission
anvertraut  ward.  Dieselbe  hat  jedoch  das  österreichische  Gesetz
vom  31.  Januar  ı903  und  das  ungarische  Gesetz  vom  28.  Januar
1903,  welche  die  Produktion  von  Österreich  auf  2  777  340  Meterzentner,
  für  Ungarn  auf  863  660  Meterzentner,  für  Bosnien  auf
26000  Meterzentner  kontingentiert  hatte,  als  den  Vereinbarungen
widersprechend  zurückgewiesen,  so  daß  neue  Gesetzentwürfe  eingereicht
  werden  müssen;  bis  zu  der  Zeit  haben  die  beiden
Finanzminister  Österreichs  und  Ungarns  im  Verkehr  von  Österreich
  nach  Ungarn  eine  Surtaxe  von  3  Kr.  so  H.  per  Meterzentner
  mit  rückwirkender  Kraft  vereinbart,  die  bereits  derzeit
evident  gehalten  wird.

Im  ersten  Jahr  nach  der  Brüsseler  Zuckerkonvention  sind  die
Zuckerpreise  im  Auslande  gestiegen,  im  Inlande  gesunken.  Die
rapide  Zunahme  des  Zuckerkonsums  hat  die  Preise  allmählich
gebessert,  es  zeigte  sich  jedoch  nur  allzubald,  daß  die  Erhöhung
  des  Konsums  hauptsächlich  auf  den  Umstand  zurückzuführen
  war,  daß  die  Zwischenhändler  und  das  konsumierende
Publikum  ihren  Vorrat  in  der  Hoffnung  der  Preisdepression  nicht
erneuert  hatten.  Die  Kampagne  1904/1905  mit  ihrem  verminderten
  Konsum  und  sinkender  Preistendenz  schlug  bereits  in  das
Gegenteil  um.  Insbesondere  wurde  dies  nach  den  maßlosen
Spekulationen  in  Frankreich  (Cronier,  Jaluzot)  fühlbar.

!)  Ein  österreichischer  Gesetzentwurf  will  den  Abschluß  derartiger  Rayonnierungskartelle,
  die  seitens  der  Landwirtschaft  vielfach  angegriffen  wurden,  verbieten.  Vergl.
weiter  unten,  Kap.  V.
        <pb n="125" />
        $  ı2.  Österreichisch-ungarische  Kartelle.  119

Das  Zuckerkartell  hat  sich  nach  seinem  Ablauf  am  30.  Oktober
  ı902  infolge  der  Brüsseler  Zuckerkonvention  nicht  erneuert,
  und  nur  Verkaufsbureaus  setzten  ihre  Wirksamkeit  resp.
die  Abwickelung  ihrer  Geschäfte  fort;  so  das  „Zentralverkaufsbureau
  der  Chropiner  Zuckerfabrik-Aktiengesellschaften  für  Zuckerverkäufe
  der  österreichischen  Zuckerraffinerie“  und  das  Verkaufsbureau
  von  40  ungarischen  Zuckerraffinerien.  Es  treten  jedoch
bereits  Bestrebungen  zutage,  die  einen  neuen  Zusammenschluß
der  Interessenten  bezwecken.

Die  statistischen  Daten  der  Zuckerproduktion  und  des  Zuckerexportes
  beweisen  zweifellos  die  rasche  Entwicklung  der  ungarischen
  Zuckerindustrie.  So  betrug  die  Zuckerproduktion  Ungarns  in
der  Kampagne  1894/95  1083473  Meterzentner,  in  der  Kampagne
1901/1902  2920555  Meterzentner;  nach  Abschluß  der  Brüsseler
Konvention  zeigt  die  Produktion  eine  sinkende  Tendenz  und  beträgt
  in  der  Kampagne  1904/1905  2090000  Meterzentner.  Der
Zuckerexport  des  gemeinsamen  Zollgebietes  erreichte  im  Jahre
1901  seinen  Maximalbetrag  mit  beiläufig  7  000000  Meterzentner
im  Werte  von  176000000  Kr.,  woran  Ungarn  mit  26,22°/,  beteiligt
  war.  Der  Brüsseler  Konvention  ist  es  zuzuschreiben,  daß
im  Jahre  1904  bereits  nur  5  Millionen  Meterzentner  exportiert
wurden.

Die  Wirkung  des  Zuckerkartells  und  seiner  Schicksale
auf  die  Preisbewegung  veranschaulicht  nachstehende  graphische
Zeichnung  (Tafel  II  auf  S.  ı20).  Die  unterste  Linie  zeigt  den  Preis
der  zur  Produzierung  eines  Meterzentner  Zucker  nötigen  Rübe.!)
Die  Differenz  des  Rohzuckers  (Notierung  Außig)  und  des  Rübenpreises
  mit  Abzug  der  Produktionskosten  ergibt  den  Reingewinn
der  Rohzuckerfabrikanten.  Die  Differenz  zwischen  Rohzuckerund
  Zuckerraffiinade,  die  sog.  Spannung,  zeigt  den  Bruttogewinn
der  Zuckerraffinerie.

Die  Untersuchung  der  Preisbildung,  der  Exportverhältnisse
und  des  Konsums  weist  darauf  hin,  daß  die  Zuckerkartelle  ihre
günstige  Lage  in  vielen  Richtungen  mißbrauchten,  und  ihre

1)  Dieser  ändert  sich  selbstverständlich  nach  dem  Zuckergehalt  und  dem  Preis
der  Rübe,  so  daß  diese  Ziffer  durch  Multiplikation  des  jährlichen  Rübenpreises  und
Zuckerinhaltsprozentes  gewonnen  wurde.  Im  Durchschnitt  sind  7'/,  Meterzentner
Rüben  zur  Produktion  von  ı  Meterzentner  Rohzucker  nötig.  Da  der  Rübendurchschnittspreis
  2.10  K.  per  ı  Meterzentner  beträgt,  gewinnen  wir  einen  Durchschnittseinheitspreis
  von  15.75  K.  (Die  Preise  schwanken  zwischen  14'/),—ı8  Kronen).
        <pb n="126" />
        \  Zrälarsmg:

A:  Düirchshmsttıprevs  das  ser  Erssigeing  von  1  Maberzentner  Rohsueher  mforeienticpeg

B  Beus  von  Wikg  Rohreioker,  EI”  ab  Auzsscy.  Autergeanbsnt
C.  Ares  von  I00hy  raffrura  om,  sinwersieuortum  Zucker  ser  Buanasst.

a:  Resrsufferen:/  Soanneng  wirken  A  und  BD.

73:  Docı  aufforer  tanken  S  sind  C.

y-  Bussaperenn  mischen  D  eine  C.

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        <pb n="127" />
        8  ı2.  Österreichisch-ungarische  Kartelle.  121

Auflösung  —  wie  dies  die  bisherigen  Erfahrungen  zeigen  —  keinen
tieferen  Schaden  im  volkswirtschaftlichen  Leben  verursacht  hat.
Wir  müssen  aber  auch  anerkennen,  daß  die  ungarischen  Zuckerfabriken,
  da  der  Export  frei  geblieben  ist,  ihre  Produktionsfähigkeit
  vergrößerten  und  ihren  Betrieb  verbesserten.  Ein  endgültiges
Urteil  über  die  neuere  Entwicklung  der  Zuckerindustrie  wäre
voreilig.  Die  beiden  letzten  Kampagnen  zeigen  ein  gänzlich
verschiedenes  wirtschaftliches  Bild:  eine  unerwartete  Steigerung
des  Konsums  und  unverhofft  hohe  Preise  in  den  Jahren  1903/1904
und  einen  plötzlichen  krisenhaften  Rückgang  in  den  Jahren
1904/1905.  Während  die  erstere  Kampagne  jenes  wirtschaftliche
Grundgesetz  illustriert,  daß  die  übertriebene  Preiserhöhung  den
Konsum  künstlich  verengt,  schlägt  die  letztere  Kampagne  in  das  entgegengesetzte
  Extrem  um:  sie  zeigt  einen  abnehmenden  Konsum
bei  abnehmenden  Preisen.  Die  Erklärung  dieser  Erscheinungen
gibt  jene  richtige  Beobachtung  Schmollers,  daß  der  Konsum  auf
die  Preisbildung  nur  schwerfällig  und  nach  längerer  Zeit  zurückwirkt,
  und  daß  die  Intensität  dieser  Rückwirkung  von  der  Stärke
jener  Motive  abhängt,  die  dieselbe  in  den  einzelnen  Konsumenten
erwecken.  Insbesondere  ist  dies  bei  jenen  Konsumartikeln  zu  beachten,
  welche  nicht  dem  unbedingten  Lebensbedürfnis  dienen,  so
daß  ihr  Konsum  leichter  eingeschränkt  werden  kann.  Es  ist
daher  eine  längere  Zeit  notwendig,  bis  die  durch  die  erwähnten
Ereignisse  entstandenen  Schwankungen  aufhören  und  die  Zuckerpreise
  ihre  normale  Gleichgewichtsposition  wieder  erlangen  werden.

Das  Petroleumkartell.

Am  ı.  Mai  1903  kam  die  Vereinbarung  zwischen  den  österreichischen
  und  ungarischen  Petroleumraffinerien  zustande.  Die
Antezedenzien  derselben  waren  die  seit  dem  Jahre  1890  fühlbar
gewordene  Überproduktion,  die  Depression  der  Petroleumpreise
und  die  Konstituierung  des  österreichischen  Petroleumraffinerie-Vereins,
  der  es  angesichts  der  lebhaften  Konkurrenz  der  ungarischen
  Petroleumindustrie  für  zweckmäßig  fand,  behufs  Kontingentierung
  der  Produktion  sämtlicher  österreichischer  und  ungarischer
  Petroleumraffineriefabriken  eine  Vereinbarung  zu  treffen.
Der  Vertrag  vom  Februar  1893  enthält  jedoch  weder  über  die
gemeinschaftliche  Beschaffung  des  Rohöls,  noch  über  die  Fest-
        <pb n="128" />
        122  OI.  Kapitel.  Die  Kartell-  und  Trustbewegung.

stellung  der  Verkaufspreise  irgendwelche  Dispositionen.  Dieses
Kontingentierungskartell  erwies  sich  nicht  als  zweckentsprechend,
weil  die  einzelnen  Unternehmungen  in  der  Furcht  vor  der  Gefahr,
daß  sie  selbst  das  kontingentierte  Quantum  nicht  zu  verkaufen
imstande  sein  werden,  ihren  Produkten  durch  Gewährung
niedrigerer  Preise  Absatzplätze  zu  verschaffen,  bestrebt  waren.
Inzwischen  entstanden  in  Trebinia  und  in  Pozsony  neue  Ölraffinerien,
  die  die  schädliche  preisdrückende  Wirkung  nur  noch
erhöhten.  Anfangs  1897  sind  die  Preise  infolgedessen  rapid
gesunken.

Das  erwähnte  Kartell  vom  Jahre  1893  wurde  von  54  österreichischen
  und  ungarischen  Fabriken  geschlossen  und  das  aufgeteilte
  Kontingentquantum  betrug  jährlich  ı  569695  Meterzentner.
Die  Fabriken  erhöhten  jedoch,  der  Steigerung  des  Konsums  angemessen,
  auch  die  Produktion  und  erzeugten  im  ersten  Kontingentjahre
  ı  687  171,81  Meterzentner,  im  zweiten  1817  792,41  Meterzentner,
  so  daß  schon  im  ersten  Jahre  eine  Überproduktion  von
250000  Meterzentner  sich  ergab.  Dabei  fabrizierten  die  außerhalb
  des  Kartells  stehenden  Raffinerien  im  Betriebsjahre  1893/94
101  834,59  Meterzentner,  um  1894/95  137458  Meterzentner,  die
der  Besteuerung  unterlagen.  Nach  diesen  Daten  betrug  daher
die  Produktion  in  der  Zeit  der  kartellartigen  Kontingentierung
im  ersten  Jahre  ı  789000,50,  im  zweiten  Jahre  1955  250,42  Meterzentner,
  so  daß  das  geplante  Kontingent  von  ı!/,  Million
beträchtlich  überschritten  wurde.  Am  22.  April  1895  wurde  das
Kontingent  in  einem  neuerlichen  Vertrag  auf  1650184  Meterzentner
  erhöht.  An  dieser  Vereinbarung  partizipierten  53  Fabriken,
aber  schon  in  der  Saison  1895/96  ergab  sich  bei  einer  Produktion
von  1881  156,81  Meterzentner  eine  neuere  Überproduktion  von
250971  Meterzentner,  zu  welcher  noch  die  99494  Meterzentner
betragende  Produktion  der  nicht  kartellierten  Raffinerien  kam,
so  daß  sich  in  dieser  Saison  eine  abermalige  Erhöhung  der  Überproduktion
  einstellte,  da  anstatt  1650  184  Meterzentner  1980056
Meterzentner  produziert  wurden.

Am  30.  April  1897  lief  das  Petroleumkartell  ab,  man  vermochte
  sich  jedoch  über  die  Bedingungen  des  neuen  Vertrags
nur  schwer  zu  einigen,  so  daß  das  neue  Kartell,  an  welchem
72  Fabriken  mit  einem  Gesamtkontingent  von  1955832  Meterzentner
  teilnahmen,  erst  im  Juli  1898  ins  Leben  treten  konnte.
        <pb n="129" />
        $  13.  Österreichisch-ungarische  Kartelle.  123

Dieses  Kartell  trachtete  die  Überschreitung  des  Kontingents  in
der  Weise  hintanzuhalten,  daß  den  exportberechtigten  Fabriken
Prämien  bis  zu  4  Kronen  gesichert  wurden,  die  aus  dem  Beitragsfonds
  sämtlicher  kartellierter  Fabriken  geleistet  wurden.

Die  nicht  kartellierten  sechs  Fabriken  produzierten  insgesamt
180000  Meterzentner.

Ende  April  ıg901ı  löste  sich  das  Kartell  infolge  der  unerwarteten
  Steigerung  der  galizischen  Rohölproduktion  und  der
Gründung  neuer  Fabriken  auf.  Der  Preis  des  Petroleums,  der
früher  zwischen  35—45  Kronen  schwankte,  sank  bis  April  1902
—  also  während  eines  Jahres  —  auf  30  Kronen,  der  jedoch  auf
die  Nachricht  eines  neuen  Kartellabschlusses  plötzlich  wieder  stieg.
Das  Scheitern  der  Verhandlung  hatte  sodann  einen  neuen  Preissturz
  zur  Folge.

Am  ı.  November  ı903  kam  schließlich  das  Kartell  der  österreichischen
  und  ungarischen  Raffinerien  zustande,  an  welchem
32  größere  und  62  kleinere  Fabriken  partizipierten.  Dieses  Kartell
ist  ein  produktionskontingentierendes  und  preisfixierendes  Kartell,
insofern  die  Plenarversammlung  der  Kartellmitglieder  die  Quantität
und  den  Preis  des  der  Besteuerung  unterliegenden  Petroleums
monatlich  feststellt  (liberiert).,.  Gleichzeitig  traf  das  Kartell  mit
der  am  ı3.  Juli  1903  in  Österreich  gebildeten  Aktiengesellschaft
„Petrolea“  bezüglich  der  Beschaffung  von  Rohmaterial  eine
für  seine  Mitglieder  bindende  Vereinbarung.

Die  Petrolea  vereinigt  85  °/,  der  galizischen  Rohölproduktion
und  wurde  gegründet,  um  den  Preis  des  Rohöls  durch  Einlagerung
  der  Vorräte  vor  großen  Preisverlusten  zu  bewahren.
Die  Raffineure  hatten  nämlich  besonders  nach  Auflösung  des
Kartells  den  Preis  des  Rohöls  —  das  große  Angebot  ausnutzend
—  herabgedrückt,  um  ihren  bisherigen  Gewinn  aufrecht  zu  erhalten.
  So  fiel  der  Preis  des  Rohöls,  der  im  Jahre  ı901  auf
7  Kronen  stieg,  im  Jahre  1902  bereits  auf  1,30  Kronen.

Die  Petrolea  setzte  nun  einen  Preis  von  4  Kronen  als
Minimalgrenze  der  inländischen  Verwertung  fest  und  war,  wie  das
Jahr  1903  bewies,  tatsächlich  imstande,  die  Überproduktion  dieses
Jahres  einzulagern.

Das  Kartell  der  Raffineure  schloß  mit  der  Petrolea  einen
Vertrag  ab,  laut  welchem  sich  der  Preis  des  Rohöls  nach  einer
im  voraus  festgesetzten  Skala  dem  Preise  des  raffinierten  Öls
        <pb n="130" />
        124  II.  Kapitel.  Die  Kartell-  und  Trustbewegung.

anpaßt.  Dadurch  erscheint  der  Produktionsgewinn  der  Raffineure
gesichert  und  wurde  auch  die  Lage  der  der  Petrolea  angehörenden
Quellenbesitzer  auf  eine  sichere  Basis  gestellt.

Die  kartellierten  Raffineure  trachteten  ihre  Überproduktion
im  Zollausland  zu  placieren  und  suchten  zunächst  in  Deutschland
ein  Absatzgebiet.  Dies  brachte  das  Kartell  letzthin  (1904)  in
einen  Konflikt  mit  der  Standard  Oil  Company  und  der  Interessentengruppe
  derselben,  welche  die  Kontingentierung  des  Exports
erzwingen  will.  Sie  beabsichtigt  daher  teils  aus  Pression,  teils
aber  um  auf  dem  Markte  Österreich-Ungarns  zu  erscheinen,
sowohl  in  Galizien  wie  in  Ungarn  Raffinerien  zu  errichten.

Der  erste  Schritt  hierzu  war  die  Erhöhung  des  Aktienkapitals
der  Vacuum  Oil  Company  von  200000  Kronen  auf  3000000.
Man  glaubt  nämlich,  daß  diese  Gesellschaft  berufen  ist,  amerikanische
  Interessen  zu  vertreten.  Im  Jahre  ı905  begann  die  Vacuum
Oil  Company  mit  der  Errichtung  ihrer  Raffinerien  in  Dzieditz
und  Almäsfüzitö.  Das  Petroleumkartell  sicherte  dieser  Gesellschaft
  ein  kleines  inländisches  Kontingent  und  den  dänischen  und
schweizerischen  Export  bis  30.  April  1907  unbeschränkt  zu.

In  der  letzten  Zeit  nimmt  der  internationale  Konkurrenzkampf
  der  Petroleumkartelle  immer  größere  Dimensionen  an  und
der  Waffenstillstand  trat  nur  infolge  des  Brandes  der  Bakuer
Quellen  (September  1905)  ein.  Auch  die  österreichischen  und
ungarischen  Raffinerien  waren  gezwungen,  ihren  Export  zu
organisieren.  Nachdem  eine  jährliche  Überproduktion  von
120000  Tonnen  raffiniertem  Petroleum  in  Österreich-Ungarn  nicht
placiert  werden  kann,  liefert  die  Petrolea  behufs  Entlastung  des
inländischen  Marktes  das  entsprechende  Rohölgquantum  zu  ermäßigtem
  Preise  denjenigen  Fabriken,  die  nachweisen,  daß  sie
dieses  Quantum  in  raffiniertem  Zustand  exportieren.  Zu  diesem
Zwecke  wurde  bereits  im  Jahre  1902  das  Exportbureau  der  österreichischen
  Petroleumraffinerien  geschaffen,  das  infolge  der  Konkurrenz
  der  Standard  Oil  Company  eine  straffere  Organisation
erforderte.  Es  wurde  daher  am  ı.  Juli  1904  die  Aktiengesellschaft
  für  österreichische  und  ungarische  Mineralölprodukte  gegründet,
  welche  den  Exportverkauf  von  2ı  Österreichischen  und
ungarischen  Petroleumraffinerien  übernahm.

Die  Petroleumindustrie  Ungarns  hatte  selbstverständlich  anfangs
große  Schwierigkeiten  zu  überwinden,  weil  sie  hinsichtlich  des
        <pb n="131" />
        8  ı2.  Österreichisch-ungarische  Kartelle.  125

Rohmaterialbedarfes  beinahe  ausschließlich  auf  die  galizischen
Quellen  angewiesen  ist  und  daher  die  Konkurrenz  mit  den  österreichischen
  und  besonders  galizischen  Raffinerien,  mit  der  Transportspesendifferenz
  belastet,  aufnehmen  muß.  Der  große  Kartellgewinn
  bot  jedoch  für  diesen  Nachteil  reichliche  Entschädigung.
Die  Daten  der  Import-  und  Exportstatistik  bieten  ein  klares
Bild  der  Situation.
Der  Import  gestaltete  sich  in  den  letzten  Jahren  folgendermaßen:

Im  Jahre  aus  Österreich  aus  Rumänien  aus  Rußland

Meterzentner  Meterzentner  Meterzentner

1898  735  000  233  400  145355
1899  796  798  195865  97  470
1900  836625  185  231  —

1901  1054  987  IQ1  141  24  168
1902  1210032  223625  32040
1903  1742855  224  500  10  218
1904  1679840  225  585  —

Diese  Ziffern  beweisen  daher,  in  welcher  abhängigen  Lage
sich  die  ungarische  Petroleumraffinerie  gegenüber  der  österreichischen
  (galizischen)  Rohölproduktion  befindet.  Die  ungarischen
Fabriken  zahlten  im  Jahre  1902  3751000  Kronen,  im  Jahre  1903
5,75  Millionen  Kronen  für  österreichisches  R.ohdl.

Die  Preisgestaltung  des  Petroleums  wird  in  der  nachstehenden
graphischen  Tabelle  (Tafel  III  auf  S.  126)  klar  veranschaulicht.  Die
als  Basis  dienenden  Daten  sind  beim  Rohöl  die  Boryslawer,  beim  raffinierten
  Öl  die  Budapester  Preise,  die  Differenz  zwischen  denselben  ist
der  Bruttogewinn  der  Raffinerie,  von  dem  die  Steuer  (13  Kronen),
der  Faßwert  (5  Kronen)  und  die  Fabrikationskosten  abgezogen
werden  müssen.  Die  preissteigernde  Wirkung  des  Kartells  ist
eine  offenbare;  in  den  kartellfreien  Jahren  fallen  beide  Linien  mit
ıo  resp.  ı2  Kronen,  mit  Abschluß  des  Kartells  aber  steigen  sie
wieder  zur  Höhe  der  früheren  Kartellpreise.

Das  Petroleumkartell  zeigt  ferner  auch  die  Wirkung  der
Konkurrenz  der  außerhalb  des  Kartells  stehenden  Fabriken.  Bei
jeder  Erneuerung  der  Kartellvereinbarung  ist  es  gezwungen,
neue  Unternehmungen  aufzunehmen;  die  Zahl  seiner  Mitglieder
hat  sich  auf  diese  Weise  innerhalb  ı2  Jahre  von  54  auf  94
erhöht.
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        $&amp;amp;  ı3.  Österreichisch-ungarische  Kartelle.  127

Das  Kunstdüngerkartell.

In  Ungarn,  als  Agrikulturstaat,  besitzt  das  Kunstdüngerkartell
  und  dessen  Einfluß  auf  die  Landwirtschaft  besondere
Wichtigkeit.

Die  wichtigste  Gattung  des  Kunstdüngers  ist  das  Superphosphat,
  welches  aus  seinem  Rohmaterial,  dem  Phosphat,  auf
chemischem  Wege  hergestellt  wird.

Die  Thomasschlacke  hängt  mit  der  Eisenproduktion  zusammen
und  namentlich  in  Deutschland  konnte  die  Firma  Hoyermann  &amp;amp;  Co.
demselben  große  Verbreitung  verschaffen.

In  Ungarn  sind  seit  ı891  Kunstdüngerfabriken  entstanden,
die  sich  aber  beinahe  ausschließlich  mit  der  Fabrikation  von
Superphosphat  befassen.  In  den  goer  Jahren  drückten  die  deutschen,
hauptsächlich  aber  die  galizischen  Fabriken  die  Preise  herab;  dazu
kam,  daß  Fabrikate  von  schlechter  Qualität  als  vollwertige  auf
den  Markt  gelangten.  Die  Konkurrenz  ging  so  weit,  daß  sie
selbst  vor  Unkorrektheiten  nicht  zurückscheute.

Unter  der  Einwirkung  des  erbitterten  Konkurrenzkampfs
wurde  im  Frühjahr  ı897  das  österreichische  und  ungarische
Kunstdüngerkartell  gebildet,  welches  sich  hauptsächlich  auf  die
Superphosphatfabrikation  bezieht.  Das  Kartell  wurde  auf  5  Jahre
abgeschlossen  und  im  Jahre  1902  auf  weitere  5  Jahre  erneuert.
Das  Kartell  ist  ein  produktionskontingentierendes  und  preisfixierendes
  Kartell.

Die  Preise  werden  nicht  durch  die  Prager  Zentrale,  sondern
vom  Ausschuß  festgesetzt,  in  welchem  die  größeren  Interessenten
vertreten  sind.  Die  Produktion  wird  auf  Grund  der  vorjährigen
Lieferungen  prozentweise  aufgeteilt.  Hierbei  werden  die  ungarischen
Fabriken  gegenüber  den  österreichischen  nicht  in  den  Hintergrund
gedrängt,  so  z.  B.  fabriziert  die  Hungariafabrik  unter  den  österreichischen
  und  ungarischen  Fabriken  das  größte  Kohtingent:
17  °/,  der  Gesamtproduktion.  Den  Verkauf  besorgen  die  einzelnen
Fabriken  selbst,  sie  sind  jedoch  verpflichtet,  jede  Bestellung  dem
betreffenden  Kontrollbureau  behufs  Verbuchung  vorzulegen.

Österreich-Ungarn  ist  zur  Dezentralisation  der  Kontrolle  in
vier  Gruppen  geteilt  (ungarische,  niederösterreichische,  mährische
und  böhmische).  Das  Kartell  traf  zur  Erhaltung  der  Preise  mit
den  Wiederverkäufern  eine  Vereinbarung,  laut  welcher  dieselben
        <pb n="134" />
        128  IH.  Kapitel.  Die  Kartell-  und  Trustbewegung.

einen  6°/,igen  Nachlaß  erhalten,  den  Konsumenten  und  Kaufleuten
  aber  keinen  Nachlaß  gewähren  und  unter  den  vom  Kartell
festgesetzten  Preisen  nicht  verkaufen  dürfen.  Aus  den  Daten
der  Export-  und  Importstatistik  kann  konstatiert  werden,  daß  sich
der  Bedarf  an  Kunstdünger  ständig  steigert,  daß  das  Kartell
jedoch  weder  den  Export  wesentlich  zu  erhöhen,  noch  den  Import
zu  verringern  vermochte.

Bei  der  Beurteilung  der  Preisgestaltung  müssen  wir  auf  den
Preis  des  am  meisten  benötigten  Rohmaterials,  des  amerikanischen
(78°/,igen)  Floridaphosphats  und  der  fertigen  Ware  Rücksicht
nehmen.  In  der  nachfolgenden  Tabelle  ist  der  Preis  des  ersteren
nach  Prozenten  und  Tonnen  in  Fiume,  die  letztere  nach  Kilo-°/,
der  Phosphorsäure  des  Superphosphats  dargestellt.

1890  78°/,  Phosphat  7,60  K.  1890  Superphosphat  kg°/,  74—82  H.

1891  78%,  n  7,60  „  1891  »  „u  38  m
1892  78  %  n  7,02  „  1892  n  )  la  70-72  n
1893  78%,  nn  6,44  »  1893  n  n  fe  62—68  „
1894  78%,  nn  6,64  „  1894  n  n  0/5  64—66  „
1895  78%,  nm  5,18  „  1895  n  n  a  53-57  n
1896  78%,  7  4,68  „  1896  n  „fo  46  nm
1897  78%,  nn  468  „  1897  n  no  57  »
1898  78°),  n  5,66  „  1898  "  „°,  50  »
1899  78°/,  n  7,22  „  1899  n  „  %  50-—58  n
1900  78%,  nm  6,64  „  1900  »  „%h  5’h  n
1901  78°),  n  6,24  „  1901  n  n  %  57  )
1902  78%,  n  5,86  „  1902  n  „h  56  »
1903  78%,  n  5,66  „  1903  n  „bh  53  nm
1904  78  YA  n  5,66  n  1904  „  n  %  48—  50  R)

Das  Kartell  vermochte  daher  bloß  bei  seiner  Konstituierung
eine  Preissteigerung  hervorzurufen;  gegenwärtig  sind  die  Preise
beiläufig  wieder  auf  ihren  Stand  vor  Abschluß  des  Kartells
gesunken,  obgleich  der  Preis  des  Rohmaterials,  namentlich  in
den  ersten  Jahren  des  Kartells,  entschieden  gestiegen  ist.  (Gregen
das  Kartell  entwickelte  der  ungarische  Landesagrikultur-Verein
  eine  lebhafte  Agitation,  weil  dasselbe  angeblich  die
Situation  :zu  sehr  ausnutzt.  Die  Preisgestaltung  bietet  hierfür,
besonders  in  der  letzten  Zeit,  keinen  genügenden  Beweis  und
der  Vergleich  mit  den  ausländischen  Preisen  ist  deshalb  nicht
maßgebend,  weil  die  deutschen  Fabriken  viel  billiger  arbeiten
und  das  Material  viel  wohlfeiler  erhalten.

Es  ist  jedoch  außer  Zweifel,  daß  sich  der  Gewinn  der  Kunstdüngerfabriken
  seit  dem  Kartellabschluß  vergrößert;  so  zahlt  die
        <pb n="135" />
        $  ı2.  Österreichisch-ungarische  Kartelle.  129

Hungariafabrik,  welche  1892—1898  noch  keine  Dividende  zahlen
konnte,  seitdem  ständig  6°/,  und  konnte  auch  ihre  Reserve  erhöhen.
  Der  Kurs  ihrer  Aktien  (der  erst  seit  vier  Jahren  notiert
wird)  ist  in  dieser  Zeit  von  205  auf  290  Kronen  gestiegen.

Das  Sodakartell.

Auf  dem  Gebiete  der  Sodaindustrie  waren  bis  zum  Jahre  1882
in  Ungarn  eine  Fabrik  (Erste  ungarische  Sodafabrik,  Fritz  Müller
&amp;amp;  Co.,  Nagy-Bocsk6),  in  Österreich  drei  Fabriken  tätig.

Im  Jahre  1883  wurden  zwei  neue,  der  modernen  technischen
Entwicklung  entsprechende,  vollkommen  eingerichtete  Fabriketablissements
  gegründet,  und  zwar  in  Szczakowa  und  in
Ebensee.  Die  erstere  ist  auf  eine  Jahresproduktion  von  800
bis  goo,  die  letztere  von  1000  Waggons  eingerichtet.  Beide  sind
Ammoniak-Sodafabriken  nach  dem  System  Solvay,  während  die
früheren  das  Leblanc-System  befolgten.  Die  alten  Fabriken
suchten  ihre  Position  im  Konkurrenzkampfe  durch  Herabdrücken
der  Preise  zu  behaupten,  doch  konnten  die  beiden  neuen  Unternehmungen
  ihre  Ware  infolge  des  vollkommenen  Systems  um  so
viel  billiger  offerieren,  daß  die  alten  Fabriken  an  den  Rand  des
Ruins  gebracht  wurden  und  die  Fabrik  in  Bocskö  die  Sodafabrikation
  gänzlich  einstellte.

Die  Überproduktion  wurde  in  einem  im  Mai  ı888  abgeschlossenen
  Kartellübereinkommen  geregelt,  demzufolge  eine
Zentraiverkaufsstelle  kreiert  und  der  Betrieb  reduziert  wurde.
Das  Kartell,  welches  das  Hauptgewicht  darauf  legte,  daß  die
Fabrikation  der  interessierten  Etablissements  mit  dem  inländischen
Konsum  in  Einklang  gebracht  werde,  hat  zur  verhältnismäßigen
  Aufteilung  der  einlangenden  Bestellungen  ein  Verkaufsbureau
  etabliert,  was  Ersparungen  bei  .den  Frachtspesen  ergab.
Das  Zentralverkaufsbureau  befindet  sich  in  Wien;  dasselbe  übernimmt
  sämtliche  Bestellungen  und  teilt  sie  bei  Berücksichtigung
der  erwähnten  Gesichtspunkte  im  Verhältnis  ihres  Kontingents
unter  den  Fabriken  auf.

Die  durch  das  Kartell  konsolidierte  Geschäftsiage  machte  die
Errichtung  der  Ammoniak-Sodafabrik  in  Marosväsarhely  möglich,
  auf  welche  sich  das  Kartell  auf  Wunsch  der  ungarischen
Regierung  zur  Wahrung  der  Parität  ebenfalls  erstreckte.  Mittlerweile
  begann  jedoch  mit  Unterstützung  der  bosnischen  Landes-Baumgarten-Meszleny.

  9
        <pb n="136" />
        130  III.  Kapitel.  Die  Kartell-  und  Trustbewegung.

regierung  Ende  1893  die  Lukavacer  Fabrik  ihre  Tätigkeit  und,
da  das  Soda  in  Bosnien  kaum  einen  nennenswerten  Markt  besitzt,
  überflutete  sie  Österreich  und  Ungarn  mit  ihren  Produkten.
Die  Folge  davon  war  ein  neuerer  Preissturz,  so  daß  die  alten
Fabriken,  namentlich  die  Bocskoer  und  Petrovacer,  nur  mit  Verlust
  arbeiten  konnten.  Es  dauerte  ı8  Monate,  bis  die  kartellierten
  Unternehmungen  endlich  zur  Einsicht  gelangten,  daß  sie  auch
die  Lukavacer  Fabrik  einbeziehen  müßten,  wenn  sie  nicht  mit
fortwährenden  Verlusten  arbeiten  wollten.

Die  im  neuen  Kartell  vereinigten  Sodafabriken  produzieren
zirka  1000000  Meterzentner  Soda,  und  zwar  die  Ebenseer,
Szczakowaer,  Lukavacer  und  Marosväsärhelyer  Solvay-Fabriken
50000  Meterzentner,  die  vier  Leblanc-Fabriken  250000  Meterzentner.


Die  Preisgestaltung  stellt  folgende  Tabelle  dar:

Jahr  Sodacalein  (100°)  Sodacaust  (120°)
100  kg,  K,  Preis  in  Budapest,  K.

1882  21,50  38

1888  15,50  30

1897  15  29,50

1900  16,50  34,50

1902  15,50—  17,50  35—38

1903  15,50—17  35—36,50

1904  16  33%,

Das  Kartell,  in  welchem  modern  eingerichtete  Fabriken  mit
den  alten  Fabriken  vereinigt  waren,  hat  daher  anfangs  die  Preise
ermäßigt,  die  sich  jedoch  mit  Erstarkung  des  Kartells,  wenn  auch
nicht  wesentlich,  wieder  erhöhten.

In  Bezug  auf  den  Export  haben  sich  die  österreichischen,
ungarischen,  bosnischen,  deutschen,  belgischen,  russischen,  französischen
  und  englischen  Sodafabriken  auf  Initiative  der  Firma
Solvay  darüber  geeinigt,  daß  sie  miteinander  auf  ihren  Konsumgebieten
  nicht  konkurrieren.  Infolge  dieser  Vereinbarung  placieren
die  österreichischen  und  ungarischen  Fabriken  ihre  Fabrikate  derzeit
  bloß  im  Zollinland.

Das  Leimkartell.

Dieses  Kartell  ist  schon  deshalb  von  Interesse,  weil  es  dem
amerikanischen  Trustsystem  sehr  nahe  steht.  Zur  Bekämpfung
        <pb n="137" />
        8  ı2.  Österreichisch-ungarische  Kartelle.  131

der  ausländischen  und  hauptsächlich  der  amerikanischen  Konkurrenz
  wurde  das  Aktienkapital  der  Ersten  Pester  Spodiumund
  Leimfabrik  A.-G.  in  der  Generalversammlung  vom  27.
März  ı903  durch  Emission  von  5000  Stück  Aktien  auf  3000000  Kr.
erhöht  und  die  Aktien  der  fünf  mit  ihr  konkurrierenden  ungarischen
  Fabriken  angekauft.

Unter  diesen  stellte  die  Temesvarer  und  Pozsonyer  Fabrik
den  Betrieb  ein;  die  erstere  wegen  ihres  veralteten  Systems
letztere  wegen  Mangels  an  Rohmaterial.  (Auch  das  erinnert  an
das  Vorgehen  der  Trusts.)  In  Betrieb  blieben  bloß  die  Budapester,
Fiumaner  und  Liptöszentmiklöser  Fabrik.  Zu  demselben  Zwecke
wurde  die  Wiener  Aktiengesellschaft  für  chemische  Industrie
  gegründet,  die  mit  einem  Aktienkapital  von  14000000  Kr.
ı9  ähnliche  österreichische  Fabriken  ankaufte!),  welche  jährlich
120000  Meterzentner  produzierten.  Beide  Aktiengeselischaften
schlossen  sodann  ein  Kartell.  Die  Aktionäre  der  ungarischen
wie  der  österreichischen  Aktiengesellschaft  sind  abrigens  dieselben,
so  daß  diese  Gesellschaften  auch  durch  die  Interessengemeinschaft
miteinander  verknüpft  sind  (community  of  interest).  Die
Wiener  Zentralstelle  kollationiert  die  Preise,  stellt  den  Schlüssel
der  Materialbeschaffung  und  der  inländischen  Lieferungen  fest
und  zwar  im  Verhältnis  von  ?/,  für  Ungarn,  ®/,  für  Österreich.
Der  Export  ist  frei,  jedoch  infolge  des  hohen  Zolles  besonders
nach  Rußland  und  Rumänien  erschwert;  der  englische  und
französische  Markt  ist  hingegen  offen,  da  die  Ware  daselbst  zollfrei
  ist.?)

Vor  der  Fusion  im  Jahre  1903  bestanden  Kartellübereinkommen
  aus  dem  Jahre  1898.

Der  Preis  für  Leim  betrug  vor  dem  Jahre  1898  65—70  Kr.,
von  1899—1902  60  Kr.,  seit  April  1903  (seit  der  Vereinigung)
55  Kr.

Der  Preis  des  Rohmaterials,  der  Knochen,  schwankt  zwischen
6,20  und  6,80  Kr.  Durchschnittlich  wird  aus  6  Meterzentner
Knochen  ı  Meterzentner  Leim  hergestellt.?)

1)  Die  Statuten  der  Gesellschaft  bezeichnen  die  Herstellung  chemischer  Produkte
und  die  finanzielle  Beteiligung  an  ähnlichen  Unternehmungen  als  ihren
Zweck.

N)  Der  Importzoll  in  Österreich-Ungarn  beträgt  4  Gulden  in  Gold.

9)  Das  Knochenkartell  siehe  unter  den  internationalen  Kartellen.

g9*
        <pb n="138" />
        132  III.  Kapitel,  Die  Kartell-  und  Trustbewegung.

Da  die  Preise  stetig  fallen,  wird  der  Gewinn  des  Kartells
nur  durch  die  Ersparungen  der  billigeren  Produktion  und  in
Transportspesen  gesichert.

Die  „Erste  Pester  Spodiumfabrik“  zahlte  vor  dem  ersten
Kartell  (1898)  5°/,,  seitdem  8--ı0°/,  Dividende.

Das  Kohlensäurekartell.

In  den  Kreis  der  chemischen  Industrie  gehört  auch  das
Kohlensäurekartell.  Der  Import  aus  Ungarn  nach  Österreich
  und  Bosnien  und  aus  Österreich  nach  Ungarn  ist  bei  demselben
  ausgeschlossen,  wofür  das  ungarische  Kartell  das  österreichische
  entschädigt.  Das  Zentralorgan  des  ungarischen  Kartells
  ist  der  „Verband  der  Ungarischen  Kohlensäureindustriegesellschaften“,
  welcher  den  Verkauf  der  Kohlensäure
  besorgt  und  die  Lieferung  unter  den  einzelnen  Fabriken
aufteil.  Die  Mitglieder  des  Verbandes  sind  verpflichtet,  die
Kohlensäure  im  Verhältnis  ihrer  Beteiligung  in  Behältern  einzuliefern
  und  diese  dem  Verbande  zur  Benützung  leihweise  zu
überlassen.

$&amp;amp;  ı3.  Kartelle  in  Ungarn.

Das  Spirituskartell  und  dessen  Auflösung.

Dieses  Kartell  kam  im  November  1899  zustande  und  trat
mit  Zustimmung  sämtlicher  bedeutenderen  ungarischen  Spiritusfabrikanten
  am  ı.  Februar  ı900  ins  Leben.  Die  Hauptursache,
die  zur  Bildung  des  Kartells  führte,  war  die  neue  Kontingentierung
  der  Spiritusproduktion,  welche  laut  G.-A.  XXII  v.J.  1899
beträgt  für

industrielle  Spiritusfabriken  .  .  .  .  .  338,956  Hl.

landwirtschaftliche  Spiritusfabriken  .  .  460,103  ,„

neugegründete  landwirtschaftliche  Spiritusbrennereien
  .  .  2  &amp;gt;  2  2  00°.  53941

zusammen  857,000  ,„

Den  Ausfall  in  der  Spiritusproduktion  wollten  die  Spiritusindustriellen
  durch  Abschluß  eines  Kartells  ausgleichen.  Der
Kartellvertrag  vom  Jahre  ı900  wurde  am  ı7.  Februar  ı902  mit
        <pb n="139" />
        &amp;amp;  ı3.  Kartelle  in  Ungarn.  133

Gültigkeit  bis  31.  August  1907  erneuert!)  Wenn  jedoch  das
Spiritussteuergesetz  modifiziert  werden  sollte,  kann  das  Kartell
schon  früher,  auf  Wunsch  von  ®/,  des  im  Übereinkommen  vertretenen
  Stammkontingents,  eventuell  bereits  am  31.  August  1905,
aufgelöst  werden.

Die  Plenarversammlung  der  Kartellmitglieder  vereinbart  in
jedem  Monate:

ı.  Die  für  die  Lieferung  bestimmte  Quantität,  die  weniger
als  30000  Hi.  nicht  betragen  kann,  und  an  welcher  jede  Fabrik
im  Verhältnisse  ihres  Kontingents  partizipiert;

2.  den  minimalen  Verkaufspreis  des  rohen,  raffinierten  und
Brennspiritus  gewöhnlicher  Qualität,  unter  welchem  keine  der
kartellierten  Unternehmungen  zum  Verkauf  offerieren  darf.

Das  Zentralorgan  des  Kartells  ist  die  Plenarversammlung,
in  welcher  die  Kartellmitglieder  im  Verhältnis  ihres  Kontingents
persönlich  oder  durch  ihre  Bevollmächtigten  stimmberechtigt
sind.

Das  Exekutivorgan  des  Kartells  ist  das  aus  zwei  ordentlichen
  und  drei  Ersatzmitgliedern  bestehende  leitende  Komitee,
welches  berechtigt  ist,  in  die  amtlichen  Einnahme-  und  Ausgabeverrechnungen
  der  Mitglieder  über  die  Konsumsteuer  Einsicht
zu  nehmen  und  die  eingelieferten  Daten  und  Ausweise  zu  kontrollieren.


Den  Verkauf  besorgen  unmittelbar  die  einzelnen  Fabriken,
doch  ist  der  Verkauf  unter  dem  fixierten  Preis  untersagt  und  mit
einem  Pönale  von  6  Kr.  per  Hi.  belegt.

Der  Vertrag  bindet  die  Mitglieder  nicht  nur  hinsichtlich  des
Preises  und  des  Quantums,  sondern  ist  gleichzeitig  ein  Konditionskartell,
  da  auch  die  Lieferzeit,  der  Übernahmetermin,  die  Verpflichtungen
  des  Verkäufers  im  Falle  der  Verweigerung  der
Übernahme  und  sämtliche  auf  den  Spiritusverkauf  bezüglichen
Bedingungen  (Kredit,  Faßleihe  etc.)  in  demselben  festgestellt  sind.
Im  Falle  der  Anzeige  des  vertragswidrigen  Verhaltens  eines  Mitgliedes
  urteilt  ein  Schiedsgericht,  welches  aus  zwei  Mitgliedern
des  leitenden  Komitees,  aus  zwei  vom  Kartell  namhaft  gemachten
  Mitgliedern  und  eines  von  diesen  gewählten  Präsidenten

!)  Sämtliche  größeren  Spiritusfabrikanten  sind  dem  Kartell  beigetreten,  welches
bei  seiner  Begründung  1904  22  Mitglieder  besaß.
        <pb n="140" />
        134  OI.  Kapitel.  Die  Kartell-  und  Trustbewegung.

besteht.  Zur  Entscheidung  sonstiger  strittiger  Angelegenheiten
wurde  die  Kompetenz  des  Budapester  Börsengerichtes  festgestellt.


Die  Spirituspreise  gestalteten  sich  mit  Abzug  der  Steuern
folgendermaßen:

Vor  dem  Kartell  Durchschnittspreis
Kampagne  1894/95  .  .  .  31,735  Kronen
„  1895/96  .  2.  2...  32,50  „

„  1896/97  2  2.20.  38.—  „
„  1898/99  .  .  .  .  .  35,75  B
„  1899/00  .  .  2...  38,25  „
Nach  dem  Kartell
Kampagne  1900/01  .  .  .  .  .  41,24  n
»  1001/02  .  .  .  .  .  40,50  „
„  1902/03  .  2...  ....  37,25  »
„  1903/04  .  .  2.4375)  n

Der  Preis  des  raffinierten  Spiritus  wird  ständig  mit  3  Kr.
über  dem  Preise  des  Rohspiritus  gehalten.?)

Aus  der  Preisgestaltung  kann  kein  Schluß  auf  den  Einfluß
des  Kartells  gezogen  werden,  denn  die  Modifikation  des  Spiritusgesetzes
  und  die  Konkurrenz  Österreichs,  die  im  Jahre  ı901
ihren  Höhepunkt  erreichte,  bildete  einen  viel  stärkeren  Preisfaktor,
  als  die  Wirksamkeit  des  im  Verhältnis  zu  den  landwirtschaftlichen
  Fabriken  ohnehin  ein  geringes  Quantum  produzierenden
  Kartells.

Ein  klareres  Bild  bietet  der  Vergleich  der  ungarischen
und  österreichischen  Preise.  In  Österreich  ist  nämlich  ein  Kartell
  nicht  zustande  gekommen  und  da  die  Produktionsverhältnisse
in  Österreich  im  großen  und  ganzen  ähnliche  sind,  zeigt  eine
Vergleichung  der  Preise,  ob  und  inwiefern  das  Kartell  die  Situation
ausnützte.

!)  Zu  Beginn  der  Kampagne  1904/os  stieg  der  Preis  auf  5ı!/,  Kronen,  zum
Schluß  derselben  sank  er  auf  38'/,,  so  daß  die  Haussebewegung  des  Jahres  1904,  die
infolge  der  schlechten  Maisernte  entstand,  wieder  ausgeglichen  wurde  und  der  Preis
von  Rohspiritus  wieder  auf  den  Durchschnittspreis  von  1903  zurückkehrte.

?)  Diese  Differenz  schwankte  zwischen  3  und  5  Kronen,  damit  aber  die  Erhöhung
  derselben  von  neuen  Raffineuren  nicht  ausgenützt  werde,  erhält  das  Kartell
die  Differenz  seit  einigen  Jahren  mit  3  Kronen  aufrecht.
        <pb n="141" />
        8  ı3.  Kartelle  in  Ungarn.

135

Preis  des  Rohspiritus  in  Budapest:

Preis  des  Rohspiritus  in  Wien:

Kampagne  Thyeis  in  Kr.  Kampagne  "Drei  in  Kr
1897/98  38,—  1897/98  39,—
1898/99  35,75  1898/99  37,—
1899/00  38,25  1899/00  41,20
1900/01  41,25  1900/01  41,60
1901/02  40,50  1901/02  38,30
1902/03  37,25  1902/03  39,40
1903/04  43,75  1903/04  45,10

Aus  dieser  Zusammenstellung  wie  aus  obigen  Daten  geht
hervor,  daß  die  Vereinigung  der  ungarischen  Spiritusfabrikanten
die  Preise  nicht  wesentlich  erhöhte  und  eher  die  Verhinderung
des  Preissturzes  und  Stabilisierung  der  Preise  anstrebte  Die
mäßige  Preiserhöhung  kam  auch  den  außerhalb  des  Kartells
stehenden  und  in  erster  Reihe  den  landwirtschaftlichen  Spiritusfabrikanten
  zugute,  deren  Aufschwung  zum  Teil  diesem  Umstand
  zu  verdanken  ist.

Die  dem  Kartell  nicht  angehörenden  Spiritusfabrikanten
haben  sich  zum  größten  Teile  diesen  Preisen  und  den  Verkaufsbedingungen
  gefügt,  ebenfalls  ein  Beweis  davon,  daß  das  Kartell
seine  Situation  nicht  mißbrauchte.

Die  ungarische  Spiritusproduktion  ist  in  der  Kampagne
ı900/1901  gegen  diejenige  des  Vorjahres  von  1005490  Hl.
(a  100°/,)  auf  997787  Hi.  gesunken,  während  die  österreichische
in  derselben  Periode  von  1413331  Hl.  auf  1517417  Hl.  stieg.
In  demselben  Zeitraum  ging  die  Quantität  des  besteuerten
Spiritus  in  Ungarn  von  810800  HI.  auf  789354  Hl.  zurück,
während  dieselbe  in  Österreich  von  974903  Hl.  auf  104059:  HI.
sich  vermehrte.

Der  ungarische  Spiritusexport  ins  Zollausland  hat  in  der
Kampagne  1900/1901  gegen  dieselbe  Periode  des  Vorjahres  abgenommen,
  und  zwar  von  86946  Hl.  auf  53  ııo  HL,  während  der
österreichische  Export,  obgleich  auch  dieser  eine  Abnahme  zeigt,
noch  immer  204354  Hl.  betrug.  Der  gesamte  ungarische  Export
nach  Österreich  und  dem  Zollauslande  zusammen  belief  sich  im
Jahre  ıg901  bloß  auf  72830  Meterzentner,  während  er  noch  im
Jahre  ı900  116890  Meterzentner  ausmachte.  Noch  auffallendere
Ziffern  zeigt  der  Spiritusverkehr  mit  Österreich.  Während
        <pb n="142" />
        136  II.  Kapitel.  Die  Kartell-  und  Trustbewegung.

nämlich  der  ungarische  Spiritusexport  nach  Österreich  gegen  das
Jahr  1900  von  42276  Meterzentner  auf  22843  Meterzentner  zurückging,
  stieg  der  Spiritusimport  aus  Österreich  nach  Ungarn  von
21242  Meterzentner  auf  74366  Meterzentner,  also  auf  dreieinhalbmal
  so  vie.  Österreich  hat  daher  im  Jahre  ıgoı  um  51700
Meterzentner  mehr  Spiritus  nach  Ungarn  exportiert  als  von
Ungarn  dahin  transportiert  wurde.

Diese  Differenz  hob  sich  im  Jahre  1902  auf  62100  Meterzentner,
  sank  jedoch  schon  1903  beträchtlich  herab  und  betrug
ı904  nur  mehr  4469  Meterzentner.  Das  gestörte  Gleichgewicht
ist  daher  derzeit  wieder  hergestellt,  wenngleich  die  Produktion
die  einstige  Höhe  nicht  mehr  erreichen  konnte.  Konstant  erhöht
sich  jedoch,  wie  es  scheint,  die  Produktion  des  steuerfreien  und
besonders  des  denaturierten  Spiritus.

Die  neueste  Wendung  ist  die  Auflösung  des  Spirituskartells.
Da  der  Ausschuß  sich  in  der  monatlichen  Preisfeststellung  nicht
einigen  konnte  und  die  Direktion  ihre  Demission  einreichte,  hat
ein  Kartellmitglied  der  Raaber  Spiritus-  Aktiengesellschaft  eine
Klage  zur  Feststellung  der  Auflösung  des  Spirituskartells  eingereicht.
  Das  Budapester  Börsenschiedsgericht  hat  in  seinem  Urteil
vom  31.  Oktober  1905  in  diesem  Sinne  entschieden  und  ausgesprochen,
  daß  das  Aufhören  der  Wirksamkeit  der  Kartellorgane
auch  die  Auflösung  des  Kartells  zur  Folge  hat,  und  daß  die  Kartellmitglieder
  durch  den  Vertrag,  dessen  Voraussetzung  die  monatliche
  Feststellung  der  Preise  war,  unter  den  erwähnten  Umständen
nicht  mehr  gebunden  sind.  —  Welche  praktische  Folgen  dieses
Urteil  auf  die  Entwicklung  der  Spiritusindustrie  haben  wird,  und
ob  nicht  die  Abschließung  eines  neuen  modifizierten  Kartellvertrages
  geplant  wird,  läßt  sich  derzeit  nicht  beurteilen.

Das  Mühlenkartell.

Auf  dem  Gebiete  der  ungarischen  Mühlenindustrie  kann  von
Kartellbestrebungen  nur  in  dem  Sinne  die  Rede  sein,  insofern
die  großen  Dampfmühlen!)  hinsichtlich  der  Einschränkung  der

1)  Die  Wasser-  und  Windmühlen,  sowie  die  kleineren  Mühlen  besitzen  bloß
eine  lokale  Bedeutung;  die  Mahlfähigkeit  der  großen  Handliungsmühlen  steigert  sich
stetig.  Nach  den  industriestatistischen  Erhebungen  des  Jahres  1899  bestanden  in
Ungarn  165  Mühlen.  In  denselben  befanden  sich  230  Dampfmaschinen  mit  42  192
Pferdekräften,  15  Lokomobilen  ınit  402  Pierdekräften,  27  Turbinen  mit  2791  Pferde-
        <pb n="143" />
        8  ı3.  Kartelle  in  Ungarn.  137

Produktion  zeitweilig  Vereinbarungen  abmachten  und  die  Verkaufsbedingungen
  einheitlich  gestalteten.

Die  erste  Betriebsreduktion  wurde  in  der  am  ı7.  April  1887
abgehaltenen  Mühlenversammlung  beschlossen.  An  zwingenden
Gründen  fehlte  es  nicht;  infolge  der  Verminderung  der  Rentabilität
der  Mühlenindustrie  und  der  ausländischen  Agrarzölle  hatte  der
Export  mit  immer  größeren  Schwierigkeiten  zu  kämpfen.  Die
Betriebsreduktion  begann  am  ı.  Mai  1887;  infolge  der  guten  Ernte
sind  jedoch  die  Weizenpreise  gefallen,  so  daß  die  kartellierten
Mühlen  am  ı.  September  mit  voller  Kraft  die  Arbeit  aufnahmen,
und  das  Jahr  1888  verlief  unter  günstigen  Geschäftsverhältnissen
ohne  Kartellabschluß.

Im  Jahre  ı889  hatten  sich  die  Mehlvorräte  infolge  der  reichen
Ernte  der  beiden  vorhergegangenen  Jahre  angehäuft,  während
die  Preise  nach  der  schlechten  Ernte  des  Jahres  1889  stiegen;
das  machte  eine  neue  Bestriebseinschränkung  notwendig,  welche
vom  ı.  September  ı889  bis  Ende  August  1890  andauerte.

Die  vorzügliche  Ernte  des  Jahres  ı890,  die  den  Weizenpreis
wesentlich  herabdrückte,  erhöhte  in  Verbindung  mit  der  vorhergehenden
  Betriebsreduktion  die  Rentabilität  der  Mühlenindustrie
in  bedeutendem  Maße.

Vom  Jahre  1891  an  steigerte  sich  die  Mahlfähigkeit  der  Budapester
  Mühlen  infolge  der  Besserung  ihrer  technischen  Einrichtung
wesentlich  und  konstant.  Der  ungarische  Mehlexport  hob  sich
ständig,  bis  im  Jahre  1897  die  Reaktion  eintrat.  Die  mit  den
ungarischen  Staatsbahnen  getroffene  Vereinbarung  der  Mühlen
hinsichtlich  der  Dirigierung  des  zollausländischen  überseeischen
Mehlexports  über  Fiume  enthielt  Verfügungen,  die  eine  im
gemeinsamen  Einvernehmen  vereinbarte  Betriebseinstellung  unmöglich
  machten.  Die  überaus  schlechte  Ernte  des  Jahres  1897
(22650000  Meterzentner  gegen  41271000  Meterzentner  des  Vorjahres)
  und  der  Vollbetrieb  der  Mühlen  führten  zu  einer  Krise.
In  der  Beratung  vom  25.  Oktober  ı897  haben  sowohl  die
hauptstädtischen  wie  die  Provinzmühlen  eine  Betriebsreduktion

kräften,  2ı  Wassermühlen  mit  448  Pferdekräften.  Der  Kohlenkonsum  betrug
2796900  Meterzentner,  die  Weizenmehlproduktion  10546900  Meterzentner.  Der
Wert  der  Gesamtproduktion  belief  sich  auf  359453000  Kronen.  Die  Zahl  der
Handlungsangestellten  war  902,  die  der  industriellen  188,  der  Arbeitsleiter  179,  der
Arbeiter  und  Taglöhner  8447,  zusammen  10374.
        <pb n="144" />
        138  III.  Kapitel.  Die  Kartell-  und  Trustbewegung.

von  40—50°/,  vereinbart  und  diese  ursprünglich  bis  Ende  März
1898  abgeschlossene  Vereinbarung  bis  Ende  Juli  desselben  Jahres
verlängert.  Das  ist  die  einzige  quantitativ  (prozentuell)  festgestellte
Betriebsreduktion  in  der  Geschichte  der  ungarischen  Mühlenkartelle.

Hierauf  verstrich  eine  längere  Zeit  ohne  Kartell  und  die  auf
den  Abschluß  eines  solchen  gerichteten  verschiedenen  Versuche
führten  zu  keinem  Resultat,  weil  sich  die  einzelnen  Mühlen  über
die  Art  der  Betriebsreduktion  nicht  einigen  konnten  und  Mißtrauen
  gegen  ihre  Konkurrenten  hegten.  Der  im  Jahre  1899
entstandene  Weizenring  erschwerte  ebenfalls  den  Export.  Die  Aufhebung
  des  Mahlverkehres  aber  verursachte  die  Entwertung  des
feinen  Mehls  dadurch,  daß  der  Nutzen  des  Exports  desselben
nach  dem  Zollauslande  illusorisch  gemacht  wurde.

Im  Jahre  1902  wurde  die  Regelung  der  Produktion  geradezu
zur  Existenzfrage  und  die  ungarischen  Mühlenunternehmungen
beschränkten  vom  Januar  ı902  bis  zur  Beendigung  der  Ernte  die
Produktion  in  der  Weise,  daß  die  Budapester  Mühlen  wöchentlich
drei,  die  Provinzmühlen  2!/,  Tage  pausierten.  Seitens  der  österreichischen
  Mühlen  wurden  Verhandlungen  auch  darüber  gepflogen,
daß  die  ungarischen  Mühlen  die  einheitliche  Regelung  der  Produktion
  mit  den  österreichischen  in  einer  gemeinschaftlichen
Vereinbarung  feststellen  sollten,  doch  waren  die  ungarischen  Mühlen
dazu  nicht  geneigt.  Sämtliche  Budapester  Mühlen  nahmen  übrigens
zur  zweckmäßigen  Ausnutzung  der  ausgezeichneten  Ernte  vom
Jahre  1902  (44800000  Meterzentner)  den  vollen  Betrieb  auf.  Infolge
  der  günstigeren  Konjunkturen  konnten  im  Ausland  größere
Schlüsse  erfolgen,  aber  auch  im  Zollinland  trat  eine  derart
günstige  Situation  ein,  wie  sie  seit  Jahren  nicht  beobachtet
wurde.  Infolge  der  gänzlichen  Konsumierung  der  Vorräte  und
der  schlechten  Obst-,  Mais-  und  Kartoffelernte  vergrößerte  sich
der  Brotbedarf,  und  da  die  österreichische  Gretreideernte  verregnet
  war  und  dadurch  an  Mahlfähigkeit  bedeutend  litt,  da  ferner
die  österreichischen  Wassermühlen  infolge  der  Dürre  ihren  Betrieb
erst  spät  im  Herbst  aufnehmen  konnten,  wurde  die  Anfrage  nach
ungarischem  Mehl  eine  sehr  rege,  so  daß  die  ungarischen  Dampfmühlen
  die  günstige  Konjunktur  voll  ausnutzen  konnten.

Im  Jahre  ı903  wurde  die  Betriebsreduktion  ähnlich  wie  im
Vorjahre  vereinbart:  vom  Beginn  des  Jahres  bis  zur  Einheimsung
der  Ernte.  Die  Budapester  Mühlen  ruhten  wöchentlich  ı!/,,
        <pb n="145" />
        8  ı3.  Kartelle  in  Ungarn.  139

die  Provinzmühlen  zwei  Tage;  nach  der  Ernte  nahmen  sie  den
vollen  Betrieb  wieder  auf.

Am  4.  November  1904  kam  unter  Vermittlung  der  Provinzmühlen
  eine  neue,  auf  die  einzelnen  inländischen  Handlungsmühlen
sich  erstreckende  Vereinbarung  zustande,  laut  welcher  dieMühlen  ihre
Arbeitskraft  nicht  ganz  ausnützten.  Die  Geltung  derselben  währte
anfänglich  bis  Ende  Juli  1905.  Die  Provinzmühlen  arbeiteten
auch  dann  noch  nicht  mit  voller  Kraft,  und  die  Budapester  Mühlen
verlängerten  die  Gültigkeit  der  Vereinbarung  um  einen  Monat.

Wir  gruppieren  die  Dauer  der  Kartellperioden:

ı.  Betriebsreduktion  vom  ı.  Mai  1887  bis  1.  September  1887
2.  ı,  September  1889  „  ı.  September  1890

ı.  Oktober  1897  „  1.  August  1898
18.  Juni  1902  „  15.  August  1902

ı.  Januar  1902  „  15.  August  1903
„  4.  November  1904  „  31.  August  1905
Die  Entwicklung  der  Mühlenindustrie  und  den  Einfluß  der

Kartelle  auf  die  Betriebsreduktion  zeigen  folgende  Daten:

Mahlprodukte  der  ungarischen  Mühlen  in  1000  Meterzentner.

Jahr  Mehl  Kleie  Zusammen  gemahltes

su&amp;gt;2w

SS  33

1886  3807  1093  4001  5024
1887  3947  1103  5051  5247
1888  4757  1325  6082  6222
1889  4456  1308  5766  5915
1890  4593  1315  5909  606  1
1891  4647  1332  5970  6097
1892  4583  1347  5930  7176
1893  5376  1650  7026  7178
1894  5465  1542  7007  7949
1895  6164  1618  7782  8270
1896  6387  1720  8107  6892
1897  5267  1464  6731  6075
1898  4604  1331  5935  6808
1899  5328  1359  6687  7471
1900  5767  1535  7311  6069
1901  6096  15063  7632  7795
1902  5436  1352  6788  6948
1903  6336  1553  7889  8956
1904  5985  1462  7447  7567
        <pb n="146" />
        140  III.  Kapitel.  Die  Kartell-  und  Trustbewegung.

In  den  mit  fetten  Zahlen  bezeichneten  Jahren  wurden  Kartellvereinbarungen
  getroffen;  wir  sehen  aber,  daß  die  Mühlen  im
Vergleiche  zur  Konjunktur  auch  in  den  kartellfreien  Jahren  ihren
Betrieb  häufig  aus  eigener  Entschließung  reduzierten.!)

Unter  den  Betriebsreduktionen  stand  bloß  diejenige  vom
Jahre  1897  auf  prozentueller  Basis  (40—50°/,),  während  die  übrigen
bloß  die  Anzahl  jener  Tage  fixierten,  an  welchen  der  Betrieb  allwöchentlich
  pausierte.  Es  ist  offenbar,  daß  diese  Art  der  Betriebsreduktion
  eine  sehr  primitive  ist  und  zur  Quelle  fortwährender
Reibungen  und  gegenseitigen  Mißtrauens  wurde.  Nichtsdestoweniger
  kam  unseres  Wissens  kein  Fall  vor,  daß  das  in  der
Kartellvereinbarung  festgestellte  Pönale  auch  nur  einmal  zur  Anwendung
  gelangt  wäre.

Eine  gründliche  Regelung  der  Produktion  und  eine  systematische
  Feststellung  derselben  enthält  der  Karl  Haggenmachersche
  Kartellentwurf.  Der  Autor  trat  mit  demselben  gegen
Ende  1889  hervor.  Es  soll  dadurch  der  Betrieb  der  Budapester  und
Provinzmühlen  dem  Konsum  angemessen  eingeteilt  werden  und  sozusagen
  automatische  Betriebsreduktionen  erfolgen.  Der  Plan  konnte
nicht  durchgeführt  werden,  weil  man  sich  in  dem  Quantum  des  Kontingents
  und  in  dem  prozentuellen  Verhältnis,  nach  welchem  die
einzelnen  Mühlen  den  Mahlbetrieb  einrichten  sollten,  nicht  einigen
konnte.  Zwei  Jahre,  bis  Mitte  1902  dauerten  die  eingehenden
Verhandlungen,  in  deren  Verlauf  der  ursprüngliche  Gedanke  oft
modifiziert  wurde  In  der  am  20.  und  2ı.  März  1902  in  Budapest
  abgehaltenen  Sitzung  der  Vertreter  von  ıo  Budapester  und
9  großen  Provinzmühlen  wurde  zwar  ein  Übereinkommen  definitiv
abgefaßt,  es  konnte  jedoch  infolge  von  späterhin  eingetretenen
Hindernissen  doch  nicht  zustande  kommen.

Trotzdem  gebührt  diesem  Plan  eines  straff  organisierten  Mühlenkartells
  eine  so  hervorragende  Bedeutung,  daß  wir  die  wesent-!)

  Die  tägliche  Mahlfähigkeit  der  Budapester  Mühlen  war  im  Jahre  1904  folgende:
  Elisabeth  Dampfmüblen  A,-G.  4300  Meterzentner;  Pester  Walzmühlen  A.-G.
3000  Meterzentner;  Erste  Budapester  Dampfmühlen  A.-G.  4400  Meterzentner;  Luisenmühle
  A,-G.  4000  Meterzentner;  Pester  Müller-  und  Bäckermühle  2300  Meterzentner;
Viktoriamühle  2500  Meterzentner;  Gisella  Dampfmühle  3300  Meterzentner;  Haggenmacher-Mühle
  1600  Meterzentner;  Hungaria  Dampfmühle  1600  Meterzentner;  Concordia
Dampfmühle  2370  Meterzentner,  zusammen  30070  Meterzentner.  Die  Erste  Budapester
Dampfmühle,  die  Luisenmühle  und  Pester  Müller--  und  Bäckermüble  haben  sich  im
Jahre  1904  vereinigt.  Es  ist  daher  klar,  daß  die  Budapester  Mühlen  ihre  Mahlfähigkeit
nicht  ganz  ausnützten.
        <pb n="147" />
        8  ı3.  Kartelle  in  Ungarn.  141

lichsten  Bestimmungen  desselben  anführen:  Nach  dem  definitiven
Entwurf  hätte  die  prozentuelle  Beteiligung  der  erwähnten  Mühlen
(Quote)  im  vorhinein  festgestellt  werden  sollen.  Diese  Beteiligung
wäre  dem  Mahlbetrieb  freigegeben  worden.  Die  Verrechnung,  wieviel
  aus  dem  jährlich  gemahlten  Quantum  für  die  einzelne  Mühle
frei  wäre,  würde  am  Schluß  des  Jahres  vorgenommen  werden;
diejenige  Mühle,  welche  mehr  als  das  auf  sie  entfallende  freie
Quantum  mahlt,  hätte  nach  jedem  Meterzentner  bis  5°/,  des  freien
Quantums  ı  Kr.  8o  H.,  darüber  hinaus  3  Kr.  80  H.  zu  zahlen,
dagegen  erhielten  jene  Mühlen,  die  weniger  mahlen,  nach  jedem
Meterzentner  eines  bis  7°/,  betragenden  Minus  ı  Kr.  80  H.  als
Prämie.  Das  Jahr  würde  in  28tägige  Mahlperioden  geteilt;  zu
Beginn  einer  jeden  Periode  würde  eine  Sitzung  abgehalten,  in
welcher  das  in  der  betreffenden  Mahlperiode  zu  mahlende  Gesamtquantum
  in  der  Weise  festgestellt  würde,  daß  jede  Mühlenfirma
  die  Quantität  anmeldet,  die  sie  zu  mahlen  beabsichtigt.  Die
Summierung  dieser  Anmeldungen  würde  das  Gesamtquantum  ergeben
  und  gleichzeitig  klarstellen,  wieviel  vom  angemeldeten
Quantum  frei  ist  und  wie  viel  nicht.  In  diesem  Stadium  hätten  an
der  Anmeldung  noch  Änderungen  vorgenommen  werden  können.
Dadurch  sollte  bezweckt  werden,  daß  die  durch  die  Majorität  für
richtig  erkannte  Konjunktur  zur  Geltung  gelange.  Die  übrigen
nicht  kontingentierten  Provinzmühlen  wären  verpflichtet  gewesen,
in  den  einzelnen  Perioden  den  Mahlbetrieb  zu  reduzieren  und
zwar  genau  in  dem  Maße,  in  welchem  die  kontingentierten  Firmen
die  Reduktion  vornahmen.  Die  Vereinbarung  war  auf  3  Jahre
in  Aussicht  genommen,  während  welcher  Zeit  keine  einzige  Mühle
ihren  Betrieb  resp.  ihr  Kontingent  hätte  erhöhen  können.  Für
den  Fall  des  Vertragsbruches  war  ein  hohes  Pönale  festgesetzt.
Die  regelmäßige  Abwickelung  hätte  das  Zentralbureau  versehen,
für  strittige  Fälle  war  ein  Schiedsgericht  in  Aussicht  genommen,
dessen  Mitglieder  im  voraus  namhaft  gemacht  worden  wären.

Außer  den  Betriebsreduktionen  müssen  wir  uns  auch  mit  den
von  den  Mühlen  vereinbarten  einheitlichen  Bedingungen  befassen
(Konditionskartell,,.  Ende  der  80er  Jahre  wurden  gleichzeitig  mit
der  Bildung  des  Landesmühlenvereins  vier  verschiedene  Vereinbarungen
  getroffen,  welchen  sich  sämtliche  Budapester  und  die
meisten  Provinzmühlen  unterworfen  haben.  Diese  Vereinbarungen
bezogen  sich:
        <pb n="148" />
        142  III.  Kapitel.  Die  Kartell-  und  Trustbewegung.

ı.  auf  die  Einheitlichkeit  der  Nummerbezeichnung  des  Mehls
(diese  Vereinbarung  unterfertigten  außer  den  Budapester  nur
einige  Provinzmühlen);

2.  auf  die  Feststellung  der  Verkaufs-  und  Lieferungsbedingungen
  (zweimonatlicher  Termin,  vorhergehende  Feststellung
der  Qualität  und  Gattung,  Skontobestimmungen);

3.  auf  den  Rückkauf  der  benützten  leeren  Säcke  und

4.  auf  die  einheitliche  Verpackung  des  Mehls.

Die  drei  letzteren  Vereinbarungen  wurden  von  allen  Budapester
  Mühlen  angenommen,  während  die  Provinzmühlen  teils
alle,  teils  nur  einige  der  Vereinbarungen  akzeptierten.

Vor  der  Auflösung  des  ungarischen  Landesmühlenvereins
(1896)  begannen  sämtliche  Mühlen  mit  der  Umarbeitung  dieser
Vereinbarungen.  Der  Entwurf  wurde  auch  fertiggestellt,  aber
infolge  der  Zögerung  der  Provinzmühlen  ist  die  bindende  Kraft
der  vier  Vereinbarungen  erloschen.  Die  Budapester  Mühlen  haben
jedoch  —  mit  einer  einzigen  Ausnahme  —  die  Geltung  der  Vereinbarungen
  aufrecht  erhalten,  ja  sie  ließen  sogar  im  Jahre  1899
eine  neue  bindende  Vereinbarung  in  Geltung  treten,  die  noch
heute  in  Wirksamkeit  ist.

Zu  Ende  des  Jahres  ı902  verkauften  die  Provinzmühlen  im
Gegensatz  zur  Vereinbarung  der  Budapester  Mühlen  ihre  Mahlprodukte
  zu  Terminen  über  zwei  Monate.  Dies  sowie  die  Konkurrenz
  der  österreichischen  Mühlen  veranlaßte  die  Budapester
Mühlen,  diese  Verfügung  des  Verkaufsübereinkommens  Mitte  1903
außer  Kraft  zu  setzen.  Infolge  der  dadurch  entstandenen  neuen
Konkurrenz  unternahmen  die  Provinz-  und  die  Wiener  Mühlen
anfangs  1904  Schritte,  um  eine  neue  Verkaufsvereinbarung  zu
textieren.  Der  ungarische  hauptstädtische  Mühlenverein  (gegründet
1897)  wies  diese  Annäherung  der  Österreicher  entschieden  zurück,
überarbeitete  jedoch  die  das  2.,  3.  und  4.  Übereinkommen  zusammenfassende,
  im  Jahre  ı902  mit  allen  ungarischen  Mühlen  durchberatene,
  aber  nicht  in  Geltung  gelangte  Vereinbarung  aufs  neue
und  dieser  Entwurf  wird  gegenwärtig  durch  die  Gruppenpräsidenten
des  Landesvereins  der  Provinzmühlen  verhandelt.

Der  auf  die  Preise  ausgeübte  Einfluß  des  Mühlenkartells  ist
kaum  festzustellen.  Zunächst  erstreckten  sich  die  Betriebsreduktionen
  auf  eine  sehr  kurze  Zeit  und  traten  parallel  mit  ungünstigen
Verhältnissen  auf.  Dazu  kommt,  daß  die  Getreidepreise  großen
        <pb n="149" />
        $  13.  Kartelle  in  Ungarn.  143

Schwankungen  ausgesetzt  sind  und  auch  die  Quantität  der
Ernte  von  Jahr  zu  Jahr  bedeutende  Änderungen  aufweist.  Wir
sehen  daher  von  der  Preisgestaltung  —  die  eher  die  Kartellbildung
  beeinflußt,  als  daß  sie  von  derselben  veranlaßt  wäre  —
ab  und  teilen  in  folgendem  die  neueren  Daten  des  ungarischen
Mehlexports  mit:

Der  gesamte  Mehlexport  Ungarns  betrug

im  Jahre  Tausend  Wert  in  Davon  wurden
Meterzentner  Millionen  Kr.  nach  Österreich  exportiert
1895  6446  139.236  5203
1896  7189  163  192  5867
1897  5753  168014  4756
1898  4860  165850  4089
1899  5669  146962  4508
1900  6862  156462  5562
1901  7080  166992  5994
1902  7092  176757  5884
1903  7714  182818  6395
1904  '7149  199438  6122

Aus  dieser  Zusammenstellung  ist  ersichtlich,  daß  die  beiden
Kartelljahre  1902  und  ı903  eine  Entwicklung  des  Exports  aufweisen,
  während  das  Kartell-  aber  Notjahr  1897  einen  starken
Rückgang  zeigt,  der  sich  in  den  beiden  folgenden  kartellfreien
Jahren  1898  und  1899  nicht  bessert.

All  dies  bekräftigt  daher,  was  wir  bereits  aus  der  Greschichte
der  Mühlenkartelle  wissen,  daß  nämlich  von  einer  Beeinflussung
der  Preise  und  von  einer  starken  Kontrollorganisation,  welche
die  Quantität  der  Produktion  auf  längere  Zeit  feststellen  würde,
bisher  keine  Rede  war,  sondern  daß  die  betriebseinschränkenden
Verträge  bloß  unter  dem  Druck  der  zwingenden  Notwendigkeit
zustande  kamen  und  mit  dem  Aufhören  derselben  sofort  gelöst
wurden.  Diese  Kartelle  waren  daher  bei  weitem  nicht  imstande
und  beabsichtigten  auch  nicht  die  Produktionsverhältnisse  zu
lenken,  sondern  standen  gerade  im  Gegenteil  unter  dem  unmittelbaren
  Eindruck  der  Produktionsverhältnisse,  an  die  sie  sich  anschmiegten.


Das  Ziegelkartell.

Die  Ursache  der  Bildung  des  Ziegelkartells  als  eines  lokalen

Kartells,  liegt  in  dem  Umstande,  daß  die  Frachtspesen  der  Ziegel
        <pb n="150" />
        144  III.  Kapitel.  Die  Kartell-  und  Trustbewegung.

im  Verhältnis  zum  Preise  derselben  sehr  große  sind  und  die
Konkurrenz  der  entfernter  gelegenen  Fabriken  auch  schon  dadurch
  ausgeschlossen  erscheint.

In  den  Jahren  1886—  1896  nahm  die  Bauindustrie  in  Budapest
einen  großen  Aufschwung.  Später  aber  stellte  sich  die  Reaktion
ein  mit  allen  nachteiligen  Folgen  der  Bauspekulation.  Der  Mietzins
  fiel  um  20—30°/,;  die  Zahl  der  leerstehenden  Wohnungen
und  Lokale  wuchs  fortwährend,  und  die  Bauunternehmung  hatte
gänzlich  aufgehört.

Diese  Stagnation  im  Baugewerbe  erreichte  im  Jahre  1899
ihren  Höhepunkt  und  die  Ziegelpreise,  die  sich  im  Jahre  ı896  auf
40—50  Kr.  (1o00  St.)  erhöhten,  fielen  auf  24  Kr.  herab.  Dazu
kam  das  erhöhte  Angebot,  weil  die  große  Dividende  zur  Gründung
mehrerer  Ziegelfabriken  geführt  hatte,  so  daß  im  Jahre  1899  der
erbitterte  Konkurrenzkampf  von  24  Fabriken  die  Preise  drückte.

Alle  diese  Umstände  wiesen  direkt  auf  die  Notwendigkeit
des  Kartellschlusses  hin,  der  am  2.  Januar  ıgoo  auch  perfekt
wurde.  Das  Verkaufs-  und  produktionsfixierende  Organ  des
Kartells  ist  die  „A.-G.  zum  Verkauf  gewöhnlicher  Mauerziegeln“
  mit  einem  Aktienkapital  von  1000000  Kr.,  welches
aus  1000  St.  Aktien  per  1000  Kr.  Nominale  besteht.  Die  Aktien
befinden  sich  im  Besitz  der  kartellschließenden  Ziegelfabriken.

Diese  Aktiengesellschaft  schließt  ferner  unter  gleichen  Bedingungen
  die  Verträge  mit  den  kartellierten  Ziegelfabriken  ab.
In  diesen  Verträgen  wird  die  Jahresproduktion  der  kartellierten
Fabriken  festgestellt,  deren  vierteljährlich  festgestelltes  Quantum
die  Fabriken  nach  dem  zum  Jahresbeginn  kundgemachten  Einheitsverkaufspreise
  zu  liefern  und  die  Aktiengesellschaft  zu  übernehmen
verpflichtet  ist.  An  der  Differenz  zwischen  dem  Weiterverkaufsund
  dem  einheitlichen  Einkaufspreise  sind  die  einzelnen  Fabriken
mit  80°/,,  die  Aktiengesellschaft  mit  20°/,  beteiligt.

Die  Ziegelfabriken  verpflichteten  sich  ferner,  daß  sie  in  Budapest
  und  in  einem  Umkreise  von  20  Km.  von  der  Hauptstadt
ohne  Vermittlung  des  Zentralorganes  Mauerziegeln  nicht  verkaufen
  oder  mittelbar  nicht  liefern  werden.  Die  Überschreitung
dieses  Verbots  unterliegt  einem  Pönale  von  20  Kr.  per  1000  St.

Die  Einschränkung  einer  neuerlichen  Konkurrenz  wird  durch
die  Bedingung  bezweckt,  daß  die  Ziegelfabriken  ihre  Etablissements
weder  vergrößern,  noch  neue  Fabriken  errichten,  ankaufen  oder  an
        <pb n="151" />
        $  ı3.  Kartelle  in  Ungarn.  145

solchen  partizipieren  dürfen.  Nach  den  mit  Umgehung  dieser
Verpflichtung  auf  den  Markt  gebrachten  Ziegeln  ist  ebenfalls
das  erwähnte  Pönale  zu  zahlen.

Zur  Entscheidung  strittiger  Fragen  ist  das  Budapester  Börsengericht
  berufen.  Im  Falle  der  Beanstandung  des  gelieferten
Materials  durch  den  Käufer  entsendet  die  Aktiengesellschaft  eine
dreigliedrige  Kommission,  und  wenn  die  Einwendung  für  gerechtfertigt
  befunden  wird,  kann  die  Aktiengesellschaft  andere  Ziegeln
liefern,  bis  die  kartellierte  Fabrik  einwandfreies  Material  zu  liefern
vermag.

Das  Kartell  bezieht  sich  bloß  auf  Mauerziegeln!)  und  wurde
bis  31.  Dezember  1904  abgeschlossen  und  auf  weitere  5  Jahre
verlängert.

Das  Kartell  stellte  den  Einheitspreis  mit  32  Kr.  fest.

Viele  haben  dem  Ziegelkartell  eine  glänzende  Zukunft  prophezeit,
  doch  ist  diese  Voraussagung  nicht  ganz  eingetroffen,  obgleich
mittlerweile  im  Baugewerbe  eine  entschiedene  Besserung  eingetreten
  ist.

Die  Hoffnung  nämlich,  daß  die  Errichtung  des  gemeinsamen
Verkaufsbureaus  die  Erhaltung  eines  Minimalpreises  von  32  bis
34  Kr.  (1000  St.)  ermöglichen  wird,  erfüllte  sich  nicht,  weil  ein  Teil
der  Ziegelfabriken,  die  eine  Jahresproduktion  von  40  Millionen  St.
vertreten,  sich  dem  Übereinkommen  nicht  angeschlossen  hatten,
worauf  der  Konkurrenzkampf  gegen  dieselben  eröffnet  wurde,  den
das  Angebot  der  nahe  gelegenen  Provinzfabriken  noch  verschärfte.
Infolgedessen  war  die  gemeinsame  Verkaufsstelle  genötigt,  den
Minimalpreis  von  32  Kr.  auf  29—30  Kr.  zu  reduzieren  und  überdies
  mit  Rücksicht  auf  den  verminderten  Bedart  das  Ziegelkontingent
  der  kartellierten  Fabriken  zu  verringern.  Der  Preis  im
Jahre  1903  war  daher  beinahe  ebenso  niedrig  als  der,  welcher
vor  dem  Kartell  bestand.

Es  ist  jedoch  zweifellos,  daß  in  der  Ziegelindustrie  eine
Besserung  eingetreten  ist,  die  jedoch  mehr  den  günstigen  Verhältnissen
  als  der  Wirksamkeit  des  Kartells  zuzuschreiben  ist.

Die  in  der  Budapester  Ziegelindustrie  eingetretene  Besserung
zeigen  folgende  Daten:  Die  Kohlenbergwerks-  und  Ziegelfabrik
A.-G.  hat  im  Jahre  1903  ca.  24,12  Millionen  St.  Ziegel  fabriziert

I)  Alle  anderen  Ziegelgattungen  und  Steine  (Keramit,  Chamotte  und  trocken
gepreßte  Ziegel)  stehen  außerhalb  des  Kartells  und  sind  frei  verkäuflich.

Baumgarten-Meszl&amp;amp;ny.  10
        <pb n="152" />
        146  III.  Kapitel.  Die  Kartell-  und  Trustbewegung.

und  231/,  Millionen  St.  abgesetzt,  d.  h.  mehr  als  im  Jahre  1902
(21  Millionen  St).  Die  Steinbrucher  Dampfziegelfabrik-Gresellschaft
  fabrizierte  10,8  Millionen  und  lieferte  ı2,2  Millionen  St.,
etwas  mehr  als  im  Vorjahre.  Die  Neustifter  Ziegel-  und  Kalkbrennerei
  A.-G.  lieferte  um  ı  Million  mehr  Ziegel  und  Dachschiefer
als  im  Vorjahre;  ebenso  hat  die  Budapester  Ziegel-  und  Kalkbrennerei
  A.-G.  im  Jahre  1903  81/,  Millionen  St.  (gegen  7  Millionen
im  Vorjahre)  abgesetzt.  Im  Jahre  1904  hat  sich  die  Produktion
wegen  der  häufigen  Arbeitseinstellungen  und  des  hohen  Tagelohnes
  nicht  vermehrt,  obgleich  diese  Produktion  nicht  der  vollen
Leistungsfähigkeit  der  ungarischen  Ziegelfabriken  entspricht  und
nicht  einmal  den  vierten  Teil  derselben  erreicht.

Es  beweist  die  verhältnismäßig  günstigere  Situation  des  Baugewerbes,
  daß  im  Laufe  des  Jahres  ı903  die  hauptstädtische  Behörde
  resp.  die  Privatbautenkommission  der  Residenz  insgesamt
276  Baulizenzen  erteilt,  und  zwar  für  ı8  vierstöckige,  44  dreistöckige,
  28  zweistöckige,  33  einstöckige  und  153  ebenerdige  Gebaäude.
  Obgleich  diese  Zahl  hinter  derjenigen  vom  Jahre  1897
(818  Baulizenzen)  stark  zurückbleibt,  ist  die  Besserung  augenscheinlich,
  namentlich  gegen  die  Jahre  1898  und  1900,  in  welchen
diese  Zahl  ı37  und  170  betrug.

Ein  günstiges  Symptom  ist  ferner,  daß  die  Einfuhr  des  Baumaterials,
  des  Zeug-  und  Bauholzes  auf  das  Gebiet  der  Stadt
Budapest,  wenn  sie  auch  derjenigen  der  Jahre  vor  dem  Eintritt
der  Baukrise  noch  bei  weitem  nicht  gleichkommt,  gegenüber
den  vorhergehenden  zwei  Jahren  eine  entschiedene  Erhöhung
zeigt,  was  aus  folgenden  Ziffern  hervorgeht.  Die  Einfuhr  der
Stadt  Budapest  war:

1898  1900  1901  1902  1903  1904
Meterzentr.  Meterzentr.  Meterzentr.  Meterzentr.  Meterzentr.  Meterzentr.

Baumaterial.  .  .  6308214  3539063  3042075  3071956  3691100  3429788
Zeug-  und  Bauholz  1798836  1056507  927917  1044084  1216928  1430320
Eisen-u.Stahiwaren  1847727  794113  762219  678652  675585  856622

Den  Einfluß  des  Kartells  zeigen  die  Kursveränderungen  der
Aktien  der  namhafteren  Ziegelfabriken:
Steinbrucher  Steinbrucher  Neustifter  Ziegel-DampfziegeleiA.-G.
  ZiegeleiA.-G.  und  Kalkbrennerei
I.  Januar  1899  1450  Kr.  690  Kr.  478  Kr.
I.  Januar  1900  1l0O0O  „  5I6  ,„  264  „

Jahr
        <pb n="153" />
        8  ı3.  Kartelle  in  Ungarn.  147

Jahr  Steinbrucher_   _Steinbrucher  Neustifter  Ziegel-DampfziegeleiA.-G.
  ZiegeleiA.-G.  und  Kalkbrennerei

ı.  Januar  1901  650  ,„  350  ,„  155

ı.  Januar  1902  5Io  ,„  280  „  150  y„

ı.  Januar  1903  730  n  350  n  175  n

ı.  Januar  1904  920  ,„  460  „  308  „

31.  Dez.  1904  1040  ,„  485  „  318  „

In  den  beiden  ersten  Jahren  des  Kartells  sind  die  Preise
fortwährend  gefallen,  eine  Steigerung  ist  nur  seit  1902  wahrnehmbar
  und  auch  diese  ist  eher  der  günstigen  Lage  als  dem
Kartell  zuzuschreiben.  Aber  auch  die  letzten  Kurse  bleiben
hinter  den  dem  Kartell  vorhergehenden  Kursen  vom  ı.  Januar
1899  weit  zurück,  zu  welcher  Zeit  die  Krise  auftrat.

Schließlich  fügen  wir  zur  Vergleichung  die  Wiener  Ziegelpreise
  bei,  die  ebenfalls  einen  Beweis  dessen  ergeben,  daß  das
Wiener  Kartell  vom  Jahre  ıg00  mit  viel  mehr  Erfolg  tätig  war,
und  daß  diesem  gegenüber  das  Budapester  Kartell  die  Erhöhung
der  Preise  nicht  anstrebte,  oder  vielmehr  nicht  erreichen  konnte:

Wiener  Ziegelpreise:

1890  1895  1896  1897  1898
28—30,  36—40,  46—48,  43—48,  44—49  Kr.

1899  1900  1901  1902  1903  1904
42—45,  40—42,  39—42,  39—42,  40—45,  42—47  Kr.

Losere  Vereinbarungen.

Eine  kartellmäßige  Vereinbarung  bestand  zwischen  den  drei
großen  Kohlenwerken,  die  die  größeren  Kohlenkonsumenten
(Fabriken  und  Großhändler)  teils  auf  Grund  der  vorhergehenden
Geschäftsverbindung,  teils  nach  ihrer  örtlichen  Lage  zur  Ersparung
der  Transportspesen  untereinander  aufteilten,  so  daß  die  größeren
Kohlenkonsumenten  ihren  Bedarf  bloß  bei  ihren  bisherigen  Lieferanten
  decken  konnten,  weil  die  kartellierten  Unternehmungen
unter  dem  Vorwande,  daß  ihre  Produktion  bereits  okkupiert  sei,
denjenigen  die  Lieferung  verweigerten,  die  laut  Einteilung
(Rayonnierung)  zu  den  Abnehmern  einer  anderen  Gesellschaft
gehören.  Diesem  Übereinkommen  sind  die  angesehensten  Gesellschaften
  beigetreten,  so  die  Nordungarischen  vereinigten

10*
        <pb n="154" />
        148  II.  Kapitel.  Die  Kartell-  und  Trustbewegung.

Kohlenbergbau  -  Aktiengesellschaften,  die  Ungarische  allgemeine
Kohlenbergbau-Aktiengesellschaft  und  die  Salgö-Tarjäner  Steinkohlenbergbau-Aktiengesellschaft,
  wenn  auch  die  Vereinbarung
nicht  vor  die  Öffentlichkeit  gelangte  und  einige  der  Gesellschaften
  deren  Existenz  oder  die  bindende  Kraft  derselben  nicht
anerkennen.!)

Derselbe  Grundgedanke  —  die  Beibehaltung  der  Klienten  —
leitet  das  Kartell  der  Versicherungsgesellschaften.  Im
Sinne  der  Vereinbarung  wird  ein  Versicherungsvertrag  mit  einer
Partei,  die  bereits  bei  einer  Gresellschaft  versichert  ist,  von  einer
anderen  Gesellschaft  nicht  abgeschlossen.  Durch  dieses  Vorgehen
trachten  die  Gesellschaften  den  unlauteren  Wettbewerb  auszuschließen
  und  den  Mißbrauch  mit  $  485  des  Handelsgesetzes
(Lösung  des  Vertrags  durch  Unterlassen  der  Prämienzahlung)
unmöglich  zu  machen.  Dabei  existieren  nach  unseren  Privatinformationen
  Vereinbarungen  über  das  Prämienminimum  und
die  Rückversicherungsquote,  so  daß  die  Freiheit  der  Konkurrenz
hierdurch  beträchtlich  eingeschränkt  erscheint,  obgleich  die  Verringerung
  der  Konkurrenzspesen  (namentlich  der  Agentenprovisionen,
  Annoncenkosten  etc.)  nicht  erreicht  werden  konnte.

Es  ist  eine  beachtenswerte  Erscheinung,  daß  die  ungarischen
Seifen-  und  Kerzenfabriken,  wenn  sie  sich  auch  dem  österreichischen
  Kartell  nicht  anschlossen,  ohne  formelle  Verpflichtung
sich  den  österreichischen  Preisen  fügen  und  einander  durch  Herabdrücken
  der  Preise  keine  Konkurrenz  machen.

Auch  die  Kaufleute  schließen  immer  häufiger  Verkaufspreiskartelle.
  Ein  solches  konnte  sich  im  Manufakturgeschäft
nicht  erhalten.  Gegenwärtig  besitzen  das  Kartell  der  ungarischen
  Eisengroßhändler,  der  Verein  der  ungarischen
Petroleumgroßhändler  und  der  Verein  der  ungarischen
Zuckergroßhändler  eine  ständige  Organisation.  Die  beiden
letzteren  trachten  die  Gewinneinbuße  infolge  des  Fabrikantenkartells
  einzubringen,  indem  sie  die  teueren  Einkaufspreise  durch
ein  Verkaufskartell  ausgleichen  resp.  auf  die  Konsumenten  zu
überwälzen  bestrebt  sind.

1)  Auf  dem  Gebiete  der  ungarischen  Kohlenindustrie  sind  letzthin  trustartige  Erscheinungen
  aufgetaucht,  welche  nach  Paul  Mandel  hauptsächlich  dadurch  hervorgerufen
wurden,  daß  die  ung.  Staatsbahnen  bei  ihren  Bestellungen  einzelne  große  Kohlenwerke
bevorzugten.  Paul  Mandel  empfiehlt  zur  Vermeidung  dieses  Mißbrauches  die  Abhaltung
  einer  Enqu£te  bei  Zusicherung  der  Wahrung  des  Geschäftsgeheimnisses.
        <pb n="155" />
        &amp;amp;  13.  Kartelle  in  Ungam.  149

Allgemein  bekannt  sind  die  Kartellvereinbarungen  der
Budapester  Bäcker,  die  schon  oft  die  Intervention  des  hauptstädtischen
  Munizipiums  notwendig  machten.

Schließlich  erwähnen  wir  wegen  ihrer  Eigentümlichkeit  die
Vereinbarung  der  Raaber  Großhändler,  daß  sie  von  jenen
Fabrikanten,  die  unmittelbar  an  kleinere  Kaufleute  verkaufen,
nicht  einkaufen,  dieselben  daher  buchstäblich  boykottieren.

Fusionen.

Eigentliche  Trusts  gibt  es  in  Ungarn  nicht.  Es  können
höchstens  einige  Fusionen  und  zentralistische  Bestrebungen  konstatiert
  werden.

So  haben  sich  in  neuerer  Zeit  mehrere  Konkurrenzunternehmungen
  teils  durch  Vereinigung,  teils  durch  Verschmelzung
zu  einem  Ganzen  zusammengeschlossen.

Um  nur  einige  Beispiele  anzuführen:

Die  Elisabethmühle  kaufte  im  Jahre  1896  die  Pannoniamühle
  an  und  hält  beide  Fabriken  gemeinsam  im  Betrieb.

Die  Erste  Budapester  Dampfmühle  hat  im  Januar  1904
die  Aktien  der  Müller-  und  Bäckermühle  und  der  Luisenmühle
gegen  eigene  Aktien  umgetauscht;  so  wurde  die  Leitung  der  drei
Fabriken  in  eine  gemeinsame  Unternehmung  vereinigt,  wenngleich
die  drei  Firmen  ihre  Selbständigkeit  bewahrten.

Im  Jahre  ı899  fusionierten  die  Fabriken  Danubius  und
Schönichen-Hartmann  zu  einer  Aktiengesellschaft.

Ähnliche  Erscheinungen  treten  besonders  häufig  auf  dem
Gebiete  der  Eisenindustrie  hervor.  So  hat  die  Rimamuranyer
Eisenwerks-Aktiengesellschaft  im  Jahre  1896  die  „Union“
Blech-  und  Plattenfabrik  übernommen  und  die  Aktien  der  Hernadtaler-Aktiengesellschaft
  an  sich  gebracht.

Alle  diese  Erscheinungen  bringen  natürlich  nur  jene  Eigenschaft
  des  Trustsystems  zur  Geltung,  daß  der  gemeinsame  Betrieb
mit  Ersparnissen  verbunden  ist  und  große  Organisationen  bei  der
modernen  wirtschaftlichen  Entwicklung  im  Konkurrenzkampf  das
Übergewicht  besitzen;  jener  Grundgedanke  des  Trustsystems  hingegen,
  daß  die  Herrschaft  über  ganze  Industriezweige  und  der
Ausschluß  der  Konkurrenz  erreicht  werde,  konnte  von  diesen
Organisationen  auch  nicht  annähernd  verwirklicht  werden.
        <pb n="156" />
        150  III.  Kapitel.  Die  Kartell-  und  Trustbewegung.

Es  ist  ferner  interessant,  daß,  während  in  der  Heimat  der
großen  Trusts,  in  den  Vereinigten  Staaten,  die  in  dieser  Weise
das  Übergewicht  erlangenden  und  den  ganzen  Markt  beherrschenden
  Industrieunternehmungen  Finanzinstitute  und  Verkehrsunternehmungen
  in  ihre  Machtsphäre  einbeziehen  konnten,  die  Tendenz
der  Entwicklung  in  Ungarn  gerade  in  entgegengesetzter  Richtung
sich  bewegt.

Die  schwache  ungarische  Industrie  ist  im  Gegenteil  auf  die
Unterstützung  der  Finanzinstitute  angewiesen  und  gelangt  so  zu
den  infolge  der  günstigen  Konjunkturen  immer  mehr  erstarkenden
Kreditinstituten  —  allerdings  gegen  Grewährung  entsprechender
Darlehen  und  Unterstützungen  —  in  ein  Abhängigkeitsverhältnis.
Wenn  daher  in  Ungarn  die  Zentralisation  der  Industrieunternehmungen
  überhaupt  eintreten  sollte,  wird  dies  durch  Anschließung
  an  den  Machtkreis  einzelner  Banken  geschehen,  welche
Tendenz  auch  bei  der  Untersuchung  der  gegenwärtigen  (restaltungen
  bereits  wahrnehmbar  ist.

Die  Gefahr  der  Vertrustung  —  insofern  dieselbe  überhaupt
  eine  Gefahr  genannt  werden  kann  —  ist  schon  wegen  des
Mangels  der  objektiven  Bedingungen  nicht  vorhanden,  denn  die
Unternehmungslust  ist  keine  so  lebhafte,  als  daß  sie  riesengroße
Kapitalien  in  einen  Industriezweig  investieren  und  dieselben  den
Chancen  dieser  Industrie  ausliefern  würde.

&amp;amp;  14.  Kartelle  in  Österreich.

Jene  österreichischen  Kartelle,  die  mit  den  ungarischen  vereinigt
  vorgehen,  haben  wir  in  den  vorhergehenden  Abschnitten
behandelt.  Es  erübrigt  nur  noch,  uns  mit  jenen  Kartellen  zu
beschäftigen,  die  ausschließlich  in  Österreich  tätig  sind.!)

Das  Spiegelglaskartell  kam  zwischen  den  vereinigten
österreichischen  Spiegelglasfabrikanten  zustande;  der  Verkauf  erfolgt
  durch  eine  Zentralverkaufsstellee  Das  Kartell  wurde  im
Jahre  1900  bis  31.  Juni  ıg0o5  abgeschlossen.  Infolge  des  Kartells
sind  die  Preise  um  30—40°/,  gestiegen.

Neueren  Datums  ist  das  österreichische  Zementkartell,
welches  am  29.  März  ı901  ins  Leben  trat.  Seine  Antezedenzien
  waren  die  Entstehung  neuer  österreichischer  Fabriken,

1)  Vergl.  hierüber  ausführlich:  Grunzel  a.  a.  O.
        <pb n="157" />
        $  ı4.  Kartelle  in  Österreich.  151

die  Erhöhung  der  Leistungsfähigkeit  der  früheren  Fabriken,  infolgedessen
  der  Portlandzementpreis,  der  1898  soo  Kr.  betrug,
im  Sommer  ı900  auf  350  Kr.  fiel  Das  Organ  des  Kartells  ist
der  Verband  österreichischer  Portlandzementfabriken,
dem  sich  20  Fabriken  mit  einer  Produktion  von  65000  Waggons
Portlandzement  anschlossen.  Das  Zentralorgan  ist  ein  Aufsichtsrat,
  der  aus  den  Vertretern  der  bedeutendsten  Fabriken  besteht.
Der  Verkauf  erfolgt  im  gemeinsamen  Betrieb  und  die  Lieferung
wird  unter  den  Fabriken  in  dem  Sinne  geteilt,  daß  stets  die  dem
Bestellungsort  zunächst  gelegene  Fabrik  die  Lieferung  besorgt.

Im  Jahre  ı900  entstand  das  Wiener  Ziegelkartell,  welchem
  sich  im  Jahre  ı905  mehrere  neue  Fabriken  anschlossen.
Den  Kommissionsverkauf  besorgt  die  „Wienerberger  Ziegelfabriksund
  Baugesellschaft“.

Von  geringerer  Bedeutung  sind,  wenn  auch  immer  mehr  zu
engerer  Kartellorganisation  hinneigend,  die  Emailgefäß-,  Asbest-,
Zellulose-,  Kaolin-,  Porzellan-,  Holzmaterial-  und  Papierkartelle,

Zu  erwähnen  ist  das  Kartell  der  Wiener  und  Brünner  Bierbrauereien,
  der  Gablonzer  Glasfabriken,  Flaschen-,  Stearin-  und
Porzellanfabriken  etc.  Neuere  Gestaltungen  sind:  das  Margarinekartell,
  in  welchem  sich  die  vier  größten  Wiener  Margarinefabriken
  vereinigten,  und  der  Verband  der  Vigogne-Spinner
Österreichs,  welcher  gleichmäßige  Zahlungs-  und  Lieferungsbedingungen
  bestimmt.

Das  Kartell  der  böhmischen  Braunkohlenproduzenten  —  eine
Versandkonvention  —  wurde  am  ı.  Juli  1903  auf  ein  Jahr  geschlossen,
  aber  nach  seinem  Ablauf  nicht  erneuert.  Während
also  in  Deutschland  die  Kohlenindustrie  die  mächtigste  Kartellentwicklung
  aufweisen  kann,  ist  sowohl  in  Österreich  wie  auch
in  Ungarn  ein  straffes  organisiertes  Syndikat  nicht  zustande  gekommen.


Das  Zündwarenkarteil  wurde  am  ı.  Juni  1903  durch  die
Vereinigung  der  sechs  größten  österreichischen  Fabriken  begründet.
  Diese  Fabriken  produzieren  80  Milliarden  Zündhölzer,
repräsentieren  also  70°/,  der  Gesamtproduktion.  Anfangs  war
die  österreichische  Länderbank  die  gemeinsame  Verkaufsstelle,
aber  man  hegt  die  Absicht,  nach  Einbeziehung  einiger
ungarischen  Fabriken  diese  sechs  österreichischen  Fabriken
zu  einer  Aktiengesellschaft  zu  vereinigen,  welche  bei  gemein-
        <pb n="158" />
        152  IL  Kapitel.  Die  Kartell-  und  Trustbewegung.

samer  Leitung  und  Besserung  der  Einrichtung  die  Produktion
wohlfeiler  gestalten  soll  Die  zu  diesem  Zwecke  gegründete  Aktiengesellschaft
  „Solo“  erwarb  bisher  die  Aktien  von  acht  Gesellschaften,
  darunter  einer  ungarischen.  Diese  Vereinigung  nähert
sich  zweifellos  schon  dem  amerikanischen  Trustsystem.

Von  ähnlicher  Beschaffenheit  ist  die  im  Jahre  1899  gegründete
  Aktiengesellschaft  österreichischer  Fezfabriken.!)
Das  Stammkapital  der  Gesellschaft  ist  6200000  Kr.  und  die  Vereinigung
  geschah  in  der  Weise,  daß  diese  Aktiengesellschaft
7  Fabriken  ankaufte,  3  Fabriken  auflöste  und  deren  Fabrikate
übernahm.  Der  ausschließliche  Verkauf  der  Fabrikate  ist  der
Konstantinopeler  Firma  Oroszdi  &amp;amp;  Back  anvertraut.  Die  Aktiengesellschaft
  zahlte  in  den  letzten  Jahren  durchschnittlich  eine
Dividende  von  9°/,.

&amp;amp;  15.  Die  Trustbewegung  in  den  Vereinigten  Staaten.

In  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  folgte  dem
Kriege  vom  Jahre  1860  ein  jäher  industrieller  und  wirtschaftlicher
  Aufschwung,  der  jedoch  nach  kurzer  Zeit  in  einen  heftigen
Konkurrenzkampf  und  eine  damit  verbundene  industrielle  Krise
umschlug.  In  dieser  Zeit  bildeten  sich  die  sogenannten  Pools,
die  vollkommen  identische  Erscheinungen  mit  den  europäischen
Kartellen  sind.  Unter  diesen  ist  der  whisky  pool  zu  erwähnen,
der  ein  Produktions-  und  Anteilskartell  war,  das  durch  die
Addiston  Pipe  Company  gebildete  Submissionskartell,  die
Kohlenkartelle  und  die  Eisenbahnkartelle,  welche  die  Transportprämien
  aufteilten,dieKonkurrenz  untereinander  ausschlossen.  Diese
Kartelle  erwiesen  sich  jedoch  nicht  als  dauerhaft,  da  derlei  Vereinbarungen
  auf  prozessualem  Wege  nicht  geltend  gemacht
werden  konnten.  Infolge  des  häufigen  Vertragsbruches  und
des  gegenseitigen  Mißtrauens  erwies  sich  zur  Erreichung  des
Kartellzwecks  eine  andere  Form  nötig.  Diese  Umstände  verursachten
  die  Ausgestaltung  des  Trustsystems,  welche  auf  das
Jahr  ı882,  auf  die  Gründung  des  Petroleumtrusts,  zurückgeführt
  werden  kann.  Es  war  dies  der  erste  erfolgreiche  Versuch,
  vom  Kartellsystem,  welches  positive  Ersparungen  nicht

1)  Trustartige  Gestaltungen  sind  auch  die  Fusionen,  die  wir  oben  (S.  149)  erwähnten.
        <pb n="159" />
        &amp;amp;  ı5.  Die  Trastbewegung  in  den  Vereinigten  Staaten.  153

bieten  konnte,  sich  einer  einheitlich  organisierten  Produktion  zu
nähern.

Daß  sodann  diese  Form,  wie  wir  dies  oben  (S.  42ff.,  78  ff.)
auseinandersetzten,  verschiedene  Umwandlungen  erlitt,  ändert  an
dem  Gange  der  wirtschaftlichen  Entwicklung  gar  nichts.  Mit  der
aufblühenden  Industrie  wuchsen  auch  die  Trusts  empor  und  die
Epoche  des  finanziellen  Aufschwungs  zeigte  sich  für  die  Bildung
neuer  Aktiengesellschaften  besonders  geeignet.  Namentlich  im
Jahre  1899,  als  sich  der  amerikanische  Geldmarkt  der  Aufnahme
von  Trustaktien  günstig  erwies,  wurde  das  ganze  Gebiet  der  Industrie
  von  diesen  Neugestaltungen  umnetzt.

Willoughby  verweist  in  seinem,  unter  dem  Titel  „The  concentration
  of  industry  in  the  United  States“  (Yale  Review  1898)
erschienenen  Artikel  auf  jene  zentralisierende  Tendenz,  welche
auf  dem  Gebiete  der  amerikanischen  Industrie  und  des  Geschäfts
unzweifelhaft  einen  großen  volkswirtschaftlichen  Nutzen  und  Ersparungen
  resultierte.e  Diese  Tendenz  zeigte  sich  auch  schon  vor
der  Zeit  der  neuen,  kolossalen  Trusts.

Zur  Illustrierung  dieser  Tatsache  führt  er  folgende  Daten  an:

In  den  Vereinigten  Staaten  waren

Indaustrie-  Angestellte  Jahresproduktion
unternehmungen  in  Dollar

im  Jahre  1870  252148  2053996  3385860354
nn»  1880  253562  2  700000  5349191458
1890  322638  4476884  9056764906

so  daß

1870  auf  jedes  Institut  13  428  Dollar,  auf  jeden  Angestellten  8,15
1880  „  n  n  21100  ,  n  »  ”  10,66
1890  „  n  ”  28071  »  ”  n  ”  13,88
entfallen.

Im  Jahre  1898  entstanden  Neugründungen  im  Nominalwerte
von  900000000  Dollar  und  im  Jahre  1899  zählt  das  Jahrbuch
des  Journal  of  Commerce  353  Trusts  mit  einem  Nominalwerte
von  5832882842  Dollar;  gegen  Ende  dieses  Jahres  veranschlagt
es  das  gesamte  Grundkapital  der  Trusts  auf  6,8  Billionen  und
das  neueste,  im  Jahre  1904  erschienene  Werk  Moodys  „Iruth
about  the  Trusts“,  eine  der  besten  Materialsammlungen,  schätzt
        <pb n="160" />
        154  III.  Kapitel.  Die  Kartell-  und  Trustbewegung.

die  Kapitalisierung  der  industriellen,  Eisenbahn-  und  gemeinnützigen
  (konzessionierten)  Trusts  mit  20379  162  511  Dollar.!)

Natürlich  besteht  der  größte  Teil  dieser  Grundkapitalien  in
Stammaktien,  deren  Wert  zumindest  ein  zweifelhafter  ist;  die
Prioritätsaktien  erreichen  im  Durchschnitt  sogar  kaum  den
Nominalwert  der  Börsennotierung.  Doch  wenn  man  auch  von
alledem  absieht,  verfügen  diese  modernsten  Riesenorganisationen
noch  immer  über  so  ungeheueres  Vermögen,  daß  die  Lösung
des  Machtproblems  die  öffentliche  Meinung  lebhaft  beschäftigt.

In  folgendem  stellen  wir  nur  einige  solcher  Trusts  dar,
welche  wegen  ihrer  speziellen  Bedeutung  oder  typischen  Eigentümlichkeiten
  besonders  beachtenswert  sind.  Im  Band  XIX
(S.  1120)  des  Berichtes  der  Industrial  commission  finden  wir
das  auf  Grund  amtlich  gesammelter  Daten  zusammengestellte
Verzeichnis  der  Industrietrustss,  Auch  erhellt  aus  demselben,
daß  es  kaum  einen  Industriezweig  gibt,  auf  welchem  derlei
Trusts  nicht  tätig  wären.  Namentlich  sind  es  die  Lebensmittel-,
Petroleum-,  Bier-,  Tabak-,  Papier-,  Weberei-,  Leder-,  Gummi-,
Holz-,  Glas-,  chemische,  Eisen-,  Stahl-,  Maschinen-  (besonders
Nähmaschinen,  Bicycles  und  Schreibmaschinen)  und  Elektrizitäts-Industrie,
  in  welcher  die  Trusts  vorherrschen.

Der  Petroleumtrust.

Der  Ursprung  der  Standard  Oil  Company  ist  auf  das  Jahr
1865  zurückzuführen.

Die  Petroleumquellen  wurden  um  die  Mitte  des  Jahres  1860
entdeckt.  Zur  Ausbeutung  der  auf  dem  Gebiete  der  Ölraffinerie
gemachten  neueren  Entdeckungen  haben  drei  Petroleumrafflineure
im  Jahre  1867  die  Firma  Rockefeller,  Andrews  and  Flayler  mit
einem  Kapital  von  500000  Dollar  gegründet.  Die  Firma  wurde
im  Jahre  1870  in  die  Standard  Oil  Company  des  Staates  Ohio
umgewandelt.  Im  Jahre  1870  hielt  sie  bloß  4°/,  der  gesamten

!)  Littlefield  wies  in  seiner  am  6.  Februar  1903  gehaltenen  Rede  die  durch
das  Informationsbureau  des  Kongresses  zusammengestellte  Liste  der  industriellen  Trusts
vor,  in  der  453  Trusts  angeführt  erscheinen  mit  einer  Summe  von  beiläufig  9  Billionen
und  340  konzessionierte  Trusts  mit  4!/,  Billionen.  Nach  seinen  Angaben  belaufen
sich  die  Eisenbahntrusts  auf  ıı  Billionen  Dollar,  so  daß  seine  Rechnungen  mit  derjenigen
  Moodys  so  ziemlich  übereinstimmen.  Siehe:  Congressional  Record,  57.
Kongreß,  2.  Session,  Seite  s611.
        <pb n="161" />
        &amp;amp;  ı5.  Die  Trustbewegung  in  den  Vereinigten  Staaten.  155

Petroleumraffinerie  in  Händen;  1871  wurden  ihr  infolge  des
zügellosen  Konkurrenzkampfes  der  diversen  Eisenbahnlinien
Begünstigungspreise  eingeräumt,  und  sie  konnte  die  Waren  aus
ihren  in  Ohio  liegenden  Fabriken  zu  denselben  Preisen  nach
Newyork,  also  in  eine  beinahe  zweimal  so  große  Entfernung
befördern,  als  ihre  Konkurrenten  in  Pittsburg.  Während
der  Krise,  1872,  wurden  die  Eisenbahntransportpreise  abermals
reduziert.

Im  Jahre  1874  erhöhte  sich  das  Kapital  der  Standard  Oil
Company  auf  3500000  Dollar  und  sie  konzentrierte  nunmehr
die  Hälfte  der  gesamten  Petroleumraffinerie  in  ihren  Fabriken.

In  der  Zeit  zwischen  1874—ı877  entstanden  die  Röhrenleitungen
  (pipe  lines),  mit  deren  Hilfe  das  Petroleum  in  große
Entfernungen  und  daher  auch  von  den  Quellen  in  die  Raffinerien
gepumpt  werden  konnte.  Die  erste  Röhrenleitung  war  die
Mutual-Pipe-Line,  der  gegenüber  die  Standard  Oil  Company  sich
der  United  Pipe-Line-Gesellschaft  anschloß,  welche  sich  stetig
vergrößerte  und  die  Röhrenleitungen  ihrer  Konkurrenten  an  sich
brachte,

Die  Eisenbahngesellschaft  Pennsylvania  gründete  nun  gegen
diese  Gresellschaft  die  Empire  Transportation  Company  und  führte
einen  maßlosen  Konkurrenzkampf  gegen  die  zur  Standard  Oil
Company  gehörenden  Eisenbahnen  und  Röhrenleitungen.  Das
Resultat  war  eine  abermalige  Reduktion  der  Transportpreise,
deren  Nutzen  auch  jetzt  der  Standard  Oil  Company  zu  statten
kam.

Am  ı7.  Oktober  1877  war  die  Pennsylvania-Eisenbahn  gezwungen,
  der  weiteren  Fortführung  des  Kampfes  zu  entsagen,
und  die  Vereinbarung,  mit  welcher  derselbe  beendigt  wurde,
teilte  den  Petroleumtransport  zwischen  den  nennenswerten  Linien
prozentual  auf.!)

Zur  selben  Zeit  brachte  die  mit  der  Standard  Oil  Company
verbündete  United  Pipe-Line-Company  die  Linie  ihres  stärksten
Konkurrenten,  der  Empire  Transportation  Company,  um  3  000000
Dollar  käuflich  an  sich.  Die  Macht  der  Standard  Oil  Company
war  damals  bereits  gesichert:  sie  hielt  die  Newyorker  Zentraleisenbahn
  in  ihrer  Macht,  verfügte  über  die  Newyorker  Linie

3)  Vergl.  Montague:  The  rise  and  progress  of  the  Standard  Oil  und  Yves
Guyot:  Le  truste  du  petrole.
        <pb n="162" />
        156  II.  Kapitel  Die  Kartell-  und  Trustbewegung.

der  Erie-Eisenbahn,  überdies  waren  die  Öltransportwagen  sowohl
  der  Erie,  wie  der  Newyork  Central-  und  der  Pennsylvania-Bahnen
  ausschließlich  ihr  Eigentum.  Die  Röhrenleitungen  aber,
die  sich  anfänglich  gegen  sie  wendeten,  hatte  sie  sich  teils  angeschafft,
  teils  unterdrückt.

In  das  Jahr  1879  fällt  der  Abschluß  des  sogenannten  Standardbündnisses,
  welches  in  der  Vereinbarung  der  leitenden  Männer
von  15  Gresellschaften  bestand  und  dahin  ging,  zur  Wahrung  der
gemeinsamen  Interessen  ein  einheitliches  Vorgehen  zu  beobachten.

Im  Jahre  1881  belief  sich  das  Kapital  der  Standard  Oil
Company  auf  3500000  Dollar.

Während  dieser  ganzen  Zeit  genossen  die  Standard  Oil  und
ihre  Alliierten  nicht  nur  niedrige,  sondern  begünstigte  Transportpreise
  und  ihre  Gegner  (so  namentlich  Lloyd  in  seinem  zitierten
  Werk,  S.  95)  finden  darin  die  ausschließliche  Ursache  ihrer
Erfolge.

Im  Jahre  1882  bildete  sich  der  berühmte  Standard  Oil  Trust.
Dodd,  der  Rechtsanwalt  der  Gesellschaft,  schildert  die  Geschichte
der  Entstehung  des  Trusts  folgendermaßen:

„Der  Kontrakt  hat  den  Charakter  des  früher  bestandenen
Bündnisses  in  keinem  wesentlichen  Punkte  geändert.  Sein  Wesen
bestand  im  gemeinsamen  Besitze  der  Aktien  verschiedener
Gresellschaften.  Diese  Gesellschaften  hätten  sich  in  einer  Organisation
  vereinigen  können,  doch  zeigte  es  sich  für  zweckmäßig,
in  jedem  Staate  einen  besonderen  Verein  zu  organisieren,  so  daß
dieser  Verein  in  allem  nach  den  Gesetzen  des  betreffenden  Staates
vorgehen  könne.  Zu  diesem  Behufe  wurde  das  Aktienkapital
sämtlicher  Gesellschaften  in  die  Hände  von  Vertrauensmännern
(trustees)  gelegt,  die  sodann  ein  Zeugnis  darüber  ausstellten,  in
welchem  Verhältnisse  jeder  Eigentümer  bezüglich  der  im  Trust
enthaltenen  Aktien  beteiligt  war.  Die  Trustees  befanden  sich  im
ausschließlichen  Besitze  der  Aktien  und  der  Kontrakt  trug  auch
dafür  Sorge,  daß  auch  im  Falle  der  Emission  eines  neuen  Aktienkapitals
  die  neuen  Aktien  nur  in  die  Hände  der  Vertrauensmänner
  gelangen  konnten.  Ursprünglich  hatten  39  Gesellschaften
diesen  Kontrakt  unterfertigt;  dieselben  gruppierten  sich  später  in
20  (Gresellschaften.“

Laut  Bericht  der  Industrial  commission  (Band  I,  S.  301)  repräsentierte
  die  Kapitalisierung  aller  dieser  Gresellschaften  einen
        <pb n="163" />
        &amp;amp;  15.  Die  Trustbewegung  in  den  Vereinigten  Staaten.  157

Nominalwert  von  102237000  Dollar,  welchen  Wert  jedoch  das
Gesellschaftsvermögen  nach  den  verläßlichsten  Schätzungen  um
19397612  Dollar  überstieg.

Am  9.  Oktober  ı883  verpflichtete  sich  der  letzte  mächtige
Konkurrent  der  Röhrenleitung,  die  Tidewater  Pipe-Line  Comp.
gegen  die  Zusicherung  eines  Jahresertrages  von  500000  Dollar,
sich  mit  ı1°/,  des  Petroleumverkehres  zu  begnügen.

Am  ı.  Oktober  1887  traf  die  vereinigte  Gesellschaft  der
Ölproduzenten  mit  der  Standard  Oil  Company  eine  Vereinbarung
über  die  Reduktion  der  Ölproduktion.  Die  angehäuften  Vorräte
beliefen  sich  damals  auf  3ı  Millionen  Barrels,  so  daß  die  Preise
unter  die  Produktionskosten  herabsanken.

Im  Jahre  1887  trat  die  interstate  commerce  act  ins
Leben,  die  die  Begünstigung  in  den  Eisenbahntransportpreisen
untersagte.  Die  industrielle  Kommission  hat  keine  positive  Daten
darüber  erhoben,  daß  die  Standard  Oil-Gesellschaft  auch  nach
dieser  Zeitperiode  niedrigere  Fuhrspesen  genossen  hätte  (Report
1900,  Band  L  S.  158);  ihre  Gegner  stellen  dies  jedoch  als  sehr
wahrscheinlich  hin.  Sie  verwiesen  unter  anderen  namentlich  aut
den  Mißbrauch,  daß  die  Eisenbahnbediensteten  bei  der  Abwägung
der  Öltransportwagen  Abrundungen  vornahmen,  welche  der  Gesellschaft
  zum  Vorteile  gereichten.

Dabei  wendeten  die  Eisenbahnen  auch  weiterhin  bei  Massenwaren,
  oder  solchen,  die  am  Sitze  der  Gesellschaft  aufgegeben
wurden,  günstigere  Tarife  an,  so  daß  der  Standard  Oil  Trust
auch  nach  Inkrafttreten  der  interstate  commerce  act  ungesetzliche
  Vorteile  erhielt.

Im  Jahre  ı89ı  geschah  seitens  des  Staates  Ohio  der  erste
Schritt,  um  diese  neue  Trustbildung,  als  gegen  das  Verbot  des
Gesetzes  Sherman  verstoßend!),  unmöglich  zu  machen.

Das  Gericht  gab  am  2.  März  1892  der  Klage  Folge,  sprach
das  Verbot  aus,  daß  die  Interessen  der  unterschiedlichen  Gesellschaften
  den  Trusts  anvertraut  werden,  und  erklärte  diese  Form
der  Trusts  als  solche,  welche  den  Handel  beschränkt  und  dem
Gemeinwohl  widerstrebt,  und  daher  für  gesetzwidrig.

Dem  Richterspruch  zufolge  löste  sich  der  Standard  Oil  Trust
auf  und  die  Aktien  wurden  den  20  gründenden  Gesellschaften  zu-1)

  S,  weiter  unten,  Kap.  V.
        <pb n="164" />
        158  IL  Kapitel  Die  Kartell-  und  Trustbewegung.

rückerstattet.  Obgleich  sie  jedoch  formell  der  Entscheidung  des  Gerichtes
  entsprachen,  haben  dieselben  Personen,  die  früher  Trustees
waren,  in  diesen  20  Gesellschaften  die  Mehrheit  des  Aktienkapitals
an  sich  gebracht  und  beherrschen  seitdem  im  gegenseitigen  Einvernehmen
  die  (resellschaften  ebenso  als  früher  mittels  des  Trusts.
An  der  wirtschaftlichen  Situation  des  Standard  Oil  Trust  hat  daher
  dieses  Urteil  nichts  geändert.

In  das  Jahr  ı890  fällt  die  Entstehung  der  United  States
Pipe-Line  und  der  erbitterte  Kampf  der  in  die  Machtsphäre
der  Standard  Oil  gehörenden  Röhrenleitungen  um  die  Erhaltung
des  Monopols  ihrer  Leitung;  zu  diesem  Zwecke  trachtete  man
den  Weg  der  neu  projektierten  Röhrenleitung  zu  verlegen,  die
Eisenbahnen  aber  gestatteten  nicht,  daß  die  Röhren  längs  ihrer
Geleisedämme  geleitet  werden.  In  allen  auf  diese  Weise  entstandenen
  Prozessen  und  Streitigkeiten  schob  die  Standard  Oil
Company  die  in  ihre  Machtsphäre  gehörigen  Eisenbahngesellschaften
  vor  und  blieb  selbst  im  Hintergrund.  Zwischen  den
Eisenbahnangestellten  und  den  Arbeitern  der  Gesellschaft  fanden
wahrhaftige  Kämpfe  statt;  selbst  in  der  unmittelbaren  Nähe
Newyorks,  in  Hoboken,  war  das  Einschreiten  des  Militärs  nötig.
Schließlich  entschied  das  höchste  Gericht  New-Jerseys  zum  Nachteil
  der  neuen  Röhrenleitung.  Die  definitive  Lösung  war  auch
hier  die,  daß  die  das  Interesse  der  Standard  Oil  vertretenden
Gruppen  teils  einen  Vertrag  abschlossen,  zum  Teile  aber  das
Röhrennetz  des  auf  diese  Weise  besiegten  Konkurrenten  ankauften.


Im  Jahre  1897  konstituierte  sich  die  Pure  Oil  Company
in  New-Jersey  mit  einem  Kapital  von  ı  Million  Dollar,  von
welchem  377000  Dollar  tatsächlich  eingezahlt  wurden.  Diese
Gesellschaft  organisierte  sich  in  der  Form  des  sogenannten
voting  trust!),  wodurch  das  mit  den  Aktien  verbundene  Stimmrecht
  für  die  Dauer  von  2o  Jahren  auf  ı5  Personen  überantwortet
wurde.  Die  Industrial  Commission  (XIIL  Band  S.  CXXI)  gelangt
jedoch  auf  Grund  der  Zeugenschaft  J.  W.  Lee’s  zu  der  Konklusion,
  daß  die  Pure  Oil  Company  dennoch  nicht  als  eigentlicher
Trust  betrachtet  werden  kann,  denn  die  Tatsache,  daß  ein  Teil
des  Aktienkapitals  zum  Zwecke  der  Stimmenabgabe  gebunden

1)  Vergl.  Seite  81.
        <pb n="165" />
        $&amp;amp;  ı5.  Die  Trustbewegung  in  den  Vereinigten  Staaten.  159

sei,  mache  die  Gesellschaft  nicht  zum  Trust,  um  so  weniger,  als
der  ausschließliche  Zweck  der  in  dieser  Weise  gebildeten  Gresellschaft
  gerade  darin  bestehe,  das  Monopol  der  Standard  Oil  zu
brechen  und  durch  Unübertragbarkeit  des  Stimmrechtes  den  Ankauf
  der  Aktien  durch  die  Standard  Oil  zu  verhindern.

Im  Jahre  1899  trat  in  der  Organisation  der  Standard  Oil
Company  eine  neue  Veränderung  ein,  insofern  die  New-Jerseyer
Standard-Gesellschaft  in  eine  holding  company  umgestaltet
wurde  und  ihr  Stammkapital  auf  ı10000000  Dollar  erhöhte.
Im  Sinne  der  Statuten  und  des  Charters  wurde  diese  Gesellschaft
nicht  nur  zur  Petroleumraffinerie  gebildet,  sondern  sie  war  auch
zum  Ankauf  von  Aktien  jedweder  anderen  Aktiengesellschaft  berechtigt.
  Das  eingestandene  Ziel  der  Gesellschaft  war  nämlich,  die
Aktien  der  gesamten  in  ihre  Interessensphäre  gehörenden  Gesellschaften
  nach  und  nach  an  sich  zu  bringen.  Seit  1900  wurden
angeblich  Aktien  im  Nominalwerte  von  97000000  Dollar  angekauft,
  deren  Marktkurs  650000000  Dollar  ausmachte.  Der  innere
Wert  der  Aktien  der  Gesellschaft  übertraf  demnach  bei  weitem
den  Nominalwert  derselben.

Archbold,  der  Direktor  der  Gesellschaft,  hat  daher  recht,
wenn  er  darauf  verweist,  daß  der  gegen  die  Trusts  erhobene
Vorwurf,  ihr  Kapital  sei  verdünnt  und  ihre  Gründung  diene  zu
Börsenspekulationen,  die  Standard  Oil  Gesellschaft  nicht  treffen
kann.

Auch  ist  es  Tatsache,  daß  die  Petroleumpreise  seit  der  nahezu
vierzigjährigen  Tätigkeit  dieser  Gesellschaft  eher  abgenommen
haben,  als  gestiegen  sind.  Dem  gegenüber  beruft  man  sich
darauf,  die  Technik  der  Raffinerie  habe  einen  so  hohen  Grad  erreicht,
  daß  durch  den  Verkauf  der  nahezu  200  Nebenprodukte
(wie  Gasolin,  Naphtba,  Paraffin  etc.)  die  Raffinerie  selbst,  wenn
sie  mit  großem  Kapital  betrieben  wird,  kaum  Kosten  verursacht.
Obgleich  sich  daher  die  Preise  nicht  erhöhten,  sind  sie  dennoch
nicht  um  so  viel  gefallen,  als  dies  der  billigeren  Produktion  entsprochen
  hätte.  Der  Grewinn-Unterschied  zwischen  dem  raffinierten
  Petroleum  und  dem  rohen  Öl  aber  wurde  durch  Ausbeutung
der  monopolistischen  Situation  der  Standard  Oil-Gresellschaft  unzweifelhaft
  erhöht.  Übrigens  ist  auch  Tatsache,  daß  die  Gesellschaft
  im  Jahre  1892  eine  Dividende  von  ı2°/,  zahlte,  die  sich
rapid  und  stetig  erhöhte  und  im  Jahre  ıg01  48°/,  betrug.
        <pb n="166" />
        160  IH.  Kapitel.  Die  Kartell-  und  Trustbewegung.

Der  Trust  hat  als  kolossale  Greldmacht  seinen  Einfluß  nicht
nur  auf  die  amerikanische  Petroleumindustrie  ausgedehnt,  sondern
auch  in  Europa  den  Kampf  aufgenommen.!)  Nach  den  Angaben
der  Industrial  commission  (1goo,  L  Band,  S.  568)  befinden  sich
90°),  des  Petroleumexportes  und  80°/,  des  amerikanischen
Petroleumhandels  in  den  Händen  der  Standard  Oil.  Besonders
stark  ist  die  Konkurrenz  in  Rußland  zwischen  der  Firma  Nobel
und  der  Standard.  Yves  Guyot  gelangt  in  seiner  zitierten
Broschüre,  nachdem  er  die  Petroleumindustrie,  die  Preisfluktuation
und  den  Export  eingehend  darstellt,  zu  der  Konklusion,  daß  die
Standard  Oil  ihre  Überlegenheit  nicht  mißbrauchte  und  ihre
Einnahmequellen  nicht  so  sehr  durch  die  Ausbeutung  ihrer
Monopollage,  als  durch  Ausnützung  der  Röhrenleitung,  der
Wohlfeilheit  der  Raffinerie  und  durch  industrielle  und  Transportersparungen
  erhöhen  konnte.

Der  Stahltrust.

Der  Stahltrust  ist  der  größte  Trust  Amerikas.  Dabei  besteht
er  selbst  in  der  Gruppierung  schon  vorher  gebildeter  Trusts.
Die  in  ihm  vereinigten  Unternehmungen  gehören  nicht  nur  zur
selben  Industriebranche,  sondern  zu  sämtlichen  Industriezweigen
der  Stahlfabrikation,  so  daß  sich  der  neue  Trust  nicht  nur  in
horizontaler,  sondern  auch  in  vertikaler  Richtung  ausbreitet.
Die  Bildung  desselben  folgte  der  kritischen  Lage  der  Stahlindustrie
  Amerikas.  Jene  großen  Unternehmungen,  die  selbst
durch  neuere  Verschmelzungen  entstanden,  waren  zur  Fortsetzung
des  Konkurrenzkampfes  nicht  genügend  gefestigt.  Ihnen  gegenüber
  beruhte  die  Überlegenheit  ihres  mächtigsten  Konkurrenten:
der  Carnegie  Steel  Company  in  ihrer  vorzüglichen  Einrichtung
und  ihren  riesenhaften  Investitionen.  Die  berühmte  Carnegiesche
Homestead-Fabrik  besaß  im  Jahre  1890  eine  jährliche  Leistungsfähigkeit
  von  295000  Tonnen,  im  Jahre  1898,  nach  kaum  acht
Jahren,  hat  sich  ihre  Leistungsfähigkeit  auf  2  260000  Tonnen  erhöht,
also  nahezu  verzehnfacht.  Auch  ihre  Reserven  erreichten  eine  beträchtliche
  Höhe;  bei  Herstellung  von  Halbprodukten  konnte  sie
innerhalb  eines  Flächenraumes  von  800  Quadratkilometern  ohne  beträchtliche
  Konkurrenz  ähnlicher  Industrieunternehmungen  arbeiten.

1)  Vergl.  auch  oben  S.  124.
        <pb n="167" />
        8  ı5.  Die  Trustbewegung  in  den  Vereinigten  Staaten.  161

Der  Carnegie-Gesellschaft  standen  die  Federal  Steel  Comp.
und  die  National  Steel  Comp.  gegenüber,  die  sich  ebenfalls
mit  der  Herstellung  von  Halbprodukten  befaßten,  während  die
National  Tube,  die  Steel  Hoop  und  die  American  Steel  and
Wire  Gesellschaften  fertige  Fabrikate  produzierten.  Wenn  wir
noch  in  Betracht  ziehen,  daß  sich  die  letzteren  Gesellschaften
gleichfalls  durch  Verdünnung  des  Aktienkapitals  konstituierten
und  die  unzweifelhaften  Anzeichen  einer  überwertigen  Kapitalisierung
  aufwiesen,  so  ist  es  klar,  daß  sie  gar  nicht  hoffen  konnten,
den  Konkurrenzkampf  mit  der  Carnegie-Gesellschaft,  deren  realer
Wert  auf  304  Millionen  Dollar  geschätzt  wurde,  mit  Erfolg  aufzunehmen.


Folgende  Tabelle!)  stellt  die  Vermögensverhältnisse  der
wichtigeren  (Gesellschaften  dar.

PRRPE  Verhältnis
un  lan  SE  Ce  Aa  mt
Dollar  in  Dollar  und  Reservekapital
  in  Prozenten
Federal  Steel  .  .  99745200  34538000  4579742  3,4
American  Steel  and
Wire  .  .  .  90000000  101272  10062530  11,1
National  Tube  .  .  80000000  —  8678365  10,8
National  Steel  .  .  59000000  4434000  3706391  5,8
American  Tin  Plate  46325000  —  2613426  5,6
American  Steel  Hoop  33000000  —  3046896  9,2

408070200  39073272  32687350  Pe  nitt:

Die  in  den  Trust  eingetretenen  Gesellschaften  besaßen  daher
infolge  ihres  verhältnismäßig  geringen  Reservekapitals  und  ihrer
großen  Schulden  keine  materielle  Kraft  zu  neuen  Investitionen,
und  die  Einbeziehung  der  Carnegie-Gesellschaft  war  daher  für  sie
eine  Lebensfrage.

Am  25.  Februar  ı901  konstituierte  sich  im  Staate  New-Jersey
mit  3  Millionen  Dollars  die  United  States  Steel  Corporation,
welche  ihr  Kapital  am  ı.  April  ıgoı  auf  ıı00  Millionen  erhöhte.
Die  Hälfte  der  Aktien,  ss5o  Millionen,  sind  Stammaktien,  die
andere  Hälfte  Prioritätsaktien.  Zum  Ankauf  der  Carnegie-Gesell-I)

  Vergl.  Meade,  Trust-Finance  S.  196.
Baumgarten-Messlöny.  11
        <pb n="168" />
        162  III.  Kapitel.  Die  Kartell-  und  Trustbewegung.

schaft  aber  wurden  Prioritätsobligationen  in  der  Höhe  von  304
Millionen  emittiert.

Der  Trust  nahm  ı3  Unternehmungen  in  sich  auf.  Die  Zahl
seiner  Arbeiter  wird  auf  !/,  Million  geschätzt.

So  bildete  sich  durch  Vermittlung  J.  P.Morgans  der  Stahltrust,
  der  sämtliche  bisher  entstandenen  Industrieunternehmungen
und  Kartelle  in  seinen  Dimensionen  übertraf.  Zur  Veranschaulichung
  der  Größe  des  in  demselben  enthaltenen  Vermögens  berufen
  sich  die  Amerikaner  darauf,  daß  diese  Summe  den  zehnten
Teil  der  Industrie  der  Vereinigten  Staaten  und  !/,,,  der  Industrie
der  ganzen  Welt  repräsentiert,  und  daß  dieselbe  dem  Werte  des
seit  der  Entdeckung  Amerikas  in  sämtlichen  Bergwerken  der  Welt
gefundenen  Goldes  und  Silbers  gleichkommt.

Der  Gründungsnutzen  der  Firma  Morgan  kann  nur  mittelbar
geschätzt  werden,  da  sie  im  Sinne  des  Kontraktes  Aktien  im
Werte  von  106800000  Dollar  gegen  eine  Barzahlung  von  26
Millionen  übernahm.  Der  Anfangskurs  der  Stammaktiennotierung
betrug  487/,%/,,  so  daß  die  finanzierende  Firma  im  Falle  der
Realisierung  der  Papiere  um  diesen  Preis  einen  reinen  Nutzen
von  52  Millionen  Dollar  erzielt  hätte  —  ohne  Zweifel  der  größte
Gewinn,  der  im  Wege  der  Gründung  je  erreicht  wurde.

Zweifellos  ist  aber  auch,  daß  dieses  riesenhafte  Kapital  den
realen  Wert  der  verschmolzenen  Fabriken  bedeutend  überstieg.
Am  besten  erging  es  der  Carnegie-Gesellschaft,  die  ihre  vorteilhafte
  Position  auch  beim  Verkauf  ihres  Betriebes  auszunützen
wußte.

C.  Schwaab,  der  Präsident  der  United  States  Steel  Corporation,
  erblickte  in  der  Konstituierung  der  Gesellschaft  einen  großen
Vorteil  der  Industrie  und  der  Produktion,  insofern  die  mit  allen
Stadien  der  ganzen  Stahlindustrie  sich  beschäftigenden  Fabriken
in  eine  Einheit  zusammenschmolzen.

Dem  gegenüber  hegte  Carnegie  bezüglich  der  Zukunft  des
Steel  Trust  keine  kühnen  Hoffnungen  und  indem  er  sich  damit
zufrieden  gab,  sein  eigenes  Unternehmen  mit  einem  riesenhaften
  Gewinn  verkauft  zu  haben  und  sich  seinen  Rücktritt  von
der  Konkurrenz  teuer  bezahlen  zu  lassen,  zog  er  sich  von
der  weiteren  Beteiligung  am  Schicksal  des  Trusts  zurück:
„Ich  war,  sagte  er,  ein  Stahlfabrikant,  aber  kein  Wertpapierfabrikant.“
        <pb n="169" />
        $  ı5.  Die  Trustbewegung  in  den  Vereinigten  Staaten.  163

Die  nächste  Zukunft  hat  ihm  teilweise  recht  gegeben.  Die
Krise  im  Juli  1903  hat  in  den  Werten  des  neuen  Trusts  große
Verheerungen  angerichtet.

Am  30.  April  1901  erreichten  die  Aktien  des  Stahltrusts
folgenden  Kurs:  die  Prioritätsaktien  notierten  1005/,,  die  Stammaktien
  55  Dollar;  d.  h.  nach  diesem  Kurse  hätte  der  Kurswert
der  ıroo  Millionen  Nominale  des  Trusts  kursgemäß  800  Millionen
Dollar  betragen.

Am  z2ı.  Juli  1903  war  der  Kurs  681/,  und  2ı?/,  nach  den
Prioritäts-  resp.  nach  den  Stammaktien,  was  einem  Werte  von
458  Millionen,  oder  einem  Wertverlust  von  342  Millionen  entspricht.
  Im  August  desselben  Jahres  gab  Präsident  Schwaab
seine  Demission,  und  seitdem  befindet  sich  die  technische  Leitung
des  Instituts  in  den  Händen  Coreys,  die  finanzielle  aber  in  denjenigen
  des  Präsidenten  Frick.

Der  Stahltrust  war  daher,  obgleich  in  seinen  Grundlagen
großangelegt  und  ohne  Zweifel  auf  einer  kühnen  Berechnung
basiert,  infolge  der  mittlerweile  eingetretenen  Börsenkrise  nur  um  den
Preis  großer  Erschütterungen  imstande,  sich  aufrecht  zu  halten.

Die  Lage  des  Trusts  wurde  durch  die  Entstehung  einer  kapitalkräftigen
  Konkurrenz  im  Jahre  1904  noch  mehr  erschwert.  Im
Sommer  dieses  Jahres  lieferte  die  Pittsburg  Steel  Company
ı5soo  Tonnen  Eisenbarren  für  die  Republic  Iron  and  Steel
Company  mit  einem  Preisnachlaß  von  4  Dollar  (der  Preis  sank
von  23  Dollar  auf  ı9).  Mittlerweile  wurde  in  Buffalo  mit  riesigen
  Fabrikseinrichtungen  die  Lackawanna  Steel  Company
gebildet,  die  ebenfalls  die  Konkurrenz  mit  den  Trustfabriken  aufnahm.

Auch  hieraus  ist  ersichtlich,  daß  die  Beibehaltung  der  Herrschaft
  über  den  Markt  auch  für  so  riesenhafte  Unternehmungen
schwer  ist,  und  daß  die  Aussicht  auf  Nutzen  in  Amerika  in  kurzer
Zeit  die  Mobilisierung  eines  neuen  Kapitals  und  die  Entstehung
einer  neuen  Konkurrenz  zur  Folge  hat.

Im  Jahre  1905  haben  sich  jedoch,  infolge  der  günstigeren
wirtschaftlichen  Konjunktur  und  des  großen  Aufschwunges  der
Stahlindustrie!)  die  Preise  wesentlich  gehoben.  Auch  der  Stahl-')

  In  der  im  Mai  1903  abgehaltenen  Generalversammlung  des  internationalen
Vereines  der  Eisenwerke  (Iron  and  Steel  Institute)  verwies  der  neugewählte
Präsident  Hadfield  ebenfalls  auf  diese  günstige  Entwickelung,  welcher  zufolge  der
öffentliche  Bedarf  in  Amerika  jetzt  bereits  23  Millionen  Tonnen  absorbieren  wird.
        <pb n="170" />
        164  IH.  Kapitel.  Die  Kartell-  und  Trustbewegung.

trust  stärkte  sich  von  neuem,  was  in  dem  hohen  Kurse  seiner
Aktien  (im  September  ı905  notierten  seine  Prioritätsaktien  107?/,)
und  im  günstigen  Geschäftsergebnis  des  ersten  Quartals  1905
(23025896  Dollar  Einnahmen,  was  gegenüber  dem  ersten  Quartal
des  Jahres  1904  einem  Plus  von  9816410  Dollar  gleichkommt)
zum  Ausdruck  gelangt.  So  konnten  nun  auch  die  Preise  erhöht
und  ein  bedeutender  Gewinn  realisiert  werden.  Es  zeigte  sich
abermals,  daß  der  Aufschwung  der  Industrie  vieles  gut  machen
kann  —  manchmal  sogar  die  Sünden,  die  bei  den  Trustfinanzierungen
  begangen  wurden.

Der  Kohlentrust.

Der  Anthrazit-Kohlentrust  besitzt  eigentlich  keine  einheitliche
Organisation,  sondern  besteht  in  der  Gruppierung  der  verschiedenen
  Unternehmungen  der  interessierten  Eisenbahngesellschaften.
Der  Trust  wurde  durch  den  großen  Arbeiterstreik  im  Jahre  1902
bekannt,  wobei  145000  Arbeiter  die  Arbeit  einstellten.

Die  Anthrazit-Region  liegt  im  Staate  Pennsylvanien,  dessen
Verfassung  es  den  Gesellschaften  verbietet,  sich  mit  Bergarbeit
und  Transport  gleichzeitig  zu  befassen.  Zur  Vermeidung  dieses
Verbotes  haben  teils  die  Eisenbahnen  besondere  Kohlengesellschaften
  gegründet,  über  welche  die  Eisenbahnen  vollständig
verfügten,  teils  aber  haben  sich  die  Kohlengesellschaften  im  Wege
des  Ankaufes  von  Aktien  in  den  Besitz  der  Eisenbahngesellschaften
  gesetzt.

Vom  Jahre  ı890  bis  ıgoo  hat  sich  der  Anthrazittransport
von  35  Millionen  auf  45  Millionen  Tonnen  und  der  Gresamttransport
  auf  den  interessierten  Bahnen  von  270  Millionen  Tonnen  auf
373  Millionen  Tonnen  erhöht.

Der  Vereinigung  ging  der  Konkurrenzkampf  der  Reading-Eisenbahn
  voraus,  der  im  Jahre  1901  in  einer  Fusion  seine  Lösung
fand.  Die  Eisenbahnen  kauften  durch  Vermittlung  der  Reading-Gesellschaft
  die  Aktien  der  9  interessierten  Gesellschaften  an.
Die  Gesellschaften  bewahrten  zwar  ihre  Selbständigkeit,  aber  die
Interessengemeinschaft  ist  eine  unzweifelhafte.  Sie  ist  auch  aus
der  Tatsache  ersichtlich,  daß  88  Personen  107  Direktionsstellen
innehaben,  so  daß  die  Verbindung  dieser  Gesellschaften  auch  in
der  Person  der  Direktoren  besteht.  Die  Pennsylvania  Coal
        <pb n="171" />
        &amp;amp;  ı5.  Die  Trustbewegung  in  den  Vereinigten  Staaten.  165

Company  machte  einen  Versuch,  eine  neue  Konkurrenz  zu  beginnen,
  aber  innerhalb  kurzer  Zeit  gelangten  ihre  Aktien  in  den
Besitz  der  Erie-Eisenbahn  und  mit  dieser  Vereinigung  trat  sie  in
den  Dienst  der  gemeinsamen  Interessen.

Im  März  des  Jahres  ı902  forderte  die  Vereinigung  der
Bergarbeiter  die  achtstündige  Arbeitszeit,  ferner  die  Erhöhung
des  Lohnes  um  60°/,  per  Kohlentonne,  genaue  Wägung  und  Anerkennung
  der  Arbeitervereine.  Die  Verhandlungen  zwischen  den
Werken  und  den  Arbeitern  führten  zu  keinem  Resultate  und  am
15.  Mai  proklamierte  die  Arbeitervereinigung  den  allgemeinen
Streik,  der  immer  gefährlichere  Dimensionen  annahm,  weil  sich
auch  die  Pumparbeiter  der  Bewegung  anschlossen,  wodurch  die
Überschwemmung  der  Bergwerke  zu  befürchten  war.  Der  Streik
dauerte  bis  zum  Oktober,  und  auch  da  konnte  nur  die  Vermittlung
  des  Präsidenten  Roosevelt  und  die  Delegierung  eines  gewählten
  Schiedsgerichts  die  Arbeiter  zum  Einstellen  des  Streikes
bewegen.  Ohne  Zweifel  wirkte  auch  die  öffentliche  Meinung  mit,
da  der  Kohlenmangel  mit  Herannahen  des  Winters  eine  drohende
Gestalt  annahm.  Das  Schiedsgericht  bestand  aus  7  Mitgliedern
und  beschloß  nach  Einvernahme  zahlreicher  Zeugen  eine  ı0°/,ige
Lohnerhöhung,  die  Herabsetzung  der  Arbeitszeit  um  eine  Stunde
(für  Bergarbeiter  9,  für  Heizer  8  Stunden)  und  sprach  gleichzeitig
aus,  daß  der  Eintritt  in  den  Arbeiterverein  keinen  Grund  zur
Entlassung  bilde,  dagegen  eine  prinzipielle  Anerkennung  des
Arbeitervereines  von  den  Arbeitgebern  nicht  gefordert  werden
könne.

Die  kolossalen  Dimensionen  des  Streikes  zeigen  folgende
Ziffernangaben:  Vom  Mai  bis  Ende  Oktober  betrug  die  Anthrazitkohlenproduktion
  im  Jahre  1900  20,8  Millionen  Tonnen,  im  Jahre
1901  22,2  Millionen  und  1902  4,ı  Millionen  Tonnen.  Der  durch
den  Streik  verursachte  Schaden  beläuft  sich  nach  maßgebender
Schätzung  auf  104  Millionen  Dollar,  wovon  28  Millionen  auf
Arbeitsiöhne,  52  Millionen  auf  den  Entfall  des  gewöhnlichen
Kohlenverkaufs,  ı2  Millionen  auf  Gewinnausfall  bei  Fuhrlöhnen,
3  Millionen  auf  die  Kosten  der  militärischen  und  der  Polizeiintervention
  und  5  Millionen  auf  den  Verlust  des  lokalen  Handels
entfallen.

Es  ist  besonders  charakteristisch  für  den  Kohlentrust,  daß  er
scheinbar  mit  Verlust  arbeitet,  insofern  er  den  Eisenbahngesell-
        <pb n="172" />
        166  III.  Kapitel.  Die  Kartell-  und  Trustbewegung.

schaften  verhältnismäßig  zu  hohe  Transportpreise  zahlt.  Das  ist
aber  nur  ein  scheinbarer  Verlust,  weil  die  Eisenbahnunternehmungen
  und  die  Bergwerksaktiengesellschaften  einer  gemeinsamen
  Interessensphäre  angehören  und  daher  dem  scheinbaren
Verlust  ein  bedeutender  Gewinn  der  Eisenbahngesellschaften
entspricht.

Tatsache  ist  aber,  wie  dies  auch  die  Industrial  Commission
betont,  daß  der  Kohlentrust  seitens  der  Eisenbahngesellschaften
keine  Begünstigung  erhält.

Der  Zuckertrust.

Der  Zuckertrust  bildete  sich  im  Jahre  1887  infolge  des
früheren  starken  Konkurrenzkampfes..  Im  Jahre  1884  fiel  die
Differenz  zwischen  Rohzucker  und  raffiniertem  Zucker  auf  7  ı  Cent,
infolgedessen  von  40  Zuckerraffinerien  ı8  in  Konkurs  gerieten.
Der  im  Jahre  ı887  gebildete  Trust  verfügte  über  80°/,  der
Zuckerraffinerien.  Als  Trust  aufgelöst,  wurde  er  in  der  Form
der  American  Sugar  Refining  Company  neugegründet,  ohne
daß  dies  im  Geschäftsgange  eine  größere  Veränderung  oder
Erschütterung  verursacht  hätte.  Der  Zuckertrust  verdankt  seine
Existenzbasis  dem  hohen  Zuckerzoll,  der  ihn  von  der  ausländischen
  Konkurrenz  befreit.  Aus  diesem  Grunde  gestalten
sich  die  Änderungen  im  Zolltarif  direkt  zu  einer  Existenzfrage
der  Gesellschaft.

Im  Jahre  1887  betrug  der  Importzoll  84  Prozent.  Dieser
Zollsatz  wurde  infolge  des  Zolltarifes  vom  Jahre  1890  wesentlich,
auf  beiläufig  52  Prozent,  herabgesetzt,  während  der  Wilsontarif,
der  sämtliche  Zölle  herabsetzte,  den  Zuckerzoll  neuerdings  erhöhte.
Der  Zuckertrust  mußte  daher  in  der  legislativen  Körperschaft
zur  Verteidigung  seiner  Interessen  einen  stetigen  Kampf  führen,
und  es  ist  allgemein  bekannt,  daß  er  diesen  Kampf  nicht
gerade  mit  den  moralischsten  Mitteln  zu  führen  bestrebt  war.
Namentlich  sollen  mehrere  Mitglieder  des  Bundeskongresses  die
Interessen  des  mächtigen  Trusts  vertreten.  Seine  heutige  Kapitalisierung
  sind  72000000  Dollar,  die  zur  Hälfte  als  Prioritätsund
  zur  Hälfte  als  Stammaktien  emittiert  wurden.  Mit  den
Änderungen  der  Zolltarife  waren  diese  Aktien  in  ständiger
Fluktuation  und  wurden  beliebte  Spekulationspapiere.
        <pb n="173" />
        &amp;amp;  ı5.  Die  Trustbewegung  in  den  Vereinigten  Staaten.  167

Der  Fleischtrust.

Im  Fleischgeschäfte  der  Vereinigten  Staaten  spielen  6  große
Firmen  eine  leitende  Rolle.  Dieselben  verfügen  alle  über  riesige
Schlachtbrücken  (packing  houses),  wohin  die  lebende  Ware
aus  den  westlichen,  tierzuchttreibenden  Staaten  transportiert,  das
Fleisch  und  alle  Nebenprodukte  aufgearbeitet  und  in  ihren  mit
Kühlapparaten  versehenen  Wagen  hauptsächlich  in  die  östlichen
Staaten  und  namentlich  in  die  fleischkonsumierenden  Zentren,  in
die  großen  Städte  abgeliefert  werden.

Die  erwähnten  6  Firmen,  die  in  der  Form  von  Aktiengesellschaften
  tätig  sind  und  mehrere  kleinere  Konkurrenzunternehmungen
in  sich  vereinigten,  sind:

Armour  &amp;amp;  Co,  Illinois  .  .  .  .  20000000  Dollar
Swift  &amp;amp;  Co,  Illinois  .  .  .  .  .  35000000  ,„
Nelson  Morris  &amp;amp;  Co.,  DOlinois,  deren
Mitglieder:
Fairbank  Canning  “ompany,
Dlinois.  .  .  .  3000000
Moris  &amp;amp;  Co,  Maine  .  2  .2..2...3000000  »

National  Packing  Comp.,New-Jersey  15000000
Schwarzschild  &amp;amp;  Sulzberger  Comp,,

New-York  .  .  .  .  5000000
Cudahy  Packing  Company,  Illinois  7000000

Die  National  Packing  Company,  an  welcher  die  vier  größten
der  erwähnten  Firmen  interessiert  sind,  hat  mehrere  Konkurrenzunternehmungen
  und  DBesitztümer  angekauf.  Eine  andere
äußere  Verbindung  als  die  erwähnte  Interessengemeinschaft
besteht  bisher  nicht,  obgleich  die  National  Packing  Company
angeblich  deshalb  gegründet  wurde,  um  sämtliche  Gesellschaften
auch  äußerlich  in  einen  Trust  zu  vereinigen.  Trotzdem  befolgen
sämtliche  erwähnte  Gesellschaften  bezüglich  der  Geschäfts-  und
Preispolitik  dasselbe  Vorgehen.

Bei  Gründung  dieser  Gesellschaften  spielte  der  Promoter  überhaupt
  keine  Rolle,  der  größte  Teil  der  Aktien  bildet  privates
oder  Familieneigentum,  und  infolgedessen  kann  von  einer  übermäßigen
  Kapitalisierung  nicht  die  Rede  sein,  wie  dies  auch  der
        <pb n="174" />
        168  III.  Kapitel.  Die  Kartell-  und  Trustbewegung.

Bericht  des  Commissioner  of  Corporations!)  konstatiert  (S.  39).
Bezüglich  der  Herrschaft  des  Trusts  über  den  Markt  geht  aus
den  statistischen  Daten  hervor,  daß  von  den  im  Jahre  1903  geschlachteten
  12500000  Stück  die  genannten  sechs  Gesellschaften
5500000,  also  beiläufig  45°/,  schlachteten.  Trotzdem  übt  der
Trust  eine  dieses  Verhältnis  noch  bedeutend  überragende  Herrschaft
  über  den  Markt  aus,  weil  von  der  in  den  mittelamerikanischen
  großen  Zentren  geschlachteten  Quantität  98°/,  auf  ihn
entfallen  und  er  70—90°/,  des  Fleischbedarfes  der  Großstädte
(New-York,  Philadelphia,  Boston  usw.)  liefert.

Seine  eigentlichen  Konkurrenten  entstehen  hauptsächlich  in
den  kleineren  lokalen  Fleischhauereien,  und  dieselben  waren,  wie
es  sich  beim  Streik  im  Jahre  1904  herausstellte,  imstande,  unter
außerordentlichen  Umständen  bei  der  reduzierten  Lieferungsfähigkeit
  des  Trusts  den  Markt  zu  versorgen.

Die  Macht  des  Trusts  kommt  den  Tierzüchtern  gegenüber
zur  Geltung,  denen  gegenüber  er  als  Einkaufskartell  die  Preise
reguliert,  er  kommt  aber  auch  als  Verkaufskartell  den  Detailhändlern
  gegenüber  zur  Geltung,  die  bei  Strafe  des  Boykotts
gezwungen  sind,  sich  an  seine  Preisfeststellungen  und  Bedingungen
zu  halten.

Nach  der  vor  dem  Commissioner  of  Corporations  gemachten
Äußerung  E.F.Swifts  wurden  im  Jahre  1903  von  dem  Gewinne
von  3  Millionen  Dollar  1750000  Dollar  Dividende,  im  Jahre
1904  von  dem  Gewinne  von  3800000  Dollar  2100000  Dollar
als  Dividende  gezahlt,  was  einer  Dividende  von  6—8°/,  entspricht,
außerdem  wurde  ein  bedeutendes  Plus  erübrigt  und  dem  beträchtlichen
  Reservefonds  einverleibt.?)

Infolge  des  Streiks  im  Jahre  1904  und  der  gegen  den  Trust
erhobenen  zahlreichen  Anklagen  wendete  sich  die  öffentliche

2)  Report  of  the  Commissioner  of  Corporations  on  the  Beef  Industry.  March  3  1905.

NS.  Report  S.  297.  Der  Report  gelangt  übrigens  bezüglich  des  Gewinnes
zu  der  Konklusion  (S.  267),  daß  die  Preise  keine  maßlosen  genannt  werden  können,
und  daß  der  Nutzen  der  „packers“  im  Vergleiche  zum  riesigen  Umsatz  und  im  Verhältnisse
  zur  Zahl  der  geschlachteten  Tiere  und  der  Quantität  des  Fleisches  ein  geringer
ist,  aber  infolge  großer  Betriebsersparnisse  und  Ausnützung  der  Nebenproduktionen
erhöht  wird.  „Infolgedessen  erhält  der  Konsument  die  Ware  billiger,  als  wenn  das
Geschäft  auch  weiter  in  Händen  der  lokalen,  kleinen  Fleischbänke  geblieben  wäre.
Die  Ersparnis,  welche  diese  großen  Packers  bei  den  Betriebskosten  und  Verwertung
der  Nebenprodukte  erreichen,  ist  im  Vergleich  zu  den  alten  Schlachtbrücken  viel
größer,  als  der  Nutzen,  den  sie  sich  erwerben.“
        <pb n="175" />
        &amp;amp;  ı5.  Die  Trustbewegung  in  den  Vereinigten  Staaten.  169

Meinung  immer  mehr  gegen  die  Greschäftsmethode  des  Trusts,
und  auch  das  Gericht  fand  es  nötig,  in  der  Sache  einzuschreiten,
indem  der  Richter  Grosscup  jenes  Vorgehen  als  gegen  das
Gesetz  Sherman  verstoßend  bezeichnete  und  der  (Gesellschaft  die
weitere  Befolgung  desselben  untersagtee  Nachdem  das  Verbot
wirkungslos  blieb,  wurde  das  Verfahren  gegen  den  Fleischtrust
  „wegen  Respektwidrigkeit  (contempt)  gegenüber  dem
Gerichte“  und  wegen  Vergehens  gegen  das  Gesetz  Sherman
eingeleitet.

Am  2ı.  Februar  ı905  wurden  nahezu  200  Zeugen  vor  Gericht
  geladen  und  am  darauffolgenden  20.  März  begann  vor  der
Grand  Jury  die  Verhandlung  gegen  den  Trust,  in  deren  Folge
am  ı.  Juli  die  6  Aktiengesellschaften  resp.  ı7  Direktoren  derselben
  unter  Anklage  gestellt  wurden.  Das  Urteil  steht  noch  aus.

Der  Whisky-Trust.

Die  Spiritusindustrie  war  in  den  80er  Jahren  durch  die  hohe
Steuer  und  durch  die  Temperenzbewegung  bedroht.  Die  miteinander
  konkurrierenden  80  Fabriken  arbeiteten  daher  mit  Verlust
  und  waren  in  ihrem  Bestande  gefährdet.  Die  früheren
Kartellversuche  waren  resultatlos,  weil  man  nicht  imstande  war,
für  die  Verbilligung  der  Produktion  Sorge  zu  tragen.

Im  Jahre  1890  konstituierte  sich  die  Destilling  and  Cattle
Feeding  Company  mit  einem  Grundkapital  von  35000000
Dollar,  welche  ihre  Tätigkeit  damit  begann,  daß  sie  von  80
Fabriken  68  außer  Betrieb  setzte  und  den  Bedarf  in  den  am
besten  eingerichteten  und  modernsten  Fabriken  herstellte.  Dabei
entließ  sie  300  Handlungsreisende,  was  man  zum  Beweise  dafür
anzuführen  pflegt,  daß  die  Konzentration  die  schädlichen  und
überflüssigen  Ausgaben  der  Konkurrenz  einzustellen  geeignet  ist.
(S.  Jenks  S.  24  „the  wastes  of  competition“)  Der  Erfolg  der
Kombination  entsprach  jedoch  kaum  den  Erwartungen.  Der  Trust
vermochte  die  Konkurrenz  nicht  niederzuringen,  da  die  Verzinsung
  des  zum  Ankaufe  der  80  Fabriken  nötigen  beträchtlichen
Kapitals  den  Betrieb  verteuerte  und  hindernd  auf  den  Geschäftsgang
  wirkte.

Im  Jahre  ı894,  als  im  Staate  Illinois  ein  Gesetz  eingeführt
  wurde,  welches  es  untersagte,  bei  der  Verschmelzung  von
        <pb n="176" />
        170  III.  Kapitel.  Die  Kartell-  und  Trustbewegung.

Unternehmungen  die  Zahlung  anstatt  mit  Bargeld  mittels  Aktien
zu  bewerkstelligen,  war  der  Trust  genötigt,  sich  aufzulösen,  und
eine  neue  Gesellschaft,  die  American  Spirit  Manufacturing
Company  übernahm  sein  Geschäft.  Eine  Schöpfung  derselben
ist  die  Spirit  Distributing  Company,  durch  deren  Vermittlung
  es  gelang,  mehrere  bedeutende  Konkurrenten,  so
namentlich  die  Kentucky  Destillery  in  den  Interessenkreis
des  Trusts  einzubeziehen.

Royal  Backing  Powder  Company.

Der  Kapitalisierungsplan  dieses  Trusts  weicht  von  dem  gewöhnlichen
  ab.  Das  Stammkapital  besteht  aus  10000000  Dollar
Prioritätsaktien  und  10000000  Dollar  Stammaktien;  für  die
Sicherstellung  einer  6prozentigen  Dividende  der  Prioritätsaktien
wurde  folgendermaßen  vorgesorgt:  wenn  dieser  6prozentige  Zins
6  Monate  im  Rückstand  wäre,  so  können  Aktionäre,  die  wenigstens
  50000  Dollar  Prioritätsaktien  vertreten,  eine  Greeneralversammlung
  einberufen,  Direktoren  wählen  und  die  Leitung  des
Betriebes  so  lange  in  Händen  halten,  bis  sämtliche  Rückstände
der  Dividende  bezahlt  sind.  Nach  den  Statuten  der  Gesellschaft
ist  ferner  die  weitere  Emission  von  Prioritätsaktien  und  die  Aufnahme
  eines  Hypothekar-Darlehens  untersagt,  wenn  die  Besitzer
der  Prioritätsaktien  ihre  Zustimmung  nicht  erteilten  (s.  Bericht
der  Industrial  Commission  1901,  13.  Bd.,  S.  XX.).

&amp;amp;  16.  In  den  übrigen  Staaten.
Französische  Kartelle  und  Trusts.

Frankreich  ging  vom  Freihandelsystem  stufenweise  zum
Schutzzollsystem  über,  und  das  Gesetz  vom  Jahre  1889,  welches
die  Zölle  um  25°/,  erhöhte,  hat  auch  die  Entwicklung  der  Kartellbewegung
  immer  mehr  gefördert.

Das  wichtigste  französische  Kartell  ist  das  „Comptoir  Industriel
  von  Longwy.“  Dasselbe  ist  das  Zentralorgan  der
Eisenindustrie,  welches  die  Verwertung  der  Eisenerzprodukte  bezweckt.
  Die  auswärtige  Konkurrenz  hat  es  nicht  zu  befürchten,  weil
der  mit  einem  Zoll  von  ı5—  20  Franks  belastete  Import  jährlich
        <pb n="177" />
        8  16.  In  den  übrigen  Staaten.  171

bloß  100000  Tonnen  beträgt,  während  die  gesamte  Produktion
2567000  Tonnen  ausmacht.  Dieses  Verkaufsbureau  ist  als  Aktiengesellschaft
  organisiert,  im  Jahre  1876  entstanden,  und  sein  Streben
bildet  die  zweckmäßige  Verwertung  der  Produkte  der  Eisenwerke.
  Der  Vorteil  des  Bureaus  besteht  darin,  daß  es  den  Transport
  resp.  die  Effektuierung  der  Bestellungen  in  einer  Weise
bewerkstelligt,  welche  die  größtmöglichen  Ersparnisse  sichert.  Die
Vereinigung  des  kaufmännischen  Betriebsteils  sämtlicher  Unternehmungen
  reduziert  die  Spesen  des  Verkaufes  auf  15—  20  Centimes
per  Tonne.  Das  Bureau  beruft  sich  auch  darauf,  daß  es  die  kaufmännische
  Tätigkeit  seiner  Mitglieder  überflüssig  macht  und
daher  mittelbar  die  Entwicklung  der  Industrie  fördert.

Trotzdem  ist  es  zweifellos,  daß  das  Bureau  die  Preise  besonders
  im  Jahre  ı897  übermäßig  erhöhte!)  und  im  Jahre  1899
die  Produktion  und  den  Verkauf  einschränkte,  um  seine  Preise
hoch  halten  zu  können.  Es  ist  jedoch  Tatsache,  daß  infolge
seiner  Wirksamkeit  die  Preise  eine  gewisse  Stabilität  aufweisen.

Beinahe  60°/,  der  Roheisenproduktion  Frankreichs  stammt  aus
dem  Departement  Meurthe  et  Moselle.  Die  größere  Hälfte  dieser
60°/,  aber,  ca.  38°/,  gehören  dem  Verband  des  Longwy-Bureaus  an.
Dasselbe  bestimmt  in  jedem  Monate  den  Preis  des  Koks  und
auf  Grundlage  desselben  auch  den  Durchschnittspreis  des  Roheisens.
  Der  große  Erfolg  des  Bureaus  hatte  die  Entstehung  ähnlicher
  Gesellschaften  zur  Folge.  Solche  sind  das  Comptoir  des
Aciers,  Comptoir  des  Poutrelles,  Comptoir  des  Toles  et  Larges
Plats,  Comptoir  des  Ressorts  et  Carosseries  etc.

Die  Zuckerraffinerie-Fabriken  haben  sich  ebenfalls  frühzeitig
  kartelliert.  Die  leitenden  Kartellfirmen  sind  die  Firmen
Lebaudy  und  Say.  Bei  der  neuesten  Gestaltung  haben  sich
die  10  größten  Fabriken  in  einem  regelrechten  Trust  vereinigt,  der
nach  Leroy-Beaulieu  eine  so  große  Macht  zentralisierte,  daß
ohne  Investition  von  25—30  Millionen  Franks  eine  nennenswerte
Konkurrenz  gegen  denselben  nicht  aufzukommen  vermag.  In  der
im  September  ıg05  entstandenen  Krise,  die  durch  eine  unbändige
Hausse-Spekulation  (Cronier,  Jaluzot)  verursacht  wurde,  erlitten
mehrere  am  Trust  beteiligte  Unternehmungen  empfindliche  Verluste,
  so  daß  der  Fortbestand  desselben  fraglich  wurde.

!)  Vergl.  Duchaine  a.2.0.S.448  und  Vilain,  LeFer,  la  homille  et  la  metallurgie.
        <pb n="178" />
        172  III.  Kapitel.  Die  Kartell-  und  Trustbewegung.

Ein  Kartell  bildeten  die  französischen  Lebens-  und  Unfall-Versicherungsgesellschaften
  zur  Feststellung  einheitlicher
Prämientabellen.

Im  Jahre  1881  traten  die  zur  Ausbeutung  des  Salzgehaltes
des  Atlantischen  und  Mittelländischen  Meeres  gebildeten  Gesellschaften
  in  ein  Kartell  zusammen.

Das  Kupferkartell  war  ein  mißlungener  Versuch,  weil  der
auf  diese  Weise  entstandene  Verein  nach  Investition  von  50000000
Franks  den  Konkurs  ‚anmeldete.

Der  Verein  der  Ölraffineure  ist  eigentlich  nichts  anderes  als
die  Filiale  des  Standard  Oil.

Auf  dem  Gebiete  der  chemischen  und  der  Textilindustrie
sind  ebenfalls  mehrere  Kartelle  in  Wirkung.

Schließlich  müssen  wir  das  älteste  französische  Kartell  erwähnen,
  die  „Societe  Charbonnitre  de  la  Loire“,  welches
durch  die  Vereinbarung  der  Kohlenwerke  von  St.  Etienne  im
Jahre  1840  gegründet  wurde.  Später  wurde  es  als  Compagnie
Generale  de  la  Loire  umgebildet  und  nahm  82  °/,  der  Produktion
des  Kohlengebietes  in  sich  auf.  Infolge  Verordnung  vom  Jahre
1852  wurde  der  Verein  aufgelöst.

Englische  Kartelle  und  Trusts.

Unter  den  europäischen  Staaten  nähert  sich  England  am
meisten  dem  Trust-System  der  Vereinigten  Staaten,  insofern
sich  die  Verschmelzung  großer  Aktiengesellschaften  zur  Fortsetzung
  einer  erfolgreichen  Industrie  immer  mehr  als  notwendig
erweist.

So  besitzt  die  Salt  Union  ein  Aktienkapital  von  4  200000
Pfund,  die  United  Alkali  Company  ein  solches  von  8200000  Pfund,
die  Bradford  Dyers  Association  eines  von  4500000  Pfund.

Die  Gesellschaft  der  Tapetenfabrikanten  verfügt  ebenfalls
  über  ein  großes  Kapital  und  kontrolliert  ihren  Industriezweig
beinahe  ausschließlich.  Im  erfolgreichen  Konkurrenzkampf  mit
Amerika  erstarkte  die  Imperial  Tobacco  Company,  die  mit
einem  Stammkapital  von  17  500000  Pfund  gebildet  wurde.

Zur  entsprechenden  Durchführung  des  Kohlenverkaufs  fusionierten
  8  Konkurrenzgesellchaften  mit  einem  Kapital  von  2800000
Pfund  unter  der  Firma  W.  Cory  and  Sons.
        <pb n="179" />
        8  ı6.  In  den  übrigen  Staaten.  173

Dabei  wurden  auch  Kartellvereinbarungen  getroffen,  welche
aber  der  Kontrollwirkung  der  Schutzzölle  entbehrten.  Bei  einzelnen
  Industriezweigen  genügten  jedoch  auch  die  auf  diese  Weise
erreichten  Ersparnisse  nicht,  denn  die  ausländische  Konkurrenz
war  um  so  schwerer  fühlbar,  als  es  eben  die  fremden  kartellierten
  Industrieunternehmungen  waren,  die  sich  in  dem  eine
Freihandelspolitik  betreibenden  England  ein  Absatzgebiet  zu
sichern  trachteten.

Die  Kombinationsform  verursachte  übrigens  in  England
keineswegs  so  große  Übel  und  war  nicht  mit  ähnlichen  Übertreibungen
  der  Kapitalisierung  verbunden  wie  in  Nordamerika.
Das  wird  durch  das  englische  Aktiengesetz  vom  Jahre  1900  verhindert,
  welches  bei  Geschäftsübertragungen  die  Verwendung  von
beeideten  Schätzmeistern  vorschreibt.

Unter  den  englischen  Industriekombinationen  ist  besonders  die
Bedstead  Manufacturers  Association  von  Interesse,  welche
nach  den  Prinzipien  Smiths  auf  einer  gemeinschaftlichen  Vereinbarung
  der  Arbeiter  und  Arbeitgeber  beruht.

Dieses  System,  welches  unzweifelhaft  einem  richtigen  Grundgedanken
  entspringt,  nämlich  der  gegenseitigen  Berücksichtigung
der  Interessen  der  Arbeiter  und  Arbeitgeber,  ist  freilich  mit  starker
Erhöhung  der  Preise  verbunden;  die  Bedstead  Manufacturers
Association,  die  anfänglich  mit  großem  Erfolge  tätig  war,  hat
letzthin,  nachdem  im  Jahre  1900  von  35  Fabriksindustriellen  nur
ı6  der  Vereinbarung  beigetreten  sind,  den  an  den  Geschäftsgang
der  früheren  ı0  Jahre  geknüpften  Erwartungen  nicht  entsprochen.
Die  Arbeitslöhne,  die  sich  um  40°/,  erhöhten,  sind  allerdings  seit
1900  abermals  in  Abnahme  begriffen.!)

In  Belgien  ist  die  Kartellbewegung  auch  deshalb  von  besonderem
  Interesse,  weil  Belgien  seit  1865  das  freihändlerische
System  akzeptiert  hat  und  seine  Kartelle  seitdem  nicht  nur
keine  Rückbildung  zeigen,  sondern  zweifellose  Anzeichen  einer

1)  Gelegentlich  der  deutschen  Kartell-Enquäte  hat  Bueck,  Sekretär  des
Zentralverbandes  deutscher  Industriellen,  das  Verzeichnis  der  englischen  Kartelle
vorgelegt,  um  damit  die  Ansicht  zu  bekämpfen,  daß  die  Kartellbildung  in  England  eine
unbedeutende  sei.  Dieses  Verzeichnis  (Kontradiktorische  Verhandlungen  6.  Heft  S.  377)
enthält  zirka  40  Kartelle  und  ıı  Trusts;  er  rechnet  jedoch  in  dieselben  die  „amalgamations“,
  „combinations“,  „agreements®  und  „fusions“  ein  (vergl.  im  Gegenteil  Liefmann
  S.  65,  13.16.  Anmerkung).  Eine  besondere  Bedeutung  mißt  Bueck  den  in
der  Textilindustrie  entstandenen  Unternehmungsvereinigungen  bei.
        <pb n="180" />
        174  III.  Kapitel.  Die  Kartell-  und  Trustbewegung.

größeren  Konzentration  aufweisen;  bis  zur  Trustform  haben  sich
jedoch  diese  Kartelle  nicht  erhoben.!)

Als  transitorische  Gestaltungen  können  die  Vereine  der
Diamantenschleifer  und  der  Schuhfabriken  erwähnt  werden.  Das
Zentralorgan  des  Vereins  der  belgischen  Porzellan-Fabriken  besitzt
  noch  nicht  den  Charakter  einer  rechtlichen  Persönlichkeit.
Den  eigentlichen  Kartellorganisationen  nähern  sich  bereits  die  Kartelle
  einiger  Marmorbergwerke  und  Ziegelfabriken.  Das  Lütticher
Kohlenkartell  vereinigt  87°/,  der  zu  seinem  Gebiete  gehörenden
Produktion.  Kartellverbände  bildeten  die  Lokomotivfabrikanten,
die  Weberei-  und  Spinnereifabriken,  die  Zuckerraffinerien,
Schienenfabrikanten  usw.  Zwischen  den  Feuerversicherungs-Instituten
  kamen  gewisse  Vereinbarungen  zustande,  laut  welchen
gemeinsame  Vertragsbedingungen  und  Tabellen  festgestellt  wurden.
Die  Direktoren  der  Gesellschaften  halten  monatlich  Konferenzen
ab,  und  alljährlich  wird  eine  andere  Gesellschaft  mit  der  Vertretung
des  Kartells  betraut.

Nach  der  Ansicht  des  wiederholt  zitierten  Duchaine  haben
die  belgischen  Kartelle  im  großen  und  ganzen  einen  günstigen
und  mäßigenden  Einfluß  geübt,  die  Übersättigung  des  Marktes
verhindert  und  die  Preise  auf  den  Grad  einer  gehörigen  Rentabilität
  erhoben.  Auch  klagen  die  Konsumenten  nicht  über  dieselben,
  weil  sie  nicht  danach  strebten,  die  Preise  unverhältnismäßig
zu  erhöhen.

Im  Kreise  der  russischen  Kartelle  sind  die  Zucker-  und
Petroleumkartelle  besonders  wichtig.

Das  Zuckerkartell,  die  berühmte  Normirofka,  kam  im  Jahre
1887  zwischen  ı7ı  Fabrikanten  zustande,  sie  bestand  bis  zum  Jahre
ı895;  nach  ihrer  Konstituierung  schlossen  sich  201  Fabrikanten
ihr  an,  denen  jedoch  2ı  Outsider  Konkurrenz  machten.  Das
Resultat  des  Kartells  war  die  Erhöhung  der  inländischen  Preise
und  die  Entwicklung  eines  billigen  Exports  nach  dem  Ausland.

Ein  kaiserlicher  Ukas  vom  20.  November  1895  erteilte  der
Regierung  das  Recht,  jährlich  den  inländischen  Maximalpreis

—

1)  Das  erwähnte  Werk  Duchaines  S.  459  schreibt  es  irrtämlicherweise
dem  Freihandel  zu,  daß  noch  keine  Trusts  entstanden  sind.  Wenn  wir  den  Entwicklungsgang
  näher  prüfen,  gelangen  wir  eher  zu  einem  entgegengesetzten  Resultate.
Daß  übrigens  der  Trust  auch  beim  Freihandelssystem  entstehen  kann,  beweist  das
Beispiel  Englands  am  besten.
        <pb n="181" />
        &amp;amp;  16.  In  den  übrigen  Staaten.  175

und  die  im  Inland  placierbare  Quantität  zu  bestimmen,  das  heißt,
die  Regierung  besorgte  von  nun  an,  was  das  die  Produktion  kontingentierende
  Kartell  als  seine  Aufgabe  betrachtete.  Der  über  diese
Quantität  erzeugte  Zucker  zahlt  doppelte  Steuer,  wofern  er  nicht
für  den  Export  bestimmt  ist.  Die  russische  Regierung  hat  daher,
  obgleich  sie  keine  Exportprämien  gewährte,  die  Zuckerindustrie
dennoch  auf  den  Export  angewiesen.

Das  Petroleumkartell  trachtete  besonders  dem  Übergewicht
der  amerikanischen  Standard  Oil  Company  entgegenzuwirken.
In  der  Ölproduktion  der  Welt  ist  Amerika  mit  28  Millionen  Meterzentnern,
  Rußland  mit  ı2  Millionen  Meterzentnern  vertreten.  Das
erste  Kartell  wurde  im  Jahre  1886  abgeschlossen,  das  zweite,  an
dessen  Spitze  Rothschild  stand,  bestand  von  1893  bis  1898  und
wurde  auch  der  Unterstützung  der  Regierung  teilhaftlig,  insofern
es  Transportbegünstigungen  erhielt.

In  der  entwickelten  Industrie  Russisch  -  Polens  entstanden
gleichfalls  mehrere  Kartelle..  So  bezweckte  das  Syndikat  der
Kohlenindustriellen  eine  Einschränkung  der  Produktion  und
eine  Preiserhöhung.  Ihm  stellten  die  polnischen  Fabrikanten  ein
Gegenkartell  entgegen  (Einkaufskartell),  aber  mit  wenig  Erfolg,
weil  sie  die  Preise  nicht  herabdrücken  konnten.  Im  Jahre  1900
war  der  Preis  der  Kohle  ein  so  hoher,  daß  die  russische  Verwaltung
  eingreifen  mußte  und  die  Warschauer  Kohlenhändler  bei
Strafe  verpflichtete,  die  Preise  von  2  Rubel  auf  1,50,  später  auf
1,30  zu  reduzieren.

Im  Jahre  1902  konstituierte  sich  die  „erste  russische  Aktiengesellschaft
  zum  Handel  mit  metallurgischen  Fabrikaten“,  die
als  Verkaufsbureau  von  ı6  —  eine  Jahresproduktion  von
165  Millionen  Pud  vertretenden  —  kartellierten  Unternehmungen
  fungiert.

Auch  die  Warschauer  Lampenfabrikanten  schlossen  zur  Verdrängung
  der  ausländischen  Konkurrenz  ein  Kartell;  demselben
schlossen  sich  später  auch  die  Moskauer  und  Petersburger  Fabrikanten
  an.

Die  in  der  Webereiindustrie  eingetretene  Überproduktion
drängte  die  Fabriken  bereits  in  eine  Krise!)  Infolge  des  1901

1)  Die  Zahl  der  Webstühle  erhöhte  sich  von  1890—1899  von  3457  auf  6001,
also  um  76.2°/,;  im  Jahre  1900  wurden  in  Rußland  16  Millionen  Pud  Wolle
verarbeitet,
        <pb n="182" />
        176  III.  Kapitel.  Die  Kartell-  und  Trustbewegung.

geschlossenen  Kartells  wurde  die  Produktion  reduziert  und  die
schädlichen  Folgen  der  Überproduktion  hörten  auf.

Das  im  Jahre  1900  entstandene  Zementkartell,  dessen  Verkaufsbureau
  sich  in  Warschau  befindet,  erhöhte  die  Preise  von
3  Rubel  auf  3,30.

Wir  erwähnen  noch  das  Kartell  der  Papierfabriken  vom
Jahre  ıg901,  die  Zündholz-,  Leim-  und  Stärkekartelle,  das  Kartell
der  elektrischen  Beleuchtungsunternehmungen  in  Petersburg  und
schließlich  das  Syndikat  der  Feuerversicherungsgesellschaften,
welches  bereits  seit  1877  besteht.

In  Italien  bestehen  die  Vorbedingungen  der  Kartellbildung
besonders  in  der  Eisenerzindustrie.  Im  Jahre  1896  entstand
die  Agentia  Commissionaria  metallurgica,  welche  sich  1900
unter  dem  Namen  Agentia  Commissionaria  siderologica
Italiana  umwandelte  und  als  Verkaufsorgan  von  Rohstoffen  zumeist
  an  Weiterverarbeiter  absetzt.  Man  erwähnt  ferner  die  Vereinigung
  der  Webereifabriken  von  Mailand;  im  Jahre  1902  traten
auch  die  karrarischen  Marmorberg  werke  mit  einer  Jahresproduktion
von  250000  Meterzentnern  in  Kartell

In  Spanien  verdient  der  Verein  der  Zuckerraffineure  mit
einem  Kapital  von  25000000  Franks  Beachtung,  der  sowohl  seitens
der  Vertreter  der  agrarischen  Interessen,  wie  auch  seitens  des
konsumierenden  Publikums  einer  starken  Abneigung  begegnete;
die  ersteren  griffen  denselben  wegen  der  Beschränkung  der  Zuckerrübenzucht
  an,  während  er  im  Publikum  wegen  der  Verteuerung
des  Zuckers  unbeliebt  ist.

Wenn  wir  schließlich  noch  erwähnen,  daß  in  Rumänien
die  Petroleumraffinerie-Fabriken  unter  der  Leitung  der  Steana
Romana  ein  Kartell  bildeten,  daß

in  derSchweiz  dieMühlen  und  Uhrmacher  in  Kartell  traten,  daß

in  Holland  die  Kohlenhändler  kartellartige  Vereinbarungen
trafen  und  schließlich

in  Dänemark  sich  die  Bierbrauer  von  Kopenhagen  vereinigten,
  so  haben  wir  von  den  wesentlichsten  Erscheinungen  der
Kartell-  und  Trustbewegung  Rechenschaft  gegeben.

Der  Vollständigkeit  halber  muß  noch  bemerkt  werden,  daß
Spuren  dieser  neuen  volkswirtschaftlichen  Gestaltung  auch  in  Japan,
Indien,  Chile,  Argentinien,  besonders  aber  in  Australien  vorzufinden
  sind.
        <pb n="183" />
        $  17.  Internationale  Kartelle  und  Trusts,  177

$  ı7.  Internationale  Kartelle  und  Trusts.

Wenn  wir  den  Entwicklungsprozeß  der  internationalen  Kartelle
  überblicken,  sehen  wir,  daß  deren  Entstehung,  Veränderung
und  Auflösung  vielleicht  eine  noch  häufigere  ist  als  die  der  gewöhnlichen
  Kartell.  Wir  könnten  beinahe  sagen,  daß  sich  die
Organisation  .und  Stabilität  des  internationalen  Kartells  zu  derjenigen
  des  auf  ein  Land  sich  erstreckenden  so  verhält,  wie
die  Stabilität  letzterer  zu  der  des  Trusts.  Das  darf  uns  auch
nicht  wundernehmen.  Die  Änderungen  der  von  zahllosen  verschiedenen
  Umständen  abhängenden  Faktoren  der  Weltwirtschaft
können  die  internationalen  Vereinigungen  in  ihren  Grundbedingungen
  gefährden;  sie  können  auch  durch  die  Verschiebung  der
Machtlage  und  durch  politische  Verhältnisse  beeinflußt  werden.
Indem  nun  das  internationale  Kartell  mehrere  divergierende
Bestandteile  in  einer  loseren  Organisation  vereinigt,  kann  es  sich
naturgemäß  leichter  in  seine  Elemente  auflösen.

Dort,  wo  die  internationalen  industriellen  Vereinigungen  einen
beständigeren  Charakter  besitzen,  drängt  sich  der  Trust  mit  seiner
die  Produktion  in  ein  einheitliches  Unternehmen  fassenden  Organisation
  immer  mehr  in  den  Vordergrund.  In  der  Zukunft  wird
daher,  wie  es  scheint,  den  Trusts  auch  auf  dem  Gebiete  der
internationalen  Vereinigungen  eine  große  Rolle  zukommen.  Ob
es  sodann  gelingen  wird,  die  über  die  ganze  Erde  sich  ausbreitenden
  Industriezweige  in  eine  Einheit  zu  fassen,  ob  über  die
Industrie  ganzer  Länder  herrschende  Trusts  dereinst  miteinander
Kartellverträge  abschließen,  oder  ob  diese  internationalen  Gebilde
in  ihrem  gegenwärtigen  Zustande  verbleiben  werden:  das  wird  die
spätere  Entwicklung  lehren.

Wenn  wir  die  Gattungen  der  bereits  aufgelösten  und  der
bestehenden  internationalen  Kartelle  betrachten,  finden  wir,  daß
es  namentlich  die  chemische  Industrie  ist,  auf  deren  Boden  dieselben
  am  besten  gedeihen.  Der  Grund  hierfür  liegt  darin,  daß
in  dieser  Industrie  verhältnismäßig  wenig  Fabriken  tätig  sind
und  die  Waren  derselben  (wenigstens  in  ihrer  Form  als  Rohmaterial)
  durch  Zölle  nicht  belastet  sind.  Nur  so  ist  es  zu  erklären,
  daß  die  meisten  chemischen  Artikel  international  kartelliert
  sind  oder  waren;  wir  erwähnen  nur  die  Karbol-,  Zink-,  Quecksilber-,
  Borax-,  Kunstdünger-,  Soda-Kartelle  etc.

Baumgarten-Meszleny.  12
        <pb n="184" />
        178  II.  Kapitel.  Die  Kartell-  und  Trastbewegung.

Weitere  derartige  Kartelle  entstanden  in  der  Elektrizitätsund
  in  der  Emailleindustrie;  das  Spiegelglaskartell  hat  sich  nach
einjährigem  Bestande  aufgelöst.

Alle  Vorbedingungen  des  Gedeihens  der  internationalen  Kartelle
  finden  wir  auch  auf  dem  Gebiete  der  Schiffahrt  vor,  wo  der
Zweck  der  wiederholten  Vereinigungen  in  der  Feststellung  der
Transportpreise  und  in  der  Verhinderung  der  Konkurrenz  besteht.


Die  neueste  Erscheinung  auf  diesem  Gebiete  ist  der  Schifffahrtstrust,
  dessen  Heimat  die  Vereinigten  Staaten  sind,  der
jedoch  seine  Machtsphäre  durch  Kontrakte  und  Aktienankäufe
auch  auf  die  europäischen  Unternehmungen  ausdehnte  und  auf
diese  Weise  das  wichtigste  internationale  Kartell  schuf,  welches
bisher  entstanden  is.  Am  ı.  Oktober  ıgo2  bildete  sich  die
International  MercantileMarine  Company  mit  einem  Aktienkapital
  von  ı2o  Millionen  Dollar,  das  zur  Hälfte  aus  Prioritäts-,
zur  Hälfte  aus  Stammaktien  bestand  und  ihre  Tätigkeit  mit  der
Emission  von  75  Millionen  Prioritätsobligationen  begann.  Dieser
Trust  konstituierte  sich  als  Gesellschaft  des  Staates  New-Jersey,
wollte  jedoch  seinen  Wirkungskreis  nicht  nur  auf  die  Befriedigung
des  Transportes  der  Vereinigten  Staaten,  sondern  auch  auf  die
Kontrolle  der  gesamten  internationalen  Schiffahrt  ausdehnen.
Die  Hauptrolle  in  der  Gründung  des  Trusts  führte  J.  P.Morgan,
der  die  Aktien  folgender  Gresellschaften  erwarb:  Leyland  (49  Schiffe,
295000  Tonnen),  White  Star  (29  Schiffe,  266000  Tonnen),  American
and  Red  Star  (24  Schiffe,  181000  Tonnen),  Atlantic  Transport
(23  Schiffe,  183000  Tonnen)  und  Dominion  (14  Schiffe,  110000
Tonnen).

Die  beiden  großen  deutschen  Schiffahrtsgesellschaften,  der
Norddeutsche  Lloyd  und  die  Hamburg-Amerika-Packetfahrt-Aktiengesellschaft
  haben  mit  ihren  ı90  Schiffen  und
1093000  Tonnen  Tragfähigkeit  ihre  Unabhängigkeit  bewahrt,  sind
jedoch  ebenfalls  mit  dem  amerikanischen  Trust  in  eine  kartellartige
Vereinbarung  getreten.  Die  deutschen  Gesellschaften  haben  sogar
zur  Sicherung  ihrer  Selbständigkeit  ihre  Statuten  in  der  Weise
geändert,  daß  zum  Direktor  nur  ein  deutscher  Reichsangehöriger
gewählt  werden  kann,  wodurch  sie  sich  davor  bewahren  wollten,
daß  ihre  Aktien  angekauft  oder  sie  durch  großangelegte  Ankäufe
majorisiert  werden.  Die  zwischen  der  amerikanischen  Gesellschaft
        <pb n="185" />
        $  17.  Internationale  Kartelle  und  Trusts.  179

und  den  deutschen  Gesellschaften  getroffene  Vereinbarung  ist  im
wesentlichen  folgende:

Die  deutschen  Gesellschaften  zahlen  dem  Trust  jährlich  einen
Betrag,  der  der  Dividende  eines  Aktienkapitals  von  20000000
Mark  entspricht;  dagegen  zahlt  der  Trust  den  deutschen  Gresellschaften
  jährlich  6°),  auf  20000000  Mark.  Die  Kartellorganisation
  besteht  in  einem  Komitee,  in  welches  der  amerikanische
Trust  und  die  deutschen  Gesellschaften  je  zwei  Mitglieder  entsenden.
  Die  das  Kartell  schließenden  Parteien  sind  verpflichtet,
sich  gegenseitig  zu  unterstützen,  und  regeln  die  Transportpreise
in  einem  besonderen  Kontrakt;  die  Transportpreise  der  Passagiere
dritter  Klasse  werden  untereinander  aufgeteilt.  Die  Entscheidung
strittiger  Fragen  wird  einem  zu  wählenden  oder  durch  das  Komitee
namhaft  zu  machenden  Schiedsgerichte  anheimgestellt.  Der  Kontrakt
  hält  das  Privileg  der  Hamburg-  Amerika-Gesellschaft  auf
den  Linien  New-York—Ostasien  und  New-York—Östindien  auch
fernerhin  aufrecht.

Den  erwähnten  beiden  großen  deutschen  Schiffahrtsgesellschaften
  haben  sich  auch  andere  kontinentale  Schiffahrtsunternehmungen
  alliiert,  mit  welchen  zusammen  sie  eine  nach  den
Prinzipien  des  sogenannten  Poolsystems  organisierte  Gruppe
bilden;  mit  den  beiden  leitenden  deutschen  Unternehmungen
schloß  sich  auch  diese  Gruppe  dem  Morgantrust  an.  Mitglieder
dieses  Pools  sind  die  Hamburg-Amerika-Linie,  der  Norddeutsche
Lloyd,  die  belgische  Red-Star  Line,  die  Holland-  Amerika-Linie
und  die  französische  Compagnie  Transatlantique.  Der  Bund,  der
den  Namen  Nordatlantischer  Dampferlinien-Verband
führt,  hat  sich  zur  vollsten  Kooperation  vereinigt,  so  zwar,  daß
prozentual  das  Verhältnis  festgestellt  wurde,  nach  welchem  sich
die  einzelnen  Unternehmungen  an  dem  Personenverkehr  zwischen
Europa  und  Amerika  beteiligen.  Es  wurde  festgestellt,  wie  viel
vom  Gresamtverkehr  jede  dieser  Unternehmungen  mit  Rücksicht
auf  den  Fassungsraum  und  die  Zahl  der  Fahrten  der  Schiffe
beanspruchen  kann,  und  demgemäß  werden  auch  die  Verrechnungen
  vorgenommen.  Das  Zentralverrechnungsbureau  befindet
  sich  in  Jena,  diesem  unterbreitet  jedes  Mitglied  des  Pool
seinen  Verkehrsausweis,  und  wenn  ein  Mitglied  mehr  transportiert
hat,  als  nach  der  prozentualen  Feststellung  auf  dasselbe  entfällt,
liefert  es  das  Plus  an  die  Kasse  des  Pools  ab,  die  dasselbe  jenen

12  *
        <pb n="186" />
        ı  80  III.  Kapitel.  Die  Kartell-  und  Trustbewegung.

Mitgliedern  zuweist,  deren  prozentuale  Anteilnahme  verkürzt  erscheint.
  Auf  diese  Weise  ist  die  Konkurrenz  ausgeschlossen  und
die  Gresellschaften  können  die  jeweiligen  Transportprämien  jederzeit
  einheitlich  regulieren.

Die  Wirksamkeit  der  International  Mercantile  Marine
Company  erregte  in  England  wie  auch  in  Amerika  große
Antipathien.  Einerseits  lehnte  sich  die  Öffentliche  Meinung  in
England  dagegen  auf,  daß  englische  Linien  in  amerikanischen
Besitz  gelangen,  andererseits  aber  hielten  auch  die  finanziellen
Kreise  die  für  die  englischen  Gesellschaften  gezahlten  Summen
für  einen  so  hohen  Preis,  daß  sie  an  der  Rentabilität  des  Unternehmens
  zweifelten.  So  bezahlte  z.  B.  der  Trust  für  die  Aktien
der  Leyland  Linie  mit  einem  Nominalwert  von  1800000  Pfund,
2347000  Pfund  in  bar.

Dem  gegenüber  hielt  es  England  für  nötig,  die  Cunard-Gresellschaft
  zu  stärken  und  zu  subventionieren.  Die  Subvention
wurde  von  der  englischen  Regierung  wesentlich  erhöht  und,  um
das  englische  Unternehmen  gegenüber  der  stets  mehr  erstarkenden
kontinentalen  Konkurrenz  zu  festigen,  gewährte  sie  der  Cunard-Linie
  ein  zinsenfreies  Darlehen  von  mehreren  Millionen  zu  dem
Zwecke,  zwei  neue  Dampfer  mit  dem  neuesten  Turbinensystem
zu  erbauen,  deren  Bestimmung  es  wäre,  hinsichtlich  der  Größe,
Fahrgeschwindigkeit  und  inneren  Einrichtung  die  gegenwärtig
im  Verkehr  befindlichen  Dampfer  allesamt  zu  überflügeln  und
damit  das  stark  anschwellende  Prestige  der  deutschen  Uhnternehmungen
  zu  schwächen.

Beim  Eintritt  der  amerikanischen  Krise  erlitten  auch  die
Aktien  des  neuen  Trusts  einen  Kursverlust.  Die  Prioritätsaktien
wurden  mit  75  Dollar,  die  Stammaktien  mit  25  Dollar  eingeführt,
  fielen  jedoch  im  Juli  1903  auf  g,  resp.  auf  4!/,  Dollar;  das
Mißtrauen  offenbart  sich  am  besten  darin,  daß  die  4!/,prozentigen
Obligationen  auf  75  fielen.

Die  freie  und  unabhängige  Konkurrenz  der  außerhalb  der
Trusts  und  Pools  stehenden  Cunard-Gesellschaft  schädigte  in
immer  empfindlicherer  Weise  die  Interessen  der  alliierten  Schifffahrtsgesellschaften,
  weil  das  auf  seine  Hegemonie  zur  See  eifersüchtig
  wachende  England  die  Cunard-Gesellschaft  in  ihrem
Konkurrenzkampfe  gegen  die  vereinigten  Schiffahrtsgesellschaften
        <pb n="187" />
        8  ı7.  Internationale  Kartelle  und  Trusts.  181

mächtig  unterstützte.  Dieser  Kampf  spitzte  sich  am  meisten
zu,  als  die  Cunard-Gesellschaft  auf  Grund  des  mit  der  ungarischen
  Regierung  geschlossenen  Vertrages  die  Fiume—Newyorker
Fahrten  aufnahm,  die  dazu  berufen  waren,  die  zahlreiche  Auswanderung
  aus  Ungarn  und  dem  Balkan  den  nordeuropäischen
Häfen  zu  entziehen.  Der  in  seinen  Geschäftsinteressen  angegriffene
  nördliche  Pool  begann  nun  im  Vereine  mit  den  übrigen
Unternehmungen  des  Morgantrusts  den  in  seiner  Schärfe  bisher
ohne  Gleichen  dastehenden  Tarifkampf.  Die  Fahrpreise  zwischen
Europa  und  Amerika  wurden  auf  40  Mark  reduziert,  um  die
Cunard-Linie  zu  Grunde  zu  richten;  und  der  Friede  wurde  erst  geschlossen,
  als  die  Feindseligkeiten  beiden  Parteien  mehrere
Millionen  Schaden  zugefügt  hatten.  Die  kämpfenden  Parteien
rüsteten  im  gegenseitigen  Einvernehmen  ab,  aber  der  Zweck,
daß  auch  die  Cunard-Gesellschaft  in  die  Reihe  der  im  Trust  vereinten
  Unternehmungen  eintrete,  konnte  bis  heute  nicht  erreicht
werden.

Übrigens  muß  erwähnt  werden,  daß  die  Vereinigung  in  der
Form  von  Pools  auf  dem  Gebiete  der  Seeschiffahrt  nicht  zu  den
Seltenheiten  gehört.  Für  gewisse  Relationen  mit  lebhafterem  Verkehr
  gründen  einige  interessierte  Unternehmungen  einen  Pool  für
den  Waren-  oder  Personentransport  und  stellen  prozentual  die  Beteiligung
  eines  jeden  Mitgliedes  fest.  Es  werden  gemeinsame  Verrechnungsbureaus
  unterhalten  und  jedes  Mitglied  hat  laut  Verrechnung
  das  Einnahmeplus  einzuzahlen,  oder  erhält  die  Mankosumme
  von  den  übrigen.  In  dieser  Weise  schützen  sie  sich  vor
gegenseitiger  Konkurrenz  und  vermögen  die  Fahrpreise  in  angemessener
  Höhe  zu  halten.

Die  Geschichte  des  Schiffahrtstrusts  lehrt,  daß  diese  mit  so
großem  Kapital  unternommene  Konsolidation  keinen  besonderen
Erfolg  aufzuweisen  hat.  Auch  dieser  Trust  verfolgte,  gleich  dem
in  derselben  Zeit  gegründeten  Stahltrust,  das  Ziel,  seine  Aktien  mit
Gewinn  zu  placieren  und  die  Konkurrenz  vollkommen  auszuschließen;
  seitdem  sind  vier  Jahre  verstrichen,  die  Aktien  des
Schiffahrtstrusts  erlitten  eine  ungeheuere  Kurseinbuße,  die  das
in  dieselben  gesetzte  Vertrauen  vollkommen  erschütterte,  obzwar
auch  der  Trust  ein  internationales  Kartell  abschloß  und  mit  den
mächtigen  Schiffahrtsunternehmungen  ein  einheitliches  Vorgehen
beobachtete.
        <pb n="188" />
        182  II.  Kapitel.  Die  Kartell-  und  Trustbewegung.

Aus  der  Firma  J.  &amp;amp;  P.  Coats  Limited  entwickelte  sich  der
Zwirntrust,  der  die  englischen,  amerikanischen  und  belgischen
Unternehmungen  vereinigte.  Die  Firma  wurde  im  Jahre  1830
gegründet  und  im  Jahre  1884  in  eine  Aktiengesellschaft  umgestaltet,
  die  über  ein  Aktienkapital  von  3750000  Pfund  Nominale
verfügte  und  2000000  Pfund  Obligationen  emittiertee  In  den
goer  Jahren  gründete  sie  im  Verein  mit  drei  Konkurrenzfirmen
ein  gemeinschaftliches  Verkaufsbureau,  absorbierte  jedoch  in  kurzer
Zeit  ihre  Kompanisten,  wodurch  ihr  Aktienkapital  auf  10000000
Pfund  erhöht  wurde  (1896).  Diese  große  Aktiengesellschaft  besitzt
  ı6  Fabriken,  unter  anderen  auch  in  Amerika,  Rußland  und
Kanada  und  beschäftigt  in  England  allein  5000  Arbeiter.  Unter
der  Einwirkung  der  amerikanischen  Konkurrenz  entstand  eine
neue  Konsolidation,  in  der  Weise,  daß  eine  neue  Zentralgesellschaft
  mit  2750000  Pfund  gebildet  wurde,  die  ı5  Unternehmungen
absorbierte,  deren  Aktien  zum  größten  Teile  in  die  Hände  der
Firma  Coats  übergingen.

Später  entstand  eine  engere  Verbindung  zwischen  der
American  Thread  Co.  und  der  English  Sewing  Cotton  Co.  Im
Jahre  1898  bemühte  sich  die  Firma  Coats  als  Spinnereifabrik  die
Hegemonie  über  die  Halbfabrikate  produzierenden  Spinnereien
zu  gewinnen  und  kaufte  zu  diesem  Behufe  die  Fine  Cotton  Spinners
  and  Doublers  Association  an,  die  aus  der  Vereinigung  von
31  Unternehmungen  entstand,  und  deren  Kaufpreis  mehr  als
4000000  Pfund  betrug.

Neuerlich  gesellten  sich  dieser  Firma  mehrere  Unternehmungen,
unter  welchen  besonders  die  belgischen  Fabriken  von  Bedeutung
sind.  Dieser  internationale  Trust,  der  sich  aus  einer  Gesellschaft
heraus  entwickelte,  vereinigt  daher  gegenwärtig  die  Industrien
Amerikas,  Englands,  Belgiens  und  Rußlands  in  einem  Trust.

Das  Boraxkartell  entstand  in  den  8oer  Jahren;  die  österreichischen
  und  ungarischen  Fabrikanten  schlossen  sich  demselben
  im  Jahre  ı895  an.  Dieses  Kartell  ist  ebenfalls  durch
amerikanische  Konkurrenz  veranlaßt  worden.  Dasselbe  erstreckt
sich  auf  Deutschland,  die  Vereinigten  Staaten,  Frankreich  und
Österreich-Ungarn  und  verpflichtet  die  beteiligten  Fabriken,  das
gesamte  Rohmaterial  (Borkalk)  aus  derselben  Zentrale,  von  der
Borax  Consolidated  Aktiengesellschaft  aus  London,  zu  beziehen.
Der  Preis  wurde  auf  Grund  der  Preisrelationen  zwischen  Borax
        <pb n="189" />
        &amp;amp;  ı7.  Internationale  Kartelle  und  Trusts.  183

und  Borkalk  nach  einer  Skala  in  der  Weise  festgestellt,  daß  die
minimale  Spannung  aufrechterhalten  werden  könne.  Am  Kartell
sind  die  meisten  großen  europäischen  Fabriken  beteiligt,  doch
drücken  einige  kleinere  Konkurrenten  auch  seit  Bestand  des
Kartells  die  Preise.  Die  ungarischen  und  österreichischen  Fabriken,
die  am  Kartell  beteiligt  sind,  sind  die  folgenden:  Rademacher
(Prag),  Buschbeck  (Aussig),  Lyoneser  Borax,  die  Raffineriefabrik
der  erwähnten  Borax  Consolidated  und  die  ungarische  Firma
„Chemikalienfabrik  Dr.  Theodor  Heidelberg“.  Die  österreichische
und  ungarische  Produktion  beträgt  jährlich  200  Waggon.

Das  Produktionskontingent  ist  nach  Ländern  geteilt.  Die
Einhaltung  dieser  Einteilung  wird  durch  hohe  Pönalen  gesichert,
die  jedoch  bisher  nicht  entrichtet  werden  mußten.  In  den  einzelnen
  Zoligebieten  kann  eine  Fabrik  im  Sinne  der  Vereinbarung
mehr,  die  andere  weniger  absetzen;  die  Ausgleichung  erfolgt
durch  die  Verrechnungsbureaux,  so  daß  jene  Fabrik,  die  ihr
Kontingent  überschritt,  verpflichtet  ist,  die  Differenz  in  raffiniertem
Borax  zum  durchschnittlichen  Jahrespreis  von  derjenigen  Fabrik
zu  übernehmen,  die  ihr  Kontingent  nicht  erreichte.

Da  das  Rohmaterial  im  Gebiete  des  Zollinlands  zollfrei  ist,
raffinierter  Borax  aber  einem  Zoll  von  5  Kronen  in  Gold  pro
Meterzentner  unterliegt,  sind  die  ungarischen  und  österreichischen
Preise  um  diese  Differenz  höher.  Eine  Erhöhung  der  Preise  ist
schon  infolge  der  auswärtigen  Konkurrenz  unmöglich.  Das
Kartell  hat  die  Preise  nicht  gehoben  und  die  stetig  sinkende
Tendenz  des  letzten  Jahrzehnts  ist  eine  Folge  des  Sinkens  des
Borkalkpreises.

So  kostete  im  Jahre  1894  der  Meterzentner  raffinierter  Borax
80  Kr.,  im  Jahre  1895  68  Kr.  Gegenwärtig  beträgt  dieser  Preis
37  Kr.,  gegenüber  dem  Borkalkpreis  von  20  Kr.

Der  Erfolg  des  Kartells  liegt  hauptsächlich  darin,  daß  die
Differenz  zwischen  dem  Rohmaterial  und  dem  Raffinement  ständig
  über  der  Grenze  der  Rentabilität  erhalten  werden  konnte.

Die  Nobel  Dynamit  Compagnie  entstand  1886  aus  der
Vereinigung  der  Glasgower,  Dresdener,  Hamburger  undOplawener
Fabriken.

Der  Sitz  der  Nobel  Dynamit  Trust  Co.  Ltd.  ist  London  und
ihr  Aktienkapital  beträgt  60  Millionen  Mark.  Dieselbe  sicherte
sich  sowohl  durch  einen  Kartellvertrag  wie  durch  Aktienkäufe
        <pb n="190" />
        184  IL  Kapitel.  Die  Kartell-  und  Trustbewegung.

einen  immer  größeren  Marktkreis.  So  schloß  sie  mit  mehreren
Schießpulverfabriken  wie  der  Rottweiler  Pulverfabrik  Rottweil-Hamburg,
  den  Kölner  Vereinigten  Rheinisch-westfälischen  Pulverfabriken,
  der  Rohrschacher  Firma  Kramer  &amp;amp;  Buchholz,  der  Walsroder
  Firma  Wolf  &amp;amp;  Co.  im  Jahre  1899  Kartellverträge  mit  Gültigkeit
  bis  zum  Jahre  ı905  ab.

Mit  dem  Dynamittrust  stehen  folgende  Gesellschaften  in  Verbindung:
  die  Rheinisch-westfälische  Sprengstoff  A.-G.  in  Köln
mit  4000000  Mk.,  die  Sprengstoff  A.-G.  Cosmos  in  Hamburg  mit
1200000  Mk.  und  die  Erzgebirgische  Dynamitfabrik  A.-G.  in
Geyer  mit  1000000  Aktienkapital.  Alle  diese  Fabriken  sind
scheinbar  unabhängig,  aber  der  größte  Teil  ihrer  Aktien  sind  in
den  Händen  der  Zentralgesellschaft,  ja  die  durch  gemeinsame  Interessen
  verknüpften  Gesellschaften  legen  den  Gewinn  zusammen
‚und  teilen  denselben  im  Sinne  gewisser  besonderer  Vereinbarungen
unter  sich  auf.  Die  Dynamit-Gesellschaft  Nobel  besitzt  auch  in
Ungarn  (Pozsony)  eine  Fabrikniederlassung.

Das  internationale  Knochenkartell  ist  wie  das  Boraxkartell
  ebenfalls  ein  Kartell  für  die  Beschaffung  von  Rohmaterial,
Knochen  sind  das  Rohmaterial  der  Leim-  und  Spodiumfabrikation,
  und  das  Kartell  wollte  hauptsächlich  der  Ausfuhr  des
Rohmaterials  und  einer  hierdurch  entstehenden  Hemmung  in  der
Herstellung  dieser  Fabrikate  begegnen.

Von  Interesse  ist  noch  bei  diesem  Kartell,  daß  die  deutschen
Fabrikanten  mit  den  dänischen  und  schwedischen,  die  österreichischen
  und  ungarischen  Fabrikanten  aber  mit  den  italienischen
im  Kartell  stehen,  und  daß  daher  infolge  des  deutschen,  österreichischen
  und  ungarischen  Kartells  die  Industrien  aller  sechs
Staaten  ein  gemeinschaftliches  Vorgehen  befolgen,  obgleich  keine
unmittelbare  Kartellverbindung  zwischen  sämtlichen  Interessenten
abgeschlossen  wurde.

Das  Glühlampen-Kartell  wurde  von  den  wichtigsten  deutschen,
  österreichischen,  ungarischen,  holländischen  und  Schweizer
Fabriken  im  Jahre  1903  auf  ıo  Jahre  geschlossen,  aber  auf  Kündigung
  von  drei  Viertel  der  zum  Kartell  gehörenden  Unternehmungen
  kann  es  auch  früher  gelöst  werden.  Die  Verkaufsstation
  des  Kartells  ist  eine  in  Berlin  gebildete  Gesellschaft
mit  beschränkter  Haftung  (Verkaufsstelle  vereinigter  Glühlampenfabriken
  G.  m.  b.  H.)  mit  ı  Million  Mk.  Aktienkapital.
        <pb n="191" />
        $  ı7.  Internationale  Kartelle  und  Trusts.  185

Das  Kartell  kauft  die  gesamte  Produktion  der  einzelnen  Fabriken
zu  fixierten  Preisen  und  teilt  das  nach  dem  Verkauf  erzielte
Erträgnis  unter  seinen  Mitgliedern  auf.  Die  zum  Kartell  gehörenden
  Fabriken  haben  eine  Produktionsfähigkeit  von  40
Millionen  Lampen  und  fabrizierten  im  Jahre  ı903  27!/,  Millionen
  Stück.  Es  gelang  schon  während  der  kurzen  Zeit
der  Tätigkeit  des  Kartells  die  Preise  der  Glühlampen  zu  erhöhen.!)


Gegenüber  diesem  Kartell  bildete  sich  im  Jahre  1904  die
Glühlampen-Einkaufs-Genossenschaft  der  österreichischen
und  ungarischen  Elektrizitätsfabrfiken.  Der  zwischen  den  beiden
abgeschlossene  Vertrag  regelt  namentlich  die  Transportmodalitäten
und  die  Erprobung  der  Lampen.

Die  neuesten  internationalen  Kartelle  sind  die  Schienenund
  Träger-Kartelle..  Beide  wurden  auf  Initiative  des
Düsseldorfer  Stahlwerksverbandes  im  November  1904  gegründet,
  das  Resultat  ihrer  Wirksamkeit  und  die  Tatsache  ihres
Bestandes  kam  jedoch  erst  Mitte  ı905  zur  Kenntnis  der  Öffentlichkeit,


Das  frühere  Schienenkartell  konnte  sich  nur  von  1884—  1886
behaupten,  besonders  deshalb,  weil  die  zu  große  Beteiligung
Englands  an  der  Produktion  nicht  länger  aufrecht  erhalten
werden  konnte.  Infolge  der  Auflösung  des  Kartells  sanken
die  Schienenpreise  immer  mehr,  und  zwar  hauptsächlich  wegen
der  billigen  auswärtigen  Verkäufe.  Aus  diesem  Grunde  waren
auch  die  belgischen  und  englischen  Fabriken  im  Interesse  der
Erhaltung  ihres  Exports  gezwungen,  eine  Vereinbarung  zu  treffen.
An  dem  neugegründeten  Schienenkartell  nahmen  die  deutschen,
englischen,  belgischen  und  französischen  Fabriken  teil;  das
Zentralorgan  des  Kartells  ist  das  Bureau  in  London,  welches
die  Bestellungen  unter  den  verschiedenen  Gruppen  aufteilt,
wobei  die  Gebietseinteilung  der  Lieferungen  im  vorhinein  bestimmt
  wird.

Der  amerikanische  Stahltrust  schloß  sich  mit  den  dortigen
Schienenfabriken  diesem  Kartell  an  und  die  österreichischen  und

!)  Im  Jahre  1905  hat  die  A.-G.  Bergmann,  welche  mit  ihrer  Jahresproduktion
von  ı  Million  Lampen  dem  Kartell  bedeutende  Konkurrenz  bot,  mit  demselben
ebenfalls  eine  Vereinbarung  getroffen,
        <pb n="192" />
        186  III.  Kapitel.  Die  Kartell-  und  Trustbewegung.

ungarischen  Eisenkartelle  sind  ebenfalls  mit  demselben  in  Beziehung

  getreten.

Das  Trager-Kartell  ist  in  ähnlicher  Weise  organisiert;
seine  Verkaufsstelle  befindet  sich  in  Düsseldorf.  Beide  internationale
  Kartellverträge  wurden  für  die  Dauer  von  zweieinhalb
Jahren  geschlossen.  Die  Jahresproduktion  der  kartellierten  Unternehmungen
  beträgt  beim  Schienenkartell  1400000  Tonnen,  beim
Trägerkartell  460000  Tonnen.
        <pb n="193" />
        IV.  Kapitel
Wirkungen  der  Kartelle  und  Trusts.

$&amp;amp;  ı8.  Im  allgemeinen.

ist  eine  der  schwersten  und  verwickeltsten  ökonomisch-wissenschaftlichen

  Aufgaben.  Wie  im  allgemeinen  das  Studium
der  gesellschaftlichen  Bewegungen,  so  wird  auch  unser  Problem  dadurch
  unendlich  kompliziert,  daß  die  unmittelbaren  Wirkungen  Rückwirkungen
  hervorrufen,  welche,  wieder  auf  die  Ursachen  wirkend,
dieselben  in  ihrer  Intensität,  Verbreitung  und  Richtung  wesentlich
beeinflussen.  Dies  ist  aber  der  Unterschied  zwischen  dem  Wirken
der  Kräfte  auf  bewußte  und  auf  unbewußte  Wesen;  erstere  trachten
sich  vor  unliebsamen  Einflüssen  zu  schützen,  angenehme  und
förderliche  hervorzurufen;  sie  schätzen  und  wägen  die  Zukunft  ab
und  handeln  dem  Resultat  dieser  Schätzung  gemäß.  Das  Gesetz
der  Kausalität  setzt  also  nicht  an  einem,  sondern  an  mehreren
Punkten  ein;  es  gibt  einen  Konflikt  der  widerstreitenden  Kräfte,
dessen  Ende  im  vorhinein  zu  bestimmen,  meist  unmöglich  ist.
Immer  aber  unmöglich  ist  dies  bei  verhältnismäßig  jungen  sozialen
Bewegungen;  nicht  nur  weil  die  nötige  vielseitige  Erfahrung  fehlt,
sondern  hauptsächlich  deshalb,  weil  diese  Bewegungen  in  ihrer
weiteren  Entwicklung  oft  ganz  andere  Resultate  hervorrufen,  als
in  der  ersten  Periode  ihres  Kampfes  ums  Dasein.

Und  dieser  Kampf  ums  Dasein  ist  für  die  Kartelle  und  Trusts
noch  bei  weitem  nicht  ausgefochten.  Sie  kampfen  mit  den  Gesetzgebungen
  um  rechtliche  Anerkennung,  kämpfen  mit  den  Outsiders
  um  wirtschaftliches  Weiterbestehen,  kämpfen  nach  Staaten
abgesondert  untereinander  um  den  wirtschaftlichen  Sieg,

D:  Untersuchung  der  Wirkungen  der  Unternehmerverbände
        <pb n="194" />
        188  IV.  Kapitel.  Wirkungen  der  Kartelle  und  Trusts.

Für  die  Beurteilung  der  Kartellbewegung  ist  selbstredend
die  vor-  oder  nachteilige  Wirkung  maßgebend,  die  sie  auf  den
wirtschaftlichen  und  ethischen  Zustand  unserer  Gesellschaft  ausübt.
Kartelle  und  Trusts,  aus  dem  modernen  Verkehr  entsprungen,  Angebot
  und  Nachfrage,  Weltmarkt  und  Preisschwankungen  voraussetzend,
  wirken  naturgemäß  zu  allererst  auf  den  Verkehr  selbst
zurück,  auf  die  Preisbildung  und  Preisschwankungen,  auf  die  Subjekte
  des  Angebots  und  der  Nachfrage.  Diese  Wirkungen  müssen
zuerst  einzeln  für  sich  betrachtet  werden;  nur  wenn  sie  und  ihre
Wechselwirkungen  klar  gelegt  sind,  kann  ein  richtiger  Schluß
auf  den  sozialen  Wert  der  ganzen  Bewegung  gezogen  werden.

$  ıg.  Die  Wirkung  der  Kartelle  und  Trusts  auf  die  Produktion.

Die  Wirkung  der  Kartellbewegung  auf  die  Produktion  ist
verschieden,  je  nachdem  die  Produktion  selbst  oder  ihre  Subjekte
in  Betracht  gezogen  werden.  Beide  werden  ungemein  verschieden
beurteilt.  Was  den  ersten  Gesichtspunkt  betrifft,  so  rühmen  es
Kartellfreunde  als  besondere  Vorteile  der  Kartelle,  daß  sie  die
Vervollkommnung  der  Produktionstechnik  fördern,  die  Produktionskosten
  vermindern,  die  Qualität  der  Produkte  verbessern.  Die
Gegenpartei  wieder  betont,  das  Kartell  schädige  die  Selbständigkeit
  des  Unternehmers  und  lege  den  kräftigsten  Hebel  der  Vervollkommnung
  der  Produktion,  nämlich  das  Bewußtsein  lahm,  daß
der  Unternehmer  ausschließlich  auf  seine  eigene  Kraft  angewiesen
sei,  und  daß  jede  Verbesserung  seiner  Produktion  ausschließlich
ihm  zugute  komme;  der  freie  Wettbewerb  garantiere  das  äußerste
Anspannen  der  individuellen  Fähigkeiten,  während  eine  Beschränkung
  oder  Beseitigung  desselben  gerade  diese  wertvollste  Kraftentfaltung
  als  zwecklos  erscheinen  lasse.  All  diese  Argumente
können  mit  einer  Fülle  von  Beispielen  bekräftigt  werden.  Die
Beispiele  sind  treffend,  beide  Teile  haben  recht.  Doch  es  muß
unterschieden  werden:  nicht  alle  Kartelle  üben  all  diese  Wirkungen
aus  und  nicht  in  gleichem  Maße.  Und  diese  Unterscheidung  soll
zunächst  durchgeführt  werden.

Wir  sahen  (S.  63,  68),  daß  die  Preis-  und  Konditionenkartelle
den  Wettbewerb  selbst  überhaupt  nicht  einschränken,  sondern  bloß
dessen  Folgen  zu  beseitigen  suchen.  Diese  Kartelle  sind  demnach  vom
Standpunkt  der  Produktion  einfach  indifferent.  Es  kann  höchstens
        <pb n="195" />
        &amp;amp;  ı9.  Die  Wirkung  der  Kartelle  und  Trusts  auf  die  Produktion.  189

davon  die  Rede  sein,  daß  sie,  insofern  sie  den  Produzenten
überhaupt  günstiger  stellen,  auch  die  Produktion  selbst  fördern,
da  es  vorauszusetzen  ist,  daß  der  Produzent  einen  Bruchteil  des
erhöhten  Grewinnes  in  seine  Unternehmung  investieren,  d.h.  intensiver
  produzieren  wird  als  vorher.

Die  Wirkung  der  produktionseinschränkenden  Kartelle  auf
die  Produktion  ist  schon  nicht  mehr  so  mittelbar,  sondern  im
Gegenteil  recht  tiefgehend.  Diese  Kartelle  verteuern  die  Produktion,
  indem  sie  die  Produktionskosten  relativ  erhöhen,  gleichviel,
  ob  es  sich  um  zeitlich  oder  quantitativ  beschränkende  Kartelle
handelt.  Nur  wenn  die  Reduktion  durch  die  vollständige  Aufhebung
  einzelner  Werke  vor  sich  geht,  kann  die  Zentralisation
derselben  im  Schlußergebnis  eine  Ersparnis  nach  sich  ziehn.  Derselbe
  Vorgang  wirkt  auch  in  der  Richtung  günstig,  daß  er  dem
technischen  Fortschritt  den  Weg  bahnt,  denn  naturgemäß  werden
die  am  teuersten  und  schlechtesten  produzierenden  Werke  eingestellt,
  wo  technische  Meliorationen  sich  am  wenigsten  bezahlt
machen.  Betreffs  der  Wirkung  der  beschränkenden  Kartelle  auf
die  Konkurrenz  und  durch  diese  auf  die  Vervollkommnung  der
Produktion  besteht  dasselbe,  was  soeben  von  den  Preis-  und
Konditionenkartellen  gesagt  wurde.

Die  Kontingentierung  der  Produktion  verteuert  dieselbe  ebenfalls
  aus  dem  schon  erwähnten  Grund,  daß  gleichbleibende  Produktionskosten
  auf  weniger  Produkte  verteilt  werden.  Vom  Standpunkt
  der  Produktionstechnik  ist  diese  Kartellierungsmethode  an
sich  gleichgültig.  Hingegen  bietet  die  Frage,  ob  die  gewinnkontingentierenden
  Kartelle  durch  Ausschluß  der  Konkurrenz
nicht  vollständig  den  Trieb  zu  technischen  Verbesserungen  lahm
legen,  eine  empfindliche  Angriffsstelle  dieser  Kartellierungsart.
Solche  Kartelle  sichern  den  einzelnen  Unternehmern  einen  im
vorhinein  festgestellten,  von  der  Güte  der  Produktion  unabhängigen
Gewinn.  Es  steht  also  nicht  in  ihrem  Interesse,  lukrativer  zu
produzieren,  namentlich  die  Produktionskosten  auf  jede  denkbare
Weise  und  so  auch  durch  die  Vervollkommnung  der  Technik  herabzusetzen.
  Trotzdem  macht  sich  diese  Reaktion  auch  hier  nicht
in  ihrer  vollen  Schärfe  geltend.  Die  Erhöhung  des  (Gresamtgewinnes
  liegt  auch  bei  solchen  Kartellen  im  Interesse  des  einzelnen,
  da  die  auf  ihn  fallende  Quote  dadurch  auch  entsprechend
erhöht  wird.  Andrerseits  wirkt  aber  das  Bewußtsein,  daß  die
        <pb n="196" />
        I9o  IV.  Kapitel.  Wirkungen  der  Kartelle  und  Trusts.

bessere  Produktion  seines  eigenen  Werks  ebenso  gut  auch  den
schlechter  Produzierenden  zugute  kommt,  unbedingt  hemmend
auf  die  Entwicklung  der  Technik,  da  dies  doch  nichts  anderes
als  eine  Prämie  für  schlechte  Produktion  bedeutet.  Nun  darf  aber
nicht  vergessen  werden,  daß  eine  schlechte  Produktion  mit  hohen
Kartellpreisen  einen  sicheren  Sieg  für  die  Outsider-Konkurrenz  bedeutet,
  und  daß  die  Aussicht  auf  diesen  Sieg  eine  solche  an  einem
halbwegs  entwickelten  Markt  auch  unbedingt  hervorrufen  wird.
Dies  ist  die  Ursache  der  schon  oft  beobachteten  Erscheinung,  daß
sich  Gewinnkontingentierungen  nur  inGrewerben  mit  annähernd  einheitlicher
  Produktionsmethode  erhalten  konnten,  wo  eine  eventuell
später  entdeckte  Verbesserung  leicht  in  allen  Werken  durchzuführen
  war.  Freilich  steht  dem  noch  immer  das  (Grespenst  der
Auflösung  des  Kartells  gegenüber,  wo  im  freien  Wettkampf  der
Kräfte  eine  technische  Erfindung  dem  Unternehmer  einen  unschätzbaren
  Vorsprung  vor  seinen  Konkurrenten  sichern  kann.
Hieraus  folgt  wieder,  daß  die  Kontingentierungen  der  Vervollkommnung
  der  Produktion  um  so  günstiger  sind,  je  stärker  sich
die  einzelnen  Unternehmungen  aneinander  anschließen  und  je  mehr
daher  die  Möglichkeit  der  freien  Konkurrenz  in  den  Hintergrund
tritt.  Wo  aber  die  einzelnen  Unternehmungen  vollauf  ihre  Selbständigkeit
  einbüßen  wie  beim  Trust:  da  steht  der  Vervollkommnung
der  Produktion  nichts  mehr  im  Wege.

Die  absatzverteilenden  Kartelle  lassen  die  Produktion  frei,
üben  aber  doch  mittelbar  eine  Wirkung  auf  sie  aus.  Wird  dem
Produzenten  ein  gewisses  Absatzgebiet  zugeteilt,  so  kann  er  die
Produktion  dem  Absatz  besser  anpassen,  denselben  leichter  überblicken
  und  dadurch  beträchtliche  Ersparnisse  an  Lagermiete,  verdorbenen
  und  verschleppten  Waren  etc.  erzielen.  Wichtig  ist  auch
die  Ersparnis  an  Frachtspesen.  Andrerseits  vermindern  diese
Kartelle  unstreitig  den  Wettbewerb,  ja  sie  schließen  ihn  sozusagen
aus,  was  auf  die  Vervollkommnung  der  Produktion  ungünstig  wirkt.
Wieder  aber  bietet  dem  die  Möglichkeit  und  der  Erfolg  der  Outsiderkonkurrenz
  ein  nicht  zu  verachtendes  Gegengewicht.

Was  endlich  die  Nachfragekartelle  betrifft,  so  können  diese,
insofern  sie  sich  auf  Rohprodukte,  Hilfsstoffe  und  Halbzeug  beziehen,
  für  die  Produktion  nur  vorteilhaft  sein,  da  sie  eben  nur
so  lange  aufrecht  erhalten  bleiben  wie  sie  Vorteile  bieten.  Insofern
  sie  sich  aber  gegen  die  Arbeiter  richten,  so  sind  sie  meistens
        <pb n="197" />
        8  19.  Die  Wirkung  der  Kartelle  und  Trusts  auf  die  Produktion.  191

nur  Mittel  des  Lohnkampfes!)  und  müssen  von  diesem  Standpunkt
aus  beurteilt  werden.  Bezwecken  sie  jedoch  ein  ständiges  Herabdrücken
  des  Arbeitslohnes  oder  im  allgemeinen  des  Standard  der
Arbeiter,  so  können  sie  kaum  für  die  Produktion  günstig  erachtet
werden,  denn  es  ist  bekanntlich  der  schlecht  bezahlte  Arbeiter
die  teuerste  Arbeitskraft.

Im  allgemeinen  kann  also  die  Wirkung  der  Kartelle  auf
die  Produktion  als  eine  nicht  ungünstige  bezeichnet  werden.  Und
indem  wir  das  feststellen,  nehmen  wir  in  erster  Linie  auf  die
riesenhafte  Entwicklung  der  Produktionstechnik  und  des  Verkehrs
Rücksicht,  die  in  allerletzter  Zeit  vor  sich  ging,  und  die  den
Glauben  an  die  alleinselilgmachende  Wirkung  des  freien  Wettbewerbs
  eben  in  Beziehung  auf  die  technische  Vervollkommnung
gründlich  zu  erschüttern  geeignet  ist.  Besonders  ist  der  fabelhafte
  Fortschritt  der  Industrie  der  Vereinigten  Staaten  auf  die
Konzentration  des  Betriebs  in  großem  Stil  zurückzuführen.  Wir
zählen  in  dieser  Beziehung  einige  Daten  auf,  die  wir  dem  Referat
der  Industrial  Commission  (XDX.  Final  Report  S.620  ff.)  und  dem
Werk  Montagues  „Irusts  of  to-day“  (1904)  entnehmen.  Es
kommt  hier  zu  allererst  die  Verbesserung  und  vollkommenere
Organisierung  des  Produktionsvorgangs  in  Betracht,  welche,  dem
Großbetrieb  eigen,  die  Quelle  außergewöhnlicher  Ersparnisse  bilden
  kann.  So  vermochte  die  Destilling  Company  of  America
die  Quantität  des  aus  einem  Büschel  Mais  erhältlichen  Branntweins
  von  3!/,  Gallons  auf  4°/,  Gallons  zu  erhöhen,  was  zur  Zeit
einen  um  einen  halben  Gallon  größeren  Ertrag  bedeutet  als
der  Durchschnitt  des  Produktionsertrags  der  übrigen  Raffinerien
der  Vereinigten  Staaten.  Dieses  Resultat  wird  durch  Verwendung
der  besten  Maschinen  und  der  besten  Produktionsmethoden  erreicht.
  Was  die  Frage  der  Organisierung  betrifft,  so  teilte  die
National  Salt  Company  ihr  Produktionsgebiet,  um  die  engen
Beziehungen  mit  dem  Handel  aufrecht  zu  erhalten  und  das  Schließen
von  Geschäften  auf  viele  tausend  Meilen  zu  vermeiden,  in  eine  Anzahl
  von  Rayons  ein,  innerhalb  welcher  ihre  einzelnen  Werke,  von
gewissen  allgemeinen  Anordnungen  abgesehen,  selbständig  arbeiten.
  Jedes  Rayon  erstattet  täglich  eine  Meldung  von  seinen

1)  So  z.  B.  im  letzten  Lohnkampf  der  Budapester  Baumeister  und  Arbeiter,
wo  die  ersteren  als  Antwort  auf  den  von  seiten  der  Arbeiter  eingeleiteten  Boykott
mit  Arbeitseinstellung  antworteten.  Vergl.  „Budapesti  Hirlap*  3.  September  1904.
        <pb n="198" />
        192  IV.  Kapitel.  Wirkungen  der  Kartelle  und  Trusts.

Verkäufen;  die  Bücher  werden  monatlich  geschlossen  und  Bilanzen
verfertigt,  welche  die  Produktion,  Grewinn,  Verlust  und  Ursachen
derselben  veranschaulichen.  Das  Beispiel  wurde  von  vielen  Unternehmungen
  befolgt.

Eine  weitere  Erscheinung  der  vollkommeneren  Organisierung
ist  die  ständige  Beschäftigung  der  einzelnen  Werke  und  die
zweckmäßige  Verteilung  der  Bestellungen.  Havemeyer  hält
für  die  größte  Ersparnis  der  American  Sugar  Refining
Company  den  Umstand,  daß  die  besten  Werke  bis  zur  höchsten
Grenze  ihrer  Produktionsfähigkeit  ständig  beschäftigt  sind.  Bei
der  Gründung  des  Trusts  wurden  mit  Ausnahme  von  sechs  oder
sieben  alle  Raffinerien  eingestellt.  Der  Umstand,  daß  diese  sechs
oder  sieben.  Werke  ihre  volle  Produktionsfähigkeit  entwickeln,
bedeutet  einen  Gewinn  von  !/;,  Cent  per  Pfund.  Tritt  in  der
Nachfrage  ein  Rückgang  ein,  so  wird  der  Betrieb  nur  in  der
Raffinerie  von  Brooklyn  reduziert,  dem  am  besten  ausgerüsteten
und  geschicktest  geleiteten  Werke  des  Trusts,  dessen  Bestimmung
  es  eben  deshalb  ist,  die  Produktion  der  Nachfrage  anzupassen.
  Seine  Produktion  wird  von  Tag  zu  Tag  kontrolliert
und  alles  aufgeboten,  um  einer  Überproduktion  vorzubeugen.
Der  mit  der  Produktionseinschränkung  verbundene  Verlust  wird
somit  auf  ein  Werk  konzentriert.  Durch  ein  ähnliches  Vorgehen
erspart  sich  die  United  States  Rubber  Company  4—8°/,  an
Produktionskosten.

Es  gibt  aber  auch  noch  andere  Methoden,  mittels  welcher
die  Trusts  Nachfrage  und  Angebot  im  Gleichgewicht  halten.  Die
International  Silver  Company  setzte  die  Zahl  ihrer  Warenlager
  von  ı5  auf  5  herab.  Die  oben  erwähnte  United  States
Rubber  Company  stellt  das  Gleichgewicht  durch  eine  beträchtliche
  Herabminderung  ihrer  Warenvorräte  her.  In  allen  diesen
Fällen  gibt  es  an  Versicherungsgebühren,  Mietzins,  Interessen  und
Manipulationskosten  wesentliche  Ersparnisse.  Im  Branntweingeschäft
  erreicht  wieder  die  Destilling  Company  of  America
dasselbe  Gleichgewicht  eben  dadurch,  daß  sie  alle  Hauptarten
der  Ware  ständig  auf  Lager  hält,  um  jeder  Nachfrage  genügen
und  den  Absatz,-  der  sonst  verloren  ginge,  sichern  zu  können.
Dieselbe  Politik  ermöglicht  der  American  Sugar  Refining
Company  meistens  einen  !/,,  Cent  größeren  Gewinn  per  Pfund
als  seinen  Konkurrenten.
        <pb n="199" />
        8  ı9.  Die  Wirkung  der  Kartelle  und  Trusts  auf  die  Produktion.  193

Anderweitige  Ersparnisse  folgen  aus  einer  besseren  Verteilung
der  Produktion.  Vor  Gründung  der  American  Steel  Hoop
Company  war  jedes  Werk,  um  der  Nachfrage  nach  den  verschiedensten
  Formen  und  Größen  zu  genügen,  gezwungen,  zahlreiche
  Walzen  von  verschiedenem  Umfang  in  Betrieb  zu  halten.
Dies  ist  mit  beträchtlichem  Zeitverlust  verbunden,  da  das  Werk
ruhen  muß,  bis  die  Walzen  ausgetauscht  werden.  Der  Trust  ließ
nun  durch  jedes  Werk  nur  eine  Ware  von  bestimmter  Größe
herstellen  und  verteilte  bei  größeren  Bestellungen  dieselben  je
nach  Maß  der  herzustellenden  Ware.  Dies  bedeutet  mindestens
einen  Extragewinn  von  ı  Dollar  per  Tonne.  Von  ähnlicher
Wirkung  ist  auch  die  strategische  Verteilung  der  Werke.  Ehe
die  American  Steel  and  Wire  Company  gegründet  wurde,
erstreckte  sich  das  Drahtgeschäft  im  Bestreben,  den  Konsumenten
  in  seinem  eigenen  Vaterland  aufzusuchen,  auf  das  Gebiet
von  zehn  Staaten,  von  Massachusets  bis  Washington.  Dadurch,
daß  die  Käufer  sich  an  das  nächstliegende  Werk  wenden
konnten,  ersparte  sich  der  Trust  500000  Dollar  Frachtspesen
jährlich.  Ähnliche  Gründe  bewogen  die  American  Sugar
Refining  Company  sowie  die  Continental  Tobacco  Company,
  ihre  Werke  in  sechs  Staaten  zu  zerstreuen,  die  American
Tin  Plate  Company,  in  fünf  Staaten  Vertretungen  aufzustellen
usw.  Die  Wichtigkeit  dieser  Ersparnisse  leuchtet  sofort  ein,
wenn  man  bedenkt,  daß  z.  B.  in  der  Salzindustrie  30—60°/,  des
Preises  der  Ware  durch  Frachtspesen  absorbiert  werden.

In  jenen  Gewerbezweigen,  wo  der  Konkurrenzkampf  vorher
ein  heftiger  war,  bedeutet  das  Trustsystem  wesentliche  Ersparnisse
an  Reklamespesen  und  Reisenden.  Die  Destilling  Company
of  America  entließ  300  Reisende,  eine  jährliche  Ersparnis  von
rund  einer  Million  Pfund.  Die  United  States  Rubber  Company
  ersparte  25°/,  der  einschlägigen  Ausgaben,  und  die  American
Steel  and  Wire  Company  kam  statt  300  mit  1ı5—20  Reisenden
  aus.  Infolge  der  geringeren  Bedeutung  der  Geschäftsreisen
ist  man  im  Trust-Regime  in  der  Lage,  weniger  hoch  bezahlte
Leute  als  Reisende  zu  beschäftigen.  Die  Royal  Baking  Powder
Company  fand  es  vorteilhaft,  an  Stelle  von  Reisenden  mit  einem
Jahresgehalt  von  3000  Dollar  Leute  mit  ı8  Dollar  pro  Woche
anzustellen.  Dasselbe  gilt  auch  betrefis  der  Reklamespesen.
Wenn  ıo  Unternehmungen,  die  sämtlich  in  den  Zeitungen  in-Baumgarten-Meszlöny.

  13
        <pb n="200" />
        194  IV.  Kapitel.  Wirkungen  der  Kartelle  und  Trusts.

serieren,  Bilder  drucken  lassen  für  die  Detailverkäufer,  Häuser,
Planken,  Felsen  im  ganzen  Land  mit  ihren  Reklamen  anmalen
und  die  Gunst  der  Käufer  durch  Geschenke  sich  zu  sichern
trachten,  sich  in  einen  Trust  verschmelzen,  so  können  sie  sich
fürderhin  mit  einigen  Warenmarken  für  ihre  Erzeugnisse  begnügen,
und  erzielen  denselben  Erfolg.  Hierin  bestand  der  Hauptvorteil
der  International  Silver  Company,  die  60°/,  der  Plattsilberwaren
  der  Union  herstellte:  sie  zog  eine  ganze  Menge  von  Warenmarken
  aus  dem  Verkehr,  verbreitete  aber  die  volkstümlich  gewordene
  „Rogers  1847“  energischer  als  je.  Die  Vorteile  dieses
Vorgehens  konnten  auch  andere  Trusts  erproben.  Die  American
Chicle  Company  erreichte  ihren  Hauptgewinn  durch  die  energisch
  angekündigte  Marke  ihres  Kaugummis;  dasselbe  ist  das
Greeheimnis  des  kolossalen  Erfolges  der  in  origineller  Packung
auf  den  Markt  gebrachten  Biskuits  der  National  Biscuit
Company.

Ebenfalls  aus  den  riesenhaften  Dimensionen  des  Betriebs
folgt  die  überaus  günstige  Lage  der  Trusts  beim  Einkauf  des
Rohstoffes.  Die  American  Sugar  Refining  Company,  die
Hauptkäuferin  des  Rohzuckers,  kann  nicht  bloß  die  besten  Märkte
aufsuchen,  sondern  bekommt  die  Ware  auch  mit  !/,,  Cent  billiger.
Die  Standard  Oil  Company,  Hauptkonsumentin  des  Rohöls
und  Eigentümerin  der  Rohrleitungen,  vermag  den  Preis  des  Rohöls
  zu  regulieren  und  eine  Preissteigerung  unmöglich  zu  machen.
Die  American  Thread  Company  erspart  mindestens  5°/,  durch
En-gros-Ankauf  des  Baumwolibedarfs.  Eine  schwierige  Frage  ist
die  der  Sicherung  des  Rohstoffbedarfs;  ihre  meisterhafte  Lösung
ist  der  United  States  Steel  Corporation  gelungen.  Durch
Besitz  der  Minen  von  Lake  Superior  und  Minnesota  ist  sie  in
der  Lage,  jeden  beliebigen  Erzguß  herzustellen.  Die  Hälfte  des
Koksbedarfs  der  Vereinigten  Staaten  befriedigt  dieser  Trust  und
eine  Flotte  von  ıı2  Schiffen  sichert  ihm  den  ständigen  Transport
auf  den  großen  Seen  zu  den  Hütten.

Endlich  ist  auch  die  Sicherung  der  nötigen  Geldmittel  ein
ergänzender  Bestandteil  des  Riesenbetriebs  der  Trusts.  Sie  wird
erreicht  durch  das  Aufrechterhalten  einer  ständigen  Verbindung
des  Trusts  mit  irgend  einem  Geldinstitut,  was  gleichzeitig  eine
günstigere  Verzinsung  nach  sich  zieht.  Die  Rockefeller-Gruppe
  allein  verfügt  heute  bloß  in  New-York  City  über  ein
        <pb n="201" />
        8  19.  Die  Wirkung  der  Kartelle  und  Trusts  auf  die  Produktion.  195

Bankkapital  von  108  Millionen,  ein  Depot  von  474  Millionen  und
ein  Anleihekapital  von  323  Millionen  Dollar.  Diese  Gruppe  mit
der  Morganschen  Firma  zusammen  verfügt  beinahe  über  die
Hälfte  des  Bankkapitals  von  New-York.

Wie  das  Trustsystem  in  Amerika,  so  ist  auch  das  Kartellsystem
  in  Europa  vom  Standpunkt  der  Vervollkommnung  der
Produktion  dem  Zustand  des  freien  Wettbewerbs  in  manchen
Punkten  überlegen.  Landesberger  hat  diese  Momente  in  seinem
Referat!)  vortrefflich  geschildert,  und  es  kann  hier  daher  einfach
auf  ihn  verwiesen  werden.  Allerdings  darf  man  sich  dem  nicht
verschließen,  daß  für  den  Unternehmer  in  der  heutigen  Wirtschaftsordnung
  nicht  die  größere  Produktivität,  sondern  die  größere
Rentabilität  allein  ausschlaggebend  ist,  und  daß  dies  letztere  Motiv
vielleicht  kräftiger  bei  dem  nicht  kartellierten  als  bei  dem  kartellierten
  Unternehmer  wirksam  ist.  Zu  weit  geht  aber  wieder  in
seinen  Folgerungen  hieraus  Pohle?),  wenn  er  meint,  die  Kartellbewegung
  habe  von  diesem  Gesichtspunkt  nichts  vor  dem  freien
Wettbewerb  voraus.  Und  ebenso  ist  auch  das  Bedenken  unbegründet,
  das  Kartell  erhalte  eben  die  technisch  unvollkommenen
Werke  künstlich  am  Leben.

Was  nämlich  den  Einwand  Pohles  betrifft,  so  sahen  wir,
wie  kräftige  Motive  auch  bei  den  am  strengsten  organisierten
Kartellen  für  die  Vervollkommnung  der  Technik  bestehen  bleiben,
und  daß  das  Kartell  mit  einheitlichster  Organisation,  der  Trust,
geradezu  zum  Bannerträger  des  technischen  Fortschritts  wurde.
Wir  sahen  auch  andererseits,  wie  bei  den  loseren  Kartellen  das
individuelle  Interesse  des  einzelnen  Unternehmers  wach  gehalten
wird,  besonders  betrefis  der  Minderung  der  Produktionskosten,
was  hauptsächlich  eben  durch  Einführung  von  technischen  Meliorationen
  zu  erreichen  ist.  Die  Hauptsache  ist  aber  das  Psychologische
  der  Frage:  entweder  lebt  in  den  Verbandsmitgliedern
das  kräftige  Bewußtsein  der  Gremeinschaftlichkeit  der  Interessen,
und  dann  wird  jeder  gern  die  Verbesserungen  der  Produktionstechnik
  seinen  Genossen  zur  Verfügung  stellen  und  dadurch  den
technischen  Fortschritt  des  ganzen  Industriezweiges  fördern;  oder
aber  herrscht  Eifersucht  und  Angst  vor  künftiger  Konkurrenz

13*
        <pb n="202" />
        196  IV.  Kapitel.  Wirkungen  der  Kartelle  und  Trusts.

vor,  und  dann  wird  das  Verbandsmitglied,  welches  sich  im  Besitz
von  wesentlichen  technischen  Vorteilen  fühlt,  bei  erster  Gelegenheit
  das  Kartell  sprengen  und  damit  der  fördernden  und  entwickelnden
  Wirkung  des  freien  Wettbewerbs  den  Weg  ebnen.

Begründeter  scheint  der  Einwand,  das  Kartell  erhalte  technisch
  minderwertige  Werke  künstlich  am  Leben.  Unstreitig
mildert  das  Umsichgreifen  der  Kartellidee  den  Verlauf  der  Krisen
und  hilft  einer  Anzahl  von  Werken,  die  sonst  in  kritischen  Zeiten
untergehen  würden,  über  dieselben  hinweg.!)  Ist  denn  aber  die
Rettung  wirtschaftlicher  Existenzen  ein  Übel,  oder  vielmehr  ein
Verdienst?  Und  ist  die  Milderung  des  Verlaufs  der  Krisen  nicht
die  einzige  wirklich  wichtige  und  epochemachende  Errungenschaft
der  Kartelle,  als  Erscheinungsformen  der  gesellschaftlichen  Selbsthilfe?
  Doch  auch  abgesehen  hiervon,  wirkt  jenes  ökonomische
Gresetz,  wonach  bei  wachsender  Nachfrage  immer  ungünstiger
produzierende  Anbieter  zum  Markt  gelangen,  innnerhalb  der  einzelnen
  Kartelle  ebenso  sicher  wie  im  freien  Wettbewerb,  woraus
folgt,  daß  ungünstiger  produzierende  Werke  für  die  Dauer  nur
aufrecht  erhalten  werden,  wenn  dies  in  der  wachsenden  Nachfrage
ökonomisch  begründet  ist.  Ist  dies  aber  der  Fall,  so  wäre  es
ein  viel  größeres  Übel,  wenn  ein  Teil  der  Nachfrage  überhaupt
unbefriedigt  bliebe,  als  daß  schwächere  Werke  langsamer  eingehen.
  Denn  dies  wird  durch  die  Kartellierung  nicht  beseitigt,
sondern  bloß  aufgeschoben:  eine  überaus  große  Verschiedenheit
in  der  technischen  Stufe  der  kartellierten  Unternehmungen  kann
für  die  Dauer  nicht  bestehen.  Sie  führt  entweder  zur  Aufsaugung
der  Schwachen,  oder  zwingt  sie,  die  Mächtigen  in  ihrer  Entwicklung
  einzuholen?)

&amp;amp;  20.  Die  Wirkung  der  Kartelle  und  Trusts  auf  die  Unternehmer.


Schoenlank?)  hat  jene  allgemein  bekannte  Wahrheit,  daß
ein  richtig  organisiertes  und  gut  geleitetes  Kartell  für  die  Unternehmer
  unbedingt  günstig  wirkt,  auch  statistisch  erwiesen.  Zu
diesem  Zweck  verglich  er  die  Dividenden  und  die  Preise  bei  ein-1)

  Siehe  weiter  unten  $  23.
*)  Vergl.  z.  B.  das  österreichisch-ungarische  Sodakartell,  oben  S.  129  ff.
”)  A.  a.  OÖ.  Kap.  XVI;  Archiv  für  soziale  Praxis,  Bd.  3  S.  s2ofl.
        <pb n="203" />
        $  20.  Die  Wirkung  der  Kartelle  und  Trusts  auf  die  Unternehmer.  197

zelnen  kartellierten  Grewerben  vor  und  nach  Beginn  der  Kartellepoche,
  und  fand,  das  Kartell  habe  beide,  von  einzelnen  Ausnahmen
  abgesehen,  beständig  erhöht.  Nach  Schmoller!)  trieben
die  Syndikate  den  Kurs  der  Kohlenaktien  von  40—50°/,  auf  300
bis  400°/,.  Zum  selben  Resultat  gelangte  betrefis  der  Trusts  die
Industrial  Commission.?2)  Doch  sichern  die  Kartelle  den  Unternehmern
  auch  noch  andere  Vorteile,  die  besonders  in  der  Stabilisierung
  der  Produktion  ihren  Ursprung  haben.  Überhaupt  sehen
wir  bereits,  daß  die  günstige  Wirkung  der  Kartelle  auf  die
Produktion  in  der  Erhöhung  des  Unternehmergewinns  ihren  Ausdruck
  findet.

Diese  Stabilisierung,  die  größere  Gleichmäßigkeit  in  der
Produktion,  wird  besonders  bei  den  absatzverteilenden  Kartellen
und  Produktionskontingentierungen  erreicht;  bei  den  ersteren,
weil  dem  Unternehmer  ein  eigenes  Absatzgebiet  zugewiesen  wird,
dessen  Eigenheiten  leicht  ausfindig  zu  machen  sind?)  bei  den
letzteren  aber  infolge  unmittelbarer  Festsetzung  des  Produktionsquantums.
  Doch  andere  Arten  der  Kartelle  höherer  Ordnung
haben  mittelbar  die  gleiche  Wirkung.  So  schließt  z.  B.  die  Ge.
winnkontingentierung  wenigstens  jene  größeren  Schwankungen
aus,  die  nicht  so  sehr  durch  die  verschiedene  Intensität  der  Nachfrage
  als  durch  das  Bestreben  bedingt  sind,  mit  Hilfe  der  Anspannung
  der  Produktion  die  Produktionskosten  relativ  zu  vermindern.
  Und  betrachten  wir  die  Produktionserfolge  der  gut
organisierten  Kartelle,  so  werden  wir  anerkennen  müssen,  daß  die
Pianmäßigkeit  der  kartellierten  Produktion  im  (Gregensatz  zur
Produktionsanarchie  des  freien  Wettbewerbs  einen  wesentlichen
ökonomischen  Fortschritt  bedeutet.

Diese  größere  Gleichmäßigkeit  der  Produktion  und,  was  damit
  Hand  in  Hand  geht,  des  Unternehmergewinnes  wird  allerdings
  nicht  von  allen  Seiten  als  eine  Errungenschaft  begrüßt.
Nicht  ganz  ohne  Grund  wurde  der  Kartellbewegung  vorgeworfen,
daß  sie  eine  sozialpolitisch  nicht  erwünschte  Einkommensverteilung
wenigstens  begünstige:  sie  hindere  die  gesetzmäßige  Herabminderung
  des  Unternehmergewinnes,  ja  führe  zur  Petrifizierung
desselben,  indem  sie  die  industrielle  Unternehmung  zu  einer  Art

1)  Generalversammlung  des  Vereins  für  Sozialpolitik,  Mannheim,  1905.
r)  Bd.  XIX,  Final  Report.
®,  Vergl.  oben  S.  731.
        <pb n="204" />
        198  IV.  Kapitel.  Wirkungen  der  Kartelle  und  Trusts.

Renteninstitut  umwandle.  Und  diese  Konzentration  der  (Grüterherstellung,
  die  Umwandlung  der  Einzelunternehmungen  in  Aktiengesellschaften
  überwälze  einen  immer  größeren  Teil  der  eigentlichen
  Unternehmertätigkeit  auf  die  Schultern  bezahlter  Beamten
und  vermindere  gleichzeitig  infolge  der  Monopolstellung  der  kartellierten
  Unternehmungen  wesentlich  das  Kapitalrisiko.

Dieses  Bedenken  ist  übertrieben.  Eine  größere  Gleichmäßigkeit
  des  Unternehmergewinnes  ist  noch  nicht  gleichbedeutend
mit  dem  Schwinden  des  Risikos  überhaupt;  es  handelt  sich  nur
um  die  Verteilung  des  Risikos  auf  alle  Unternehmer  und  um
eine  Erleichterung  für  den  einzelnen.  Und  wird  auch  anerkannt,
daß  die  durch  die  Kartellbewegung  hervorgerufene  Vermögensverteilung
  dem  Ideal  einer  solchen  nicht  entspricht:  so  ist  damit
noch  nichts  Schlechtes  über  die  Kartelle  gesagt.  Denn  auch  in
der  Wirtschaftsordnung  des  freien  Wettbewerbs  ist  die  Vermögensverteilung
  vom  Ideal  weit  entfernt.  Ja,  es  kann  behauptet  werden,
  daß  sie  nie  eine  gerechte  ist,  nachdem  sie  nie  durch  einen
prinzipiellen  Gesichtspunkt,  sondern  durch  die  Zufälligkeiten  des
struggle  for  life  geregelt  wird.  Indem  also  einzelne  Gruppen
eben  unter  den  Schutzflügeln  des  freien  Wettbewerbs  als  Selbstverteidigung
  gegen  diese  Zufälligkeiten  eine  gewisse  Gleichmäßigkeit
  ihres  Einkommens  erzielen:  haben  sie  sich  kein  Einkommen
gesichert,  welches  ihnen  billigerweise  nicht  zukäme.  Bloß  wenn
dieses  Einkommen  ein  so  übermäßiges  wäre,  daß  es  auch  im  Zustande
  des  freien  Wettbewerbs  eine  auffallende  Ungerechtigkeit
enthielte,  also  eben  auch  eine  Ausbeutung  der  erwähnten  Zufälligkeiten
  des  Lebens  darstellte:  könnten  die  Kartelle  auf  Grund
der  heutigen  Gesellschaftsordnung  als  Ursache  einer  sozialpolitisch
ungerechten  Vermögensverteilung  verpönt  und  gegen  sie  auch
von  seiten  der  Staatsgewalt  nachdrücklichere  Repressivmaßregeln
angewendet  werden.

Ob  nun  die  Kartelle  die  eben  gezogenen  Grenzen  einer
nicht  unberechtigten  Vermögensansammlung  in  der  Tat  überschritten
  oder  möglicherweise  überschreiten  werden,  ist  Auffassungssache
  und  kaum  endgültig  zu  entscheiden.  Uns  dünkt,  als  würde
sich  das  Bild  und  die  Gliederung  der  modernen  Gesellschaft  kaum
wesentlich  ändern,  wenn  wir  uns  die  europäischen  Kartelle  —
wir  sprechen  jetzt  nicht  von  den  Trusts  —  wegdenken.  Die
Kartellbewegung  ist  nur  eine  Phase  der  vielseitigen  zentralistischen
        <pb n="205" />
        $  20.  Die  Wirkung  der  Kartelle  und  Trusts  auf  die  Unternehmer.  199

Tendenz  der  heutigen  Gesellschaft,  derselben  Tendenz,  die  den
Groß-  und  Maschinenbetrieb,  den  Weltverkehr,  die  riesenhafte
Entwicklung  des  Kredits  und  die  Spekulation  ins  Leben  rief.
Das  enge  Zusammenschließen  der  einzelnen  gleichinteressierten
Individuen,  das  Zustandekommen  von  wenigen  großen  Einheiten
an  Stelle  der  vielen  kleinen,  involviert  schon  an  und  für  sich
auch  die  wesentliche  Vergrößerung  der  Vermögens-  und  Einkommensunterschiede;
  und  halten  wir  es  nicht  für  ungerecht,
wenn  Agrarier  die  Staatsgewalt  zur  Aufstellung  hoher  Schutzzölle
  zwingen,  wenn  Grenossenschaften  ihren  Mitgliedern  durch
Ausschluß  des  Zwischenhandels  eine  wohlfeilere  Anschaffung  der
Lebensbedürfnisse  sichern,  wenn  Arbeiter  sich  höhere  Löhne  und
achtstündige  Arbeitszeit  ertrotzen:  so  dürfen  wir  Gewerbeunternehmungen
  nicht  versagen,  sich  gegen  die  potenzierten  Grefahren
der  immer  größeren  und  verderblicheren  Schwankungen  des
Weltmarktes  durch  Zusammenschluß  zu  schützen.  Je  weiter  die
Volkswirtschaft  in  der  Befriedigung  zukünftiger,  in  der  Gegenwart
  noch  nicht  wahrnehmbarer  Bedürfnisse  vorschreitet;  je  mehr
die  Spekulation,  das  Rechnen  mit  unsicheren  zukünftigen  Begebenheiten,
  integrierender  Bestandteil  jeder  geschäftlichen  Unternehmung
  wird;  je  größeres  stehendes  Kapital,  je  mehr  Umsatzkapital
  in  der  Unternehmung  riskiert  werden  muß:  um  so
berechtigter  ist  jene  gegenseitige  Versicherung,  die  in  der  Kartellbildung
  liegt  und  die  das  Risiko  aufteilt,  mildert,  eventuell  auch
beseitigt.

Der  Maßstab  also,  der  bei  der  Beurteilung  der  durch  die
Kartelle  hervorgerufenen  oder  begünstigten  Einkommensverteilung
anzulegen  ist,  muß  ein  ziemlich  hoher,  den  großen  Zügen  der
heutigen  Weltwirtschaft  entsprechender  sein.  Und  es  wird  kaum
behauptet  werden  können,  daß  die  durch  die  Kartelle  erzielten
Grewinne,  an  diesem  Maßstab  gemessen,  als  ganz  übermäßig  hoch
erschienen.  Nur  eine  Gefahr  ist  nach  dieser  Richtung  hin  zu  verzeichnen,
  und  zwar  eben  deshalb,  weil  die  Kartelle  bereits  die
Grenze  des  Erlaubten  erreicht  haben,  und  weil  die  gesellschaftliche
  Entwicklung  einem  größeren  Umsichgreifen  der  Bewegung
und  einer  Verschärfung  der  Gegensätze  in  der  Einkommensverteilung
  eher  günstig  als  hinderlich  zu  sein  scheint.  Der  Zeitpunkt
wird  also  wohl  bald  herangerückt  sein,  wo  die  anschwellende
Flut  eingedämmt  und  ihrer  weiteren  Verbreitung  auch  von  seiten
        <pb n="206" />
        200  IV.  Kapitel.  Wirkungen  der  Kartelle  und  Trusts.

der  Staatsgewalt  ein  energisches  Veto  gegenübergestellt  werden
muß.

Schlimmer  jedoch  steht  die  Sache  mit  den  Trusts,  die  nicht
nur  jedem  gegenüber,  mit  dem  sie  in  Berührung  kommen,  eine
übermäßige  wirtschaftliche  Macht  entfalten  können,  sondern  auch
einzelnen  Beteiligten  ganz  enorme  und  unberechtigte  Vorteile
sichern.  Die  Industrial  Commission  hat  auch  anerkannt,  daß  die
Ausübung  der  Machtfunktion  des  Trusts  in  den  Händen  einzelner
  weniger  konzentriert  sei,  und  daß  diese  wenigen  ein  unverhältnismäßig
  großes  Einkommen  erlangen.  Andrerseits  hebt
aber  die  Industrial  Commission  auch  hervor!),  die  Trusts  hätten
die  Lebenshaltung  der  Gresellschaftsklassen  mit  geringem  Einkommen
  gehoben  und  die  Unterschiede  zwischen  diesen  im  allgemeinen
  gemildert,  was  in  seiner  ökonomischen  Wirkung  einer
günstigeren  Einkommensverteilung  gleichkommt.

Ob  also  Kartell  oder  Trust,  ob  die  durch  sie  hervorgerufenen
und  verschärften  Gegensätze  in  der  Vermögens-  und  Einkommensverteilung
  schon  vorhanden  sind  oder  vorläufig  nur  drohen:  auf
jeden  Fall  sind  all  das  nur  Einzelsymptome  des  großen  zentralistischen
  Zugs  unserer  Zeit  und  nur  in  unserer  freien  Gesellschaftsordnung
  möglich;  sie  sind  also  nicht  von  der  Kartellbewegung
hervorgerufen,  und  wollen  wir  sie  beseitigen,  so  muß  das  Grundprinzip
  unserer  Wirtschaftsordnung  geändert,  ein  neuer  Bau  auf
neuen  Grundlagen  errichtet  werden.

Mit  Recht  macht  aber  Fridrichowitz?)  auf  eine  andere
Gefahr  der  Kartellbildung  aufmerksam,  der  die  Unternehmer
selbst  ausgesetzt  sind:  daß  nämlich  die  größere  Ausbreitung  der
Kartellbewegung  das  Aufsaugen  der  kleinen  Unternehmer  von
seiten  der  großen  nach  sich  ziehe.  Der  kleine  Unternehmer  werde
durch  die  Kartellbildung  von  drei  Seiten  bedroht:  erstens  suchten
die  Kartelle  das  Auftauchen  von  neuen  Unternehmungen  zu  verhindern
  und  führten  einen  gefährlichen  numerus  clausus  in  den
Verkehr  ein;  zweitens  trachteten  sie  in  noch  größerem  Maße  die
schon  bestehenden  kleinen  Unternehmungen  in  sich  einzuverleiben
als  die  großen  Unternehmer  im  freien  Wettbewerb;  drittens  begünstige
  die  Entwicklung  der  Kartelle  überhaupt  die  Fusionen,
deren  Zahl  von  Jahr  zu  Jahr  wachsen  werde.  —  Es  ist  nicht  zu

1)  Bd.  XIX  Final  Report.
?)  „Kartelle“,  Zeitschr.  f.  d.  ges.  Staatswissenschaft,  Bd.  5ı  S.  647  ff.
        <pb n="207" />
        $  20.  Die  Wirkung  der  Kartelle  und  Trusts  auf  die  Unternehmer.  201

leugnen,  daß  dieser  dreifache  Prozeß  besteht  und  wirkte  Man
muß  nur  einen  Blick  auf  das  Wirken  der  Trusts  in  den  Vereinigten
  Staaten  werfen,  um  zu  beobachten,  wie  sich  die  Schar
selbständiger  Unternehmer  unter  dem  Druck  der  Trusts  zu  ihren
Beamten,  Agenten,  Kommissionären  umwandeln.  Glaubwürdige
Zeugen  wiesen  vor  der  Industrial  Commission  auf  diese  Schattenseite
  der  Trustentwicklung  hin;  auch  solche,  die  sich  im  übrigen
trustfreundlich  äußerten.!)  Allerdings  betonten  wieder  andere?),
der  unabhängige  Gewerbsmann  könne  seine  Stellung  auch
gegenüber  den  Trusts  behalten,  wenn  er  dieselbe  mit  genügender
  Intelligenz  und  Energie  verteidigee  Es  hängt  eben  nur
vom  erforderlichen  Maß  dieser  „genügenden“  Intelligenz  und
Energie  ab.

Trotzdem  aber  die  Tatsache  unstreitig  feststeht,  darf  ihre
Beurteilung  dieselbe  nicht  einseitig  als  unbedingt  bedauernswert
und  schädlich  bezeichnen.  Es  muß  vielmehr  dieselbe  Tatsache
anders  bewertet  werden  für  Länder  mit  mächtig  vorwärtsschreitender,
  aufblühender  Industrie  und  anders  für  solche,  wo  der  gewerbliche
  Verkehr  sich  langsamer  oder  überhaupt  nicht  entwickelt.
Die  ersteren  werden  kaum  das  Schauspiel  eines  numerus  clausus
mitmachen  können:  die  lebhafte  Nachfrage  wird  trotz  aller  Kartelle
  immer  neue  und  neue  Unternehmungen  ins  Leben  rufen,
und  das  Erstehen  (ja  sogar  schon  die  nahe  Möglichkeit  des  Erstehens)
  einer  Outsiderkonkurrenz  ist  das  bewährteste  Mittel,  die
Kartelle  in  Schranken  zu  halten.  Wir  sehen  eben,  daß  sogar
die  Alleinherrschaft  des  Standard  Oil  Trust  bald  sein  jähes  Ende
erreicht.  Ein  zweites  Beispiel  liefert  die  österreichisch-ungarische
Sodaindustrie,  wo  es  der  lebensfähigen  Outsiderkonkurrenz  gelang,
  ihre  Aufnahme  in  das  Kartell  geradezu  zu  ertrotzen.?)
Anders  in  Staaten  und  Zeiten  der  Stagnation,  wo  aber  der
numerus  clausus  nicht  im  Wesen  der  Kartellierung,  sondern
in  dem  der  Konjunktur,  nämlich  im  Mangel  an  Nachfrage,  begründet
  ist.  —  Derselbe  Unterschied  ist  auch  bei  Beurteilung  der
Fusionierungstendenz  maßgebend.  Aufblühende  Industrien  rufen
Fusionierungen  hervor,  weil  das  Wachstum  der  Produktion  und
der  an  sie  gestellten  Anforderungen  auch  erhöhte  Spannkraft,

1)  Industrial  Commission  Bd.  I  S.  34,  146,  ı81,  253,  295,  391,  746.
?)  Ebenda  Bd.  XIII  S.  132,  271,  293,  345,  504.
#)  Siehe  ausführlicher  oben  S.  129  ff.
        <pb n="208" />
        202  IV.  Kapitel.  Wirkungen  der  Kartelle  und  Trusts.

größeren  Kapitalbesitz,  bessere  Maschinen,  vielseitigere  Kenntnisse,
Beherrschung  und  Überblick  der  Marktverhältnisse  erheischt.
All  das  ist  höchst  erfreulich  und  solche  Fusionen  sind  beneidenswerte
  Symptome  einer  entwicklungsfähigen  und  im  Fortschritt
begriffenen  Industrie.  Anders  z.B.  in  Ungarn,  wo  die  schwächliche
  und  vom  Staat  zu  Tode  protegierte  Industrie  eine  beinahe
krankhafte  Neigung  zu  Fusionierungen  aufweist.  Hier  wären
also  eventuell  Maßregeln  am  Platze,  um  Bestrebungen  der  Kartelle,
  die  auf  die  Unmöglichmachung  der  Outsiderkonkurrenz  oder
auf  das  Verhindern  des  Zustandekommens  einer  solchen  gerichtet
sind,  zu  begegnen.

Die  mäßigende  Wirkung  der  Outsiderkonkurrenz  ist  übrigens
im  allgemeinen  in  dem  Maße  illusorisch,  in  welchem  es  den  Kartellen
  möglich  ist,  dieselbe  —  sei  es  durch  Gegenkonkurrenz,  sei
es  durch  Ankauf,  Einschmelzung,  Aufnahme  in  das  Kartell  usw.
—  zu  beseitigen.  Und  dies  gelingt  den  Trusts  ungleich  leichter
als  den  europäischen  Kartellen.  Wenn  letztere  mit  Erfolg  operieren,
  so  können  sie  einer  baldigen  Konkurrenz  sicher  sein:  entsteht
  keine  solche  von  außen,  so  erwacht  sie  innerhalb  der  Kartelle
  selbst.  Der  Trust  aber  kennt  kein  anderes  Interesse  als
das  eigene,  spart  weder  Kosten,  Mühe,  Geschäftskniffe,  noch
politische  Beeinflussung,  um  seinen  Gegner  zugrunde  zu  richten.
Die  Geschichte  der  Trusts  liefert  interessante  Beispiele  dafür,  wie
sie  es  zuwege  bringen,  die  Konkurrenten  wenigstens  zur  Einschmelzung
  zu  zwingen.

Im  Jahre  1899,  als  Carnegie  sich  zum  erstenmal  erbötig
machte,  sich  ins  Privatleben  zurückzuziehen,  stand  mit  der  Carnegie
Steel  Company  einerseits  die  Morgansche  Federal  Steel  Company,
andrerseits  die  Mooresche  National  Steel  Company  in  unmittelbarer
  Konkurrenz.  Derselben  standen  noch  andere  Riesenunternehmungen,
  die  Rohmaterial  und  Halbzeug  herstellten,  gegenüber.
Alle  diese  Concerns  bildeten  eine  so  enge  Vereinigung,  daß  sie
den  Markt  der  Carnegie  Steel  Company  ernstlich  bedrohten.
Zur  Selbstverteidigung  bemächtigte  sich  Carnegie  1899  des  Verkehrs
  auf  den  großen  Seen  und  sicherte  sich  dadurch  den  Vorrat
  an  Rohmaterial.  Die  nächsten  Jahre  benützte  er,  um  eine
Reihe  der  riesenhaftesten  und  vollkommensten  Werke  einzurichten,
die  das  Rohmaterial  durch  alle  Stadien  hindurch  verarbeiteten,
und  verfügte  damals  schon  über  die  best  geführten  und  ausge-
        <pb n="209" />
        $  2ı.  Die  Wirkung  der  Kartelle  und  Trusts  auf  die  Stellung  der  Arbeiter.  203

statteten  Stahlbetriebe  Er  nahm  in  seinem  Geschäft  nie  Rücksicht
  auf  Dividenden.  Während  der  zweijährigen  Depressionszeit
steckte  er  von  den  Einnahmen  in  Hoffnung  der  Erhöhung  derselben
  2o  Millionen  Dollar  in  sein  Unternehmen.  Seine  Konkurrenten
  verfügten  nicht  über  diese  Vorteile.  Wenn  sie  auch
geschäftlich  nicht  schwächer  waren,  so  war  die  finanzielle  Grundlage
  ihrer  Unternehmungen  doch  viel  unsicherer,  da  sie  mit  allen
Übeln  des  aufgewässerten  Grundkapitals  kämpften.  Sie  gingen
den  Stahlkrieg  mit  einem  Reservefonds  von  kaum  7°/,  ein.  Und
doch  mußten  sie  die  Schlacht  aufnehmen  oder  aber  den  Feind
durch  Einschmelzung  zum  Gefährten  verwandeln.  Sie  wählten
das  letztere  und  ı901  entstand  die  United  States  Steel
Corporation.

&amp;amp;  2ı.  Die  Wirkung  der  Kartelle  und  Trusts  auf  die  Stellung
der  Arbeiter.

Die  sozialpolitische  Bedeutung  der  Kartellbewegung  liegt  in
ihrer  Wirkung  auf  die  Arbeiter,  namentlich  auf  die  gewerblichen
Arbeiter.  Die  Kartelle  und  ihre  Politik  berühren  die  Arbeiterklasse
  im  Stadium  des  Konsums  ebenso  empfindlich  wie  in  dem
der  Produktion,  denn  diese  Bevölkerungsschicht  bildet  den
Hauptstock  der  Konsumenten  der  Artikel  der  Massenproduktion,
und  hängt  andrerseits  in  Beziehung  auf  ihr  Einkommen  ebenso
wie  auf  ihre  soziale  Freiheit  von  der  Politik  der  Kartelle  ab.!)
Es  kommen  hierbei  wesentlich  drei  Fragen  in  Betracht:  ı.  Die
Erhöhung  der  Löhne  im  Verhältnis  mit  dem  erhöhten  Einkommen
der  kartellierten  Unternehmungen;  2.  eine  möglichst  ständige
Anstellung  der  Arbeiter  und  3.  die  Sicherung  ihrer  sozialen
Unabhängigkeit.

Was  zunächst  die  letzte  Anforderung  betrifft,  so  kommt  es
hauptsächlich  auf  die  Form  der  Kartellierung  an.  Je  straffer  die
Organisation  der  Unternehmer,  um  so  mehr  werden  sie  die  Fähigkeit
  und  in  der  Regel  auch  die  Neigung  dazu  haben,  besonders  die
Vereinigungsfreiheit  der  Arbeiter  einzuschränken.  Die  einheitlichste
Organisation,  der  Trust,  muß  also  —  caeteris  paribus  —  von  diesem
Standpunkt  aus  als  die  gefährlichste  für  die  Unabhängigkeit  der
Arbeiter  bezeichnet  werden.  Allerdings  haben  sich  diese  Befürch-1)

  Landesberger  a  a.  O.  S.  341  ff.
        <pb n="210" />
        204  IV.  Kapitel.  Wirkungen  der  Kartelle  und  Trusts.

tungen  in  Amerika  in  nur  sehr  geringem  Maße  verwirklicht.
Das  durch  die  Industrial  Commission  veranstaltete  Zeugenverhör
liefert  einen  Beweis  dafür,  daß  die  Mehrzahl  der  Trusts  die  Trade
Unions  anerkennt  und  betreffis  der  Arbeitsbedingungen  und
Arbeitslöhne  sich  mit  ihren  Bevollmächtigen  in  Unterhandlungen
einläßt.  Nur  ganz  ausnahmsweise  kommt  es  vor,  wie  z.B.  in  der
Tabakindustrie,  daß  mit  den  Vertrauensmännern  der  Trade  Unions
nicht  verhandelt  wird;  aber  auch  hier  steht  es  den  Angestellten
frei,  in  Trade  Unions  einzutreten.  Auch  die  Vertreter  der  in  dem
Stahltrust  vereinigten  Trusts  ließen  sich  in  Unterhandlungen  mit
den  Anführern  der  Arbeitervereinigungen  ein.  Allerdings  behielten
  die  Irusts  in  mehreren  Fällen  die  Oberhand  über  die
Trade  Unions.  Die  American  Smelting  and  Refining
Company  schützte  sich  1899  gegen  den  Streik  in  Colorado
durch  das  Schließen  der  dortigen  Werke,  indem  sie  die  Arbeit
in  ihren  anderswo  gelegenen  Fabriken  erledigen  ließ.  Dieser
Ausweg  steht  den  Trusts  natürlich  nur  dann  frei,  wenn  die  Arbeiter
  in  der  betreffenden  Industrie  nicht  einheitlich  organisiert
sind.  Sind  sie  es,  und  erstrecken  sich  die  Trade  Unions  auf  das
Greebiet  eines  ganzen  oder  mehrerer  Staaten,  so  sind  sie  mächtig
genug,  um  auch  den  Trusts  entgegentreten  zu  können.  So  vereint
  die  Federation  of  Labor  sämtliche  Arbeiter  von  Nord-  und
Südamerika  in  einer  einheitlichen  Organisation  in  der  Weise,  daß
ihr  die  Trade  Unions  der  einzelnen  Industriezweige  bereits  größtenteils
  als  Mitglieder  beigetreten  sind.  Die  Federation  wurde  1881
mit  50000  Mitgliedern  gegründet,  zählt  heute  fast  zwei  Millionen
und  hat  beiläufig  */,  der  Trade  Unions  in  sich  aufgenommen.
Die  Ziele  der  Trade  Unions  wurden  beträchtlich  befördert  durch
das  System  des  Union  Label  (Unionsschutzmarke).  Die  Trade
Unions  kennzeichnen  Waren  jener  Unternehmungen,  die  sie  anerkennen
  und  die  den  Arbeitern  angemessene  Löhne  und  Arbeitsbedingungen
  gewähren,  mit  ihrer  Schutzmarke  und  machen
energische  Propaganda  bei  den  Konsumenten,  damit  diese  nur
solche  Waren  annehmen.

Die  beste  Machtprobe  der  Arbeitervereinigungen  lieferte  der
Anthrazitkohlenstreik,  während  dessen  Verlauf  die  Federation  of
Labor  annähernd  eine  Million  Dollar  aufbrachte  und  welcher
mit  dem  Siege  der  Arbeiter  endete.  Auch  gegenüber  dem
Tapetentrust  (Wall  Paper  Association)  bewiesen  die  Arbeiter  ihre
        <pb n="211" />
        8  zı.  Die  Wirkung  der  Kartelle  und  Trusts  auf  die  Stellung  der  Arbeiter.  205

Überlegenheit.  In  diesem  Industriezweig  war  vor  Bildung  des
Trusts  zwei  bis  drei  Monate  jährliche  Ruhezeit  eingeführt.  Als
der  Trust  zustande  kam,  forderten  die  Arbeiter  elf  Monate  Arbeitszeit,
  und  da  die  Trade  Union  sämtliche  in  dieser  Industrie
tätigen  Arbeiter  in  sich  schloß,  mußte  der  Trust  nachgeben.  Dasselbe
  wiederholte  sich,  als  die  Arbeiter  später  sich  die  ganzjährige
Arbeitszeit  erzwangen,  ja  der  Irust  war  sogar  genötigt,  auch
eine  Lohnerhöhung  zu  gewähren.  Aus  diesen  Erfahrungen  schloß
Burns,  Präsident  des  Tapetentrusts,  vor  der  Industrial  Commission,
  daß  die  streng  organisierten  Arbeiter  einem  großen
Arbeitgeber  gegenüber  eine  noch  größere  Macht  ausüben  können
als  gegenüber  mehreren.

Hingegen  errang  die  United  States  Steel  Corporation  1901
den  Sieg  über  den  Arbeiterstreik,  da  die  Arbeiter  nicht  einheitlich
organisiert  waren  und  der  Trust  in  der  Lage  war,  die  Arbeit  in
den  übrigen  Werken  fortzusetzen  und  die  Bestellungen  zu
effektuieren.  Und  den  vollständigsten  Erfolg  erntete  über  einen
Streik  die  Carnegie  Company,  welche,  nicht  organisierten  Arbeitern
gegenüberstehend,  die  Vermittlung  der  Unions  in  ihren  Fabriken
abweisen  konnte.

Die  Industrial  Commission,  die  ihre  Untersuchungen  vor
Ausbruch  des  Kohlenstreiks  beendete,  entschied  die  Frage  nicht,
welche  von  den  Parteien  im  Krieg  der  organisierten  Arbeit  und
des  organisierten  Kapitals  günstiger  gestellt  sei.  Und  trotzdem
einzelne  Anführer  der  Union  der  Überzeugung  Ausdruck  gaben,
daß  die  Kapitalsanhäufung  der  Trusts  den  Bestand  der  Unions
und  somit  die  Interessen  der  Arbeiterklasse  gefährden,  ist  der
größte  Teil  der  Häupter  der  Arbeiterschaft  und  besonders  auch
Gompers,  Präsident  der  Federation  of  Labor!),  der  Ansicht,  daß
die  Macht  der  Trade  Unions  noch  wesentlich  zu  erhöhen  sei,  und
daß  die  Ersparnisse  der  Trusts  eben  deshalb  auch  die  Stellung
der  Arbeiterschaft  bessern  werden,  da  es  den  Trade  Unions  gelingen
  müsse,  die  Beteiligung  der  Arbeiterschaft  am  erhöhten

1)  Einer  der  Autoren  hatte  Gelegenheit  mit  S.  Gompers  über  die  Trustfrage
zu  sprechen.  Dieser  führte  bei  der  Gelegenheit  aus,  der  Trust  habe  mehr  die  gut
organisierten  Arbeiter  zu  befürchten  als  umgekehrt.  Wie  der  Trust  seine  Lage  mißbrauche,
  könnte  sich  die  Arbeiterorganisation  durch  Androhung  des  Streiks  eine
günstigere  Lage  sichern.  Die  gesetzliche  Maßregelung  der  Trusts  wäre  deshalb  nur
mit  der  Einschränkung  erwünscht,  daß  die  Arbeitervereinigungen  von  diesen  Maßregeln
ausdrücklich  ausgeschlossen  würden.
        <pb n="212" />
        206  IV.  Kapitel.  Wirkungen  der  Kartelle  und  Trusts.

Gewinn  in  Form  von  Lohnerhöhungen  zu  erkämpfen.  Es  wird
auch  darauf  hingewiesen,  daß  die  Anstellung  der  Arbeiter  bei  den
Trusts  eine  beständigere  sei.

Hauptsächlich  kommt  es  darauf  an,  ob  eine  Verständigung
zwischen  Arbeiter  und  Arbeitgeber  zustande  kommt  oder  nicht.
Im  ersten  Fall  kommt  ein  Teil  der  Ersparnisse  des  Trusts  unbedingt
  den  Arbeitern  zugute.  Ist  doch  der  Lohnkrieg  selbst  mit
so  ungeheuern  Auslagen  verbunden,  daß  anderweitige  Ersparnisse
  des  Trusts  von  ihm  völlig  aufgebraucht  werden.  Gelingt
es  aber  dem  Trust  nicht,  den  Warenmarkt  zu  kontrollieren,  entsteht
  vielmehr  eine  energische  Konkurrenz  ihm  gegenüber,  so
wird  daraus  eher  der  Konsument  als  der  Arbeiter  Nutzen  ziehen.
Natürlich  ist  es  eine  äußerst  schwierige  Aufgabe,  diese  Eintracht
zwischen  Arbeiter  und  Arbeitgeber  zustande  zu  bringen,  und  noch
mehr,  aufrecht  zu  erhalten.  Gemeinsame  Ausschüsse  der  beiden
Parteien  haben  auch  hier,  wie  in  England,  manches  Mißverständnis
  beseitigt.  Am  erfolgreichsten  sind  solche  Kompromisse,  wenn
Arbeiter  und  Arbeitgeber  im  ganzen  Industriezweig  einheitlich
organisiert  sind.  Es  gibt  auch  Trusts,  die  ihre  Angestellten  dazu
bewogen,  ihre  Ersparnisse  in  Aktien  der  Gesellschaft  anzulegen,
und  sie  somit  am  Erfolg  der  Unternehmung  interessierten.  So
kaufen  z.  B.  die  Arbeiter  der  National  Steel  Company  die
Prioritätsaktien  der  Gesellschaft.  Von  mehreren  Seiten  wurde
auch  geplant,  einen  Teil  der  Prioritätsaktien  zu  einem  festgesetzten
  und  von  den  Börsenpreisen  unabhängigen  billigeren  Preise
für  die  Arbeiter  zu  reservieren.

Ein  interessanter  Vorschlag  der  friedlichen  Einigung  zwischen
Arbeitern  und  Arbeitgebern  rührt  vom  Birminghamer  Fabrikanten
  E.  P.  Smith  her.  Es  sollten  Verbände  (alliances)  gegründet
  werden,  die  sämtliche  Arbeiter  und  Arbeitgeber  eines  Industriezweiges
  umfaßten.  Das  Verhältnis  der  Arbeiter  zu  den
Arbeitgebern,  die  Höhe  der  Löhne  und  die  annähernden  Warenpreise
  würden  dann  von  einem  Ausschuß,  in  welchem  beide
Kategorien  durch  eine  gleiche  Anzahl  von  Mitgliedern  vertreten
wären,  in  der  Weise  festgestellt,  daß  Arbeitslöhne  und  Produktionsnutzen
  gleich  angemessen  erscheinen.  Wages  fairly  high,
profits  fairly  large,  Sollte  nachher  eine  neue,  rein  kapitalistischen
  Interessen  dienende  Konkurrenz  auftreten,  so  würden
die  Arbeiter  ihr  Mitwirken  verweigern  und  der  Verband  könnte
        <pb n="213" />
        $  21.  Die  Wirkung  der  Kartelle  und  Trusts  auf  die  Stellung  der  Arbeiter.  207

zu  ihrer  Bekämpfung  auch  eine  Preisherabsetzung  beschließen.
Sollten  hingegen  irgendwo  die  Arbeiter  mit  übertriebenen  Anforderungen
  auftreten,  so  würde  der  Verband  auch  gegen  diese
Stellung  nehmen  und  die  Anstellung  solcher  Arbeiter  verweigern.
Über  diesen  Vorschlag  bemerkte  Jenks!'),  der  „forgotten  man“
sei  in  diesem  Falle  der  Konsument,  da  der  Profit  und  Arbeitslohn,
  den  die  Interessenten  selbst  feststellten,  für  den  Konsumenten
  sicherlich  zu  hoch  ausfallen  würde.  Allerdings  übersieht  dabei
Jenks,  daß  der  Trust  auch  heute  oft  und  gern  den  Konsumenten
über  die  eigenen  Dividenden  vergißt.

All  diese  Versuche  waren  bisher  nicht  besonders  erfolgreich.
Die  Anführer  der  Arbeiterschaft  begegnen  ihnen  mit  Mißtrauen,
in  der  Befürchtung,  den  Trusts  zu  noch  größerer  Macht  gegenüber
  den  Arbeitern  zu  verhelfen  und  ihnen  Lohnherabsetzungen
noch  zu  erleichtern.  Und  die  Leiter  der  Unions  sind  auch  keine
Anhänger  dieser  Lösung.

Was  die  europäischen  Verhältnisse  betrifft,  so  weist  Landesberger
  richtig  darauf  hin,  daß  die  Kartellbewegung  eigentlich
erst  in  den  letzten  zwei  Jahrzehnten  größeren  Aufschwung  genommen,
  also  in  einer  Zeit,  in  der  das  soziale  Bewußtsein  wenigstens
in  Deutschland  bereits  erstarkt  war  und  die  politische  Macht  der
Arbeiterschaft  eine  solche  Höhe  erreicht  hatte,  daß  die  Betätigung
etwaiger  Unternehmertendenzen  nach  dieser  Richtung  außerordentlich
  starke  Gegenströmungen  der  öffentlichen  Meinung  hervorgerufen
  hätte?)  Ja,  man  könnte  sagen,  daß  die  öffentliche
Meinung  sich  eher  eine  Parteilichkeit  zu  Gunsten  der  Arbeiterschaft,
  namentlich  eine  Sympathie  für  praktisch  unerfüllbare  Anforderungen
  seitens  derselben  zuschulden  kommen  läßt.  Davon
mag  es  wohl  herrühren,  daß  sich  die  Kartelle  in  Europa  kaum
jemals  an  der  Vereinigungsfreiheit  der  Arbeiter  vergriffen  haben.
Wenn  also  auch  eine  rechtliche  Anerkennung  der  Koalitionsfreiheit
  der  Arbeiter  vom  allgemeinen  Standpunkt  unbedingt  erwünscht
  und  selbstverständlich  ist,  so  muß  gegenüber  Klein?)
betont  werden,  daß  dies  für  die  Kartelle  den  Charakter  einer
reinen  Präventivmaßregel  bedeutet,  in  Anbetracht  einer  möglichen,
zukünftigen,  übermäßigen  Machtentfaltung.

1)  A.a.  O.S.  188.
?)  Vergl.  Landesberger  a.  a.  O.  S.  344.
®)  Verhandlungen  des  27.  Deutschen  Juristentages  Bd.  IV  S.  493  a.  E.
        <pb n="214" />
        208  IV.  Kapitel.  Wirkungen  der  Kartelle  und  Trusts.

Jedenfalls  gestaltet  sich  aber  ein  Lohnkampf  mit  kartellierten
Unternehmungen  ungleich  schwieriger  als  mit  konkurrierenden.
Namentlich  bei  ungünstiger  Konjunktur  mag  ein  Streik  dem
Kartell  ganz  erwünscht  kommen,  und  in  Ermangelung  einer  Konkurrenz
  ist  der  Unternehmer  auch  dem  nicht  ausgesetzt,  daß  sein
Konkurrent  den  Streik  benutzen  werde,  um  durch  Einstellung  von
Arbeitern  seine  Produktion  zu  erhöhen,  seine  Produktionskosten
zu  vermindern  und  einen  Teil  des  Absatzes  seines  Konkurrenten
an  sich  zu  ziehen.!)

Was  nun  die  Stellung  des  Arbeiters  bezüglich  der  massenhaften
  Entlassungen  betrifft,  so  wird  dieselbe  in  der  alten  und
neuen  Welt  ungemein  verschieden  beurteilt.  Es  wird  betont,  wie
leicht  sich  Arbeitsgelegenheit  im  Reiche  der  Trusts  biete,  und
wie  wenig  wählerisch  man  drüben  sei,  wenn  es  heiße,  Geld  zu
verdienen.?)  Und  es  ist  gewiß  kein  Zufall,  daß  dieser  Gesichtspunkt
  vor  der  Industrial  Commission  überhaupt  nicht  auftauchte.
Dennoch  scheint  uns  der  Unterschied  nicht  so  durchgreifend.
Der  Prozentsatz  der  Arbeitslosen  war  in  Amerika  immer  ein  gewaltiger.
  Er  wird  zeitweilig  auf  30°/,  geschätzt.?)  Unter  solchen
Umständen  bedeuten  eine  rückgängige  Konjunktur  und  die  damit
verbundenen  Massenentlassungen  eine  wesentliche  Erhöhung  des
Arbeiterangebots,  ziehen  ein  entsprechendes  plötzliches  Sinken
des  Arbeitslohnes  in  der  betreffenden  Industrie  nach  sich  und  gefährden
  den  schwer  errungenen  Erfolg  von  Kämpfen  und  Bemühungen
  von  Jahrzehnten.  Und  diese  Gefahr  droht  mit  um  so
bedauerlicheren  Folgen,  je  durchgreifender  die  Kartellbewegung
vor  sich  geht;  und  kontrolliert  das  Kartell  den  ganzen  Industriezweig,
  so  bedeutet  die  Entlassung  für  eine  Schar  von  Menschen
nicht  viel  Besseres  wie  den  Hungertod.  Es  muß  bloß  auf  die
allbekannte  Tatsache  verwiesen  werden,  wie  schwer  sich  Arbeiter
entschließen,  zu  einem  andern,  wenn  auch  verwandten,  Industriezweig
  überzugehen.  Der  bisher  günstige  Verlauf  des  Arbeiterangebots
  in  Amerika  wird  also  wohl  hauptsächlich  auf  den  geschäftlichen
  Aufschwung  zurückzuführen  sein,  wenn  er  überhaupt  vorhanden
  war,  und  wenn  das  Schweigen  der  Protokolle  der  Industrial
Commission  nicht  seinen  Grund  im  eigentümlichen  amerikanischen

!)  Vergl.  Landesberger  a.  a.  O.  S.  344;  Pohle  a.  a.  O.  S.  114.
9)  Vergl.  Landesberger  a.  a.  O.  S.  343;  Jenks  a.  a.  O.  Kap.  9.
°®,  Vergl.  Schmoller,  Grundriß,  Bd.  II  S.  308.
        <pb n="215" />
        $  21.  Die  Wirkung  der  Kartelle  und  Trusts  auf  die  Stellung  der  Arbeiter.  209

Selbstgefühl  hat,  welches  nichts  beschämender  und  erniedrigender
findet  als  das  Geständnis,  so  unbeholfen  zu  sein,  um  nicht  einmal
sein  tägliches  Brot  zu  verdienen.  Es  wird  demnach  für  die  Trusts
ebensogut  wie  für  die  europäischen  Kartelle  behauptet  werden
können,  daß  sie  Arbeiterkrisen  zu  verschärfen,  ja  heraufzubeschwören
  vermögen.  Ja  sie  müssen  es  sogar,  wenn  sie  ihre
Funktion,  nämlich  die  Anpassung  des  Angebots  an  die  jeweilige
Nachfrage  und  die  Beseitigung  oder  wenigstens  Milderung  der
Krisen,  erfüllen  wollen.  Wie  wir  noch  eingehender  sehen  werden,
geschieht  dies  eben  durch  Einschränkung  der  Produktion  und
Ersparnisse  an  Produktionskosten,  um  eine  Überfüllung  der  Warenvorräte
  verhüten  und  eine  mäßige  Preisreduktion  durchführen  zu
können.  Die  Krise  wird  jedoch  hierdurch  nur  teilweise  beseitigt,  teilweise
  aber  auf  die  Arbeiter  abgewälzt.  Die  Produktionseinschränkung
  bedingt  die  Entlassung  einer  Anzahl  von  Arbeitern  und  verschlechtert
  dadurch  den  Stand  des  Arbeitermarktes.  Greschieht
die  Entlassung  massenhaft,  zufolge  Einstellung  ganzer  Betriebe,
so  ist  eine  schwere  Krise  kaum  zu  vermeiden;  geht  sie  aber  langsam
  vor  sich,  so  wird  zwar  ein  weniger  fühlbarer,  aber  um  so
anhaltenderer  Druck  auf  die  Löhne  ausgeübt.  Allerdings  muß
im  allgemeinen  all  dies  Übel  noch  geringer  bezeichnet  werden,
als  wenn  eine  allgemeine  Geschäfts-  oder  Industriekrise  das  jähe
Untergehen  von  ganzen  Unternehmungen  verursacht);  doch
könnten  eventuell  Wege  gefunden  werden,  die  den  durch  derartige
Entlassungen  verursachten  Schaden  wenigstens  teilweise  auf  die
Unternehmer  oder  durch  diese  auf  die  Konsumenten  zurückwälzen,
und  vollends  gerechtfertigt  ist  das  Postulat,  daß  die  schweren
Folgen  von  Massenentlassungen  nicht  ausschließlich  durch  die
Arbeiter  getragen  werden.?)

Allerdings  scheint  es,  daß  der  Arbeiter  sich  in  günstigen
Zeiten  leichter  zum  Verlassen  seiner  Anstellung  als  der  Arbeitgeber
  bei  ungünstiger  Konjunktur  zur  Entlassung  von  Arbeitern
entschließt.  Nach  Groetzke®)  weist  das  Verhältnis  der  angestellten
und  entlassenen  Arbeiter  auf  dem  Gebiet  des  Knappschaftsvereins
zu  Bochum  folgende  Zahlen  auf:

!)  Vergl  Landesberger  a.  a.  O.  S.  343,  344.
9)  Vergl.  Klein  a,  a.  O.  S.  494.
®)  Das  Rheinisch-westfälische  Kohlensyndikat,  Essen  1905,  S.  136.

Baumgarten-Meszlöny.  14
        <pb n="216" />
        210  IV.  Kapitel.  Wirkungen  der  Kartelle  und  Trusts,

Auf  je  100  Mann  der  Belegschaft  entfielen:

Zugang  Abgang  Durchschnittswechsel

1896  45  40  42,5
1897  50  45  47,5
1898  50  49  49,5
1899  56  5I  53,5
1900  58  52  55

1901  46  47  46,5
1902  48  42  45

Bekanntlich  bedeutet  das  Jahr  1901  den  Endpunkt  der  Hausse
und  den  Anfang  der  Baisse;  trotzdem  befindet  sich  die  Bewegung
von  hier  ab  im  Abnehmen.  Zweifellos  ist  während  der  Zeit  der
starken  Arbeiternachfrage  der  Arbeitgeber  der  nachgiebigere
Teil;  woraus  Goetzke!)  richtig  folgert,  daß  es  in  der  Hausse
meistens  der  Arbeiter  ist,  der  auf  günstigere  Anstellung  hoffend,
seinen  Platz  wechselt.  Die  angeführten  Zahlen  beweisen  übrigens
auch,  daß  ein  Rückgang  in  der  Produktion,  wie  er  im  Jahre  1901
stattfand,  keine  tiefergreifenden  Entlassungen  nach  sich  zog.

Die  Geschichte  des  Kohlensyndikats  belehrt  uns  andererseits
  darüber,  daß  ungünstige  Jahre  auch  das  Syndikat  dazu  bewogen,
  Ruheschichten  in  größerer  Anzahl  einzuführen,  was  den
Jahreserwerb  des  Arbeiters  wesentlich  und  nachteilig  beeinflußt.
In  günstigen  Jahren  übersteigt  die  Zahl  der  Arbeitstage  beträchtlich
  die  300  (1900:  319);  1901  gab  es  eben  300;  1902  bloß  296.
Je  besser  natürlich  der  Arbeitgeber  gestellt  ist,  und  je  nachdrücklicher
  er  sich  den  Konsum  auch  für  die  Zukunft  sichern  kann,
um  so  weniger  ist  auch  der  Arbeiter  solchen  Einschränkungen
ausgesetzt;  und  dem  entspricht  die  Tatsache,  daß  die  nicht
syndizierten  Kohlengruben  (Saargebiet)  auch  in  den  günstigsten
Jahren  nicht  300  Arbeitstage  erreichen.

Was  drittens  die  Lohnhöhen  betrifft,  so  ergab  sich  als  Resultat
  der  Untersuchungen  der  Industrial  Commission,  daß  sich
kein  einziger  Fall  vorfand,  wo  ein  Trust  die  Herabsetzung  der
Löhne  angestrebt  hätte.  Das  Department  of  labor  veranstaltete
auch  in  dieser  Richtung  Erhebungen  und  fandin  Einklang  mit  der
Industrial  Commission,  daß  die  Trusts  die  Löhne  wenigstens  in  dem
Maße  erhöhten  wie  die  Einzelunternehmungen.  Natürlich  hängt

)  A.2.0.S.  137.
        <pb n="217" />
        $  21.  Die  Wirkung  der  Kartelle  und  Trusts  auf  die  Stellung  der  Arbeiter.  z11ı

dies  einerseits  mit  dereinheitlichen  Organisation  der  Arbeiter,  andererseits
  mit  dem  geschäftlichen  Aufschwung  und  der  monopolistischen
Stellung  der  Trusts  zusammen.  Und  das  Maß  der  Lohnerhöhung
steht  noch  immer  in  gar  keinem  Verhältnis  mit  den  erhöhten  Einkünften
  der  Trusts:  der  Standard  Oil  Trust  zahlt  40°/,  Dividenden,
hat  aber  die  Löhne  um  bloß  ı0°/,  erhöht.  Ferner  muß  bei  Beurteilung
  des  wirklichen  Werts  der  Lohnerhöhungen  auch  die
Verteuerung  des  Lebens  in  Betracht  gezogen  werden,  die  gleichbedeutend
  ist  mit  der  Verminderung  der  Kaufkraft  des  Geldes;
und  hierüber  wird  oft  und  viel  in  den  Vereinigten  Staaten  geklagt.

Übrigens  verschlechtert  die  Kartellierung  überhaupt  nicht
unbedingt  die  Lage  des  Arbeiters.  Die  zügellose  Konkurrenz
geht,  wie  hierauf  auch  Steinmann-Bucher!)  richtig  hingewiesen,
nicht  nur  zu  Lasten  des  Unternehmers,  sondern  auch  des  Arbeiters
vor  sich;  sie  vermindert  auch  den  Arbeitslohn,  und  beraubt  die
Arbeiterschaft  einer  Menge  ihrer  Wohlfahrt  dienenden,  aber  von
seiten  des  Arbeitgebers  große  Opfer  fordernden  Einrichtungen.
Die  durch  die  Kartellierung  hervorgerufene  Preissteigerung  aber
kommt  teilweise  auch  dem  Arbeiter  zugute.  In  der  Eisenindustrie
stiegen  die  Löhne  1886—1904  von  2,71  Mk.  auf  4,69  per  Tonne?),
unstreitig  infolge  der  Entstehung  von  Syndikaten.  All  das  Gesagte
  tritt  auch  bei  den  Forschungen  über  das  deutsche  Kohlensyndikat
  hervor,  die  ergeben  haben,  daß  die  Syndizierung  im
allgemeinen  eine  Lohnerhöhung  zur  Folge  hatte,  und  zwar  eine
stärkere  Erhöhung  als  zur  selben  Zeit  bei  den  nicht  syndizierten
Gruben  eintrat.  Allerdings  ist  auch  hier  festzustellen,  daß  die
Lohnerhöhung  nicht  im  Verhältnis  mit  der  erhöhten  Rentabilität
der  Unternehmung  stand.)

Aus  der  Menge  der  Daten  greifen  wir  folgende  als  charakteristischste
  heraus:

Die  Löhne  befinden  sich  zwischen  1862—  1900  ständig  in  aufsteigender
  Bewegung;  im  Ruhrrevier  und  in  Oberschlesien  fallen
sie  I900—ı902  und  steigen  wieder  1903;  im  Saarrevier  bleiben

1)  Wesen  und  Bedeutung  der  gewerblichen  Kartelle,  in  Schmollers  Jahrbuch,
15.  Jahrgang,  S.  503  fl.

?)  So  Engel  in  der  Generalversammlung  des  Vereins  für  Sozialpolitik,  Mannheim,
  1905.

#,  Vergl.  hierzu  und  zum  folgenden  Goetzke  a.  a.  O.  S.  133—165;  Bueck
und  Leidig,  Der  Ausstand  der  Bergarbeiter  im  Ruhrkohlenrevier  usw.,  Berlin  1905;
Kontradiktorische  Verhandlungen,  Heft  I  S.  246,  Heft  X  S.  446,  593.

1I4*
        <pb n="218" />
        212  IV.  Kapitel.  Wirkungen  der  Kartelle  und  Trusts.

sie  annähernd  gleich.  Die  oberschlesischen  Löhne  sind  ständig
niedriger  als  die  andern  zwei.  Von  1896  an  bleibt  auch  das  Saarbecken
  hinter  dem  Ruhrrevier  zurück  und  nähert  sich  ihm  erst
1902  wieder.  Im  ganzen  ist  also,  1892  ausgenommen,  der  Lohn
des  Ruhrarbeiters  der  höchste.  Ja,  der  Unterschied  wächst  ständig
bis  1900,  d.h.  der  Arbeiter  nahm  ständig  am  heranwachsenden  Gewinn
  des  Kohlensyndikats  teil.  Das  Wachstum  des  Arbeitslohnes
in  Oberschlesien  betrug  1893—  1900  32,66°/,,  an  der  Ruhr  40,8°/,.
Hingegen  wuchs  während  derselben  Zeit  der  Lohn  an  der  Saar
(nicht  syndizierte  Gruben)  bloß  mit  12,86°/,.  Die  Zechendirektion
Gelsenkirchen,  die  zum  Syndikat  gehört,  wies  für  den  bezeichneten
  Zeitraum  ein  Gewinnwachstum  von  27°/,  und  eine  Lohnerhöhung
  von  26°/,  aus.  Infolge  des  Rückgangs  von  1901—1902
fielen  die  Löhne  des  Kohlensyndikats  in  größerem  Maße  als  die
in  Oberschlesien  und  an  der  Saar,  ja  letztere  erholten  sich  wieder
nach  einem  kurzen  und  geringen  Rückfall.  Mit  der  Besserung
der  Marktlagein  1903  sind  aber  wieder  die  Ruhrlöhne  die  höchsten.
Was  nun  das  Verhältnis  des  Unternehmergewinnes  zum  Arbeitslohn
  betrifft,  so  stiegen  die  Dividenden  auch  1901  noch  und  weisen
erst  1902  einen  geringen  Rückfall  auf;  trotzdem  wurden  die
Löhne,  wie  wir  sahen,  schon  1901  herabgesetzt,  und  zwar  unter
die  Höhe  von  1899;  1902  erreichen  sie  nicht  einmal  mehr  die
Höhe  von  1889,  und  1903  erholen  sie  sich  auch  nur  bis  zur  Mitte
ihrer  Höhe  in  den  Jahren  1889  und  1899.  Unstreitig  trafen  also
die  ungünstigen  Geschäftsjahre  die  Arbeiter  stärker  als  die  Arbeitgeber.
  Aus  all  dem  folgt,  daß  das  Syndikat  sich  nicht  bloß
keine  Verdienste  um  das  Beständigwerden  der  Löhne  erwarb,
sondern  im  Gegenteil  die  Höhe  derselben  größeren  Schwankungen
aussetzte.  Die  Arbeiter  der  syndizierten  Gruben  nahmen  in  erhöhtem
  Maß  teil  an  dem  Gewinn  der  guten  Jahre,  doch  im  Augenblick
  als  dieser  Gewinn  sich  .einigermaßen  verringerte,  wurde  der
Rückfall  zu  allererst  durch  Ersparnisse  an  den  Löhnen  wettzumachen
  versucht.  Die  absolute  Lohnhöhe  wurde  durch  das
Syndikat  gesteigert,  und  die  Reduktion  überschritt  nicht  jenes
Minimum,  welches  die  Löhne  der  nicht  syndizierten  Werke
vertreten.  Doch  steht  die  Lohnerhöhung  mit  dem  Wachstum
des  Unternehmergewinnes  und  die  Lohnreduktion  mit  der  Verminderung
  desselben  nicht  im  Verhältnis,  beide  zum  Nachteil  des
Arbeiters.
        <pb n="219" />
        8  22.  Die  Wirkung  der  Kartelie  und  Trusts  auf  den  Zwischenhandel.  213

Ob  nun  all  dies  im  Schlußergebnis  zum  Vor-  oder  Nachteil
der  Arbeiterklasse  gereicht,  ist  natürlich  Auffassungssache.  Einige
halten  den  bescheideneren,  aber  ständigen  Lohn  für  vorteilhafter
als  einen  zeitweilig  höheren,  aber  schwankenden!);  wir  sind  anderer
  Meinung,  besonders  was  die  zukünftige  Entwicklung  betrifft,
wo  zu  erhoffen  ist,  daß  auch  die  ökonomische  Schulung  und
Fähigkeit  zur  Selbstdisziplinierung  der  Arbeiterklasse  soweit  gedeihen
  wird,  um  den  Überfluß  der  reichen  Jahre  zur  Deckung
des  Ausfalls  schlechterer  Zeiten  beiseite  zu  legen.  Und  ist  dies
erreicht,  so  haben  die  Lohnschwankungen  ihre  Gefährlichkeit
eingebüßt.

$&amp;amp;  22.  Die  Wirkung  der  Kartelle  und  Trusts  auf  den
Zwischenhandel,

Die  Literatur  beachtet  im  allgemeinen  die  Wirkung  der
Kartellbewegung  auf  die  Kaufleute  nicht  in  genügender  Weise.
Steinmann-Bucher  und  Tschierschky  sind  die  einzigen,  die
diese  Seite  des  Problems  aufwerfen  und  auch  von  diesem  Standpunkt
aus,  wie  im  allgemeinen,  zu  kartellgünstigen  Resultaten  gelangen.

Die  nachteilige  Lage  des  Produzenten  dem  Zwischenhändler
gegenüber  im  Zustande  des  freien  Wettbewerbs  charakterisierte
treffend  Gates  vor  der  Industrial  Commission,  als  er  die  Ursache
der  Gründung  der  American  Steel  and  Wire  Company
folgendermaßen  beschrieb:  Nach  dem  alten  System  kann  der  Geschäftsmann
  mit  einem  halben  Dutzend  Fabrikanten  in  Verbindung
stehn,  und  unter  diesen  können  sich  ı—2  solche  befinden,  die
er  gerecht  behandelt.  Im  allgemeinen  werden  aber  Stundungen
verlangt,  unberechtigte  Anforderungen  gestellt,  die  jetzt  viel
seltener  geworden  sind.  Die  erste  Folge  der  Trusts  war  das
Aufhören  der  säumigen  Zahlungen  und  das  Erzwingen  pünktlicher
  Erfüllung  der  übernommenen  Verpflichtungen  seitens  der
Geschäftsleute.  Die  American  Steel  and  Wire  Company
setzte  die  Summe  der  Abschreibungen  infolge  Uneintreibbarkeit
von  1/,%,  auf  !/y5°/,  herab.  Im  Laufe  des  Jahres  ı890  verlor
die  United  States  Rubber  Company  bei  einem  Verkehr  von
28  Millionen  Dollar  kaum  ı000  Dollar  wegen  Uneintreibbarkeit;
vor  der  Vereinigung  betrug  derselbe  Verlust  mehr  als  100000  Dollar.

1)  So  Goetzke  a.  a.  O.
        <pb n="220" />
        214  IV.  Kapitel.  Wirkungen  der  Kartelle  und  Trusts.

Der  heutigen  kapitalistischen  Produktion  —  sagt  Tschierschky')
nach  Van  der  Borght  —  tritt  der  teils  durch  die  Grenossenschaften,
  teils  den  Handel  vertretene  Konsum  in  immer  engeren
Organisationen  gegenüber.  Besonders  die  Fertigwarenindustrie
leidet  unter  dem  Druck  der  Gregenorganisationen;  und  es  sind
die  Preisnachlässe  und  andere  Begünstigungen,  die  die  großen
deutschen  Warenhäuser  sich  zu  erzwingen  wußten,  zur  Grenüge
bekannt.

Unstreitig  entwendet  die  vorschreitende  Kartellbewegung  und
namentlich  dasBilden  von  Kartellen  höherer  Ordnung  dem  Zwischenhandel
  ein  gutes  Stück  seines  Gebiets.  Dem  gegenüber  gibt  es
wieder  nur  einen  Schutz,  eine  (regenorganisation  des  Zwischenhandels,
  und  zwar  entweder  in  der  Form,  den  Konkurrenzkampf
mit  den  Kartellen  organisiert  einzugehen,  oder  aber  sich  mit  ihnen
zu  einigen  und  entsprechend  organisiert,  die  Rolle  der  Verkaufsstelle
  des  Kartells  zu  übernehmen.  Eine  solche  Kapitulation  vor
der  Industrie  wurde  an  zahlreichen  Beispielen  beobachtet.  Deutschlands
  Petroleumbedarf  wird  größtenteils  durch  zwei  Großhändler
in  Hamburg  gedeckt,  die  kaum  mehr  sind,  als  Agenten  des
Standard  Oil  Trust;  der  oberschlesische  Kohlenhandel  befindet
sich  in  den  Händen  von  sechs  Händlerkartellen,  die  den  Absatz
im  Einvernehmen  mit  dem  Syndikat  befriedigen.?)  Auch  in  Österreich-Ungarn:
  entstand  der  Verband  der  Petroleum-  und  Zuckergroßhändler
  unter  dem  Druck  der  Produzentenkartelle.  Den  Zweck
beider  Vereinigungen  bildet  das  Bestreben,  die  Erhöhung  der
Einkaufspreise  durch  Absatzkartelle  auf  die  Konsumenten  zu
überwälzen.

Der  Betätigungsdrang  des  Machtgefühls  der  Trusts  einerseits,
  andererseits  die  Selbstverteidigung  d&amp;amp;s  Zwischenhandels
schuf  in  Amerika  das  sogenannte  „factor  system“,  Jeder  Trust
ist  bestrebt,  auf  irgend  eine  Weise  eine  Macht  über  den  gesamten
  Handel  zu  erlangen.  Die  General  Aristo  Company,  die
in  den  Vereinigten  Staaten  die  Herstellung  von  photographischem

1)  8.0.5.  44.

?)  Nach  der  Denkschrift  sind  diese  Kohlenhandelkartelle  den  Produzentensyndikaten
  vollkommen  unterworfen.  In  der  Kohlenindustrie  steuert  die  Entwicklung
unvermeidlich  der  vollkommenen  Ausschaltung  des  Zwischenhandels  zu.  Dies  wurde
während  der  kontradiktorischen  Verhandlungen  mehrerseits  betont.  Vergl.  auch  Gothein,
  Die  Verstaatlichung  des  Kohlenbergbaues,
        <pb n="221" />
        $  22.  Die  Wirkung  der  Kartelle  und  Trasts  auf  den  Zwischenhandel.  215

Papier  kontrolliert,  bringt  ihre  Waren  mit  einem  Rabatt  von  15°/,
in  den  Handel,  wozu  ein  weiterer  Rabatt  von  ı2°/,  kommt  zu
Gunsten  jener  Abnehmer,  die  jede  vier  Monate  eine  Erklärung
unterschreiben,  daß  sie  kein  anderes  K.ollodion-,  Grelatin-,  Bromidoder
  Hervorrufpapier  gekauft,  verkauft  oder  auf  Lager  halten,
als  das  Fabrikat  der  General  Aristo  Company.  Die  Eastman
Kodak  Company  macht  kein  Geschäft  mit  Abnehmern,  die
auch  Waren  ihrer  Konkurrenten  führen.  Auf  dieselbe  Weise  erreichte
  die  Pittsburg  Plate  Glass  Company,  die  72!/,°/,  des
amerikanischen  Spiegelglases  herstellt,  ihre  Macht.  Vor  Gründung
dieses  Trusts  regelte  die  National  Plate  Glass  Jobbers
Association  die  Preise  den  Fabrikanten  und  Konsumenten
gegenüber.  Um  die  Macht  dieser  Gesellschaft  zu  brechen,  investierte
  der  Trust  vier  Millionen  Pfund  in  den  Verkaufszweig
seines  Greschäfts  und  eröffnete  in  ı7  Städten  Warenhäuser.  Als
er  so  den  Markt  sich  unterworfen  hatte,  teilte  er  die  Zwischenhändler
  in  zwei  Gruppen  der  Abnehmer,  „a“  und  „b“:  die
ersteren,  die  Großhändler  konnten  zu  ermäßigten  Preisen  en  gros
kaufen;  die  letzteren  zu  höheren  en  detail.  Der  Trust  lieferte
gewisse  Waren  um  10—50°/,  unter  dem  Herstellungspreis;  nachdem
  aber  gewisse  Größen  nur  beim  Trust  zu  haben  waren,  und
nachdem  er  all  denen,  die  seine  Preise  und  Größen  annahmen,
einen  Rabatt  von  5°/,  zahlbar  am  Ende  des  Jahres,  gewährte,
konnte  er  ständig  Herr  des  Marktes  bleiben.  Die  American
Tobacco  Company  und  die  ContinentalTobacco  Company,
die  insgesamt  80°/,  des  Marktes  versorgen,  verdanken  ihre  Stellung
  den  geheimen  Abmachungen  mit  den  Zwischenhändlern:
es  gab  eine  Zeit,  wo  sie  einen  (rewinn  von  2  Cent  pro  Dollar
und  einen  weiteren  Rabatt  von  3°/,  jenen  Zwischenhändlern  gewährten,
  die  sich  verpflichteten,  die  Waren  gewisser  Konkurrenzunternehmungen
  nicht  zu  führen.

Im  eigentlichen  factor-system  wird  nun  das  gleiche  Vorgehen
befolgt,  aber  ergänzt  durch  die  Feststellung  des  Preises,  zu  welchem
  der  Zwischenhändler  die  Ware  weiterzugeben  verpflichtet
ist.  In  einem  Zeitraum  von  ı—6  Monaten  gibt  der  Großhändler
eine  feierliche  Erklärung  („affidavit“)  ab,  die  Preise  eingehalten
und  nur  Ware  des  Trusts  geführt  zu  haben.  Dieses  Vorgehen
kam  im  Zuckergeschäft  auf  und  wurde  bald  ins  Seifen-  und  Backpulvergeschäft
  übertragen.
        <pb n="222" />
        216  IV.  Kapitel.  Wirkungen  der  Kartelle  und  Trusts.

Eigentümlicherweise  leidet  der  Konsument  nicht  an  dem
factor  system,  und  der  Zwischenhandel  begrüßt  es  vollends  als
das  Mittel  der  Erlösung  von  einem  verderblichen  Konkurrenzkampf.
  Verständlich  wird  dies  bloß  in  Anbetracht  der  riesigen
Verluste,  die  der  Konkurrenzkampf  für  den  Kaufmann  bedeutet.
Zwischen  dem  Destillateur  und  dem  Konsumenten  des  Branntweins
  gehen  jährlich  40  Millionen  Dollar  wegen  der  Konkurrenz
verloren.  Ähnliche  Verluste  im  Zuckergeschäft  veranlaßten  die
Zwischenhändler,  bei  der  American  Sugar  Refining  Company
selbst  um  Einführung  des  factor  system  anzusuchen.  Und  der
Vorstand  der  American  Grocers  Association  erklärte  vor
der  Industrial  Commission,  die  Händler  wären  ohne  das  factor
system  gezwungen,  solche  Waren  mit  Verlust  zu  verkaufen.!)
Ganz  ähnlich  ging  übrigens  auch  das  Rheinisch  -  westfälische
Kohlensyndikat  vor,  indem  es  den  Zwischenhändlern  untersagte,
von  anderen  Kohle  zu  beziehen,  und  sie  verpflichtete,  neben
der  von  ihnen  bestellten  auch  eine  gewisse  (Juantität  minderer
Kohle  zu  übernehmen.?)  Es  wurde  auch  von  den  Abnehmern
gefordert,  ihren  Bedarf  auf  ein  Jahr  hinaus  im  vorhinein  zu
decken.)

Das  richtig  organisierte  Kartell  verdrängt  demnach  den
Zwischenhändler,  indem  es  ihn  überflüssig  macht;  der  industrielle
Großbetrieb  saugt  den  Handel  ebenso  auf  wie  das  Kleingewerbe
und  erniedrigt  den  Kaufmann  ebenso  zu  seinem  Agenten  wie
den  Gewerbsmann  zum  Lohnarbeiter.t)  Unstreitig  ist  diese  Entwicklung
  eine  ökonomisch-ethisch  unerwünschte,  die  die  moderne
Gresellschaftspolitik  auf  anderen  Gebieten  zu  vermeiden  sucht.
Durch  sie  wird  die  Abhängigkeit  der  Arbeit  vom  Kapital  gesteigert,
  denn  die  Existenz  des  im  Dienste  der  Großindustrie  angestellten
  Agenten  ist  aus  tausend  Gründen  stärker  von  der
Großindustrie  und  vom  Großkapital  bedingt  als  die  des  selbständigen
  Kaufmanns;  die  Übermacht  des  Großkapitals  wird  gefördert,
  die  Vermögensunterschiede  verschärft  und  einer  beträchtlichen
  Anzahl  von  Existenzen  der  Boden  entzogen.

1)  Dies  erwähnt  auch  Waentig  a.  a.  O.  S.  1207  Note  2.  Vergl.  weiter:
Preliminary  Report  Vol.  I  Part.  I  Pag.  225  fl.;  Montague  a.  a.  O.

?)  Kontrad.  Verhandlungen  Heft  I  S.  117,  154.

®)  Ebendaselbst  Heft  I  S.  ıı5,  Heft  II  S.  459.

4)  Vergl  auch  Tschierschky  a.  a.  O.S.  44.
        <pb n="223" />
        &amp;amp;  23.  Die  Wirkung  der  Kartelle  auf  den  Konsum  und  die  Preisbildung.  2  17

Und  doch  verfügt  dieser  neuere  Anstoß  zur  Konzentration
der  Gütererzeugung,  der  sich  in  der  Aufsaugung  des  Zwischenhandels
  durch  die  Großindustrie  äußert,  auch  über  alle  Vorteile
der  Konzentration.  Das  Schwinden  der  Mittelstufen  im  (Grüterumlauf
  verbilligt  die  Ware,  erhöht  die  Kaufkraft  der  Konsumenten
  und  dadurch  den  Konsum  selbst.  Dieser  wirkt  wieder  belebend
  auf  die  Produktion  zurück  und  unterstützt  somit  eben  die
Großindustrie  in  ihrer  Funktion.  Was  aber  die  Vernichtung  der
Kaufmannsexistenzen  betrifft,  so  kann  die  Volkswirtschaft  nicht
auf  die  Untergrabung  der  Lebensmöglichkeiten  einzelner  bedacht
sein,  wenn  ihre  Ausschaltung  dem  allgemeinen  Wohl  günstig  ist;
und  Steinmann-Bucher  weist  mit  Recht  darauf  hin!),  daß
den  wirklich  tüchtigen  kaufmännischen  Kräften  sich  ein  weites
Feld  der  Betätigung  auch  im  industriellen  Organismus  eröffne,
und  es  sich  lediglich  um  einen  Übertritt  aus  dem  unsicheren
Vegetieren  des  Kaufmanns  in  eine  entsprechend  bezahlte  und
sichere  Stelle  des  großen  industriellen  Betriebs  handle.

&amp;amp;  23.  Wirkung  der  Kartelle  und  Trusts  auf  den  Konsum  und
die  Preisbildung.

Wenn  wir  uns  nun  anschicken,  die  Wirkung  der  Kartellbewegung
  auf  den  Konsum  zu  untersuchen,  so  muß  zunächst
erwähnt  werden,  daß  diese  Frage  identisch  ist  mit  dem  Problem
der  Wirkung  der  Kartelle  auf  die  Preisbildung.  Wie  bekannt,
ist  eine  entwickelte  Volkswirtschaft,  namentlich  großindustrielle
Produktion  und  vollkommen  ausgebildete  Geldwirtschaft  Grundbedingung
  der  Kartellwirtschaft;  zwei  Faktoren,  deren  Voraussetzungen
  wieder  sind  das  Vorhandensein  eines  Weltmarktes  und
eine  durch  denselben  geregelte  Preisbewegung.  Dieser  Zusammenhang
  mit  der  Preisbildung  ist  auch  schuld  daran,  daß  die
Kritik  der  Wirkungen  der  Kartelle  sich  überhaupt  darnach  richtet,
  wie  dieselben  vom  Standpunkt  des  Güterverbrauchs  zu  beurteilen
  sind.  Wir  stehen  also  auf  dem  Punkt,  auf  welchem  die
Achse  des  ganzen  wirtschaftlichen  Rades  ruht,  und  es  ist  von
hier  aus  der  ganze  Mechanismus  als  eine  Einheit  zu  betrachten.
Es  darf  nicht  vergessen  werden,  daß  es  keinen  Augenblick  im
wirtschaftlichen  Leben  gibt,  wo  die  Entwicklung,  die  Umgestaltung,

)  A.a.  0.
        <pb n="224" />
        218  IV.  Kapitel.  Wirkungen  der  Kartelle  und  Trusts.

innehalten  würde.  Eine  der  wertvollsten  Entdeckungen  der
modernen  Wirtschaftswissenschaft  bildet  die  Lehre  der  wirtschaftlichen
  Krisen.  Das  wirtschaftliche  Leben  bewegt  sich  in  einer  anhaltenden
  Wellenlinie:  Den  Wellengipfel  bildet  die  Hausse,  das
Wellental  die  Baisse;  der  Übergang  von  der  Hausse  zur  Baisse
wird  durch  eine  Krise  vermittelt,  die  heftiger  oder  milder,  plötzlich
  aufgetaucht  und  rasch  schwindend,  oder  heimtückisch  langsam
  dahinschleichend  bei  jedem  Übergang  vorhanden  ist.  Es  ist
uns  unmöglich,  in  die  Krisenlehre!)  hier  tiefer  einzudringen;  wir
stellen  bloß  ihre  Resultate  fest.  Auch  die  eben  erwähnte  Wellenbewegung
  der  Volkswirtschaft  beruht  äuf  den  periodischen
Schwankungen  des  Preises  und  auf  den  Ursachen,  die  dieselben
hervorrufen.  Eine  Belebung  der  wirtschaftlichen  Lage,  das
Steigen  der  Waren-  und  Greeldpreise  bringen  den  Aufschwung
der  Hausse  mit  sich;  eine  Überschätzung  der  aufsteigenden  Bewegung,
  ein  allzuhastiges  Anspannen  der  Produktivkräfte,  eine
damit  verbundene  Überproduktion  und  Stauung  der  Warenvorräte
ruft  dann  die  Krise  in  dem  Augenblick  hervor,  in  dem  die  Unterkonsumtion
  einen  Grad  erreicht,  dem  die  Volkswirtschaft  nicht
mehr  gewachsen  ist.

Es  wären  keine  Krisen  möglich,  wenn  der  Preis  immer
normal  bliebe,  dem  faktischen  Bedürfnis  entspräche,  nicht  erst
plötzlich  in  die  Höhe  schnellte,  dann  allzutief  sinken  würde,  um
nachher,  einem  Scheintoten  gleich,  unbeweglich  zu  bleiben.  Jeder
große  Betrug,  jede  irreelle  Gewinnsucht  arbeitet  mit  künstlichen
Preistreibereien.  Jede  richtige  Organisation  des  Marktes  strebt
nach  einer  gesunderen  Preisbildung  und  jede  Milderung  der
übermäßigen  Preisschwankungen  lindert  gleichzeitig  die  Verheerungen
  der  Krisen.  Ein  richtiger,  billiger,  gerechter  Preis  ist
der  beste  Regulator  des  Wirtschaftslebens.  Ein  falscher  Preis
führt  irre  und  gibt  Anlaß  zu  Mißbrauch,  Wucher,  Ausbeutung.?)

Unstreitig  kann  nun  die  Kartellbewegung  die  Preisschwankungen,
  anstatt  zu  mildern,  in  noch  größere  Extreme  jagen,

!)  Vergl,  hierüber  Kautsky,  Krisentheorie  (Neue  Zeit,  20,  Febr.  1902);  May,
Das  Grundgesetz  der  Wirtschaftskrisen  usw.,  1902;  Pohle,  Bevölkerungsbewegung,
Kapitalbildung  und  periodische  Wirtschaftskrisen,  1902;  Spiethoff,  Vorbemerkungen
zu  einer  Theorie  der  Überproduktion  (Jahrbuch  für  die  gesamte  Volkswirtschaft,
1902);  derselbe,  Die  Krisentheorien  von  Tugan-Baronowsky  und  Pohle  (ebenda
1903);  Schmoller,  Grundriß,  Bd.  2  S.  477  fl.

7)  Schmoller,  Grundriß,  Bd.  2  S.  493.
        <pb n="225" />
        &amp;amp;  23.  Die  Wirkung  der  Kartelle  auf  den  Konsum  und  die  Preisbildung.  2  19

wenn  ihre  Anführer  gewissenlose  Greldmacher  sind,  für  die  der
augenblickliche  Nutzen  die  einzige  Richtschnur  des  Handelns
bildet.  Die  Kartelle  können  die  Produktion  in  monopolistischer
Absicht  einengen,  wenn  die  Hausse  deren  Erweiterung  erforderte;
sie  können  bei  Anbruch  der  Baisse  die  Preise  hochhalten,  wenn
das  Wirtschaftsgesetz  eine  stufenweise  Ermäßigung  derselben  erheischte.
  Andererseits  aber,  sei  es,  daß  die  Staatsgewalt  die
Kartelleitung  von  dieser  Abenteurerpolitik  abzulassen  zwingt,
oder  sei  es,  daß  sie  selbst  auf  jener  hohen  wirtschaftlichen  und
ethischen  Stufe  steht,  um  den  günstigeren  Erfolgen  des  Augenblicks
  zuliebe  das  eigene  wirtschaftliche  Fortkommen  und  das
der  ganzen  Gesellschaft  nicht  aufs  Spiel  zu  setzen:  in  beiden
Fällen  verfügen  die  Kartelle  über  mächtige  Mittel,  um  das  Eintreten
  der  Krisen  hinauszuschieben,  ihren  Verlauf  zu  mildern,  ja
vielleicht  sogar  —  bei  konsequenterer  Ausbauung  und  verschärfter
  staatlicher  Kontrolle  —  ganz  auszuschalten.!)

Vom  Standpunkt  der  Allgemeinheit  ist  es  besonders  die
Regulierung  der  Produktion,  durch  die  die  Kartelle  als  Sicherheitsventile
  der  Volkswirtschaft  fungieren  können.  Eine  rationelle
Beschränkung  der  Produktion  vor  dem  Gipfelpunkt  der  Hausse
kann  das  Eintreten  der  Krise  verhindern.  Dann  gibt  es  keine
Überproduktion  und  verursacht  demzufolge  das  Eintreten  der
Baisse  keine  Störung  im  Produktionsprozeß,  und  so  gibt  es  auch
keine  Krise.  Die  Einschränkung  darf  aber  nicht  hinter  der  tatsächlichen
  Nachfrage  zurückbleiben:  denn  dies  verschärft  wieder
den  Ansturm  der  Hausse,  gibt  zur  Entstehung  neuer  Unternehmungen
  Greelegenheit,  die  nicht  durch  ein  faktisches  Bedürfnis,
sondern  durch  die  Machinationen  des  Kartells  entstanden,  die
Krise  durch  ihren  Sturz  verschärfen.  Was  aber  die  zu  befolgende
Preispolitik  betrifft,  so  ermahnt  eine  Mäßigung  in  den  Preis
erhöhungen  der  Hausse  den  Markt  zur  Vorsicht,  hindert  eine
ungesunde  Vermehrung  neuer  Unternehmungen,  mäßigt  die  Sucht
nach  immer  weitergehender  Erhöhung  des  Einkommens,  wirkt
einer  Überspannung  des  Kredits  entgegen.  In  der  Baisse  wieder
werden  die  Unternehmungen  vom  Untergang  gerettet,  wenn  sie
mit  ihren  Preisen  nicht  unter  das  Niveau  der  Produktionskosten
herabsteigen  müssen,  und  dient  ein  Halten  der  Preise  im  Selbst-2)

  S,  hierüber  weiter  unten  VI.  Kapitel.
        <pb n="226" />
        220  IV.  Kapitel.  Wirkungen  der  Kartelle  und  Trusts.

verteidigungskampf  der  Unternehmer  —  gleichzeitig  ein  Kampf
der  ganzen  Volkswirtschaft  —  als  feste  Burg  der  Selbstbeherrschung.


Mit  Recht  wurde  demnach  der  oberschlesischen  Kohlenkonvention
  vorgeworfen!),  die  Kohlenpreise  auch  nach  Eintritt
der  allgemeinen  Depression  im  Jahre  ı901,  erhöht  zu  haben;  und
ebenso  berechtigt  sind  gleiche  Klagen  dem  Rheinisch-westfälischen
Kohlensyndikat  gegenüber.?)  Im  allgemeinen  wird  es  den  großen
deutschen  R.ohstoffkartellen  übel  genommen,  durch  zeitweilige
Preiserhöhungen  ihre  Kunden  bewogen  zu  haben,  längere  Abschlüsse
  zu  machen  und  sich  mit  beträchtlichen  Vorräten  an  Rohund
  Hilfsstoffen  vorzusehen,  um  den  ständig  wiederkehrenden
Preissteigerungen,  die  ihre  Berechnungen  wiederholt  durchkreuzten,
  zu  entgehen.  Unstreitig  verursachte  dies  eine  nachteilige
Stabilisierung  des  Umsatzkapitals  der  deutschen  Industriellen  und
ein  Überspannen  des  Betriebskredits;  es  beschleunigte  weiter  den
Ausbruch  der  Krise  und  wirkte  auf  ihren  Verlauf  ungünstig  ein.
Die  schon  ausgebrochene  Krise  wurde  noch  verschlimmert  dadurch,
  daß  die  Kartelle  sich  mehrerseits  weigerten,  ihre  Abnehmer
von  den  übertrieben  großen  Verpflichtungen  zu  befreien,  und  daß
sie  in  Anbetracht  der  starken  Einschränkung  des  Konsums,  statt
durch  eine  Preisherabsetzung  die  Kauflust  zu  beleben,  die  Produktion
  einschränkten  und  die  Preise  möglichst  hochhielten.

Die  Wirkung  der  Kartelle  auf  die  Preisbewegung  näher  betrachtet,
  muß  nach  Landesberger?,  zwischen  Kartellen  von
Grewerbetreibenden,  die  Fertigwaren,  und  zwischen  solchen,  die
Rohstoffe  und  Halbfabrikate  herstellen,  streng  unterschieden  werden.
  Es  ist  bekannt,  wie  verschieden  sich  die  Machtverteilung  im
Preiskampfe  gestaltet,  je  nachdem  Produzent  und  Produzent,  oder
Produzent  und  das  große  verbrauchende  Publikum  einander  gegenüberstehen.
  Die  Zahl  der  Konsumenten  ist  eine  ungeheuer  große;
eine  Organisation  derselben  (von  Konsumvereinen  abgesehen)  besteht
  überhaupt  nicht,  oder  ist  eine  sehr  lockere;  ihre  Fähigkeit,
Widerstand  zu  leisten,  ist  daher  sehr  gering  und  auch  ihr  Wille
hierzu  in  der  Regel  kein  sehr  reger.  Dem  Konsumenten  treten

%)  Kontradiktorische  Verhandlungen,  Bd.  II  S.  471.

”)  Ebenda  S.  458,  459.

»)  A.  a.  O.S.  335.  Im  nächstfolgenden  halten  wir  uns  auch  sonst  an  seine
trefflichen  Ausführungen  a.  a.  O.
        <pb n="227" />
        8  23.  Die  Wirkung  der  Kartelle  auf  den  Konsum  und  die  Preisbildung.  221

Preisaufschläge,  welche  für  den  Produzenten  außerordentlich  ins
Gewicht  fallen,  oft  in  Grestalt  unbedeutender  Preiserhöhungen
entgegen;  auch  fehlt  ihm  die  Fähigkeit  und  oft  die  Möglichkeit,
sich  über  das  Verhältnis  der  Preise  zu  den  Produktionskosten  zu
unterrichten.

Kartelle  dieser  Art  müssen  allerdings  mitunter  auf  Händlerinteressen
  Rücksicht  nehmen.  Sie  können  die  Preise  nicht  zu
straff  spannen,  wenn  die  Überwälzung  des  Kartellaufschlags  auf
die  Konsumenten  nicht  stattfinden  kann,  ohne  den  Händlern  ihren
Zwischengewinn  ganz  oder  teilweise  zu  entziehen!)  Wo  aber
auch  diese  Schranke  entfällt,  da  ist  das  Ergebnis  regelmäßig
eine  zügellose  Ausnützung  der  Monopcolstellung  seitens  der  Kartelle
  mit  all  ihren  schweren  sozialen  Folgen.

Anders  bei  Industrien,  die  Rohstoffe  und  Halbzeug  herstellen
und  daher  wieder  Produzenten  als  Abnehmern  gegenüber  stehn.
Hier  würde  ein  Preispolitik,  welche  das  Monopol  voll  auszunützen
bestrebt  wäre,  von  den  Abnehmern  einerseits  vermöge  ihrer  wirtschaftlichen
  Bildung,  andererseits  deshalb,  weil  für  sie  als  Produzenten
  bereits  kleinere  Preisunterschiede  merkbar  werden  und
ins  Grewicht  fallen,  raschestens  erkannt  und  unter  Umständen
auch  wirksam  bekämpft  werden.  Es  können  sich  Gegenkartelle
der  Abnehmer  bilden,  es  können  insbesondere  aus  den  Mitteln
der  Abnehmerverbände  Konkurrenzunternehmungen  errichtet
werden.  Es  steht  mitunter  in  der  Hand  selbst  einzelner  größerer
Abnehmer,  sich  von  dem  Kartell  vollständig  unabhängig  zu  machen,
indem  sie  zur  Deckung  des  eigenen  Bedarfes  an  den  kartellierten
Artikeln,  selbständige  Betriebe  errichten  oder  erwerben.?)  Der
Gegenorganisation  der  Abnehmer  gelingt  es  mitunter,  das  Kartell
ihrer  Vorgänger  im  Produktionsprozeß  zu  sprengen,  indem  einer
oder  mehrere  derselben  durch  die  Zusicherung,  daß  man  ihnen  die
Lieferungen  übertragen  werde,  veranlaßt  werden,  aus  dem  Kartell
auszuscheiden.  Den  durch  die  Preispolitik  eines  Kartells  bedrohten
Produzenten  steht  ihre  genauere  Kenntnis  der  Bezugsverhältnisse,
der  Marktlage,  der  Zoll-  und  Frachttarife  zu  Gebote,  um  einer  über-2)

  Vergl.  hierüber  oben  $  22.

?)  Dies  war  besonders  auch  die  Lage  der  österreichischen  und  ungarischen
Zuckerkartelle,  bei  denen  immer  die  Raffinerien  den  Ausschlag  gaben  und  “  n  Nutzen
des  Kartells  genossen,  während  die  Rohzuckerfabriken  sich  mit  der  Sicherheit  der
Placierung  ihrer  Ware  begnügen  mußten.
        <pb n="228" />
        222  IV.  Kapitel.  Wirkungen  der  Kartelle  und  Trusts.

triebenen  Preispolitik,  wenn  irgend  möglich,  durch  Import  aus  dem
Auslande  wirksam  zu  begegnen.  Sie  sind  in  der  Lage,  Surrogate  in
Anwendung  zu  bringen,  oder  auch  ihren  Betrieb  zeitweise  mit  erhöhter
  Intensität  solchen  Artikeln  zuzuwenden,  welche  durch  die
übertriebene  Preispolitik  des  Kartells  nicht  bedroht  werden,  und
dadurch  das  Kartell  zeitweilig  lahm  zulegen.  Alle  diese  Methoden
der  Abwehr  sind  von  Produzenten,  die  durch  Produzentenkartelle
über  Gebühr  bedrückt  wurden,  tatsächlich  und  teilweise  mit  Erfolg
angewendet  worden:  das  Moment  der  Wehrlosigkeit,  welches
das  Postulat  staatlicher  Kontrolle  bei  der  oben  behandelten  Art
von  Kartellen  rechtfertigte,  würde  daher  hier  nicht  ausreichen,
um  eine  praktische  Schlußfolgerung  gleicher  Art  zu  begründen.!)

Hingegen  bleibt  auch  hier  die  nachteilige  Wirkung  der  Kartelle
bei  den  einzelnen  Abnehmern  nicht  stehn:  eine  ungesunde  Preispolitik
  von  Kartellen,  welche  Rohstoffe  oder  Halbfabrikate  erzeugen,
  kann  die  Produktionsfähigkeit  einer  Volkswirtschaft  nachteilig
beeinträchtigen.  Namentlich  ist  es  die  Erschwerung  der  Konkurrenz
der  inländischen  Produktion  mit  dem  Auslande,  die  möglichst  zu
verhindern  eine  wichtige  volkswirtschaftliche  Pflicht  der  Staatsgewalt
  bildet,  um  nicht  ihre  ganze  übrige  Industrieschutzpolitik
illusorisch  zu  machen.?)

Aus  all  dem  geht  wenigstens  so  viel  klar  hervor,  daß  eine
monopolistische  Stellung  der  Kartelle  sie  zu  einer  widernatürlichen
Erhöhung  der  Preise  befähigt,  worin  unbedingt  eine  gewisse  Gefährdung
  der  normalen  wirtschaftlichen  Entwicklung  liegt;  und
unleugbar  wird  auch  das  Bestreben  nach  Ausnutzung  des  Monopols
durch  diese  Fähigkeit  belebt.  Allerdings  hat  auch  Pohle  mit
Recht  die  natürlichen  Grenzen  dieser  Bestrebungen  hervorgehoben.
Die  Kartelle  müssen  nicht  nur  das  Aufkommen  einer  neuen
Konkurrenz  verhindern  und  jene  Grenzen  beachten,  bei  welchen
der  Schutzzoll  aufhört  wirksam  zu  sein,  sondern  müssen  auch
eine  Gefahr  des  Übergangs  der  Konsumenten  auf  den  Verbrauch
von  Surrogaten  gewärtigen.  Weiter  dürfen  sie  das  Prinzip  nicht
aus  den  Augen  verlieren,  wonach  das  größte  Resultat  nicht  durch
die  größte  Belastung,  sondern  durch  das  Zusammenwirken  zweier
Faktoren,  der  Absatzquantität  und  der  Grewinnquote,  erreicht  wird.
Über  eine  gewisse  Grenze  hinaus  vermindert  nämlich  das  Steigen

2)  Landesberger  S.  338,  339.
*)  Vergl.  hierüber  eingehender  Landesberger,  S.  339,  340.
        <pb n="229" />
        $  23.  Die  Wirkung  der  Kartelle  auf  den  Konsum  und  die  Preisbildung.  223

des  letzteren  den  Verbrauch  und  dadurch  den  Bruttogewinn.
Besonders  in  jenen  Artikeln,  die  weder  zu  den  unentbehrlichen,
noch  zu  den  ausschließlich  luxuriösen  gehören,  offenbart  sich  diese
wirtschaftliche  Erscheinung.  Es  genügt  hierfür  der  Hinweis  auf
die  frappante  Zunahme  des  Zuckerverbrauchs  in  Ungarn  seit  dem
Inkrafttreten  der  Brüsseler  Konvention  und  der  Auflösung  des
Kartells.!)  Freilich  sind  diese  Grenzen  weit  genug  gezogen  und
innerhalb  derselben  genug  Möglichkeiten  zu  mißbräuchlicher  Ausbeutung
  der  Monopollage.

Auf  eine  andere  Gefahr,  der  der  Güterverbrauch  durch  das
Weiterschreiten  der  Kartelle  entgegensieht,  macht  Fridrichowitz?)
  aufmerksam.  Sie  besteht  in  der  produktionseinschränkenden
Wirkung  der  Kartelle  und  in  der  Gefährdung  der  Befriedigung
des  Güterverbrauchs  selbst  durch  ein  Überhandnehmen  der  Kartellbewegung.
  Eine  Aushungerung  der  Volkswirtschaft  wird  zwar
jeder  nüchtern  Denkende  für  eine  Chimäre  halten;  doch  genügt
es,  wenn  die  Produktion  zum  Zweck  der  Anspannung  des  Unternehmergewinnes
  in  größerem  Maße  hinter  dem  Bedarf  zurückbleibt,
  um  die  gesamte  Volkswirtschaft  Krisen  entgegenzuführen,
deren  Eintritt  rechtzeitig  unmöglich  gemacht  werden  muß.  Allerdings
  sorgt  der  Verkehr  selbst  dafür,  daß  ein  solcher  Mangel  in
der  Produktion  äußerst  schwer  eintreten  könne:  die  Outsiderkonkurrenz,
  die  relative  Teuerheit  der  stark  beschränkten  und  andererseits
  die  Billigkeit  einer  erweiterten  Produktion,  die  Möglichkeit
des  Übergangs  auf  Surrogate  und  das  eben  erwähnte  Gesetz  des
abnehmenden  Gewinnes  sind  Schutzmittel  genug,  um  abwarten
zu  können,  bis  die  Aushungerungsgefahr  uns  aus  greifbarer  Nähe
entgegentritt.

Ist  es  nun  als  erwiesen  zu  betrachten,  daß  die  Kartelle  in
der  Lage  sind,  die  Preise  unbegründeterweise  zu  erhöhen  und
somit  wichtige  volkswirtschaftliche  Interessen  zu  gefährden,  so
muß  im  folgenden  zur  Untersuchung  geschritten  werden,  ob  die
Kartelle  dies  wirklich  taten,  oder  aber  die  Berufung  darauf  berechtigt
  sei,  daß  die  Bewegung  bloß  eine  Stabilisierung,  aber  keine
oder  keine  wesentliche  Steigerung  der  Preise  herbeiführte.  Hierfür
  kommen  in  erster  Linie  die  Erfahrungen  in  Betracht,  die  in
Amerika  gemacht  wurden.  Jenks,  der  über  das  größte  Material

!)  Vergl.  oben  5.  ıı6fl.
N)  A.  a0,  S.  646,  647.
        <pb n="230" />
        224  IV.  Kapitel.  Wirkungen  der  Kartelle  und  Trusts.

verfügt,  stellt  den  Satz  an  die  Spitze  seiner  bezüglichen  Ausführungen!):;:
  „Der  allgemeinen  Meinung  gegenüber  sind  die
Konkurrenzpreise  oft,  wenn  auch  nicht  immer,  höhere  Preise.“
Die  Kosten  des  Absatzes  sind  nämlich  um  so  höher,  je  ungezügelter
  der  Wettbewerb  waltet.  Der  kommerzielle  Teil  des  Betriebes
  verschlingt  häufig  einen  großen  Teil  dessen,  was  im
industriellen  durch  den  größten  Aufwand  an  technischem  und
organisatorischem  Können  erspart  werden  kann.  Bei  Industrien,
welche  sich  direkt  an  das  Publikum  wenden,  kommen  zunächst
die  Reklamespesen,  bei  anderen  die  Spesen  des  Vertriebs  durch
Reisende  in  Betracht.  Wichtig  ist  weiter  die  Verschwendung  an
Frachtspesen,  welche  im  Zustand  des  freien  Wettbewerbs  nicht
zu  vermeiden  sind,  da  die  einzelnen  Produzenten  nicht  dahin
liefern,  wo  es  ihnen  am  gelegensten  kommt,  sondern  dahin,  wo
sie  Abnehmer  finden.)

Und  doch  ist  Jenks  aus  seiner  eigenen  Statistik  zu  widerlegen.
  Es  erhellt  aus  ihr,  daß  auch  die  Trusts  überwiegend  und
oft  ganz  beträchtlich,  die  Preise  erhöht  haben.  Mit  Hinweis  auf
die  Daten  unseres  dritten  Kapitels  erwähnen  wir  hier  nur  einiges
aus  der  Greschichte  des  Zucker-  und  Petroleumtrusts.  Unter  dem
starken  Konkurrenzdruck  fiel  der  Hutzucker,  welcher  1880  8,401
Dollar  notierte,  1887  auf  5,370,  der  Würfelzucker  während  derselben
  Zeit  von  9,650  auf  6,043.  Der  1887  gegründete  Trust
steigerte  die  Preise  stufenweise.  1887  steht  der  Hutzucker  auf
5,886,  der  Würfelzucker  auf  7,150;  1886  ersterer  auf  6,586,  letzterer
auf  7,799.  Einen  mäßigen  Preisfall  verursachten  die  Jahre  1890
und  1895  zufolge  der  Herabsetzung  der  Zollsätze:  1895  stand  der
Hutzucker  auf  3,280,  der  Würfelzucker  auf  4,268.  1897  steigen
die  Preise  wieder  und  zwar  auf  4,079  bezw.  auf  4,870.  Nachdem
die  Gebrüder  Arbuckle  1898  im  Würfelzucker  mit  dem  Trust  einen
scharfen  Konkurrenzkampf  aufgenommen  hatten,  fiel  derselbe  auf
4,817,  und  im  nächsten  Jahr  auf  4,795.  Ganz  ähnlich  sind  die
Schwankungen  der  Petroleumpreise.  KRaffiniertes  Öl  notierte
1880  7,87,  Rohöl  2,63,  die  Differenz  betrug  also  5,24.  Nach
Zustandekommen  des  Standard  Oil  Trust  (1882)  fiel  das  Rohöl:
2,27,  hingegen  schnellte  das  raffinierte  empor:  9,25;  die  Differenz
betrug  nun  6,98.  Als  nachher  ı897  die  Pure  Oil  Company  den

1)  S,  6—31.
7)  Vergl.  Landesberger  a.  a.  O,  S.  332,  333;  oben  S.  193.
        <pb n="231" />
        8  23.  Die  Wirkung  auf  den  Konsum  und  die  Preisbildung.  225

Kampf  mit  dem  Trust  aufnimmt,  sinkt  die  Differenz  auf  4,03
und  im  nächsten  Jahr  auf  3,90.  Das  Ende  des  Konkurrenzkampfes
  wird  in  beiden  Industrien  zweifellos  eine  Preissteigerung
bedeuten.

Richtig  hebt  übrigens  die  Industrial  Commission  hervor!),
daß  das  Steigen  oder  Fallen  der  Preise  oft  auf  andere  Tatsachen
zurückzuführen  sei  als  auf  die  Entstehung  des  Trusts.  Die  allgemeine
  Tendenz  bewegt  sich  in  jeder  vorschreitenden  Industrie
in  der  Richtung  des  Sinkens  der  Preise,  zufolge  der  ständigen
Verbesserung  und  Fortschritts  im  System  der  Produktion.  Hat
also  der  Trust  in  dieser  Hinsicht  große  Ersparnisse  erzielt,  so
war  er  in  der  Lage,  die  Differenz  zwischen  Rohprodukten-  und
Warenpreis  zu  verringern  und  den  Konsumenten  billigere  Preise
zu  gewähren,  und  trotzdem  größeren  Gewinn  zu  erzielen  als  vorher.
  Dasselbe  ist  das  Resultat,  wenn  der  Trust  in  den  Besitz
eines  Monopols  gelangt,  sei  es  durch  die  Verfügung  über  das  Rohmaterial,
  durch  irgend  ein  Patent,  durch  die  Macht  des  Großkapitals
oder  geschäftlicher  Beziehungen.  Die  Industrial  Commission  hat
die  Differenz  zwischen  dem  Preis  des  Rohprodukts  und  der  fertigen
Ware  in  einer  Reihe  von  Industrien  statistisch  verglichen  und
ist  zum  Schlusse  gekommen,  daß  die  Trusts  in  vielen  Fällen  die
Preise,  aber  in  beinahe  allen  Fällen  die  Preisdifferenz  zwischen
Rohprodukt  und  Fertigware  erhöhten.

Die  Summe  von  all  dem  gezogen,  scheint  es  feststellbar  zu
sein,  daß  die  Trusts  nur  dann  geneigt  sind,  die  Ergebnisse  ihrer
günstigeren  Stellung  wenigstens  teilweise  den  Konsumenten  zukommen
  zu  lassen,  wenn  sie  hierzu  durch  die  Konkurrenz  gezwungen
  werden;  daß  weiter  eine  Stabilisierung  der  Preise  nur
dann  eintritt,  wenn  der  Trust  in  der  betreffenden  Industrie  die
Herrschaft  an  sich  gerissen  hat  und  daher  die  Preise  nach  freiem
Ermessen  feststellen  kann;  daß  demzufolge  die  Stabilisierung
nicht  in  einer  den  Konsumenten  günstigen,  sondern  in  einer
Höhe  erfolgt,  die  den  Interessen  des  Irusts  entspricht,  die  also
beiläufig  das  Niveau  erreicht,  welches,  ohne  einen  allzulauten
Widerspruch  im  öffentlichen  Leben  hervorzurufen,  überhaupt  erreichbar
  ist.  Entsteht  aber  neue  Konkurrenz,  so  tritt  an  Stelle
der  bisherigen  hohen  Preise  ein  plötzlicher  Preissturz,  um  den

")  Bd.  XIX  Final  Report  S.  620  fl.

Baumgarten-Messleny.  15
        <pb n="232" />
        226  IV.  Kapitel.  Wirkungen  der  Kartelle  und  Trusts.

Konkurrenten  aus  dem  Felde  zu  schlagen,  entbrennt  ein  Kampf
auf  Leben  und  Tod  zwischen  den  Konkurrenten  und  entstehen
Schwankungen,  die  in  ihrer  Intensität  und  Dauer  die  schlimmsten
Zeiten  des  freien  Wettbewerbs  weit  überschreiten.

Beiläufig  dieselben  Ergebnisse  wirft  die  Untersuchung  der
europäischen  Preisbewegung  ab.  Schönlank!)  erwähnt,  daß
der  deutsche  Konsument  1899  in  Kopenhagen  für  deutsches
Stabeisen  30-40  Mark  mehr  zahlen  mußte  als  der  dänische.
Die  bayerische  Eisenbahndirektion  mußte  Ende  1899  eine  beträchtliche
  Lieferung  einer  ausländischen  Unternehmung  anvertrauen,
  weil  die  kartellierten  deutschen  Unternehmungen  377  bis
378  Mark  forderten,  während  jene  sich  mit  310  Mark  zufrieden
gab,  trotzdem  in  diesem  Preis  der  beinahe  ı6°/,  des  Wertes  betragende
  Zoll  von  3  Mark  inbegriffen  war.  Der  Preis  des
Thomasphosphatmehls  wurde  seinerzeit  in  einer  Vereinbarung
der  Fabriken  mit  dem  Verband  deutscher  Landwirte  bis  1887
mit  310  Mark  festgestellt  pro  200  Zentner,  mit  einem  Inhalt  von
20°/,;  mittlerweile  kam  das  Kartell  zustande  und  die  Preise
stiegen  im  Jahre  1888  auf  420,  460,  480  und  500  Mark,  Ende
Dezember  1899  auf  5sıo  Mark,  während  nach  dem  Ausland  viel
billiger  geliefert  wurde.  So  z.B.  bot  ein  Fabrikant  200  Zentner
ızprozentiges  Mehl  nach  Holland  um  290  Mark  mit  dem  Vorbehalt,
  dasselbe  nach  Deutschland  nicht  weiter  zu  verkaufen.  Die
englische  Salzunion  trieb  die  Preise  unmittelbar  nach  ihrer  Entstehung
  ungemein  hoch.  Nach  dem  Märzkurs  1899  stiegen:

sh,  d.  sh.  d.
gewöhnliches  Salz  von  7,6  auf  13,6
Bittersalz  »  76  „  156
Kalkuttasalz  n„  86  „  16,6
Würfelsalz  „  13,06  „  35.

Auch  letztens  (1905)  betonte  Schmoller  in  der  Generalversammlung
  des  Vereins  für  Sozialpolitik  in  Mannheim,  daß  die
Syndikate  die  Kohlenpreise  außergewöhnlich  in  die  Höhe  trieben.
Ihm  trat  Generaldirektor  Kirdorff  entgegen  und  verfocht  die
Meinung,  die  Syndikate  hielten  die  Preise  in  mittelmäßiger  Höhe
stabil.  Wie  verhält  es  sich  mit  dieser  Frage’  Die  kontra-)

  A.  0.
        <pb n="233" />
        $  23.  Die  Wirkung  auf  den  Konsum  und  die  Preisbildung.  227

diktorischen  Verhandlungen  ergaben  folgendes:  Der  Frankfurter
Großhändler  Fulda  ist  der  Meinung!),  die  Kohlenpreise  des
Rheinisch-westfälischen  Kohlensyndikats  wären  1900  die  niedrigsten
  Preise  der  Welt  gewesen,  und  die  nicht  syndizierten
Gruben  an  der  Saar  und  Ruhr  sowie  die  schlesischen  und
englischen  hätten  alle  höhere  Preise  festgesetzt.  Der  Referent
Dr.  Völcker  teilte  mit,  daß  die  Preise  der  Fettförderkohlen
betrugen:

im  Geschäftsjahr  1893/94  .  .  7,—  Mark
n  »  1894/95  .  -  7,50  »
»  „  1895/96  .  .  8,30  „
„  „  1899/00  .  .  910  ,
»  »  1901/02  .  .  10,I0O  %,„

während  in  der  Zeit  des  freien  Wettbewerbs  nach  Fulda?)
bei  einzelnen  Kohlenarten  100°/,,  ja  bei  Koks  200°/,  Steigerungen
  vorkamen.  Letzteres  wird  auch  von  Goecke?)  bekräftigt.


Der  Durchschnittspreis  vom  Stabeisen  für  Verarbeitungszwecke
  betrug  vor  Gründung  des  Halbzeugverbandes  1893  bis
1894  90—ı00  Mark;  die  sogenannte  Spannung  —  der  Bruttoproduktionsgewinn
  —  zirka  20  Mark.  Nach  Gründung  des  Verbandes
  (1895)  stieg  ersterer  Preis  auf  130—ı80,  die  Spannung
auf  30—  50.

Seit  Zustandekommen  des  Druckpapierkartells  hingegen
ließen  in  dieser  Industrie  die  Preise  eher  nach.  Das  Kartell
kam  zur  Zeit  günstiger  Wirtschaftskonjunktur  zustande,  weiche
schon  vor  Gründung  des  Kartells  ein  Hinaufschnellen  der  Preise
verursachte.t)

Lehrreich  sind  auch  die  Preisschwankungen  der  ungarischen
Zuckerindustrie,  welche  die  Kartellkampagnen  von  den  kartelllosen
  deutlich  unterscheiden  lassen.  Vergleichen  wir  folgende
zwei  Tabellen:

1)  Kontradiktorische  Verhandlungen,  Bd.  I  S.  96.
”)  Kontradiktorische  Verhandlungen,  Bd.  IS.  218.
®\  Kontradiktorische  Verhandlungen,  Bd.  I  S.  364.
4)  Kontradiktorische  Verhandlungen,  Heft  I  S.  13,  14.

15®
        <pb n="234" />
        228  IV.  Kapitel.  Wirkungen  der  Kartelle  und  Trusts.

L  Kartellkampagnen:

1891/92  Preis  des  Pilezuckers  .  .  .  69,34
1892/93  »  n  .  74,24
1805/96  »  n  »  .  65,50
1896/97  ”  »  ”  .  64,83
1897/98  n  ”  ”  .  72,—!)
1898/99  5»  n  r  .  72,—
1899/00  ”  ”  ”  .  84,—  2)

OD.  Kartellose  Kampagnen:
1888/89  Preis  des  Pilezuckers  .  .  .  73,68

1889/00  „  »  „  .  64,84
1890/91  »  »  n  -  59,54
1893/94  »  n  j  .  62,88)
1894/95  »  n  »  .  57,70

Ähnliche  Resultate  ergibt  die  Untersuchung  der  Differenz
zwischen  den  Preisen  des  rohen  und  raffinierten  Zuckers;  dieselben
  betrugen  in  Kartelljahren  ı7—20,  in  kartellosen  aber,
und  zwar:

1889/go:  15,36
1890/91:  12,92
1894/95:  11,72

Ganz  ähnlich  die  Schwankungen  der  Petroleumpreise.  Das
Kartell  löste  sich  am  30.  April  1901  auf;  vorher  stand  der  Preis
des  raffinierten  Öls  in  den  Jahren  ı900  und  ıg01  auf  42  Kronen.
Nach  Auflösung  des  Kartells  tritt  sofort  der  Preisfall  ein;  man
notiert  am  ı.  Mai  1901  36  Kr,  am  ı.  Mai  ıgo2  35  Kr,  am
ı.  Mai  1903  31  Kr.;  nach  Abschluß  des  neuen  Kartells  (November
  ı903)  schnellen  die  Preise  auf  die  ursprüngliche  Höhe  —
42  Kr.  —  zurück.

1)  Im  vorhergehenden  Jahre  stieg  die  Steuer  mit  4  Kronen.

”)  Nenerliche  Steuererhöhung.

®\,  In  diesem  Jahre  stand  das  Kartell  formell  noch  aufrecht,  aber  seine  Auflösung
  war  offenkundig,  Im  Geschäftsjahr  1888/9  bestand  zwar  kein  Kartell,  aber
das  Inkrafttreten  des  für  die  Zuckerindustrie  besonders  günstigen  Gesetzes  vom
Jahre  ı888  gab  zu  einem  plötzlichen  Aufschwung  Anlaß,
        <pb n="235" />
        $  23.  Die  Wirkung  auf  den  Konsum  und  die  Preisbildung.  229

Trotzdem  ist  es  der  Outsiderkonkurrenz  auch  in  Ungarn  ab
und  zu  gelungen,  eine  Preiserhöhung  hintanzuhalten.  Das  Sodakartell
  konnte  es  nicht  verhindern,  daß  das  Sodakalein,  welches
1882  auf  21,50  stand  und  ı888  auf  ı5,50  herabfiel,  bis  1879  für
ı5  Kr.  zu  haben  war,  und  ebenso,  daß  das  Sodakaust,  welches
1882  auf  38,  1888  auf  30  stand,  im  Jahre  1897  29,50  notierte.
Nur  die  Einbeziehung  der  Lukavazer  Sodafabrik,  welche  vollkommener
  als  die  anderen  ausgerüstet  war,  in  das  Kartell,  hob  die
Preise  einigermaßen,  demzufolge  Sodakalein  1900  16,50,  Sodakaust
  34,50,  1902  ersteres  ebensoviel,  letzteres  36,50  notierte.
Auch  das  Branntweinkartell  konnte  ein  Sinken  der  Preise  nicht
verhüten,  trotz  einer  ganz  kurzen  Hausse;  1899/1900  notierte  man
381/,.  nach  Gründung  des  Kartells  ıgoo/oı  4ı!/,  ıg01/o2  wieder
40Y/,  und  1902/03  371/..

Ebenso  stimmen  alle  Daten  darin  überein,  daß  die  Kartelle
neben  Erhöhung  der  Inlandspreise  die  Auslandspreise  verschlechtern,
  d.  h.  den  Unterschied  zwischen  den  beiden  zum  Nachteil
der  Inlandspreise  vergrößern.  Was  das  vom  wirtschaftlichen
Standpunkt  aus  bedeutet,  ist  klar:  einen  wesentlichen  Verlust  im
Saldo  der  Nationalwirtschaft,  eine  Verringerung  des  Ertrags  des
Exports,  eine  Zurücksetzung  des  inländischen  Abnehmers  hinter
den  Ausländer,  einen  Vorschub  der  doppelten  Anomalie,  daß
einerseits  der  inländische  Konsument  den  Artikel,  den  er  auch
im  Inland  anschaffen  könnte,  vom  Ausland  bezieht  und  dadurch
dessen  Unternehmergewinn  bereichert,  und  daß  andererseits  das
Ausland,  mit  den  billig  bezogenen  Rohstoffen  und  Halbfabrikaten
billiger  zu  produzieren  fähig,  dem  inländischen  Fertigwarenmarkt
eine  ausländische  Konkurrenz  schafft,  d.  h.  das  Einströmen  ausländischer
  Fertigware  verursacht.

Die  Tatsachen  sind  offenkundig.  Wir  hatten  schon  Gelegenheit,
  auf  das  Vorgehen  der  deutschen  Schienen-  und  Thomasphosphatmehlfabrikanten,
  sowie  einiger  Österreichischer  und  ungarischer
Kartelle  hinzuweisen.!)  Steinmann-Bucher  erbrachte  den  Beweis,
  daß  die  Kartelle  hierzu  gezwungen  sind.  Als  Beispiel  unterzieht
  er  die  Schienenausfuhr  einer  eingehenden  Untersuchung  und
stellt  statistisch  fest,  daß  die  Eisenwerke  die  Schwankungen  des
Innenkonsums  durch  die  Ausfuhr  auszugleichen  suchten.  Im  Groß-1)

  Vergl.  oben  S.  92,  226  und  auch  beim  Zuckerkartell,  S.  116.
        <pb n="236" />
        230  IV.  Kapitel.  Wirkungen  der  Kartelle  und  Trusts.

betrieb  sind  die  Schwankungen  der  produzierten  Quantitäten  mit
ungeheueren  Opfern  verbunden  und  bildet  deshalb  die  Stabilität
des  Absatzes  ein  hochwichtiges  Interesse  des  Produzenten.  Jener
Teil  der  produzierten  Quantität,  welcher  im  Inlande  nicht  abzusetzen
  war,  muß  unbedingt  und  zu  jedem  Preis  exportiert  werden.
Um  dies  zu  können,  muß  der  Wettkampf  mit  dem  Ausland  aufgenommen,
  müssen  daher  niedere  Preise  festgesetzt  werden.  Im
Schienengeschäft  entbrannte  folglich  ein  heißer  Kampf,  namentlich
mit  England,  demzufolge  der  Schienenpreis  am  Weltmarkt  1904
bis  100  Frcs.  herabsank.

Wohin  das  führen  muß?  Der  Weg  der  Entwicklung  ist  derselbe
  wie  im  Kampf  der  einzelnen  Unternehmer.  Eine  Zeit  lang
erbitterter  Kampf  mit  einem  schleuderhaften  Sinken  der  Preise;
nachher,  wenn  der  zügellose  Wettbewerb  bereits  unerträgliche
Zustände  geschaffen,  ein  gegenseitiges  Verständigen,  internationale
Kartelle.  Si  vis  pacem,  para  bellum:  der  Friede  wird  sich  so
gestalten,  wie  ihn  die  kriegführenden  Parteien  nach  den  geleisteten
Kraftproben  verdienen.  Und  aus  diesem  Grunde  ist  es  im  Schlußergebnis
  kein  reiner  Verlust,  was  das  Inland  in  der  Form  von
niederen  Preisen  dem  Ausland  zahlt;  erhält  oder  erwirbt  sich  dadurch
  die  inländische  Produktion  einen  Markt,  so  ist  dies  nur
eine  Investition,  welche  ihre  Zinsen  bei  der  Bildung  internationaler
Kartelle  tragen  wird.  In  der  Tat  sind  dieselben  im  Zunehmen
begriffen.!)  Eben  auf  dem  Gebiet  der  Schienenindustrie  entstand
Ende  1904  eine  Verständigung  zwischen  den  englischen,  deutschen
und  belgischen  Fabriken  zur  Regelung  der  Produktionsverhältnisse.
  Ihr  traten  die  französischen  und  amerikanischen  Werke
bei.  Das  Resultat  des  deutschen  Exportkampfes,  die  Zurückdrängung
  der  englischen  Industrie,  kam  hierbei  schon  zur  Geltung.
Während  im  Schienenkartell  von  1884—  1886  65°/,  der  Produktion
England,  28°/,  Deutschland  und  7°/,  Belgien  zukam,  mußte  sich
England  nun  mit  531/,%/,  begnügen.

*  %*
*

Wegen  ihrer  geringeren  wirtschaftlichen  Bedeutung  und
seltenerem  Vorkommen  können  wir  uns  kurz  fassen  über  die
Wirkungen  der  Rohstoff-,  Hilfsstoff-  und  Halbfabrikatkartelle  als

t)  Vergl.  oben  S.  177  f.
        <pb n="237" />
        $  23.  Die  Wirkung  auf  den  Konsum  und  gie  Preisbildung.  231

Abnehmerkartelle.  Kommt  auch  formell  ein  ähnliches  Kartell
nicht  zustande,  so  wirkt  schon  das  Vorhandensein  eines  Angebotkartells
  in  der  Regel  drückend  auf  die  Preise  der  Roh-,  Hilfsund
  Halbstoffe.!)  In  diesem  Falle  ergänzt  also  ein  Abnehmerkartell
  nur  das  Angebotskartell  und  fällt  mit  diesem  unter
denselben  Gesichtspunkt.  Natürlich  drückt  auch  ein  allein  vorkommendes
  Abnehmerkartell  die  Preise.  Weitere  wirtschaftliche
Folgen  pflegen  aber  solche  Verbände  nicht  nach  sich  zu  ziehen,
denn  die  angegriffenen  Industrien  sind  in  der  Lage,  sich  durch
Gegenorganisationen  zu  schützen.  Wird  aber  durch  dieselben  die
Landwirtschaft  oder  die  Arbeiterklasse  bedroht,  so  ist  staatliches
Eingreifen  nötig.

Was  endlich  die  Verbände  der  Produzenten  gegenüber  den
Arbeitern  betrifft:  so  sind  diese  meistens  vorübergehender  Natur
und  treten  als  bloße  Symptome  des  Lohnkrieges  auf,  sind  daher
von  dem  Gesichtspunkt  dieses  Krieges  zu  beurteilen.  In  Beziehung
  auf  die  Arbeit  erscheinen  die  Unternehmer  als  Konsumenten,
  die  Arbeiter  aber  als  Produzenten;  erstere  sind  bedingungslos
  auf  das  Wirtschaftsgut  Arbeit  angewiesen,  und
deshalb  können  die  Arbeiter,  nur  irgendwie  organisiert,  leicht
mit  einem  Streik  oder  Boykott  erwidern,  was  um  so  zwingender
wirken  muß,  da  es,  wie  wir  sahen,  ein  wichtiges  Interesse  des
Produzenten  bildet,  seinen  Betrieb  nicht  ruhen  zu  lassen.?)

$&amp;amp;  24.  Zusammenfassung,  Folgerungen.

Wenn  nun  die  Wirkungen  der  Kartelle  mit  denen  der  Trusts
verglichen  werden,  so  müssen  wir  hervorheben,  daß  der  Trust
die  Verringerung  der  Produktionskosten  in  vollkommenerem
Maße  durchzuführen  imstande  ist  als  das  Kartell;  und  es  kommt
hinzu,  daß  der  Trust,  indem  er  gerade  durch  die  Zusammenfassung
  der  Produktion  von  den  übrigen  Organisationen  der

!)  Vergl.  betrefis  der  Trusts  Preliminary  Report,  vol.  I,  part.  II,  S.  ı6ff.,
vol.  II,  S,  ı2,  13,  22,  107,  156,  158,  279fl.,  293fl.,  394  fl.,  402  fl.,  533  fl,  538  ff.,
usw.;  dieselbe  Wirkung  des  österreichischen  Zuckerkartells  bespricht  eingehend  Landesberger
  a.a.  0.

?)  Die  Bauarbeiter  wandten  in  Budapest  bei  ihrem  Streik  im  Herbst  1904  jene
Art  des  Boykotts  an,  daß  sie  zu  dem  Gewerbetreibenden,  der  ihre  Bedingungen  nicht
erfüllte,  überhaupt  nicht  einstanden,  so  daß  derselbe  keinen  Arbeiter  bekam;  die
Meister  antworteten  hierauf  durch  Einstellung  der  Arbeit  überhaupt,  bis  jene  von
dieser  Methode  abzustehen  sich  erklärten.
        <pb n="238" />
        232  VI.  Kapitel.  Wirkungen  der  Kartelle  und  Trusts.

Kartelle  sich  unterscheidet,  ihre  Wirtschaftlichkeit  auch  mit  den
Vorteilen  der  einheitlichen  Produktion  erhöht.  Namentlich  erlangt
der  Trust  durch  die  richtigere  Arbeitsteilung  beträchtliche  Erfolge,
da  es  eine  ganz  erhebliche  Zeit-  und  Arbeitsersparnis  bedeutet,
je  einen  Betrieb  nur  zur  Herstellung  von  einerlei  oder  wenigstens
gleichartigen  Produkten  in  Anspruch  zu  nehmen,  wodurch  zufolge
  der  verschiedenartigen  Einstellung  der  Maschinen,  durch
Abänderung  der  jedem  Arbeiter  zufallenden  Arbeit  usw.  Zeit  und
Arbeitskraft  erspart  wird.

Wir  sahen  ferner,  daß  von  den  Trusts  nur  im  allgemeinen
und  nur  mit  gewissen  Einschränkungen  behauptet  werden  kann,
was  wir  in  Beziehung  auf  die  Kartelle  bereits  feststellten,  daß
sie  nämlich  die  Preise  erhöhen.  Im  Laufe  der  Trustbewegung
sind  die  Preise  oft  auch  gefallen;  und  es  ist  überhaupt  nicht  erwiesen,
  daß  dieselben  ohne  Einmischung  der  Trusts  in  noch
größerem  Maße  gesunken  wären.  Der  Unterschied  zwischen  den
Inlands-  und  Weltpreisen  ist  auch  den  Trustpreisen  eigen,  da
auch  bei  ihnen  die  Notwendigkeit  obwaltet,  die  Schwankungen
der  inländischen  Nachfrage  durch  Schaffung  eines  ausländischen
Marktes  auszugleichen,  was  nur  auf  dem  Wege  der  Feststellung
von  Konkurrenzpreisen  möglich  ist;  in  diesem  Punkt  besteht  also
keine  Verschiedenheit  zwischen  Kartell  und  Trust.  Hingegen  ist
der  Unterschied  ganz  erheblich  in  Beziehung  auf  jene  Übermacht,
welche  im  wirtschaftlichen  Leben  einerseits  die  Trustorganisation,
andererseits  die  Kartellorganisation  vertritt.  Ein  Blick  auf  die
aufgezählten  Daten  überzeugt  davon,  daß  die  Trusts  in  der  Gesellschaft,
  im  wirtschaftlichen  und  im  staatlichen  Leben  überall
eine  so  außergewöhnliche  Macht  ausüben,  welche  mit  dem  Postulat
der  annähernden  Gerechtigkeit,  die  man  der  modernen  Gesellschaftsordnung
  gegenüber  aufzustellen  pflegt  und  berechtigt  ist,
überhaupt  nicht  im  Einklang  steht.  Es  können  weder  der  Staat
seine  Souveränität,  noch  die  durch  die  Trusts  in  lehenartige  Abhängigkeit
  geratenen  Gesellschaftsklassen  ihr  nunmehr  als  zweifellos
zu  betrachtendes  Selbstverfügungsrecht  den  Trusts  zy  liebe  aufgeben.
  Diese  Gesichtspunkte  sind  wichtiger  als  jene  wirtschaftlichen
  Vorteile,  welche  die  Trustorganisation  dem  Kartell  gegenüber
  darbringt,  weil  sie  sich  auf  die  sichere  Weiterentwicklung
der  ganzen  Gesellschaftsordnung  beziehen,  während  jene  höchstens
ein  größeres  oder  geringeres  Maß  materieller  Güter  bedeuten.  Und
        <pb n="239" />
        8  24.  Zusammenfassung.  Folgerungen,  233

diese,  die  ganze  Gresellschaftsordnung  mit  Erdrückung  bedrohende
Monstrosität  kann  bei  den  Kartellen  nicht  aufgefunden  werden.
Das  Leben  des  Kartells  ist  im  Prinzip  an  die  Zeit  gebunden,
Zweck  des  Trusts  eine  Vereinigung  für  immer;  das  Kartell  ist
ein  gleichartiges  Vorgehen  mehrerer  bei  Aufrechterhaltung  gewisser
  Selbständigkeit  der  einzelnen  Mitglieder;  der  Trust  eine
einzige  Organisation,  welche  die  selbständige  Individualität  seiner
Bestandteile  vernichtet.  Das  Kartell  wird  durch  das  Bewußtsein
der  nach  seiner  Auflösung  eintretenden  Konkurrenz  im  Zaum
gehalten,  der  gut  eingeführte  Trust  hat  sich  davor  nicht  zu
fürchten,  er  hat  dieselbe  für  immer  vernichtet.  Je  mehr  sich
allerdings  das  Kartell  dem  Trust  nähert,  d.h.  je  enger  seine
Organisation  die  Mitglieder  miteinander  vereinigt,  um  so  imminenter
ist  auch  die  Grefahr,  daß  es  auch  dessen  Macht  zu  erlangen  fähig
sein  könnte;  aber  die  erwähnten  zügelnden  Motive  wirken  auch
bei  den  vollkommensten  Kartellen  in  vollem  Maße,  und  es  steht
einem  Überhandnehmen  der  Kartellbewegung  über  das  ganze  gesellschaftliche
  und  staatliche  Leben  auch  die  konservativere,  ruhigere
Art  der  europäischen  Wirtschaftsorganisation  und  die  energischere
Polizeiordnung  der  europäischen  Rechtssysteme  im  Wege.

Als  in  den  Vereinigten  Staaten  die  Notwendigkeit  der  Unterwerfung
  der  Trusts  unter  eine  gesellschaftliche  Kontrolle  in  Rede
kam,  gab  ein  Leiter  einer  Riesenunternehmung  dem  Schriftsteller
  Jenks!)  die  Antwort:  „We  control  conditions“,  d.  h.  die
Trusts  sind  in  der  Lage,  die  Vorbedingungen  der  gesellschaftlichen
  Kontrolle,  die  verborgensten  Fäden  der  Gesetzgebung  und
Verwaltung  in  den  Händen  zu  halten.

Endlich  verhindert  der  Trust  künstlich  das  Geltendwerden  des
Gesetzes  der  natürlichen  Auswahl.  Die  Wirkung  dieses  Gesetzes
besteht  auf  wirtschaftlichem  Gebiet  darin,  daß  der  Wettkampf,  ein
Probestein  der  Eignung  der  Unternehmungen  für  die  Produktion,
den  unvermeidlich  vernichtet,  dem  es  nicht  gelingt,  die  wirtschaftlichste
  Form  der  Produktion  zur  Geltung  zu  bringen.  So  entscheidet
  z.  B.  der  Wettkampf,  in  welchen  Produktionszweigen  der
Großbetrieb  am  Platz  ist,  und  in  welchen  der  Kleinbetrieb  Hoffnung
  auf  mehr  Erfolg  hat.  Wenn  nun  der  Trust  mit  seiner  wirtschaftlichen
  Übermacht  sich  auf  seine  Gegner  legt,  so  verhindert

)A.20.S.  zıı.
        <pb n="240" />
        234  IV.  Kapitel.  Wirkungen  der  Kartelle  und  Trusts.

er  das  zu  Worte  kommen  des  lebensfähigen  Unternehmers  und
das  Eindringen  einer  eventuell  wirtschaftlicheren  Produktionsart
oder  Form  zugunsten  der  Allgemeinheit.

Der  Satz  Clarks!):  „The  mill  that  has  never  been  built  is
already  a  power  in  the  market;  for  if  it  surely  will  be  built  under
certain  conditions,  the  effect  of  this  certainty  is  to  keep  prices
down“,  stimmt  daher  nicht  auf  die  Trusts,  wenn  ihnen  freier  Spielraum
  gelassen  wird.  Kein  Wunder,  wenn  Clark  die  Schutzmittel
gegen  die  Trusts  hauptsächlich  darin  sucht,  ihnen  die  Vernichtung
der  drohenden  Konkurrenz  unmöglich  zu  machen,  ja  sogar  ihnen
künstlich  eine  Konkurrenz  zu  schaffen,  wenn  solche  sich  auf  eine
spontane  Art  nicht  findet.)  „Regulate  them  (the  trusts)  solely
by  the  power  of  competition  and  you  will  force  them  to  be
alert  in  utilizing  improvements,  if  they  would  save  themselves
from  the  fate  that  has  always  awaited  the  tardy  and  unenterprising.“


Es  kann  auch  jene  recht  bedenkliche  Wirkung  nicht  außer
acht  gelassen  werden,  welche  die  Trustbewegung  im  Gregensatz
  mit  den  Kartellen  auf  die  sittliche  Integrität  des  ganzen
politischen  und  gesellschaftlichen  Lebens  auszuüben  scheint.

Jenks  weist  auch  darauf  hin?),  daß  die  Trusts  in  der  Lage
waren,  durch  Bestechungen  die  Gesetzgebung  und  sogar  die  Gerichte
  zu  beeinflussen.  Trotzdem  ist  es  allbekannt,  daß  in  den
Parlamenten  einzelner  Staaten  oft  Gresetzentwürfe  eingereicht
werden,  deren  Zweck  direkt  auf  die  Schädigung  der  Trusts  gerichtet
  ist,  und  daß  sogar  die  im  allgemeinen  Interesse  stehenden
Entwürfe  erst  die  Gesetzeskraft  erlangen  können,  wenn  die  interessierten
  Gresellschaften  einzelnen  einflußreichen  Abgeordneten
beträchtliche  Summen  zahlen.  Jenks  führt  hierfür  ein  Beispiel
an,  nach  welchem  ein  Parteiführer  150000  Dollar  erhielt,  trotzdem
  der  betreffende  Gesetzentwurf  auch  vom  Standpunkt  des
allgemeinen  Interesses  es  verdiente,  (resetz  zu  werden.

Havemeyer,  der  Präsident  des  Zuckertrusts,  gestand  es  vor
einer  Kongreßkommission,  daß  der  Trust  in  einzelnen  Staaten

1)  The  Control  of  Trust,  New  York  1902  S.  13.

7)  A.a.  0.S.  39,  5ı,  58ff.,  71,  74,  75.  Derselbe  Gedanke  wurde  auch  bei
den  deutschen  kontradiktorischen  Verhandlungen  aufgeworfen  zur  Vernichtung  der
monopolistischen  Stellung  des  Kohblenkartells.  Vergl.  Gothein,  Die  Verstaatlichung
des  Kohlenbergbaues.

N)  A,  a.  0.  S.  190.
        <pb n="241" />
        8  24.  Zusammenfassung.  Folgerungen.  235

die  republikanische,  in  anderen  wieder  die  demokratische  Parteikasse
  unterstützt,  um  in  jedem  Staat  mit  der  herrschenden  Partei
auf  gutem  Fuß  zu  stehen.!)

Freilich  enthält  die  Fama  auch  nach  Jenks?)  auf  diesem  Gebiet
  viel  Übertreibung;  die  Ursache  des  Übels  sei  hauptsächlich
in  der  Korruption  der  gesetzgebenden  Körperschaften  zu  suchen.
Diese  politischen  Mißstände  kämen  zwar  zweifellos  vor,  aber
es  treffe  hauptsächlich  diejenigen  die  Schuld,  die  vor  der  wirtschaftlichen
  Übermacht  der  Trusts  sich  gern  beugen  und  sich
beeilen,  ihre  Dienste  auf  Kleingeld  einzuwechseln.

Mit  Würdigung  dieser  Gesichtspunkte  muß  die  äußerst  interessante
  Schrift  Hjalmar  Schachts  beurteilt  werden,  welche
in  Delbrücks  Preußischen  Jahrbüchern,  Band  ı10  (1902),  erschien
  unter  dem  Titel:  „Irust  oder  Kartell?“  Nach  Schacht
gelinge  den  Kartellen  weder  die  Hintanhaltung  der  Krisen,  noch
die  Stärkung  der  inländischen  Industrie  im  internationalen  Wettbewerb,
  nach  den  Fürsprechern  der  Kartelle  die  beiden  Hauptverdienste
  der  Kartellbewegung.  Die  Kartelle  seien  keine
Betriebskonzentrationen,  sondern  bloß  Betriebskoalitionen,  ohne
einheitliche  Leitung,  die  die  Produktion  nie  wohlfeiler  gestalten,
aber  in  der  Regel  einschränken.  Zur  Vermeidung  der  Krisen
wären  zufolge  der  Abhängigkeit  und  Wechselwirkung  der  einzelnen
  Unternehmungen  bloß  die  „vertikalen“  Kartelle  fähig,
welche  bisher  nicht  zustande  kamen  und  schwer  zustande  kommen
können;  das  „horizontale“  Kartell  sei  hierzu  nicht  geeignet.
Hingegen  vereinheitliche  der  Trust  die  Produktion  und  vermindere
hierdurch  wesentlich  deren  Kosten;  und  zwar  vereinheitliche  er
dieselbe  nicht  bloß  in  horizontaler  Richtung  —  d.h.  er  fasse
nicht  bloß  die  Unternehmung  desselben  Produktionszweiges  zusammen,
  —  sondern  auch  in  vertikaler  Richtung,  d.h.  er  unterwerfe
  den  ganzen  Produktionsprozeß  vom  Anschaffen  der  Rohprodukte
  angefangen  bis  zum  Vertrieb  der  fertigen  Ware  seiner
Gewalt.  Der  Trust  schränke  die  Produktion  nicht  ein,  sondern
im  Gegenteil  steigere  dieselbe,  insofern  diese  Steigerung  durch
die  Nachfrage  begründet  ist.  Was  aber  die  nachteiligen  Folgen
der  Trusts  betrifft,  vermag  derselben  nach  Schacht  die  Organisation
  der  Arbeiter  und  eine  nachdrückliche  Kontrollpolitik  der

1)  Vergl.  Jenks  a.  a.  O.  S.  192.
”)  A.  a.  0.  S.  39,  5ı,  S8ff,  71,  74  76.
        <pb n="242" />
        236  IV.  Kapitel.  Wirkungen  der  Kartelle  und  Trusts.

Staatsgewalt  in  genügendem  Maße  zu  steuern.  Seine  Konklusion
ist  auf  Grund  all  dessen  folgende:  „Kartell  bedeutet  Stillstand
und  Rückschritt  der  Produktion,  bedeutet  Schwächung  im  internationalen
  Konkurrenzkampf,  bedeutet  Stärkung  antisozialer  Bestrebungen,
  erhöhte  Einseitigkeit  in  der  Verteilung  des  Wohlstandes;
  Trust  bedeutet  Fortschritt  der  Produktion,  Stärkung  im
internationalen  Wettbewerb,  vielseitigere  Verteilung  des  Einkommens.
  Die  sozialen  Mängel  des  Trusts  sind  durch  politische
Maßnahmen  zu  korrigieren.“

Schacht  übertreibt  die  Nachteile  der  Kartelle  ebenso  wie
die  Vorteile  der  Trusts,  was  sich  aus  obigen  Ausführungen  von
selbst  ergibt.  Es  ist  unrichtig,  daß  die  Kartelle  die  Produktionskosten
  nicht  verminderten,  unrichtig,  daß  der  Trust  die  Produktion
unbedingt  steigere;  unrichtig,  daß  der  Hauptzweck  der  Kartellbewegung
  in  Hintanhaltung  der  Krisen  und  in  der  Kräftigung  der
Produktion  im  ausländischen  Wettbewerb  bestehe,  ja  sogar  ist
letzteres  bei  der  heutigen  geringen  Zahl  der  internationalen  Kartelle
überhaupt  kaum  als  Zweck  der  Kartellbewegung  zu  betrachten.
Und  wir  sahen  auch,  daß  der  Trust  viel  größere  und  imminentere
Gefahren  in  sich  birgt  als  das  Kartell,  und  daß  daher  denselben
leichter  bei  den  Kartellen,  als  bei  den  Trusts  zu  steuern  ist.
Richtig  sagt  aber  Tschierschky'),  daß  die  Trusts  auf  Grund
der  konstruktiven  kapitalistischen  Auffassung  die  wirtschaftlich
vollkommeneren  Organisationen  sind  und  nur  unter  der  Fülle
und  Intensität  der  mit  ihnen  Hand  in  Hand  gehenden  Mißbräuche
leiden.  Doch  nicht  jede  Gesellschaft  eignet  sich  zur  Vertrustung.
Das  Aufblühen  derselben  bedingt  einen  amerikanischen  Reichtum
an  wirtschaftlichen  Schätzen  und  Hilfskräften,  ist  undenkbar  ohne
das  riesenhafte  in  sich  abgeschlossene  Wirtschaftsgebiet  Amerikas,
ohne  den  Mangel  der  improduktiven  Lasten  (Militär),  den  gewinngierigen
  Volkscharakter,  welcher  überhaupt  nicht  als  ein  Ideal
der  Kultur  angesehen  werden  kann.?)

Man  pflegt  bei  Vergleichung  der  Kartelle  mit  den  Trusts
auf  den  prinzipiellen  Gegensatz  hinzuweisen,  der  zwischen  den
Trusts  als  einer  bewußten  Konzentration  des  Kapitals  und  dem
Kartell  als  einer  föderativen  genossenschaftlichen  Organisation,

!)  A.  a.  O.  S.  gr.
»)  Tschierschky  a.  a.  O.  S.  94.
        <pb n="243" />
        $  24.  Zusammenfassung.  Folgerungen.  237

bestände.  Namentlich  Tschierschky!)  betont  dies,  indem  er
den  Trust  als  die  höchste  Ausbildung  der  gewerblichen  Produktion
hinstellt,  hingegen  im  Kartell  ein  künstliches  Hindernis  der
kapitalistischen  Konzentration  sieht,  welches  aus  dem  Gedanken
der  Selbsthilfe  entspringe  ebenso  wie  die  Grenossenschaften.  Diese
Auffassung  gründet  sich  auf  die  künstliche  Gegenüberstellung
eines,  allerdings  richtigen  Moments  beider  Wirtschaftserscheinungen;
praktisch  kann  heute  den  Kartellen  der  großkapitalistische  Zug
ebensowenig  wie  den  Trusts  abgestritten  werden.

Zweifellos  sind  Kartelle  und  Trusts  gleich  fähig,  im  wirtschaftlichen
  Kampf  der  Staaten  mächtige  Waffen  abzugeben,  da
sie  die  Durchführung  der  riesenhaftesten  Produktionsaufgaben  in
kürzester  Zeit  ermöglichen  und  durch  die  Beseitigung  der  Anarchie
  der  Güterherstellung  die  Produktivität  der  menschlichen
Arbeit  in  einem  unglaublichen  Maß  zu  steigern  sich  eignen;
aber  andererseits  können  sie  wieder  zu  Mitteln  der  brutalsten
Selbstsucht,  der  unverschämtesten  Gewinnsucht  und  schrankenlosesten
  Ausbeutung  entarten.?)  Dies  erkennen  auch  die  Anführer
der  Trusts  an,  und  z.B.  Rockefeller  erklärt®):  „Ihe  power
conferred  by  the  combination  may  be  abused;  the  combinations
may  be  formed  for  speculation  in  stocks  rather  than  for  conducting
  business,  and  for  this  purpose  prices  may  be  temporarily
rised  instead  of  lowered.“  Und  in  der  Tat  droht  die  Gefahr,
daß  zufolge  der  Entwicklung  der  Kartelle  und  Trusts  im  großen
Stile  eine  beinahe  fürstliche  Gewalt  sich  in  den  Händen  einzelner,
vorläufig  ohne  Kontrolle,  anhäuft,  und  zwar  in  den  Händen  solcher,
  die  auf  der  Höhe  ihrer  mit  einer  riesigen  Verantwortung
verbundenen  ökonomischen  Aufgabe  höchstens  vom  wirtschaftlichen,
  aber  nicht  vom  sittlichen  Standpunkt  stehen“)  Und  zur
Verringerung  ihres  Verantwortlichkeitsgefühls  trägt  auch  der
Umstand  bei,  daß  sie  immer  in  der  Lage  sein  werden,  das
Auktorat  ihrer  Verfügungen  und  Entscheidungen  auf  die  geduldigen
  Schultern  von  geschäftlichen  Körperschaften  zu  überwälzen.
Von  diesem  Gesichtspunkt  aus  hätte  daher  der  Staat  vor  allem

1)  A.20.S.  125.

7)  Waentig  a.  a.  O.  S.  18.

8,  Preliminary  Report  Vol  ı  Part.  II  S.  797.  Betreflis  der  Gefahren  des  stock
watering  vergl.  oben  S.  20fl.

*%)  Waentig  a.  a.  O.S.  19.
        <pb n="244" />
        238  IV.  Kapitel.  Wirkungen  der  Kartelle  und  Trusts.

die  Aufgabe,  dieser  riesenhaften  Gewinn-  und  Schaffenslust
Schranken  zu  setzen,  die  es  unmöglich  machen,  daß  dieselbe  zum
Nachteil  der  wichtigsten  allgemeinen  Interessen  sich  geltend
mache.  !)

Wir  können  unsere  Folgerungen  in  folgendem  zusammenfassen:
  die  Kartellbewegung  ist  eine  in  die  Offenbarungen  des
wirtschaftlichen  Lebens  tief  eingreifende  und  insofern  notwendige
Phase  der  wirtschaftlichen  Entwicklung,  als  der  durch  die  freie
Konkurrenz  entstandene  zügellose  Wettbewerb  sowie  die  dadurch
erzeugte  Überproduktion  und  häufigen  Krisen  die  Kartellbildung
notwendig  hervorriefen.  Die  Kartelle  und  Trusts  bedeuten  vom
Standpunkt  der  Geregeltheit,  Ständigkeit  und  Vollkommenbheit
der  Produktion  unbedingt  einen  Fortschritt  und  wirken  im  allgemeinen
  günstig  auf  die  weitere  Entwicklung  der  Produktion;  sie
scheinen  geeignet,  eine  tiefgehende  Änderung  im  System  der
Gütererzeugung  hervorzurufen.  Im  ersten  Stadium  dieser  Änderung
bergen  sie  gegenüber  ganzen  Klassen  der  einzelnen  Produktionssubjekte
  existenzielle  Gefahren  in  sich,  welche  jedoch  teilweise
mehr  dem  Wechsel  des  Systems  an  und  für  sich  als  speziell  den
Unternehmerverbänden  zuzuschreiben  sind.  Vom  Gesichtspunkt
des  Güterverbrauchs  vermögen  die  Kartelle,  im  Falle  sie  Übermacht
  gewinnen,  mangels  nötiger  Kontrolle  eine  Stockung  in  der
Befriedigung  der  Bedürfnisse  hervorzurufen;  im  allgemeinen  erhöhen
  sie  die  Preise  der  inländischen  Produkte  und  verursachen
vorläufig  noch  Unterschiede  zwischen  den  Inlands-  und  Weltpreisen;
  insofern  es  internationale  Kartellverbände  gibt,  erhöhen
sie  auch  die  Auslandspreise.  Endlich  sind  die  Kartelle  und  Trusts
geeignet,  ausnehmend  große  wirtschaftliche  Macht  in  einer  Hand
aufzuhäufen  und  somit  die  Arbeit  dem  durch  sie  vertretenen
Großkapitalismus  gegenüber  in  ein  bedenkliches  Abhängigkeitsverhältnis
  zu  bringen  und  im  allgemeinen  die  Härten  und  Unverhältnismäßigkeiten
  der  Vermögensverteilung  zu  steigern.

Indem  wir  nun  daran  gehn,  das  Resultat  dieser  kurzgefaßten
Kritik  vom  Gesichtspunkt  des  ganzen  Wirtschaftslebens  aus  zu
würdigen,  so  lautet  das  Endurteil  zwar  zu  Gunsten  der  Kartellbewegung,
  aber  nicht  in  apodiktischer  Allgemeinheit,  sondern
mit  denselben  Vorbehalten,  die  gegenüber  jeder  aufwärtsstreben-1)

  Waentig  a.  a.  O.  S.  20.  Denselben  Gedanken  finden  wir  auch  in  der
Message  Roosevelts  zum  Kongresse,  1905.  Vergl.  weiter  unten  Kap.  VI.
        <pb n="245" />
        &amp;amp;  24.  Zusammenfassung.  Folgerungen.  239

den  und  über  große  Tragkraft  verfügenden  gesellschaftlichen
Bewegung  zu  machen  sind.  Alles  hängt  davon  ab,  welchen  sittlichen
  Hintergrund  eine  Gesellschaft  im  allgemeinen  besitzt,  wie
tief  in  ihren  Mitgliedern  die  Liebe  zur  Allgemeinheit  wurzelt,
wie  tüchtig  sie  geschult  sind  in  der  Unterordnung  ihrer  eigenen
Interessen,  wie  weit  sie  die  Grewinnsucht,  das  Streben  nach
Reichwerden  dem  Instinkt  der  rücksichtslosen  Vernichtung  des
Rivalen  im  Zaune  zu  halten  verstehen.  In  einer  gut  disziplinierten,
  mit  starkem  Aligemeingefühl  begabten,  auf  hoher  Bildungsstufe
  stehenden  Gesellschaft,  wo  die  führenden  Stellen  nicht  durch
proteges,  sondern  durch  die  Geeignetsten  besetzt  werden,  die
einen  Begriff  haben  von  der  Einheit  der  modernen  Weltwirtschaft,
die  die  großen  Organisationen  der  Produktion  konsequent  und
mit  Rücksicht  auf  alle  berechtigten  Interessen  zu  leiten  verstehen,
deren  Hauptzweck  im  Vorwärtsbringen  der  wirtschaftlichen  Lage
der  Gesellschaft  liegt  und  die  diesem  Zweck  mit  selbstbewußter
Politik,  kühler  Berechnung  und  unermüdlicher  Ausdauer  zusteuern:
in  einer  solchen  Gesellschaft  sind  Unternehmerverbände  unentbehrlich,
  aber  unschädlich;  sie  sind  nichts  als  pünktlich  funktionierende
  und  verläßliche  Ventile,  durch  die  überflüssige  und  ruhestörende
  Dämpfe  aus  der  Gesellschaftsmaschine  sich  verflüchtigen
können.  Und  je  weiter  eine  Gesellschaft  von  diesem  Ideal  entfernt
  ist,  um  so  schwerere  und  drohendere  Gefahren  birgt  die
Kartellbewegung  in  sich:  um  so  leichter  führt  sie  zur  Aufhäufung
übermäßiger  Privatkapitalien,  zu  ungerechten  Preistreibereien,  zur
Aufsaugung  der  ÖOutsiderkonkurrenz,  zur  Ausbeutung  der  Arbeiterklasse,
  zur  Verschlechterung  der  allgemeinen  Sittlichkeit
und  zum  Sinken  des  ethischen  Niveaus  der  Gesellschaft.

Doch  was  folgt  aus  all  dem?  Ein  Verheerungskrieg  gegen
die  Kartelle  oder  aber  eine  Hebung  des  gesellschaftlichen  Niveaus,
eine  auf  die  Verbesserung  der  gesellschaftlich-ethischen  Zustände
abgesehene  nüchterne  und  gemäßigte  Reformpolitik?  Auf  diese
Frage  wird  die  Antwort  auch  verschieden  sein,  je  nach  der  Beschaffenheit
  der  einzelnen  Gesellschaften,  Staaten  und  ihrer  Leiter.
Es  kann  Staaten  geben,  in  welchen  die  Gesellschaftsethik  ein  so
sehr  unbekannter  Begriff,  in  welchen  Interessiertheit,  Nepotismus
und  Molochanbetung  die  Sitten  so  sehr  infiziert  haben,  daß  Kartellbewegung
  oder  freier  Wettbewerb,  Schutzzoll  oder  Freihandel,
Republik  oder  Cäsarismus  in  gleicher  Weise  nur  die  Verheerungen
        <pb n="246" />
        240  IV.  Kapitel.  Wirkungen  der  Kartelle  und  Trusts.

der  zum  Übergewicht  gelangten  destruktiven  Kräfte  fördern;  es
kann  weiter  solche  geben,  in  welchen  eine  energische,  zentrale
Regierungsgewalt  diese  destruktiven  Regungen  noch  im  Zaun
zu  halten,  ja  sogar  in  den  Dienst  ihrer  Zwecke  zu  zwängen  vermag,
  und  sind  diese  Zwecke  zur  Hebung  der  allgemeinen  Moral
geeignet,  so  kann  sie  vielleicht  die  Gesellschaft  auch  zu  einem
geregelten  Wirtschaftsleben  erheben;  und  endlich  wird  es  auch
Staaten  geben,  die  schon  auf  jene  Stufe  der  Organisation
gelangt  sind,  auf  welcher  auch  von  der  Kartellbewegung  die
nötigen  Lehren  gezogen,  die  ihr  innewohnenden  Kräfte  als
Mittel  zur  Weiterentwicklung  erworben  werden  und  dafür  gesorgt
  wird,  daß  der  Gesellschaft  diese  Kräfte  nicht  über  den
Kopf  wachsen.

Es  ist  eine  schwierige  politische  Frage,  zu  beurteilen,  in
welche  der  erwähnten  Klassen  irgend  eine  Volkswirtschaft  einzureihen
  sei;  und  doch  bestimmt  dieses  Urteil  die  zu  befolgende
politische  Haltung  gegenüber  den  Kartellen.  Soviel  steht  fest,
daß  die  Korruption  in  Amerika  nicht  durch  die  Trusts  und  die
Verteuerung  der  Lebensbedingungen  in  Europa  nicht  durch  die
Kartelle  verursacht  wurde;  und  wird  von  einzelnen  konkreten
Staaten  abgesehen  und  die  Wirkung  der  Kartellbewegung  auf
die  Volkswirtschaft  im  allgemeinen  ins  Auge  gefaßt,  so  stehen
den  unstreitbaren  Vorteilen  derselben  höchstens  gewisse  Gefahren
gegenüber,  die  aber  mit  nichten  das  Verdienst  der  Kartellbewegung
  schmälern,  eine  höhere  Stufe  der  Organisation  des
Produktionsprozesses,  der  Systematisierung  desselben  bedeuten,
welche  die  Produktion  wirtschaftlicher  und  vollkommener  gestaltet.
  Diese  Gefahren  aber  sind  in  zwei  Richtungen  zu  suchen,
teils  in  der  monopolartigen  Tendenz  der  Kartelle,  teils  in  ihrer
Eigenschaft  als  Phasen  der  Kapitalskonzentration.  Das  Interesse
des  wirtschaftlichen  Lebens  erheischt  offenbar,  den  Nutzen  der
Kartellbewegung  unserer  Wirtschaft  zu  erwerben,  deren  Gefahren
aber  durch  wirksame  und  verständige  Wirtschaftspolitik  vorzubeugen.
  Die  jetzt  erwähnten  beiden  Gefahren  sind  jedoch  vom
Gesichtspunkt  der  Kartellfrage  aus  untereinander  wesentlich  verschieden.
  Die  Kartell-  oder  Trustbildung  ist  heutzutage  die
wichtigste,  sozusagen  einzige  Form  des  Privatmonopols:  die
mit  dem  Privatmonopol  verbundenen  (Gefahren  sind  beseitigt,
wenn  das  Gebaren  der  Kartelle  und  Trusts  in  entsprechenden
        <pb n="247" />
        8  24.  Zusammenfassung.  Folgerungen.  241

Schranken  gehalten  wird.  Hingegen  löst  die  Regelung  der
Kartellfrage  noch  nicht  das  Problem  der  Kapitalskonzentration.
  Die  Kartellfrage  ist  nämlich  bloß  eine  Auszweigung
  desselben,  neben  vielen  anderen  wirtschaftlichen  Fragen,
von  deren  Lösung  wir  noch  sehr  weit  entfernt  sind.  Hierzu
kommt,  daß  die  mit  dem  Privatmonopol  verbundenen  Übel  sich
sofort  merkbar  machen,  wenn  ein  derartiges  Monopol  entsteht;  die
wirtschaftlichen  Nachteile  der  Kapitalskonzentration  hingegen  sind
vorläufig  noch  theoretisch  und  bestritten,  und  es  kann  daran  nur
in  Verbindung  mit  der  Kritik  unserer  ganzen  Wirtschaftsordnung
und  mit  einer  Stellungnahme  in  der  Frage  der  zukünftigen  wirtschaftlichen
  Entwicklung  überhaupt  gerührt  werden.  Vom  Gesichtspunkt
  der  heutigen  Wirtschaftsordnung  sind  also  die  Kartelle
mit  Außerachtlassung  der  Gefahr  der  Kapitalskonzentration  zu
beurteilen,  denn  dieser  Prozeß  ginge  ohne  wesentliche  Verminderung
  auch  dann  weiter,  wenn  es  keine  Kartelle  und  Trusts
gäbe.  Es  bleibt  also  als  einziger  Gesichtspunkt  die  Gefahr  des
Privatmonopols.  Vermag  die  Wirtschaftspolitik  dieser  vorzubeugen,
so  sind  die  Kartelle  und  Trusts  vom  Standpunkt  der  heutigen
Gesellschaftsordnung  aus  als  Mittel  des  wirtschaftlichen  Fortschritts
  der  Anerkennung  und  Weiterentwicklung  wert,  und  es
müssen  dieselben  als  normale  Organe  des  großen  Produktionsapparates
  in  den  wirtschaftlichen  Organismus  eingefügt  werden.

Ob  die  moderne  Wirtschaftspolitik  diese  einzige  Bedingung,
nämlich  die  Beseitigung  der  mit  dem  Privatmonopol  verbundenen
Gefahren,  zu  erfüllen  vermag:  ist  noch  ein  Geheimnis  der  Zukunft.
  Wir  befassen  uns  im  folgenden  eingehend  mit  den  diesbezüglichen
  Bestrebungen  und  versuchen  auch  selbst,  die  Aufgabe
  zu  lösen.  Das  Resultat  ist  natürlich  zweifelhaft;  aber  die
große  Zahl  und  Intensität  der  Anstrengungen  und  Änläufe  beweist,
  daß  die  allgemeine  Meinung  noch  nicht  daran  verzweifelt
hat,  den  Schlüssel  des  Rätsels  zu  finden.  Und  auch  vom  Standpunkt
  der  Monopolgefahr  darf  eins  nicht  vergessen  werden,  nämlich
  daß  Monopole  auch  in  der  Vergangenheit  bestanden  —  unter
entsprechender  behördlicher  Kontrolle  —  ohne  wesentlichen
Schaden  des  allgemeinen  und  berechtigten  Privatinteresses,  und
daß  solche  auch  heute  tatsächlich  bestehen,  ohne  daß  die  Gesellschaft
  die  Hoffnung  aufgegeben  hätte,  ihren  Mißbräuchen  zu
steuern.  Die  großen  Verkehrsanstalten,  Aktien-  und  Versicherungs-Baumgarten-Meszl£ny.

  16
        <pb n="248" />
        242  IV.  Kapitel.  Wirkungen  der  Kartelle  und  Trustes.

gesellschaften,  Lagerhäuser  usw.  stehen  de  facto  als  Monopolbesitzer
  dem  einzelnen  gegenüber;  und  doch  gelingt  es,  sie  als
Diener  des  Publikums  zu  zügeln,  im  äußersten  Falle  sie  durch
sich  selbst  im  Gleichgewicht  zu  halten.  Die  Zentralisation,  ein
charakteristisches  Merkmal  unserer  Zeit,  ist  ein  unentbehrliches
Mittel  des  zukünftigen  Kulturfortschritts;  wir  müssen  sie  haben,
und  es  bleibt  nichts  übrig,  als  darauf  bedacht  zu  sein,  daß  sie
Unschuldige,  die  mit  ihr  in  Berührung  kommen,  durch  ihre  Wucht
nicht  erdrücke.
        <pb n="249" />
        V.  Kapitel.

Stellung  der  Kartelle  und  Trusts  im
Rechtssystem.

$  25.  Allgemeine  Charakteristik.

ie  Kartellbewegung  steht  mit  der  heutigen  Rechtsordnung
))  in  schroffem  Widerspruch.  Unsere  Rechtsordnung  ist

trotz  des  energischen  Widerstandes  vieler  modernen  Richtungen
  und  Bestrebungen  im  Grunde  eine  individualistische  geblieben;
  und  auch  die  tiefgehendsten  der  neuen  Kodifikationen
verlassen  noch  diese  Grundlage  nicht.  Die  Bestrebungen  nach  einer
sozialeren  Ordnung  des  Gesellschaftslebens  fanden  nur  in  einzelnen
  gesellschaftlichen  Einrichtungen  und  in  den  entsprechenden
Spezialgesetzen  einige  Anerkennung;  die  Grundlage  des  Rechts
blieb  nach  wie  vor  derselbe  Individualismus,  von  welchem  das
römische  Recht  ausging.

Der  große  zentralistische  Zug  der  Neuzeit  findet  sich  daher
mit  seinen  Riesenanstalten,  mit  seinem  Großbetrieb,  mit  seinen
genossenschaftlichen  Bestrebungen,  mit  seinen  Verbänden  einem
Rechtssystem  gegenüber,  welches,  auf  kleinere  Verhältnisse  geschmiedet,
  nur  die  einzelne  Person  vor  Augen  hat  und  mit  den
neuen  Gebilden  nichts  anzufangen  weiß.  Wird  nun  eines  der
neuen  gesellschaftlichen  Probleme  zu  einem  Rechtsproblem,  d.h.
kommt  irgend  ein  Gericht  in  die  Lage,  diesen  gegenüber  Stellung
nehmen  zu  müssen,  so  wird  natürlich  zur  Analogie  gegriffen  und
werden  die  auf  juristisch  vielleicht  ähnlichen,  aber  wirtschaftlich
ganz  verschiedenen  Verhältnissen  gebildeten  Rechtssätze  auf  die
neuen  Erscheinungen  angewandt.  Man  gelangt  so  zu  juristisch
ähnlichen,  aber  wirtschaftlich  ganz  verschiedenen  Resultaten,  die
oft  eben  deshalb  ungerecht  sind.  Diese  formelle  Gerechtigkeit

16*
        <pb n="250" />
        244  V.  Kapitel.  Stellung  der  Kartelle  und  Trusts  im  Rechtssystem.

neben  dem  größten  materiellen  Unrecht  ist  geradezu  charakteristisch
  für  unsere  heutige  Rechtsordnung;  sie  ist  nur  dadurch
zu  mildern,  daß  die  Spezialgesetze  der  neuen  wirtschaftlichen
Erscheinungen  als  ein  abgeschlossenes  Ganzes  für  sich  betrachtet
werden  und  die  Analogie  nicht  weiter  als  bis  auf  diese  Gesetze
zurückgreift.

Was  nun  die  Kartellbewegung  selbst  betrifft,  so  ist  dieselbe
insofern  in  einer  noch  ungünstigeren  Lage,  als  sie,  wenigstens
in  der  alten  Welt,  einer  gesetzlichen  Regelung  überhaupt  entbehrt,
  und  von  juristischer  Seite  einfach  nach  ihrer  äußeren  Erscheinungsform
  als  privatrechtlicher  Vertrag,  Verein  oder  Aktiengesellschaft
  beurteilt  wird.  Die  Folgen  dieser  Rechtslage  werden
wir  unten  eingehender  besprechen.  Vorläufig  soll  uns  die  Betrachtung
  früherer  Gesetzgebungen  beschäftigen,  wie  sie  kartellähnlichen
  Bestrebungen  entgegentrat.  Sie  sind  keine  Kartellgesetzgebungen;
  weder  die  von  Menzel!)  zuerst  erwähnten
Reskripten  der  römischen  Kaiser,  noch  die  sogenannte  Koalitionsgesetzgebung
  des  Mittelalters.  Trotzdem  haben  ähnliche  Kodifikationen
  Interesse  für  uns,  weil  sie  sich  gegen  dieselben  wirtschaftlichen
  Mißstände  richteten,  die  heute  durch  Mißbräuche
einzelner  Kartelle  hervorgerufen  sind  oder  wenigstens  entstehen
können.

$  26.  Rechtssätze  älterer  Rechte,  kartellähnliche  Bewegungen
betreffend.

Ein  Reskript  des  Kaisers  Zeno  vom  Jahre  483,  „de  monopoliis
  et  conventu  negotiatorum  illicito  vel  artificio  ergo  laborum,
necnam  balneatorum  prohibitis  et  pactionibus  illicitis“  (cod.  IV.  59)
verbietet  die  Ausübung  eines  Monopols  in  Beziehung  auf  Kleider,
Fische  oder  andere  Gegenstände,  die  zur  Nahrung  oder  zur  Befriedigung
  sonstiger  Bedürfnisse  dienen;  es  verbietet  Verabredungen,
  die  sich  auf  einen  Minimalpreis  beziehen,  und  solche,
die  ausschließen  wollen,  daß  ein  Unternehmer  eine  Arbeit  übernimmt,
  die  ein  anderer  zu  leisten  verpflichtet  war.  Das  Reskript
bedroht  die  Ausübung  eines  Monopols  mit  Konfiszierung  des  Vermögens
  und  Verbannung.

I)  Schriften  des  Vereins  für  Sozialpolitik,  Bd.  61  S.  32;  Die  Kartelle  und  die
Rechtsordnung  S.  12.
        <pb n="251" />
        8  26.  Rechtssätze  älterer  Rechte,  kartellähnliche  Bewegungen  betreffend.  &amp;gt;  45

Es  sind  mannigfaltige  Verfügungen  des  römischen  Rechts
gegen  die  Verteuerung  der  Nahrungsmittel  bekannt!);  sogar
Plautus  gedenkt  ihrer?),  und  Julius  Cäsars  Gesetz  (lex  Julia  de
annona)  ist  zum  Grundstein  einer  ganzen  kaiserlichen  Ernährungspolitik
  geworden.?)

Ähnliche  Mißstände  riefen  den  Begriff  des  „accaparement“
im  mittelalterlichen  französischen  Recht  ins  Leben.  Von  den
Kapitularien  Karls  des  Großen  angefangen  beschäftigt  sich  eine
ganze  Reihe  von  königlichen  Verordnungen  und  Parlamentsbeschlüssen
  mit  dem  Vergehen  des  „accaparement“  und  noch
Merlin  führt  einen  Beschluß  des  Parlaments  von  Metz  vom
21.  Juni  1763  an,  welcher  einen  Geschäftsmann,  der,  ohne  mit
andern  verabredet  zu  haben,  die  vorhandenen  Vorräte  gewisser,
zur  Heilung  einer  Tierepidemie  dienender  chemischen  Mittel  aufgekauft
  und  deren  Preis  ungemein  erhöht  hat,  —  im  Vergehen
des  Monopoliums  schuldig  sprach.

Und  hierzu  bemerkt  das  erwähnte  Dekret:

„La  Cour  concoit  que  cette  manceuvre  est,  dans  ceux  qui  la  pratiquent,  l’effet
de  l’inter&amp;amp;t  le  plus  sordide;  vouloir  tirer  profit  du  fle&amp;amp;au  accablant  A  la  cessation  duquel
il  est  du  devoir  de  tous  les  hommes  de  veiller,  c’est  une  bassesse  qui  d&amp;amp;grader  l’humanite,
en  m&amp;amp;me  temps  qu’elle  doit  soulever  toute  l’indignation  de  la  Cour.“

Eine  eingehendere  Behandlung  des  mittelalterlichen  französischen
  Rechts  würde  zu  weit  führen;  wir  berufen  uns  diesbezüglich
  auf  das  hervorragende  Werk  von  Babledt),  der  die  einschlägigen
  Daten  mit  großem  Fleiß  zusammengestellt  hat.

Der  Begriff  des  „accaparement“  des  französischen  Rechts
zielt  lediglich  auf  den  Ankauf  und  wucherischen  Weiterverkauf
des  Getreides  ab;  und  die  Wichtigkeit,  die  dieser  Angelegenheit
beigemessen  wurde,  ist  am  besten  durch  die  Tatsache  charakterisiert,
  daß  eine  Verordnung  vom  Jahre  ı709  als  letztes  Forum
der  Accaparement-Prozesse  ein  eigenes  Gericht  einsetzte.  Der
Begriff  des  Vergehens  wurde  auf  den  Ankauf  des  stehenden  Getreides
  (achats  de  bles  en  vert),  den  Ankauf  desselben  außerhalb
der  ständigen  Märkte,  auf  Landstraßen  und  unmittelbar  von  Bauern
angewandt.

1)  S,  Menzel,  Schriften  des  Vereins  für  Sozialpolitik,  Bd.  61  S.  32.

7)  Captivi,  IV.  Aufzug  am  Anfang.

®)  Vergl.  1.  6  D.  de  extraordinariis  criminibus  47,  ı1,  l.  2  D.  de  lege  Julia  de
annona  18,  43.

4)  Les  syndicats  de  producteurs  et  detenteurs  etc.  —  Paris  1893  S.  113—1325.
        <pb n="252" />
        246  V.  Kapitel.  Stellung  der  Kartelle  und  Trusts  im  Rechtssystem.

Alle  diese  Verfügungen  aber  mußten  von  keinem  besonderen
Erfolg  begleitet  gewesen  sein.  Der  Verheerungen  des  am  Eingang
  des  ı8.  Jahrhunderts  verbreiteten  Getreidewuchers  gedenkt
ein  Fachmann  mit  Schaudern;  und  es  ist  bekannt,  daß  am  Anwachsen
  des  Hasses  gegen  das  Königtum  der  Umstand  wesentlich
  mitgewirkt  hat,  daß  es  den  Mißbräuchen  Vorschub  leistete,
ja  sogar  Ludwig  XV.  selbst  mit  großem  Nutzen  an  den  Machinationen
  solcher  Händlerverbände  teilnahm.

Im  deutsch-römischen  Reich  entwickelte  sich  auf  Grund  der
oben  erwähnten  klassischen  Rechtssätze  das  Vergehen  des
„dardanariatus“,  „monopolium“;  man  verstand  darunter  ein  absichtliches
  Gebaren,  welches  eine  Verteuerung  der  (regenstände
des  Handelsverkehrs  oder  einen  Mangel  in  denselben  verursachte.
Besonders  fielen  darunter  Handlungen,  die  die  Warenpreise  über
ihr  natürliches  Niveau  erhöhten;  z.  B.  Unternehmungen,  die  den
Ausschluß  der  Konkurrenz  zwischen  den  Verkäufern,  oder  diesen
und  den  Käufern  bezweckten,  um  auf  diese  Weise  die  Preise
nach  Belieben  festsetzen  zu  können.  Das  Verbot  bezog  sich  daher
  auf  den  Massenankauf  von  Waren,  auf  Verabredungen  der
Käufer,  eine  Ware  dem  Publikum  nicht  unter  dem  festgesetzten
Preis  abzugeben;  ebenso  auf  das  Anhäufen  und  Zurückhalten
des  Vorrats  zum  Zweck  einer  Teuerung,  auf  die  Verhinderung
des  Imports,  auf  die  Vernichtung  von  Warenvorräten.  Die
Reichspolizeiordnung  vom  Jahre  ı577  nennt  all  diese  Machinationen
  „betrügliche,  gefährliche  und  ungebührliche  Fürkauff“  !)
und  beklagt  sich,  daß  die  schweren  Strafen,  Konfiskation  und
Verbannung,  nichts  nützten.  Alles  dies  wurde  erst  durch  die
neuen  modernen  Strafgesetzbücher  im  ı8.  und  ı9.  Jahrhundert
beseitigt.

Mit  der  Entwicklung  der  Innungen  wurde  es  Sitte,  die  als
richtig  befundenen  Preise  der  Waren  (justum  pretium)  behördlich
festzusetzen.  Dies  konnte  natürlich  nur  Erfolg  haben,  wenn  die
Preisfestsetzungen  der  Innungen  ungültig  erklärt.  wurden.  Die
Polizeiordnung  vom  Jahre:  1548  verbietet  für  das  ganze  Reich
Verabredungen  der  Handwerker,  die  von  der  Behörde  nicht  genehmigte
  Preise  festsetzen;  und  sogar  das  preußische  Landrecht
sagt,  daß  die  Innung  nicht  berechtigt  ist,  den  Preis  der  von  ihren

N)  Angeführt  in  Menzels  Referat  (Schriften  des  Vereins  für  Sozialpolitik  Bd.  61
S.  34).
        <pb n="253" />
        $  26.  Rechtssätze  älterer  Rechte,  kartellähnliche  Bewegungen  betreffend.  247

Mitgliedern  verfertigten  Arbeit  festzusetzen.  Die  Behörden  fixierten
  hauptsächlich  die  Preise  des  Brotes,  des  Fleisches  und  im
allgemeinen  der  Waren,  die  dem  täglichen  Gebrauch  dienen;
aber  es  kommt  auch  die  Festsetzung  von  Bücherpreisen  vor,  in
der  sog.  „Frankfurter  Taxe“  (17.  Jahrhundert).

Daß  Ungarn  mit  ähnlichen  Mißständen  kämpfte,  beweisen
mehrere  Verfügungen  des  Corpus  Juris  Hungarici.  Ein  Dekret
Karls  IIL.  (Artikel  79  des  Jahres  ı715,  betitelt:  Praejudiciosi  contuberniorium
  mechanicorum  abusus  tolluntur)  lautet  z.B.  folgendermaßen:


Contentantur  in  eo  Status  et  Ordines  quod  sus  majestas  Sacratissima  contuberniorum
mechanicorum  excessus  (quae  quidem  contubernia  ratione  mercium  suarum  venalium
statuta  legibus  regni  praejudiciosa  condere;  pretium  laborum  et  mercium  ultra  justum
valorem,  constituta  inter  se  gravi  mulcta,  ne  quis  leviori  pretio  vendere  ausit,  augere;
comitatensibus  limitationibus  se  opponere;  in  contubernium  autem  socios  nonnisi  erga
grandem  pecuniarlam  summam  deponendam  admittere;  per  hocque  res  venales  rariores
et  cariores  efficere;  nil  pensi  duxerunt)  per  renovationem  articuli  71  anni  1659’);
ejusdemque  strictiorem  observationem;  ac  etiam  opificum  gnarorum,  absque  noxia
restrictione  pretioque  tolerabili,  autoritate  etiam  magistratuali,  in  gremium  suorum
fiendam  receptionem;  abolitis  eorum  universis  in  praejudicium  legum  regni  qualitercunque
inductis  statutis,  et  abusus  tollendo,  benigne  decrevit.

ı  8.  Regis  tamen  privilegiis,  per  eadem  contubernia  impetratis;  in  reliquo,  salvis
  permanentibus,

Die  Anordnungen  dieses  Gesetzartikels  wurden  durch  Artikel
74  des  Jahres  1723,  $  2  wiederholt  und  bekräftigt.

Neuerliche  Klagen  wurden  laut  auf  dem  Reichstag  vom  Jahre
1729,  u.a.  auch  darüber,  daß

„die  Zünfte  sich  unterstehen,  ihre  Aufnahmstaxen  übermäßig  zu  erhöhen,  dadurch
  das  Vermehren  der  Handwerker  zu  verhindern  und  auf  eine  gewisse  Zahl  zu
beschränken“;
und  Gesetzartikel  10  von  demselben  Jahre  trägt  dem  Statthaltereirat
  auf,  wo  er  solche  Mißbräuche  entdeckt,  dieselben  durch
Annullierung  der  Privilegien  der  Zünfte,  oder  auf  eine  andere
Weise  nach  Maßgabe  des  Gesetzartikels  74  vom  Jahre  1723  zu
unterdrücken.

Die  Gewerbefreiheit  wurde  in  Ungarn  ı872z  durch  das
Gewerbegesetz  (Gesetzartikel  VIII  vom  Jahre  1872)  prinzipiell

I)  Der  hier  angeführte  Gesetzartikel  betraut  die  Komitate  mit  dem  Festsetzen
der  Preise  der  Waren  von  Handwerkern,  Meistern  und  Metzgern;  und  belegt  diejenigen,
  die  gegen  diese  Festsetzungen  verstoßen,  mit  einer  dem  Wert  der  Ware  angemessenen
  Buße.  Weiter  verbietet  er  Ausländern,  Tierfelle  zum  Schaden  der  Einwohner
  des  Landes  außer  der  Märktezeit  im  vorhinein  anzukaufen.
        <pb n="254" />
        248  V.  Kapitel.  Stellung  der  Kartelle  und  Trusts  im  Rechtssystem.

eingeführt,  hiermit  das  Zunftsystem  aufgehoben  und  die  angeführten
  gesetzlichen  Maßregeln  der  Vergangenheit  übergeben.

In  Beziehung  auf  die  Stellungnahme  des  Rechts  gegenüber
der  Kartellbewegung  ist  besonders  die  Rechtslage  derselben  in
Deutschland,  den  Vereinigten  Staaten,  in  Frankreich  und
Österreich  maßgebend;  wir  betrachten  deshalb  diese  zu  allererst,
nachher  den  Stand  der  Frage  in  Ungarn  und  zuletzt  in  den
übrigen  Kulturstaaten.

$  27.  Die  moderne  Rechtsentwicklung  in  Deutschland.

Wie  schon  erwähnt,  haben  die  modernen  partikulären  Strafgesetzbücher
  das  Koalitionsverbot  nicht  aufgenommen  und  das
Reichsstrafgesetzbuch  enthält  auch  kein  solches.!)  Das  Gresetz
verbietet  demnach  auch  weder  den  Arbeitern  noch  den  Arbeitgebern
  Verabredungen  zur  Regelung  des  Arbeitsverhältnisses.
Die  Gerichtspraxis  stimmt  darin  überein,  daß  Kartellvereinbarungen
das  Prinzip  der  Gewerbefreiheit  ($  ı  Grewerbeordnung)  nicht  verletzen®),
  und  daß  sie  auch  keine  derartige  Einschränkung  der  individuellen
  Freiheit  bilden,  daß  sie  aus  diesem  Grunde  unerlaubt
und  nichtig  wären.?)  Verneint  wurde  auch  der  Vorwurf,  daß
Preisvereinbarungen  das  allgemeine  Interesse  schädigten,  denn
es  sei  von  ökonomischer  Seite  anerkannt  worden,  daß  auch  Preisvereinbarungen
  als  Faktoren  der  freien  Preisbildung  wirken
könnten,  und  daß  dieselben  an  und  für  sich  noch  überhaupt  keinen
Wucher  bedeuteten.

In  einem  konkreten  Falle  wurde  dem  Reichsgericht  Gelegenheit
  geboten,  zwischen  Ringen,  Kartellen  und  auf  Boykott  gerichteten
  Verbänden  zu  unterscheiden.  Es  ist  dies  der  berühmte
Fall  des  Börsenvereins  deutscher  Buchhändler.*)  Die  Leitsätze
der  Stellungnahme  des  Reichsgerichts  in  dieser  Frage  sind
folgende:

1)  Siehe  Annalen  des  Reichsgerichts  Bd.  II  S.  69;  Seufferts  Archiv  Bd.  29
Nr.  164;  Bd.  35  Nr.  196;  Entscheidungen  des  Reichsgerichts  in  Zivilsachen  Bd.  38
S.  156  fl.

”)  Vergl.  die  eben  zitierte  Entscheidung  des  Reichsgerichts  in  Zivilsachen  Bd.  38
S.  ı56ff.;  Bd.  ı  S.  22.

®)  Vergl.  die  sehr  interessanten  Ausführungen  des  Reichsgerichts,  Entscheidungen
  in  Zivilsachen  Bd.  54  S.  255  ff.

*)  Entscheidungen  des  Reichsgerichts  in  Zivilsachen  Bd.  28  S.  238.
        <pb n="255" />
        $  27.  Die  moderne  Rechtsentwicklung  in  Deutschland.  249

ı.  Ringe  sind  Vereinigungen,  welche  zu  einem  spekulativen
Zweck  den  Markt  in  Beziehung  auf  eine  gewisse  Ware  ihrer
Macht  unterwerfen  und  die  Betätigung  der  diesem  Zweck  gegenüberstehenden
  Kräfte  zu  unterdrücken  bestrebt  sind.

2.  Von  diesen  Ringen  sind  streng  zu  unterscheiden  Verbände
von  (Grewerbetreibenden  desselben  Industriezweiges,  welche  in
gutem  Glauben  den  Zweck  verfolgen,  ihren  Industriezweig  vor
der  Entwertung  ihrer  Produkte  und  vor  anderen,  aus  den  durch
einzelne  durchgeführten  Preisherabsetzungen  folgenden  Nachteilen
  zu  schützen  und  somit  seine  Lebensfähigkeit  zu  erhalten.

3.  Aus  dem  Prinzip  der  Gewerbefreiheit  folgt  nicht  die  Unantastbarkeit
  des  freien  Spiels  der  wirtschaftlichen  Kräfte  in  dem
Maße,  daß  es  den  (rewerbetreibenden  verboten  wäre,  die  Regelung
dieser  Offenbarung  der  Kräfte  zu  versuchen  und  schädlich  scheinende
Mißbräuche  zu  unterdrücken.

4.  Maßregeln,  durch  welche  auf  eine  Erfolg  versprechende
Weise  absichtlich  versucht  wird,  es  einem  (Gewerbetreibenden
vollkommen  unmöglich  zu  machen,  daß  er  sich  mit  Produkten
versieht,  die  zur  Weiterführung  seines  Gewerbes  unvermeidlich,
für  den  Verkehr  bestimmt  und  im  Verhältnis  zur  Nachfrage  in
genügender  Menge  vorhanden  sind,  —  enthalten  eine  widerrechtliche
  Vermögensbeschädigung,  insofern  diese  Maßregeln  im  ganzen
teilweise  von  Erfolg  begleitet  sind.

5.  Veröffentlichungen,  durch  welche  ein  Gewerbetreibender
aus  der  Gemeinschaft  seiner  Berufsgenossen  öffentlich  ausgeschlossen
  wird,  verletzen  das  Recht  der  Persönlichkeit  auf  allgemeine
  Achtung  und  die  Autorität  des  individuellen  Handelsgeschäftes,
  auf  deren  Wahrung  jeder  Gewerbetreibende  ein  Recht
hat,  solange  er  nicht  widerrechtlich  oder  unsittlich  handelt.

6.  Ebenso  ist  rechtswidrig  eine  Drohung  mit  dem  Ausschluß
aus  der  Gemeinschaft  der  Berufsgenossen,  gerichtet  an  Personen,
die  einem  vorhergegangenen  Ausschluß  aus  der  (Gremeinschaft
nicht  Geltung  verschaffen.

Allmählich  ist  die  Rechtsprechung  in  Deutschland  begriffen,
die  juristische  Natur  des  Kartellvertrags  zu  entwickeln.  Wir
finden  in  dieser  Richtung  folgende  höchst  bemerkenswerte  Ausführungen
  in  einem  Urteil  des  Reichsgerichts  vom  6.  November
1902!),  welches.  über  eine  Vereinigung  von  Gewerbetreibenden

1)  Entscheidungen  in  Zivilsachen  Bd.  53  S.  22.
        <pb n="256" />
        250  V.  Kapitel.  Stellung  der  Kartelle  und  Trusts  im  Rechtssystem.

handelt  zur  Herbeiführung  und  Erhaltung  angemessener  Preise
für  ihre  gewerblichen  Leistungen.

„Die  Revision  hat  geltend  gemacht,  der  Vertrag  sei  ein  Gesellschaftsvertrag,
von  dem  der  einzelne  Teilnehmer  aus  wichtigen  Gründen  einseitig  abgehen  könne,
und  der  wiederholte  Vertragsbruch  der  anderen  Beteiligten  mache  einen  rechtfertigenden
Grund  dafür  aus.  Dem  kann  insofern  nicht  beigetreten  werden,  als  der  Vertrag  der
Parteien  vom  Standpunkte  des  hier  maßgebenden  gemeinen  Rechts  aus  nicht  völlig
unter  den  Begriff  einer  Gesellschaft  fällt.  Vereinigungen  von  (sewerbetreibenden,  die
auf  Festhaltung  von  Mindestpreisen  gegenüber  den  Abnehmern  der  einzelnen  Teilnehmer
  hinwirken,  sind  nicht  Gesellschaften  im  eigentlichen  Sinne  des  Wortes;  aber
sie  siehen  diesen  nach  ihrer  rechtlichen  Natur  nahe.  Denn  gleich  ihnen  erstreben
sie  einen  durch  das  Zusammenwirken  der  Beteiligten  zu  erzielenden  Erfolg,  der  jedem
von  ihnen  zugute  kommen  soll.  Aus  dieser  Bestimmung  des  Vertrages  für  die  Erreichung
  eines  für  alle  Beteiligte  gleich  wirkenden  Erfolges  ergibt  sich  die  rechtliche
Notwendigkeit,  daß  (analog  dem,  was  für  Gesellschaften  gilt)  dem  einzelnen  Teilnehmer
  das  Recht  des  Rücktrittes  freisteht,  wenn  die  anderen  Teilnehmer  den  bezweckten
  Erfolg  absichtlich  vereiteln  oder  unmöglich  machen.  Bei  einem  Kartellvertrage
  läßt  sich  die  Festhaltung  des  Preises  nicht  erreichen,  wenn  die  meisten
Beteiligten  den  Vertrag  nicht  einhalten.  Jeder,  der  dem  Vertrage  zuwider  zu  einem
geringeren  Preise  abschließt,  bringt  die  Vertragstreuen  in  Gefahr,  ihre  Kundschaft
einzubüßen.  Diese  Gefahr  steigert  sich  in  dem  Maße,  als  die  Zahl  der  Vertragsuntreuen
  wächst,  und  die  Möglichkeit  einer  Klage  auf  die  anteilsweise  Zahlung  der
Vertragsstrafe  wird  die  drohenden  wirtschaftlichen  Nachteile  nicht  immer  ausgleichen.
Es  muß  daher  in  Ermangelung  abweichender  Bestimmungen  des  Vertrages  davon  ausgegangen
  werden,  daß  bei  Verträgen  der  in  Rede  stehenden  Art  der  einzelne  Teilnehmer
  nur  insoweit  und  für  so  lange  sich  hat  binden  wollen,  als  nicht  die  Erreichung
des  gewollten  Zweckes  nach  verständiger  Beurteilung  der  Sachlage  von  den  anderen
am  Vertrage  Beteiligten  unmöglich  gemacht  wird.“

In  der  Literatur  ist  die  Tendenz  aufgekommen,  die  gerichtliche
  Geltendmachung  des  Kartellvertrags  auf  Grund  des  $  152
der  Gewerbeordnung  zu  verneinen.  Dieser  Standpunkt  degradiert
den  Kartellvertrag  zu  einer  naturalis  obligatio..  Das  Reichsgericht
ist  anderer  Änsicht,  nämlich,  daß  der  zitierte  Paragraph  eine
spezielle  Maßregel  enthalte  und  deshalb  zu  einer  analogischen
Ausbreitung  nicht  geeignet  sei.  Der  Paragraph  ist  allerdings
anwendbar,  im  Falle  ein  Kartell  auf  die  Regelung  der  Arbeitsverhältnisse
  gerichtete  Vereinbarungen  enthält;  von  solchen  kann
das  Verbandsmitglied  frei  zurücktreten,  ohne  daß  gegen  es  eine
Klage  oder  Einrede  stattfände.  Das  Recht  des  Rücktritts  schließt
natürlich  nicht  aus,  daß  die  Vertragspartei  bis  zum  erfolgten
Rücktritt  durch  Klage  zur  Erfüllung  angehalten  und  daß  die
Nichterfüllung  einredeweise  vollgültig  vorgebracht  werden  könne.!)

1)  Betreffs  der  im  $  ı52  GO.  angeführten  Vereinbarungen  ist  dies  immerhin
zufolge  spezieller  Rechtsvorschriften  ausgeschlossen.  Vergl.  weiter  unten  im  Text.
        <pb n="257" />
        &amp;amp;  27.  Die  moderne  Rechtsentwicklung  in  Deutschland,  251

Ebenso  steht  dem  nichts  im  Wege,  daß  andere  Folgen  des  gültigen
  Vertrags  wie  Fälligkeit  der  Vertragsstrafe  (BGB.  $  344),
Verantwortlichkeit  des  Bürgen  (BGB.  $  765),  Befriedigung  aus
dem  Faustpfand  (BGB.  $  1200)  eintreten.  Es  kann  höchstens
davon  die  Rede  sein,  daß  die  in  88  346ff.  BGB.  umschriebenen
Formvorschriften  des  Rücktritts  hier  nicht  zur  Geltung  gelangen,
da  das  Rücktrittsrecht  in  diesem  Falle  durch  eine  öffentlichrechtliche,
  also  imperative  Gesetzesnorm  gesichert  wird.  Stellen  wir
uns  auf  diesen  Standpunkt,  so  ist  die  Nichteinhaltung  der  Kartellvereinbarungen
  gleichbedeutend  mit  einem  Rücktritt  von  denselben,
  und  dann  wäre  die  Erfüllung  derselben  unmittelbar  nicht,
sondern  bloß  mittelbar,  durch  Pfand,  Bürgschaft,  Vertragsstrafe,
Blankowechsel  usw.  erzwingbar.!)

Von  anderer  Seite  wurde  wieder  der  Versuch  gemacht,  aus
den  Wucherparagraphen  des  BGB.  (88  138,  826)  für  die  Kartelle
gültige  Rechtsregeln  abzuleiten.  Es  wurden  hierzu  auch  die  erste
Lesung  des  Entwurfs  ($  106)  und  die  Motive?)  herangezogen.
Es  ist  nun  zweifellos,  und  wurde  auch  in  der  Literatur  des  öfteren
darauf  hingewiesen),  daß  $  138  den  Kreis  seiner  Anwendung  zu
eng  faßt,  und  daß  er  namentlich  auf  die  Kartelle  im  allgemeinen
unanwendbar  ist.  Das  Kartell  widerstrebt  prinzipiell  den  guten
Sitten  nicht,  kann  aber  die  allgemeine  Ordnung  verletzen,  und  es
hätte  deshalb  der  entsprechende  $  ı06  des  Entwurfs  zur  Regelung
der  Kartelle  bei  richtiger  Anwendung  benutzt  werden  können.
Auch  Menzel  hebt  hervor‘),  daß  der  Kartellvertrag  objektiv
wirtschaftlich  schädlich  sein  könne,  ohne  subjektiv  unsittlich  zu
sein;  und  die  im  Verkehr  betätigte  Auffassung  des  anständigen
Kaufmannes,  die  das  Reichsgericht  als  Richtschnur  für  die  Sittlichkeit
  annimmt  (Urteil  vom  ıı.  April  ıg01,  Juristische  Wochenschrift,
  S.  349),  wird  den  Kartellvertrag  unbedingt  für  einen
solchen  halten,  der  den  Anforderungen  der  Sittlichkeit  ent-1)

  Betreffis  des  Rücktrittsrechts  des  Verbandsmitgliedes  im  allgemeinen  vergl.
weiter  unten.

N)  Bd.  ı  S.  211;  vergl.  auch  Protokolle  Bd.  ı  S.  224;  Bericht  der  Reichstagskommission
  S.  28,  29.

®)  Vergl.  Liszt,  Deliktsobligationen  S.  42,  43;  Eccius  in  Gruchots  Beiträgen
Bd.  4ı  S.  735,  784;  Deutsche  Juristen-Zeitung  1899,  S.  47;  Archiv  für  bürgerliches
Recht  Bd.  5  S.  218  (Kohler);  Ravit  im  Archiv  für  zivilistische  Praxis  Bd.  58
S.  1—644  Festgabe  für  Dernburg  S.  151;  Landesberger  im  Jahrbuch  des  26.  Juristentages

  Bd.  2  S.  351;  Menzel  a.  a  O.S.  34—43.
%)  A.a2.0.S.  36fl.
        <pb n="258" />
        252  V.  Kapitel.  Stellung  der  Kartelle  und  Trusts  im  Rechtssystem.

spricht.  Auch  dies  ein  Beitrag  zu  der  Erkenntnis,  daß  öffentliche
  Ordnung  und  gute  Sitten  auch  juristisch  nicht  dasselbe
bedeuten.

Was  nun  an  und  für  sich  die  Anwendung  des  Wucherparagraphen
  auf  die  Kartelle  betrifft,  so  ermöglicht  seine  weite
Fassung  in  einzelnen  Fällen  dem  Richter,  sich  seiner  den  Kartellen
  gegenüber  zu  bedienen.  Nicht  zwar  unmittelbar,  d.  h.  in
der  Weise,  daß  dadurch  der  Kartellvertrag  selbst  ungültig  erklärt
werden  könnte.  Dies  wäre  nur  möglich,  wenn  die  einzelnen
Verbandsmitglieder  selbst  in  die  Lage  kämen,  daß  ihnen  gegenüber
  der  Kartellvertrag  als  ein  wucherischer  angesehen  werden
müßte,  d.  h,  daß  eine  Ausbeutung  ihrer  Notlage,  Unerfahrenheit
oder  ihres  Leichtsinns  obwaltete  und  zwischen  ihrer  Leistung  und
den  durch  den  Kartellvertrag  gewährten  Vorteilen  ein  auffallendes
Mißverhältnis  bestände.  All  das  sind  natürlich  Voraussetzungen,
die  kaum  je  eintreffen  werden.  Hingegen  wären  als  wucherisch
nichtig  zu  erklären  die  Verträge  zwischen  Kartellmitgliedern
und  dritten  Personen  (Arbeiter,  Konsumenten),  was  massenhaft
angewandt,  eine  mächtige  Waffe  gegen  Kartelle  bilden  könnte.
Freilich  sind  die  tatsächlichen  Voraussetzungen  des  Wuchers  auch
bei  der  ziemlich  allgemeinen  Fassung  des  BGB.  so  kompliziert
und  setzen  so  hochgradige  Mißbräuche  voraus,  daß  die  Staatsgewalt
  diese  Maßregel  kaum  auf  eine  wirksame  Weise  wird  gebrauchen
  können.  Schon  der  Umstand,  daß  die  subjektive  Beschaffenheit
  (Notlage,  Unerfahrenheit,  Leichtsinn)  des  anderen
Teiles  und  die  Ausbeutung  derselben  Elemente  des  Tatbestandes
bilden,  schließt  die  Anwendung  des  Paragraphen  in  allen  jenen
Fällen  aus,  in  welchen  das  Mißverhältnis  zwischen  Leistung  und
Gegenleistung  unstreitig,  ein  Auftreten  des  Staates  gegen  das
Kartell  also  begründet  ist,  aber  die  erwähnten  subjektiven  Momente
fehlen  oder  nicht  bewiesen  werden  können.

Die  schädliche  Wirkung  der  Kartelle  ist  ausschließlich  durch
das  Obwalten  objektiver  Umstände  bedingt:  dadurch,  ob  das
Kartell  zufolge  seiner  monopolistischen  Stellung  sich  ungerechtfertigte
  Gegenleistungen  zu  erzwingen  vermag  und  erzwingt;
woraus  folgt,  daß  jede  gesetzliche  Vorschrift,  die  die  Anwendung
einer  Maßregel  von  weiteren  subjektiven  Momenten  abhängig
macht,  ungerechterweise  jenen  Kartellen  Vorschub  leistet,  die  die
Volkswirtschaft  zwar  nicht  weniger  schädigen  oder  gefährden,
        <pb n="259" />
        8  28.  Die  moderne  Trustgesetzgebung  in  den  Vereinigten  Staaten.  253

aber  zufällig  den  subjektiven  Tatbestandsmomenten  zu  entgehen
verstehen.

Als  gegebenenfalls  wirksam  anwendbare  Mittel  gegen  Kartelle
  wurden  zur  Genüge  hervorgehoben  $  340  BGB.  (Recht  des
Gerichts  zur  Mäßigung  der  Vertragsstrafe);  8226  BGB.  (Schikaneverbot);
  Art.  IV  des  preußischen  Einführungsgesetzes  zum  BGB.
und  HGB.  welch  letzteres  durch  die  Möglichkeit,  eine  Aktiengesellschaft
  oder  eine  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  wegen
Gefährdung  öffentlicher  Interessen  aufzulösen,  an  Bedeutung  nur
gewinnen  würde,  wenn  eine  direkte  Kartellgesetzgebung  jene
öffentlichen  Interessen  autoritativ  umschreiben  würde.

Endlich  muß  noch  auf  die  bestehenden  Bestimmungen  zur
Bekämpfung  des  illoyalen  Wettbewerbes  hingewiesen  werden,
welche  hauptsächlich  im  Gesetz  vom  27.  Mai  1896  enthalten  sind
und  namentlich  dem  Outsider  die  Möglichkeit  geben,  sich  gegen
widerrechtliche  Angriffe  der  Kartelle  zu  schützen.  Da  das  (resetz
unrichtige  Angaben  tatsächlicher  Art  bestraft,  gleich  ob  dieselben
den  Anschein  einer  außergewöhnlich  günstigen  Offerte  zu  erwecken
  oder  das  Geschäft  oder  den  Geschäftskredit  eines  andern
zu  schädigen  geeignet  sind,  so  findet  der  Outsider  in  ihm  einen
Schutzwall  gegen  das  Selbstlob  des  Kartells  ebenso  wie  gegen
seine  Anschwärzung.  Nichtsdestoweniger  erhält  das  Gesetz  die
Freiheit  des  Wettbewerbs  unversehrt  aufrecht,  ja  strebt  sogar  die
möglichst  vollste  Geltendmachung  derselben  an,  und  ahndet  deshalb
  nicht  jenes  Geschäftsgebaren,  welches  offenbar  auf  die  Vernichtung
  eines  gewissen  Konkurrenten  abzielt,  z.  B.  durch  einen
Verkauf  der  Konkurrenzwaren  zu  Schleuderpreisen  oder  durch
Ablehnung  des  Geschäfts  mit  Abnehmern,  die  auch  von  dem
Konkurrenten  Ware  beziehen  usw.  Das  Gesetz  ist  also  zwar
gewissen  mißbräuchlichen  Grebarungen  der  Kartelle  gegenüber
anwendbar,  bietet  aber  keinen  prinzipiellen  Schutz  gegen  Bestrebungen,
  die  den  freien  Wettbewerb  zu  terrorisieren  geeignet
sind.

8  28.  Die  moderne  Trustgesetzgebung  in  den  Vereinigten  Staaten.

Die  Wurzeln  des  heutigen  Rechts  der  Vereinigten  Staaten
führen  zum  Common  Law  zurück.  Als  die  ı3  Staaten  im  Jahre
1776  sich  vom  Mutterstaat  loslösten,  war  es  das  Common  Law,
welches  der  aufrechterhaltenen  partikulären  gesetzgeberischen
        <pb n="260" />
        254  V,  Kapitel.  Stellung  der  Kartelle  und  Trusts  im  Rechtssystem.

Gewalt  der  Einzelstaaten  gegenüber  die  Einheit  und  gleiche  Entwicklung
  des  Rechts  des  Staatenbundes  vertrat.  So  gehen  die
amerikanischen  Juristen  auch  heute  noch  und  auch  in  Beziehung
auf  die  Trustfrage  auf  die  Urquelle  des  englischen  Rechts,  auf
Blackstones  „Commentary  of  Law“  zurück.

In  Beziehung  auf  die  Unternehmerverbände  enthält  das
Common  Law  in  zweierlei  Richtungen  Verfügungen.  Es  verbietet
  die  Aufhebung  der  Handelsfreiheit  und  verbietet  das
Monopol.  Das  englische  Recht  des  ı5.  Jahrhunderts  erklärt  sogar
  jenen  Vertrag  ungültig,  durch  welchen  jemand  auf  die  Fortsetzung
  seines  Geschäftes  verzichtet.  Später  wurde  dieser  Verzicht,
  insofern  er  auf  eine  beschränkte  Zeit  und  auf  einen  bestimmten
  Ort  sich  bezog,  als  gültig  anerkannt.  Im  amerikanischen
Common  Law  fand  dieser  Rechtssatz  in  der  Form  Aufnahme,
daß  eine  übermäßige  („unreasonable“)  Einschränkung  der  Handelsfreiheit
  verboten  sei.

Ebenso  schlug  auch  das  Verbot  des  Monopols  im  amerikanischen
  Rechtsgefühl  tiefe  Wurzeln.  Während  in  Europa  die
Staatsmonopole  immer  mehr  und  mehr  um  sich  greifen,  existiert
in  Amerika  nur  ein  einziges  Staatsmonopol,  das  der  Post;  und
alle  jene  Unternehmungen,  die  in  Europa  zumeist  in  den  Händen
des  Staates  sich  befinden  (Eisenbahnen,  Telegraphendienst,  Tabakverschleiß,
  Salzverkauf  usw.),  sind  in  Amerika  Gegenstände  des
freien  Wettbewerbs.  Der  Grund  dieser  Enthaltsamkeit  der  Staatsgewalt
  liegt  teilweise  auch  in  der  Eigenheit  der  amerikanischen
Staatsverfassung.  Denn  wären  diese  Monopole  solche  der  Einzelstaaten,
  so  würden  sie  den  Handelsverkehr  zwischen  diesen  ungemein
  erschweren;  wären  sie  aber  Monopole  des  Staatenbundes,
so  würden  sie  die  zentralistische  Macht  desselben  in  einer  der
amerikanischen  Rechtsauffassung  widerstrebenden  Weise  erhöhen.

Die  Stellungnahme  des  Rechts  gegen  die  Kartellbewegung
liegt  also  im  Wesen  des  Common  Law;  aber  ebenso  wesentlich
ist  diesem  das  Prinzip  der  vollen  individuellen  Freiheit,  welches
einen  staatlichen  Eingriff  in  die  vertragsmäßige  Selbstbeschränkung
der  einzelnen  als  einen  Mißbrauch  der  Staatsgewalt  bezeichnen
muß.  Unter  dem  Einfluß  des  Konfliktes  dieser  zwei  einander
gegenüberstehenden  Prinzipien  verstanden  es  die  amerikanischen
Riesenunternehmungen,  sich  trotz  der  mannigfaltigen  gesetzlichen
Verbote  zu  entfalten.
        <pb n="261" />
        8  28.  Die  moderne  Trustgesetzgebung  in  den  Vereinigten  Staaten.  255

Während  das  Common  Law  nur  einen  „unreasonable
restraint“  des  Handels  und  des  Verkehrs  verbietet,  zieht  sich
durch  die  Trustgesetzgebung  der  Grundgedanke  hindurch,  daß
jede  wie  immer  geartete  Beschränkung  des  Handels  verboten  und
strafbar  sei.  Dies  steht  in  Beziehung  auf  die  Kongreßgesetze  der
Vereinigten  Staaten  ebenso,  wie  auch  auf  die  Gesetzgebung  der
einzelnen  Staaten.

Der  erste  Versuch  des  Kongresses,  die  Trustbewegung  zu
regeln,  war  der  Interstate  Commerce  Act,  Gesetz  vom
4.  Februar  ı887  (84  Stat.  379),  welcher  besonders  auch  in  Beziehung
  auf  die  Vereinigung  der  Eisenbahnunternehmungen  wichtige
  Maßregeln  enthält.  Das  Gesetz  bezieht  sich  auf  Eisenbahnunternehmungen
  und  solche  Verfrachter,  deren  Unternehmung
sich  auf  das  Gebiet  mehrerer  Staaten  oder  des  Auslandes  erstreckt.!)
Dieses  Gesetz  bestimmt,  daß  die  Frachtsätze  „mäßig  und  gerecht
(reasonable  and  just)‘  sein  müssen,  verbietet  die  Bevorzugung
einzelner  Parteien  und  konstituiert  einen  Frachtzwang:  Grundsätze,
die  dem  System  des  amerikanischen  Eisenbahnrechts  vollkommen
neue  Grundlagen  gaben.

Für  die  Unternehmerverbände  ist  von  grundlegender  Bedeutung
  Artikel  5  des  Gesetzes,  welcher  folgendermaßen  lautet:

„Es  ist  allen,  diesem  Gesetz  unterworfenen  Verfrachtern  verboten,  mit  anderen
Verfrachtern  Vereinbarungen  zu  treffen,  Verträge  einzugehen  oder  sich  zu  verbinden,
zu  dem  Zwecke,  Frachteinnahmen  verschiedener  Konkurrenzbahnen  zu  vereinigen,
oder  das  Brutto  oder  Nettoeinkommen  oder  einen  Teil  desselben  unter  sich  aufzuteilen.

  Jeder  Tag  des  Bestehens  einer  derartigen  Vereinbarung  wird  als  selbständiges
Delikt  betrachtet.“

Zufolge  des  Artikels  7  des  Gesetzes  ist  dem  Verfrachter  verboten,
  eine  Vereinbarung,  einen  Vertrag,  eine  offenkundige  oder
geheime  Verbindung  einzugehen  zu  dem  Zweck,  durch  Abänderung
des  Fahrplans,  Transportierung  in  verschiedenen  Wagen  oder  auf
irgend  eine  andere  Art  und  Weise  zu  verhindern,  daß  der  Transport
  von  dem  Ort  der  Aufgabe  zum  Bestimmungsort  ohne  Uhnterbrechung
  vor  sich  gehe.  |

Den  Ausgangspunkt  all  dieser  Verfügungen  bildet  der  Satz,
daß  die  freie  Konkurrenz  der  Eisenbahnen  im  Interesse  des
Publikums  stehe  und  eine  Einschränkung  derselben  unerlaubt  sei.

!)  Es  bezieht  sich  also  nicht  auf  Transporte  innerhalb  eines  der  vereinigten
Staaten.
        <pb n="262" />
        256  V.  Kapitel.  Stellung  der  Kartelle  und  Trusts  im  Rechtssystem.

Die  freie  Konkurrenz  der  Eisenbahnen  sollte  demnach  die  europäische
  staatliche  Aufsicht  und  Kontrolle  ersetzen.  Dieser  Versuch
  hat  sich  in  der  Erfahrung  schlecht  bewährt:  die  Konkurrenz
trieb  die  Eisenbahnunternehmungen,  die  einen  ununterbrochenen
Frachtverkehr  nötig  hatten,  in  die  Arme  der  großen  Industrietrusts
  und  das  System  der  geheimen  Refaktien  griff  immer  mehr
um  sich.

Das  Gesetz  vom  Jahre  ı887  hat  zur  Kontrolle  der  Eisenbahnen
  die  Interstate  Commerce  Commission  eingesetzt,
deren  Wirkungskreis  durch  die  Gesetze  vom  2.  März  1889  und
vom  Io.  Februar  ı891ı  so  weit  erweitert  wurde,  daß  ihre  Mitglieder,
die  Commissioners,  berechtigt  und  verpflichtet  wurden,  die  Geschäftsführung
  der  Frachtunternehmungen  zu  untersuchen  und  die  Durchführung
  des  Gesetzes  zu  sichern.

Das  Koalitionsverbot  des  Interstate  Commerce  Act  bezog
sich  nur  auf  die  Verfrachter.  Es  wurde  verallgemeinert  und  wirksamer
  gestaltet  durch  das  Gesetz  vom  2.  Juli  1890  (26  Stat.  209),
die  berühmte  Lex  Sherman,  die  den  Handel  und  Verkehr
gegen  gesetzwidrige  Einschränkungen  und  Monopole  zu  schützen
versuchte.  Ihre  Verfügungen  sind  so  grundlegend,  daß  wir  sie
wörtlich  wiedergeben:

Art.  1.  Jede  Vereinbarung  und  Verbindung  (combination)  in  Form  eines  Trusts
oder  in  anderer  Form,  so  auch  jede  Verschwörung  (conspiracy),  welche  die  Einschränkung
  des  Handels  oder  Verkehrs  zwischen  verschiedenen  Staaten  oder  mit  dem  Ausland
  bezweckt,  wird  hiermit  als  widerrechtlich  bezeichnet.  Jede  Person,  die  eine
derartige  Vereinbarung  eingeht  oder  an  einer  solchen  Verbindung  oder  Verschwörung
teilnimmt,  begeht  ein  Vergehen  (misdemeanor)  und  wird  bei  Überführung  mit  einer
Geldstrafe  bis  zu  5000  Dollar  oder  einer  Freiheitsstrafe  bis  zu  einem  Jahre  oder
aber  nach  Ermessen  des  Gerichts  mit  beiden  Strafen  bestraft.

Art.  2.  Jede  Person,  die  ein  Monopol  ausübt  oder  ein  solches  anstrebt  oder
sich  mit  einer  oder  mehreren  anderen  Personen  verbindet  oder  verschwört,  um  den
Handel  und  Verkehr  zwischen  den  einzelnen  Staaten  oder  mit  dem  Ausland  zu
monopolisieren,  begeht  ein  Vergehen  (misdemeanor)  und  wird  nach  Überführung  mit
einer  Geldstrafe  bis  zu  5000  Dollar  oder  mit  einer  Freiheitsstrafe  bis  zu  einem
Jahr,  oder  aber  nach  Ermessen  des  Gerichts  mit  beiden  Strafen  bestraft.

Art.  3.  Jeder  Vertrag  und  jede  Vereinigung,  sei  es  in  Trust  oder  anderer
Form,  so  auch  jede  Verschwörung,  ist  rechtswidrig,  die  den  Handel  und  Verkehr  in
irgend  einem  Territorium!)  der  Vereinigten  Staaten  oder  im  Distrikt  Kolumbia  oder
zwischen  einzelner  Territorien  oder  einem  oder  mehreren  derselben  und  einem  oder

1)  In  den  Vereinigten  Staaten  befinden  sich  jetzt  folgende  Territorien:  Arizona,
Oklahoma,  New  Mexiko  und  Indian-Territory.  Diese  sowie  auch  der  Distrikt  Kolumbia
haben  keine  selbständige  Gesetzgebung  und  für  sie  werden  die  Gesetze  durch  die
Kongreßgesetzgebung  verfaßt.
        <pb n="263" />
        $  28.  Die  moderne  Trustgesetzgebung  in  den  Vereinigten  Staaten.  257

mehreren  anderen  Staaten  oder  dem  Distrikt  Kolumbia,  oder  mit  dem  Ausland,  oder
endlich  zwischen  dem  Distrikt  Kolumbia  und  irgend  einem  andern  Staat  oder  dem
Ausland  einzuschränken  bezweckt.  Jede  Person,  die  einen  solchen  Vertrag  eingeht
oder  an  einer  solchen  Vereinigung  oder  Verschwörung  teilnimmt,  begeht  ein  Vergehen
  (misdemeanor),  und  wird  nach  Überführung  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu
5000  Dollar  oder  einer  Freiheitsstrafe  bis  zu  einem  Jahr  oder  aber  nach  Ermessen
des  Gerichts  mit  beiden  Strafen  bestraft.

Art,  4.  Alle  Circuit-Gerichte  der  Vereinigten  Staaten  werden  hiermit  mit  der
Jurisdiktion  bekleidet,  der  Verletzung  dieser  Gesetze  vorzubeugen  und  dieselbe  zu
ahnden,  und  es  wird  zur  Pflicht  aller  Distriktanwälte  der  Vereinigten  Staaten  gemacht,
in  ihrem  Distrikt  nach  Weisung  des  Oberanwalts  das  Verfahren  einzuleiten  (proceedings
  in  equity).  Das  Verfahren  wird  durch  ein  Gesuch  eingeleitet,  in  welchem  die
Sachlage  vorgetragen  und  um  die  Verhütung  oder  Untersagung  der  Gesetzwidrigkeit
angesucht  wird.  Sind  die  Beklagten  hiervon  gesetzmäßig  verständigt,  so  verhandelt
und  entscheidet  das  Gericht  schleunigst  die  Sache.  Während  der  Schwebezeit  eines
solchen  Gesuchs  und  bis  zur  Endentscheidung  erläßt  das  Gericht,  falls  es  dies  für
nötig  findet,  ein  einstweiliges  Verbot.

Art.  5,  Hält  das  Gericht,  vor  welchem  der  in  Art.  4  genannte  Prozeß  verhandelt
  wird,  zur  Feststellung  des  Tatbestandes  das  Erscheinen  anderer  Parteien  nötig,
so  ist  es  berechtigt,  dieselben  vorzuladen  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  in  demselben
Distrikt  wohnen,  wo  sich  der  Sitz  des  Gerichtes  befindet  oder  nicht;  und  es  können
dieselben  durch  den  Distriktsmarschall  unter  Geldstrafe  zur  Erscheinung  verpflichtet
werden.

Art.  6.  Jedes  Eigentum,  welches  durch  einen  solchen  Vertrag  oder  Verbindung
erworben  wurde  oder  Gegenstand  der  im  Art.  ı  erwähnten  Verschwörung  bildet,  kann
während  der  Fracht  von  einem  Staat  in  den  andern  oder  ins  Ausland  zu  Gunsten  der
Vereinigten  Staaten  konfisziert  und  ebenso  in  Beschlag  genommen  werden  wie  jeder
andere  Gegenstand,  welcher  zufolge  eines  bezüglichen  Gesetzes  im  Fall  eines  Imports
in  die  Vereinigten  Staaten  konfisziert  wird.

Art.  7.  Alle,  die  in  ihrem  Geschäft  oder  Eigentum  durch  eine  andere  Person
oder  Korporation  Schaden  erleiden  aus  einer  Handlung,  die  zufolge  dieses  Gesetzes
verboten  oder  rechtswidrig  ist,  können  diese  bei  dem  Circnit-Gericht  ihres  Wohnsitzes
  verklagen  ohne  Rücksicht  auf  die  Prozeßsumme,  und  den  dreifachen  Ersatz  ihres
Schadens  fordern,  die  Anwaltsspesen  eingerechnet.

Art.  8.  Dieser  Ausdruck:  „Person  oder  Personen“  —  wann  immer  von  diesem
Gesetz  benutzt  —  faßt  auch  die  Vereine  (Aktiengesellschaften)  und  Genossenschaften
in  sich,  die  in  den  Vereinigten  Staaten,  in  den  Territorien,  in  irgend  einem  Staat  oder
im  Ausland  bestehen  oder  von  deren  Gesetzen  anerkannt  sind.

Das  Wilsonsche  Gesetz  vom  27.  August  1894  (28  Stat.  570)
enthält  auch  Bestimmungen  gegen  die  Trusts,  deren  hierhergehörende
  Art.  73—77  vom  Dingleyschen  Tarifgesetz  des  Jahres
1897  (30  Stat.  213)  ausdrücklich  aufrecht  erhalten  wurden.

Die  erwähnten  Gesetzesstellen  lauten  folgendermaßen:

Art.  73.  Jede  Verbindung,  Verschwörung,  Trust,  Vereinbarung  .oder  Vertrag
wird,  dem  allgemeinen  Wohl  widerstreitend,  für  rechtswidrig  und  ungfltig  erklärt,  wenn
sio  zwischen  zwei  oder  mehreren  Personen,  Gesellschaften  oder  Korporationen  zustande
kommen,  deren  eine  vom  Ausland  Waren  in  die  Vereinigten  Staaten  importiert,  und

wenn  diese  Vereinigung,  Verschwörung,  Trust,  Verbindung,  Vertrag  im  Handel  und
Verkehr  die  Hinderung  des  freien  Wettbewerbs  oder  die  Erhöhung  des  Marktpreises

Baumgarten-Messlöny.  17
        <pb n="264" />
        2  58  V.  Kapitel.  Stellung  der  Kartelle  und  Trusts  im  Rechtssystem.

bezweckt  in  Beziehung  auf  eine  in  irgend  einem  Teil  der  Vereinigten  Staaten  importierte
  oder  zu  importierende  Ware,  oder  aber  in  irgend  einem  Gewerbszweig,  in
welchem  solche  Waren  importiert  werden  oder  importiert  werden  sollen,  eine  Preissteigerung
  verursacht,

Jeder,  der  bei  dem  Import  einer  Ware  oder  eines  anderen  Gegenstandes  vom
Ausland  sich  mit  der  Verletzung  dieses  Teils  des  Gesetzes  beschäftigt  oder  mit
einem  andern  hierüber  übereinkommt  oder  sich  verschwört,  begeht  ein  Vergehen
(misdemeanor)  und  kann  von  jedem  Grericht  der  Vereinigten  Staaten  mit  einer  Geldstrafe
  von  100—5000  Dollar  und  nach  Ermessen  des  Gerichts  mit  einer  Freiheitsstrafe
  von  3  Monaten  bis  zu  einem  Jahr  bestraft  werden.

Art.  74.  Die  Circuit-Gerichte  der  Vereinigten  Staaten  werden  hiermit  mit  der
Jurisdiktion  betraut,  um  der  Verletzung  des  obigen  Artikels  vorzubeugen  und  dieselben
  zu  ahnden,  und  die  Distriktanwälte  der  Vereinigten  Staaten  werden  angewiesen,
in  ihrem  Distrikt  nach  der  Weisung  des  Oberanwalts  das  Verfahren  einzuleiten
(proceedings  in  equity).

Die  Artikel  75,  76,  77  sind  identisch  mit  den  Artikeln  5,  6
und  7  der  Lex  Sherman.  Sie  behandeln  ebenfalls  das  Verhör
von  auswärtigen  Zeugen,  die  Konfiskation  und  das  Klagerecht,
welches  sich  auf  dreifachen  Schadensersatz  und  auf  die  Prozeßkosten
  erstreckt.

Die  Lex  Sherman  hat  sich  in  der  Praxis  nicht  bewährt.  Die
Gerichte  vertraten  in  den  ersten  Jahren  der  Anwendung  des  Gesetzes
  öfters  den  Standpunkt,  daß  der  Kongreß  nicht  berechtigt
sei,  das  Recht  der  nach  den  Gesetzen  der  einzeinen  Staaten
rechtmäßig  bestehenden  Vereine  oder  das  Recht  der  Bürger  zum
Vermögenserwerb  zu  beeinträchtigen,  und  daß  er  besonders  auch
Handlungen,  die  der  Einzelstaat  erlaubt,  nicht  als  strafbar  erklären
  könne.  Die  Schlußfolgerung  war,  daß  nur  eine  allgemeine
Einschränkung  (general  restraint)  des  Verkehrs  und  Handels  verboten
  sei,  als  dem  Common  Law  widerstreitend.  Demnach  hätte
die  Sherman  Act  nur  insofern  Gültigkeit,  als  sie  die  bekannten
Sätze  des  Common  Law  wiederholt.  Nichtsdestoweniger  leitete
der  Attorney  Greneral  das  Verfahren  mehrere  Male  ein,  doch
meistens  ohne  Erfolg.  So  z.B.  fällten  im  Prozeß  gegen  den  Zuckertrust
  (1894)  alle  drei  Instanzen  ein  abweisendes  Urteil  (United
States  v.  E.  C.  Knight  Company  —  Sugar  trust  —  60  Fed.  Rep.
306;  60  Fed,  Rep.  934;  156  U.  S.  1)).!)  Dieser  Trust  vereinigte

!)  Eine  Aussage  des  Richters  Barett  erlangte  in  dieser  Angelegenheit  große
Bedeutung:  „Freie  Konkurrenz  aufhebende  Verträge  sind,  insofern  sie  drohende  Verluste
  verhüten,  als  rechtmäßig  zu  betrachten  (may  be  perfectly  reasonable).  Solche
Verträge  werden  nur  dann  unrechtmäßig,  wenn  sie  auf  die  Unterdrückung  des  allgemeinen
  Wohls  gerichtet  sind.“
        <pb n="265" />
        $  28.  Die  moderne  Trustgesetzgebung  in  den  Vereinigten  Staaten.  259

die  große  Mehrzahl  der  Zuckerraffinerien  und  sicherte  sich  durch
den  Ankauf  der  Aktien  der  Konkurrenzunternehmungen  ein  vollkommenes
  Monopol.  Das  Gericht  fand,  daß  das  Produktionsmonopol
  in  einem  und  demselben  Staat  nicht  die  gleiche  Wirkung
habe  mit  dem  des  Verkehrs  zwischen  verschiedenen  Staaten,  und
daß  ein  solches  deshalb  nicht  unter  die  Lex  Sherman  falle.  In
den  Jahren  ı897  und  1898  schlägt  aber  die  Judikatur  eine  andere
Richtung  ein.  Der  Leading  Case  ist  der  der  Transmissouri  Fright
Association  (53  Fed.  Rep.  440;  58  Fed.  Rep.  58;  166  U.S.  290).
Diese  Transmissouri  Association  war  eine  Vereinigung  mehrerer
Eisenbahnunternehmungen,  deren  Betrieb  sich  auf  das  Gebiet
mehrerer  Staaten  erstreckte,  und  hatte  den  Zweck,  einander
durch  Feststellung  und  Aufrechterhaltung  rationeller  Frachtsätze
zu  unterstützen.  Der  oberste  Gerichtshof  erkannte,  daß  diese
Vereinbarung  gegen  das  Verbot  der  Lex  Sherman  verstoße,  und
daß  der  Kongreß  seine  Kompetenz  nicht  überschritt,  indem  er
jede  derartige  Vereinbarung,  sei  sie  rationell  oder  irrationell,
verbot.

Eine  wichtige  Stellungnahme  des  Gerichts  erfolgte  in  der
Sache  des  Addyston  Pipe  Pool!)  Die  Klage  wurde  am
16.  Dezember  1896  eingereicht,  und  das  Circuit-Gericht  fällte  ein
abweisendes  Urteil.  Das  Berufungsgericht  und  der  oberste  Gerichtshof
  haben  hingegen  im  Sinne  der  Klage  entschieden.  Im
Addyston  Pipe  Pool  nahmen  sämtliche  Eisenrohrfabriken  von
36  Staaten  teil,  die  vereinbart  hatten,  miteinander  nur  zum  Schein
zu  konkurrieren.  Bei  jeder  einzelnen  Konkurrenzausschreibung
bestimmte  die  Vereinigung  selbst,  welcher  Fabrikant  die  Bestellung
  erhalten  sollte,  während  die  eigentliche  Konkurrenzverhandlung
  bloß  auf  Grund  von  viel  höheren  und  unannehmbaren
Offerten  stattfand.  Diese  Kartellvereinbarung  ganz  im  europäischen
  Sinne  wurde  also  durch  das  Gericht  auch  auf  Grund  der
Lex  Sherman  als  ungültig  erklärt.

Von  der  großen  Masse  der  Rechtsfälle  greifen  wir  nur  noch
den  neuesten  und  interessantesten,  den  der  Northern  Securities
Company  heraus.  Diese  Vereinigung  entstand,  um  die  Aktien
zweier  Konkurrenzeisenbahnen,  der  Great  Northern  und  der
Northern  Pacific,  zu  erwerben.  In  der  Tat  waren  diese  Aktien

1)  United  States  v.  Addyston  Pipe  and  Steel  Company  78.  Fed.  Rep.  712;
85  Fed.  Rep.  371;  175  U.  S.  aıı.

17*
        <pb n="266" />
        260  V.  Kapitel.  Stellung  der  Kartelle  und  Trusts  im  Rechtssystem.

schon  vorher  im  Besitz  derselben  Kapitalisten;  und  es  war  den
Gründern  eher  darum  zu  tun,  die  einheitliche  Verwaltung  auch
äußerlich  durchzuführen.  Im  Prozeß  stellte  der  oberste  Gerichtshof
  in  seinem  Urteil  vom  14.  März  1904  die  Ungültigkeit  der
Vereinbarung,  d.h.  der  Gründung  dieser  Holding  Company  fest,
vermied  aber  die  Anwendung  einer  Geld-  oder  Freiheitsstrafe.
Das  Urteil  wurde  mit  einer  Stimmehrheit  gefällt;  vier  der  Gerichtsräte
  (unter  ihnen  auch  der  Vorsitzende)  stimmten  für  die
Abweisung  der  Klage  und  begründeten  ihr  Minderheitsvotum
auf  Grund  der  Lex  Sherman  mit  dem  Mangel  der  Kompetenz.
Den  Ausschlag  gab  das  Votum  des  Gerichtsrats  Brewer,  der,
lediglich  auf  Grund  des  Interstate  Commerce  Act,  den  Bereich
der  prinzipiellen  Stellungnahme  des  Gerichts  auf  die  Eisenbahnen
einschränkte.!)

Parallel  mit  der  Kongreßgesetzgebung  entwickelten  sich  die
Antitrustgesetze  der  einzelnen  Staaten.  Seit  1889  entstand  eine
ganze  Reihe  solcher,  und  neu  errichtete  Staaten  wie  Washington
und  Wyoming  nahmen  das  Trustverbot  auch  in  ihr  Verfassungsgrundgesetz
  auf.  Derzeit  bestehen  in  dreißig  Staaten  und  zwei
Territorien  Antitrustgesetze,  und  in  siebzehn  Staaten  wurden  die
betreffenden  Verfügungen  in  die  Verfassung  selbst  aufgenommen.
Das  Referat  der  Industrial  Commission  (Bd.  2  S.  ı—264)  enthält
die  Trustgesetze  aller  Staaten  bis  1900.  Mehrere  von  ihnen  (der
Kodex  von  Mississippi,  Kansas  1897,  Michigan  1899,  Nebraska
1897,  North-Carolina  1899,  Ohio  1898,  Dakota  1897  und  Texas
1895)  enthalten  auch  die  Definition  des  Trusts;  die  meisten  setzen
auch  Geld-  und  Freiheitsstrafen  ein.  Am  strengsten  sind  die  Gesetze
  von  Texas  und  Georgia.  Von  den  wichtigeren  Staaten  haben
New-Jersey  und  Delaware  kein  Antitrustgesetz.

Die  auf  Grund  dieser  Gesetze  entwickelte  Rechtspraxis  weist
eine  vielfache  Buntheit  auf,  je  nach  der  Stellungnahme  der  Gerichte
  und  nach  den  herrschenden  politischen  Richtungen.  Am

1)  Dieses  Urteil  hat  eine  große  Literatur.  Siehe:  Albany  Law  Journal,  April
und  Mai  1904  (S.  97,  100  und  101);  Harward  Law  Review  17.  Band;  C.  C.  Langdell,
  The  Northern  Securities  Case  under  a  new  aspect;  Sir  Frederic  Pollock,
The  Merger  Case  and  Restraint  of  Trade;  B.  Wyman,  The  Law  of  the  Public
ballings  as  a  solution  of  the  Trust  Problem  S,  ı51,  271;  Victor  Morawetz,  The
Antitrust  Act  and  the  Merger  Case  S.  533;  Thorndicke,  The  decision  in  the  Merger
Case,  Boston  1908.  Auch  die  Begründung  (opinion)  der  Mehrheit  und  der  Minderheit
  sowie  auch  Brewers  Opinion  sind  im  Druck  erschienen.
        <pb n="267" />
        $&amp;amp;  28.  Die  moderne  Trustgesetzgebung  in  den  Vereinigten  Staaten.  261

berühmtesten  wurde  der  Prozeß  gegen  den  Standard  Oil  Trust,
in  welchem  der  oberste  Gerichtshof  des  Staates  Ohio  die  Rechtswidrigkeit
  des  Trusts  feststellte  Wie  das  in  der  Sache  der
Addyston  Pipe  Company  erbrachte  Urteil  den  Niedergang  der
Pool-Form  bedeutete,  so  gab  dieses  Urteil  der  eigentlichen  Trustform
  den  Todesstoß.  Natürlich  änderte  sich  nur  die  Form,  das
Wesen  blieb,  und  weder  die  Kongreß-  noch  die  Staatsgesetzgebungen
  vermochten  für  alle  Fälle  Verfügungen  zu  treffen,  in
welchen  es  im  Interesse  der  Beteiligten  lag,  die  Intention  des
Gesetzes  zu  umgehen.  Die  monopolistischen  Vereinigungen  bestanden
  weiter  und  zogen  sich  mit  Vorliebe  auf  Gebiete  zurück,
wohin  sie  die  Antitrustgesetzgebung  nicht  verfolgen  konnte.

Als  geeignetes  Mittel  hierzu  dienten  die  Rechtssätze  des
Vereinsrechts.  In  den  Vereinigten  Staaten  erlangen  die  Vereine
(corporations)  durch  eine  eigene  Einverleibungsurkunde  (charter)
die  juristische  Persönlichkeit,  und  die  Aktiengesellschaften  sind
auch  auf  die  Art  der  Vereine  einzuverleiben.  Die  einverleibten
Aktiengesellschaften  stehen  in  jedem  der  Vereinigten  Staaten
unter  dem  Schutz  des  Gesetzes,  und  ihre  Agenten  und  Bevollmächtigten
  können  frei  ihren  Geschäften  nachgehen.  Vor  1889
erlaubte  kein  Staat  die  Einverleibung  einer  Aktiengesellschaft,
die  zum  Zweck  des  Erwerbs  anderer  Gesellschaften  oder  ihrer
Aktien  gegründet  wurde.  Der  Staat  New-]Jersey  änderte  nun
seine  Gesetzgebung  im  Jahre  1889  und  nachher  im  Jahre  1893
dahin  ab,  daß  er  als  einen  erlaubten  aktiengesellschaftlichen  Zweck
den  Ankauf  von  Aktien  irgend  einer  gewerblich  produzierenden
  Bergwerks-  oder  Grundbesitzergesellschaft  anerkannte  und
auch  die  Emission  neuer  Aktien  statt  der  erwähnten  alten  gestattete.!)


Das  Beispiel  von  New-Jersey  befolgten  dann  mehrere  Staaten,
z.B.  Delaware  und  sogar  New-York.  So  entstanden  die  schon
besprochenen  Holding  Companies,  die  die  Greschäfte  mehrerer
bis  dahin  konkurrierender  Gesellschaften  mit  ausschließlicher  Machtbefugnis
  führten,  ohne  daß  diese  einzelnen  Gesellschaften  ihre
juristische  Selbständigkeit  eingebüßt  hätten.  Dieses  Asyl  der
Trusts  wurde  auch  durch  das  schon  bekannte  Urteil  in  der  Sache

!)  Die  bezügliche  Gerichtspraxis  und  den  Kommentar  des  Gesetzes  siehe  bei
James  B.  Dill,  The  statutory  and  case  law,  applicable  to  private  companies  with
special  reference  to  the  general  corporation  act  of  New  -Jersey.
        <pb n="268" />
        262  V.  Kapitel.  Stellung  der  Kartelle  und  Trusts  im  Rechtssystem.

der  Northern  Securities  nicht  gestürzt.  Wie  wir  sahen,  bezog  sich
diese  Entscheidung  nur  auf  die  Vereinigung  von  Eisenbahnen  und
auch  hier  konnte  sie  nichts  an  der  wirtschaftlichen  Tatsache  der
gemeinschaftlichen  Geschäftsführung  ändern.

Trotzdem  gab  die  Bundesregierung  den  Kampf  gegen  die
Trusts  noch  nicht  auf,  und  der  Kongreß  votierte  im  Jahre  1903
mehrere  Gresetze,  mittels  welcher  er  teils  das  Einleiten  des  Prozeßverfahrens
  gegen  die  Trusts  sichern  wollte,  teils  aber  zur  Kontrolle
der  Vereine  entsprechende  Organe  schuf.

Zur  Erreichung  des  ersteren  Zweckes  ergänzt  das  Gresetz  vom
ı0o.  Februar  1903  (32  Stat.  823)  den  Interstate  Commerce  Act  und
den  Sherman  Act  folgendermaßen:  In  den  Prozessen  gegen  die
Trusts  kann  der  Oberanwalt  der  Vereinigten  Staaten  in  der  Gerichtskanzlei
  ein  Zertifikat  niederlegen,  daß  der  Fall  nach  seiner
Ansicht  von  allgemeinem  Interesse  sei.  Die  Kanzlei  übermittelt
die  Abschrift  dieses  Zertifikats  sofort  dem  Circuit-Gericht.  Dasselbe
  hat  die  Angelegenheit  dringend  zu  erledigen,  womöglich
am  nächsten  Termin,  und  zwar,  wenn  tunlich,  vor  drei  Circuit-Richtern
  oder  wenigstens  zwei  Circuit-  und  einem  Distriktrichter.!)
Wird  das  Urteil  nicht  einstimmig  erbracht,  so  geht  die  Sache
von  Amts  wegen  bis  zum  höchsten  Gerichtshof.  Ein  Gesetz  vom
25.  Februar  1903  (32  Stat.  854/903)  stellt  dem  Justizministerium
500000  Dollar  zur  Verfügung,  um  in  solchen  Angelegenheiten
durch  eigens  dazu  ernannte  Beamte  und  Bevollmächtigte  die  Klage
zu  erheben  und  das  Verfahren  weiterzuführen.  Gleichzeitig  spricht
dieses  Gesetz  aus,  daß  niemand  auf  Grund  seiner  Zeugenaussagen
oder  vorgelegten  Beweisen  im  Trustprozeß  verfolgbar  oder  strafbar
  sei.  Als  Ausnahme  vom  allgemeinen  Prinzip  des  Strafrechts
wird  weiter  festgestellt,  daß  die  Zeugenaussage  nicht  verweigert
werden  kann,  und  daß  die  falsche  Zeugenaussage  auch  dann
strafbar  sei,  wenn  der  Zeuge  durch  Geständnis  des  wahren
Sachverhaltes  sich  einer  begangenen  strafbaren  Handlung  beschuldigte.


Ein  Gesetz  vom  3.  Mai  1903  setzt  neuerliche  500000  Dollar
für  Gehälter  der  Oberanwaltssubstituten  und  anderer  Spesen  des
Verfahrens  aus.

1)  In  den  Vereinigten  Staaten  unterscheidet  man  Bundes-  und  Staatsgerichte.
Letztere  haben  drei  Instanzen:  Circuit-courts,  Circuit-courts  of  appeal  und  Supreme
courts,
        <pb n="269" />
        8  28.  Die  moderne  Trustgesetzgebung  in  den  Vereinigten  Staaten.  263

Während  alle  diese  Gesetze  nur  die  erfolgreiche  Vollstreckung
der  Gesetze  vom  Jahre  1887  und  1890  sichern  wollen,  so  bezweckt
ein  Gesetz  vom  ı4.  Februar  ı903,  welches  das  Ministerium  für
Handels-  und  Arbeitswesen  (department  of  commerce  and  labour)
aufstellte,  schon  die  Lösung  oder  wenigstens  die  Vorbereitung  der
Lösung  des  Problems  der  Aktiengesellschaften.

Laut  Artikel  6  dieses  Gesetzes  (32  Stat.  825—827),  welcher
auf  Vorschlag  des  Abgeordneten  Nelson  aufgenommen  wurde
(Nelson  amendment),  wird  im  Handels-  und  Arbeitsdepartement
  eine  Sektion  für  Vereinswesen  (bureau  of  corporations)  aufgestellt,
  an  deren  Spitze  der  Commissioner  of  corporations
mit  einem  Jahresgehalt  von  5000  Dollar  und  sein  Stellvertreter,
der  Deputy  Commissioner,  mit  einem  Gehalt  von  3500  Dollar  stehen.
Recht  und  Pflicht  des  Commissioner  ist,  unter  Leitung  des  Departement
  für  Handels-  und  Arbeitswesen  die  Geschäftsführung
von  Aktiengesellschaften,  Vereinen  oder  Verbänden  zu  untersuchen,
die  zwischen  verschiedenen  Staaten  oder  mit  dem  Ausland  Handel
treiben  —  ausgenommen  die  Verfrachter,  die  unter  dem  Gesetz
vom  Jahre  1887  stehen;  und  auf  Grund  dieser  Untersuchungen
dem  Präsidenten  der  Vereinigten  Staaten  zu  referieren,  damit  er  der
Gesetzgebung  die  entsprechenden  Vorschläge  unterbreite  Die
auf  diesem  Wege  ermittelten  Daten  können  nach  Ermessen  des
Präsidenten  veröffentlicht  werden.  In  der  Leitung  der  Untersuchung
  kommen  dem  Commissioner  den  Aktiengesellschaften
und  Vereinen  gegenüber  dieselben  Befugnisse  und  Rechte  zu,
wie  dem  Vorstehenden  der  Interstate  Commerce  Commission.  So
ist  er  berechtigt,  Zeugen  bei  Strafe  vorzuladen,  das  Vorlegen
von  Urkunden  zu  fordern  und  den  Beteiligten  den  Eid  abzunehmen.
  Weiter  gehört  zum  Wirkungskreis  des  Bureaus,
ebenfalls  nach  Maßgabe  des  Departements  für  Handels-  und
Arbeitswesen,  das  Sammeln  und  Veröffentlichen  von  Daten,  die
sich  auf  die  seiner  Kontrolle  unterworfenen  Vereine  und
Aktiengesellschaften  beziehen,  die  Versicherungsgesellschaften
inbegriffen.

Das  Departement  besteht  erst  seit  einem  Jahr,  und  es  kann
daher  über  seine  Wirksamkeit  noch  kaum  eine  Meinung  geäußert
werden.  An  seiner  Spitze  steht  zur  Zeit  Garfield;  sein  Stellvertreter
  ist  W.  D.  Dana,  gewesener  Schriftführer  der  Industrial
Commission.  Das  Departement  hat  ein  reiches  statistisches
        <pb n="270" />
        264  V.  Kapitel.  Stellung  der  Kartelle  und  Trusts  im  Rechtssystem.

Material  gesammelt  und  dasselbe  in  seinem  Referat  (Report  of
the  Commissioner  of  Corporations,  21.  Dezember  1904)  veröffentlicht.


8&amp;amp;  29.  Die  moderne  Rechtsentwicklung  in  Frankreich.

Die  Assemblees  der  Revolution  fürchteten,  als  sie  alles  zerstörten,
  was  einer  geschäftlichen  oder  gewerblichen  Gebundenheit
ähnlich  sah,  daß  diese  in  anderer  Form  wieder  auftauchen  könnte,
und  waren  deshalb  Gegner  jeder  gewerblichen  oder  geschäftlichen
  Verbindung,  was  immer  deren  Zweck  gewesen  wäre.  Die
Assemble&amp;amp;e  Constituante  votierte  demgemäß  am  14.  Juni  1791,  einem
Referat  von  Le  Chapelier  zufolge,  welches  dieser  im  Namen
des  Comite  de  Constitution  vorlegte,  ein  Gesetz  „über  die  Vereinigungen
  von  Bürgern  desselben  Erwerbs“.!)  Dieses  Gesetz,  welches
  die  Lohnvereinbarungen  der  Arbeiter  und  Arbeitgeber  besonders
  in  Betracht  zieht,  sollte  auch  auf  die  preiseinschränkenden
Übereinkommen  der  Gewerbetreibenden  angewendet  werden,  die
damals  zwischen  den  Mitgliedern  der  aufgelösten  Zünfte  haufig
vorkamen.  „Es  ist  zweifellos,  sagt  Le  Chapelier  in  seinem  Referat,
  daß  jedem  Bürger  die  Vereinigungsfreiheit  gewährt  werden
muß,  aber  es  darf  gewissen  gewerbetreibenden  Bürgern  nicht
erlaubt  werden,  sich  zur  Förderung  ihrer  eigenen  Sonderinteressen
zu  verbinden:  es  gibt  keine  Korporation  mehr  im  Staat,  es  gibt
überhaupt  kein  anderes  Interesse,  als  das  Sonderinteresse  jedes
einzelnen  Individuums  und  das  allgemeine  Interesse.  Es  ist
niemandem  erlaubt,  in  das  Bewußtsein  der  Bürger  den  Begriff
eines  dazwischen  liegenden  Interesses  einzupflanzen  und  sie  dem
Gemeinwohl  durch  das  Erwecken  eines  korporativen  Geistes  zu
entfremden.“

Das  Gesetz  wurde  auch  durch  die  Regierung  des  Directoire
aufrecht  erhalten,  ja  sogar  in  Beziehung  auf  die  Strafbestimmungen
  verschärft:  als  Maximum  wurde  für  die  Arbeitnehmer
eine  Freiheitsstrafe  von  drei  Monaten,  für  die  Arbeitgeber  eine
Greeldstrafe  von  30000  Francs  ausgesetzt.  An  Stelle  dieser  Strafsätze
  traten  im  Jahre  1810  jene  der  Artikel  416  und  419  Code  Pe&amp;amp;nal.?)

1)  „Sur  les  assembl&amp;amp;es  de  citoyens  des  m&amp;amp;mes  professions.“  Einen  Auszug  des
Gesetzes  siehe  bei  Babled,  Les  syndicats  de  producteurs  de  marchandises  etc.,  Paris
1893,  S.  123  Note  2.

?)  Siehe  unten,
        <pb n="271" />
        &amp;amp;  29.  Die  moderne  Rechtsentwicklung  in  Frankreich.  265

Die  dem  obenerwähnten  Gesetze  nachfolgende  Gesetzgebung
ging  auf  das  System  der  Präventivmaßregeln  über.  Mit  dem
Gesetz  vom  4.  Mai  1793  frischt  die  Convention  die  wesentlichen
Bestimmungen  der  alten  Ordonnances  auf;  verpflichtet  die
Fruchthändler,  die  Quantität  ihres  Vorrats  der  Behörde  anzuzeigen;
verbietet  den  Einkauf  außerhalb  der  Märkte;  macht  das  Betreiben
des  Fruchthandels  von  einer  vorhergehenden  Anmeldung  abhängig,
  all  dies  bei  Strafe.  Das  Gesetz  bestimmt  weiter,  daß  das
Getreide  nicht  zu  höheren  als  durch  die  „Commission  de  subsistances“
  festgestellten  Preisen  verkauft  werden  dürfe.  Die  Preisfestsetzung
  variiert  nach  dem  Ort  des  Verkaufs,  und  zieht  auch
die  relativen  Werte  der  auf  demselben  Ort  verkauften  übrigen
Waren  und  die  durch  den  Transport  entstehende  Differenz  in
Betracht.  Sie  gesteht  im  Prinzip  einen  Gewinn  von  5°/,  dem
Großhändler  und  ı0°/,  dem  Detailverkäufer  zu.  Das  Gesetz  erklärt
  jeden  Kaufmann,  der,  um  sich  der  behördlichen  Preisfestsetzung
  zu  entziehen,  den  Greschäftsbetrieb  einstellt,  für  verdächtig.
Der  Konsument  darf  nur  beim  Detaillisten  einkaufen,  dieser  nur
beim  Grossisten;  die  Grenze  der  en  gros  verkäuflichen  Quantität
ist  gesetzlich  bestimmt.  Das  Übertreten  der  Taxe  wurde  mit
einer  Geldstrafe  von  300  bis  10000  Pfund,  gleich  zu  Lasten  des
Käufers  und  Verkäufers,  belegt.  Die  Taxe  trat  am  6.  Tag  des
Ventose  des  U.  Jahres  in  Geltung.

Die  Wirkung  des  Gesetzes  war  eine  fürchterliche.  Die  eingeschüchterten
  Landleute  ließen  ihre  Felder  unbebaut;  der  Verkehr
  stockte;  der  des  Getreides  hörte  vollkommen  auf.  Um  die
kritische  Lage  zu  bessern,  war  die  Convention  gezwungen,  zur
Wiederherstellung  des  Verkehrs  eine  Kommission  aufzustellen
(11.  September  1793),  die  aber  mit  ihren  zehntausend  Angestellten
und  monatlichen  300  Millionen  Francs  Ausgaben  nicht  imstande
war,  den  Ausbruch  der  Hungersnot  zu  verhüten,  so,  daß  in  einer
öffentlichen  Sitzung  der  Convention  (2ı.  Februar  1794)  der
Antrag  gestellt  wurde,  bürgerliche  Fasttage  festzustellen,  damit
die  Verpflegung  des  Volkes  gesichert  werde  Am  16.  März  mußte
die  Bevölkerung  von  Paris  auf  das  Verbrauchen  eines  gewissen
Quantums  von  Getreide  eingeschränkt  werden;  nach  einigen  Tagen
wurden  die  Portionen  auf  die  Hälfte  herabgesetzt.  Die  Meutereien
des  Germinal  und  Prairial  waren  der  Todeskampf  der  Menge
um  Brot.  Endlich  wurde  das  Gesetz  am  24.  Dezember  1794
        <pb n="272" />
        266  V.  Kapitel.  Stellung  der  Kartelle  und  Trusts  im  Rechtssystem.

außer  Kraft  gesetzt  und  die  Commission  de  subsistances  am
7.  Januar  1795  aufgelöst.  Sie  schloß  ihre  Rechnungen  mit  einer
Passiva  von  1460  Millionen  Francs.

Noch  am  27.  Juli  1793  wurde  ein  anderes  Gesetz  verlautbart,
welches  das  Vergehen  des  „Accaparement“,  sei  es  von  einer  oder
mehreren  Personen  verübt,  zum  Kapitalverbrechen  erklärte  und
mit  Todesstrafe  und  Vermögenskonfiskation  bedrohte,  gleichzeitig
den  Dritteil  der  durch  Versteigerung  der  konfiszierten  Güter  eingelaufenen
  Summe  dem  Anzeiger  zusicherte..  Das  Gesetz  bestimmt
  den  Begriff  des  Accaparement  folgendermaßen:  „eine
Handlung,  mittels  welcher  der  Befriedigung  der  elementaren
Lebensbedürfnisse  dienende  Waren  oder  Nahrungsmittel  aus  dem
Verkehr  gezogen  werden  dadurch,  daß  dieselben,  ohne  täglich
öffentlich  zum  Verkauf  angeboten  zu  werden,  eingeschlossen  gehalten
  oder  dem  Verderben  ausgesetzt  sind.“  Hiernach  zählt
das  Gesetz  jene  Nahrungsmittel  auf,  die  es  als  zur  Befriedigung
elementarer  Lebensbedürfnisse  dienend  betrachtet,  und  verpflichtet
  jeden  Besitzer  solcher  Waren,  dieselben  der  Behörde  anzumelden
  und  ein  ausführliches  Verzeichnis  davon  an  seiner  Pforte
auszuhängen.

Den  Beweggrund  zu  diesen  drakonischen  Maßregeln  bildete
der  Glaube,  daß  die  Emigranten  die  Getreidehändler  bestochen
hätten,  um  ‚mit  Hilfe  der  Hungersnot  die  Revolution  unmöglich
zu  machen;  während  doch  in  Wirklichkeit  die  Teuerung  zufolge
des  Niedergangs  der  Landwirtschaft,  der  Unsicherheit  des  Getreidehandels,
  der  Unmöglichkeit  einer  Einfuhr  von  Lebensmitteln
entstand,  welch  letzteres  Übel  wieder  ihren  Urgrund  im  Krieg
Frankreichs  mit  den  übrigen  Staaten  und  in  der  durch  das  Taxengesetz
  hervorgebrachten  Panik  hatte.  Und  trotz  der  dem  Anzeiger
  gesetzlich  versprochenen  Belohnung  wurde  kein  einziger
Fall  angemeldet,  auf  den  die  Strenge  des  Gesetzes  Anwendung
hätte  finden  können.

Übrigens  waren  die  Verfügungen  des  Gesetzes  auch  nach
der  Auffassung  seiner  Verfasser  von  zeitweiligem  und  ausnahmsweisem
  Charakter.  Artikel  ı3  des  Gesetzes  bestimmt  selbst,  daß
sie  seinerzeit  außer  Kraft  gesetzt  werden.  Eine  solche  gesetzliche
  Verfügung  wurde  aber  nicht  erbracht,  und  so  blieb  das
Accaparement  ein  Kapitalverbrechen,  bis  Artikel  419  des  Code
Penal  dasselbe  zu  einem  gewöhnlichen  Vergehen  herabsetzte.
        <pb n="273" />
        $  29.  Die  mioderne  Rechtsentwicklung  in  Frankreich.  267

Ebenfalls  zur  Verhinderung  des  Accaparement  verbot  die
Convention  die  Gründung  von  Gesellschaften  zum  Zweck  von
Geldgeschäften.  Das  Gesetz  vom  26.—29.  Germinal  des  II.  Jahres
untersagt  die  Errichtung  von  „compagnies  financieres“.  Das
Greesetz  wurde  noch  vom  Directoire  kassiert  (30.  Brumaire  des
IV,  Jahres).!)

„L’aneantissement  de  toutes  esp&amp;amp;ces  de  corporations  de  citoyens  du  me&amp;amp;me  £tat
et  profession  &amp;amp;tant  l’une  des  bases  fondamentales  de  la  Constitution  frangaise,  il  est
defendu  de  les  retablir  de  fait  sous  quelque  pretexte  et  sous  quelque  forme  que  ce  soit“.

sagt  Artikel  ı  des  Dekrets  vom  14.—ı7.  Juli  1791;  und  dessen
Artikel  4  folgert  hieraus:

„Si  contre  les  principes  de  la  libert€  et  de  la  Constitution,  des  citoyens  attach&amp;amp;s
aux  m£mes  professions,  arts  et  me£tiers  prenaient  des  deliberations  ou  faissient  entre
eux  des  conventions  tendant  &amp;amp;ä  refuser  de  concert  ou  ä&amp;amp;  n’accorder  qu’ä  un  prix  determine
le  secours  de  leurs  industries  ou  de  leurs  travaux,  les  dites  deliberations  et  conventions
sont  declar&amp;amp;es  inconstitutionelles,  attentatoires  &amp;amp;  la  libert€  et  la  Declaration  des  droits
de  ’homme,  et  de  nul  effet  ..  .  .*.

Und  auf  diesen  geschichtlichen  Grundlagen  fußt  Artikel  419
Code  Penal,  welcher  auch  heute  zu  Recht  besteht  und  lautet:

Tous  ceux  qui,  par  des  faits  faux  ou  calomnieux  semes  &amp;amp;  dessein  dans  le
public,  par  des  sur-ofires  faites  aux  prix  que  demandaient  les  vendeurs  eux-m&amp;amp;mes,
par  r&amp;amp;unions  ou  coalitions  entre  les  principaux  detenteurs  d’une  m&amp;amp;me  marchandise  ou
denree,  tendant  ä  ne  la  pas  vendre  ou  &amp;amp;  ne  la  vendre  qu’ä  un  certain  prix,  ou  qui
par  des  voies  ou  moyens  frauduleux  quelcongque  auront  oper&amp;amp;  la  hausse  ou  la  baisse
du  prix  des  denr&amp;amp;ees  ou  marchandises  ou  des  papiers  et  eflets  publics  audessus  ou
audessous  des  prix  qu’aurait  determin&amp;amp;s  la  concurrence  naturelle  et  libre  du  commerce,
seront  punis  d’un  emprisonnement  d’un  mois  au  moins,  d’un  an  au  plus,  et  d’une
amende  de  cing  cent  francs  &amp;amp;  dix  mille  francs.  Les  coupables  pourront  de  plus  &amp;amp;tre
mis,  par  l’arr&amp;amp;t  ou  le  jugement,  sous  la  surveillance  de  la  haute  police  pendant  deux
ans  au  moins  et  cing  ans  au  plus.

Und  dann  noch  Artikel  420:

La  peine  sera  d’un  emprisonnement  de  deux  mois  au  moins  et  de  deux  ans  au
plus,  et  d’une  amende  de  mille  francs  &amp;amp;  vingt  mille  francs,  si  ces  manoeuvres  ont  &amp;amp;t€
pratiquees  sur  grains,  grenailles,  farines,  substances  farineuses,  pain,  vin  ou  toute
autre  boisson.  —  La  mise  en  szurveillance  qui  pourra  £tre  prononcte,  sera  de  cing
ans  au  moins  et  dix  ans  au  plus.

Untersuchen  wir  nun  die  praktische  Anwendung  dieser
Verfügungen.

Seit  1810  ist  in  allen  richterlichen  Urteilen  dieselbe  Unterscheidung
  wiederzufinden:  der  Artikel  soll  nur  angewendet  werden,
  wenn  infolge  der  Verabredung  mehrerer  die  Preisbildung

I)  Siehe  alle  diese  Daten  bei  Babled,  a.  a.  O.  S.  1235—130.
        <pb n="274" />
        268  V.  Kapitel,  Stellung  der  Kartelle  und  Trusts  im  Rechtssystem.

einer  Ware  zum  Nachteil  des  Publikums  tatsächlich  beeinträchtigt
wurde,  aber  nicht,  wenn  Produzenten,  ohne  den  Markt  monopolisieren
  zu  wollen,  sich  vereinigen,  um  einen  lukrativen  Verkauf
ihrer  Produkte  zu  sichern.  Zwei  Entscheidungen,  die  eine  vom
Cour  de  Paris  (29.  August  1830),  die  andere  vom  Cour  de  Cassation
(1.  Februar  1834)  führen  ausdrücklich  aus,  daß  eine  „Coalition“
nicht  vorliege,  wenn  mehrere  vereinbaren,  nicht  den  Preis  ihrer
Waren  zu  erhöhen,  sondern  das  Sinken  desselben  unter  ein  festgesetztes
  Maß  zu  verhüten.  Ermutigt  durch  diese  Stellungnahme
der  Gerichte,  taten  sich  die  Eigentümer  der  südlichen  und  östlichen
  Salinen  1864  zusammen,  um  die  (Geschäftsleitung  einer
gemeinsamen  Direktion  anzuvertrauen  und  das  Sinken  der  Preise
—  die  Folge  der  nicht  organisierten  Produktion  —  hintanzuhalten.
  Die  Besitzer  der  westlichen  Salinen  zeigten  diese  Bewegung
  ihrer  Konkurrenten  beim  Staatsrat  an,  welcher  erklärte,
die  Vereinbarung  der  Produzenten  und  das  Festsetzen  einheitlicher
  Preise  seien  nützliche  Maßregeln,  die  in  keiner  Weise  die
Geschäftsfreiheit  schädigten,  und  forderte  die  Eigentümer  der
westlichen  Salinen  auf,  dem  Beispiel  zu  folgen,  statt  es  anzugreifen.


Auch  im  Urteil  vom  ıı.  Februar  1879  des  Cour  de  Cassation,
welches  in  der  Sache  des  Jodsyndikats  gefällt  wurde,  kommt  der
Standpunkt  zur  Geltung,  daß  es  zwar  nicht  erlaubt  sei,  sich  zur
willkürlichen  Festsetzung  der  Preise  von  Waren,  die  der  Befriedigung
  elementarer  Lebensbedürfnisse  dienen,  zu  vereinigen,  weil
dies  einen  auf  den  Marktpreis  geübten  unerlaubten  Druck  zur
Folge  habe,  daß  aber  sonst  die  Vereinigungsfreiheit  zwischen  den
Schranken  des  Gesetzes  zu  wahren  sei,

Der  Cour  de  Paris  erklärte  Artikel  419  C.  P.  unanwendbar
auf  eine  Vereinigung  von  Phosphorfabrikanten,  zum  einzigen
Zweck,  einen  Markt  für  ihre  Waren  zu  schaffen  und  ihre  Konkurrenten
  ohne  Nachteil  bekämpfen  zu  können,  da  das  Syndikat
weder  ein  künstliches  Steigern,  noch  Fallen  der  Phosphorwarenpreise
  verursachte  (14.  April  1891).!)

Noch  letztens  leitete  die  Staatsanwaltschaft  des  Seine-Departements
  ein  Strafverfahren  gegen  das  Syndikat  der  Zuckerraffinerien
ein,  konnte  aber  die  Anwendung  des  Artikels  41g  nicht  durch-1)

  Siehe  alle  diese  Daten  bei  Babled,  a.  a.  OÖ.  S.  153—154..
        <pb n="275" />
        $  29.  Die  moderne  Rechtsentwicklung  in  Frankreich.  269

setzen.  In  diesem  Falle  war  allerdings  nicht  von  corner-artigen
Spekulationen,  sondern  von  einer  Vereinigung  ständigen  Charakters
die  Rede,  zum  Zweck  der  Regelung  der  Konkurrenz  und  Aufteilung
  des  Marktes.  Die  mit  großem  &amp;amp;clat  angegangene  Affäre
verlief  im  Sande.  Das  Gericht  stellte  das  Verfahren  am  22.  März
1901  mangels  eines  strafbaren  Tatbestandes  ein,

Die  Staatsanwaltschaft  machte  nicht  einmal  einen  Versuch,
zahlreiche  Vereinigungen  strafrechtlich  zu  verfolgen,  die  die  Preise
zum  Nachteil  des  Konsumentenpublikums  erhöhten  und  einer
ethischen  Kritik  keineswegs  gewachsen  waren.!)  Und  die  eben
skizzierte  Entwicklung  der  Gerichtspraxis  war  nur  allzusehr  geeignet,
  die  Neigung  zu  solchen  Versuchen  zu  dämpfen.  Seitdem
der  Cour  de  Paris  in  seinem  Urteil,  betreffend  den  Secretanschen
  Kupferring  (5.  August  ı890)  die  Societe  des  Metaux
von  der  Anklage  der  „coalition“  aus  dem  Grunde  freisprach,
weil  nicht  erwiesen  war,  daß  sie  sich  zum  Verkauf  zu  einem  gewissen
  Preis  verpflichtet  hatte:  erfordert  die  Judikatur  zur  Anwendung
  des  Artikels  419  den  Beweis  des  Abschlusses  eines
formalen,  auf  Preissteigerung  gerichteten  Kontraktes,  was  selbstredend
  in  den  seltensten  Fällen  gelingt.  Es  ist  bekannt,  daß  der
Kupferring  auf  den  Aufkauf  der  Kupferproduktion  der  ganzen
Welt  und  auf  den  möglichst  teueren  Verkauf  derselben  abzielte;
er  trieb  den  Preis  vom  Juni  1886  bis  Dezember  ı889  von  36  #
auf  ıoo  £  per  Tonne;  nach  seinem  Sturz  sank  der  Kupferpreis
wieder  auf  4o  £.  Die  Tatsachen  stellen  den  Zweck  der  Vereinigung
  in  ein  Licht,  welches  jeden  Zweifel  ausschließt;  subsumierte
  das  Gericht  den  Fall  trotzdem  nicht  unter  Artikel  419
C.  P.,  so  gab  es  damit  der  Überzeugung  Ausdruck,  daß  die
Vorbedingungen  der  Anwendung  dieses  Rechtssatzes  im  Leben
nicht  mehr  vorhanden  sind.  In  der  Tat  besteht  die  Meinung,
daß  die  erwähnten  zwei  Artikel  des  C.  P.  stillschweigend  abgeschafft
  sind?),  und  zwar  durch  das  Gesetz  vom  25.  Mai  1864,
betreffend  die  Vereinigungsfreiheit  der  Arbeiter  und  Arbeitgeber,
durch  das  Syndikatsgesetz  (1884)  und  das  Gesetz  von  den
Termingeschäften  (1885).

Auch  neuerdings  erklärte  das  Tribunal  de  Commerce  de  la

1)  Vergl.  Duchaine,  a.a.  O.  S.  178.
9)  Vergl.  Leroy-Beaulieu,  Traitt  d’Economie  Politique,  Bd.  IV.  s.  51
Babled  a.  a.  O.  S.  ı61f.
        <pb n="276" />
        270  V.  Kapitel.  Stellung  der  Kartelle  und  Trusts  im  Rechtssystem.

Seine  betrefis  eines  Kartells  von  Gipsfabrikanten,  daß  Vereinbarungen,
  nach  welchen  Fabrikanten  sich  zur  Einschränkung
ihrer  Produktion  verpflichten,  nicht  unter  Art.  419  Code  PEnal  fallen,
daß  daher  derartige  Vereinbarungen  erlaubt  seien,  namentlich
wenn  dieselben  nicht  von  allen  Produzenten  eines  gewissen  Gebietes
  geschlossen  wurden,  wenn  die  Gesamtproduktion  den
Bedarf  übertrifft,  und  wenn  die  Festsetzung  der  Preise  und  der
Absatzbedingungen  dem  freien  Ermessen  der  Parteien  überlassen
blieb.

Noch  schärfer  ist  der  Gegensatz  zwischen  der  raschen  Entwicklung
  der  Verkehrsverhältnisse  und  dem  status  juris  auf
dem  Gebiet  des  Privatrechts.  Nach  einstimmiger  Rechtspraxis
fallen  die  Kartelle  unter  Artikel  ıı3ı,  ı133  Code  Civil,  laut
welcher

„L’obligation  sans  cause,  ou  sur  une  fausse  cause,  ou  sur  une  cause  illicite,  ne
peut  avoir  aucun  effet.“

„La  cause  est  illicite,  quand  elle  est  prohibte  par  la  loi,  quand  elle  est  contraire
aux  bonnes  masurs  ou  &amp;amp;  l’ordre  public.“

Das  Apellationsgericht  Bourges  entschied  schon  am  ıı.  August
ı826  —  das  Urteil  wurde  vom  Cour  de  Cassation  am  ı8.  Juni
1828  bestätigt  —,  die  Vereinbarung  von  Fabrikanten,  ihre  Ware
nicht  unter  einem  festgesetzten  Preis  zu  verkaufen,  sei  ungültig
„mit  Rücksicht  darauf,  daß  die  Fabrikanten,  indem  ihrer  acht  den  Verkaufspreis
festsetzten,  die  Öffentliche  Ordnung  verletzten,  welche  für  den  Handel  die  voliste
Freiheit  fordert.“  ')

Denselben  Standpunkt  vertritt  das  Appellationsgericht  Douai
in  seinem  Urteil  vom  ı3.  Mai  1851.?)

Dem  gegenüber  nahm  das  Appellationsgericht  Lyon  die
Vereinbarung  der  Fabriken,  mit  dem  Verkauf  ihrer  Fabrikate
einen  bestimmten  Kaufmann  zu  betrauen  —  ohne  Fixierung  der
Preise  —  für  gültig  an.?)

Die  Praxis  blieb  bis  zur  neuesten  Zeit  dieselbe.  Der  Cour
de  Paris,  welcher  durch  die  restriktive  Auslegung  des  Artikels  419
Code  Penal  den  Strafweg  beiläufig  abschnitt,  entschied  eben  in
Sachen  des  Kupferringes,  ı8.  Dezember  ı890,  daß  es  unerlaubt
und  der  öffentlichen  Ordnung  zuwider  wäre,  den  größten  Teil

1)  Dalloz,  Jurispr.  Generale,  Oblig.  Nr.  613  Note  2;  angeführt  bei  Kohler,
Ideale  im  Rechte,  Archiv  für  bürg.  Recht,  Heft  5  S.  220,

N)  Dalloz,  Rec.  P£riod.  53,  II  p.  37  et  29,  ebenda.

®)  Dalloz,  ebenda  49  II  p.  69,  ebendaselbst  S.  221.
        <pb n="277" />
        8  29.  Die  moderne  Rechtsentwicklung  in  Frankreich.  271

der  Kupferproduktion  der  Welt  in  den  Händen  einer  Gesellschaft
zu  vereinigen  und  somit  jeden  freien  Wettbewerb  unmöglich  zu
machen,  und  daß  die  Ungültigkeit  einer  derartigen  Vereinbarung
auch  auszusprechen  sei,  wenn  die  Koalition  nicht  unter  Artikel4ı19
C.  P.  fiele.  Eine  Bergwerksgesellschaft  vereinbarte,  um  die
Gültigkeit  ihres  Kartellvertrags  zu  sichern,  die  Kompetenz  eines
englischen  Gerichts.  Dieses  verurteilte  auch  die  Societe  des
Metaux.  Die  Bergwerksgesellschaft  suchte  um  Vollstreckung
in  Frankreich  an,  aber  die  Societe  argumentierte,  der  auf  Aufkauf
  des  Kupfers  gerichtete  Vertrag  verstoße  gegen  die  Handelsfreiheit
  und  sei  nach  französischem  Recht  ungültig.  Das  Tribunal
de  la  Seine  eignete  sich  diesen  Standpunkt  an  und  verweigerte
das  Exequatur.

Und  was  sehen  wir  trotz  Ungültigkeit  des  Kartellvertrags
und  strenger  strafrechtlichen  Sanktionen?  Die  Syndikate  blühen
in  Frankreich,  ja  entwickelten  sich  da  zu  allererst:  schon  1838
entstand  ein  Syndikat  der  Sodafabriken,  1840  schlossen  sich  verschiedene
  Frachtunternehmungen  zusammen  und  in  demselben
Jahr  wurde  die  Societe  Charbonnitre  de  la  Loire  gegründet,
  die  Proudhons!)  Befürchtungen  erweckte,  und  es  folgte  ihr
eine  Reihe  der  verschiedensten  Syndikate.?)  Die  Sache  ist  sehr
einfach:  die  Strafsanktion  wird,  wie  wir  sahen,  nicht  angewendet,
die  privatrechtliche  Ungültigkeit  aber  macht  sich  nur  fühlbar,
wenn  ein  Verbandsmitglied  vertragsbrüchig  wird  oder,  um  den
Kartellverbindlichkeiten  zu  entgehen,  einen  richterlichen  Ungültigkeitsspruch
  provoziert.  In  der  überwiegenden  Mehrzahl
der  Fälle  aber,  wo  die  Mitglieder  im  eigenen  Interesse  an  der
Vereinbarung  festhalten,  oder  wo  zur  Sicherung  derselben  Deposite,
  Deckungswechsel  oder  dergleichen  zur  Verfügung  stehen,
ist  die  Ungültigkeit  durchaus  wirkungslos)  Das  Schlimmste
nämlich,  was  ein  solcher  richterlicher  Ausspruch  zur  Folge  haben
kann,  ist,  daß  das  renitente  Mitglied  aus  dem  Verband  ausscheidet;
derselbe  bleibt  aber  sonst,  wenn  sein  Bestand  noch  im  Interesse
der  Mehrzahl  der  Mitglieder  ist,  weiter  bestehen,  da  das  Urteil
dieselben  weder  zur  Aufhebung  der  Vereinbarung  verpflichten,
noch  ihnen  die  schon  angeeigneten  Vorteile  desselben  nehmen

1)  Vergl.  Proudhon,  Contradictions  Economiques,  Bd.  I  S.  202.
®)  Vergl.  oben  S.  170fl.;  Duchaine  2.0.  S.  442—457.
®),  Vergl.  auch  Landesberger  a.  a,  O.  S.  355.
        <pb n="278" />
        272  V.  Kapitel.  Stellung  der  Kartelle  und  Trusts  im  Rechtssystem.

kann.  Das  Kartell  besitzt  also  bloß  einen  Outsiderkonkurrenten
mehr:  ein  Umstand,  mit  welchem  eben  ein  erfolgreiches  Kartell
für  alle  Fälle  rechnen  muß.

Die  strengen  Vorschriften  des  französischen  Rechts  übten
übrigens  auf  die  äußere  Erscheinungsform  der  Kartelle!)  eine  gewisse
  Wirkung  aus,  so  wie  auch  im  allgemeinen  die  Stellung,  die
die  Rechtssysteme  den  Unternehmerverbänden  gegenüber  einnahmen,
  nicht  so  sehr  auf  ihr  Wesen  als  auf  ihre  äußere  Form
Einfluß  hatte.  Was  das  französische  Recht  betrifft,  so  drängt
es  die  Kartellbewegung  den  Trusts  und  zwar  den  geheimen
Irusts  zu,  so,  daß  sogar  die  Kartelle  im  engeren  Sinne  die  Form
von  Aktiengesellschaften  annahmen.  DerTrust  der  Zuckerraffinerien,
der  Sodatrust,  der  Trust  chemischer  Produkte  (syndicat  des  produits
  chimiques),  die  Societe  Generale  des  papeteries  du  Limousin
sind  Beispiele  der  ersteren;  in  Beziehung  der  letzteren  weisen
wir  auf  die  vorangegangenen  Ausführungen  hin.?)  Diesen  Tatsachen
  gegenüber  behauptet  umsonst  Duchaine?)  nach  Leroy-Beaulieu,
  der  französische  Geist  befreunde  sich  nicht  leicht  mit
der  Trustherrschaft;  gerade  jener  übertriebene  Individualismus,
welchen  auch  sein  Rechtssystem  widerspiegelt,  und  welcher  eine
wahre  Anarchie  der  Konkurrenz  schafft,  drängt  und  zwängt  die
Produktion  in  straffere  Organisationen.t)

Außer  den  erwähnten  gesetzlichen  Bestimmungen  kommen
im  französischen  Recht  noch  folgende  in  Betracht:

1.  Artikel  4ı2  Code  PEenal  bezieht  sich  auf  die  Subhastationskartelle.


2.  Das  Berggesetz  vom  2ı.  April  1810  gestattete  die  Vereinigung
  mehrerer  Bergwerkskonzessionen  in  einer  Hand  (Art.  31);
eine  Verordnung  vom  23.  Oktober  ı852  verbot  solche  Vereinbarungen,
  insofern  sie  sich  nicht  auf  behördliche  Konzessionen
stützten.

3.  Das  Gesetz  vom  26.  Juli  1844  verbot  den  Eisenbahngesellschaften
  mit  Androhung  der  Strafen  des  Artikels  419
Code  Penale,

3)  Alle  diese  erwähnt  Duchaine  a.  a.  OÖ.  S.  442—447  als  wirkliche  Trusts.

?)  Siehe  oben  S.  ı71.

9)  A,  a.  OÖ.  S.  440.

*)  Vergl.  hierüber  die  Ausführungen  S.  Rundsteins  im  Archiv  für  bürgerl.
Recht,  Bd.  28  Heft  ı  S.  137  fl.
        <pb n="279" />
        8  30.  Die  moderne  Rechtsentwicklung  in  Österreich.  273

„de  faire  directement  avec  des  entreprises  de  transport,  de  voyageurs  ou  de
marchandises  par  terre  ou  par  eau,  sous  quelque  denomination  ou  forme  que  ce
puisse  &amp;amp;tre,  des  arrangements  qui  ne  seraient  pas  &amp;amp;galement  consentis  avec  toutes  les
autres  entreprises  desservants  les  m&amp;amp;mes  routes.“

Eine  behördliche  Konzession  schließt  auch  hier  die  Strafbarkeit
  aus.

4.  Das  Vereinsgesetz  vom  ı.  Juli  1901.  Dieses  Gesetz  (Loi
du  ı.  juillet  relative  au  contrat  d’association)  bezieht  sich  nicht
unmittelbar  auf  die  Unternehmerverbände,  denn  es  bestimmt  in
seinem  $  ı  den  Begriff  des  Vereins  dahin,  er  sei  eine  Vereinbarung,
  infolge  welcher  zwei  oder  mehr  Personen  ihre  Kenntnisse
oder  Tätigkeit  in  ständige  Verbindung  bringen  zu  einem  andern
Zweck,  als  um  einen  Gewinn  zu  erzielen;  und  sagt  in  seinem
&amp;amp;  2ı  Absatz  2  ausdrücklich:  „Dieses  Gesetz  berührt  nicht  die  für
Gesellschaften,  gewerbliche  Syndikate,  Handelsgesellschaften  und
Selbsthilfegenossenschaften  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften“.
Da  die  Kartelle  immer  den  Zweck  haben,  für  ihre  Mitglieder
einen  Gewinn  zu  erzielen  (juristisch  ist  Gewinn  auch  die  Verminderung
  des  Verlustes,  damnum  cessans):  so  ist  das  Gesetz
auf  die  Kartelle,  wenn  sie  offenkundig  auftreten,  unmittelbar  nicht
anzuwenden.  Nur  insofern  kann  das  Gesetz  einen  Einfluß  auf
die  Kartelle  ausüben,  als  sich  Vereine  bilden,  anscheinend  nicht
aus  Gewinnzwecken,  die  in  der  Ilat  Kartellzwecke  befolgen.
Einem  solchen  Verein  gegenüber  wäre,  wenn  diese  Zwecke  das
Gremeinwohl  in  einem  Maße  schädigten,  daß  sie  aus  diesem  Grund
als  unsittlich  zu  betrachten  wären,  $  3  des  Gesetzes  anwendbar,
nach  welchem  jeder  Verein,  dessen  Zweck  gegen  die  guten  Sitten
verstößt,  null  und  nichtig  ist,  und  er  müßte  laut  $  7  des  Gesetzes
vom  zuständigen  Zivilgericht  aufgelöst  werden.  Direkt  auf  die
Kartelle  aber  scheint  $  ı2  des  Gesetzes  abzuzielen,  welcher  lautet:

„Vereine,  die  größerenteils  aus  Ausländern  bestehen,  oder  in  deren  Direktion
sich  auch  Ausländer  befinden,  oder  die  ihren  Sitz  im  Ausland  haben,  können  vom
Präsidenten  der  Republik,  bei  Vorhandensein  der  in  Art.  75,  101  umschriebenen
Bedingungen  mittels  eines  im  Ministerrate  erbrachten  Dekrets  aufgelöst  werden,  wenn
ihre  Tätigkeit...  den  ordnungsmäßigen  Verlauf  des  Waren-  oder
Effektenverkehrs  fälscht...  .*

8  30.  Die  moderne  Rechtsentwicklung  in  Österreich.

Dem  deutschen  Leser  wird  der  Rechtszustand  in  Österreich
und  Deutschland  aus  der  umfangreichen  Kartellliteratur  wohl

Baumgarten-Meszlöny.  18
        <pb n="280" />
        274  V.  Kapitel.  Stellung  der  Kartelle  und  Trusts  im  Rechtssystem.

bekannt  sein;  wir  beschränken  uns  daher  in  diesem  auf  eine
skizzenhafte  Darstellung  und  verweilen  nur  bei  den  allerneuesten
Ereignissen  etwas  länger.

Österreich  ist  der  einzige  Staat  in  Europa,  welcher  ausdrückliche
  Rechtsnormen  in  Beziehung  auf  die  privatrechtliche  Ungültigkeit
  der  Kartellvereinbarung  besitzt.  Sie  sind  im  sogenannten
  Koalitionsgesetz  (7.  April  1870,  RGBl.  Nr.  43)  enthalten,
dessen  $  4  die  Ungültigkeit  und  Strafbarkeit  solcher  Koalitionen
von  Gewerbetreibenden  ausspricht,  die  auf  die  Erhöhung  des
Preises  einer  Ware  zum  Nachteil  des  Publikums  gerichtet  sind.
Auf  Grund  des  Referats  von  Menzel!)  faßte  in  der  österreichischen
  Geerichtsbarkeit  eine  extensive  Auslegung  dieser  gesetzlichen
  Verfügungen  Wurzel,  nach  welcher  nicht  nur  Preisvereinbarungen,
  sondern  jede  Art  von  Kartellabmachungen  unter
das  Gesetz  fallen,  und  daher  alle  diese  Verträge  auf  Erhöhung
der  Warenpreise  gerichtet  seien,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie
mittelbar  oder  unmittelbar  oder  vielleicht  auch  äußerlich  gar  nicht
bemerkbar  die  Preisbildung  beeinflussen;  daß  alle  diese  Verträge
demzufolge  privatrechtlich  nichtig  seien.  Es  erwachse  aus  solchen
  nicht  nur  kein  Klagerecht,  sondern  sie  müßten  auch  incidentaliter
  als  nichtige  Verträge  angesehen  werden.  Abgemachte
Konventionalstrafen  könnten  gerichtlich  nicht  geltend  gemacht,
die  gegebene  Kaution  könne  zurückgefordert  werden.  Unter
„Gewerbsleuten“  verstehe  das  Gresetz  jeden  Unternehmer;  „zum
Nachteil  des  Publikums“  sei  die  Vereinbarung  auch  dann,  wenn
sie  sich  nicht  auf  fertige  Fabrikate,  sondern  auf  Rohprodukte
oder  Halbzeug  beziehe.?)

Die  Praxis  blieb  bis  zum  heutigen  Tage  dieselbe.  In  einer  soeben
(8.  Oktober  1905)  ergangenen  Entscheidung  hat  der  Oberste  Gerichtshof  entgegen
den  Urteilen  der  beiden  Unterinstanzen  mit  besonderer  Schärfe  der  Rechtsansicht
Ausdruck  gegeben,  daß  Kartellverabredungen,  die  eine  Verteuerung  der  Waren  zum
Nachteile  des  Publikums  bezwecken,  rechtsungültig  sind.

Es  handelt  sich  um  eine  bei  dem  Handelsgericht  eingebrachte  Klage  der
Wiener  elektrischen  Glühkörperfabrik  „Watt“  gegen  die  Verkaufsstelle  der  Vereinigten
Glühkörperfabriken  in  Berlin,  die  Berliner  Elektrizitätsgesellschaften  Siemens  &amp;amp;  Halske

1)  Siehe  Menzel:  Die  Kartelle  und  die  Rechtsordnung  1902  S.  19—20,  37.

N)  Siehe  die  bei  Landesberger  a.  a.  O.  S.  352  angeführten  Entscheidungen
des  Obersten  Gerichtshofes  vom  20,  Januar  1898  Z.  242,  abgedruckt  in  der  Sammlung
  von  Entscheidungen  zum  Handelsgesetzbuch  von  Adler  und  Friedländer  unter
Nummer  1987;  vom  6.  April  1899  ebenda  unter  Nummer  2073;  und  die  Entscheidung
  des  Wiener  Oberlandesgerichts  vom  2.  Juni  1900.
        <pb n="281" />
        $  30.  Die  moderne  Rechtsentwicklung  in  Österreich,  275

und  die  Allgemeine  Elektrizitätsgesellschaft,  auf  Feststellung  der  Rechtsunwirksamkeit
der  Gründungsverträge  des  Internationalen  Glüblampensyndikats,

Nachdem  die  beiden  ersten  Instanzen  die  Klage  gänzlich  abgewiesen  hatten,
gab  der  Oberste  Gerichtshof  der  Revisionsbeschwerde  Folge  und  hob  das  Urteil  der
beiden  unteren  Instanzen  auf.  Zugleich  wurden  die  Beweise  über  die  von  der  Klage
bebauptete  Absicht,  die  Preise  zu  erhöhen,  zugelassen,  und  hierüber  eine  neuerliche
Verhandlung  angeordnet.

Die  Begründung  führt  aus,  daß  in  diesem  Falle  auf  die  Bestimmungen  des
österreichischen  Koalitionsgesetzes  Bedacht  genommen  werden  müsse,  und  sagt  dann,
die  Gerichte  dürften  zu  gesetzlich  verbotenen  Rechtshandlungen  keine  Rechtshilfe
leisten  und  haben  demnach  bei  derartigen  von  einem  Inländer  im  Auslande  abgeschlossenen
  Verträgen  immer  an  der  Hand  des  Österreichischen  Gesetzes  zu  entscheiden,
  ob  diese  Verträge  auch  in  Österreich  als  rechtswirksam  anzusehen  sind.
Was  die  Anwendung  der  Bestimmung  des  8  4  des  Koslitionsgesetzes  betrifft,  hebt  der
Oberste  Gerichtshof  hervor,  daß  auch,  wenn  die  Absicht  der  Kontrahenten  nicht
ausschließlich,  sondern  nur  neben  anderen  Zwecken  auch  auf  Preiserhöhungen
gerichtet  war,  die  Verbotsnorm  des  österreichischen  Rechtes  zur  Anwendung  kommen
müsse.  Allerdings  könne,  wenn  ein  solches  Kartell  den  höheren  Preis  durch  bessere
Qualität  aufwiegt,  nicht  mehr  gesagt  werden,  daß  die  Preise  zum  Nachteil  des
Publikums,  wie  das  Gesetz  es  erheischt,  erhöht  wurden.  Allein  auch  in  diesen
Fällen  sei  immer  darauf  Rücksicht  zu  nebmen,  ob  nicht  trotz  der  besseren  Qualität
die  Preiserhöhung  für  die  Minderbemittelten,  also  für  die  breitesten  Schichten  der
Bevölkerung,  welche  sich  oft  mit  einer  geringeren  Qualität  begnügen  würden,  den
erhöhten  Preis  der  Ware  aber  sehr  schwer  oder  gar  nicht  bezahlen  können,  dennoch
mit  Nachteilen  verbunden  ist.  Es  waren  daher  nach  Ansicht  des  Obersten  Gerichtshofes
alle  Beweise  darüber  zu  führen,  ob  von  den  kartellierten  Fabrikanten  eine  Preiserhöhung
  beabsichtigt  wurde,  ob  eine  solche  tatsächlich  eintrat,  ob  infolge  des  Kartells
die  Qualität  der  Glühlampen  eine  bessere  wurde,  und  ob  diese  Verbesserung  eine  so  sehr
bedeutende  war,  daß  dadurch  die  Preiserhöhung  vollständig  aufgehoben  wurde,  damit
das  Publikum  in  keiner  Weise  benachteiligt  erscheint.

Mit  Recht  behauptet  Landesberger!),  die  österreichische
Judikatur  interpretiere  das  Koalitionsgesetz  in  einer  Weise,  die
den  österreichischen  Kartellen  den  Rechtsboden  vollständig  entzieht.
  Richtig  weist  er  auch  auf  8$  595  und  598  der  österreichischen
  Zivilprozeßordnung  vom  ı.  August  1895  und  auf
Artikel  23  des  Einführungsgesetzes  hierzu  hin,  aus  welchen  ersichtlich
  ist,  daß  die  österreichischen  Unternehmer  ihren  Kartellverträgen
  auch  dadurch  nicht  rechtliche  Wirkung  verleihen  können,
daß  sie  bezüglich  der  Streitigkeiten  aus  denselben  auf  die  Entscheidung
  durch  ein  Schiedsgericht  kompromittieren,

Trotz  alledem  wiederholt  sich  in  Österreich,  was  wir  schon
in  Frankreich  und  in  den  Vereinigten  Staaten  sahen:  trotz  aller
privatrechtlichen  Ungültigkeit  und  Strafbestimmungen  bestehen
Unternehmerverbände  in  großer  Zahl,  mit  dem  einzigen  Unter-I)

  A.  a.  0.  S.  354.
18*
        <pb n="282" />
        276  V.  Kapitel.  Stellung  der  Kartelle  und  Trusts  im  Rechtssystem.

schied,  daß  sie  im  allgemeinen  in  Österreich  eine  mehr  konservative,
verteidigende  Rolle  spielen  und  daher  eine  Neigung  zu  Trastbildungen
  nicht  vorhanden  ist.

$  31.  Übersicht  des  Rechtszustandes  in  anderen  Staaten.

L  England.

Der  Kampf  der  Juristen  gegen  die  Monopole  und  andere
Schranken  der  Verkehrsfreiheit  beginnt  schon  am  Anfang  des
ı7.  Jahrhunderts.  Ein  Gerichtsbescheid  erklärt  1602  jene  königlichen
  Patente,  die,  besonders  durch  Königin  Elisabeth  in  großer
Zahl  erlassen,  einzelnen  und  Gesellschaften  als  Belohnung  ihrer
Dienste  Monopole  sicherten,  für  ungültig.  Ein  Gesetz  von  1623
(20  James  L  Ch.  2)  bestimmt,  es  widerstreite  den  (Gresetzen  des
Königreichs  und  sei  deshalb  null  und  nichtig  jedes  Monopol,
welches  eine  allgemeine  Einschränkung  der  Handelsfreiheit  enthalte,
  gründe  sich  dasselbe  auf  königliche  Donation  oder  auf
Vertrag.  Ein  anderes  Gesetz  (28.  Georg  III.  Ch.  53)  erklärte  für
nichtig  und  bestrafte  die  Vereinigung  von  fünf  oder  mehr  Personen
zum  An-  oder  Verkauf  von  Kohlen.  Die  Gerichte  verfolgten
beständig  das  Prinzip,  die  Schaffung  von  Monopolen  widerstreite
dem  Common  Law,  und  zwar  auch  dann,  wenn  dasselbe  nicht
das   Verfügen  über  die  ganze  vorhandene  Menge  oder  den
größeren  Teil  der  Ware  enthält;  es  genüge,  wenn  die  Vereinbarung
  sich  auf  Warenmengen  erstreckt,  deren  Besitz  es  ermöglicht,
  den  Preis  zu  einer  gewissen  Zeit  und  an  einem  bestimmten
Ort  je  nach  Bedarf  der  Besitzer  zu  erhöhen.  Einen  früheren  Erlaß
  des  Königs  Georg  III.  (12.  Georg  III.  Ch.  71),  welcher  das
Vergehen  des  „forestalling“,  „regrating“,  „engrossing“,
„monopoly“  aufhob,  ließen  die  Gerichte,  als  dem  Common  Law
widerstreitend,  beiseite.!)

Lord  Kenyon  legte  noch  im  Jahr  ı800  das  erwähnte  Prinzip
  einem  seiner  Urteile  zugrunde,  welches  auch  heute  noch  die
Bedeutung  eines  leading  case  besitzt.  Und  trotzdem  die  erwähnten
  alten  Gesetze  im  Laufe  des  ı9.  Jahrhunderts  außer  Kraft
gesetzt  wurden  (vergl.  788  Victoria,  Ch.  24),  so  halten  die  Gerichte
  doch  wenigstens  an  dem  Grundsatz  fest,  Vereinbarungen,

7)  Vergl.  Steinbach,  Der  Staat  und  die  modernen  Privatmonopole,  1903,
S.  21,  22.
        <pb n="283" />
        8  31.  Übersicht  des  Rechtszustandes  in  anderen  Staaten.  277

die  auf  einen  „general  restraint  of  trade“  gerichtet  sind,  d.h.
die  den  freien  Wettbewerb  vollkommen  auszuschließen  und  ein
allgemeines  Monopol  zu  schaffen  bezwecken,  für  nichtig  zu  erklären.!)


Lord  Chief  Justice  Erle  erklärte  1888  im  Parlament,  jede
rechtswidrige  Einschränkung  des  freien  Handels  falle  unter  den
Begriff  des  Vergehens  der  „conspiracy“;  und  die  Court  of  Queen’s
Bench  sprach  in  einem  Prozeß  über  ein  Kartell  von  Schiffsbesitzern,
  welches  ein  Monopol  zu  schaffen  versuchte,  aus:
„Wird  erwiesen,  daß  der  eigentliche  Zweck  solcher  Vereinigungen
nicht  eine  anständige  Unterstützung  der  Interessen  der  Mitglieder,
sondern  eine  systematische  Vernichtung  jedes  Wettbewerbs  war,
so  liegt  eine  dem  Gesetz  unterworfene  Rechtsverletzung  vor“.2)

Zu  erwähnen  sind  noch  die  sogenannten  „Combination-Laws“,
die  ursprünglich  Vereinigungen  von  Arbeitern  zu  regeln  bestimmt
«waren,  mittels  welcher  dieselben  die  Löhne  und  Arbeitsbedingungen
feststellten.  Die  betreffenden  Rechtsregeln  wurden  aber  durch
die  Rechtsprechung  auch  auf  die  Vereinigungen  der  Arbeitgeber
übertragen.  Ein  Gesetz  von  1800  (40  Georg  III.  Ch.  106)  versuchte
  die  Unterdrückung  dieser  Arbeitervereinigungen,  und
brandmarkte  dieselben  als  conspiracy;  später  erlitt,  wie  bereits
berührt  wurde,  der  Begriff  der  conspiracy  eine  monopolfeindliche
Erweiterung.  Nach  einer  einjährigen  Gültigkeit  der  5  Georg  IV.,
Ch.  95  trat  an  ihre  Stelle  ı825  ein  Gesetz  individualistischer
Richtung  (6  Georg  IV.,  Ch.  129).  Das  Prinzip  der  individuellen
und  Vereinigungsfreiheit  sucht  zu  vereinigen  ein  Gesetz  von  1875,
die  Conspiracy  and  Protection  of  Property  Act  (38  und  39,  Victoria,
  Ch.  86)  und  ein  weiteres  von  ı876,  die  Trade  Union  Act
(39  und  40,  Victoria,  Ch.  22).)

DO.  Rußland.
Im  russischen  Recht  ist  bloß  $&amp;amp;  242  des  Strafgesetzbuches
von  1903  zu  erwähnen,  welcher  Vereinigungen,  die  die  Verteuerung

1)  Vergl.  Beach  a.  a.  O.  S.  gfl.;  Steinbach,  Government  control  of  trusts,
in  der  Aprilnummer  1902  des  International  Monthiy  S.  480.  Leading  case  der
modernen  Judikatur  in  dieser  Frage  ist:  MogulSteamshipCompany  v.  Mc.  Gregor
Gow  &amp;amp;  Comp.,  1892,  Appeal  Cases,  25  (Lord  Halesbury).  Vergl.  Landesberger
a.  a.  OÖ.  S.  356.

?)  Babled  a.  a.  O.  S.  194.

8,  Eine  eingehende  Kritik  all  dieser  Gesetze  siehe  bei  Dicey,  The  Combination
Laws  in  Harward  Law  Review  1904  (Bd.  17  S.  sın),.
        <pb n="284" />
        278  V.  Kapitel.  Stellung  der  Kartelle  und  Trusts  im  Rechtssystem.

von  Nahrungsmitteln  oder  anderen  Bedarfsartikeln  bezwecken,  mit
Strafe  belegt.  Das  russische  Privatrecht  behandelt  den  Kartellvertrag
  als  ungültig.')

III.  Italien.

In  Italien  fällt  unter  Strafe  jede  betrügerische  Gebarung,  die
das  Steigen  oder  Fallen  der  Löhne,  der  Preise  von  Waren  oder
Börsenpapieren  auf  einem  öffentlichen  Markt  oder  der  Börse  verursacht;
  die  Strafe  ist  eine  Freiheitsstrafe  von  3  bis  30  Monaten
und  eine  Geldstrafe  von  500  bis  3000  Lire  (Strafgesetzbuch  vom
30.  Juni  1889,  Artikel  293).  Mit  einer  Strafe  von  einem  bis  zu
fünf  Jahren  und  500  bis  5000  Lire  wird  derjenige  bedroht,  der
durch  betrügerisches  Gebaren  einen  Mangel  oder  Teuerung  in
Lebensmitteln  verursacht  (ebendaselbst,  Artikel  326).?)

Hervorzuheben  ist  noch  $  299  des  Strafgesetzbuchs,  welcher
Vereinbarungen  verbietet,  die  eine  Einschränkung  des  Wettbewerbs
  bei  öffentlichen  Versteigerungen  und  bei  privaten,  die
auf  Rechnung  von  Behörden  abgehalten  werden,  enthalten.

Übrigens  erkennt  das  italienische  Recht  die  Gültigkeit  der
Kartellverträge  an.?)

IV.  Belgien.

1886  wurden  die  Artikel  419  und  420  Code  Penal  aufgehoben.
Es  ist  interessant,  daß  während  des  ganzen  Bestandes  des  Code
Penal  in  Belgien,  d.h.  seit  1830,  die  erwähnten  Verfügungen  nur
ein  einziges  Mal  angewandt  wurden,  als  40  Bierbrauereien  1853
die  Bierpreise  erhöhten)  An  ihre  Stelle  trat  Artikel  311  des
neuen  belgischen  Code  Penal,  welcher  die  Anwendung  betrügerischer
  Mittel,  um  Preiserhöhung  oder  Preissturz  in  Nahrungsmitteln,
  Waren  oder  im  allgemeinen  Verkehr  befindlichen  Papieren
oder  Werten  hervorzurufen,  mit  Strafe  belegt.  Das  Vergehen
der  „coalition“  ist  also  entfallen.  Die  privatrechtliche  Gültigkeit
der  Kartellverträge  wurde  von  den  Greerichten  wiederholt  anerkannt.)


!)  Vergl.  Duchaine,  Les  Associations  de  producteurs,  1903  S.  483.

#)  Vergl.  Duchaine  a.  a.  O.  S.  482.

8,  Vergl.  Kohler,  Aus  dem  Patent-  und  Industrierechte,  1889,  Bd.  I  S.  86  ff.;
Marghieri,  Sindacati  di  difesa  industriale,  1898,  S.  14;  Quatrocchi,  Sulla  validit&amp;amp;
dei  contratti  di  sindacato  industriale,  1903,  S.  9,  18.

*)  Duchaine  a.  a.  O,  481.

8)  Duchaine  a.  a.  O.  S.  482.
        <pb n="285" />
        8  32.  Die  Stellungnahme  des  ungarischen  Rechts  gegenüber  den  Kartellen.  279

V.  Andere  Staaten.

Die  Schweiz  und  Holland  bestrafen  betrügerische  Handlungen
  zum  Zweck  der  Erhöhung  der  Preise  gewisser  Nahrungsmittel!)
  Vergleiche  noch  Strafgesetzbuch  von  Spanien,  88  557,
558,  593,  wo  die  Koalitionen  der  Unternehmer  nicht  erwähnt
werden;  Strafgesetzbuch  von  Portugal,  einziger  Paragraph  des
Artikels  276.

Endlich  noch  ein  Wort  über  die  Gesetzgebung  von  Kanada.
Wie  in  den  Vereinigten  Staaten,  so  sind  auch  hier  Kartelle  und
Trusts  verboten;  dabei  ist  die  Regierung  berechtigt,  betreffs  gewisser
  Nahrungsmittel  die  Einfuhrzölle  zeitweilig  abzuändern.
Werden  nun  diese  Nahrungsmittel  zu  monopolisieren  bedroht,  so
setzt  die  Regierung  die  Zölle  herab,  hebt  dadurch  den  Import
und  drückt  die  Preise  somit  auf  das  normale  Niveau  zurück.
Übrigens  erklärt  das  Grundgesetz  vom  2.  Mai  1899  (52  Victoria,
Ch.  61)  gewisse  Arten  der  Teilnahme  an  einem  Trust  als  strafbar.
  So  z.  B.  wird  bestraft  ı.  das  Verabreden  mit  einer  Person
oder  Gesellschaft  zur  widerrechtlichen  Beschränkung  der  Möglichkeiten
  der  Verfrachtung,  Herstellung,  Ablagerung  einer  Ware;
2.  die  Hinderung  oder  Beschränkung  des  Warenverkehrs;  3.  die
widerrechtliche  Verhinderung  oder  Einschränkung  der  Herstellung
oder  die  widernatürliche  Erhöhung  des  Preises  der  Ware;  4.  die
widerrechtliche  Hinderung  oder  Einschränkung  des  Wettbewerbs
bei  der  Produktion,  dem  Absatz,  der  Verfrachtung  einer  Ware
oder  bei  der  Versicherung  von  Waren  oder  Personen.  Wie  ersichtlich,
  ist  es  dem  freien  Ermessen  des  Richters  anheimgestellt,
ob  ein  Warenpreis  jene  Grenze  überschreitet,  die  der  natürlichen
Preisschwankung  entspricht.  Die  im  Gesetz  vorgesehene  Strafe
ist  eine  Freiheitsstrafe  von  2  Jahren  bis  zum  Maximum  und  eine
Geldstrafe  von  200  bis  4000  Dollar.?).

&amp;amp;  32.  Die  Stellungnahme  des  ungarischen  Rechts  gegenüber
den  Kartellen.

Das  ungarische  Rechtssystem  teilt  den  Standpunkt  jener
Staaten,  die  eine  ausdrückliche  einheitliche  Regelung  der  Kartelle

2)  Duchaine  a.  a.  O.  S.  508;  Strafgesetzbuch  von  Holland  $  334.
N)  Duchaine  aa.  O.
        <pb n="286" />
        280  V.  Kapitel.  Stellung  der  Kartelle  und  Trusts  im  Rechtssystem.

nicht  aufweisen.  Über  die  Stellungnahme  des  ungarischen  Rechts
können  wir  uns  nur  durch  die  mosaikartige  Zusammenstellung
von  Rechtssätzen  ein  klares  Bild  schaffen,  die  bei  ihrer  Entstehung
nicht  eben  die  Kartelle  vor  Augen  hatten,  sondern  anderweitige
Beziehungen  und  Handlungen,  die  nur  zufällig  auch  im  juristischen
Sinn  mit  den  Kartellen  oder  Kartellübereinkommen  zusammenfallen.
  Die  Bewegungen  des  ungarischen  Rechts  den  Kartellen
gegenüber  sind  bloße  Reflexbewegungen;  ihre  Wirkungen  auf
die  Kartelle  sind  vom  Gesetzgeber  nicht  gewollt,  noch  vorausgesehen.


Eine  ausdrückliche  Verfügung  enthält  aber  das  ungarische
Recht  über  jene  Kartelle,  die  sich  auf  das  Feststellen  der  Arbeitslöhne
  beziehen.  Eine  Bestimmung  des  Gewerbegesetzes  nämlich
(Artikel  XVII  vom  Jahre  1884,  $  162)  lautet  folgendermaßen:

„Unterredungen  der  Gewerbsleute,  welche  durch  Unterbrechung  des  Betriebs
oder  Entlassung  von  Arbeitern  oder  Gehilfen,  eine  Verschlechterung  der  Arbeits
bedingungen,  besonders  eine  Herabsetzung  der  Löhne  bezwecken,  oder  solche  der
Arbeiter  oder  Gehilfen,  welche  durch  gemeinsamen  Ausstand  die  Arbeitgeber  zur
Gewährung  höheren  Lohnes  oder  besserer  Arbeitsbedingungen  zu  zwingen  trachten,
ebenso  alle  jene  Vereinbarungen,  durch  welche  die  Unterstützung  jener,  die  an  diesen
Unterredungen  festhalten,  oder  die  Schädigung  derjenigen,  die  davon  abstehen,  bezweckt
wird,  —  sind  ungültig.“

Dieser  Paragraph,  welchem  übrigens  $  2  des  österreichischen
Koalitionsgesetzes  vom  7.  April  1870  zugrunde  liegt,  enthält  die
gesetzliche  Enunziation  der  liberalen  Arbeiterpolitik,  eine  einfache
und  leichte  Stellungnahme  in  den  Lohnkämpfen,  davon  ausgehend,
daß  die  formelle  Gleichstellung  des  Arbeiters  mit  dem  Unternehmer
  den  Ansprüchen  des  Rechtsstaates  genüge.  Indem  der
Paragraph  die  darin  umschriebenen  Vereinbarungen  privatrechtlich
  ungültig  bezeichnet,  nimmt  er  ihnen  den  gerichtlichen  Schutz,
verweigert  den  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung,  bezeichnet
die  eventuell  ausbedungene  Vertragsstrafe  als  nicht  klagbar,
nimmt  auch  einem  gegebenen  Faustpfand  und  einer  geleisteten
Bürgschaft  ihre  Wirksamkeit  und  läßt  sogar  einem  gegebenen
Wechsel  gegenüber  —  innerhalb  der  Grenzen  des  gutgläubigen
Verkehrs  —  eine  Einwendung  zu.  Das  zufolge  einer  solchen
Vereinbarung  Geleistete  kann  immerhin  nicht  zurückgefordert
werden,  aber  nur  deshalb  nicht,  weil  dieselbe,  beiderseitig  unerlaubt
  (turpis  causa  bilateralis),  überhaupt  keinen  privatrechtlichen
  Schutz  beanspruchen  kann.
        <pb n="287" />
        $  32.  Die  Stellungnahme  des  ungarischen  Rechts  gegenüber  den  Kartellen.  281

Zum  Ausgleich  der  Reibungen  der  Arbeiter  und  Arbeitgeber
konstituierte  das  Gewerbegesetz  einen  Einigungsausschuß,  welcher
  unter  dem  Vorsitz  des  Vorstandes  der  Gewerbebehörde  aus
sechs  Arbeitgebern  und  sechs  Arbeitern  bezw.  Gehilfen,  besteht.
Ein  späteres  Gesetz  ($  35  Gesetzartikel  XXVIII  vom  Jahre  1893)
ermächtigt  den  Handelsminister  zur  Ernennung  eines  Gewerbeaufsehers
  behufs  Schlichtung  der  Zwistigkeiten,  wenn  der  Einigungsausschuß
  kein  Resultat  erzielte.

Der  ganze  sozialpolitische  Versuch,  welcher  übrigens  schon
als  Gesetzentwurf  zu  ernsten  Bedenken  Anlaß  gab!),  muß  übrigens
als  praktisch  ziemlich  wertlos  bezeichnet  werden.

Die  Verabredungen  selbst  sind  nicht  strafbar;  dies  sind
nur  jene  Handlungen,  die  Arbeiter  oder  Arbeitgeber  zum
Zweck  des  Zustandekommens,  Verbreitens  oder  Durchführens
solcher  Vereinbarungen  in  der  Geltendmachung  ihres  freien  Willens
  durch  Drohung  oder  tätliche  Beleidigung  hindern  oder  zu
hindern  trachten.  Solche  Handlungen  werden  als  Übertretungen
mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  300  fl.  und  einer  Freiheitsstrafe  von
30  Tagen  geahndet  ($  164  des  Gesetzes).

Die  Gerichtspraxis  ging  aber  weit  über  den  Wortlaut  des
Gesetzes  hinaus  und  behandelt  als  privatrechtlich  ungültig  nicht
nur  jene  Verträge,  die  eine  Herabsetzung  oder  Erhöhung  der
Löhne  durch  Entlassung  bezw.  Streik  bezwecken,  sondern  alle
Verträge,  die  diesem  Zwecke,  wenn  auch  mit  andern  Mitteln,
dienen.  So  wurde  durch  den  höchsten  Gerichtshof  eine  Klage
abgewiesen,  die  sich  darauf  gründete,  daß  der  Beklagte,  der  sich
dem  Kläger  gegenüber  verpflichtet  hatte,  seinen  Arbeitern  nicht
höhere  als  die  verabredeten  Löhne  zu  zahlen,  dieser  Vereinbarung
zuwider  handelte.

Eine  zweite  ausdrückliche  gesetzliche  Bestimmung  über  eine
andere  Art  von  Kartellen  enthält  das  Strafgesetzbuch  für  Übertretungen
  (G.A.  XL.  vom  Jahre  1879),  dessen  $  ı28  von  den
Subhastationskartellen  handelt  und  denjenigen  als  strafbar  erklärt,
der  durch  Verabredung  oder  Versprechen  irgend  eines  Vorteils
zur  Vereitelung  oder  Verminderung  des  Resultats  einer  öffentlichen
  Versteigerung  mitwirkt  oder  zu  diesem  Zweck  eine  Belohnung,
  einen  (rewinnanteil  oder  eine  andere  Vergütung  annimmt.

Im

I)  Vergl.  Bela  Földes  in  „Nemzet“,  13.—ı5.  Febr.  1884.
        <pb n="288" />
        282  V.  Kapitel.  Stellung  der  Kartelle  und  Trusts  im  Rechtssystem.

Obwohl  diese  Strafbestimmung  selbst  kaum  je  angewendet  wurde,
ziehen  die  Gerichte  doch  den  Schluß  der  privatrechtlichen  Ungültigkeit
  jener  Verträge,  die  auf  die  Vereitelung  oder  Minderung
des  Erfolges  öffentlicher  Versteigerungen  gerichtet  sind.  Und
auch  hier  geht  die  Gerichtspraxis  über  den  eigentlichen  Sinn  des
Gresetzes  hinaus,  und  gründet  darauf  den  Satz,  daß  auch  die
Vereinbarungen,  die  auf  den  Ausschluß  eines  freien  Wettbewerbes
bei  privaten  Konkurrenzen  gerichtet  sind,  keine  Gültigkeit  haben.

Ebenso  werden  übrigens  durch  die  ungarische  Gerichtspraxis
die  Kartelle  im  allgemeinen  behandelt.  Der  oberste  Gerichtshof
hat  wiederholt  ausgesprochen,  daß  Verträge,  die  den  im  Interesse
des  verzehrenden  Publikums  eingeführten  freien  Wettbewerb  ausschließen
  und  hierdurch  auf  die  Schädigung  des  Publikums  abzielen,
  den  guten  Sitten  zuwider  laufen  und  deshalb  eine  richterliche
  Anerkennung  nicht  beanspruchen  können.  Aus  demselben
Grunde  wurde  auch  ein  Wechsel,  welcher  zur  Sicherung  des
Kartellvertrags  unterschrieben  worden  war,  als  nicht  einklagbar
abgewiesen.  Und  in  allerneuester  Zeit  stellte  sich  der  oberste
Gerichtshof  sogar  auf  den  Standpunkt,  der  Kartellvertrag  sei  auch
dann  ungültig,  wenn  er,  von  bloß  einigen  Vertretern  der  betreffenden
  Industrie  geschlossen,  den  Wettbewerb  nicht  vollkommen
  ausschließt,  denn  das,  was  seine  Ungültigkeit  hervorruft,
sei  nicht  der  Erfolg,  sondern  die  Absicht  der  Kontrahenten.
Zweifellos  bedeutet  diese  Stellungnahme  der  ungarischen  Gerichte
eine  ungerechte  Härte  gegen  die  Kartelle  und  ist  weder  vom
juristischen  noch  vom  ökonomischen  Standpunkt  gerechtfertigt.
Juristisch  ist  es  unrichtig,  einen  Ungültigkeitsgrund  in  einer  Absicht
  zu  finden,  die  sich  auf  unzureichende  Mittel  stützt,  d.  h.
deren  Durchführung  im  konkreten  Fall  das  allgemeine  Wohl  nicht
beeinträchtigen  würde.  Ökonomisch  aber  ist  der  Standpunkt,
daß  die  Kartelle  unbedingt  und  in  jeder  Form  dem  Gemeinwohl
widerstritten,  geradezu  unhaltbar.  Es  wäre  mindestens  in  jedem
konkreten  Fall  zu  untersuchen  und  als  Tatbestand  festzustellen,
ob  die  betreffende  Kartellvereinbarung  nichts  als  ein  Angriff  auf
das  Interesse  des  Publikums,  oder  aber  vielmehr  eine  durch  die
Marktlage  begründete  Verteidigungsmaßregel  der  betreffenden
Industrie  gegen  einen  vernichtenden  Preiskampf,  oder  vielleicht
sogar  eine  Maßnahme  bedeute,  welche  die  ganze  Volkswirtschaft
vor  einer  verderblichen  Krise  schützt.  Sind  die  Gerichte  nicht
        <pb n="289" />
        8  32.  Die  Stellungnahme  des  ungarischen  Rechts  gegenüber  den  Kartellen.  283

in  der  Lage,  all  dies  aufzuklären,  so  folgt  hieraus  nicht  eine  unbedingte
  Ungültigkeit,  sondern  im  Gegenteil  eine  unbedingte  Gültigkeit
  der  Kartellverträge,  da  doch  im  allgemeinen  der  Ungültigkeitsgrund
  erwiesen  und  bis  dahin  der  Vertrag  als  gültig  behandelt
  werden  muß.  Und  endlich  ist  dieser  Standpunkt  der  Gerichte
  auch  wegen  seiner  Unzweckmäßigkeit  zu  verwerfen;  denn
da  nach  ungarischem  Prozeßrecht  ein  Schiedsgerichtsurteil  einen
vollstreckbaren  Titel  enthält!),  so  brauchen  die  Kartelle  nur  ein
Schiedsgericht  zu  vereinbaren,  um  der  Ungültigkeit  des  Kartellvertrags
  aus  dem  Wege  zu  gehen.

Gegen  ein  Fleischkartell  wäre  $  53  des  Gewerbegesetzes  anwendbar,
  welcher  die  Behörden  zur  Vornahme  außerordentlicher
Maßregeln  ermächtigt  für  den  Fall,  daß  die  Versorgung  einer
Gemeinde  mit  Rindfleisch  im  Zustand  des  freien  Wettbewerbes
nicht  gesichert  schiene.  Ähnliche  Vorschriften  desselben  Gesetzes
schließen  auch  eine  Kartellierung  des  Schornsteinfeger-,  Dienstmann-,
  Dienstvermittlungsgewerbes,  der  Unternehmungen  zur  Beförderungen
  von  Personen  und  der  Apotheken  aus.

Durch  eine  Schiedsgerichtvereinbarung  sind  die  Kartelle  in
der  Lage,  sich  der  ordentlichen  Gerichtsbarkeit  zu  entziehen.  Die
betreffenden  Gesetzesstellen  ($  495ff.  G-A.  LIV  vom  Jahre  1868)
knüpfen  die  Schiedsgerichtvereinbarung  an  gar  keine  materiellen
Voraussetzungen;  gegen  das  Urteil  des  Schiedsgerichts  findet
Berufung  und  Nichtigkeitsklage  nur  auf  Grund  formeller  Mängel,
Klagerneuerung  aber  überhaupt  nicht  statt,  und  eine  neue
Klage  ist  auch  nur  im  Fall  einer  unterlaufenen  strafbaren  Handlung
  möglich,  Das  Urteil  des  Schiedsgerichts  ist  Vollstreckungstitel.?)


Wir  müssen  noch  einen  Blick  auf  das  Vereinsrecht  werfen,
welches,  mangels  spezieller  Verfügungen,  auch  auf  die  Kartelle
Anwendung  findet.  Dasselbe  ist  in  den  Verordnungen  des

1)  S,  weiter  unten.

?)  Das  Börsenschiedsgericht  zu  Budapest  war  zweimal  in  der  Lage,  über  Kartelle
einen  Spruch  zu  fällen.  Das  eine  Mal  (Zahl  1423/1902)  handelte  es  sich  um  eine  Feststellungsklage,
  die  auf  Bestand  eines  Ziegeleikartells  gerichtet  war.  Das  Schiedsgericht
bejabte  die  Gültigkeit  und  den  Bestand  der  Verpflichtung.  Der  zweite  Fall  hatte  ein
Unmöglichwerden  des  Zwecks  eines  Preiskartells,  nämlich  das  Scheitern  der  Versuche,
einen  satzungsmäßigen  Beschluß  über  die  Preisfestsetzung  hervorzurufen,  zu  grunde.
Es  wurde  auf  Aufhebung  des  Vertrags  geklagt,  und  das  Gericht  erkannte  der  Klage

gemäß,
        <pb n="290" />
        284  V.  Kapitel.  Stellung  der  Kartelle  und  Trusts  im  Rechtssystem.

Ministers  des  Innern  vom  29.  April  1873,  2.  Mai  1875  und  26.
Februar  1898  enthalten.  Nach  diesen  Verordnungen  sind  die
Vereinssatzungen  dem  Minister  des  Innern  vorzulegen.  Die  Vereine
  stehen  unter  der  Aufsicht  der  Munizipien.  Die  Aufsichtsbehörde
  kann  Verfügungen  und  Beschlüsse,  die  der  Satzung
widerstreiten  und  das  allgemeine  Interesse,  oder  das  Vermögensinteresse
  der  Mitglieder  gefährden,  annullieren.  In  krasseren
Fällen  kann  der  Verein  suspendiert  oder  auch  aufgelöst  werden.
Diese  Bestimmungen  sind  in  jede  Satzung  aufzunehmen.  Geheime
  Vereine  sind  aufzulösen.  Die  Teilnahme  an  der  Leitung,
den  Sitzungen  oder  irgend  einem  Wirken  eines  suspendierten  oder
aufgelösten  Vereins  wird:  als  Übertretung  mit  einer  Freiheitsstrafe
bis  zu  ı5  Tagen  und  einer  Geldstrafe  bis  zu  1oo  Gulden  geahndet.
  Insofern  also  Kartelle  sich  in  der  Form  von.  Vereinen  bildeten,
  so  werden  sie  der  Regierung  auf  Leben  und  Tod  ausgeliefert:
  der  Minister  des  Innern  wird  die  Satzung  eines  dem
allgemeinen  Interesse  widerstreitenden  Kartells  nicht  genehmigen,
ähnliche  Verfügungen  oder  Beschlüsse  eines  Kartells  aber  annullieren.
  Unseres  Wissens  ist  ein  Kartell  in  dieser  Form  auch  nicht
zustande  gekommen.

Anders  verhält  es  sich  mit  den  Handelsgesellschaften,  die
nicht  unter  der  Aufsicht  der  Verwaltungsbehörden,  sondern  unter
der  der  Gerichte  stehen,  welche  Aufsicht  aber,  eine  rein  formelle,
sich  bloß  auf  die  Einhaltung  der  gesetzlichen  Vorschriften  und
der  Satzungen  und  auf  die  Sicherung  der  Einzelrechte  der  Mitglieder
  beschränkt.  Nur  in  Beziehung  auf  die  Genossenschaften
läßt  das  Gesetz!)  eine  gerichtliche  Auflösung  auch  aus  dem  Grunde
zu,  daß  sie  ihr  Wirken  auf  Zwecke  erstrecken,  die  von  den  im
Gesetz  umschriebenen  abweichen.  Diese  Zwecke  sind  aber  so
allgemein  gehalten,  daß  jedes  beliebige  Kartell  sich  ruhig  als
Genossenschaft  konstituieren  kann.

Es  kommen  noch  einige  Gresetzentwürfe,  namentlich  der  Entwurf
  eines  bürgerlichen  Gesetzbuches,  der  Entwurf  der  Zivilprozeßordnung,
  ein  Wuchergesetzentwurf,  der  Entwurf  eines  Genossenschaftsgesetzes
  und  der  eines  Gesetzes  über  den  unlauteren
Wettbewerb  in  Betracht.?)

1)  HGB.  8  248;  vergl.  auch  $  233.
#)  Über  den  von  Dr.  Paul  Mandel  verfaßten  Kartellgesetzentwurf  s.  weiter
unten  S.  287  fl,
        <pb n="291" />
        8  32.  Die  Stellungnahme  des  ungarischen  Rechts  gegenüber  den  Kartellen.  28  5

Der  im  Jahre  1900  veröffentlichte  erste  Entwurf  eines  bürgerlichen
  Gesetzbuches  laßt  die  Kartellfrage  außer  acht.  Mittelbar
ist  hierher  zu  beziehen  $  956,  nach  welchem  ein  Vertrag  unsittlichen
  Inhalts  oder  ein  solcher,  der  der  öffentlichen  Ordnung  zuwiderläuft,
  nichtig  ist.  Als  Beispiel  dieser  Nichtigkeit  wird  im
$  957  zuallererst  der  wucherische  Vertrag  umschrieben,  „mittels
welchem  eine  Partei  mit  Ausnutzung  der  Unerfahrenheit,  des
Leichtsinns  oder  der  beengten  Lage  der  Gegenpartei,  sich!)  eine
den  Wert  seiner  eigenen  Leistung  unverhältnismäßig  übersteigende
Gegenleistung  ausbedingt.“  Die  ganz  allgemeine  Fassung  des
Wucherparagraphen  würde  ihn  gegebenenfalls  auch  gegen  die
Kartelle  anwendbar  machen,  z.  B.  wenn  diese  sich  auf  unentbehrliche
  Nahrungsmittel  beziehen.  Er  würde  nur  nicht  viel
nützen,  da  infolge  der  Nichtigkeit  das  Geleistete  zurückerstattet
werden  muß.  Schuf  nun  das  Kartell  wirklich  ein  Monopol,  so
wird  jeder  sich  hüten,  diese  Folge  der  Nichtigkeit  zu  ziehen,  da
er  doch  die  Ware  nirgends  billiger  bekommt;  ist  dies  aber  nicht
der  Fall,  so  fehit  die  Voraussetzung  des  Paragraphen:  „beengte
Lage“.  Wichtig  ist  noch  der  eben  zitierte  Paragraph  deshalb,
weil  er  den  Gerichten  die  Funktion  anheimstelit,  festzustellen,
ob  die  Gegenleistung  den  Wert  der  Leistung  unverhältnismäßig
übersteigt.  Diese  Funktion  ist  ganz  dieselbe  wie  jene,  durch
welche  festzustellen  wäre,  ob  ein  Kartell  bei  seinen  Preisverabredungen
  jene  Grenze  wesentlich  überschreitet,  die  die  objektive
ökonomische  Lage  vorschreibt.  Jene  unverhältnismäßige  Gegenleistung
  ist  eben  nichts  anderes  als  ein  unverhältnismäßig  hoher
Preis,  den  Begriff  des  Preises  im  allgemein  ökonomischen  Sinn
genommen;  und  diese  Unverhältnismäßigkeit  ist  wieder  nichts
anderes  als  eine  Höhe,  die  die  objektive  wirtschaftliche  Lage
nicht  rechtfertigt.  Wir  werden  noch  darauf  zurückkommen,  daß
der  Entwurf  und  sogar  das  geltende  Recht  die  Gerichte  für
diese  Funktion  geeignet  erachten.

Das  Besagte  gilt  auch  von  dem  Wuchergesetzentwurf,  welche
den  Tatbestand  auf  dieselbe  Weise  wie  der  Entwurf  des  bürgerlichen
  Gesetzbuches  umschreibt  ($  6).  Der  (Gesetzentwurf  würde
übrigens  auf  Kartelle  selten  Anwendung  finden,  da  diese  nach
$  ıı  auf  handelsrechtliche  Verträge,  durch  welche  der  Vermögens-1)

  Das  Wort  „sich“  ist  nach  den  Motiven  unrichtig  und  zu  streichen,
        <pb n="292" />
        286  V.  Kapitel.  Stellung  der  Kartelle  und  Trusts  im  Rechtssystem.

vorteil  zu  Lasten  eines  protokollierten  Kaufmanns  ausbedungen
wurde,  ausgeschlossen  ist.

Um  auf  den  Entwurf  des  bürgerlichen  (resetzbuches  noch
einmal  zurückzukommen,  muß  dessen  $  959  hervorgehoben  werden,
  laut  welchem  ein  Vertrag,  mittels  welchem  jemand  auf  das
Betreiben  eines  Gewerbes  oder  einer  andern  Beschäftigung  zu
Gunsten  eines  andern  verzichtet,  nichtig  ist.  Und  nachher  fährt
der  Paragraph  fort:

„Unterwirft  sich  jemand  bloß  in  Beziehung  auf  eine  gewisse  Zeit  oder  auf  ein
bestimmtes  Gebiet  einer  ähnlichen  Beschränkung,  so  ist  der  Vertrag  gültig,  insofern
sich  die  Beschränkung  notwendig  erweist,  damit  die  andere  Partei  in  ihrem  Gewerbe
oder  Beschäftigung  durch  die  Konkurrenz  des  verpflichtenden  Teils  nicht  geschädigt
werde.“

Widerstreitet  es  aber  der  Absicht  des  Gesetzgebers  nicht,
daß  jemand  zwischen  den  angeführten  Grenzen  auf  einen  ganzen
Erwerbszweig  verzichtet,  so  wird  das  Prinzip  der  individuellen
Freiheit  —  denn  diese  soll  beschützt  werden  —  um  so  weniger
dadurch  gefährdet,  wenn  jemand  sich  in  Beziehung  auf  sein  Gewerbe
  bloß  gewissen  Beschränkungen  unterwirft,  z.  B.  sich  verpflichtet,
  unter  einem  gewissen  Preis  nicht  zu  verkaufen,  über
eine  gewisse  Quantität  nicht  zu  produzieren,  usw.  Vom  Standpunkt
  des  Entwurfs  wäre  also  ein  auf  eine  gewisse  Zeit  oder  ein
bestimmtes  Grebiet  beschränkter  Kartellvertrag  gültig,  wenigstens
insofern  er  sich  notwendig  erweist,  um  die  Verbandsmitglieder
vor  der  Konkurrenz  der  übrigen  zu  schützen.  —  Die  andere
Seite  der  Sache,  nämlich  ob  ein  Konkurrenzverbot  als  dem  konsumierenden
  Publikum  schädlich,  ungültig  betrachtet  werden  soll,
berührt  der  Entwurf  nicht,  ein  Mangel,  der  sich  unangenehm
geltend  machen  würde.

Der  Entwurf  schließt  Vereine  mit  geschäftlichem,  gewerblichem
  oder  überhaupt  ökonomischem  Zweck  von  seinem  Gebiete
aus  ($  2ı,  Absatz  2).  Bildeten  sich  also  Kartelle  in  der  Form
eines  privatrechtlichen  Vereins,  so  würden  sie  der  Rechtsfähigkeit
  entbehren,  dadurch  aber  gleichzeitig  der  nachdrücklicheren
öffentlichrechtlichen  Aufsicht  entwischen,  der  die  Vereine  unterworfen
  sind.!)

*)  Den  Begriff  des  „nicht  rechtsfähigen  Vereins“  hat  der  Entwurf  nicht  übernommen.
        <pb n="293" />
        8  32.  Die  Stellungnahme  des  ungarischen  Rechts  gegenüber  den  Kartellen.  287

Der  Entwurf  der  Zivilprozeßordnung  verdient  unsere  Aufmerksamkeit
  wegen  seiner  Verfügungen  betreffend  die  Schiedsgerichtsvereinbarung.
  Diese  Verfügungen  weichen  kaum  vom
geltenden  Recht  ab.  Es  bleibt  also  den  Kartellen  auch  auf
Grund  dieses  Entwurfs  der  Ausweg  offen,  sich  durch  eine  Schiedsgerichtsvereinbarung
  der  Gerichtsbarkeit  der  ordentlichen  Gerichte
und  somit  auch  der  privatrechtlichen  Ungültigkeitserklärung  zu
entziehen.

Eine  nachdrücklichere  Beaufsichtigung  der  in  der  Form  von
Grenossenschaften  entstehenden  Kartelle  würde  durch  das  Inkrafttreten
  des  Entwurfes  eines  Grenossenschaftsgesetzes  möglich,
welcher  im  Auftrag  des  Justizministerss  von  Dr.  Franz  Nagy
verfaßt,  im  Jahre  1904  im  Druck  erschien.  Laut  diesem  könnte
die  Genossenschaft  vom  beaufsichtigenden  Gericht  mit  Beschluß
aufgelöst  werden,  wenn  sie  ihr  Wirken  auf  andere  als  vom  Gesetz
vorgesehene  Zwecke  erstreckte,  Verbote  des  Gesetzes  wiederholt
außer  acht  ließe  oder  Handlungen  beginge,  die  das  allgemeine
Wohl  gefährden  ($  83,  Punkt  2).

Endlich  muß  noch  der  Entwurf  eines  Gesetzes  über  den  unlauteren
  Wettbewerb  erwähnt  werden,  den  der  Handelsminister
ı899  veröffentlichte.  Der  Entwurf  stellt  an  die  Spitze  seiner  Verfügungen
  den  Satz:  „Jede  Handlung,  die  berechtigte  Geschäftsinteressen
  eines  Konkurrenten  zu  schädigen  geeignet  ist  und
gegen  die  guten  Sitten  oder  den  geschäftlichen  Anstand  verstößt,
ist  verboten.“  Die  Motive  des  Entwurfs  gedenken  ausdrücklich
der  Kartelle  und  besonders  der  boykottartigen  Preisherabsetzungen
derselben.  Zuwiderhandlungen  sollen  als  Übertretungen  bestraft
und  dem  Beklagten  die  betreffende  Handlung  untersagt  werden,  der
Greeschädigte  erhält  einen  Schadensersatzanspruch.  Die  privatrechtliche
  Gültigkeit  des  Kartellvertrags  oder  der  demzufolge  geschlossenen
  Verträge  wird  nicht  berührt.

Die  angeführten  Entwürfe  enthalten  wie  ersichtlich  keine  zielund
  selbstbewußte  Kartellpolitik.  Sie  setzen  den  heutigen  Rechtszustand
  in  dieser  Hinsicht  fort.  Anders  der  Entwurf  eines  Kartellgesetzes,
  den  Dr.  Paul  Mandelim  Auftrage  des  Handelsministers
im  Jahre  1904  verfertigt  und  veröffentlicht  hat.  Der  Gesetzentwurf,
  aus  22  Paragraphen  bestehend,  betitelt  sich  als  (Gresetzentwurf
  über  die  Kartellverträge  und  bestimmt  den  Begriff  derselben
  als  einen  Vertrag,  mittels  welchen  die  Parteien  gegen-
        <pb n="294" />
        288  V.  Kapitel.  Stellung  der  Kartelle  und  Trusts  im  Rechtssystem.

seitig  eine  freiwillige  Einschränkung  ihrer  Produktions-  oder
Geschäftsfreiheit  vereinbaren.  Im  allgemeinen  wird  auch  der
Kartellvertrag  dem  Privatrecht  unterstellt,  jedoch  mit  wesentlichen,
  im  weiteren  Verlauf  des  Entwurfs  umschriebenen  Beschränkungen
  ($  ı).  Zur  Gültigkeit  des  Vertrags  wird  eine
schriftliche  Fassung  gefordert.  Wesentlicher  Inhalt  und  Generalien
des  Vertrags  sind  im  Schriftsatz  anzugeben  ($  2).  Über  die
Kartellverträge  soll  im  Handelsministerium  ein  Register  geführt
und  die  Einregistrierung  im  Amtsblatt  verlautbart  werden  ($  5).
Die  Offenkundigkeit  der  Verträge  wird  auch  dadurch  verbürgt,
daß  auf  schriftliches  Ansuchen  jedem  eine  Abschrift  eines  beliebigen
  Kartellvertrags  verabreicht  werden  soll  ($  6).  Der
Kartellvertrag  ist  nur  gültig,  wenn  er  einregistriert  und  verlautbart
  wurde  ($  9).  Bis  dahin  sind  auch  jene  Verträge  ungültig,
  die  im  Rahmen  der  dem  Kartellvertrag  unterliegenden
Unternehmungen  mit  dritten  Personen  geschlossen  wurden  ($  ı0).
Der  Kartellvertrag  ist  anfechtbar,  a)  wenn  darin  zum  Zweck  des
Ausschlusses  dritter  Personen  aus  der  Konkurrenz  von  den  Verkehrspreisen
  auffallend  verschiedene  Ausnahmspreise  oder  ein
Verweigern  der  Lieferung  von  Waren  vereinbart  wird;  b)  wenn
darin  die  Verkehrspreise  zum  Zweck  der  Ausbeutung  des  Publikums
  und  mangels  sonstiger  auf  die  Preisbildung  einwirkender
außerordentlicher  Umstände  so  geregelt  oder  beeinflußt  werden,
daß  die  Differenz  zwischen  Produktionskosten  und  Verkehrspreis
den  allgemein  üblichen  Gewinn  auffallend  unverhältnismäßig
übersteigt  ($  ı2).  Die  oben  erwähnten  und  ähnliche  Boykottmaßregeln
  ziehen  auch  eine  Schadensersatzverpflichtung  nach  sich
($  13).  Die  Anfechtung  besorgt  der  Handelsminister  von  Amts
wegen  und  betraut  damit  den  königlichen  Staatsanwalt  ($  15);
ihre  Form  ist  eine  Klage,  die  beim  zuständigen  Gerichtshof  eingereicht
  wird  ($  ı7);  ihre  Folge  die  Außerkraftsetzung  des
Kartellvertrags  und  die  Löschung  der  ihm  zufolge  entstandenen
Verbandsorganisation  ($  14),  Zur  Lösung  der  Sachverständnis
erfordernden  Fragen  sollen  zwei  Kommissionen  eingesetzt  werden,
die  begründete  Gutachten  abzugeben  berufen  sind.  Ihre  Mitglieder
sollen  vom  Justizminister  auf  je  sechs  Jahre  ernannt  und  beeidet
werden  ($  20).  Dies  die  wesentlichen  Bestimmungen  des  Entwurfs,
  der  übrigens  dem  deutschen  Publikum,  auch  abgesehen
von  der  Tagespresse,  insofern  nicht  ganz  unbekannt  ist,  als  er
        <pb n="295" />
        $  33.  Die  Stellungnahme  des  ungarischen  Rechts  gegenüber  den  Kartellen.  289

von  Professor  K.  Diehl-Königsberg  in  Goldschmidts  Zeitschrift
für  das  gesamte  Handelsrecht  (Band  56,  1905)  und  S.  Rundstein
im  Jahrbuch  der  internationalen  Vereinigung  für  vergl.  Rechtswissenschaft
  und  Volkswirtschaftslehre  (Band  8,  1905)  in  einigen
wesentlichen  Punkten  besprochen  wurde.  Wir  behalten  uns  unsere
Stellungnahme  zu  diesem  Entwurf  für  das  nächste  Kapitel  vor,
wo  uns  die  Vorschläge  zur  Lösung  des  Kartellproblems  beschäftigen
  sollen.

Baumgarten-Meszlöny.  19
        <pb n="296" />
        Gatealea12a]

_
——————

VI  Kapitel

Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.

&amp;amp;  33.  Allgemeine  Bemerkungen.

den  unvermeidlichen  Schluß  mit  sich,  daß  die  rechtliche

Regelung  der  Kartelle  und  Trusts  in  allen  Staaten  bisher
noch  unbefriedigend,  in  den  meisten  aber  überhaupt  fehlt,  und
daß  eben  deshalb  ihre  rechtliche  Stellung  als  eine  zufällige,
von  anderweitigen  Dispositionen  der  einzelnen  Rechtssysteme
bedingte  erscheint.

Dieser  Rechtszustand  veranlaßte  natürlich  Gesetzgebung  und
Wissenschaft  zu  einer  ganzen  Reihe  von  kodifikatorischen  Versuchen.
  An  der  Spitze  steht  Österreich  mit  einem  Gesetzentwurf,
der  den  Gegenstand  ex  professo  behandelt;  die  Vereinigten
Staaten  stehen  noch  im  Vorbereitungsstadium  der  Sammlung  des
Materials,  welches  in  den  Bänden  der  reports  der  Industrial
Commission  Verkörperung  fand.  In  Deutschland  wurde  November
1905  das  erste  Heft  einer  Denkschrift  über  das  Kartellwesen  dem
Reichstag  vorgelegt  und  veröffentlicht;  und  Ungarn  besitzt  bloß
einen  Privatentwurf  eines  Kartellgesetzes,  der  allerdings  in  amtlichem
  Auftrage  angefertigt  wurde.  Was  die  wissenschaftliche
Seite  der  Sache  betrifft,  so  ist  der  Vorrang  der  deutschen  Literatur
  zuzuerkennen,  die  in  ihrer  bald  kaum  übersehbaren  Fülle
von  Produkten  auch  an  kodifikatorischen  Vorschlägen  das  meiste
bietet.  Ihr  schließt  sich  Österreich  an,  wo  besonders  der  erwähnte
  Gesetzentwurf  eine  wertvolle  Kritik  und  bemerkenswerte
Vorschläge  hervorrief.  Das  Trustproblem  blieb  Amerikas  Eigentum,
  obwohl  einzelne  europäische  Schriftsteller,  namentlich  Deutsche
  und  Franzosen,  sich  auch  an  diesen  Gegenstand  wagten.

D:  Untersuchung  des  herrschenden  Rechtszustandes  bringt
        <pb n="297" />
        8  34.  Kodifikatorische  Versuche  in  Deutschland.  291

&amp;amp;  34.  Kodifikatorische  Versuche  in  Deutschland.

In  Deutschland  reichten  Abgeordneter  Heil  und  Genossen
noch  ı900  während  der  Verhandlungen  über  die  Kohlennot  einen
Antrag  bei  dem  Reichstag  ein,  „der  Reichstag  wolle  beschließen,
die  verbündeten  Regierungen  zu  ersuchen,  einen  Gesetzentwurf
vorzulegen,  durch  welchen  eine  sachgemäße  Reichsaufsicht  für
solche  Kartelle  und  Syndikate  eingeführt  wird,  deren  Geschäftsgebarungen
  einen  nachweislich  monopolistischen  Charakter  angenommen
  haben“  (Reichstagsdrucksachen  ı901,  Nr.  94).!)  Im
selben  Jahre  brachten  Gröber  und  Genossen  den  Beschlußantrag
  ein:

„Der  Reichstag  wolle  beschließen,  die  verbündeten  Regierungen  zu  ersuchen,

zum  Schutze  des  Mittelstandes  im  Gewerbe,  insbesondere  im  Interesse  des  Kleinhandels
  ..  .  II.  eine  Enquete  über  die  Wirkungen  der  gewerblichen  Kartelle,  Syndikate

  und  Ringe  zu  veranstalten“  (Reichstagsdrucksachen,  1901/1903  Nr.  81).

In  der  Sitzung  der  Zolltarifkommission  vom  14.  Jan.  1902
wurden  wieder  zwei  Anträge  eingebracht,  einer  von  sozialdemokratischer,
  der  andere  von  liberaler  Seite.  Der  erstere  lautet
wie  folgt:

„Der  Bundesrat  ist  verpflichtet,  die  Zölle  für  vom  Ansland  eingehende  Waren
aufzuheben  und  deren  zollfreie  Einfuhr  zuzulassen,  wenn  die  gleichartigen  Waren  von
deutschen  Verkaufsvereinigungen  (Syndikate,  Trusts,  Ringe  und  dergl.)  nach  dem  oder
im  Auslande  billiger  verkauft  werden  als  im  deutschen  Zollgebiet.  Die  getroffenen
Anordnungen  sind  dem  Reichstage  sofort,  oder  wenn  er  nicht  versammelt  ist,  bei

seinem  nächsten  Zusammentritt  mitzuteilen.  Sie  sind  außer  Kraft  zu  setzen,  wenn  der
Reichstag  seine  Zustimmung  nicht  erteilt.“

Der  Wortlaut  des  zweiten  eben  erwähnten  Antrages  ist  folgender:


„Der  Bundesrat  ist  berechtigt,  die  Zölle  auf  solche  Erzeugnisse,  für  welche  im
Inlande  Kartelle,  Trusts,  Verkaufsvereinigungen  oder  Betriebsmonopole  bestehen,
herabzusetzen  oder  aufzuheben,  Die  getroffenen  Anordnungen  sind  dem  Reichstage

sofort  oder,  wenn  er  nicht  versammelt  ist,  bei  seinem  nächsten  Zusammentritt  mitzuteilen.
  Sie  sind  außer  Kraft  zu  setzen,  wenn  der  Reichstag  die  Zustimmung  nicht  erteilt.“

Auch  bei  Beratung  der  Eisenzölle  wurde  beantragt:

„Der  Bundesrat  ist  verpflichtet  den  Zollsatz  außer  Kraft  zu  setzen,  sobald  von
Firmen,  die  dem  Eisenkartell  angehören,  Roheisen  und  nicht  schmiedbare  Eisenlegierungen
  für  das  Ausland  unter  dem  für  das  Inland  festgesetzten  Preis  verkauft
werden.“

1)  Vergl.  zu  diesem  Antrag:  Denkschrift,  betr.  die  Verhandlungen  des  deutschen
Reichstages  über  die  Kohlenfrage,  bearbeitet  vom  Verein  für  die  bergbaulichen  Interessen
  im  Oberbergamtsbezirk  Dortmund,  Essen  1901.  Verhandlungen,  Mitteilungen
und  Berichte  des  Zentralverbandes  deutscher  Industrieller.

19*
        <pb n="298" />
        292  VI.  Kapitel.  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.

Die  Anträge  wurden  in  der  Kommissionssitzung  vom  ı.  Oktober
  erneuert  und  am  30.  Oktober  im  Plenum  wieder  eingereicht.
Hier  erklärte  Staatssekretär  Graf  Posadowsky,  die  Regierung
habe  bereits  einen  Fragebogen!)  an  die  Bundesstaaten  gerichtet
und  auch  sonst  die  aus  öffentlichen  Verhandlungen  und  auf  literarischem
  Wege  erreichbaren  Daten  gesammelt.  Auch  die  Gerichte
  der  Bundesstaaten  wären  aufgefordert  worden,  über  Rechtsstreitigkeiten,
  die  sich  auf  das  Kartellwesen  beziehen,  Bericht  zu
erstatten.  Den  Leitern  größerer  Kartelle  wäre  Gelegenheit  geboten
  worden  zu  einer  vertraulichen  Mitteilung  der  Verhältnisse
des  Kartells.  Endlich  wäre  die  Veranstaltung  kontradiktorischer
Verhandlungen  in  Vorbereitung,  an  denen  die  Vertreter  der
Kartelle,  der  Hauptabnehmer  kartellierter  Unternehmungen  und
unabhängige  Fachleute  teilnehmen  sollten.  Die  Ergebnisse  der
Untersuchung  sollten,  insofern  dem  nicht  die  Pflicht  der  Wahrung
von  Greschäftsgeheimnissen  entgegenstände,  in  einer  umfangreichen
Denkschrift  veröffentlicht  werden.

Die  kontradiktorischen  Verhandlungen  wurden  mittlerweile
abgehalten,  und  der  erste  Teil  der  oben  erwähnten  Denkschrift
erschien  und  wurde  dem  Reichstag  am  28.  November  ı905  vorgelegt
  (Reichstagsdrucksachen,  ı1.  Legislaturperiode,  IL  Session
1905—1906  Nov.  4.).  Die  kondradiktorischen  Verhandlungen
selbst  wurden  auch  veröffentlicht  und  behandeln  in  drei  Bänden
(1.  Steinkohlen  und  Koks,  2.  Druckpapier  und  Buchhandel,  3.
Eisen  und  Stahl  I.  Teil)  folgende  Syndikate:  Rheinisch-Westfälisches
  Kohlen-Syndikat,  Oberschlesische  Kohlenkonvention,
Westfälisches  Koks-Syndikat,  Rheinisch-Westfälisches  Roheisensyndikat,
  Halbzeugverband,  Verband  deutscher  Druckpapier-Fabriken,
  Börsenverein  der  deutschen  Buchhändler,  Verbände  der
Drahtwalzwerke  und  Drabtstiftfabrikanten,  Weißblechverband,
Stahlverbände.

Die  Berichte  über  die  Verhandlungen  veröffentlichen  meistens
wörtlich  die  Ausführungen  der  einzelnen  Redner,  ausgenommen
die  von  ihnen  als  vertraulich  bezeichneten  Teile.  Anfangs  führte
Greheimrat  van  der  Borght,  später  Geheimrat  Delbrück  den
Vorsitz.  Als  Referenten  fungierten  die  Regierungsräte  V  oel-2)

  Der  Fragebogen,  ursprünglich  aus  25  Fragen  bestehend,  erhielt  später  eine
neue  Fassung  in  14  Fragen,  die  im  allgemeinen  hinlänglich  bekannt  sind.  Vergl.
auch  S.  84.
        <pb n="299" />
        8  34.  Kodifikatorische  Versuche  in  Deutschland.  293

cker,  Gross  und  Albert.  Die  Verhandlung  selbst  wurde  in
parlamentarischer  Form  gehalten  und  stets  betont,  daß  eine  Fragestellung,
  um  die  einzelnen  Teilnehmer  zur  Bekanntgabe  derjenigen
Daten  zu  veranlassen,  die  sie  geheim  halten  wollen,  nicht  stattfinden
  werde.  Demgegenüber  wurde  schon  während  der  Vorbesprechung
  insbesondere  von  den  Professoren  Schmoller  und
Brentano  die  Notwendigkeit  des  Zeugniszwanges  betont  (Kontr.
Verh.  Heft  ı  S.  ı3  und  ı7).  Die  Denkschrift  gibt  der  Meinung
Ausdruck,  daß  diese  Bedenken  nicht  gerechtfertigt  waren.  Sie
beruft  sich  darauf,  daß  die  Kartellvertreter  stets  gern  und  eingehend
  Auskunft  gegeben  und  die  Verhandlungen  dazu  beigetragen
  haben,  eine  Annäherung  und  Einigung  der  interessierten
Kreise  anzubahnen  (Denkschrift  S.  14  und  15).

Die  letzte  kondradiktorische  Verhandlung  fand  am  20.  und
2ı.  Juni  1905  statt;  doch  ist  noch  eine  Fortsetzung  derselben
geplant.)  Die  Veröffentlichung  der  Denkschrift  wurde  durch
einen  Antrag  der  Abgeordneten  Spahn,  Gröber  und  Schaedler
  bei  der  zweiten  Beratung  des  Reichshaushaltsetats  für  1905
veranlaßt.  Derselbe  ging  dahin,  den  Reichskanzler  zu  ersuchen,
„dem  Reichstage  tunlichst  bald  eine  Denkschrift  über  die  für  die
Produktion,  den  Preis  und  den  Vertrieb  von  Waren  gebildeten
Kartelle,  Syndikate  und  Interessengemeinschaften  vorzulegen,
welcher  die  Vertragsbestimmungen  dieser  Gresellschaften  angefügt
  sind.“

Die  Angaben  über  die  Organisation  der  Verbände  werden
durch  die  in  einem  Anlageband  abgedruckten  Statuten  und  Verträge
  ergänzt.  Dieselben  sind  nach  den  ı5  Industriegruppen  der
Denkschrift  (siehe  S.  84)  zusammengestellt  und  veranschaulichen
die  innere  Organisation  der  Kartelle,  die  Ausgestaltung  der  Beziehungen
  der  einzelnen  Mitglieder  zum  Verbande  und  zur  (reschäftsstelle
  des  Verbandes  sowie  zueinander.

Was  die  Denkschrift  selbst  betrifft,  so  enthält  sie  in  dem
bisher  erschienenen  ersten  Teil  eine  Einleitung,  eine  Übersicht
über  die  bestehenden  Kartelle  mit  ihren  Satzungen  und  dann  eine
Erörterung  einzelner  Syndikate  Die  Statistik  reicht  bis  zum
30.  September  1905.  Grenossenschaftliche  Vereinigungen,  sei  es
für  Produktion,  Kauf  oder  Verkauf,  wurden,  wenn  sie  nur  lokaler

1)  Während  des  Druckes  vorliegender  Schrift  sind  weitere  Verhandlungen  über  die
Spiritus-  und  Tapetensyndikate  abgehalten  worden.  Vgl.  Nachtrag  am  Ende  diesesWerks.
        <pb n="300" />
        294  VL  Kapitel.  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.

Natur  waren,  ausgeschieden,  ebenso  ausländische  und  internationale
Verbände  Es  handelt  sich  also  nur  um  Syndikate  und  Preisverbände,
  die  in  Deutschland  ihren  Sitz  haben  und  über  lokale
Zwecke  hinausgehen.  Als  Kriterium  für  den  Charakter  eines
gewerblichen  Kartells  galt  die  Bindung  an  den  Preis,  die
Festsetzung  eines  Höchst-  und  Mindestpreises.  Aber  nicht
nur  die  Industrien,  die  Produktionsgesellschaften,  sondern  auch
Kaufverbände  und  Händlervereinigungen  sind  in  die
Enquete  einbezogen  worden,  hingegen  Interessengemeinschaften,
  die  zu  einem  einzigen  Unternehmen  fusioniert
sind,  vorläufig  nicht.  Dieses  wichtige  Kartellgebiet  soll  später
besonders  behandelt  und  in  dem  nächsten  Teil  der  Denkschrift
berücksichtigt  werden.  Man  schied  diese  Gemeinschaften  vorerst
aus,  weil  sie  für  die  Statistik,  die  zuerst  in  Frage  kam,  sich  wenig
eignen  und  dann  auch,  weil  eine  Untersuchung  hier  wenig  Erfolg
gehabt  hätte.  Ohne  Angabe  von  genauen  Bestimmungen,  die
zum  Teil  das  Geschäftsgeheimnis  berührt  hätten,  hätte  diese  Enquete
  wenig  Wert  besessen;  es  sei  aber  anzunehmen  gewesen,
daß  hier  die  gewünschten  Auskünfte  verweigert  worden  wären.
Man  sieht,  die  amtliche  Enquete  ist  keine  vollständige,  sondern
auf  die  Kartelle  und  Syndikate  im  engeren  Sinne  begrenzt.

An  den  ersten  Teil  der  Denkschrift  soll  sich  nach  dem  Plane
der  Regierung  eine  Zusammenstellung  der  auf  die  Kartelle  bezüglichen
  Bestimmungen  der  inländischen  und  ausländischen
Gesetzgebung  unter  Berücksichtigung  der  wichtigeren  Entscheidungen
  der  obersten  Gerichtshöfe  anschließen.  Ferner  sollen
die  Ergebnisse  der  Kartellenquete  an  der  Hand  einer  Preisstatistik
  gewürdigt  werden.  „Dabei  soll  das  Material,  soweit
sich  die  in  den  Verhandlungen  festgestellten  Verhältnisse  geändert
haben,  ergänzt  und  nötigenfalls  durch  Ausdehnung  der  Untersuchung
  auf  andere  Kartelle  erweitert  werden.“

Noch  zwei  Teile  sollen  der  ersten  Denkschrift  folgen,  und
dann  erst  wird  es  möglich  sein,  die  Gesetzgebung  in  Aktion
treten  zu  lassen,  für  die  alle  diese  Untersuchungen  nur  eine
vorbereitende  Arbeit  bedeuten  (vgl  Anhang  dieses  Werks).

Die  Statistik  selbst  hat  folgende  Rubriken:  ı.  Name  und
Firma  des  Kartells,  2.  Sitz  des  Kartells,  3.  Name  und  Wohnort
des  Vorstandes  usw.,  4.  Zahl  der  beigetretenen  Firmen,  5.  Erzeugnisse,
  auf  die  sich  der  Kartellvertrag  erstreckt,  6.  Zweck  des
        <pb n="301" />
        &amp;amp;  34.  Kodifikatorische  Versuche  in  Deutschland.  295

Kartells,  7.  Organisationsform  des  Kartells,  8.  Örtliche  Ausdehnung,
  9.  Jahr  der  Gründung  und  vereinbarte  Dauer,  10.  Besondere
Bemerkungen.

Während  die  amtlichen  Kreise  bisher  nur  eine  vorbereitende
  Tätigkeit  entwickelt  haben,  besprachen  die  halbamtlichen
der  Rechts-  und  Wirtschaftswissenschaft  eingehend  die  rechtliche
Regelung  der  Kartelle.  Der  26.  deutsche  Juristentag  setzte  noch
im  Jahre  1902  die  Frage  auf  seine  Tagesordnung  in  der  Form:
„Welche  Maßnahmen  empfehlen  sich  für  die  rechtliche  Behandlung
  der  Ringe  und  Kartelle’“  Dem  Juristentag  lagen  zwei
Gutachten  vor;  das  eine  von  Professor  Heinrich  Waentig
(Greifswald,  Verhandlungen  des  deutschen  Juristentags,  Band  ı,
S.  63),  das  andere  von  Dr.  Julius  Landesberger  (Wien,  a.a.  O,,
S.  294).  Ersterer  hält  einen  Eingriff  in  der  Richtung  erwünscht,
daß  die  Neigung  der  Interessenten  —  Arbeiter  und  Konsumenten  —
zur  Selbsthilfe  erweckt  und  begünstigt  und  der  Wettbewerb  im
Verkehr  durch  Öffentlichkeit  der  Kartellsatzung  und  sämtlicher
auf  die  Preisfeststellung,  Absatz-  und  Lieferungsverhältnisse  und
auf  die  produzierten  Quantitäten  bezüglicher  Beschlüsse  gestärkt
werde.  Gegebenenfalls  wäre  zu  erwägen,  ob  nicht  eine  Verstaatlichung
  die  Kartellbewegung  in  einer  oder  der  anderen  Industrie
ablösen  solltee  Landesberger  hingegen  wünscht  eine  verwaltungsrechtliche
  Handhabung  der  Frage  und  seine  Postulate  sind:
staatliche  Aufsicht,  Offenkundigkeit  der  Kartellsatzung,  Anmeldepflicht
  im  Falle  der  Abänderung  derselben,  öffentliches  Kartellregister,
  Feststellung  des  Mimimums  des  Inhalts  des  Kartellvertrages,
Anmeldepflicht  in  Bezug  auf  gewisse  Kartellbeschlüsse  und  ein
Kartellgericht  mit  streng  umschriebener  Jurisdiktion.

Der  Juristentag  wies  die  Frage  an  die  dritte  (Strafrechts)-Abteilung;
  wie  der  Vorsitzende  hervorhob,  ohne  damit  Stellung  zu
nehmen  in  der  Frage,  ob  die  Lösung  des  Problems  auf  dem  Gebiet
des  Strafrechts  oder  anderweitig  zu  suchen  sei.  In  der  Abteilung
brachte  Menzel  einen  Beschlußantrag  vor,  wonach  der  Juristentag
  der  Überzeugung  Ausdruck  gebe,  daß  zur  rechtlichen  Regelung
  der  Kartelle  vor  allem  erwünscht  sei  a)  die  Aufstellung
eines  Kartellregisters  und  b)  die  Statuierung  einer  Aufklärungspflicht
  den  Verwaltungsbehörden  gegenüber  von  seiten  der  kartellierten
  Unternehmer,  ihrer  Organe  und  Kommissionäre;  und
daß  er  die  Ausbildung  des  Rechts  der  wirtschaftlichen  Verbände
        <pb n="302" />
        296  VI,  Kapitel.  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.

und  namentlich  der  Aktiengesellschaften  wünschenswert  halte  in
der  Richtung,  daß  es  der  Staatsgewalt  ermöglicht  werde,  diesen
Verbänden  gegenüber  das  allgemeine  Interesse  zu  wahren.

Gegen  den  Antrag  nahm  der  Korreferent  Landgerichtspräsident
  Nentwich  (Gleiwitz)  Stellung.  Sektionschef  Dr.  Klein
(Wien)  äußerte  sich  auch  gegen  den  Antrag  Menzel  und  betonte
die  Notwendigkeit  einer  ergänzenden  Gesetzgebung,  um  die
Geltung  der  allgemein  anerkannten  privatrechtlichen  Prinzipien,
die  von  den  Kartellen  gewissermaßen  verwischt  wurden,  wieder
zur  alten  Herrschaft  zu  verhelfen.

Wenig  Anklang  fanden  Kulemanns  Ausführungen;  die
Anträge  Boyens,  Thumin,  Scherer,  Simon  sind  auch  zu  erwähnen.
  Die  Abteilung  nahm  endlich  Menzels  vermittelnden
Antrag  an  und  beschloß,  die  Kartellfrage  dem  Plenum  des
Juristentages  zu  unterbreiten.  Das  Plenum  aber  wies  sie,  als
noch  nicht  genügend  geklärt,  dem  nächsten  Juristentag  zur  neuerlichen
  Beratung  zu.

Somit  wurde  die  Debatte  im  September  1904  in  Innsbruck
wieder  aufgenommen  und  gab  Dr.  Klein  Anlaß  zu  neuerlichen
geistvollen  Ausführungen.  Sein  Vortrag  entrolit  ein  einheitliches,
oft  überraschend  grelles  Bild  der  ganzen  Kartell-  und  Trustbewegung.
  Nachher  scheidet  er  vor  allem  jene  Maßregeln  aus,
die  er  bei  der  gerichtlichen  Behandlung  der  Kartelle  ausgeschlossen
  haben  will.  Es  sind  ihrer  drei.  Es  kann  seines  Erachtens
  zu  allererst  keine  Rede  von  einem  Verbot  der  Kartelle
  und  deren  zivil-  oder  strafrechtlicher  Unterdrückung  sein.
Nur  die  schädliche  Ausübung  des  Monopols  sei  zu  bekämpfen.
Ferner  ist  er  ein  Gregner  der  verwaltungsrechtlichen  Regelung
des  Kartellwesens  und  hält  eine  Registeranmeldung  und  die  Veröffentlichung
  der  Kartellverträge  für  wirkungslos,  sobald  eine  inhaltliche
  Zensur  ausgeschlossen  ist.  Der  dritte  Punkt,  in  dem  er
das  Einschreiten  der  Gesetzgebung  zurückweist,  ist  eine  einheitliche
  obligatorische  Rechtsform  für  Kartellvereinigungen,  die  nur
die  Form  der  Association  einschränken  würde,  ohne  ihrem  Wesen
nahezutreten.

Der  Hauptpunkt,  an  welchem  die  Gesetzgebung  zur  Lösung
der  Kartellfrage  einsetzen  muß,  sei  die  Frage  der  Preishaltung.
Auch  die  bestehenden  Strafgesetze  hatten  schon  durch  ihren  Bestand
  als  Drohung  wohltätig  gewirkt.  Als  Organ  der  staatlichen
        <pb n="303" />
        8  34.  Kodifikatorische  Versuche  in  Deutschland.  297

Aufsicht  hält  er  eine  Art  Beschwerdeinstanz  gegen  abnorme,  die
Allgemeinheit  schädigende  Preisgestaltung  vor  Augen.  Es  wäre
dies  eine  unter  Zuziehung  von  Sachverständigen  entsprechend
zusammengesetzte  Kommission,  die  auf  Anrufen  einer  Gremeindevertretung,
  eines  größeren  Produktions-  oder  Händlerverbandes
die  gegen  die  Preisfestsetzung  vorgebrachten  Beschwerden  kontradiktorisch,
  jedoch  nicht  öffentlich  behandelte.  Nur  die  Entscheidung
  selbst  sollte  veröffentlicht  werden.  Die  Autonomie  der
industriellen  Kreise  wäre  durch  Einbeziehung  von  Delegierten  der
Fachkreise  in  diese  Kommission  gewahrt.  Dieses  „Preisrichteramt“
  hätte  nicht  über  die  Moralität,  sondern  über  die  Berechtigung
der  Kartellpreise  und  über  die  Höhe  des  Kartellaufschlags  zu
entscheiden.  Es  wäre  mehr  ein  Einigungsamt,  als  eine  Spruchstelle.
  Die  Mitglieder  oder  die  Leiter  der  Kartelle,  die  an  den
durch  die  Kommission  mißbilligten  Preisen  festhalten,  sollten  die
Fähigkeit  zur  Bekleidung  gewisser  bürgerlicher  Ehrenämter  verlieren.
  Eventuell  könnte  der  Beschluß  der  Kommission  auch
auf  die  bereits  abgeschlossenen  Rechtsgeschäfte  zurückwirken
und  zu  Schadensersatz  verpflichten.

Außer  dem  Verhalten  der  Kartelle  zu  ihren  Abnehmern
wären  auch  ihre  Beziehungen  zu  den  Arbeitern  und  Kartellmitgliedern
  durch  die  Gesetzgebung  zu  beeinflussen.  So  wäre  die
Koalitionsfreiheit  der  Arbeiter  gesetzlich  zu  sichern  und  die  Auflösung
  des  Dienstverhältnisses  im  Interesse  der  Angestellten  an
einen  längeren  Termin  (6  Monate)  zu  binden,  damit  die  Arbeiter
durch  Betriebseinstellungen  und  Reduktionen  nicht  allzu  hart  getroffen
  werden.  Schließlich  wären  die  Kartellmitglieder  sowie
die  Konkurrenten  des  Kartells  gegen  Zwang,  Drohung,  Schikane
und  unlauteren  Wettbewerb  zu  schützen,  wobei  insbesondere
$&amp;amp;  826  BGB.  in  Betracht  gezogen  werden  soll.  Im  ziemlich  allgemein
  gehaltenen  Schlußantrag  Kleins  sind  alle  diese  Vorschläge
nur  teilweise  enthalten.  Sein  Schlußantrag  lautet:

„Der  Juristentag  ist  der  Ansicht,  daß  die  Ordnung  der
Fragen,  die  bisher  durch  den  Kartellierungsprozeß  und  die
Tätigkeit  der  Kartelle  hervorgerufen  wurden,  hauptsächlich
der  Verwaltungspolitik  und  der  Wirtschaftsgesetzgebung
zufällt.

Er  hält  jedoch  rasch  eingreifenden  und  tunlichst  wirksamen
  Schutz  gegen  übertriebene,  wirtschaftlich  ungerecht-
        <pb n="304" />
        298  VL  Kapitel.  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.

fertigte  Preissteigerungen,  zumal  gegen  solche,  wodurch
die  Wirtschaft  der  minder  bemittelten  Klassen  empfindlich
getroffen  wird,  und  die  Gewährung  der  gleichen  Koalitionsfreiheit,
  welche  die  Unternehmer  genießen,  an  die  Arbeitnehmer
  für  unerläßlich.

Was  die  eigentliche  Behandlung  der  Kartelle  anlangt,
so  hält  der  Juristentag  die  gesetzliche  Anerkennung  des
rechtsgültigen  Bestandes  der  Kartelle  für  notwendig  und
ist  der  Überzeugung,  daß  auch  im  Bereiche  des  Kartells
Normen  und  Geist  des  herrschenden  Privatrechts  uneingeschränkt
  zur  Herrschaft  kommen  und  jedermann  hier
den  vollen  und  gleichen  Schutz  seiner  Interessen  und
seiner  Persönlichkeit  genießen  müsse  wie  im  übrigen
Rechtsverkehre.

Inwiefern  zu  diesem  Zwecke  Änderungen  oder  Ergänzungen
  des  geltenden  Rechts  erforderlich  sind,  hat  sich
nach  der  Besonderheit  der  einzelnen  territorialen  Rechtsordnungen
  zu  bestimmen.“

In  der  Abteilung  entwickelte  sich  eine  lebhafte  Debatte,  und
viele  Redner  wollten  den  Standpunkt  zur  Geltung  bringen,  daß
eine  gesetzliche  Regelung  der  Kartelle  überhaupt  überflüssig  sei.
Insbesondere  wurde  die  Idee  der  Preiskontrolle  lebhaft  angegriffen.
  In  diesem  Sinne  sprachen  Scharlach,  Vossen  und  Abt.
Ferner  beteiligten  sich  noch  an  der  Debatte  Hirsch,  Landesberger,
  Heymann  und  Ullmann,  Namen,  die  aus  der  Kartellliteratur
  rühmlichst  bekannt  sind.  Nachdem  eine  Vermittlungsproposition
  Ullmanns  auch  durch  Klein  angenommen  wurde,
lautet  der  mit  überwiegender  Majorität  angenommene  Beschluß
der  Sektion  wie  folgt:

„Der  Juristentag  hält  staatliches  Eingreifen  gegen
etwa  übertriebene,  wirtschaftlich  ungerechtfertigte  Preissteigerung
  für  empfehlenswert  und  die  Gewährung  der
gleichen  Koalitionsfreiheit,  welche  die  Unternehmer  genießen,
  an  die  Arbeitnehmer  für  unerläßlich.*“

Auch  die  Plenarsitzung  akzeptierte  mit  großer  Mehrheit  diesen
Beschluß,  trotzdem  mehrere  Redner  und  insbesondere  Dr.  Scharlach
  eine  neue  Besprechung  der  Frage  im  Plenum  beantragten.

Eine  Lösung  des  Problems  ist  natürlich  in  diesem  ziemlich
allgemein  gehaltenen  und  farblosen  Ausspruch  des  Juristentags
        <pb n="305" />
        8  34.  Kodifikatorische  Versuche  in  Deutschland.  299

nicht  zu  finden;  das  Resultat  der  Beratungen  ist  bloß  die  Anerkennung
  der  Notwendigkeit  und  Möglichkeit  eines  positiven  gesetzlichen
  Einschreitens,

Die  Kartellfrage  kam  auf  dem  Mannheimer  Kongreß  des
Vereins  für  Sozialpolitik  im  September  ı905  wieder  aufs  Tapet.

Die  Debatte  wurde  durch  das  Referat  Schmollers  eingeleitet.
  Dasselbe  endete  in  einer  Anzahl  positiver  Vorschläge  für
eine  Kartellgesetzgebung,  von  denen  namentlich  der  Gedanke
der  Vertretung  des  Staates  in  der  Verwaltung  jener  großen
Aktiengesellschaften,  deren  Kapital  75  Millionen  Mark  überschreitet,
  durch  ein  Viertel  der  Aufsichtsräte  und  Direktoren,  welche
vom  Staate  ernannt  werden,  und  der  einer  Beteiligung  des  Staates
an  dem  ıo  Prozent  übersteigenden  Reingewinn  vollkommen  neu
ist  und  in  den  Kreisen  der  Industriellen  sofort  lebhaften  Widerspruch
  hervorgerufen  hat.  Ebenso  großen  Beifall  wie  das  Referat
Schmollers  fanden  die  Ausführungen  Kirdorfs,  wenn  auch
manchmal  während  des  Vortrags  des  letzteren  der  Widerspruch  sich
in  lebhafter  Weise  äußerte.  Professor  Schmoller  ging  davon  aus,
daß  die  Kartellfrage  heute  die  wichtigste  sei,  denn  sie  habe  eine
grundstürzende  Umwälzung  der  2000  Jahre  bestehenden  wirtschaftlichen
  Grundsätze  im  Gefolge  und  führe  in  gerader  Linie  zum
sozialistischen  Staat.  Der  Grundsatz  der  freien  Konkurrenz  gehe  in
die  Brüche.  Naturgemäß  entstehe  die  Frage,  wie  sich  der  Staat
gegen  diese  Organisationen  zu  benehmen  habe.  Die  Kohlenwerte
seien  unerhört  gestiegen,  und  wenn  es  auch  richtig  sein  mag,  daß
die  Preise  vorher  vielleicht  zu  niedrig  waren,  so  sind  sie  jetzt  der
Ausdruck  einer  Machtäußerung  großer  Korporationen.  Die  Konsumenten
  und  auch  die  Verfeinerungsindustrie  werden  bedrängt,
der  Großhandel  sei  um  seine  Position  gebracht.  Die  Preise
werden  nicht  mehr  durch  Angebot  und  Nachfrage,  sondern  durch
Beschlüsse  kleiner  Gremien  herbeigeführt.  Der  letzte  Erfolg  sei
die  Authebung  der  Gewerbefreiheit  und  die  Entstehung  von
Monopolen.  Soll  hier  der  Staat  ruhig  zusehen?  Eine  Verstaatlichung
  wäre  nur  in  zwei  oder  drei  Industrien  möglich,  etwa  bei
der  Kohle.  Er  halte  dies  jedoch  für  eine  falsche  Maßregel,  wenn
er  auch  für  die  Vermehrung  der  Kohlengruben  des  Staates  im
Ruhrgebiete  wäre,  und  bedauert  deshalb  das  Scheitern  der
Hibernia-Aktion,  die  nicht  der  Beginn  der  Verstaatlichung  war.
Mit  der  Teilnahme  des  Staates  am  Syndikat  würde  dem  Staate
        <pb n="306" />
        300  VI.  Kapitel  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.

genug  Einfluß  verschafft  worden  sein,  nur  war  das  Veto  gegen
die  Preiserhöhung  nicht  genügend,  es  müßte  ihm  auch  Einfluß
auf  eine  Preisermäßigung  zustehen.  Die  Kartellgesetzgebung
werde  die  nächsten  hundert  Jahre  mit  Detailgesetzen  beschäftigen.
Besondere  (Gresetze  seien  jetzt  schon  bei  der  Kohle  möglich,  wo
die  Verhältnisse  schon  reif  sind.  Im  allgemeinen  müsse  die  Publizität
  erzwungen  werden.  Ferner  solle,  um  gewisse  Mißbräuche
auszuschließen,  folgendes  gesetzlich  bestimmt  werden:  ı.  bis  wohin
  die  Kartelle  die  öffentlichen  Gerichte  ausschließen  dürfen;
2.  bis  wohin  ihre  Strafgewalt  gegen  ihre  Mitglieder  gehen
dürfe;  3.  bis  wohin  Exklusivverträge,  die  den  Abnehmern  verbieten
  wollen,  anderswo  Waren  zu  nehmen  als  beim  Kartell,
reichen  dürfen;  4.  ob  und  wie  weit  die  Kartelle  ein  ungleiches
Recht  für  ihre  Mitglieder  statuieren  dürfen.  Gegen  Kartellexportprämien,
  unbillige  Preisfeststellungen  könne  durch  Eisenbahntarife,
  Zollpolitik  und  Handelsverträge  eingegriffen  werden.  Der
Staat  müsse  trachten,  die  Preisfestsetzung  aus  einseitigen  Anordnungen
  in  Kompromisse  zwischen  organisierten  Verkäufern  und
Käufern  zu  verwandeln.  Dies  gelte  auch  für  die  Lohnfestsetzung.
Außerdem  müsse,  wie  Professor  Menzel  zuerst  betont  habe,  auch
eine  Änderung  der  Aktiengesetzgebung  eintreten,  denn  sonst
würde  man  nur  Trusts  erzwingen,  welche  die  Gefahr,  daß  die
Spekulation  und  Spekulanten  an  die  Spitze  treten,  befördern.  Er
verlange  Bestimmungen,  wonach  bei  Aktiengesellschaften  von
75  Millionen  Mark  Kapital  an  ein  Viertel  der  Aufsichtsräte  und
Direktoren  durch  den  Reichskanzler  und  die  Landesregierung
mit  der  Verpflichtung,  die  politischen  und  wirtschaftlichen  öffentlichen
  Interessen  zu  wahren,  zu  ernennen  wäre.  Der  ıo  Prozent
übersteigende  Gewinn  sei  mit  dem  Staate  und  dem  Lande  zu  teilen.
Ausländische  Aktionäre  sollten  kein  Stimmrecht  haben.  Hierdurch
  werde  die  Selbständigkeit  der  Unternehmen  doch  entsprechend
  gewahrt.  Er  tritt  schließlich  für  die  Kartelle  gegen
die  Trusts  ein,  welch  letzteres  System  Schwindel  zeitige,  brutale
Gewaltmenschen  in  die  Höhe  bringe,  während  die  Kartelle  ein
wichtiges  Glied  in  der  Erziehung  des  Volkes  und  eines  kaufmännischen
  Beamtentums  seien.!)

1)  Vergl.  zu  Schmollers  Ausführungen  seinen  Aufsatz  in  Schmollers  Jahrbuch,
1905,  viertes  Heft  S.  325  ff.
        <pb n="307" />
        8  34.  Kodifikatorische  Versuche  in  Deutschland.  301

Geheimer  Kommerzienrat  Kirdorf,  Generaldirektor  der
Gelsenkirchener  Bergwerksgesellschaft  und  Präsident  des  Kohlensyndikats
  erklärt,  die  Syndikate  seien  Kinder  der  Not;  viele
Schattenseiten,  die  behauptet  werden,  seien  nur  Schlagworte.
Wenn  angeblich  eine  Privatmonopolbildung  entstehe,  so  seien
hier  Mißbräuche  nicht  von  langer  Dauer,  denn  die  Verhältnisse
  bedingen  eine  Änderung.  Ein  Staatsmonopol  werde  man,
wenn  es  noch  so  schlecht  sei,  nicht  los.  Übermäßige  Preisfeststellungen
  werden  nicht  lange  anhalten,  da  die  eigenen  Zwecke
geschädigt  werden  und  der  Absatz  abnähme.  Die  Preisschwankungen
  seien  seit  dem  Syndikat  geringer  geworden,  die  Preise
wären  genau  der  Lohnsteigerung  gefolgt.  Die  großen  industriellen
  Verschmelzungen  seien  nur  durch  das  Syndikat  gefördert,
  nicht  verursacht  worden.  Was  den  Schmollerschen  Vorschlag
  rücksichtlich  der  Beteiligung  des  Staates  an  der  Leitung
anlangt,  so  ziehe  er  die  Verstaatlichung  vor.  Denn  entweder
werden  die  Beamten  immer  überstimmt,  oder  sie  seien  ein
bureaukratischer  Einschlag.  Er  halte  für  die  richtigste  Lösung
der  sozialen  Frage  die  Schaffung  reichlicher  Arbeitsgelegenheit,
für  welche  die  Syndikate  sorgen  müssen  und  werden.

Es  sprachen  noch  die  Professoren  Liefmann,  Lotz,  Diehl,
G.  Cohn,  ferner  Dr.  Gothein,  Dr.  Willbrandt,  Dr.  Leydig,
Geheimrat  Rothenburg,  A.  Weber,  Pfarrer  Naumann,
M.  Weber,  Dr.  Voglstein,  K.  Wiedenfeld,  die  Arbeitersekretäre
  Erkelenz  und  Fischer.  Wenn  auch  die  Fragen
der  großen  Kartellpolitik  und  deren  Folgen  wiederholt  gestreift
wurden,  so  stand  doch  eigentlich  die  Diskussion  über  die  deutschen
  Kohlen-  und  Eisensyndikate  im  Vordergrunde,  und  wie
Alfred  Weber  (Prag)  richtig  bemerkte,  bildete  die  unausgesprochene
  Frage,  ob  der  preußische  Staat  in  das  Koblenkartell
eintreten  soll,  den  Grundton  der  ganzen  Debatte.  So  sehr  die
Meinungen  auch  auseinandergingen,  so  herrschte  doch  in  einem
Punkte  vollkommene  Übereinstimmung,  nämlich  in  der  Ablehnung
  des  Schmollerschen  Vorschlages  auf  Eintritt  des
Staates  in  die  Leitung  der  großen  Aktiengesellschaften,  und
eigentlich  blieben  nur  der  Gedanke  der  Publizitätspflicht  der  Kartelle
  sowie  einzelne  von  Schmoller  empfohlene  Maßregeln  gewisser
Grenzbestimmungen  gegen  Zwangsmaßregeln  der  Kartelle  nach
außen  und  gegen  ihre  Mitglieder,  von  den  Befürwortern  einer
        <pb n="308" />
        302  VI.  Kapitel.  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.

Kartellgesetzgebung  unangefochten,  Prinzipien,  die  Professor
Menzel  sowie  Klein,  letzterer  mit  der  Idee  der  Unterstellung
der  Kartelle  unter  das  gemeine  Recht,  schon  früher  ausgesprochen
hatten.  Die  Versammlung  schloß  mit  dem  von  Rathgen  gehaltenen
  Schlußresume,  in  welchem  eigentlich  nicht  viel  mehr  als
dieses  negative  Resultat  konstatiert  wurde,

$&amp;amp;  35.  Versuche  zur  Lösung  des  Trustproblems  in  den
Vereinigten  Staaten.

Seit  fünfzehn  Jahren  steht  die  Trustfrage  im  Mittelpunkt  der
wissenschaftlichen  und  politischen  Diskussion,  ohne  bisher  ihrer
Lösung  nahe  gerückt  worden  zu  sein.  All  der  Haß,  welcher  in
der  Kulturwelt  gegen  die  Anhäufung  von  Vermögen  und  ungerechtfertigte
  Kapitalrente  sich  angesammelt,  zieht  in  den  Krieg
gegen  die  amerikanischen  Trusts;  und  all  die  Hartnäckigkeit  und
Zähigkeit,  mit  welcher  selbsterworbenes  Gut  verteidigt,  all  das
Raffinement,  womit  dasselbe  zu  vergrößern  versucht  wird,  all
die  Macht,  die  die  Herrschaft  über  ganze  Gebiete  der  Produktion
den  Trusts  gesichert  hat,  wird  zur  Verteidigung  derselben  ins
Treffen  geführt.  Wir  sahen,  wie  die  Gesetzgebungsversuche  der
neunziger  Jahre  gescheitert  und  wie  es  den  Trusts  gelungen  ist,
sozusagen  unter  dem  Schutz  der  gegen  sie  gerichteten  (iesetzgebung
  weiter  zu  gedeihen.  Dies  wurde  wesentlich  erleichtert
durch  die  praktischen  Schwierigkeiten,  die  sich  aus  der  Verfassung,
  namentlich  aus  dem  Verhältnis  des  Machtkreises  der
Einzelstaaten  zu  dem  des  Kongresses  ergeben.  Die  Aktiengesellschaften
  unterstehen  der  Kontrolle  der  Einzelstaaten,  aber  nur
insofern,  als  sie  kein  „interstate  commerce“  treiben,  sondern  mit
ihrem  Geschäft  innerhalb  der  Grenzen  des  Einzelstaates  bleiben.
Nachdem  die  Trusts  den  Binnenhandel  ebenso  gut  wie  den  Außenhandel
  betreiben,  so  ist  schon  in  diesem  Punkt  ein  unlösbarer
Zusammenstoß  von  Kompetenzen  gegeben.  Um  die  Kontrolle
der  Aktiengesellschaften  zu  verschärfen,  sind  eine  Reihe  von
Gesetzentwürfen  ausgearbeitet  worden.  Wir  heben  bloß  die
New-York  Business  Companies’  Act!)  hervor,  welche  auf
Veranlassung  Roosevelts  ı900  verfaßt  wurde.  Zweck  des  Entwurfs
  war,  den  soliden  Aktiengesellschaften  größere  Vorrechte

!)  Text  des  Entwurfs  siehe  im  Anhang  bei  Jenks  a,  a.  O.  S.  270.
        <pb n="309" />
        $  35.  Versuche  zur  Lösung  des  Trustproblems  in  den  Vereinigten  Staaten.  303

zu  sichern,  andererseits  aber  sie  zu  öffentlicher  Rechnungslegung
anzuhalten  und  die  Verantwortung  der  Direktoren  zu  verschärfen.
Der  Entwurf  sollte.nur  Gültigkeit  haben  für  Gesellschaften,  die
sich  ihm  unterwarfen  und  bei  ihrem  Zustandekommen  ihn  zugrunde
  legten.  Das  Wesentlichste  der  erwähnten  Vorrechte  war,
daß  die  Gesellschaft  jede  Art  von  Vermögen,  die  eigenen  Aktien
und  solche  anderer  Gesellschaften  inbegriffen,  zu  verkaufen  und
zu  erwerben  berechtigt  wurde.  Man  hoffte,  durch  diese  Verfügung
  sämtliche  bessere  Gesellschaften  veranlassen  zu  können,
sich  dem  Gesetz  zu  unterwerfen.  Die  erwähnten  Beschränkungen
bestanden  im  wesentlichen  darin:  die  Gesellschaft  müsse  ein
öffentliches  Bureau  halten,  in  welchem  die  Aktionäre  den  Stand
und  die  Übertragung  des  Aktienkapitals  zu  jeder  Zeit  erfahren
könnten;  gegen  Errichtung  eines  Dollars  könne  jeder  eine  Abschrift
  der  Inkorporationsurkunde  von  der  Gesellschaft  erlangen,
aus  welcher  der  Wirkungskreis  der  Direktoren  ersichtlich  sei.
Zur  Änderung  des  Geschäftes  und  zu  neuer  Aktienemission  sei
eine  */,  Mehrheit  der  Aktionäre  erforderlich  und  auf  Wunsch
müsse  die  Gesellschaft  die  Aktien  der  in  der  Minderheit  gebliebenen
  Aktionäre  im  Nominalwert  einlösen.  Die  neue  Satzung
sei  jedem  Aktionär  einzusenden,  ebenso  die  ergänzte  Liste  der
Aktien.  Ein  größerer  Einfluß  der  Aktionäre  ist  überhaupt  ein
Grundzug  des  Gesetzes.  Wichtig  ist  auch  die  Bestimmung,  daß
Aktien  nur  gegen  Barzahlung  zu  notieren  sind,  es  sei  denn,
daß  der  Vertrag,  auf  Grund  dessen  andere  Gegenleistungen  an
Zahlungsstatt  angenommen  werden,  veröffentlicht  wird.
Littlefield  brachte  beim  Kongreß  1901  einen  neuen  (resetzentwurf
  ein,  den  das  Abgeordnetenhaus  auch  votierte,  den
aber  der  Senat  verwarf.  Grundzüge  des  Entwurfs  sind:  Anmeldepflicht
  der  interstate  commerce  treibenden  Gesellschaften  und  ein
eventueller  Besteuerungszwang.  Die  Anmeldepflicht  bezieht  sich
auf  alle  wesentlichen  Verhältnisse  der  Korporationen;  besonders
bemerkenswert  auch  auf  die  Frage,  ob  der  Gegenwert  der  Aktien
in  Geld  oder  anderen  Leistungen  besteht  —  im  letzteren  Falle
muß  auch  Art  und  Charakter  derselben  und  ihr  realer  Geldwert
bezeichnet  werden;  sie  erstreckt  sich  auch  auf  die  Schulden  der
Gesellschaft,  die  Bezahlung  ihrer  Beamten  und  den  Lohn  ihrer
Arbeiter.  Die  Anmeldung  geschieht  durch  die  Ausfüllung  eines
vom  Finanzminister  für  solche  Zwecke  verfaßten  Fragebogens.
        <pb n="310" />
        304  VL  Kapitel.  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.

Der  Kassierer  oder  irgend  ein  anderer,  von  den  Angelegenheiten
der  Gesellschaft  unterrichteter  Beamter  kann  verpflichtet  werden,
seine  Aussage  auch  eidlich  zu  bekräftigen,  der  Eid  ist  aber  gegen
die  betreffende  Person  als  Beweis  nicht  anwendbar.  Nach  8  3
des  Entwurfs  sind  alle  ihm  unterworfenen  Korporationen,  deren
Grundkapital  nicht  in  bar  oder  in  als  Bargeld  gültigen  Marktwerten
  eingezahlt  sind,  mit  einer  jährlichen  Steuer  von  ı1°/,  des
nicht  eingezahlten  Grundkapitals  zu  belegen.  Nach  der  rückständigen
  Steuer  sind  6°/,  Zinsen  zu  zahlen,  und  das  ganze  Vermögen
  der  Korporation  haftet  in  erster  Linie  zur  Deckung  dieser
Zinsen.  Nichteinhaltung  der  wesentlichen  Bestimmungen  zieht
einen  Prozeß  nach  sich,  auf  Grund  dessen  die  Korporation  zur
Einstellung  ihres  Außenhandels  angehalten  wird.

Noch  schärfere  Maßregeln  sind  im  Antrage  des  Senators
Hoar  enthalten,  der  aber  auch  nicht  angenommen  wurde.  Er
richtet  sich  besonders  gegen  Machinationen  der  Trusts,  mittels
welcher  Konkurrenten  aus  dem  betreffenden  Geschäftszweig  ausgeschlossen
  werden  sollen,  und  will  ihnen  mit  scharfen  Greld-  und
Freiheitsstrafen  begegnen.

All  diesen  Anträgen  gegenüber  stellte  sich  die  republikanische
Partei,  mit  Präsident  Roosevelt  an  ihrer  Spitze,  auf  einen  vorläufig
abwartenden  Standpunkt.  In  den  üblichen  jährlichen  „messages“
weist  Roosevelt  gewöhnlich  auf  die  großen  Verdienste  der  Gründer
  und  Mitarbeiter  des  geschäftlichen  Aufschwungs  hin  und
wünscht  vorderhand  bloß  eine  staatliche  Feststellung  und  Veröffentlichung
  der  Tatsachen,  und  nachher  eine  entsprechende
Regelung  des  zwischenstaatlichen  Verkehrs.  Besonders  scharf
wird  der  Zusammenhang  zwischen  der  Schutzzollpolitik  und  den
Trustmißbräuchen  geleugnet.  Und  in  der  Tat  ist  die  Überzeugung
von  der  Nützlichkeit  des  Schutzzollsystems  so  sehr  in  das  allgemeine
  Bewußtsein  gedrungen,  daß  eine  Maßregelung  der  Trusts
durch  Herabsetzung  oder  Beseitigung  der  Zölle  einfach  undurchführbar
  erscheint.  Es  wird  als  eine  unumstößliche  Wahrheit  behandelt,
  daß  eine  ähnliche  Maßregel  die  blühende  Industrie  zugrunde
  richten  würde,  ohne  den  Trusts  Mißbräuche  unmöglich  zu
machen.  Man  fürchtet  sogar  ein  Vernichten  der  ohnedies  mit
Schwierigkeit  kämpfenden  Konkurrenten  der  Trusts.

Von  einer  andern  Seite  versucht  dem  Problem  beizukommen
ein  offenes  Schreiben  des  Attorney  General  Knox  (1903).  Er
        <pb n="311" />
        835.  Versuche  zur  Lösung  des  Trustproblems  in  den  Vereinigten  Staaten.  30  5

will  das  gewerbliche  Monopol  dadurch  beseitigen  und  den  freien
Wettbewerb  sichern,  daß  die  Verkehrsanstalten  gezwungen  werden,
  die  Verkehrswege  zu  denselben  Tarifen  den  kleinen  Gewerbsleuten
  zu  eröffnen  wie  den  Trusts.  Wie  weit  sich  dieser  Gedanke
in  der  Gesetzgebung  Bahn  gebrochen,  ist  schon  erörtert  worden;
zu  erwähnen  bleibt  nur  noch,  daß  Anträge,  die  die  Abgeordneten
Nelson  und  Cullow  einbrachten,  denselben  Grundgedanken  zu
verwirklichen  suchen.

Besonders  wichtig  für  unsere  Frage  ist  die  Wirksamkeit  der
Industrial  Commission,  die  durch  das  Gesetz  vom  2.  Juni  1898
organisiert  wurde.  Die  Kommission  bestand  aus  fünf  Mitgliedern
des  Abgeordnetenhauses,  fünf  Senatoren  und  neun  Sachverständigen.
Ihr  Bestand  war  zuerst  auf  zwei  Jahre  geplant,  aber  später  bis
zum  ı5.  Februar  1902  verlängert.  Aufgabe  der  Kommission  war,
mehrere  wichtige  Probleme  des  wirtschaftlichen  Lebens  der  Vereinigten
  Staaten  (Auswanderung,  Arbeit,  Landwirtschaft,  Gewerbe
und  Verkehr)  zu  studieren,  vom  Resultat  ihrer  Erhebungen  dem
Kongreß  Meldung  zu  erstatten  und  eine  entsprechende  gesetzgeberische
  Lösung  vorzuschlagen.  Sie  wurde  gesetzlich  ermächtigt,
  Zeugen  zu  verhören  und  dieselben  zu  beeidigen.  Die  Meldung
  der  Kommission  ist  eine  aus  zwölf  umfangreichen  Bänden
bestehende  Arbeit,  deren  L,  IL,  XIII.  und  XIX.  Band  das  auf
die  Trusts  und  gewerblichen  Verbände  bezügliche  Material  enthalten.
  Band  I  (Trusts  and  industrial  combinations,  preliminary
report)  befaßt  sich  mit  der  Organisation  und  Geschichte  von  zwölf
großen  gewerblichen  Trusts,  bringt  die  bezüglichen  Zeugenverhöre
und  veranschaulicht  den  Zusammenhang  zwischen  der  Bildung
von  Verbänden  und  den  Preisschwankungen  in  tabellenartiger
Zusammenstellung,  faßt  das  Resultat  der  Untersuchung  (review
of  evidence)  S.  1—39  zusammen  und  tritt  mit  positiven  gesetzgeberischen
  Vorschlägen  auf.  Band  II  enthält  Auszüge  sämtlicher
  Gesetze,  die  auf  die  Trusts  Anwendung  finden;  Band  XII
enthält  das  auf  die  gewerblichen  Trusts  bezügliche  Material;
endlich  Band  XIX  ist  eine  Zusammenfassung  der  Resultate  des
ganzen  Werkes.

Im  allgemeinen  wird  das  Wirken  der  Kommission  als  ein
objektives  und  gründliches  betrachtet.  Die  einzige  Einwendung,
die  als  berechtigt  gelten  kann,  bezieht  sich  auf  ihre  Befangenheit
gegenüber  der  Schutzzollfrage,  indem  sie  alles,  was  ein  Postulat

Baumgarten-  Meoszl&amp;amp;ny.  20
        <pb n="312" />
        306  VI.  Kapitel.  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.

auf  Herabsetzung  der  hohen  Schutzzölle  zur  Folge  hätte  haben
können,  a  priori  aus  dem  Bereich  der  Untersuchung  ausschloß.
Sonst  sind  die  Schlüsse  der  Kommission  im  allgemeinen  gerechtfertigt
  und  gründen  sich  größtenteils  auf  glaubwürdige  Dokumente
und  auf  wörtlich  wiedergegebene  Zeugenaussagen.!)

Die  Kommission  fand  als  Endergebnis  folgende  Postulate®):
Die  Gründer  der  Trusts  und  Kartelle,  die  sich  in  der  Form  einer
Aktienemission  an  das  Publikum  wenden,  sollen  verpflichtet
werden,  eingehende  Aufklärungen  über  die  Organisation  der
Unternehmung,  den  Wert  der  Kapitalien  und  Leistungen,  abzugeben,
  auf  Grund  derer  die  Emission  erfolgt.  Jeder  Prospekt,
welcher  diese  Daten  nicht  enthält,  sei  als  betrügerisch  zu  betrachten
  und  ziehe  die  Verantwortung  der  Gründer  und  ihrer  Grenossen
nach  sich.  In  dem  Einverleibungszeugnis,  welches  öffentlich  zu
besichtigen  sei,  müssen  die  Art  des  Geschäftes  der  Unternehmung
sowie  Rechte  und  Pflichten  der  Direktoren  aufgezählt  werden.
Die  Direktoren  oder  Beauftragten  (trustees)  seien  zu  verpflichten,
jährlich  wenigstens  einmal  einen  durch  einen  Sachverständigen
beglaubigten  Bericht  über  den  Vermögensstand  der  Gesellschaft
zu  veröffentlichen,  den  Mitgliedern  der  Gesellschaft  sei  aber  das
Recht  einzuräumen,  die  Protokolle  der  Direktionssitzungen  zu
besichtigen,  um  ihr  Vermögen  gegen  Mißbräuche  seitens  der
Direktoren  und  trustees  schützen  zu  können.  Vor  der  jährlichen
Greeneralversammlung  müsse  den  Mitgliedern  ein  Verzeichnis  der
Aktionäre  zur  Verfügung  gestellt  werden,  welches  ihre  Adresse
und  Beteiligung  aufweist.  Die  Trusts  seien  zu  verpflichten,  jährlich
  einen  eidlich  bekräftigten  Bericht  zu  veröffentlichen,  welcher
ihr  Soll  und  Haben,  Gewinn  und  Verlust  ersichtlich  macht.
Diese  weitgehende  Öffentlichkeit  soll  nach  Auffassung  der  Kommission
  unter  andern  auch  die  Folge  haben,  die  Konkurrenz  im
Falle  eines  übertrieben  hohen  Gewinnes  zu  ermutigen  und  somit
die  Konsumenten  gegen  überspannte  Preise  zu  sichern.  Die
Kommission  hält  weiter  wünschenswert  die  Vereinheitlichung  der

!)  Als  Materialien  lagen  der  Kommission  unter  andern  die  Untersuchungen  der
Kommissionen  der  Senate  von  New-York  und  Pennsylvania  sowie  die  Protokolle  der
Trustberatung  von  Chicago  (13.—16.  September  1899)  vor.  Zu  dieser  Beratung
wurden  die  Gouverneure  sämtlicher  Staaten,  die  Vertreter  der  Handels-,  Gewerbe-  und
Arbeiterverbände  und  hervorragende  volkswirtschaftliche  Gelehrte  der  Universitäten
zugezogen.  Sie  lieferte  ein  umfangreiches  und  wertvolles  Material.

7)  Band  XIX,  S.  649ff.
        <pb n="313" />
        8  35.  Versuche  zur  Lösung  des  Trustproblems  in  den  Vereinigten  Staaten.  307

Trustgesetzgebung  und  ein  für  das  ganze  Gebiet  der  Union  gültiges
  Korporationsrecht,  so  daß  alle  Gresellschaften  und  Verbände,
die  zwischenstaatliches  Geschäft  betreiben,  sich  auf  Grund  des
neuen  Rechts  neu  organisieren  müssen.  Die  Kommission  wirft
auch  die  Idee  einer  einheitlichen  Besteuerung  und  Aufsicht  auf
und  empfiehlt  dem  Kongreß  ebenso  wie  der  Gesetzgebung  der
Einzelstaaten,  eine  unverhältnismäßige  Überkapitalisierung  gesetzlich
  zu  verbieten.  Endlich  wünscht  sie  die  auf  die  Unterdrückung
der  Konkurrenz  gerichteten  Machinationen  der  Trusts,  namentlich
die  sog.  factor’s.agreements!)  und  boykottartigen  Preisherabsetzungen
  für  strafbar  erklären  zu  lassen.

Dem  großen  Eifer  in  der  Suche  nach  dem  Schlüssel  des
Trustproblems  während  der  Jahre  1898—ı1903  folgte  im  Jahre
1904  ein  plötzlicher  Stillstand.  Ursache  dieser  Erscheinung  waren
die  Vorbereitungen  zur  Präsidentenwahl,  während  welcher  man
der  Erörterung  dieser  heiklen  Frage  gern  aus  dem  Wege  ging.
Attorney  General  Knox,  der  im  März  1904  die  Klage  gegen
die  Northern  Securities  Company  mit  Erfolg  vertritt,  schied,
im  Juni  desselben  Jahres  zum  Senator  erwählt,  von  seiner  Stelle
und  übergab  sein  Amt  dem  gewesenen  Marineminister  Moody.
Die  allgemeine  Meinung  wähnte  auch  hierin  einen  Wechsel  in
der  Richtung  der  Trustpolitik  zu  finden.

Trotzdem  kam  die  Frage  nie  ganz  vom  Tapet.  Die  Mitglieder
  des  Kongresses  Esch  und  Townsend  brachten  1904
einen  nach  ihnen  benannten  Gesetzentwurf  ein,  der  geeignet  gewesen
  wäre,  eine  wesentliche  Verbesserung  des  Tarifwesens
herbeizuführen.  Die  Interstate  Commerce  Commission  soll  diesem
Entwurf  zufolge  nicht  nur  das  Recht  haben,  die  hohen  Tarife
einer  Bahn  zu  beanstanden,  sondern  auch  die  ihr  nötig  erscheinende
  Herabsetzung  derselben  ziffermäßig  zu  bestimmen.
Der  von  der  Kommission  festgesetzte  neue  Tarif  hätte  sofort  in
Kraft  zu  treten  und  so  lange  zu  gelten,  bis  eventuell  gegen  die
Beschwerde  der  Bahn  das  ordentliche  Gericht  eine  andere  Reduktion
  ausspreche..  Der  Vorschlag  bedeutet  selbstverständlich
einen  tiefen  Eingriff  in  das  Tarifbestimmungsrecht  der  Bahnen,
die  außerdem  verpflichtet  sein  sollten,  nur  einen  Tarif,  und  zwar
für  alle  Verfrachter  denselben,  zur  Anwendung  zu  bringen.  Die

!)  Vergl.  oben  S.  214  fl.
20°
        <pb n="314" />
        308  VI.  Kapitel.  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.

Vertreter  der  Bahnen  protestierten  auf  das  entschiedenste,  sie  beteuerten,
  daß  ein  solches  Gesetz  den  Ruin  aller  betroffenen
Bahnen  verursachen  müßte,  daß  einzig  und  allein  die  Verwaltung
einer  Bahn  die  entsprechende  Frachtrate  bestimmen  könnte.
Niemals  würde  ein  Normaltarif  allen  amerikanischen  Bahnen  zu
Grunde  gelegt  werden  können,  und  die  Bestimmung  eines  passenden
  Tarifes  für  jede  einzelne  Bahn  seitens  der  Kommission  wäre
eine  Unmöglichkeit.  Nichtsdestoweniger  nahm  der  Kongreß  den
Gesetzentwurf  an,  aber  im  Senat  stieß  die  Verabschiedung  desselben
  auf  Widerstand.  Doch  auch  der  Senat  wagte  es  nicht,
den  Gesetzentwurf,  der  von  der  allgemeinen  Stimmung  des  Landes
getragen  wird,  zu  verwerfen.  Er  möchte  ihn  aber  gerne  abschwächen
  und  überwies  ihn  der  Kommission  für  Interstate
Commerce  zur  Berichterstattung.  Diese  Kommission  hat  nun
beschlossen,  vorerst  eine  große  Enquete  zu  veranstalten,  in  der
bereits  Handelskammern,  Eisenbahndirektoren,  Verfrachter  etc.
zum  Worte  kamen  und  sich  teils  für,  teils  gegen  die  staatliche
Festsetzung  der  Tarife  aussprachen.  Die  Überzeugung,  daß
etwas  geschehen  müsse,  ist  allgemein,  die  Meinungen  weichen
nur  darin  von  einander  ab,  ob  nicht  gerechte  und  gleichmäßige
Tarife  auf  einem  andern  Wege  als  dem  vorgeschlagenen  zu  erreichen
  wären.

Während  der  Wahlkonventikel  behandelt  die  republikanische
ebenso  wie  die  demokratische  Partei  die  Frage  der  Trusts,  auf
deren  Unterstützung  beide  rechnen,  mit  einer  gewissen  Zurückhaltung.
  Trotzdem  sind  beide  über  die  Notwendigkeit  eines  gesetzlichen
  Vorgehens  gegen  die  Trusts  einig.

Das  Programm  der  Regierung  der  Union  für  die  Trustfrage
wird  wohl  am  schärfsten  in  der  letzten  Botschaft  Roosevelts
an  den  Kongreß  (1905)  enthalten  sein.  Der  Präsident  erklärt,
er  sei  kein  prinzipieller  Gegner  der  Trusts;  nur  verlange  er  die
Möglichkeit,  Abhilfe  zu  schaffen,  sobald  greifbare  Gefahren  aus
der  durch  die  Vereinigung  von  Organisationen  ins  Ungemessene
wachsenden  Kapitalsmacht  entstehen.  Es  solle  die  Möglichkeit
geboten  werden,  diese  Organisationen  eventuell  energisch  unterdrücken
  zu  können,  und  er  glaubt,  daß  hierzu  die  Erlassung
eines  Gesetzes  durch  den  Kongreß,  welches  eine  regulierende
Tätigkeit  mit  Oberaufsicht  des  Staates  ermögliche,  hinreichen
werde.  „Was  wir  brauchen,  ist  nicht  etwa  das  Verbot  jedes
        <pb n="315" />
        835.  Versuche  zur  Lösung  des  Trustproblems  in  den  Vereinigten  Staaten.  309

4

Übereinkommens,  ob  gut  oder  böse,  welches  auf  eine  Einengung
der  Konkurrenz  abzielt,  sondern  eine  angemessene  Oberaufsicht
und  Regulierung,  welche  es  verhindert,  daß  sich  eine  solche  Einengung
  zu  einem  Öffentlichen  Schaden  auswächst,  ebenso  andere
Auswüchse,  die  sich  nicht  gerade  aus  der  Einengung  der  Konkurrenz
  ergeben.“  Allerdings  enthält  die  Botschaft  auch  die
Andeutung,  daß  der  Kongreß  vielleicht  zur  Erlassung  eines  derartigen
  Gesetzes  heute  nicht  kompetent  sei  und  hierzu  eine
Verfassungsänderung  notwendig  sein  könnte.  Bei  der  Schwierigkeit,
  in  Amerika  eine  Verfassungsänderung  durchzuführen,
würde  dies  eine  Verschiebung  der  Aktion  auf  unbekannte  Zeit
bedeuten.

Was  die  ungemein  reichhaltige  Trustliteratur  betrifft,  so  ist
darin  eine  ganz  unglaubliche  Verschiedenheit  und  Fülle  gesetzgeberischer
  Vorschläge  vertreten.  Trotzdem  sind  einige  Gruppen
zu  unterscheiden,  die  vielleicht  den  Überblick  erleichtern  können.

Die  erste  Gruppe  bilden  jene  Vorschläge,  die  auf  die  Beseitigung
der  Kompetenzzusammenstöße  einerseits  der  Kongreß-,  anderseits
  der  Einzelstaatsgesetzgebung  und  auf  die  einheitliche  Regelung
  des  zwischenstaatlichen  Verkehrs  gerichtet  sind.  Dies  ist
natürlich  auf  zweierlei  Arten  möglich:  es  kann  der  ganze  Verkehr
entweder  dem  Kongreß  oder  aber  den  Einzelstaaten  unterstellt
werden.  Ersteres  wurde  schon  1897  von  der  Trustkommission
in  New-York  vorgeschlagen,  ist  aber  schon  deshalb  schwierig,
weil  es  eine  Änderung  in  der  Verfassung  zum  Nachteil  der  Unabhängigkeit
  der  Einzelstaaten  erfordern  würde.  Und  sogar  die
Industrial  Commission  betont,  daß  diese  Maßregel  eine  mit  dem
Grundgedanken  der  amerikanischen  Staatenverfassung  kaum  vereinbare
  Zentralisation  bedeuten  würde.  Andererseits  hätte  eine
Erweiterung  der  Kompetenz  der  Einzelstaaten  auf  die  Regelung
des  zwischenstaatlichen  Verkehrs  eine  Vielheit  der  gesetzlichen
Maßregel  zur  Folge,  die  eine  unabsehbare  Reihe  von  Wirren  und
Unsicherheiten  züchtete.  Staaten,  in  welchen  eine  antitrustliche
Richtung  vorherrscht,  würden  die  Trusts  von  ihrem  Gebiet  überhaupt
  ausschließen,  andere  wieder  sich  jeder  Aufsicht  enthalten,
um  sich  die  mit  dem  Betrieb  der  Trusts  verbundenen  Einkünfte
zu  sichern.  Als  vermittelnde  Lösung  tauchte  der  Plan  auf,  den
Kongreß  nur  mit  der  Aufsicht  über  die  zwischenstaatlichen  Handel
  betreibenden  Gesellschaften  zu  betrauen.  Aber  auch  die  Ver-
        <pb n="316" />
        310  VI.  Kapitel  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.

fassungsmäßigkeit  dieser  Lösung  ist  fraglich,  und  auch  diese  entbehrt
  allgemeiner  Sympathie,  wie  dies  aus  dem  Fall  des  Antrags
Littlefield  erhellt.

Die  zweite  Gruppe  bilden  die  auf  das  Verbands-  und  Aktiengesellschaftsrecht
  gerichteten  Vorschläge.  Auch  hier  kommt  eine
strengere  Fassung  des  Rechts  der  Einzelstaaten  (New-York
Business  Companies  Act)  oder  die  Schaffung  eines  einheitlichen
  Rechts  in  Frage,  letzteres  aber  nur  in  der  Form  einer
freiwilligen  Unterwerfung  der  betreffenden  Gesellschaften  (J.B.Dill).
Letztere  Lösung  begünstigte  auch  Professor  Huffcut,  ein  Sachverständiger
  der  Industrial  Commission.)  Mit  Recht  konnte  er
sich  auf  den  Präzedenten  der  National  Banking  Act  berufen,
weiche  die  an  sie  geknüpften  Hoffnungen  rechtfertigte.e.  Die
Öffentlichkeit  und  Beaufsichtigung  der  Aktiengesellschaften  gehört
  auch  hierher.  Es  werden  alle  Grade  und  Stufen  einer  solchen
  vorgeschlagen.  Die  bisherigen  Erfahrungen  lehren,  daß
eine  Öffentlichkeit,  die  bloß  auf  die  Verlautbarung  der  Satzungen
und  Gründungsverträge  (meistens  gleichlautende  Blanketten)  sich
erstreckt,  an  sich  nicht  genügt.  Ein  obligatorischer  Reservefonds
und  die  Realität  der  Apports  (Verbot  des  „watering“)  sind  Maßregeln,
  die  die  neuere  deutsche  und  englische  Gesetzgebung  bereits
  als  befolgungswürdige  Beispiele  darbietet.

Zur  dritten  Gruppe  gehören  die  Vorschläge  zu  energischerem
Eingreifen  und  strafrechtlichem  Vorgehen.  Die  Radikaleren  fordern
geradezu  einen  staatlichen  Konkurrenzkampf  gegen  die  Trusts,
ihre  Verstaatlichung  durch  Enteignung  und  ihre  Belastung  mit
schweren  Steuern.  All  diesen  sozialistisch  angehauchten  Maßregeln
  ist  aber  der  amerikanische  Geist  ungemein  abhold,  und
deshalb  finden  dieselben  wenig  Anklang.  Auch  solche,  die  die
Trusts  auf  jede  Art  und  Weise  vernichten  wollen  und  von  der
Kongreßregierung  eine  Verweigerung  der  Postbeförderung  den
Trusts  gegenüber  fordern,  berühren  die  Maßregel  einer  schweren
Besteuerung  mit  großer  Vorsicht.  Eine  andere  interessante  Idee
ist  die,  die  Monopol  ausübenden  Trusts  zu  öffentlichen  Gesellschaften
  erklären  zu  lassen,  wodurch  ihre  Preisfestsetzungen  usw.
einer  öffentlichen  Kontrolle  der  Gerichte  untergeordnet  würden.

Eine  vierte  Gruppe  endlich  wünscht  das  Rechtssystem  der

1)  Bd.  19  S.  712.
        <pb n="317" />
        8  35.  Versuche  zur  Lösung  des  Trustproblems  in  den  Vereinigten  Staaten.  zı1

Vereinigten  Staaten  in  Punkten,  die  mit  den  Trusts  nur  mittelbar
  zusammenhängen,  entsprechend  auszubilden,  so  das  Patentrecht,
  das  Eisenbahnrecht  und  die  Schutzzollfrage;  und  es  ist
interessant,  daß  die  Mehrheit  der  Sachverständigen  in  der  IndustrialCommission
  sich  auch  so  geäußert  haben,  daß  das  Publikum
durch  die  Kartelle  der  Eisenbahnen  nur  gewinnen  könnte,  wenn
die  Regierung  die  Frachtsätze  in  genügender  Weise  kontrollieren
würde.

Die  innerhalb  dieser  Gruppen  bestehende  große  Verschiedenheit
  der  Ansichten  schließt  eine  eingehende  Besprechung  der
Literatur  aus;  wir  müssen  uns  auf  die  kurze  Skizzierung  der
Reformvorschläge  von  einzelnen  hervorragendsten  Vertretern  derselben
  beschränken.

Henry  Adams,  Professor  an  der  Universität  Michigan,
wünscht  in  einem  Artikel  der  North  American  Review  die  volle
Durchführung  der  Öffentlichkeit  der  Handelsgesellschaften,  nicht
nur  im  Sinne  der  Publizierung  des  Gresellschaftsvertrags,  sondern
Offenkundigkeit  der  ganzen  (seschäftsgebarung  und  einheitliche
gesetzliche  Form  der  Buchführung  (statutory  book  keeping).  Zur
Sicherung  dieses  Zweckes  sollen  die  Beamten  dieser  Gresellschaften
mit  dem  Charakter  von  quasi  öffentlichen  Beamten  bekleidet  und
mit  erhöhter  Verantwortlichkeit  belegt  werden.  Die  Öffentlichkeit
als  Weg  zur  Lösung  betont  auch  W.  M.  Collier  („The  trusts“).

C.  N.  Backer  („Monopolies  and  the  people“)  legt  das
Hauptgewicht  ebenfalls  auf  die  zweckmäßige  Beaufsichtigung
der  Monopol  ausübenden  Gesellschaften.  Der  eigentliche  Eigentümer
  des  natürlichen  Reichtums  der  Erde  sei  das  Volk;  übergehen
  Vermögensobjekte  in  den  Besitz  von  einzelnen,  so  sollen
sie  dieselben  im  Interesse  der  Allgemeinheit  handhaben,  und  die
Erfüllung  dieser  Pflicht  zu  beaufsichtigen,  obliegt  dem  Staat.
Besonders  bei  den  Eisenbahnen  sei  eine  Vertretung  der  Regierung
in  der  Direktion  erwünscht.  Denselben  Standpunkt  vertritt  auch
Ch.  F.  Beach  („Trust  and  Economic  Evolution,“  1894).

Andrew  Carnegies  Werk,  „Ihe  empire  of  business“  1902,
ist  schon  wegen  der  Person  seines  Autors  von  Interesse.  Es  hat
eine  trustfreundliche  Tendenz  und  geht  davon  aus,  daß  nur  jene
Trusts  bestehen  können,  die  sich  mit  einem  mäßigen  Nutzen  zufrieden
  geben,  den  sie  nicht  durch  Schädigung  des  Publikums,
sondern  durch  Minderung  der  Produktionskosten  erreichen.
        <pb n="318" />
        312  VL  Kapitel  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.

In  den  Werken  von  J.  B.  Clark,  Professor  an  der  Universität
  New-York  („Philosophy  of  Wealth“,  „Distribution  of  Wealth“
und  „Control  of  Trusts“),  offenbart  sich  der  Grundgedanke,  daß
den  Trusts  alle  Mittel  genommen  werden  müssen,  durch  welche
sie  bei  der  heutigen  wirtschaftlichen  Ordnung  in  der  Lage  sind,
ihre  erfolgreicher  und  billiger  produzierenden  Konkurrenten  zu
unterdrücken.  Es  müßte  also  vor  allem  das  Prinzip  der  gleichen
Begünstigung  bei  den  Eisenbahnen  durchgeführt  und  eine  Ab»
weichung  davon  unmöglich  gemacht  werden.  Dies  erfordere  eine
Reform  des  Eisenbahnrechts  in  der  Richtung,  daß  nicht  die
Konkurrenz  der  Eisenbahnen,  sondern  eine  staatliche  Aufsicht
und  Kontrolle  billige  und  gerechte  Frachtsätze  garantiere.  Es
seien  ferner  alle  jene  Arten  der  illoyalen  Konkurrenz  zu  verbieten
  und  zu  strafen,  denen  gegenüber  der  einzelne  Produzent
sich  schwer  oder  überhaupt  nicht  wehren  kann.  Namentlich  örtliche
  Preisherabsetzungen  oder  solche  von  gewissen  Waren  zur
Unterdrückung  des  Wettbewerbes;  das  „factor's  agreement“,  d.  h.
Gewährung  von  Begünstigungen  an  Händler,  die  sich  verpflichten,
  ausschließlich  die  Waren  des  Trusts  abzusetzen  usw.  Endlich
  sei  das  Verbot  des  Monopols,  welches  schon  im  Common  Law
enthalten  ist,  entsprechend  auszubilden.

Einen  vermittelnden  Standpunkt  nimmt  James  B.  Dill  ein,
der  sich  vor  der  Industrial  Commission  als  Rechtsfreund  von
Aktiengesellschaften  mit  einem  Aktienkapital  von  500—1000
Millionen  Dollar  bezeichnete.

Einer  der  Verfasser  hatte  Gelegenheit  mit  Herrn  Dill  über
diese  Fragen  auch  persönlich  Rücksprache  zu  nehmen;  derselbe
war  so  freundlich,  sein  Gutachten  mit  Berücksichtigung  der
Resultate  der  Trustkommission  im  Herbst  1904  in  ein  Memorandum
  zusammenzufassen.  Sein  Ausgangspunkt  ist,  daß  die
Irusts  als  kräftigste  wirtschaftliche  Faktoren  der  Vereinigten
Staaten  über  die  Grenzen  der  einzelstaatlichen  Gesetzgebung
hinausgewachsen  sind.  Eine  Einheitlichkeit  der  einzelstaatlichen
Gesetzgebung  könne  nicht  erreicht  werden  und  es  liege  im
Interesse  der  wirtschaftlich  gesunden  Trustformationen,  daß  ihre
Angelegenheit  durch  einheitliche  und  bessere  Gesetze  geregelt
und  ihr  Gebaren  auch  der  Öffentlichkeit  in  authentischer  Form
bekannt  gegeben  werde.  Es  sei  eine  unverkennbare  Tendenz
der  finanzkräftigen  Trusts,  sich  von  den  mehr  oder  weniger  auf
        <pb n="319" />
        8  35.  Versuche  zur  Lösung  des  Trustproblems  in  den  Vereinigten  Staaten.  313

Börsenspekulationen  beruhenden  Korporationen,  auch  nach  außen
hin  erkenntlich,  möglichst  scharf  abzusondern.  Dies  wäre  durch
das  System  eines  nationalen  Inkorporationsgesetzes  zu  erreichen.
Ebenso,  wie  die  Nationalnotenbanken  auf  Grund  einer  Inkorporierung
  durch  die  Union  entstanden  sind,  könnten  die  industriellen
Kombinationen  eine  von  Staats  wegen  festgesetzte  Organisationsform
  annehmen;  es  bliebe  ihrem  Ermessen  vorbehalten,  als  staatliche
  Gesellschaften  oder  als  Gesellschaften  der  Federation  aufzutreten
  und  im  letzteren  Falle  einen  Zwischenstaatshandel  zu
betreiben.  Bei  diesem  System  würde  das  Publikum  leicht  jene
Trusts,  die  sich  der  strengeren  Kontrolle  der  Federation  unterwerfen,
  zu  schätzen  und  von  spekulativen  Börsenunternehmungen
zu  unterscheiden  wissen.

In  seiner  Vorlesung  in  der  American  Economic  Association,
in  seiner  auf  der  Konferenz  von  Chicago  gehaltenen  Rede  und
in  anderen  Werken  vertritt  Dill  den  Antrag,  daß  jede  Gesellschaft,
  die  zwischenstaatlichen  Handel  zu  treiben  wünscht,  sich
einer  Eintragung  in  ein  Register  unterwerfen  könne,  welche
einerseits  mit  dem  Vorteil  einer  Befreiung  von  den  Steuern  der
Einzelstaaten  und  mit  der  Unterwerfung  unter  die  Kompetenz
der  Gerichte  der  Union,  andererseits  aber  mit  der  schärferen
Kontrolle  und  größeren  Öffentlichkeit  verbunden  wäre.  Eine
obligatorische  Eintragungspflicht  als  Voraussetzung  der  Berechtigung
  zum  zwischenstaatlichen  Handel  vertritt  W.  S.  Logan  in
der  American  Law  Review.

Nach  R.  T.  Ely  („Monopolies  and  Trusts“,  ı900)  sind  die
gesetzgeberischen  Versuche  gescheitert.  Nur  eine  Revision  des
Gesellschaftsrechts  und  die  Milderung  der  monopolisierenden
Wirkung  des  Patentgesetzes  könnten  helfen.  Dabei  empfiehlt
er  eine  stufenweise  Reform  des  Schutzzolltarifs,  Verschärfung
der  staatlichen  Kontrolle  und  eine  progressive  Erbschaftssteuer
zur  Hintanhaltung  des  Prozesses  der  Vermögenskonzentration.

J.  Grosscup,  Oberlandesgerichtsrat  in  Chicago,  hielt  am
ı2.  Dezember  ı902  bei  der  Jahresschlußfeier  der  Universität
Nebraska  eine  erfolgreiche  Rede  über  die  Trustreform.  Der  Lex
Sherman  ward  vielleicht  von  keiner  Seite  ein  vernichtenderes
Urteil  zuteil  Das  (Gresetz  müsse  außer  Kraft  gesetzt  werden,
denn  streng  und  unparteiisch  angewandt,  verbiete  es  sogar  die
Vereinigung  zweier  Kleinkrämer  zur  Verminderung  der  Geschäfts-
        <pb n="320" />
        314  VL  Kapitel.  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.

kosten.  Der  jetzige  Zustand  verursache  eine  unhaltbare  Rechtsunsicherheit
  und  mache  das  gute  Recht  des  Landes  von  der
Willkür  der  Administration  abhängig.  Die  Reform  müsse  bei
der  verbindlichen  Festsetzung  des  Aufsichtsrechts  und  -pflicht
der  Regierung,  bei  der  größtmöglichen  Öffentlichkeit  besonders
der  Rechnungslegung  einsetzen.  Es  müsse  für  die  Realität  der
Apports  und  Kontrolle  neuer  Emissionen  gesorgt  werden.  Letztere
hätten  überhaupt  nur  Platz,  wenn  durch  sie  neue  Werte  geschaffen
  würden,  und  auch  dann  nur  mit  Zutun  der  Regierung
in  der  Weise,  daß  die  Erhöhung  der  Werte  teilweise  den  Arbeitern
  zugute  komme,  was  schon  bei  der  Gelegenheit  der  Inkorporation
  vertragsmäßig  gesichert  werden  müsse.  Seinen  trustfeindlichen
  Anschauungen  hat  J.  Grosscup  auch  in  dem  Prozesse
gegen  den  Fleischtrust  Ausdruck  gegeben.

A.  T.  Hadley,  Vorstehender  der  Universität  Jale,  macht  in
seinem  Handbuch  der  Ökonomie  folgenden  Vorschlag:  ı.  Erhöhte
  Verantwortlichkeit  der  Direktionsmitglieder;  2.  Abänderung
der  rechtlichen  Natur  des  Arbeitsvertrages,  um  die  Arbeiter  vor
den  Machtmißbräuchen  der  Trusts  zu  schützen;  3.  größere  Vorsicht
  bei  Festsetzung  hoher  Einfuhrzölle  Eine  Aufhebung  des
Zollschutzes  und  Verstaatlichung  der  gewerblichen  Unternehmungen
  hält  er  in  Amerika  für  undurchführbar.

Jenks  (a.  a.  ©.  S.  2ooff.)  wünscht  der  Interstate  Commerce
Commission  das  Recht  der  Überprüfung  der  Bücher  der  Eisenbahnen
  zu  erteilen.  Eine  Reform  des  Patentrechts  fordert  auch
er  in  der  Richtung,  daß  der  Erfinder  kein  gesetzliches  Monopol
genieße,  sondern  von  dem,  der  die  Erfindung  ausnützt,  bloß
eine  angemessene  Entschädigung  verlangen  könne,  um  ihre  Verbreitung
  nicht  zu  hindern.  Eine  Aufhebung  des  Schutzzolls  hält  er
für  unangebracht,  denn  diese  Maßregel  würde  in  erster  Linie  die
Konkurrenten  der  Trusts  treffen,  ja  sogar  eventuell  zur  Errichtung
  internationaler  Trusts  führen.  Auch  er  ist  ein  Anhänger
der  Reform  des  Gesellschaftsrechts  und  der  Verschärfung  der
Verantwortlichkeit  der  Direktoren  und  Gründer.  Auch  er  wünscht
die  weitestgehende  Öffentlichkeit  bis  zu  der  Grenze,  wo  sie  anfängt,
  das  Geschäft  zu  hindern.  Besonderes  Gewicht  legt  er  in
dieser  Hinsicht  auf  eine  ausführliche  Verlautbarung  der  Gewinne
der  Trusts.  Ein  offenkundig  übermäßiger  Gewinn  würde  zu
neuer  Konkurrenz  den  Anstoß  geben  und  Forderungen  der  Ar-
        <pb n="321" />
        835.  Versuche  zur  Lösung  des  Trustproblems  in  den  Vereinigten  Staaten.  315

beiter  einen  festen  Hinterhalt  bieten.  Viel  sei  auch  von  einer
einheitlichen  Trustgesetzgebung  der  angeseheneren  Staaten  zu
erwarten,  namentlich  wenn  sie  fremden  Gesellschaften  nur  unter
gewissen  Voraussetzungen  Einlaß  gewährten.  Durch  diese  Maßregel
  würde  dasselbe  erreicht,  als  durch  die  Durchführung  einer
für  die  ganze  Union  obligatorischen  Einverleibung,  aber  ohne  die
Schwierigkeit  der  Verfassungsänderung.  Eine  Besteuerung  und
die  damit  verbundenen  Kontrollen  begünstigt  Jenks  nicht.  Ihre
Folgen  wären  für  die  Industrie  viel  zu  nachteilig.

H.  D.  Lioyds  „Wealth  against  Commonwealth“  (1894)  ist
eins  der  volkstümlichsten  trustgegnerischen  Werke.  Die  Mißbräuche
  der  Trusts  erreichten  solch’  unerhörte  Dimensionen,  daß
ein  staatlicher  Eingriff  unvermeidlich  sei.  Das  Prinzip  des  Monopols
  und  die  Macht  der  Trusts  sei  mit  der  Demokratie  unvereinbar,
  weil  sie  die  Staatsgewalt  für  ihre  privaten  Zwecke  ausbeute.
Deshalb  fordert  er  die  energischsten  Maßregeln:  gelingt  eine
Demokratisierung  und  Beaufsichtigung  der  Monopole  nicht,  so
wünscht  er  eine  Enteignung  der  Trusts  als  sicherstes  Mittel  zum
Schutz  des  öffentlichen  Interesses.  |

D.S.  Meade  („Trust  Finance“  S.  374  ff.)  behandelt  die  Frage
hauptsächlich  vom  Standpunkt  der  Reform  des  Gesellschaftsrechts.
Er  hält  eine  federative  Gesetzgebung  erwünscht,  sowie  auch  Durchführung
  des  Öffentlichkeitspostulats,  doch  dürfe  man  sich  damit  nicht
begnügen.  Ein  größeres  Übel  als  die  Überkapitalisierung  sei  der
Mangel  an  Reservefonds.  Ein  solcher  von  25—50  °/,  müßte  verbindlich
  vorgeschrieben  werden;  bis  dieser  nicht  erreicht,  dürfte
nur  ein  Teil  (!1/,)  des  Gewinnes  als  Dividende  verteilt  werden.
Dies  würde  eine  Vergrößerung  der  Investitionen  und  eine  Sicherheit
  des  allgemeinen  Geschäftsganges  zum  Erfolg  haben.

Van  der  Lip,  gewesener  Staatssekretär,  Vizepräsident  der
National  City  Bank!)  gab  wiederholt  in  seinen  verschiedenen
Schriften  sowie  auch  in  einem  Memorandum,  in  welchem  er  den
Verfassern  seinen  Standpunkt  in  der  Trustfrage  mitzuteilen  die
Güte  hatte,  seinen  trustfreundlichen  Anschauungen  Ausdruck.
Das  Trustsystem  erreiche  seiner  Ansicht  nach  bessere  ökonomische
Resultate  und  vereinfache  die  Administration.  Der  amerikanische
Export  habe  seine  Entwicklung  hauptsächlich  den  Trusts  zu

1)  Autor  der  vielgerähmten  Schrift  „Die  Amerikanische  Invasion  in  Europa“,
        <pb n="322" />
        316  VI.  Kapitel.  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.

verdanken.  Als  allein  nötige  Reform  bezeichnet  er  eine  strengere
Kontrolle  der  Emission  von  Aktien  und  Anlagepapieren.  Der
Aktieninhaber  wäre  in  erster  Reihe  zu  schützen;  eine  größere
Öffentlichkeit  würde  am  geeignetsten  sein,  hierfür  die  nötigen
Grarantien  zu  bieten.  Das  Interesse  der  Konsumenten  hingegen
sei  durch  das  stetige  Vordringen  der  Konkurrenz  genügend  gewahrt,
  zumal  bei  einer  gesetzlichen  Sicherung  von  gleichmäßigen
Transportpreisen.

$  36.  Gesetzgebungsversuche  in  Österreich.

Die  österreichische  Regierung  reichte,  vielen  von  Gremeinden
und  Korporationen  eingebrachten  Gesuchen  und  im  Abgeordnetenhaus
  erfolgten  Interpellationen  Folge  leistend,  in  der  zwölften
Session  am  ı.  Juni  1897,  in  der  dreizehnten  Session  am  ı2.  Oktober
  desselben  Jahres,  in  der  vierzehnten  Session  am  29.  Mai
1898  und  endlich  in  der  fünfzehnten  Session  am  3.  Oktober  desselben
  Jahres  einen  Gesetzentwurf  zur  Regelung  des  Kartellwesens
ein.  Bei  der  zweiten  Unterbreitung  erfuhren  die  8$  5,7  undg  nicht
unwesentliche  Abänderungen.

Der  Entwurf  handelt  über  Kartelle  von  Verbrauchsgegenständen,
  die  der  mit  der  gewerblichen  Produktion  in  engem  Zusammenhang
  stehenden  mittelbaren  Besteuerung  unterworfen  sind.
Sein  objektives  Geltungsgebiet  ist  also  sehr  beschränkt.  Der
Entwurf  erwähnt  beispielsweise  als  Artikel,  die  ihm  unterstehen,
den  Zucker,  Branntwein,  Bier,  Mineralöl  und  Salz;  letzteres
natürlich  nur  insofern,  als  bei  dessen  Umsatz  der  Privatunternehmung
  Raum  bleibt  (Verschleiß,  Zwischenhandel,  Export).  Die
Schwerfälligkeit  dieser  Umschreibung  findet  —  wie  dies  Landesberger!)
  richtig  bemerkt  —  ihren  Grund  darin,  daß  dieselbe  in
einem  schon  eingebürgerten  älteren  Gesetz,  im  Grundgesetz  vom
2ı.  September  1867  bereits  angewendet  wurde.  Die  Beschränktheit
  des  objektiven  Geltungsgebiets  des  Entwurfs  wurde  von  der
Kritik,  die  übrigens  selbst  eine  kleine  Literatur  ausmacht?),  mit

1)  Der  österreichische  Kartellgesetzentwurf,  in  Grünhuts  Zeitschrift  Bd.  24  S.  575  ff.
")  Hervorzuheben  sind:  Wittelshofer  im  Archiv  für  soziale  Gesetzgebung  und
Statistik  Bd.  13  S.  147;  Grünberg  in  Schmollers  Jahrbuch  Bd,  2ı  Heft  4;  Landesberger
  a.  a.  O.;  Derselbe  in  den  Verhandlungen  des  26.  Deutschen  Juristentages
S.  366  ffl.;  Pohle  a.  a.  O,  S.  133;  Ofner  im  Zentralblatt  für  die  juristische  Praxis,
1897  S.  634;  Rosenberg  in  der  Zeitschrift  für  Staats-  und  Volkswirtschaft  Bd.  8;
        <pb n="323" />
        $  36.  Gesetzgebungsversuche  in  Österreich.  317

Recht  als  seine  schwächste  Seite  bezeichnet.  Die  in  den  Motiven
enthaltene  Begründung  dieser  Selbstbeschränkung,  daß  nämlich
dafür  steuerpolitische  Gesichtspunkte  maßgebend  waren,  namentlich
  die  Sicherung  der  Einnahmen  der  mittelbaren  Besteuerung,
hat  die  allgemeine  Meinung  nicht  als  richtig  anerkannt.  Besonders
  verwarf  sie  die  Unterscheidung  zwischen  geregelten  und
nichtgeregelten  Kartellen.  Die  Motive  selbst  erkennen  als  Mangel
an,  daß  die  Kartelle  der  Rübenbauer,  insofern  sie  sich  nur  auf
das  Züchten  und  den  Preis  der  Rüben  beziehen,  dem  Gesetz
nicht  unterworfen  wären,  im  Gegensatz  zu  den  auf  die  Anschaffung
  und  den  Preis  der  Rüben  bezüglichen  Kartellen  der  Rohzuckerfabrikanten.
  Die  erwähnte  Beschränkung  wurde  auch  angefochten,
  weil  man  durch  sie  den  ausdrücklich  betonten  Zweck,
Erfahrungen  zu  einer  endgültigen  Regelung  des  Kartellwesens
zu  sammeln,  gefährdet  sah.  Man  befürchtete  eine  Einseitigkeit
dieser  Erfahrungen,  zumal  der  Maßstab  der  Einschränkung  ein
ganz  willkürlich  gewählter  und  es  nicht  ersichtlich  sei,  warum
2.  B.  ein  Mineralölkartell  mehr  der  öffentlichen  Kontrolle  bedürfe
als  ein  Kohlen-  oder  Eisenkartell.

Der  Entwurf  hebt  bei  der  Begriffsbestimmung  des  Kartells
drei  Merkmale  hervor  und  zwar  ı.  Wesen  des  Kartells:  Verband
selbständiger  Unternehmer;  2.  Mittel  des  Kartells:  gemeinsames
Vorgehen,  besonders  Beschränkung  oder  Ausschluß  des  freien
Wettbewerbs;  3.  Zweck  des  Kartells:  ein  Erlangen  maßgebenden
Einflusses  auf  die  Produktions-,  Preis-  oder  Absatzverhältnisse.
Theoretisch  ist  diese  Definition  unstreitig  zu  weit  gefaßt.  Der
Gesetzgeber  fordert  als  Zweck  des  Verbandes  nicht  eine  einheitliche
  Regelung  der  Produktion  und  des  Absatzes,  sondern  begnügt
  sich  mit  einem  maßgebenden  Einfluß  auf  die  Produktions-,
Preis-  und  Absatzverhältnisse;  als  Mittel  des  Kartells  begnügt  er
sich  mit  dem  „einheitlichen  Vorgehen“  —  das  übrige  ist  bloß
als  Beispiel  erwähnt.  Mit  Recht  hebt  Grunzel!)  hervor,  daß
streng  genommen  beinahe  jeder  gewerbliche  und  Handelsfachverein
  unter  den  Paragraphen  fallen  würde,  denn  es  genüge

Loen,  Soziale  Praxis  Bd.  6  und  Handelsmuseum  Bd.  12;  Singer  in  der  „Zeit“
19.  Juni  1897;  Strauß  in  „Juristische  Blätter“  13.  und  19.  Juni  1897;  Winter  in
„Neue  Zeit“  ı5.  Jahrgang  Nr.  44;  Schäffle  in  der  Zeitschrift  für  die  gesamte  Staatswissenschaft
  Bd.  54  Heft  -3  u.  4.

)  A.2.  0.5.  ı85.
        <pb n="324" />
        318  VI.  Kapitel.  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.

hierzu  der  Beschluß,  wonach  eine  Ware  fürderhin  nicht  dutzendweise,
  sondern  zehnweise  verpackt,  Säcke  nicht  mehr  zurückgenommen
  oder  statt  solcher  Fässer  gebraucht,  Neujahrsgeschenke
nicht  mehr  gegeben  würden  usw.  Das  Gesetz  müßte  angewandt
werden  auf  Vereine  zur  Hebung  des  Exports  und  auf  sämtliche
Genossenschaften.  Die  Macht  der  administrativen  Behörde,  zumal
  die  Anwendung  gewisser  Sanktionen  ($  7)  von  ihrem  Ermessen
  abhängt,  würde  durch  das  Gesetz  eine  unerwünschte
Steigerung  erfahren.

Als  höchstes  Prinzip  stellt  der  Entwurf  jenes  der  staatlichen
Beaufsichtigung  auf.  Der  Kartellvertrag  wird  an  die  Form  der
Notariatsurkunde  gebunden,  um  Verheimlichung  des  wahren
Sachverhalts  zu  verhindern.  Der  Zweck  würde  kaum  erreicht
werden.  Dem  Notar  ist  es  unmöglich,  die  wahre  Absicht  und
eigentlichen  Zwecke  der  Kontrahenten  ausfindig  zu  machen.  Der
Vertrag  und  jede  spätere  Abänderung  sind  beim  Finanzministerium
anzumelden.  Der  erste  Text  des  Entwurfs  enthielt  noch  keine
Maßnahme  über  das  Kartellregister.  Unter  dem  Druck  der  in
der  Literatur  ausgeführten  Argumente!)  wurden  als  $  5  die  entsprechenden
  Bestimmungen  aufgenommen.

Hingegen  tauchten  der  Anmeldepflicht  der  Kartellbeschlüsse
gegenüber  berechtigte  Bedenken  auf.  Der  Zweck,  das  ganze
innere  Geschäftsgebaren  des  Kartells,  die  Größe  des  den  Teilnehmern
  zufallenden  Gewinnes  und  ihren  Einfluß  auf  den  Konsum
  behördlich  beobachten  zu  können,  wäre  kaum  erreichbar;
eine  rücksichtslose  Anwendung  dieser  Maßregeln  könnte  aber
ganze  Industrien  lahm  legen.  Eine  entsprechende  Aufschlußpflicht
  der  Kartelle  würde  eventuell  auch  einen  vielseitigeren
Einblick  in  das  Getriebe  der  Kartelle  gestatten  als  eine  lästige
behördliche  Kontrolle.  Wenig  beruhigend  ist  auch  die  Verfügung,
wonach  es  dem  Ermessen  des  Finanzministers  anheimgegeben
wird,  ob  ein  Kartellbeschluß  den  Preis  einer  Ware  oder  Leistung
in  einem  der  objektiven  wirtschaftlichen  Lage  des  betreffenden
Grewerbes  nicht  entsprechenden  Maße  und  in  einer  Weise  erhöht
oder  herabsetzt,  die  das  staatliche  Steuereinkommen  oder  die
Steuer-  oder  Absatzfähigkeit  der  Bevölkerung  mindert  (8  7).

!)  Vergl.  Landesberger  in  Grünhuts  Zeitschrift  a.  a.  O.;  Wittelshofer
a.a.  O.  S.  125;  Pohle  a.  a,  O.  S.  136,
        <pb n="325" />
        8  36.  Gesetzgebungsversuche  in  Österreich.  319

Bekanntlich  ist  die  Beurteilung  dieser  Momente  eine  der  schwierigsten
  nationalökonomischen  Aufgaben.  Es  würde  von  der  persönlichen
  Disposition,  ökonomischen  Schulung  und  Auffassung  des
jeweiligen  Finanzministers  abhängen,  wie  und  wem  gegenüber
die  gesetzliche  Sanktion  zu  handhaben  sei.  Nicht  weniger  labil
sind  die  tatsächlichen  Voraussetzungen,  an  die  der  Bescheid  des
Ministers  gebunden  ist,  nämlich  die  Preisbildung,  die  Konkurrenzverhältnisse
  und  andere  auf  die  Konjunktur  maßgebend  wirkende
Umstände.  Die  Regierung  würde  die  durch  das  Kartell  hervorgerufene
  Veränderung  sicherlich  nicht  mit  dem  Tatbestande  vergleichen,
  welcher  ohne  Kartell  vorhanden  wäre,  denn  dann  müßte
sie  ja  jeden  Kartellbeschluß  annullieren;  unter  den  maßgebenden
Tatsachen  würde  also  auch  der  Bestand  des  Kartells  selbst  Platz
nehmen,  und  es  müßte  untersucht  werden,  ob  der  betreffende
Beschluß  auf  übermäßigen  Gewinn  abzielt,  d.h.  ob  er  eine  durch
die  Konjunktur  nicht  gerechtfertigte  Preisveränderung  bezweckt.
Die  Regierung  wünscht  der  hieraus  folgenden  Notwendigkeit
einer  behördlichen  Preisfestsetzung  dadurch  zu  entgehen,  daß  sie
sich  nur  das  Recht  zur  Untersagung  einer  Preisveränderung
vorbehält,  hingegen  die  auf  das  Aufrechterhalten  bereits  erreichter
  Preise  gerichteten  Beschlüsse  freigibt.  Dies  ist  aber  eine  Inkonsequenz,
  denn  ein  ungerechtfertigter  Gewinn  kann  in  beiden
Fällen  gleich  erzielt  werden.  Und  eben  durch  diese  Inkonsequenz
verfällt  die  Regierung  der  Notwendigkeit  einer  behördlichen
Preisfestsetzung;  denn  indem  der  Minister  eine  Preisänderung
untersagt,  setzt  er  ebenso  als  justum  pretium  den  eben  vorhandenen
  Preis,  wie  er  eine  Konservierung  eines  Preises  sanktioniert
unter  Umständen,  welche  dessen  Herabsetzung  oder  Erhöhung
fordern  würden.!)  Die  Strafbestimmungen  des  Entwurfs  ($  ı6)
greifen  infolge  des  weitgefaßten  Begriffs  des  Kartells  zu  weit;
sie  könnten  für  das  Ganze  der  Verbände  ökonomischen  Zwecks
den  Todesstoß  bedeuten.

Die  gesetzliche  Regelung  des  Kartellwesens  erfuhr  einen
neuen  Anstoß  durch  den  von  seiten  des  Industrierats  1900  aufgestellten
  Kartellausschuß.  Die  von  letzterem  betrauten  Referenten
  Karl  Urban  und  Julius  Reich  legten  in  der  Sitzung
vom  ı9.  Januar  1901  ihr  Referat  vor,  dessen  auch  vom  Aus-2)

  Vergl.  Grunzel  a.  a,  O.  S.  188.
        <pb n="326" />
        320  VI.  Kapitel.  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.

schuß  angenommenes  Resultat  in  folgende  Punkte  zusammenzufassen
  ist:

ı.  Es  besteht  die  Notwendigkeit  der  gesetzlichen  Regelung
der  Kartelle.

2.  Die  Regelung  hat  sich  auf  sämtliche  Kartelle  zu  erstrecken,
darf  also  nicht,  wie  in  der  Regierungsvorlage,  auf  einzelne  Industriezweige
  beschränkt  werden.

3.  Die  Regelung  hat  auf  administrativem  Wege  mittels  wirtschaftspolitischer
  Maßregeln  zu  erfolgen.

4.  Wichtigste  Vorbedingung  derselben  ist  die  Einregistrierung
der  Kartelle;  das  Register  muß  mit  einer  gewissen  Publizität
ausgestattet  werden  und  die  wesentlichen  Merkmale  der  einzelnen
Kartelle,  aber  nicht  ihre  sonstigen  Beschlüsse,  enthalten.

5.  Während  der  Zeit  ihres  Wirkens  unterstehen  die  Kartelle
staatlicher  Aufsicht.

6.  Dem  gegenüber  gewährt  ihnen  der  Staat  die  Anerkennung
ihrer  Gültigkeit.

7.  Als  Aufsichtsbehörde  fungiert  das  Handelsministerium.

8.  Neben  ihm  ist  ein  Fachsenat  (Kartellsenat)  aufzustellen.

In  den  Details  weichen  natürlich  auch  die  Ansichten  der
beiden  Referenten  vielfach  voneinander  ab.!)  Ohne  auf  dieselben
weiter  einzugehen,  gedenken  wir  nur  noch  des  Schemas  der  anzuwendenden
  Maßregeln,  welches  Reich  aufstellte  für  den  Fall,
daß  die  Kartelle  ihre  wirtschaftliche  Stellung  in  einem  das  Publikum
  schädigenden  Maße  ausnützten.  Er  schlägt  nämlich  vor,
der  Handelsminister  sollte  folgende  Verfügungen  im  Verordnungswege
  und  eventuell  im  Einvernehmen  mit  dem  Ressortminister
ins  Leben  treten  lassen:

a)  zeitweilige  Erhöhung  oder  Herabsetzung  der  Zollsätze,
die  sich  auf  Gegenstände  des  Kartells  beziehen,  solange,  bis  die
durch  das  Kartell  verursachte  Schädigung  beseitigt  erscheint;

b)  die  Erhebung  von  Ausfuhrzöllen  oder  Einführung  von
Ausfuhrverboten  auf  Artikel,  die  Gegenstand  des  Kartells
bilden;

c)  Ermäßigungen  in  den  Frachtsätzen  für  den  Import  von
Konkurrenzwaren  und  Erhöhung  der  Frachtsätze  für  den  Export
der  Kartellwaren;

!)  Vergl.  Grunzel  a.  a.  O.
        <pb n="327" />
        8  36.  Gesetzgebungsversuche  in  Österreich,  321

d)  Erleichterung  der  Gründung  von  Konkurrenzunternehmungen,
  die  sich  mit  Herstellung  derselben  Artikel  beschäftigen
wollen  wie  das  Kartell,  namentlich;

ı.  Gewährung  von  Steuerfreiheit,

2.  Gestattung  zollfreien  Imports  der  zur  Einrichtung  des  Betriebs
  nötigen  Maschinen,

3.  Gewährung  von  billigeren  Frachtsätzen  bei  der  Anschaffung
von  Rohmaterial  und  Lieferung  der  fertigen  Ware,

4.  Überlassung  der  dem  Staat  zur  Verfügung  stehenden
Rohprodukte  zu  billigen  Preisen,  endlich

5.  Verzinste  oder  zinsfreie  Subvention;

e)  Unterstützung  der  Verbände  der  Konsumenten,  die  geeignet
  sind,  gegen  Mißbrauch  treibende  Kartelle  dem  Publikum
einen  Schutz  zu  bieten,  namentlich  Gründung  und  Unterstützung
von  Verbrauchsgenossenschaften;

f)  liberalste  Handhabung  des  Refaktialverfahrens  in  Beziehung
auf  Kartellwaren.

Mit  Beachtung  all  dieser  Vorschläge  wurde  1901  ein  neuer
Entwurf  veröffentlicht,  der  sich  übrigens  auch  an  $  ı4  des  Gesetzes
  vom  7.  April  1870  anlehnt.  Nach  $  ı  des  neuen  Entwurfs
  sind  Kartelle  Vereinigungen  oder  Verbände  selbständiger
Unternehmer  zu  dem  Zweck,  durch  gemeinsames  Vorgehen  und
besonders  durch  einmütige  Beschränkung  und  Aufhebung  des
freien  Wettbewerbs,  die  Produktion,  den  Preis,  die  Anschaffungsund
  Absatzverhältnisse  maßgebend  zu  beeinflussen.  Solche  Kartelle
werden  eines  Rechtsschutzes  teilhaftig,  wenn  sie  im  Handelsministerium
  angemeldet  wurden.

Der  Entwurf  schreibt  also  eine  Anmeldung  bloß  fakultativ
vor  und  beschränkt  sich  darauf,  hierzu  durch  das  Versprechen  des
Rechtsschutzes  anzuspornen.  In  Ausnahmefällen  aber  kann  der
Handelsminister  auf  Antrag  des  Kartellrats  gewisse  Kartelle  bei
Strafe  zur  Anmeldung  zwingen  ($  7a).  Diese  Anmeldepflicht  erstreckt
  sich  auf  die  Statuten,  deren  Änderung  und  auch  auf  die
Auflösung  des  Kartells  ($  4).  Sie  geschieht  zum  Kartellregister
und  wird  vollinhaltlich  in  den  hierzu  bestimmten  Blättern  verlautbart
  ($  5).  Dabei  kann  der  Handelsminister  auf  gewisse  Artikel
bezügliche  Kartelle  auf  Antrag  des  Kartellrats  nach  Bedarf  auch
verpflichten,  sämtliche  Kartellbeschlüsse,  die  die  Bestimmung  von
Preisen,  Produktionsquanten,  Absatz-  und  Angebotsverhältnissen

Baumgarten-Meszlöny.  21
        <pb n="328" />
        322  VI.  Kapitel.  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.

bezwecken,  binnen  24  Stunden  anzumelden.  Doch  dient  der  Inhalt
  dieser  Anmeldung  bloß  zur  Kenntnis  des  Kartellrats  und
wird  nicht  veröffentlicht  ($  7a).

Die  Kartelle  unterstehen  einer  staatlichen  Aufsicht,  welche
in  Beziehung  auf  die  Geschäftsführung  sich  auch  auf  solche
Einzelunternehmungen  erstreckt,  deren  patentrechtlich  nicht  geschützte
  Waren  dem  freien  Verkehr  tatsächlich  entzogen  sind.
Die  Aufsicht  wird  vom  Handelsministerium  und  dessen  Organen
sowie  vom  Kartellrat  ausgeübt.  Der  Kartellrat  wählt  aus  seiner
Mitte  einen  aus  fünf  Mitgliedern  bestehenden  Einigungssenat,  der
in  außerordentlichen  Fällen  durch  die  an  den  Sitzen  der  Handelskammern
  zu  bildenden  Einigungsausschüsse  vertreten  wird  ($$  9,  10).
Der  Kartellrat  hält  auf  Antrag  eines  Mitglieds  Enqueten  ab,  stellt
Anträge  zur  Weiterentwicklung  des  Kartellwesens  und  verhandelt
über  einschlägige  Fragen  ($  ı6).  Im  allgemeinen  aber  geht  der
Rat  nur  auf  Grund  einer  Klage  vor,  welche  glaubhaft  macht,
daß  der  Bestand  eines  Kartells  oder  die  Tätigkeit  der  daran
beteiligten  Unternehmer  beträchtliche  Schäden  verursacht  oder
wenigstens  solche,  die  die  wirtschaftliche  Lage  oder  Leistungsfähigkeit
  des  Klägers  wesentlich  beeinflußt.  Im  Falle  einer  solchen
  Klage  wird  vor  allem  ein  geheimes  Einigungsverfahren  vor
dem  Einigungsrat,  bezw.  Einigungsausschuß,  eingeleitet  ($  10).
Ist  dies  erfolglos,  so  wird  vor  dem  Kartellrat  ein  Öffentliches
Schiedsverfahren  abgehalten,  im  Verlauf  dessen  der  Rat  berechtigt
  ist,  Sachverständige  und  Zeugen,  namentlich  Produzenten  und
Konsumenten  der  kartellierten  Waren  unter  Handschlag  zu  verhören
  und  überhaupt  jede  auf  den  Streitfall  bezügliche  Untersuchung
  durchzuführen  ($  ıı).  Leistet  eine  Partei  dem  Beschluß
des  Rats  in  acht  Tagen  keine  Folge,  so  entscheidet  in  letzter
Instanz  der  Handelsminister,  der  jedoch  den  Antrag  des  Kartellrats
  nur  aus  wichtigen  Gründen  außer  acht  lassen  kann  ($  14).
Wird  von  seiten  des  Kartells  oder  eines  Unternehmers  die  Zwangslage
  anderer  bei  der  Produktion,  Anschaffung  oder  Absatz  einer
Ware  offenbar  rechtswidrig  oder  wucherisch  ausgenutzt  und  hierdurch
  ein  anderer  wirtschaftlich  geschädigt,  so  kann  der  Handelsminister
  dem  Kartell  oder  Unternehmer  auf  Antrag  des  Kartellrats
  auferlegen,  von  dieser  Handlungsweise  binnen  acht  Tagen
abzulassen,  bei  einer  Ordnungsstrafe  bis  zu  20000  Kronen  ($  18).
Nützen  aber  die  Kartelle  ihre  wirtschaftliche  Lage  dermaßen  aus,
        <pb n="329" />
        8  36.  Gesetzgebungsversuche  in  Österreich.  323

daß  dadurch  andere  bei  der  Produktion,  Anschaffung  oder  Absatz
ihrer  Waren  beträchtlich,  auf  eine  ihre  wirtschaftliche  Lage  und
Leistungsfähigkeit  wesentlich  beeinflussende  Weise  geschädigt
werden,  so  kann  der  Handelsminister  verordnungsweise,  eventuell
im  Einvernehmen  mit  den  interessierten  Ressortministerien,  Verfügungen
  allgemeinen  Charakters  veranlassen,  die  sich  im  großen
und  ganzen  mit  den  soeben  besprochenen  Vorschlägen  Reichs
decken  (8  ı5).

Endlich  besagt  $  ı9  des  Entwurfs,  daß  Vereinbarungen,
mittels  welcher  auf  das  Klagerecht  Kartellen  gegenüber  verzichtet,
  oder  dasselbe  beschränkt  wird,  ungültig  sind  ebenso  wie
auch  Vereinbarungen,  die  das  Überwälzen  der  Vermögensnachteile
  der  im  Entwurf  vorgesehenen  Strafen  auf  andere  Personen
bezwecken.

Die  Mißbräuche  der  Rohzuckerfabriken!)  bewogen  die
Regierung,  im  Herbst  1905  einen  Gesetzentwurf  dem  Abgeordnetenhause
  vorzulegen  über  das  Verbot  der  Kontingentierung  des
Rübenankaufs  Im  Abgeordnetenhaus  ist  der  Entwurf  bereits
durchgegangen.  Nach  dem  Entwurf  sollen  Vereinbarungen
zwischen  Eigentümern,  Pächtern,  Leitern  und  anderen  Angestellten
  der  Raffinerien  zur  Festsetzung  von  Rübenrayons  untersagt
  und  nichtig  sein.  Ähnliche  Verabredungen  der  Rübenproduzenten
  seien  bloß  gültig,  insofern  sie  über  die  Lieferung  von
Rüben  an  genossenschaftliche  Zuckerfabriken  oder  den  Ausschluß
von  Lieferungen  an  zahlungsunfähige  Fabriken  verfügen.  Die  Verabredung
  von  Vertragsstrafen  für  untersagte  Vereinbarungen
sei  ebenfalls  ungültig,  das  hierfür  Bezahlte  zurückzuerstatten.
Die  Verabredung  eines  Schiedsgerichts  sei  unwirksam.  Der
Rübenlieferungsvertrag  dürfe  die  Vereinbarung,  wonach  der
Produzent  bloß  für  die  Quantität  hafte,  nicht  enthalten.  Erhält
der  Produzent  den  Rübensamen  von  der  Fabrik,  so  hafte  er
bloß  für  die  tatsächliche  Verwendung  des  Samens  und  ordnungsmäßige
  Behandlung  der  Rüben.  Der  Fabrikant  dürfe  nicht  den
Rübenpreis  einseitig  herabsetzen  oder  wegen  mangelhafter  Qualität
  Abzüge  machen.  Wer  durch  die  oberwähnten  Verabredungen
beim  An-  oder  Verkauf  der  Rüben  die  andere  Partei  schädigt
und  gleichzeitig  wirtschaftliche  Vorteile  erreicht,  die  bei  freiem

%)  Vergl.  oben  S.  118,
21?
        <pb n="330" />
        324  VL  Kapitel  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.

Wettbewerb  ausgeschlossen  wären,  oder  wer  im  Interesse  der
Abschließung,  Verbreitung  oder  Erzwingung  dieser  Verabredungen
die  Eigentümer,  Pächter,  Direktoren,  Werksleiter  oder  andere  Angestellte,
  Agenten  und  Rübeneinkäufer  oder  die  Rübenproduzenten
  beim  Ankauf  oder  Lieferung  der  Rüben  in  der  Geltendmachung
  ihrer  Willensfreiheit  durch  Einschüchterung  oder  Gewalt
hindert  oder  zu  hindern  versucht,  begehe,  sofern  seine  Handlung
keiner  schwereren  strafrechtlichen  Beurteilung  unterliegt,  eine
Übertretung  und  werde  mit  einer  Freiheitsstrafe  von  8  Tagen
bis  3  Monaten  oder  einer  Geldstrafe  bis  2000  Kronen  bestraft.

&amp;amp;  37.  Der  ungarische  Karteligesetzentwurf.

Ehe  wir  auf  unsere  Schlußbetrachtungen,  die  Vorschläge  zur
Lösung  des  Problems  übergehen,  noch  eine  Kritik  des  neuesten
Kartellgesetzentwurfs,  des  ungarischen;  er  hat  bisher  noch  nicht
nach  Verdienst  die  Fachkreise  beschäftigt,  trotzdem  er  schon  1904
im  Druck  erschien.!)

Auf  der  Grundlage  des  Öffentlichkeitsprinzips  aufgebaut,
fordert  der  Entwurf  zur  Gültigkeit  des  Kartellvertrags  schriftliche
  Form,  zur  Vollwirksamkeit  desselben  Eintragung  ins  Kartellregister
  auf  Grund  einer  Anmeldung  beim  Handelsminister,  und
Verlautbarung.  Bis  dies  nicht  geschehen,  sind  Verträge,  die
durch  Kartellmitglieder  mit  dritten  Personen  geschlossen  wurden,
auch  diesen  gegenüber  ungültig.  Dies  ist  die  einzige  Sanktion
der  Anmeldepflicht.

Wirtschaftlich  unberechtigte  Maßnahmen  der  Kartelle  sollen
teilweise  eine  Anfechtbarkeit  der  betreffenden  Rechtsgeschäfte,
teilweise  eine  Schadenersatzverpflichtung  nach  sich  ziehen.  Beides
ist  die  Folge  einer  wucherischen  Preisfestsetzung,  der  Verpflichtung
  zu  Maßnahmen,  welche  auf  die  Ausschließung  des  Outsiders
aus  der  Konkurrenz  oder  auf  die  Verweigerung  von  Warenlieferungen
  gerichtet  sind.  Die  Anfechtung  erfolgt  von  Amts
wegen  durch  den  Staatsanwalt  im  Auftrag  des  Handelsministers
auf  dem  Klagewege.  Zum  Schadenersatz  sind  verpflichtet  jene

1)  Vergl.  über  den  Entwurf:  Dr.  K.  Diehl  in  der  Zeitschrift  für  das  gesamte
Handelsrecht  Bd.  56;  Dr.  S.  Rundstein  im  Jahrbuch  der  internationalen  Vereinigung
für  vergleichende  Rechtswissenschaft  und  Volkswirtschaftsiehre,  8.  Bd.  ı.  Abteilung
S.  192;  „Zur  Kartellfrage“,  in  der  Frankfurter  Zeitung  ı2.  Dez,  1905.
        <pb n="331" />
        8  37.  Der  ungarische  Kartellgesetzentwurf.  325

Unterzeichner  des  Kartellvertrags,  die  die  Tat  unmittelbar  verübten,
  die  mit  der  Führung  der  Kartellgeschäfte  betraute  Person,
Firma,  Handels-  oder  Aktiengesellschaft  oder  Genossenschaft.
Die  Schadenersatzpflicht  erstreckt  sich  auch  auf  nicht  angemeldete
oder  nicht  verlautbarte  Kartelle.

Der  Entwurf  stellt  auch  Sachverständigenkommissionen  auf,
die  dem  Gerichte  auf  Ansuchen  ihre  Meinung  abgeben.

Wie  ersichtlich,  erstreckt  sich  der  Entwurf  nur  auf  einen
verhältnismäßig  geringen  Teil  des  Gebiets  des  Kartellwesens.
Er  regelt  nur  Gültigkeit,  Anfechtbarkeit  und  Rechtsfolgen  des
Kartellvertrags;  gibt  keine  Handhabe  zur  Wiederherstellung  des
Gleichgewichts  zwischen  Angebot  und  Nachfrage,  laßt  die  Staatsgewalt
  nur  in  repressiver  Weise,  nach  verübter  Tat  und  nur  in
den  auffallendsten  Fällen  des  Kartellwuchers,  Boykotts  und  der
iloyalen  Konkurrenz  eingreifen  und  schützt  das  große  Publikum
in  den  überaus  zahlreichen  Fällen  unberechtigter,  aber  doch  nicht
eben  wucherischer  Preiserhöhungen  überhaupt  nicht.  Hierzu
kommt,  daß  eine,  wenn  auch  erfolgreiche  Anfechtung  eines
Kartellbeschlusses  gar  keine  Gewähr  für  die  Nichtanwendung
desselben  enthält;  sie  hat  nichts  als  die  privatrechtliche  Ungültigkeit,
  d.  h.  Unklagbarkeit  und  eventuell  condictio  sine  causa  zur
Folge,  natürlich  nur,  wenn  der  Beschluß  durch  die  Kartellmitglieder
  aus  freien  Stücken  nicht  erfüllt  wird.  Auch  die  Schadenersatzpflicht
  wird  sich  in  den  meisten  Fällen  auf  ganz  unbedeutende
  Summen  beziehen  und  deshalb  illusorisch  bleiben,
wenigstens  was  den  Schutz  des  Konsumenten  (das  weitaus
wichtigste  Problem  der  Kartellgesetzgebung)  anbelangt.

Wie  ersichtlich,  legt  sich  der  Entwurf  in  seinen  Reformvorschlägen
  weitgehende  Selbstbeschränkung  auf.  Hierbei  geht
er  offenbar  davon  aus,  daß  eine  durchgreifende  Lösung  der  Frage
während  des  Bestandes  der  Zollgemeinschaft  nur  im  Einvernehmen
  mit  Österreich  zu  schaffen  wäre,  andererseits  aber  die
Sanierung  der  schreiendsten  Mißstände  dringend  notwendig  erscheint.


$&amp;amp;  38.  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.

Die  kaum  zu  überwältigende  Fülle  der  gesetzgeberischen
Vorschläge  einer  eingehenden  Kritik  zu  unterziehen,  wäre  eine
wenig  lohnende,  aber  unerquickliche  Aufgabe.  Die  Verschieden-
        <pb n="332" />
        326  VI.  Kapitel.  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems,

heit  der  Meinungen  setzt  schon  bei  dem  Ausgangspunkt  ein,  ob
überhaupt  ein  Eingreifen  der  Staatsgewalt  wünschenswert,  möglich
und  zeitgemäß  wäre;  und  sie  setzt  sich  fort  durch  die  Frage  des
Öffentlichkeitspostulats,  der  staatlichen  Kontrolle,  der  zuständigen
Behörden,  der  Möglichkeit  des  Rechtswegs,  bis  zu  den  großen
Problemen  der  Verstaatlichung  der  Industrie,  der  Berechtigung
des  Schutzzollsystems,  der  Neuorganisation  der  Güterherstellung.

Die  Notwendigkeit  eines  positiven  Eingreifens  der  Staatsgewalt
  halten  wir  Kulemann!),  Wäntig?),  Schneider?),
Nentwig“)  und  neuestens  Völcker?)  gegenüber  durch  die  bisherigen
  Ausführungen  erwiesen.  Es  ergab  sich  eine  Übermacht
der  Unternehmerverbände,  die,  in  einem  schreienden  Mißverhältnis
zu  den  ihnen  gegenüberstehenden  wirtschaftlichen  Kräften,  das
Gleichgewicht  dieser  ernstlich  bedrohen.  Es  ergab  sich,  daß
einzelne  Faktoren  des  wirtschaftlichen  Lebens  außerstande  sind,
mit  Erfolg  einen  Kampf  mit  ihnen  einzugehen.  Und  es  ergab
sich  die  Möglichkeit  einer  vollkommenen  Unterwerfung  sogar  der
Staatsgewalt  selbst  gegenüber  den  großen  Kapitalkonzentrationen.

Es  handelt  sich  nun  darum,  einen  Kriegsplan  zur  Beseitigung
all  dieser  Gefahren  und  womöglich  zur  Zähmung  der  widerspenstigen
  Elemente  zu  entwerfen;  einen  vielverzweigten  und
festgefügten  Kriegsplan,  welcher  demgemäß  nur  als  Ganzes  aufgefaßt
  und  beurteilt  werden  darf.

Die  Offenkundigkeit  der  Kartelle  ist  jedenfalls  das  erste
Erfordernis  jeder  staatlichen  Kartelipolitik.  Sie  kann  aber  nicht
energisch  durchgeführt  werden  ohne  eine  ausgiebige  Inanspruchnahme
  der  Aussetzung  von  Geldstrafen.  Ja  man  ist  sich  sogar
darüber  einig,  daß  diese  die  üblichen  Grenzen  weit  übersteigen
müssen.  Die  Verheimlichung  des  Kartellvertrags  wird  oft  mit
Vermögensvorteilen  verbunden  sein,  welchen  gegenüber  die  üblichen
  Strafsätze  als  Bagatelle  erscheinen.  Deshalb  müßte  sich
auch  ihre  Höhe  nicht  so  sehr  nach  der  Schwere  der  Handlung,
als  nach  dem  Vermögen  und  Einkommen  der  Kartellmitglieder
richten.

!)  Verhandlungen  des  26.  Deutschen  Juristentages,  Bd.  3  S.  326.
?)  Ebendaselbst  Bd.  ı  S.  70.

®)  Verhandlungen  des  27.  Deutschen  Juristentages,  Bd.  ı  S.  33.
*)  Verhandlungen  des  26.  Deutschen  Juristentages,  Bd.  3  S.  298.
6)  Deutsche  Juristen-Zeitung,  1904  S.  789.
        <pb n="333" />
        &amp;amp;  38.  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.  327

All  dies  ist  aber  nur  Voraussetzung  des  gesetzgeberischen
Eingreifens  ebenso  wie  die  Aneignung  der  Mittel  zur  Ausübung
der  staatlichen  Oberherrschaft.  Als  solche  kommen  zu  allererst
in  Betracht  jene  gesetzlichen  Verfügungen,  die  es  den  Kartellen
nicht  nur  verbieten,  sondern  unmöglich  machen,  sich  einem
Schiedsgerichte  zu  unterwerfen  und  auf  diesem  Wege  gleichsam
  außerhalb  des  Rechtssystems  zu  stellen.  Am  zweckentsprechendsten
  ist  die  Verweigerung  der  Vollstreckung  von
schiedsgerichtlichen  Urteilen  in  Kartellsachen.  Ein  anderes
Mittel  zu  demselben  Zweck  bietet  die  Frage  der  Rechtsfähigkeit
der  Kartelle.  Zweifellos  ist  ihnen  diese  zu  gewähren,  aber  mit
einer  doppelten  Beschränkung.  Einmal  soll  sie  nur  jenen.  Kartellen
  zukommen,  die  ihren  Pflichten  betreffs  der  Offenkundigkeit
Genüge  getan  haben.  Zweitens  aber  soll  sich  der  Staat  das
Recht  der  Auflösung  des  Kartells  vorbehalten.  Schwierig  ist  es
aber,  diese  zwei  Beschränkungen  auf  eine  wirksame  Weise  auszugestalten.
  Und  doch  ist  es  davon  abhängig,  ob  der  Staat  den
Kartellen  gegenüber  die  Überhand  behalten  kann.  Das  Auflösungsrecht
  ist  noch  leichter  zu  sichern.  Eine  energische  behördliche
  Kontrolle  und  hohe  progressive  Strafsätze  auf  das  Zusammenbleiben
  des  Kartells  wird  genügen.  Doch  die  Sache  hat
auch  eine  andere,  bisher  noch  nicht  genügend  beleuchtete  Seite.
Organisationen  (Vereine,  Handelsgesellschaften,  Korporationen,
Verbände  usw.)  können  aufgelöst  werden,  doch  nicht  ein  Vertrag.
Die  Waffe  des  Auflösungsrechts  versagt,  wenn  das  Kartell  sich
in  keiner  Organisation  verkörpert,  sondern  aus  bloßen  Verabredungen
  besteht.  Hier  muß  also  an  Stelle  der  Auflösung  die
Nichtigkeitserklärung  treten.  Doch  kann  Auflösung  und  Nichtigkeit
  unmöglich  auf  dritte  Personen  wirksam  sein.  Die  Sicherheit
des  Verkehrs  wäre  in  ihrer  Grundlage  erschüttert,  wenn  die
Verträge  des  aufgelösten  Kartells  mit  dritten  Personen  ungültig
würden.  Es  hätten  demzufolge  noch  die  Kartellmitglieder  ein
Klagerecht  auf  Rückgabe  des  Geleisteten.  Wäre  dies  vom
Gesichtspunkt  der  Kartellmitglieder  erwünscht  (z.  B.  zufolge
einer  entsprechenden  Änderung  in  der  Konjunktur),  so  könmten
sie  eventuell  selbst  die  Auflösung  bezw.  Nichtigkeit  des  Kartells
hervorrufen,  um  ihren  Verpflichtungen  zu  entgehen.  Dies  darf
nicht  gestattet  werden.  Dritten  Personen  gegenüber  kann  Auflösung
  und  Nichtigkeit  bloß  die  eine  Folge  haben,  sie  zur  Rück-
        <pb n="334" />
        328  VL  Kapitel.  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.

forderung  der  Differenz  zwischen  dem  gegebenen  und  dem  Marktpreis
  zu  berechtigen.  An  Analogien  fehlt  es  weder  im  römischen
Recht  (actio  quanti  minoris),  noch  im  heutigen  (Minderungsklage,
  Wucherprozeß).  Gleichzeitig  wird  durch  diese  Maßnahme
eine  wirksame  Stütze  des  Verfahrens  gegen  gemeinschädliche
Kartelle  gewonnen  (vergl  weiter  unten).

Viel  schwieriger  jedoch  gestaltet  sich  die  Frage,  wie  die
Rechtsfähigkeit  der  Kartelle  auszustatten  sei,  um  die  Erwerbung
derselben  seitens  des  Kartells  als  vorteilhaft  erscheinen  zu  lassen.
Und  doch  wäre  das  nicht  nur  wegen  der  Kontrolle,  sondern  auch
vom  Standpunkt  der  ökonomischen  Entwicklung  der  Kartelle
begehrenswert,  denn  es  würde  die  Entstehung  vollkommenerer
Kartellformen  begünstigen.  Vorläufig  steht  uns  zu  diesem  Zweck
keine  entsprechendere  Handhabe  zur  Verfügung  als  die,  die
Kartelle  auch  mittels  Strafbestimmungen  zur  ÖOffenkundigkeit
  zu  zwingen  und  den  vor  der  Öffentlichkeit  erschienenen
Kartellen  die  Rechtsfähigkeit  zu  verleihen.  Im  Verlauf  der
weiteren  Ausführungen  werden  sich  aber  Mittel  ergeben,
die  zur  Begünstigung  der  rechtsfähigen  Kartelle  zu  gebrauchen
  sind.

Es  wird  heute  wohl  —  zumal  auf  dem  Grebiet  des  deutschen
Rechts  —  kaum  mehr  bestritten  werden,  daß  dem  Kartellvertrag
die  prinzipielle  privatrechtliche  Gültigkeit  nicht  zu  versagen  ist.
Und  zwar  nicht  nur  aus  dem  spekulativen  Grund,  daß  er  im  allgemeinen
  und  schlechthin  als  unsittlich  und  gemeingefährlich  nicht
betrachtet  werden  kann;  sondern  hauptsächlich  aus  Zweckmäßigkeitsgründen,
  vor  allen  Dingen  dem:  den  nicht  ausbeuterischen
und  deshalb  die  Offenkundigkeit  nicht  scheuenden  Kartellen  eine
günstigere  Stellung  zu  sichern.  Die  Anerkennung  der  privatrechtlichen
  Gültigkeit  und  die  Verweigerung  des  Rechtswegs
gegenüber  den  gemeinschädlichen  Kartellverträgen  wird  geeignet
sein,  sie  zur  Beobachtung  einer  entsprechenden  Selbstbeherrschung
zu  bestimmen.

So  ausgerüstet,  kann  erst  der  Staat  an  die  Frage  herantreten,
  wie  er  im  speziellen  das  Wirtschaftsleben  gegen  schädigende
Eingriffe  der  Kartelle  schützen  und  die  weiteren  Folgen  der
Kartellbewegung  beeinflussen  soll,  ohne  die  in  ihr  liegende
mächtige  Triebkraft  zu  unterbinden  und  ohne  doch  untätig  zu
bleiben,  wo  wichtige  Interessen  einen  Eingriff  erheischen.
        <pb n="335" />
        8  38.  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.  329

Diese  Interessen  sind  in  Beziehung  auf  die  Fähigkeit,  sich
gegen  Angriffe  der  Kartelle  zu  verteidigen,  äußerst  verschieden.
Namentlich  die  mittleren  Stufen  des  Produktionsprozesses,  die
Rohprodukten-,  Halbzeug-  und  Fertigwarenindustrie  sowie  die
Großhändler,  sind  in  der  Lage,  durch  Gegenorganisationen  den
Kartellmißbräuchen  ihrer  Vorgänger  im  Produktionsprozeß  die
Stirn  zu  bieten.  Schwieriger  schon  verteidigt  sich  der  Arbeiter,
und  sozusagen  überhaupt  nicht,  der  letzte  Konsument.  Ausgangsund
  Endpunkt  des  Güterumlaufs  sind  die  schwächsten.  Die  Befestigung
  dieser  zwei  Punkte  ist  die  schwierige  Aufgabe.  Und
von  den  beiden  ist  wieder  letzterer  derjenige,  dessen  kräftiger
Schutz  den  Erfolg  des  Problems  verbürgt.  Der  Arbeiter,  einheitlich
  organisiert,  konnte  sich  hie  und  da  zum  gleichberechtigten
  Gegenüber  des  Arbeitgebers  emporschwingen;  eine  wirksame
Arbeiterschutzpolitik,  die  energische  Sicherung  der  Vereinigungsfreiheit,
  können  ihn  vor  dem  Dunkel  der  lehenartigen  Unterwerfung
  retten.  Doch  auch  für  den  Arbeiter  ist  die  wesentlichste
Seite  seiner  Position  seine  Stellung  als  Konsument.  Der  wichtigste
Verbraucher  von  Massenartikeln  ist  der  Arbeiter;  und  die  Massenartikel
  sind  diejenigen,  die  die  Kartellentstehung  begünstigen.!)

Dem  Konsumenten  sagt  man  umsonst,  er  möge  sich  organisieren,
  namentlich  zu  Konsumgenossenschaften  zusammentreten.?)
Die  Form,  in  welcher  die  Genossenschaft  dem  heutigen  Weltverkehr
  standhalten  könnte,  ist  noch  nicht  gefunden.  Entweder
nehmen  diese  teil  an  der  Spekulation  und  an  den  Schicksalen
des  Weltmarktes  und  verwandeln  sich  in  Kürze  zu  Unternehmungen
  mit  Gewinnzwecken  wie  alle  andern,  oder  aber  sie
verbleiben  im  Bereich  der  Selbsthilfe,  ringen  jedoch  dann  gewöhnlich
  mit  den  Schwierigkeiten  der  teuren  Administration,  der
Unkenntnis  der  Marktverhältnisse,  der  Unfähigkeit,  die  Preise  zu
beeinflussen,  und  können  nicht  daran  denken,  mit  den  Riesenunternehmungen
  den  Kampf  aufzunehmen.

Dem  Konsumenten  muß  demnach  gegen  unberechtigte
Preiserhöhungen  von  außen  her  geholfen  werden.  Und  diese
Hilfe  ist  auf  zweierlei  Arten  denkbar,  obwohl  bisher  das  Grewicht
stets  nur  auf  eine  Art  der  Abhilfe  gelegt  wurde,  nämlich  auf

1)  Siehe  oben  S,  ır.
N  SoWäntig,  auf  dem  26.  Deutschen  Juristentag  (Verhandlungen  Bd.  I  S.  70);
Hitschmann,  Über  Kartelle,  S.  14.
        <pb n="336" />
        330  VI.  Kapitel.  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.

die  Verhinderung  unberechtigter  Preissteigerungen.  Als  Mittel
wurden  bald  die  Nichtigkeit  der  preissteigernden  Kartellvereinbarungen!),
  bald  die  Entziehung  staatlicher  Begünstigungen  ?),
bald  eine  schwere  Besteuerung  der  großen  Industrieunternehmer,
bald  die  Herabsetzung  der  Schutzzölle®),  bald  der  Ausschluß  der
Kartelle  von  öffentlichen  Submissionen*),  bald  die  Einschränkung
des  Unternehmergewinnes?),  bald  die  Enteignung  des  ganzen
Industriezweiges®)  und  andere  unzählige  Reformen  postuliert.  Die
meisten  dieser  Vorschläge  scheitern  an  dem  einen  Punkt,  welcher
bisher  nicht  unschädlich  zu  machen  war,  daß  nämlich  jede  Belastung
  der  kartellierten  Industrie  im  Endergebnis  den  Konsumenten
  bedrückt;  denn  solange  das  Kartell  sich  im  Besitz  des
Monopols  befindet,  überwälzt  es  die  Belastung  in  der  Form  einer
Preiserhöhung  auf  das  konsumierende  Publikum.

Die  Reformvorschläge  dürften  demnach  nicht  so  sehr  die
Belastung  der  kartellierten  Industrie  als  die  Erhöhung  der  Kaufkraft
  des  Konsumenten  vor  Augen  halten.  Gelingt  dies,  so  ist
derselbe  wirtschaftliche  Zweck  auf  eine  der  Allgemeinheit  günstigere
Weise  erreicht,  denn  es  wird  die  Staatsgewalt  nicht  gezwungen,
mit  der  einen  Hand  zu  zerstören,  was  sie  mit  der  andern  schuf.
Vielmehr  wird  es  ihr  möglich,  die  in  den  letzten  Jahrzehnten  so
weit  vorgeschrittene  Industrieschutzpolitik  mit  derselben  Energie
weiter  zu  verfolgen  und  den  Konsumenten  doch  dieselbe  wirtschaftliche
  Lage  zu  sichern,  als  fände  eine  allgemeine  Preisermäßigung
  statt.  Die  Belastung  der  Großindustrie  wird  hierbei
allerdings  nicht  zu  vermeiden  sein;  doch  sie  wird  nicht  als  eine
industriefeindliche  Repressivmaßregel  erscheinen,  sondern  als  bloßes
Mittel  zur  Herbeischaffung  der  Kosten  der  Reform  und  wird  sich
eben  deshalb  zwischen  den  hierdurch  gezogenen  mäßigen  Grenzen
bewegen.

1)  So  Kleina.a.  O.  Bd.  III  S.  314;  Hirsch  aa  O.  S.  ı2;  Boyens
a.  a.  O.  Bd.  III  S.  331.

T)  Liefmanna,a,  OÖ.  S.  197;  Grunzela.  a.  0.  S.  ı71ı.

®)  So  die  Handelskammer  zu  Kiel,  in  ihrem  Bericht  1901,  S.  72;  Pohle
a.2.0.S.  128;  Grunzela.a.0.S.67;  Hitschmann  a.2.0.S.  14;  Eberstadt
  a.a.O.S.  30;  Lotz  a.a.0O.  S.  27.  Vergl.  auch  „Nation“,  1902  S.  713;
Bericht  des  Deutschen  Reichstages,  X.  Legislaturperiode,  2.  Session,  207.  Sitzung.

*%  Poble  aa.  O.S.  129;  Grunzela  a.  O.  S.  270.

)  May  a.a.  O.S.  57.

©)  Liefmanna.a.  O.  S.  196;  Hückinghausa.  a.  O.S.  29,
        <pb n="337" />
        &amp;amp;  38.  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.  331

Auf  welche  Weise  wäre  nun  die  Kaufkraft  der  Konsumenten
mittels  staatlichen  Eingriffs  entsprechend  zu  heben?  Es  kann
heute  weder  an  eine  staatliche  Erhöhung  des  Geldwerts,  noch  an
eine  entsprechende  Geldleistung  an  die  einzelnen  Konsumenten,
noch  überhaupt  an  irgend  eine  Maßregel  gedacht  werden,  die
nicht  automatisch  gleichzeitig  die  Kaufkraft  zu  erhöhen,  unbegründete
  Preissteigerungen  zu  verhindern  oder  wenigstens  zu
erschweren  und  die  hierzu  erforderlichen  Geldmittel  hervorzubringen
  geeignet  wäre.

Diese  dreifache  Wirkung  auszuüben,  ist  unseres  Erachtens
nur  eine  Politik  fähig,  welche  ı.  die  öffentlichen  Lasten  in  dem
Verhältnis  auf  die  Besitzer  der  kartellierten  Industrien  überwälzt,
in  welchem  sie  einen  der  natürlichen  Marktlage  nicht  entsprechenden
  Gewinn  erzielen,  und  in  demselben  Verhältnis  die
Konsumenten  wieder  von  diesen  Lasten  befreit;  2.  durch  geeignete
  Maßregeln  die  Überwälzung  dieser  Belastung  auf  das  Publikum
  verhindert.  Beide  Richtungen  dieser  Politik  schließen
mehrere  Spezialmaßnahmen  in  sich.

Eine  dem  jeweiligen  Kartellgewinn  mathematisch  entsprechende
Belastung  der  Industrie  wird  kaum  je  durchzuführen  sein.  Es
handelt  sich  auch  nicht  so  sehr  darum,  als  um  eine  annähernde
Berechnung  jener  Summen,  welche,  als  rein  durch  die  Kartellierung
  erreichter  Gewinn,  der  Industrie  zukommen.  Ein  auf
der  Höhe  der.  modernen  Besteuerungstechnik  stehendes  progressives
Steuersystem,  die  Aufhebung  oder  wesentliche  Einschränkung
der  indirekten  Steuern,  können  als  Grundlage  dieser  geplanten
Überwälzung  genügen.  Allerdings  ist  eine  wesentliche  Erhöhung
des  jetzt  allgemein  üblichen  Maximums  der  progressiven  Einkommensteuer,
  der  Grenze  des  steuerfreien  Einkommens,  eine
Milderung  der  Progression  in  den  untern  und  eine  entsprechende
Verschärfung  in  den  oberen  Stufen  unumgänglich  notwendig.
In  jenen  Staaten,  in  denen  die  progressive  Einkommensteuer
noch  nicht  eingeführt,  wirkt  die  Einführung  derselben  schon  an
und  für  sich  in  der  Richtung  unseres  Vorschlags.  Als  Beispiel
der  Progression  das  österreichische  Gesetz  vom  25.  Oktober  1896
oder  das  preußische  vom  24.  Juni  1891  angenommen,  ist  die
Wirkung,  die  die  vorgeschlagene  Änderung  erzeugen  würde,
leicht  ersichtlich.  Sie  würde  die  Kaufkraft  der  zur  Zeit  noch
steuerpflichtigen,  dann  aber  steuerfrei  werdenden  Personen  mit
        <pb n="338" />
        332  VL  Kapitel.  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.

dem  ganzen  jährlichen  Betrag  der  Steuer,  die  der  untern  Steuerstufen
  aber  mit  der  Differenz  des  alten  und  des  neuen  Steuersatzes
  erhöhen;  gleichzeitig  die  oberen  Einkommensklassen  entsprechend
  schwerer  belasten,  ohne  den  Staatseinkünften  überhaupt
Abbruch  zu  tun.  Mit  den  übrigen  Besitzern  größerer  Einkünfte
würden  an  den  größeren  Lasten  auch  sämtliche  Kartelle  teilnehmen,
die  doch  alle  den  höchsten  Steuerstufen,  und  die  meisten  wiederum
den  Aktiengesellschaften  angehören.!)  InPreußen  wurden  1905  1706
Aktiengesellschaften  mit  einer  Einkommensteuer  von  12210000  Mk.
besteuert;  die  Gesamtsumme  der  Einkommensteuer  betrug  187
Millionen  Mk.;  die  Aktiengesellschaften  zahlten  demnach  den  15.
Teil  der  Gesamtsumme.  Die  Verschärfung  der  Progression  würde
noch  eine  beträchtliche  Erhöhung  dieses  Bruchteils  herbeiführen.

Allerdings  bedeutet  die  Belastung  der  Aktiengesellschaften
mit  der  progressiven  Einkommensteuer,  wie  sie  z.  B.  auch  in
Preußen  durch  das  Gresetz  vom  24.  Juni  1891  eingeführt  ist,  eine
Abweichung  vom  reinen  Prinzip  der  gleichmäßigen  Besteuerung,
da  das  Einkommen  derselben  in  der  Form  von  Dividende  bei  den
einzelnen  Aktieninhabern  als  selbständiges  Besteuerungsfundament
schon  in  Betracht  gezogen  ist.  Dies  hat  die  Folge,  daß  andere
Gesellschaftsformen  (G.  m.  b.  H.,  Kommandit-,  offene  Handelsgesellschaft,
  Grenossenschaft,  privatrechtliche  Gesellschaft)  mit  Vorliebe
in  Anspruch  genommen  werden,  um  der  doppelten  Steuerlast  zu
entgehen.  In  Preußen  wurde  die  Form  der  G.  m.  b.  H.  gleich
nach  ihrer  Einführung  deshalb  so  beliebt.  Von  den  385  Kartellen
der  Denkschrift  haben  166  diese  Organisationsform  gewählt.”
Nach  unserer  Ansicht  ist  nicht  bloß  die  Besteuerung  der  Aktiengesellschaften
  beizubehalten,  sondern  auf  alle  übrigen  Organisationsformen
  auszudehn®n.  Schon  vom  reinen  Steuergerechtigkeitsstandpunkt
  kommt  die  Aktiengesellschaft  als  selbständiges
Wirtschafts-  und  Erwerbssubjekt  in  Betracht.  Ihr  Gewinn  gelangt
nur  teilweise  in  den  Dividenden  zum  Ausdruck);  sie  genießen

#)  Vergl.  oben  S.  78.

?)  Nach  den  am  14.  März  1906  in  zweiter  Lesung  gefaßten  Beschlüssen  der
Steuerkommission  des  preußischen  Abgeordnetenhauses  sollen  übrigens  die  Gesellschaften
  m.  b.  H.  einer  progressiven  Ertragssteuer  unterworfen  werden.  Vergl.  hierüber:
  Deutsche  Juristen-Zeitung,  1906  Nr.  7  S.  423f.

®)  Nach  dem  ungarischen  statistischen  Jahrbuch  von  1904  betrug  der  Durchschnitt
  der  Dividenden  der  Aktiengesellschaften  6°/,,  der  Durchschnitt  ihres  Gewinnes
ı0°/,  des  Grundkapitals.
        <pb n="339" />
        8  38.  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.  333

alle  Vorteile  der  sozialen  Ordnung  und  sind,  als  Hauptvertreter
der  großen  modernen  Vermögenszentren,  in  erster  Reihe  berufen,
zu  den  allgemeinen  Lasten  beizusteuern.  Vorausgesetzt,  daß  es
uns  gelingen  wird,  die  Kartelle  an  einer  Entschlüpfung  von  der
ihnen  auferlegten  Steuerlast  zu  verhindern,  so  bedeutet  diese
Maßregel  eine  nahezu  spezielle  Belastung  der  Kartelle,  da  es  doch
nicht  kartellierten  Unternehmungen  freistehen  wird,  eine  nicht
besteuerte  Gresellschaftsform  zu  wählen.

Indem  das  heutige  preußische  Steuersystem  diese  Handhabe
den  Kartellen  freigibt,  sichert  es  gewissen  Kartellformen  eine
ganz  bedeutende  Steuerfreiheit.  Und  zwar  sind  es  eben  die
weniger  entwickelten  Organisationsformen,  in  erster  Linie  der
unorganisierte  Kartellvertrag,  die  diesen  Vorzug  genießen:  ein
besonderer  Nachteil  für  die  Volkswirtschaft,  wegen  des  ungünstigen
Einflusses,  den  diese  Kartelle  oft  auf  die  Produktion  ausüben.!)
Unstreitig  muß  dem  abgeholfen,  und  Kartelle,  die  nicht  in  den
Organisationsformen,  die  der  Einkommensteuer  unterliegen,  auftreten,
  mit  dem  entsprechenden  Steuersatz  belegt  werden.  Die
Summe  der  einem  Kartell  auferlegten  Steuer  muß  der  Steuersumme
  gleichkommen,  die  eine  Aktiengesellschaft  von  ähnlichem
Einkommen  zahlt.

Schmoller  hat  in  der  jüngsten  (1905)  Generalversammlung
des  Vereins  für  Sozialpolitik  in  Mannheim  vorgeschlagen,  die
Aktiengesellschaften  wären  zu  verpflichten,  die  Hälfte  ihres  10°/,
überschreitenden  Gewinnes  an  Reich  und  Staat  (je  hälftig)  abzugeben;
  auch  auf  andere  Rechtsformen,  Korporationen,  Privatgeschäfte
  von  gleichem  Umfange,  welche  als  Greschäftsunternehmungen
  erscheinen,  hätten  die  Bestimmungen  sinngemäße
Anwendung  zu  finden.?)  Es  ist  dies  die  Idee  der  speziellen  Belastung
  des  sog.  Betterment,  wie  sie  besonders  in  den  neueren
Grundsteuergesetzen  hie  und  da  auch  schon  gesetzgeberischen
Ausdruck  fand.?)  Der  Gewinnüberschuß,  welcher  keiner  wirtschaftlichen
  oder  kulturellen  Arbeit,  sondern  bloß  dem  Wechsel  des
Verhältnisses  des  Angebots  zur  Nachfrage  sein  Entstehen  ver-!)

  Vergl.  oben  $$  8,  9.

?)  Vergl.  auch  seinen  Aufsatz  in  Schmollers  Jahrbuch,  1905  4.  Heft
S.  325  fl.

®,  So  z.  B.  im  preußischen  Kommunalabgabengesetz  vom  14.  Juli  1893  und  im
badischen  Gesetz  über  die  Verkehrssteuer  vom  6,  Mai  1899.
        <pb n="340" />
        334  VI.  Kapitel.  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.

dankt,  der  „unverdiente  Wertzuwachs“,  soll  einer  schwereren  Belastung
  zu  Gunsten  der  Allgemeinheit  unterworfen  werden.  Unleugbar
  enthält  der  Kartellgewinn  einen  Koeffizienten,  der  die
Merkmale  des  unverdienten  Wertzuwachses  an  sich  trägt;  die
teilweise  Entziehung  desselben  zu  Gunsten  der  Konsumenten
entspricht  demnach  dem  Grundgedanken  unserer  Reformvorschläge.
Die  praktische  Durchführung  der  Idee  hat  ihre  eigenen  Schwierigkeiten;
  jedenfalls  muß  die  zu  entziehende  Quote  eine  ganz  erhebliche
  sein,  um  womöglich  das  Motiv  zu  Preiserhöhungen  nahezu
zu  beseitigen.  Schmollers  50°/,  scheinen  uns  doch  zu  hoch
gegriffen;  es  könnte  darunter  leicht  dem  Erwerbstrieb  ein  Riegel
vorgeschoben  werden,  welcher  der  Entwicklung  der  Industrie
die  Wege  verschließt.  Angemessener  wäre  unseres  Erachtens
eine  Progression  von  20  bis  50°/,  nach  Maßgabe  der  Einkommensteuer-Skala;
  die  Progression  würde  das  Motiv  zur  Gewinnerhöhung
um  so  nachdrücklicher  dämpfen,  je  größer  die  Gewinne  sich  gestalten.


Eine  zweite  Beschränkung  des  Schmollerschen  Vorschlags
ergibt  sich  aus  dem  Erfordernis,  die  Besteuerung  auf  den  Kartellgewinn
  einzudämmen,  d.  h.  die  ı0°/,  übersteigenden  Gewinne,
die  nicht  als  Folgen  eines  Kartells  sich  darstellen,  dieser  neuerlichen
  Belastung  nicht  zu  unterwerfen.  Es  soll  doch  der  Trieb
zur  Produktionsverbesserung  durch  Entziehung  des  Gewinnes
nicht  lahmgelegt  werden.  Die  Feststellung  des  Kausalzusammenhangs
  ist  aber  so  schwierig,  daß  es  wünschenswert  erscheint,  ein
äußerliches,  formales  Kriterium  zu  wählen  und  z.B.  zu  sagen:  die
Besteuerung  findet  Platz,  wenn  die  Warenpreise  während  der
Besteuerungsperiode  erhöht  und  ein  ı0°/,  übersteigender  Gewinn
erzielt  wurden.  Diese  doppelte  Voraussetzung  wird  wohl  nur
eintreffen,  wenn  der  Gewinnüberschuß  durch  die  Preiserhöhung
verursacht  ist.

Verschärfte  progressive  Einkommensteuer,  selbständige  Belastung
  der  Kartelle  mit  derselben  und  Besteuerung  des  übermäßigen
  Kartellgewinnes  würden  dem  Staat  einen  ganz  bedeutenden
  Fonds  zur  Erleichterung  der  öffentlichen  Lasten  der
Konsumenten  zur  Verfügung  stellen,  welcher,  richtig  benutzt,  ihre
Kaufkraft  mit  seinem  vollen  Betrag  erhöhte.  Dies  würde  nichts
anderes  bedeuten,  als  eine  Zurückleitung  eines  Teils  des  Kartellgewinnes
  zu  seinem  Urquell:  das  notwendige  Endziel  aller
        <pb n="341" />
        8  38.  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.  335

Kartellreform.  Auf  die  mannigfaltigen  Arten  der  Entlastung  des
Publikums  hier  einzugehen,  tut  nicht  not;  es  wurde  schon  auf
die  Abschaffung  oder  Einschränkung  der  indirekten  Abgaben
hingedeutet,  und  seien  bloß  noch  erwähnt:  die  Ausdehnung  des
unentgeltlichen  Unterrichts,  die  Errichtung  von  Krankenhäusern,
Wohlfahrtseinrichtungen  usw.

Neben  der  schärferen  Belastung  der  Kartelle  mit  direkten
Steuern  bietet  sich  noch  ein  weiteres  Mittel  zur  Hebung  der
Kaufkraft  der  Konsumenten  mit  gleichzeitiger  Übertragung
öffentlicher  Lasten  auf  die  Kartelle,  allerdings  bloß  auf  solche,
die  eine  den  Trusts  der  Vereinigten  Staaten  gleichkommende
wirtschaftliche  und  moralische  Übermacht  in  ihren  Händen  vereinigen
  und  eben  deshalb  Staat  und  Gesellschaft  noch  vielfach
mächtiger  bedrohen.  Die  amerikanischen  Vorbilder  betraten  aus
freien  Stücken  diesen  Weg,  und  bewiesen  dadurch,  daß  sie  sich
selbst  zu  den  mit  ihm  verbundenen  Opfern  moralisch  verpflichtet
fühlten.  Es  handelt  sich  darum,  Unternehmungen,  die  mehr  als
eine  gewisse  Anzahl  von  Arbeitern!),  Maschinen  von  einer  eine
gewisse  Zahl  von  Pferdekräften  übersteigenden  Kraft  beschäftigen,
  einen  jährlichen  Umsatz  von  mehr  als  ein  gewisses  Maximum
  erreichen  (oder  nach  irgend  welchem  anderen  Schlüssel  eine
gewisse  Maximalausdehnung  überschreiten),  zur  Errichtung  und
Aufrechterhaltung  gewisser  Wohlfahrtseinrichtungen  zu  Gunsten
der  Arbeiter  und  Konsumenten  ärmerer  Klasse  zu  verpflichten.
Öffentliche  Schulen,  Kranken-,  Findlings-,  Invalidenhäuser  und
ähnliche  Institute  sind  es,  an  die  gedacht  wird.  Dem  Arbeiter,
dem  kleinen  Konsumenten  bedeutet  der  unentgeltliche  Genuß
dieser  Einrichtungen  ein  positives  Plus  in  seinem  Wirtschaftsplan:
seine  Kaufkraft  erhöht  sich  mit  dem  Geldwert  der  auf  ihn
fallenden  Quote  des  Genusses  dieser  Einrichtungen.  Und  das
beruhigende  Gefühl  einer  gerechten  Verteilung  der  öffentlichen
Pflichten  und  einer  weitgehenden  staatlichen  Fürsorge  sind  die
nicht  zu  unterschätzenden  Begleiterscheinungen  dieser  Reform.

Es  muß  nun  der.  Frage  näher  getreten  werden,  deren  befriedigende
  Lösung  wir  im  Vorhergehenden  vorweg  genommen
haben,  die  aber  unbedingt  die  schwierigere  Seite  des  Problems
ausmacht:  wie  eine  Überwälzung  der  den  Kartellen  auferlegten

!)  Nach  dem  Statistischen  Jahrbuch  für  Preußen  waren  1905  27721  gewerbliche
  Betriebe  mit  mehr  als  20  Personen  tätig.
        <pb n="342" />
        336  VL  Kapitel.  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.

Lasten  auf  die  Konsumenten  unmöglich  gemacht  und  dadurch  das
Eintreffen  der  von  allen  Reformvorschlägen  erwarteten  günstigen
Folgen  gesichert  werden  könnte.

Man  pflegt  zu  sagen,  gleichmäßige  progressive  Einkommensteuern
  seien  nicht  überwälzbar,  da  sie  die  wirtschaftliche  Machtstellung
  der  einzelnen  Steuersubjekte  und  ihr  Verhältnis  zueinander
  nicht  ändern.  Besonders  nach  Verlauf  längerer  Zeit.  stelle
sich  ein  Gleichgewicht  her,  welches  keine  Gelegenheit  dazu  biete,
daß  Steuern,  die  nachträglich  vom  schon  erworbenen  Einkommen
bezahlt  werden  und  daher  keine  Bestandteile  der  Produktionskosten
  seien,  auf  andere  überwälzt  werden.  Würde  es  nämlich
ein  Steuersubjekt  versuchen,  den  Preis  seiner  Produkte  mit  der
Differenz  des  alten  und  neuen  Steuersatzes  zu  erhöhen,  so  hätte
er  seitens  der  Konsumenten  eben  zufolge  der  gleichen  Besteuerung
  ganz  denselben  Widerstand  zu  gewärtigen  als  vorher  und
die  Überwälzung  gelänge  ihm  nach  wie  vor  nur,  wenn  die  objektive
Marktlage  ihm  dies  gestatte.

Diese  Theorie  mag  im  Zustand  der  freien  Konkurrenz  zutreffen;
  für  eine  kartellierte  Industrie  steht  jedoch  gerade  ihr
Gegenteil  fest.  Solange  die  Kartelle  im  Besitz  des  Monopols
sich  befinden,  können  sie  die  Preise  nach  freiem  Ermessen  feststellen;
  werden  sie  seitens  des  Staates  schwerer  belastet,  so  wird
der  Ausfall  am  Gewinn  sofort  durch  Preiserhöhung  wett  gemacht.
Unser  ganzes  System  der  Entlastung  des  Konsumenten  ist  nur
durchzuführen  mit  Aufhebung  der  monopolistischen  Lage  der
Kartelle.  Ist  dies  eine  Schwäche  des  Systems,  so  ist  es  eine  allen
reformatorischen  Vorschlägen  innewohnende,  weil  in  dem  Urgrund
des  Kartellwesens  selbst  begründete;  und  sämtliche  Vorschläge,
die  auf  eine  schärfere  Belastung  der  Kartelle  hinauslaufen,  müssen,
um  durchführbar  zu  sein,  dieses  Joch  passieren.

Der  Staat  wird  nicht  umhin  können,  den  Konkurrenzkampf
mit  den  kartellierten  Unternehmungen  aufzunehmen.  Es  ist  das
einzig  natürliche  Mittel,  die  Kartelle  in  angemessenen  Schranken
zu  halten,  die  einzige  wirksame  Kontrolle,  die,  ohne  mit  allen
Mängeln  der  Bureaukratie  behaftet  zu  sein,  auf  dem  natürlichen
Gleichgewicht  von  Angebot  und  Nachfrage  aufgebaut,  mit  unerschütterlicher
  Sicherheit  die  Gestaltung  der  Preise  regeln  kann.
Es  mögen  die  Kartelle  noch  so  streng  verpflichtet  sein,  Satzungen,
Beschlüsse,  Einkünfte  behördlich  anzumelden;  es  mögen  in  den
        <pb n="343" />
        8  38.  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.  337

Direktionen  und  Aufsichtsräten  noch  so  viel  Staatsbeamte  sitzen;
es  möge,  wie  Schmoller  in  Mannheim  proponiert,  im  Aufsichtsrat
  der  Aktiengesellschaften  mit  75  und  mehr  Millionen  Mark
Kapital  ein  Viertel  der  Stimmen  Personen  übertragen  werden,
welche  der  Reichskanzler  und  die  Landesregierung  als  geeignet
bezeichnen,  die  öffentlichen  Interessen  wahrzunehmen;  es  möge
dasselbe  mit  Schmoller  von  den  Direktoren  gefordert  werden:
jeder,  der  Erfahrung  in  ähnlichen  Dingen  besitzt,  wird  von  einer
baldigen  Verflachung  dieser  bureaukratischen  Kontrolle  überzeugt
sein  und  wird  wissen,  daß  die  meisten  dieser  Herren  in  kürzester
Zeit  ebensogut  die  möglichst  hohen  Dividenden  als  allein  seligmachend
  für  Gesellschaft  und  Staat  bezeichnen  werden  wie  ihre
nicht  vom  Reichskanzler  designierten  Kollegen.

Bei  der  kolossalen  Machtentwicklung  schon  der  heutigen
Kartelle  und  Trusts  und  noch  mehr  der  zukünftigen  muß  der
Staat  kraftvollere  Hebel  in  Bewegung  setzen;  er  allein  besitzt  die
zur  Eingehung  des  Kampfes  notwendige  wirtschaftliche  und
moralische  Überlegenheit,  und  sogar  seine  Kräfte  werden  oft  stark
auf  die  Probe  gestellt  werden;  doch  bleibt  er  untätig  oder  wählt
unzureichende  Mittel,  so  kann  es  leicht  zu  spät  werden.  Übrigens
wird  die  Aufrechterhaltung  der  Konkurrenz  dem  Staate  wohl
weniger  Schwierigkeiten  bereiten,  als  vielleicht  im  allgemeinen
angenommen  wird.  Zunächst  handelt  es  sich  nicht  um  eine
Konkurrenz  in  sämtlichen  kartellierten  Industrien;  es  genügt,  jene
Industrien  zu  kontrollieren,  welche  die  Vorbedingungen  der
ganzen  Produktion  herstellen,  also  etwa  die  Kohlen-  und  Eisenproduktion
  und  die  Herstellung  von  Rohstoffen  und  Halbfabrikaten.
Das  übrige  kann  füglich  dem  freien  Spiel  der  wirtschaftlichen
Kräfte  überlassen  werden.  Im  20.  Jahrhundert  gibt  es  keinen
Staat,  in  welchem  nicht  auf  allen  Gebieten  ein  mächtiger  Aufschwung
  und  mit  ihm  eine  nachdrückliche  Konkurrenz  einträte,
wenn  bei  billigen  Kohlen  und  Rohstoffen  übermittelmäßigen
Gewinn  abwerfende  Preise  bestehen.  Der  Staat  kann  seine  Konkurrenz
  mit  kluger  Berechnung  den  Preisverhältnissen  anpassen:
er  verschärft  dieselbe,  wenn  die  Kartelle  unbegründete  Preissteigerungen
  versuchen,  und  zieht  sich  bis  zur  untersten  von  der
Produktionstechnik  zugelassenen  Grenze  zurück,  wenn  die  Preise
das  Angemessene  nicht  übersteigen.  Durch  praktische  Beteiligung

an  der  Produktion  wird  er  selbst  am  meisten  in  der  Lage  sein,
Baumgarten-Meszlöny.  22
        <pb n="344" />
        338  VL  Kapitel.  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.

die  Angemessenheit  der  Preise  zu  beurteilen.  Durch  vielseitige
Mitwirkung  gleicht  er  einen  eventuellen  Verlust  auf  einem  Grebiet
  mit  größeren  Gewinnen  auf  dem  andern  aus.  Ein  neues  Feld
für  die  Betätigung  hervorragender  wirtschaftlicher  und  technischer
Kräfte  eröffnet  sich;  die  staatliche  Bureaukratie  wird  zum  Weichen
gebracht,  die  nationale  Industrie  gehoben.  Man  entgegne  nicht,
der  Staat  verstehe  das  Geschäft  nicht:  es  gibt  Fabrikanten-Millionäre,
  die  auch  nichts  vom  Greschäft  wissen,  nur  eines  verstehen
  —  die  Wahl  ihrer  Leute.  Und  dieser  Wissenschaft  verdanken
sie  ihre  Millionen.  Damit  dies  aber  auch  der  Staat  könne,  bedarf
es  nur  zweier  Negativen:  keine  bureaukratische  Schwerfälligkeit
und  keinen  Nepotismus.  Es  hängt  lediglich  vom  System  ab,  die
Angestellten  am  Erfolg  der  Produktion  so  sehr  zu  interessieren,
daß  es  ihnen  der  Mühe  wert  ist,  einen  solchen  aufzuweisen.

Schmoller  sagt!):  „Wir  haben  in  Deutschland  heute  nach
unseren  Verfassungs-  und  Rechtsverhältnissen,  nach  unseren  gesellschaftlichen
  und  wirtschaftlichen  Zuständen,  nach  der  Art
unseres  Beamtentums  gerade  genug  Bureaukratie,  Staatsbetrieb,
Mandarinenschematismus  und  Parlamentsrederei;  so  wie  die  Dinge
heute  liegen,  garantieren  die  Kreise,  welche  heute  gerade  die
Kohlenwerke  verwalten,  sicherer  den  technischen  und  betriebsmäßigen
  Fortschritt.“  Nicht  nur  in  Deutschland,  überall  in  den
Kulturstaaten  wird  heute  viel  zu  viel  verwaltet,  beaufsichtigt,
kontrolliert,  unterschrieben,  protokolliert  und  rubriziert.  Doch
Staatsbetrieb  muß  nicht  Bureaukratie  bedeuten,  ist  nur  sein  Leiter
kein  Bureaukrat;  und  Staatskontrolle  muß  nicht  herrschen,  ist  nur
die  Verwaltung  eine  verläßliche.  Das  Prinzip  der  individuellen
Verantwortung  der  Angestellten  wird  und  soll  auch  im  Staatsdienst
  seinen  Triumphzug  halten;  je  mehr  die  Tüchtigkeit  des
einzelnen  auf  die  Probe  gestellt,  je  weniger  die  Staatsstellen  zu
Sinekuren  geeignet  werden,  um  so  sicherer  weicht  das  Mandarinentum.
  Und  könnte  nicht  eben  die  staatliche  Konkurrenzregulierung
eine  Vorschule  zu  einer  weniger  bureaukratischen,  mehr  geschäftsmäßigen
  Führung  der  geschäftsähnlichen  Staatsangelegenheiten
bilden?

Sollte  befürchtet  werden,  daß  ein  ähnliches  Unternehmen
die  Kapitalkraft  des  Staates  allzusehr  in  Anspruch  nähme,  so

1)  Das  Verhältnis  der  Kartelle  zum  Staate,  Schmollers  Jahrbuch  1905  Heft  4  S.  349.
        <pb n="345" />
        &amp;amp;  38.  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.  339

könnte  gleichzeitig  ein  zweites  Mittel  empfohlen  werden,  um  dem
gesteckten  Ziel  noch  mit  einem  Schritt  näher  zu  kommen.  Ein
Teil  des  beanspruchten  Kapitals  wird  mit  Papieren  von  geringem
Nominalwert  gedeckt,  und  zwar  so,  daß  für  das  möglichst  verbreitete
Eindringen  derselben  in  weite  Gesellschaftsschichten  Sorge  getragen
wird.  Hierdurch  würde  den  Volksklassen  geringeren  Einkommens
der  Ankauf  dieser  Papiere  ermöglicht  und  an  dem  Gewinn  der
industriellen  Staatsunternehmungen  eben  diese  Klassen  beteiligt.
Zum  Ausschluß  der  Agiotage  und  Spekulation  müßte  Maximum
und  Minimum  der  Dividenden  mäßig  festgestellt  werden  (etwa
3—5°/,).  Dies  würde  bedeuten,  daß  der  Staat  einen  eventuellen
Verlust  allein  trägt  —  er  müßte  3°/,  zahlen,  auch  wenn  er
weniger  oder  gar  keinen  Gewinn  macht  —,  aber  andererseits
auch  den  Nutzen  über  das  Maximum  hinaus  für  sich  behält.  Die
größere  Hälfte  des  Grundkapitals  müßte  auf  jeden  Fall  der  Staat
notieren,  um  über  das  Geschäftsgebaren  verfügen  zu  können;  im
übrigen  aber  sind  die  einzelnen  Unternehmungen  selbständige
Aktiengesellschaften,  von  denen  sich  der  Staat,  wenn  eventuell
eine  richtige  Preisgestaltung  auf  andere  Weise  gesichert  erscheint,
später  auch  zurückziehen  könnte.

Ein  derartiges,  mildes  und  doch  wirksames  Eingreifen  des
Staates  erzeugt  das  einzige  Gregenmittel  der  Kartellbewegung,
eine  von  den  Kartellen  unbesiegbare  Konkurrenz,  ohne  daß  er
sich  zur  Verstaatlichung  der  ganzen  Industrie  oder  überhaupt  zu
einer  tiefgehenden  Umgestaltung  des  bestehenden  Produktionssystems
  entschließen  müßte.  Der  Staat  befaßt  sich  auch  heute
mit  den  verschiedensten  Unternehmungen;  er  besitzt  riesige  Latifundien,
  die  meistens  schlecht  bebaut  werden,  während  in  einzelnen
  Ländern  der  Mangel  an  Grund  und  Boden  alle  Plagen  der
Zerstückelung  des  Grundbesitzes  heraufbeschwört.  Ein  beträchtlicher
  Teil  der  immensen  Einkünfte  Preußens  rührt  von  den  Staatsdomänen
  her!);  gewiß  würden  dieselben,  parzelliert  und  in  Privatbesitz
  übergegangen,  noch  viel  gewinnbringender  sein  und  die
Verteilung  desGrund  und  Bodens  gleichmäßiger  gestalten.  Schäffle
verfocht  schon  1884  („Inkorporation  des  Hypothekarkredits“)
und  noch  nachdrücklicher  1895  („Deutsche  Kern-  und  Zeitfragen,

1)  Nach  dem  Statistischen  Jahrbuch  für  Preußen  war  die  Gesamtsumme  der
Staatseinnahmen  1905:  2681,27  Mill.  M.;  davon  entfielen  auf  Domänen:  25,20  Mill.M.;
auf  Forsten:  99,75  Mill,  M.

22*
        <pb n="346" />
        340  VL  Kapitel,  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.

neue  Folge“,  S.274  ff.)  mit  überzeugender  Beweisführung  die  Notwendigkeit
  der  Einbeziehung  von  staatlichem  Grundbesitz  in  den
Bodenmarkt,  je  nach  dem  Bedürfnis  der  Marktlage,  d.h.  je  nach
dem  Steigen  oder  Sinken  der  Bodenpreise,  um  dieselben  auf  mäßiger
Höhe  zu  halten.  Die  hierdurch  frei  gewordenen  Kapitalien  könnten
kaum  besser  als  in  tüchtig  geleiteten  Industrieunternehmungen  angelegt
  werden,  welche  mit  den  Syndikaten  die  Konkurrenz  aufnehmen,
und  dabei  noch  immer  hervorragend  gute  Gewinne  bringen  könnten.

Solange  freilich  der  Staat,  statt  diese  Politik  zu  befolgen,
selbst  mit  den  großen  Rohprodukten-Syndikaten  kokettiert,  um,
wenn  möglich,  sich  an  ihrem  Gewinn  zu  beteiligen:  kann  er  nicht
an  eine  energischere  Beschränkung  ihres  freien  Waltens  denken,
ja  gerät  sogar  früher  oder  später  unter  ihre  Herrschaft.  Es  kann
daher  das  Mißlingen  des  Ankaufs  des  Kohlenwerks  „Hibernia“
seitens  des  preußischen  Fiskus  und  somit  seines  Eintritts  in  das
Syndikat  nur  mit  Freuden  begrüßt  werden;  das  Gelingen  dieses
Projekts  hätte  seine  Unabhängigkeit  dem  Kohlensyndikat  gegenüber
  ebenso  nachteilig  beeinflußt,  wie  seine  Teilnahme  an  anderen
großen  Kartellen  z.B.  am  Kalisyndikat  ihm  seine  Stellungnahme
gegen  die  Kartelle  unbedingt  erschwert.  Die  preußische  Regierung
  scheint  übrigens  am  Scheidewege  und  im  schweren
Kampf  mit  sich  selbst  zu  stehen.  Auf  der  einen  Seite  nimmt  sie
Teil  an  den  Gewinnen  der  Kartelle  —  der  Staat  macht  keine
billigeren  Preise  als  die  Privatunternehmungen  —-,  andererseits
reicht  sie  anfangs  ı905  im  Parlament  einen  Novellenentwurf  zum
Berggesetz  ein,  nach  welchem  die  Bergwerkseigentümer  nicht
bloß  verpflichtet  werden,  den  Betrieb  solange  fortzuführen,  als
derselbe  Gewinn  verspricht,  sondern  der  Regierung  das  Recht
eingeräumt  wird,  auch  wenn  dies  nicht  der  Fall  wäre,  aus  öffentlichen
  Rücksichten  (die  des  näheren  nicht  bestimmt  werden)  die
Fortführung  des  Betriebes  verlangen  zu  können.  Offenbar  ist
der  Zweck  dieser  Vorlage,  den  Monopoltendenzen  der  Kohlenkartelle
  einen  Riegel  vorzuschieben  und  namentlich  zu  verhindern,
daß  Zechen  bloß  zum  Zweck  angekauft  und  gleich  nachher  außer
Betrieb  gesetzt  werden,  um  andere  vom  Bergbau  auszuschließen.
Die  Novelle  geht  demnach  genau  den  von  uns  vorgeschlagenen
Weg  der  Schaffung  einer  wirksamen  Konkurrenz;  es  muß  nur
auch  der  weitere  Schluß  gezogen  und  auf  der  ganzen  Linie  die
Freiheit  des  Wettbewerbs  garantiert  werden.
        <pb n="347" />
        8  38.  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.  341

Ist  der  Staat  nicht  in  der  Lage,  selbst  die  Konkurrenz  gegen
mißbräuchliche  Unternehmerverbände  aufzunehmen,  so  wird  ihm
voraussichtlich  die  Möglichkeit  genommen  sein,  eine  Belastung
der  Unternehmerverbände  und  eine  entsprechende  Entlastung  der
Konsumenten  durchzuführen  und  somit  das  natürliche  Gleichgewicht
  zwischen  Angebot  und  Nachfrage  herzustellen.  Es  bleiben
ihm  bloß  Mittel,  welche  die  Mißstände  mildern  und  eine  gründlichere
  Reform  vorbereiten  können.  Als  solche  sind  diese  Mittel
natürlich  durchaus  nicht  wertlos;  man  muß  sich  nur  damit  im
klaren  sein,  daß  es  sich  nicht  um  durchgreifende  Maßregeln,
sondern  um  eine  Beseitigung  der  schreiendsten  Inkonvenienzen
handelt.  Solche  Mittel  sind  die  sog.  mechanische  Konkurrenzförderung
  und  verschiedene  Erleichterungen  in  der  Zoll-  und
Transportpolitik.

Die  mechanische  Konkurrenzförderung  kann  erfolgen  durch
Subventionen,  Steuernachlässe  oder  -Begünstigungen  und  vorzugsweise
  Berücksichtigung  der  nicht  kartellierten  Betriebe  bei  staatlichen
  Lieferungen.!)  Doch  hauptsächlich  kommt  hier  die  Zollherabsetzung
  als  Mittel  gegenüber  den  Kartellen  in  Betracht.
Diese  Maßregel  wurde  bereits  in  Deutschland  öfters  angeregt,
bisher  jedoch  nur  im  kanadischen  Zollgesetz  vom  29.  Juli  1897
verwirklicht,  nach  welchem  der  Gouverneur  berechtigt  wird,  auf
Grund  eines  richterlichen  summarischen  Verfahrens  feststellen  zu
lassen,  ob  hinsichtlich  irgend  eines  Handelsartikels  ein  Trust,  eine
Vereinigung,  Verabredung  oder  Verständigung  irgendwelcher
Art  unter  den  Fabrikanten  oder  Verkäufern  besteht,  um  den  Preis
dieses  Artikels  in  ungebührlicher  Weise  zu  erhöhen  oder  den
Vorteil  der  Fabrikanten  oder  Verkäufer  in  ungebührlicher  Weise
zum  Nachteile  der  Konsumenten  zu  vermehren.  Wird  ihm  berichtet,
  daß  ein  solcher  Trust  usw.  besteht,  und  gelangt  er  zu  der
Überzeugung,  daß  diese  Benachteiligung  der  Konsumenten  durch
die  geltenden  Einfuhrzölle  erleichtert  wird,  so  soll  er  die  betreffenden
  Artikel  auf  die  Freiliste  setzen  oder  die  für  dieselben  festgestellten
  Zölle  soweit  herabsetzen,  daß  die  Bevölkerung  dadurch
der  Wohltat  des  vernünftigen  Wettbewerbs  an  diesen  Artikeln
teilhaftig  wird.

1)  Wie  wirksam  das  letztere  Mittel  oft  sein  kann,  zeigen  die  bereits  erwähnten
Klagen,  die  gegen  die  Ungarischen  Staatseisenbahnen  wegen  einseitiger  Bevorzugung
gewisser  Kohlenwerke  erhoben  wurden;  siehe  S.  148  Note  1.
        <pb n="348" />
        342  VL  Kapitel,  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.

Eine  derartige  Zollherabsetzung  kann  in  Ausnahmefällen
wohltuend  wirken  und  die  anormal  hohe  Preishaltung  mit  einem
Schlag  unmöglich  machen.  In  Kanada  wurde  diese  Maßregel
ı902  gegen  den  Papiertrust  angeblich  mit  gutem  Erfolg  angewendet.
  Freilich  liegt  die  Schwierigkeit  darin,  wer  über  die
Zollherabsetzung  zu  entscheiden  habe.  Ist  es  eine  administrative
Behörde,  so  bietet  ihr  Vorgehen  nicht  die  absolute  Sicherheit  der
Unparteilichkeit.  Wird  jedoch  der  nicht  immer  schlagfertige  und
nur  schwer  in  Bewegung  zu  setzende  Mechanismus  der  Gresetzgebung
  angerufen,  so  erfolgt  der  Eingriff  nicht  mit  der  nötigen
raschen  Entscheidung.  Am  zweckmäßigsten  wäre  es  also,  die
Möglichkeit  einer  derartigen  Zollherabsetzung  bereits  in  den  Zolltarifgesetzen
  zu  statuieren  und  mit  ihrer  Durchführung  ein  hierzu
geeignetes,  unparteiliches  Organ  (Kartellgericht,  Kartellamt,  Kartellkommission)
  zu  betrauen.

Ähnlichen  Zwecken  dient  die  Ausdehnung  des  freien  Veredlungsverkehrs,
  welche  in  Deutschland  neuerdings  viele
Anhänger  fand!)  Zweck  des  freien  Veredlungsverkehrs  ist,  die
weiterverarbeitenden  Industrien  gegen  allzuhohe  Kartellpreise  der
Rohwaren  und  Halbfabrikate  zu  schützen.  Er  ermöglicht  den
zollfreien  Bezug  ausländischer  Ware  zum  Zweck  der  Weiterverarbeitung
  für  den  Export.  Dies  geschieht,  indem  der  Zoll
bei  der  Einfuhr  gestundet  und  bei  der  Ausfuhr  definitiv  erlassen
wird.  Der  freie  Veredlungsverkehr  ist  also  eigentlich  eine  vollkommenere
  Art  der  Zollrückvergütung.?)  Er  bietet  zwar  nur  für
die  weiterverarbeitenden  Industrien  und  nur  für  den  Export  eine
direkte  Abhilfe  gegen  die  Mißbräuche  der  Kartelle,  indirekt  jedoch
  wird  er  auch  überhaupt  auf  die  Kartellpreise  eine  günstige
Rückwirkung  ausüben,  da  die  Syndikate,  deren  bisherige  Abnehmer
  billigere  ausländische  Waren  beziehen,  weiter  verarbeiten
und  exportieren  können,  ohne  sich  an  die  Bedingungen  des
Kartells  halten  zu  müssen,  schließlich  doch  gezwungen  sind,

1)  Liefmann,  Schutzzoll  und  Kartelle  1903;  Kartellrundschau  1903,  Heft  3;
F.  Lusensky,  Der  zollfreie  Veredlungsverkehr,  Berlin  1903;  Tschierschky,
Neuordnung  des  zollfreien  Veredlungsverkehrs  in  Kartellrundschau  1905  S.  244.
Vergl,.  auch  Schmidt,  Zur  Geschichte  des  deutschen  Veredlungsverkehrs,  Zeitschrift
für  die  ges.  Staatswissenschaft,  1906  Heft  I  S.  soff.

fr)  Vergl.  Liefmann  (Schutzzoll  und  Kartelle,  S.  48),  der  richtig  bemerkt,
daß  der  Veredlungsverkehr  sämtliche  Vorteile  der  Zollrückvergütung  mit  vollkommen
durchgeführten  Identitätszwang  gewährt.
        <pb n="349" />
        &amp;amp;  38.  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.  343

Preiskonzessionen  zu  machen,  um  ihren  Abnehmerkreis  zu  erhalten.


In  Deutschland  wurde  vor  kurzem  ein  neuer  Entwurf  zur
Regelung  des  freien  Verediungsverkehrs  ausgearbeitet!),  der
gegenüber  dem  jetzigen  Rechtszustand  insofern  einen  Fortschritt
bedeutet,  als  er  zwar  das  Recht  der  Bewilligung  der  Zollstundung
den  einzelnen  Landesbehörden  nach  wie  vor  vorbehält,  jedoch
dem  Bundesrat  das  Recht  einräumt,  einen  Antrag  auf  Nachprüfung
  mit  rückwirkender  Kraft  zu  stellen.

Außer  der  Zollherabsetzung  kann  auch  die  Zollerhöhung
zu  einem  wirksamen  Mittel  des  gegen  die  Kartelle  gerichteten
staatlichen  Vorgehens  werden.  Durch  die  Zollerhöhung  werden
jedoch  nicht  die  Mißbräuche  der  inländischen  Kartelle  gehindert,
sondern  ein  billiger,  die  einheimische  Industrie  schädigender
Schleuderexport  der  ausländischen  Kartelle  unmöglich  gemacht
oder  wenigstens  erschwert.  Die  Zollerhöhung  hat  zumeist  den
Zweck,  die  staatlichen  oder  privaten  Ausfuhrprämien  ausländischer
Kartelle  auszugleichen,  und  geschieht  zumeist  durch  die  Aufnahme
der  sogenannten  Antiexportprämien-  oder  Dumpingklausel
in  die  Handelsverträge.  Durch  Erhöhung  des  Zollsatzes  können
die  Preise  der  von  ausländischen  Kartellen  exportierten  Waren
derart  erhöht  werden,  daß  sie  die  inländische  Industrie  nicht
schädigen  und  dieselbe  mit  den  ausländischen  Kartellen  unter
gleichen  Bedingungen  die  Konkurrenz  aufnehmen  kann.  Die  Antiexportprämienklausel,
  auch  für  Deutschland  von  vielen  befürwortet,
  wurde  ebenfalls  in  Kanada  zuerst  in  der  Praxis  erprobt.
Die  Anwendung  eines  Zollzuschlags  erfolgt  seit  dem  Herbst  1904  ?)
und  will  die  billige  Ausfuhr  der  Trusts  der  Nordamerikanischen
Union  verhindern.  Die  neueste  Statistik  Kanadas  scheint  die
Folgerung  zu  rechtfertigen,  daß  dieses  Bestreben  nicht  wirkungslos
  geblieben  ist.  Die  Ausfuhr  der  Vereinigten  Staaten  nach
Kanada  betrug  nämlich

im  Jahre  in  zollpflichtigen  Waren  in  zollfreien  Waren
1903  68,5  Mill.  Dollar  60,3  Mill.  Dollar
1904  5  n  ”  65,5  n  n
1905  788»  n  736

1)  Vergl.  Tschierschky  in  Kartell-Rundschau  1905  S.  244.
P)  Vergl.  den  Aufsatz  von  Morgenroth  in  Kartell-Rundschau  1905  S.  615,
        <pb n="350" />
        344  VL  Kapitel,  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.

Wie  aus  diesen  Zahlen  ersichtlich,  stieg  die  Einfuhr  zollpflichtiger
  Waren  aus  den  Vereinigten  Staaten  seit  1904  nicht
mehr  wesentlich,  und  wenn  in  Betracht  gezogen  wird,  daß  durch
die  Dumpingklausel  auch  die  Preise  dieser  Waren  sich  erhöhten,
wird  anzunehmen  sein,  daß  das  Quantum  der  eingeführten
Fertigwaren  abgenommen  hat.

Eine  Antiexportprämienklausel  finden  wir  auch  im  amerikanischen
  Zolltarif  vom  Jahre  1897  (Dingley  Bill),  und  durch
die  Androhung  einer  ähnlichen  Maßnahme  ist  es  England  gelungen,
  die  Brüsseler  Zuckerkonvention  zustande  zu  bringen.!)

Wäre  demnach  ein  Staat  aus  eigener  Kraft  oder  durch
Unterstützung  des  unternehmungslustigen  Kapitals  nicht  imstande,
  eine  Konkurrenz  der  Kartelle  im  eigenen  Lande  zu
schaffen,  so  könnte  er  diesen  Zweck  auch  durch  Einberufung
der  ausländischen  Konkurrenz  mittels  einer  wirksamen  und  vernünftigen
  Zoll-  und  Tarifpolitik  erreichen.  Auch  könnten  diese
zwei  Richtungen  parallel  nebeneinander  befolgt  werden,  denn
jedes  der  beiden  Vorgehen  hat  seine  eigenen  Vorteile.  Die  inländische
  Konkurrenzunterstützung  ist  zugleich  Industrieförderung,
ein  wirksames  Mittel  des  wirtschaftlichen  Fortschritts,  welchen
der  Ausschluß  des  Schleuderexports  ausländischer  Kartelle  nur
beschleunigen  und  unterstützen  wird.  Andererseits  ist  eine  Zollpolitik,
  welche  gegen  Kartellmißbräuche  durch  jeweilig  entsprechend
festgesetzte  Zollsätze  einschreitet,  noch  nicht  gleichbedeutend  mit
dem  Einlaß  der  fremden  und  feindlichen  Industrie,  wie  dies  manche
allzueifrige  Freunde  der  Kartelle  behaupten,  sondern  eine  Maßregel,
  um  die  einheimischen  Unternehmerverbände  zu  rechter
Zeit  zur  Einsicht  zu  bringen.  Ebenso,  wie  der  Schleuderexport
selbst  für  die  Kartelle  eine  Entlastung  zur  Zeit  abnormaler
Überproduktion  bedeutet,  soll  die  Antiexportprämienklausel  als
eine  Art  Sicherheitsventil  für  die  Abnehmer  der  betreffenden
Waren  fungieren,  um  allzuhohe  unverhältnismäßige  Preise  unmöglich
  zu  machen.

Hebung  der  Kaufkraft  der  Konsumenten  nebst  entsprechender
Belastung  der  Großindustrie  und  Sicherung  der  Durchführbarkeit
dieser  Reform  durch  staatliche  Aufrechterhaltung  der  Konkurrenz
werden  wohl  genügen,  um  die  Preisfestsetzungen  zwischen  die

1)  Vergl.  S.  118.
        <pb n="351" />
        8  38.  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.  345

durch  das  jeweilige  Verhältnis  von  Angebot  und  Nachfrage  bedingten
  natürlichen  Grenzen  zu  zwingen.  Dies  bedeutet  aber
nicht,  daß  die  Rechtsordnung  entsprechender  Maßregeln  zur
Ahndung  von  wucherischen  Preistreibereien  nunmehr  überhaupt
nicht  bedürfte.  Solche  werden  hie  und  da  vorkommen,  so  lange
überhaupt  die  wirtschaftliche  Ordnung  sich  auf  dem  Grundsatz
des  freien  Verkehrs  aufbaut,  Sie  können  um  so  weniger  ungestraft
  geduldet  werden,  als  das  Gelingen  eines  derartigen  Manövers
  eben  diejenigen  bevorzugte,  die  es  verstehen,  den  ganzen
groß  angelegten  staatlichen  Plan  einer  gerechten  Preisregelung
zu  hintergehen.  Im  allgemeinen  wird  nun  zu  diesem  Zweck  der
Wucherbegriff  herangezogen  und  vorgeschlagen,  dieses  Vergehen
mit  der  Ungültigerklärung  des  wucherischen  Rechtsgeschäfts,
der  hieraus  entspringenden  Rückerstattungspflicht  des  Geleisteten
und  entsprechender  Geld-  oder  Freiheitsstrafe  zu  belegen.  Die
Analogie  ist  unbedingt  treffend,  soweit  sie  sich  auf  den  Tatbestand
  bezieht:  eine  Preisfestsetzung  mit  der  Absicht  der  Ausbeutung
  des  Leichtsinns,  der  Unerfahrenheit  oder  Notlage  eines
andern,  die  den  Wert  der  Leistung  dergestalt  übersteigt,  daß
den  Unständen  nach  die  Vermögensvorteile  in  auffälligem  Mißverhältnisse
  zu  der  Leistung  stehen,  —  ist  Wucher  (vgl.  BGB.
&amp;amp;  138).  Doch  ist  schon  ausgeführt  worden,  warum  die  Nichtigkeit
  des  Vertrags  und  Rückleistungspflicht  Monopolisten  gegenüber
  nicht  anwendbar  oder  wenigstens  in  den  meisten  Fällen
dem  andern  Teil  äußerst  nachteilig  sind.  Wenig  Erfolg  kann
man  sich  auch  von  Geld-  und  Freiheitsstrafen  versprechen.
Erstere  können  kaum  so  hoch  ausgemessen  werden,  daß  sich  ein
geschicktes  Kartellmanöver  trotz  ihrer  nicht  rentiere,  und  werden
deshalb  zu  den  Kartellkosten  gerechnet;  und  bei  letzteren  wird
sich  auch  leicht  die  Sache  ähnlich  gestalten,  wie  bei  Preßvergehen,
  für  die  jede  besser  organisierte  Zeitung  einen  Angestellten
mit  der  „Absitzung“  der  Strafen  beschäftigt.

Erfolgreich  kann  das  Verfahren  gegen  wucherische  Preisfestsetzungen
  der  Kartelle'  nur  werden,  wenn  dasselbe  ähnliche  Folgen
hat,  wie  jenes  zur  Bekämpfung  des  Einzelwuchers,  nämlich  den
Verlust  des  ganzen  Wuchergewinnes.  Bei  dem  Einzelwucher  geschieht
  dies,  wenn  der  Wucherer  infolge  der  Nichtigkeit  des  Vertrags
  alles  vom  andern  Vertragsteil  Greleistete  zurückerstatten  muß;
wird  aber  das  Kartell  hierzu  verpflichtet,  so  bedeutet  dies  für
        <pb n="352" />
        346  VI.  Kapitel,  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.

dasselbe  im  einzelnen  Fall  nur  einen  ganz  minimalen  Verlust.
Da  es  aber  kaum  denkbar  ist,  alle  Geschäfte  mit  übermäßiger
Preisfestsetzung  rückgängig  zu  machen,  so  muß  in  unserem  Fall
der  Zweck,  den  wucherischen  Kartellen  ihren  ganzen  Wuchergewinn
  zu  entziehen,  auf  eine  andere  Weise  erreicht  werden.  Den
Kartellen  muß  jener  Teil  ihres  Gewinnes,  welcher  als  wucherisch,
d.h.  als  den  Wert  der  Leistung  auf  der  oben  umschriebenen
Art  übersteigend  (BGB.  $  138),  festgestellt  wurde,  in  seiner
ganzen  Summe  strafweise  entzogen,  konfisziert  werden.  Es
handelt  sich  darum,  das  Motiv  einer  übermäßigen  Bereicherung
lahm  zu  legen;  dies  geschieht  offenbar  am  wirksamsten  durch
Entziehung  dieser  Bereicherung.  Natürlich  kann  ein  so  weitgehender
  Eingriff  in  Privatrechte  nur  gebilligt  werden,  wenn  er
von  sämtlichen  Garantien  eines  öffentlichen  Verfahrens  unabhängiger
  Gerichte  umgeben  ist.  Ja  es  kann  sogar  das  Postulat
nicht  unterdrückt  werden,  für  die  Beurteilung  des  Tatbestandes
und  Ausmessung  der  Strafe  ein  spezielles  Forum  zu  schaffen.
Beide  erwähnten  Teile  der  richterlichen  Funktion  erfordern  eine
Schulung  und  Gewandtheit  in  wirtschaftlichen  Dingen,  die  von
den  Mitgliedern  der  ordentlichen  Gerichte  heute  im  allgemeinen
nicht  vorauszusetzen  sind.  Um  das  Vorgehen  von  Amts  wegen
zu  ermöglichen,  muß  auch  für  die  Vertretung  der  öffentlichen
Interessen  gesorgt  werden.  Als  Träger  derselben  ist  jedoch  der
Staatsanwalt!)  am  wenigsten  geeignet.  Die  Funktion  des  „Kartellsenats“
  erstreckt  sich  in  erster  Linie  auf  die  Feststellung  des
wucherischen  Tatbestandes,  d.  h.  die  Lösung  der  Frage,  ob  die
Preisfestsetzung  des  Kartells  ihm  einen  Vermögensvorteil  gewährt,
welcher  den  im  Verkehr  üblichen  Nutzen  auffallend  unverhältnismäßig
  übersteigt.  Zweitens  muß  der  Senat  auch  die  Summe
bestimmen,  mit  welcher  der  Gewinn  diese  Grenze  überschreitet.
Das  Kartell  wird  sodann  zur  Einzahlung  der  Differenz  binnen
einer  bestimmten  Frist  und  bei  Zwangsvollstreckung  verurteilt.
Mit  dem  Kartell  sind  als  Gesamtschuldner  jene  Personen  haftbar,
die  das  Kartell  oder  jene  juristischen  Personen,  durch  deren  Zusammenschluß
  das  Kartell  gebildet  ist,  vertreten.  Die  eingezahlten
  oder  eingetriebenen  Summen  sollen  einem  Fonds  zufließen,
welcher  zu  Zwecken  dient,  die  die  Kaufkraft  der  Konsumenten

?)  Wie  dies  z.  B.  der  ungarische  Kartellgesetzentwurf  ($  15)  vorsieht.
        <pb n="353" />
        $  38.  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.  347

zu  heben  geeignet  sind.  Auf  diese  Weise  würde  sich  das  Strafverfahren
  gegen  wucherische  Kartellpreise  organisch  an  das
System  anschließen,  welches  oben  zur  Regelung  der  Preisschwankungen
  im  allgemeinen  entworfen  wurde.  Wir  schlugen
vor,  den  unverdienten  Grewinnzuwachs  der  Kartelle  mit  einer
Spezialsteuer  von  20—50°/,  zu  belegen;  steigert  sich  dieser  Gewinn
  bis  zum  Wucher,  so  soll  er  nicht  bloß  zur  Hälfte,  sondern
vollkommen  den  Kartellen  entzogen  werden.

Der  Kartellsenat  hätte  ferner  über  die  Schadenersatzansprüche
zu  erkennen,  natürlich  nur  auf  Antrag  des  Beschädigten,  übrigens
nach  freiem  Ermessen.  Ein  eventuell  höherer  Schaden  kann
trotzdem  bei  den  ordentlichen  Gerichten  geltend  gemacht  werden.
Eventuell  könnte  eine  Pauschalsumme  als  Schadenvergütung  nach
Analogie  des  Anspruchs  aus  Verletzung  des  Patentrechts  eingeführt
  werden.  Das  Urteil  muß  motiviert  und  nach  Beschreitung
der  Rechtskraft  veröffentlicht  werden.

Wir  glauben  mit  dieser  Art  der  Lösung  dem  Ziel  näher
kommen  zu  können  als  mit  andern  ähnlichen  Vorschlägen.  So
sind  z.  B.  mit  der  Parlamentskommission  von  Klein!)  schwerwiegende
  Inkonvenienzen  verbunden.  Er  selbst  mußte  das  fühlen:
am  27.  Deutschen  Juristentag  nähert  er  sich  unserm  Vorschlag,  will
dem  Senat  nur  keine  Jurisdiktion  verleihen.  Es  wäre  ein  Urteilsspruch
  ohne  die  Möglichkeit,  ernstlich  vollstreckt  zu  werden.  Im
entgegengesetzten  Extrem  bewegte  sich  der  Vorschlag  Dr.  Emil
Steinbachs?),  wonach  das  Gericht  nicht  nur  eine  kontrollierende
Funktion  hätte,  sondern  auch  den  Bestand  und  die  Tätigkeit  der
Kartelle  durch  positiveWeisungen  und  Vorschriften  mit  den  Interessen
der  Gesamtheit  in  Übereinstimmung  zu  bringen  und  denselben
auf  diese  Weise  unter  Umständen  innerhalb  gewisser  Grenzen  eine
staatliche  Sanktion  zu  verleihen.  Der  Gredanke  kann  weder  als
zweckdienlich,  noch  überhaupt  als  durchführbar  betrachtet  werden:
eine  ähnliche  Funktion  des  Gerichts  wäre  gleichbedeutend  mit
der  Übertragung  der  Leitung  der  Industrie  an  den  Staat,  mit
einer  staatlichen  Festsetzung  des  justum  pretium,  mit  der
Unterbindung  der  in  der  Industrie  enthaltenen  Urkraft.  Hierzu
käme  die  Schwierigkeit  der  Umgrenzung  der  Kompetenz  des
Gerichts,  welches  leicht  zu  einer  bloßen  Benennung  herabsinken

2)  Am  26.  Deutschen  Juristentag,  vergl.  Verhandlungen.
7)  Septembernummer  1905  der  Holdheimschen  Monatsschrift.
        <pb n="354" />
        348  VI.  Kapitel.  Vorschläge  zur  Lösung  des  Problems.

würde,  zu  einem  einfachen  Organ  der  exekutiven  Gewalt,  welches
  politischen,  ja  möglicherweise  Privatzwecken  dienstbar  gemacht
  werden  könnte.  Endlich  kann  auch  davon  keine  Rede
sein,  die  Feststellung  des  injustum  pretium,  wie  der  österreichische
  Entwurf,  der  Regierungsgewalt  zu  übertragen.  Wir
nähern  uns  ohnedies  Tag  für  Tag  dem  Polizeistaat.  Entscheidungen,
  die  so  tief  in  Vermögens-  und  andern  Interessen  der
Staatsbürger  einschneiden,  sollen  nur  unter  der  Ägide  eines
unabhängigen  und  unparteischen  Areopags  erlassen  werden
können.

In  Industrien,  die  sich  mit  Herstellung  von  Lebensmitteln
und  anderen  dem  unmittelbaren  Verbrauch  dienenden  Artikeln
befassen,  ist  ein  erhöhter  Schutz  gegen  ausbeuterische  Tendenzen
  erwünscht.  Der  Ressortminister  sollte  berechtigt  werden,
in  dringenden  Fällen,  bei  Verpflichtung  einer  nachträglichen
Anmeldung  an  das  Parlament,  den  Produzenten  solcher  Artikel
zu  untersagen,  diese  über  einen  gewissen  Preis  zu  verkaufen.
Die  Entscheidung  wäre  vor  dem  Kartellsenat  mittels  einer  Klage
anfechtbar,  doch  bliebe  sie  bis  zur  eventuellen  Aufhebung  durch
den  Senat  in  Kraft.

Die  angedeuteten  Vorschläge  würden  der  Staatsgewalt  die
Möglichkeit  bieten,  jene  Übermacht  über  die  Kartelle  zu  erlangen,
der  sie  sich  im  Interesse  der  Sicherheit  und  des  Fortkommens
ihrer  Bürger  niemandem  gegenüber  entledigen  darf.  Die  Kartellbewegung
  ist  nicht  Feind,  sondern  Diener  der  wirtschaftlichen
Entwicklung,  solange  sie  ihren  Herrn  und  Bändiger  fühlt.  Die
schwierige  Aufgabe  ist,  dem  Staat  jene  Übermacht  zu  sichern,
ohne  ihm  leichte  Gelegenheit  zu  geben,  sei  es  gegen  einzelne
Unternehmerverbände,  sei  es  gegen  die  ganze  Bewegung,  diese
Übermacht  zu  mißbrauchen.  Daß  unsere  Vorschläge  Mißbräuche
nicht  gänzlich  ausschließen,  unterscheidet  sie  nicht  von  den
übrigen:  ein  gewisses  Maß  von  moralischer  Disziplin,  von  staatsmännischem
  Fernblick  und  von  Liebe  zur  Allgemeinheit  ist  in
allen  Institutionen  und  Einrichtungen  des  gesellschaftlichen  Lebens
vorausgesetzt;  und  daß  dies  mit  Recht  geschieht,  beweist  nichts
schlagender  als  die  Ketten  wunderbarer  Proben  menschlichen
organisatorischen  Genies  und  (remeinsinns  von  der  primitiven
Arbeitsteilung  der  Urvölker  an  bis  zu  den  Trusts  der  Neuzeit.
        <pb n="355" />
        Anhang.

ie  ständig  fortschreitende  Kartellbildung  so  wie  die  stets
sich  erneuernden  Bestrebungen,  dieselbe  in  die  richtigen
Bahnen  zu  leiten,  machen  es  notwendig,  die  bisherigen
Ausführungen  mit  folgenden  kurzen  Bemerkungen  zu  ergänzen,
um  dieselben  mit  den  während  der  Drucklegung  vorliegender
Arbeit  aufgetauchten  neuen  Erscheinungen  in  Einklang  zu  bringen.
Zunächst  ist  neuestens  in  Deutschland  der  zweite  Teil  der
Denkschrift  über  das  Kartellwesen  erschienen,  welcher
die  Vorschriften  des  Zivil-  und  Strafrechts  unter  Berücksichtigung
der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts  zusammenfaßt.  Dieser
Teil  behandelt  die  verschiedenen  Arten  der  Kartellorganisation,
insbesondere  die  Formvorschriften  und  Publizität,  die  Rechtsgültigkeit
  der  Kartellvereinbarungen  mit  Berücksichtigung  der
Gewerbeordnung,  die  Vertragsstrafen  und  die  Schiedsklausel,  mit
welcher  die  Kartelle  ihre  Bestimmungen  zu  sichern  trachten.
Bei  Auflösung  und  Ausscheiden  kommen  88  39  und  43  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  in  Anwendung,  während  die  Kündigung  in
8  723  geregelt  ist.  Das  Verhältnis  der  Kartelle  zu  Dritten  ist
mit  Berücksichtigung  der  bereits  mitgeteilten  Urteile  auf  Grund
der  88  823,  824  und  826  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  erörtert.
Ein  Anhang  zur  Denkschrift  enthält  ı9  Urteile,  die  wir  ebenfalls
gesammelt  und  größtenteils  in  unserem  $  27  (Seite  248  ff.)  bereits
besprochen  haben.  Nicht  erwähnt,  weil  mittlerweile  gefällt,
wurde  das  Endurteil  in  der  Angelegenheit  des  Börsenvereins
deutscher  Buchhändler);  neue  Gesichtspunkte  wirft  es  in  der
Kartellfrage  nicht  auf.  Dieselben  Grundsätze  kommen  im  Urteil
des  RG.  in  Zivilsachen  vom  14.  Dezember  1903?)  zur  Geltung.

!)  Vergl.  oben  S.  248;  Denkschrift  IL  Teil  S.  soft.
”)  Entsch.  Bd.  56  S.  z27ıff.;  Denkschrift  a.  a.  O.  S.  ıoıfl.
        <pb n="356" />
        350  Anhang.

Ein  Beschluß  des  Reichsgerichts  vom  ı5.  Mai  1893  erklärt
die  Kartellvereinbarung  als  ein  Geschäftsgeheimnis,  über  welche
die  Zeugenschaft  nach  $  349  Nr.  3  ZPO.  verweigert  werden  darf.!)
Betrefis  der  Schranken  dieses  Weigerungsrechts  vergl  Denkschrift
  aa  O.S.  93f.

Ein  Urteil  des  Reichsgerichts  vom  29.  November  1900?)
erklärt:  „sollten  die  Karteliirmen  ...  sich  einen  Teil  ihres
Geschäftsgewinnes  durch  Preistreiberei  mittels  Unterbindung
der  unter  dem  Schutze  der  gesetzlich  gewährleisteten  Grewerbefreiheit
  stehenden  Konkurrenz  zu  verschaffen  suchen,  so  wäre
dieser  Teil  ihres  Gewinns  ohne  Zweifel  ein  gegen  die
Rechtsordnung  erworbener,  ein  rechtswidriger  Vermögensvorteil.“


Betreffs  der  Begriffsunterschiede  zwischen  Verein  und  Verband
  (oben  S.  36ff)  vergl.  die  Ausführungen  des  Urteils  des
RG.  in  Zivilsachen  vom  2.  Februar  1905,  Entsch.  Bd.  60  S.  g4ff,
Denkschrift  a.  a.  O.S.  ı128ff.

Auch  wurden  diekontradiktorischen  Verhandlungen
fortgesetzt,  und  das  ıı.  Heft  über  die  Tapetenindustrie  ist  bereits
erschienen.?)  In  dieser  Industrie  sind  3  Verbände  tätig.  Der
wichtigste  ist  der  Verein  der  deutschen  Tapetenfabrikanten,
  dem  gegenwärtig  42  deutsche  Betriebe  und  4  Fabriken
in  Österreich-Ungarn  angehören.  Im  Jahre  1889  gegründet,  hat
er  sich  anfangs  darauf  beschränkt,  dem  Reklameunwesen  entgegenzutreten.
  Doch  auch  nach  der  Neuorganisation  im  Jahre  1896
beschränkt  er  weder  die  Produktion  noch  den  Absatz,  sondern
stellt  bloß  Mindestpreise  auf.  Eine  über  die  Regelung  der  Preise
hinausgehende  Kontrolle  des  Verbandes  besteht  nur  hinsichtlich
der  sogenannten  Lagerware,  das  heißt  derjenigen  Waren,  die
innerhalb  eines  Jahres  von  den  Fabriken  nicht  verkauft  worden
sind.  Die  Mindestpreise  werden  alljährlich  vom  Fabrikantenverein
  im  Einverständnis  mit  den  Händlern  festgesetzt,  wobei
zugleich  die  von  letzteren  zu  erhebenden  Aufschläge  geregelt
werden.  Den  Bestimmungen  für  den  Wiederverkauf  liegen
zwei  Preistafeln  zu  Grunde,  von  denen  die  eine  für  das  Laden-1)

  Denkschrift  a.  a.  O.S.  58.
?,  Entsch.  in  Strafsachen  Bd.  34  S.  ı5fl.;  Denkschrift  S.  651  ff.
®)  Auch  das  ı2.  Heft  soll  fertiggestellt  sein,  ist  aber  derzeit  noch  nicht  an

die  Öffentlichkeit  gelangt.
        <pb n="357" />
        Anhang.  351

hen

geschäft,  die  andere  für  das  Musterkartengeschäft  durch  Vermittlung
  von  Agenten  bestimmt  ist.

Dem  Kartell  der  Fabrikanten  steht  die  Vereinigung  der
Abnehmer  gegenüber.  Dieselbe  ist  in  dem  Hauptverein
deutscher  Tapetenhändler  organisiert,  welcher  derzeit  378
Mitglieder  hat.  Die  Vereinbarungen  zwischen  diesen  beiden
Kartellen  werden  dadurch  gesichert,  daß  die  Händler  nur  von
den  dem  Kartell  angehörigen  Fabrikanten  kaufen,  dieselbe  nur
an  solche  Händler  verkaufen  dürfen,  die  der  Organisation  beigetreten
  sind.  Die  Zwangsmittel  des  Vereins  sind:  die  Verhängung
der  Sperre,  d.  h.  des  Verbots  der  Lieferung  an  den  Gesperrten,
sowie  die  Festsetzung  von  Vertragsstrafen.  Allerdings  sind  bisher
  Sperren  nur  ausnahmsweise  verhängt  und  nach  kurzer  Zeit
wieder  aufgehoben  worden  (Kontr.  Verh.  Heft  ıı  S.  ı17,  Langhammer).
  Es  ist  demnach  hier  nur  von  einer  loseren  Verbindung
die  Rede;  und  Prof.  Liefmann  hat  wohl  recht,  wenn  er  seinem
Zweifel  bezüglich  der  Beständigkeit  des  Kartells  Ausdruck  gibt
(Heft  ıı  S.  67).

Die  Preise  der  Tapeten  sind  ständig  gesunken,  da  die  außerordentliche
  Entwicklung  der  Technik  eine  stets  billigere  Produktion
  ermöglicht.  Allerdings  sind  andererseits  auch  die  Reklameund
  Betriebskosten  gewachsen  (Heft  ıı  S.  ı29).  Schließlich
sei  noch  der  Verband  deutscher  Linkrustafabriken  und
als  Gegenorganisation  die  freie  Vereinigung  deutscher
Tapetenhändler  erwähnt,  der  38  größere  Tapetenhandlungen
angehören.

Das  ız.  Heft  enthält  die  Verhandlungen  über  die  Verbände
in  der  deutschen  Spiritus-Industrie,  abgehalten  am  8.—ıo.  Februar
1906.  Wie  bereits  erwähnt  (S.  105),  ist  das  Kartell  in  der
Zentrale  für  Spiritusverwaltung  organisiert.

Das  Syndikat  beruht  auf  dem  Zusammenwirken  der  Spiritusbrennereien,
  die  das  Rohprodukt  herstellen,  und  der  Spritfabriken,
die  es  gereinigt  oder  ungereinigt  verwerten.  Das  Vertragsverhältnis
  stellt  sich  seinem  Wesen  nach  als  ein  in  sehr  großem
Umfange  gehaltenes  Kommissionsgeschäft  dar.  Den  in  der
Zentrale  für  Spiritus-  Verwertung  G.  m.  b.  H.  vereinigten  Spritfabriken
  stehen  als  Auftraggeber  die  Brenner  gegenüber,  von
denen  jeder  einzelne  sich  der  Zentrale  gegenüber  durch  den
Hauptvertrag  vom  29.  März  ı899  verpflichtet  hat.
        <pb n="358" />
        352  Anhang.

Für  die  Reinigung  des  Spiritus  stehen  im  Syndikat  107
Reinigungsanstalten  der  ıoo  Gesellschafter  der  Zentrale  zur  Verfügung.
  Die  Entlohnung  der  Spritfabriken  besteht  in  einem
Jahresdurchschnittserlös  und  die  Abstufung  der  Reinigungsprämie
entspricht  der  Interessengemeinschaft  von  Brennereien  und  Spritfabriken.
  Der  Vertrieb,  von  örtlichem  Absatz  und  einzelnen  Ausnahmen
  abgesehen,  wird  durch  das  Syndikat  selbst  organisiert.
Die  Verwertung  erfolgt  durch  den  Verkauf  ungereinigter,  gereinigter
  oder  denaturierter  Ware;  eine  Weiterverarbeitung  findet
mit  Rücksicht  auf  die  Abnehmer  nicht  statt.  Streitigkeiten  werden
durch  ein  Schiedsgericht  entschieden.!)

Anläßlich  der  kontradiktorischen  Verhandlungen  hat  die
Zentrale  eine  Denkschrift  überreicht  (Anlage  IL  S.  467f.)  und
durch  Befragung  der  Handelskammer  wurden  die  Äußerungen
der  Verbraucher  gesammelt  (Anlage  IV.  S.  622f).  Auch  hat
der  Verein  deutscher  Spiritus-  und  Spirituoseninteressenten  eine
Denkschrift  vorgelegt  (Anlage  II.  S.  580f.);  den  Standpunkt
der  außerhalb  des  Kartells  stehenden  Produzenten,  deren  Wettbewerb
  sich  stets  stärker  fühlbar  macht  (Vergl.  S.  480),  vertritt
ein  Bericht  des  Direktors  Kantorowicz  (Anlage  IIL  S.  602f.).

Des  Näheren  können  wir  die  Resultate  der  ausführlichen
Verhandlungen  nicht  erörtern.  Insbesondere  verdient  die  Verhandlung
  über  die  Preisbildung  Aufmerksamkeit  (S.  147f.),  wobei  der
kartellfeindliche  Standpunkt  durch  Direktor  W.  Kantorowicz
vertreten  wurde.

In  den  Vereinigten  Staaten  ist  das  gegen  den  Fleischtrust
eingeleitete  Verfahren  gescheitert,  da  Distriktsrichter  Humphrey
die  Beklagten  freigesprochen  hat  u.  z.  mit  der  Begründung,  daß
die  durch  den  Korporationsbeamten  eingeleitete  Untersuchung  und
die  auf  diese  Weise  erlangten  Auskünfte  eine  strafgerichtliche
Verfolgung  ausschließen.  Dieses  Urteil  hat  Präsident  Roosevelt
  veranlaßt,  am  ı8.  April  1906  eine  Spezialbotschaft  an  den
Kongreß  zu  richten,  in  welcher  er  die  Untersuchung  des  Korporationskommissärs
  Garfield  für  unschuldig  an  dem  Scheitern
des  gegen  den  Fleischtrust  eingeschlagenen  gerichtlichen  Verfahrens
ausspricht,  das  erwähnte  Urteil  aber  einer  scharfen  Kritik  unter-1)

  Seit  dem  Jahre  1899  sind  von  109  Fällen  49  durch  Schiedsspruch,  7  durch
Obmannsverfahren  entschieden  worden,  55  Fälle  durch  Vergleich  oder  Klagerücknahme
beendigt,  die  anderen  Fälle  sind  in  Schwebe.
        <pb n="359" />
        Anhang.  353

zieht  und  den  Kongreß  ersucht,  durch  ein  Gesetz  der  Regierung
das  Apellationsrecht  zu  gewähren,  falls  der  volle  Tatbestand  des
Falles  in  dem  gerichtlichen  Verfahren  nicht  genügend  festgestellt
erscheint.

Die  neuerdings  enthüllten  Mißbräuche  und  insbesondere  die
gesundheitsschädliche  Behandlung  und  Präparierung  der  Fleischkonserven
  haben  Präsident  Roosevelt  veranlaßt,  eine  energische
administrative  und  legislatorische  Aktion  gegen  den  Fleischtrust
einzuleiten.  —  Zur  Ermittelung  der  Geschäftsgebarung  der
Standard  Oil  Company  wurde  ebenfalls  eine  Untersuchung
eingeleitet,  deren  Resultate  im  ausführlichen  Bericht  des  Commissioner
  of  Corporations  (Report  on  the  transportation  of  petroleum,
May  2.  1906)  zusammengefaßt  sind.  Wie  aus  demselben  ersichtlich,
erzielt  die  Standard  Oil  Company  durch  heimliche  und  verbotene
  Frachtbegünstigungen  allein  einen  jährlichen  Gewinn  von
s/,  Million  Dollar  und  schädigt  hierdurch  ihre  Konkurrenten  aufg
empfindlichste.

Schließlich  sei  der  Vollständigkeit  halber  erwähnt,  daß  die
neue  Fassung  des  Österreichischen  Gesetzentwurfes  über  den,
unlauteren  Wettbewerb,  den  der  Industrierat  am  23.  April  1906
verhandelt  hat,  im  $  ı6  folgende  Generalklausel  enthält,  die  den
Intentionen  einer  ähnlichen  Verfügung  des  Ungarischen  Gesetzentwurfs
  (vergl.  S.  287)  entspricht.  $  ı6  lautet:

„Als  unlauterer  Wettbewerb  ist  nebst  den  in  den  vorstehenden  Abschnitten
ı  bis  4  und  in  den  Abschnitten  4  und  5  des  zweiten  Teiles  (1.  Hauptstück,  8  33
und  $  34)  dieses  Gesetzes  mit  ihren  kennzeichnenden  Merkmalen  angeführten  Begehungsarten,
  für  welche  die  bezüglichen  besonderen  Vorschriften  dieses  Gesetzes  ausschließlich
  Anwendung  finden,  ferner  auch  jede  bei  dem  Betriebe  eines  geschäftlichen
Unternehmens  vorgenommene  Handlung  anzusehen,  welche  gegen  die  guten  Sitten
gröblich  verstößt  und  geeignet  ist,  den  geschäftlichen  Absatz  oder  sonst  den  Geschäftsbetrieb
  eines  oder  mehrerer  Mitbewerber  zu  beeinträchtigen.  Wegen  einer,  solchen
Handlung  besteht,  wenn  sie  nicht  ohnedies  einer,  besondere  Vorkehrungen  anordnenden
  gesetzlichen  Vorschrift  unterliegt,  ein  Anspruch  auf  Unterlassung  der  Wiederholung
oder  Fortsetzung  der  Handlung  gegen  den  Inhaber  des  geschäftlichen  Unternehmens,
welcher  bei  dessen  Betrieb  die  Handlung  vorgenommen  hat.  Dieser  Anspruch  :teht,
wenn  die  Handlung  nicht  ausschließlich  gegen  bestimmte  Mitbewerber  gerichtet  ist,
jedermann  zu,  der  ein  gleiches  oder  ähnliches  Unternehmen  ($  2)  betreibt,  sowie  den
in  &amp;amp;  2  genannten  Vereinen  und  Körperschaften.  Wurde  durch  eine  solche  Handlung

einem  Mitbewerber  vorsätzlich  Schaden  zugefügt,  so  steht  diesem  auch  der  Anspruch
auf  Ersatz  des  Schadens  zu,“

Baumgarten-AMeszl&amp;amp;ny.  23
        <pb n="360" />
        TEEN]

Alphabetisches  Sachregister.

Die  Zahlen  bedeuten  Seitenzahlen.

Abbrechen  der  Geschäftsverbindung  als

Sanktion  bei  Kartellverträgen  76.
Abnehmerkartelle  231,
Absatzkartellierung  66.
Absatzkontingentierungen  73.
Absatzverteilende  Kartelle  65,72,  190,  197.
Accaparement  245,  266.

Addyston  Pipe  Company  152,  259.
Agentia  commissionaria  metallurgica  176.
—  siderologica  Italiana  176.
Agrikulturkartelle  13,  59.

Akademischer  Schutzverein  103.
Aktiengesellschaft  als  Erscheinungsform

des  Koartells  78.

—  Österreichischer  Fezfabriken  152.

—  zum  Verkauf  gewöhnlicher  Mauerziegeln

  144.
Allgemeine  deutsche  Zanellakonvention
100.

Allgemeine  Elektrizitätsgesellschaft  275.
American  Chicle  Company  194.

—  Grocers  Association  216.

—  Smelting  and  Refining  Company  204.
—  Spirit  Manufacturing  Company  170.
—  Steeland  Wire  Company  161,193,  213.
—  Steel  Hoop  Company  161,  193.

—  Sugar  Refining  Company  166,  1932,

193,  194,  216.

—  Thread  Company  182,  194.

—  Tin  Plate  Company  193.

—  Tobacco  Company  215.
Ammoniak-Sodafabrik,Marosväsärhely  129.
—  Verkaufsvereinigung  99.
Angebotskartelle  67.
Anmeldepflicht  der  Kartellbeschlüsse  318.
Anschwärzung  253.
Anthrazitkohlenstreik  204.

—  trust  164.
Antiexportprämienklausel  343.
Antitrustgesetze  der  Einzelstaaten  in  Nordamerika

  260.

Antitrustgesetze  der  Vereinigten  Staaten
263.

Anzahl  der  konkurrierenden  Unternehmer

bei  der  Kartellierung  ı2.
Apothekenkartell  in  Ungarn  283.
Appreturanstalten  100.

Arbeiter  329.

—  Wirkungen  der  Kartelle  und  Trusts

auf  die  Stellung  derselben  203.

Arbeitgeberkartelle  231.
Arbeitslöhne  204.

Arten  der  Entstehung  von  Trusts  16.
—  der  Kartelle  und  Trusts  58.

—  der  Kartelle  67.

—  der  Trusts  78.

Asbestsyndikat  105.

Aufsaugen  der  kleinen  Unternehmer  200.
Aufteilung  des  Kartellgebiets  65.
Aushungerungsgefahr  223.
Auslandspreise  229.

Ausscheidung  des  Begriffs  der  Kartelle

von  ähnlichen  Gebilden  48.

Ausschluß  des  Schleuderexports  344.

Bäckerkartell  149.

Baisse  218.

Ballkonvention  101.

Bedstead  Manufacturers  Association  173.
Begriff  der  Kartelle  im  engeren  Sinn  gt.

—  der  Kartelle  und  Trusts  35.

—  der  Unternehmerverbände  36.
Belgische  Kartelle  173.

—  Red-Star-Line  179.
Berggesetzgebung,  deutsche  340.
Bergwerksbetrieb  als  Feld  der  Kartellbildungen

  14.
Berliner  Ziegelvereinigung  104.
Betriebseinschränkungen  69.
Betriebseinstellungen  69.
Betterment  333.
Bierbrauer  von  Kopenhagen  176.
        <pb n="361" />
        Alphabetisches  Sachregister.

"355

Bierbrauereien,  Wiener  und  Brünner  ı51.

Bleirohrfabrikantensyndikate  99.

Borax  Consolidated  Aktiengesellschaft  183.

Boraxkartell  182.

Börsenverein  deutscher  Buchhändler  103,
248.

Boykott  75,  149,  248.

Braunkohlenproduzenten,  böhmische  151.

Braunkohlenverkaufsverein,  Hessischer  89.

Bromkonvention  99.

Brüsseler  Zuckerkonvention  118.

Bügeleisensyndikat  98.

Bureau  of  corporations  263.

Bürgschaft  bei  Kartellverträgen  76.

Carnegie  Steel  Company  160,  202.
Charter  261.

Chemische  Fabriken,  vereinigte  99.
—  Industrie  172,  177.

—  Industrie,  Kartelle  in  Österreich-Ungam

  131.

Chlormagnesium-Konvention  99.
Coalition  268.

Coats,  J.  &amp;amp;  P.,  Limited  182.
Combination-Laws  277.

Commission  de  subsistances  268.
Commissioner  of  corporations  263.
Common  Law  253,  276.

Community  of  interests  82,  131.
Compagnie  Gentrale  de  la  Loire  172.
—  Transatlantique  179.

Comptoir  des  Adiers  171.

—  des  Poutrelles  171.

—  des  Ressorts  et  Carosseries  171.
—  des  Toles  et  Larges  Plats  171.
—  Industriel  von  Longwy  170.
Concern  So,  823,  202.

Conspiracy  277.

Continental  Tobacco  Company  193,  215.
Cronier  118,  171.
Cunard-Gesellschaft  180.

Dampfmühle,  Erste  Budapester  149.

Dampfturbinen-Syndikat  105.

Dänische  Kartelle  176.

Danubius,  Schiffsfabrik  149.

Dardanariatus  246.

Definition  der  Kartelle  und  Trusts  53.
—  des  Trusts  44.

Denkschrift  über  das  Kartellwesen  78,
84,  293,  349.

—  über  die  Kohlenfrage  291.

Deputy  Commissioner  263.

Destillation,  trockene  100.

Destilling  and  Cattle  Feeding  Company

169.
Destilling  Company  of  America  191,  193,
193.

Deutsche  Samtbandkonvention  100.

Deutsch  -  Österreichische  Dampfschiffahrts-Aktiengesellschaft
  106.

Diamantschleiferkartell  in  Belgien  174.

Dienstmannkartell  in  Ungarn  283.

Dienstvermittlungskartell  in  Ungarn  283.

Diffamation  als  Sanktion  bei  Kartellverträgen
  76.

Dingley-Bill  257,  344.

Dingleysches  Tarifgesetz  257,  344.

Drahtfabriken  110.

Drabtstiftefabriken  98,  110.

Drahtwalzwerke  98.

Druckpapiersyndikat  101,  227.

Dumping  27,  343.

Dumpingklausel  343.

Düngemittel  100.

Düngerkonvention  100.

Düsseldorfer  Stahlwerksverband  185.

Dynamit  Trust  73,  183.

Eastman  Kodak  Company  215.

Einkommensteuer  331.

Einkommensverteilung  197.

Einschränkung  des  Betriebs  69.

—  der  Handelsfreiheit  254.

—  des  Produktionsquantums  70,

Eisenbahnkartelle  in  den  Vereinigten  Staaten
152.

Eisenbahntrusts  79,  152.

Eisengabelsyndikat  98.

Eisengroßhändler,  ungarische  148.

Eisengroßhändlersyndikate  110.

Eisenhändlersyndikate  99.

Eisenindustrie-Kartelle,  deutsche  90.

Eisenkartell,  französisches  170.

—  ,  österreichisch-ungarisches  70,  108,

Eisenträgersyndikate  99.

Eisenzölle  291.

Elbschi  schaften  105.

Elektrizitätsfirmen,  deutsche  105.
Elektrizitätsindustrie:  internationale  Kartelle

  178.

Elisabethmühle  149.

Emailleindustrie:  internationale  Kartelle
178.

Englische  Kartelle  und  Trusts  172.
English  Sewing  Cotton  Co.  183,
Engrossing  276.
Entlassungen  von  Arbeitern  208.
Entstehung  der  Kartelle  und  Trusts  ı0.
—  der  Trusts  ı5.
Entwurf  der  Zivilprozeßordnung  in  Ungarn
287.
—  eines  bürgerlichen  Gesetzbuchs  in

Ungam  38s.
—  eines  Genossenschaftsgesetzes  in
Ungarn  287.
        <pb n="362" />
        356

Alphabetisches  Sachregister.

Entwurf  eines  Gesetzes  über  den  unlauteren
Wettbewerb  in  Ungarn  287.

Erhöhung  der  Kaufkraft  des  Konsumenten
  330.

Erste  russische  Aktiengesellschaft  zum
Handel  mit  metallurgischen  Fabrikaten
175.

Evidenzbureau  der  Vereinigten  Kupferdrahtfabriken
  113.

Export,  billiger,  nach  dem  Ausland  27,

229,  344.
Exportpreise,  billige  27,  229,  3344.

Factor  system  214,  307.
Factor’s  agreements  214,  307.
Färbereienkonvention  IOO,
Federal  Steel  Company  161,  202,
Federation  of  Labor  204.
Feinblechkartell,  Österreichisch-ungarisches
110.
Fertigwarenkartelle  329.
Feuerversicherungsgesellschaften,  Kartelle
in  Rußland  176.
Feuerversicherungs  -Institute,  Kartell  in
Belgien  174.
Fezfabriken  152.
Fine  Cotton  Spinners
Association  182.
Flaschen-Fabriken  104,  ı51.
Fleischkartell  in  Ungarn  283.
—  Streik  168,
—  Trust  167,  352.
Floridaphosphat  128.
Forestalling  276.
Formale  Einteilung  der  Kartelle  76.
Formen  der  Trusts  42.
Frachtspesen  224.
Franchises  79.
Frankfurter  Taxe  247.
Französische  Kartelle  und  Trusts  170.
Freier  Veredlungsverkehr  342.
Friedrichswerke  112.
Fusionen  49,  149,  202.
—  in  Ungarn  149.

and  Doublers

Gas-  und  Wasserrohrsyndikat  38.
Gebietskartelle  als  Nachfragekartelle  75.
Gegenüberstellung  von  Kartell  und  Trust

39.

Geldstrafen  zur  Sicherung  der  Offenkundigkeit
  der  Kartelle  326.

General  Aristo  Company  214.

General  restraint  of  trade  258,  277.

Genossenschaft  als  Erscheinungsform  des
Kartells  78.

—  der  österreichisch-ungarischen  Zuckerfabriken

  117.

Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  als
Erscheinungsform  des  Kartells  78.
Gesetzentwurf,  österreichischer,  zur  Regelung
  des  Kartellwesens  316.
—  über  das  Verbot  der  Kontingentierung
des  Rübenankaufs  323.
—  ungarischer,  über  Kartellverträge  287.
S.  auch  „Entwurf“.
Gesetzgebungsversuche  in  den  Vereinigten
Staaten  302.
—  in  Deutschland  291.
—  in  Österreich  316.
—  in  Ungarn  324.
Getreidewucher  246.
Gewerbefreiheit  in  Deutschland  248.
—  in  Ungarm  247.
Gewerkverein  49.
Gewinnausgleichung  als  Methode  der  Kartellierung
  64.
Gewinnkontingentierende  Kartelle  71,  197.
Gewinnkontingentierungen  7I,  197.
Gipskartell  in  Frankreich  270.
Glasfabriken,  Gablonzer  151.
Gleichmäßigkeit  der  Produktion  197.
—  des  Unternehmergewinnes  197.
Glückauf  89.
Glühkörperfabrik  „Watt“  274.
Glühlampen-Einkaufs-Genossenschaft  185.
—  Kartell  105,  184.
—  Kartell  in  Rußland  176.
—  Kartell,  internationales  105.
—  Syndikat  105,  184.
Gompers  205.
Great  Northern  259.
Großindustrie  als  Feld  der  Kartellbildung

14.
Gründe  der  Kartellentstehung  8.
Gummipuppensyndikate  101.
Gummischuhsyndikate  101.

Flaggenmacherscher  Mühlenkartellentwurf
70,  140.

Halbfabrikatkartelle  als  Abnehmerkartelle
230.

Halbzeugkartelle  230,  329.

Halbzeugverband  93,  227.

Hamburg-Amerika-Linie  179.

—  Packet-Aktiengeselischaft  178.

Handelsfreiheit  259.

Handelskartelle  14.

Hauptverein  deutscher  Tapetenhändler  35  1.

Hausse  218,

Häuteverarbeitungsvereinigungen  100.

Herabsetzung  der  Löhne  210,

Herne  89.

Hessischer  Braunkohlenverkaufsverein  8g.

Hibernia-Bergwerksgesellschaft  89,  340.

Hilfstoffkartelle  als  Abnehmerkartelle  230.
        <pb n="363" />
        Alphabetisches  Sachregister.  357
Holding  Companies  82,  159,  261.  Kartellbanken  72.
Holland-Amerika-Linie  179.  Kartelldefinitionen  35.
Holländische  Kartelle  176.  Kartelle  in  Belgien  173.
Holzmaterialkartell  ı51.  —  in  Dänemark  176.
Horizontale  Kartelle  235.  —  in  der  Schweiz  176.
—  Trusts  80,  —  in  Deutschland  83.
Hungariafabrik  129.  —  in  England  172.
—  in  Frankreich  170.
Illoyaler  Wettbewerb  253,  287.  —  in  Holland  176.
Imperial  Tobacco  Company  172.  —  in  Italien  176.
Indirekte  Steuern  331.  —  in  Österreich  150.
Induktive  Methode  3.  —  in  Österreich-Ungarn  106.
Industrial  Commission  305.  —  in  Rußland  174.
Industrielle  Trusts  79.  —  in  Spanien  176.
International  Mercantile  Marine  Company  —  in  Ungarn  132.
178.  —  und  Trusts,  Vergleichung  ihrer  Wir-—
  Silver  Company  192,  194.  kungen  231.

Internationale  Kartelle  58,  73,  177.
—  Trusts  177.

Interstate  Commerce  Act  157,  255.
—  Commerce  Commission  256,  307.
Investment  trust  45.

Italienische  Kartelle  176.

Jacquard-Doppel-Moquette  100.
Jalusien-Fabriken  ı01.

Jaluzot  118,  171.

Jodsyndikat  in  Frankreich  268.
Juristentag,  Deutscher  295.

Juristische  Natur  des  Kartellvertrags  249.
Justum  pretium  246,  347.

Jute  113.

Juteindustriellenverband  100.

Jutekartell,  österreichisch-ungarisches  113.

Kobelfabrikanten  105.
Kalısyndikat  99.

—  ,  Staßfurter  99.
Kammgarn-Buntspinnereien  100,
Kaolinkartell  151.

Kapital,  seine  Rolle  bei  der  Kartellbildung
ı1.

Karrarische  Marmorbergwerke  176.

Kartei  der  böhmischen  Braunkohlenproduzenten
  151.

"—  der  elektrischen  Beleuchtungsunternehmungen
  in  Petersburg  176.
der  Flaschenfabriken  151.
der  Gablonzer  Glasfabriken  ı51.
der  Porzellanfabriken  ı51.
der  Stearinfabriken  151.
der  ungarischen  Eisengroßbändler  148.
der  Versicherungsgesellschaften  148.
derWiener  und  Brünner  Bierbrauereien
151.

—  und  Trust,  Gegenüberstellung  39.
Kartellausschuß  319.

Kartellgesetzentwurf,  ungarischer  329.

Karteilierung  des  Absatzes  66.

Kartellregister  318.

Kartellsenat  396.

Kartell-  und  Trustbewegung  83.

Kartellvereinbarungen  der  Budapester

Bäcker  149.

Kartellvertrag  328.

Kaution  bei  Kartellvereinbarungen  76.

Kentucky  Distillery  170.

Kerzenfabriken,  ungarische  148.

Knochenkartell  184.

Koalitionsgesetz  274.

Kodifikatorische  Versuche  in  den  Vereinigten
  Staaten  302.

—  Versuche  in  Deutschland  291.

—  Versuche  in  Österreich  316.

—  Versuche  in  Ungarn  324.
Kohlenhändlerkartell  in  Holland  176.
Kohlenkartell,  böhmisches  151.

—  in  Frankreich  172.

—  in  Russisch-Polen  175.

—  Lüttich  174.

Kohblenkartelle  in  den  Vereinigten  Staaten
152.

—  „  ungarische  147.

Kohlenkonvention,  Oberschlesische  87.
Kohlenpreise  der  Syndikate  226.
Kohlensäure-Kartell  99,  132.
—  Syndikat  99,  132.
Kohlenstreik  165,  204,  205.
Kohblensyndikat,  Rheinisch-westphälisches

84,  310,  211,  216,  226.
Kohlensyndikate  84,  210,  2II,  216,  226.
Kohlentrust  164.

—  in  England  172.

Kokssyndikat,  Westfälisches  87.
Kölnisches  Ziegelei-Syndikat  104.
Kommanditgesellschaft  als  Erscheinungsform

  des  Kartells  78.

Konditionenkartelle  62,  67,  141,  188,
        <pb n="364" />
        358

Alphabetisches  Sachregister.

Koprkurrenz  als  Motiv  der  Kartell-  und
Trustgründung  9.
—  staatliche,  gegen  die  Kartelle  336.
Konkurrenzförderung,  mechanische  341.
Konkurrenzkampf  als  Ursache  der  Entstehung
  von  Kartellen  8.

Konsum,  Wirkung  der  Kartelle  und  Trusts
auf  denselben  217.

Konsument  329,

Konsumgenossenschaft  329.

Kontingentierung  der  Produktion  70,  189.
—  der  Spiritusproduktion  in  Ungarn

132.

Kontingentierungen  als  Formen  der  Produktionskartelle
  70,  189.

Kontore  77.

Kontradiktorische  Verhandlungen  83,  292,
350.

Konvention  sächsisch  -  thüringischer  Färbereien
  und  Appreturanstalten  100.

Konzessionstrusts  79.

Korper  49.

Körperschaft  als  Trustform  81.

Krawattenstoffabrikanten  100.

Krisen  als  Ursachen  der  Entstehung  von
Kartellen  8,  54,  218.

Krisenlehre  218.

Kruppsche  Fabrik  45,  106.

Kunstdüngerkartell  127.

Kupferblechverband,  deutscher  99.

Kupferdrahtfabriken  99,  113.

Kupferdrahtkartell,  Österreichisch  -  ungarisches
  112.

Kupferdrahtverband,  deutscher  99.

Kupferkartell  in  Frankreich  172,

Kupferring  269,  270.

Kupferrohrverband,  deutscher  99.

Kupferwalzfabriken  113.

Kurs  der  Kohlenaktien  197,

Lackawanna  Steel  Company  163.

Lampenfabrikantenkartellin  Warschau  175.

Lebaudy  ı7r.

Leimkartell  130.

—  in  Rußland  176.

Leinölsyndikat  105.

Lex  Julia  de  annona  245,

—  Sherman  157,  169,  256,  258.

Literatur  4.

Lock-out  75.

Lohnhöhe  210.

Lohnkampf  s.  Streik.

Lokales  Kartell  58.

Lokomotivfabrikantenkartell  in  Belgien  174.

Longwy,  Comptoir  Industriel  170,

Lothringisch-Luxemburgisches  Kontor  für
den  Verkauf  von  Roheisen  92.

Lukavazer  Sodafabrik  229.

Mandelscher  Kartellgesetzentwurf  287.

Margarinekartell  151.

Marmorbergwerke,  Kartell  in  Belgien  174.

Massenwaren  als  geeignete  Objekte  der
Kartellbildung  11,  13.

Mechanische  Konkurrenzförderung  341.

Methoden  der  Kartellbildung  63.

Milchzentrale  105.

Mineral-  und  Pigmentfarben-Kartelle  100.

Mittel  der  Kartellierung  59.

Molkereienverband  105.

Monopol  79,  241.

Monopolium  246.

Monopoly  276.

Morgan,  J.  P.  162.

Morgan-Gruppe  198.

Müöhlenkartell  in  der  Schweiz  176.

—  ,  ungarisches  136.

Nachfragekartelle  4,  190.
Nähnadelsyndikat  98,
National  Biscuit  Company  194.
—  Packing  Company  167.
—  Plate  Glass  Jobbers  Association  215.
—  Salt  Company  191.
—  Steel  Company  161,  202,  206.
—  Tube  Company  161.
Nationales  Kartell  58.
Naturalis  obligatio  250,
Neckarsalinenverein  99.
Nelson  amendment  263.
New-York  Business  Companies’  Act  302.
Nobel  Dynamit  Compagnie  183.
Nordatlantischer  Dampfer-Linien-Verband
179.
Norddeutscher  Lloyd  179.
Nordwest-Mitteldeutsches  Portlandzementsyndikat
  104.
Normirofka  174.
Northern  Pacific  259.
Northern  Securities  Company  259,  307.

Oberschlesische  Kohlenkonvention  87,  220.
Oberschlesischer  Stahlwerksverband  96.
Oberschlesisches  Roheisensyndikat  93.
Offene  Handelsgesellschaft  als  Erscheinungsform
  des  Kartells  77,  78.
Offenkundigkeit  der  Kartelle  326.
Ölraffinerie-Kartell  in  Frankreich  172.
Omnium  So.
Ordonnances  265,
Österreichisch-ungarische  Kartelle  106.

Packing  houses  167.
Papierfabrikenkartell  in  Rußland  176.
Papierkartelle  151.

Parkettzentrale  101.
        <pb n="365" />
        Alphabetisches  Sachregister.

359

Pennsylvania  Coal  Company  164—  165.
Petrolea  Aktiengesellschaft  123.
Petroleumgroßhändlerkartell  148.
Petroleumkartell  14,  68,  70,  73,  74,  121,
174,  175.
—  in  Rußland  174,  175.
—  österreichisch-ungarisches  68,  70.
—  ungarisches  14.
Petroleumpreise  228.
Petroleumraffinerie,  Kartell,  Rumänien  176.
Petroleumtrust  154.
Pfand  bei  Kartellverträgen  76.
Phosphorsyndikat  in  Frankreich  268.
Pigmentfarbenkartelle  100.
Pipe  lines  155.
Pittsburg  Plate  Glass  Company  215.
—  Steel  Company  163.
Plautus  245.
Pools  ı52,  180,
Portlandzementfabriken,
151.
Porzellanfabriken  105,  151.
Porzellanfabriken-Kartell  in  Belgien  174.
Porzellankartell  in  Österreich  ı51.
Preisbildung,  ihre  Wirkung  auf  die  Entstehung
  der  Kartelle  und  Trusts  10,  51.
—  ‚Wirkung  der  Kartelle  und  Trusts
auf  dieselbe  217.
Preisfestsetzung  als  Methode  der  Kartellierung
  63.
Preisfestsetzungen  der  Innungen  246.
Preiskartelle  68,  735,  188.
—  als  Nachfragekartelle  75.
Preispolitik  der  Kartelle  und  Trusts  220.
Preistreibereien,  wucherische  345.
Privatmonopol  241.
Privatrechtliche  Gesellschaft  als  Erscheinungsform
  des  Kartells  77.
—  Gültigkeit  des  Kartellvertrags  250,
275,  278,  282,  328.
Produktion,  Wirkung  der  Kartelle  und
Trusts  auf  dieselbe  188.
Produktioneinschränkende  Kartelle  189.
Produktionskartelle  64,  69,  189,  197.
Produktionskartellierung  als  Methode  der
Kartellbildung  64.
Produktionskontingentierende  Kartelle  189,
197.
Produktionskontingentierungen  189,  197.
Produktionszweige,  zur  Kartellbildung  geeignete
  10.
Progressives  Steuersystem  331.
Promoter  15.
Pure  Oil  Company  158.

österreichische

Rayonnierungskartell  62,75,  117,  118,  147.
Rayonnierungsvereinbarung  derRohzuckerfabriken
  75,  117,  323.

Recht  des  Staates  zur  Auflösung  des  Kartells
  327.

Rechtsentwicklung  in  den  Vereinigten

Staaten  253.

—  in  Deutschland  248.

—  in  Frankreich  264.

—  in  Österreich  273.

—  in  Ungarn  279.

Rechtsfähigkeit  der  Kartelle  328.

Rechtsordnung  und  Kartellbewegung  243.

Rechtssätze  älterer  Rechte  244.

Rechtszustand  in  Belgien  278.

—  in  der  Schweiz  279.

in  England  276.

in  Holland  279.

in  Italien  278,

in  Kanada  270.

in  Portugal  279.

in  Rußland  277.

in  Spanien  279.

—  in  Ungam  279.

Red-Star-Line,  Belgien  179.

Regrating  276.

Reisende  193,  224.

Reklamespesen  193,  224.

Republic  Iron  and  Steel  Company  163.

Restraint  of  trade  277.

Rheinische  Kohlenhandel  und  Reederei
G.m.b.  H.  89.

Rheinisch  -  Westfälisches  Kohlensyndikat
73,  84.

—  Roheisensyndikat  gr.

—  Zementsyndikat  104.

—  Ziegelsyndikat  104.

Rimamuränyer  Eisenwerks-  Aktiengesellschaft
  149.

Ringe  49,  248.

Rockefeller-Gruppe  194.

Rogers  1847  194.

Roheisensyndikat,  Oberschlesisches  93.
—  Roheinisch-Westfälisches  91.

—  zu  Düsseldorf  92.

Rohproduktenkartelle  329.  .

Röhrenleitungen  der  Standard  Oil  Company

155.

Rohstoffkartelle  als  Abnehmerkartelle  230.

Rohzuckerfabriken,  österreichische  75,  117,
323.

Rolladen-Fabriken  101.

Royal  Baking  Powder  Company  170,  193.

Rübenlieferungsvertrag  323.

Rücktrittsrecht  251.

Rumänische  Kartelle  176.

Russische  Kartelle  174.

Russisch-Polen  175.

Salinenverwaltung,  deutsche  99.
Salt  Union  172,  237.
        <pb n="366" />
        360

Alphabetisches  Sachregister.

Salzkartell  in  Frankreich  172.

Samtbandkonvention,  deutsche  100.

Say  ı71.

Schiedsgerichtsvereinbarung  76,  283,  323,
327.

Schienenfabrikantenkartell  in  Belgien  174.

Schienenkartell  73,  183.

Schienenpreise  229.

Schiffahrtsgesellschaften  105.

Schiffahrtstrust  178.

Schikaneverbot  253.

Schleuderexport  27,  344.

Schlossersyndikat,  deutsches  98.

Schönichen-Hartmann,  Schiffsfabrik  149.

Schornsteinfegerkartell  in  Ungarn  283.

Schuhfabrikenkartell  in  Belgien  174.

Schutzverein,  akademischer  103.

Schutzzoll,  sein  Einfluß  auf  Kartelle  und

Trusts  22.

—  als  Handhabe  d.  Kartellpolitik  341.
Schweizerische  Kartelle  176.
Secrttanscher  Kupferring  269.

Seifen-  und  Kerzenfabriken,  ungarische  148.
Selbständiges  Zollgebiet  in  Ungarn  34.
Sherman-Act  157,  169,  256,  258.
Siederohrsyndikat  98.

Siemens  &amp;amp;  Halske  274.

Societe  Charbonniere  de  la  Loire  172,  271.
Societe  des  Metaux  269.

Societe  gen.  des  papeteries  de  Limousin  272.
Sodafabrik,  Ebensee  129.

—  Lukavac  130.

—  Marosväsärhely  129.

—  Szczakowa  129.

Sodafabriken,  Syndikat  deutscher  99.
Sodakalein  229.
Sodakartell,  deutsches  99.

—  Öösterreichisch-ungarisches  11,74,  129.
Sodakaust  229.

Sodapreise  229.

Sodatrust  in  Frankreich  272.
Solo  Aktiengesellschaft  152.
Spanische  Kartelle  176.
Spiegelglaskartell,  deutsches  104.

—  internationales  178.

—  österreichisches  150.

Spirit  Distributing  Company  170.

Spirituskartell,  ungarisches  132.

Spiritustrust  169.

Spirituszentrale  105,  35T.

Spodium-  und  Leimfabrik  ı31.

Spritzkorkenfabriken  99.

Staatliche  Beaufsichtigung  318.

Stabeisen  -Syndikat  der  Wiener  Eisen-Großhändler
  110,

Stahlfedersyndikat  98,

Stahlformgußverband  der  Oberschlesischen
Werke  96.

Stablformgußverband  in  Düsseldorf  96.
Stahltrust  160,  204.
Stahlwerksverband  -  Aktiengesellschaft  in

Düsseldorf  94.

—  Oberschlesischer  96.

Standard  Oil  Company  154,  172,  175,
194,  214,  261,  353.

Stärkekartell  in  Rußland  176.

Starkstromkabelfabrikanten  105.

Staßfurter  Kalisyndikat  99.

Steana  Romana  176.

Stearinfabriken  ıst.

Steel  Hoop  Company  ı6r,  193.

Stellung  der  Kartelle  und  Trusts  im
Rechtssystem  243.

Streik  bei  der  Carnegie  Company  205.

—  im  Kohlentrust  204.

—  im  Stahltrust  205.

—  im  Tapetentrust  204.

—  in  Colorado  204.
Subhastationskartelle  66,  73,  272,  281.
Submissionskartelle  66,  73,  272,  281.
Superphosphat  127.

—  Syndikate  \00.

Syndikat  71,  73.

—  der  Feuerversicherungsgesellschaften

in  Rußland  176.

—  derungarischen  Eisengroßhändler  ı  10

—  der  Zuckerraffinerienin  Frankreich  268

—  deutscher  Sodafabriken  99.

Tabaktrust  204.

—  in  England  172.
Tapetenfabrikantenkartell  in  England  172.
—  ,  deutsches  350.
Tapetentrust  204.

Tarifgesetzentwürfe  i.  d.  Ver.  Staaten  307.
Textilindustrie  172.
Thomasphosphatmehl  226,  229.

Thomas  -Roheisenverkaufsstelle  92.

Trade  Unions  49,  204.

Träger-Kartell,  internationales  185.
Träger-Syndikat  der  Wiener  Baueisenhändler

  110.

—  Ungarisches  110.

Transmissouri  Freight  Association  259.
Transportkartell  in  Ungarn  283,
Transportpolitik  341.

Trockene  Destillation  100.

Trust  als  Erscheinungsform  des  Kartells  78.
—  als  Unternehmung  47.

—  certificates  80—81,

—  chemischer  Produktein  Frankreich  272.
—  Companies  45.

—  der  Zuckerraffinerien  in  Frankreich

171,  268,  272.
—  oder  Kartell?  235.
—  und  Kartell,  Gegenüberstellung  39.
        <pb n="367" />
        Alphabetisches  Sachregister.

361

Trustartige  Erscheinungen  in  Ungarn  148.

Trustees  80.

Trustentstehung  15.

Trustgesetzgebung  253.

Trustliteratur,  amerikanische,  betreffs  Lösung
  des  Problems  309.

Trustproblem,  Versuche  zur  Lösung  in  den
Vereinigten  Staaten  302.

Trusts  in  den  Vereinigten  Staaten  1532.

Tubenfabriken  99.

Turnus  66,  73.

Übertragung  öffentlicher  Lasten  auf  die
Kartelle  335.

Überwälzung  der  Steuern  auf  den  Konsumenten
  335.

Uhrmacherkartell  in  der  Schweiz  176.

Underselling  27,  229.

Union  Label  204.

United  States  Pipe-Line  158,

United  States  Rubber  Company  192,  193,
213.

United  States  Steel  Corporation  161,  194,
203,  205.

Unreasonable  restraint  255.

Unternehmer,  Wirkungen  der  Kartelle  und
Trusts  auf  dieselben  196.

Unternehmergewinn  197.

Unverdienter  Wertzuwachs  334.

Unzulänglichkeit  des  Unternehmergewinnes
53,  55.

Urproduzentenkartelle  59.

Usancen  67.

Vacuum  Oil  Company  124.
Verband  der  deutschen  Kravattenstofffabrikanten
  100,
—  der  Draht-  und  Drahtstiftefabriken  1  10.
—  der  Flaschenfabriken  104.
—  der  Vigogne-Spinner  Österreichs  151.
—  deutscher  Drabtstiftfabriken  98.
—  deutscher  Drahtwalzwerke  98.
—  deutscher  Häuteverarbeitungsvereinigungen
  100.
—  deutscher  Jalusien-  und  Rolladenfabriken
  101.
—  deutscher  Juteindustrieller  100.
—  deutscher  Linkrustafabriken  351.
—  deutscher  Spiegelglas-Fabriken  104.
—  deutscher  Tuben-  und  Spritzkorkenfabriken
  99.

—  deutscher  Zinnfelienfabrikanten  99.
—  österreichischer  Portlandzementfabriken
  151.
—  sächsisch-thüringischerWebereien  100.

—  ‚Verein  und  Gesellschaft  37.

Verband  von  Fabrikanten  von  Jacquard-Doppel-Moquette
  100.
Veredelungsverkehr,  freier  342.
Verein  als  Erscheinungsform  d.  Kartells  78.
—  der  deutschen  Tapetenfabrikanten  350.
—  der  ungarischen  Petroleumgroßhändler

148.
ungarischen  Zuckergroßhändler

—  der
148,
—  für  den  Verkauf  von  Siegerländer
Roheisen  in  Siegen  gt.
Vereinigte  Chemische  Fabriken  zu  Leo
poldshall  99.
Vereinigte  Elbschiffahrtgesellschaften  106,
—  Jutefabriken  114.
—  schlesische  Zinkwalzwerke  99.
Vereinigung  deutscher  Elektrizitätsfirmen
105,
—  deutscher  Kammgarn-Buntspinnereien
100,
—  deutscher  Porzellanfabriken  108$.
—  deutscher  Starkstromkabelfabrikanten

105,
Vereinsgesetz,  französisches  273.
Vereinsrecht  in  Ungarn  283.
Verkaufsstelle  66,  73,  77.
—  der  Vereinigten  Glühkörperfabriken
274.
—  vereinigter  Glühlampenfabriken  G.m.
b.H.  184
Verkaufsverband  Norddeutscher  Molkereien
105.
Versicherungsgesellschaften,  Kartelle  in
Frankreich  172.
—  ,  kartelierte,  in  Ungarn  148,
Versuche  zur  Lösung  des  Trustproblems
in  den  Vereinigten  Staaten  302.
Vertikale  Kartelle  235.
—  Trusts  80.
Vertrag  als  Form  des  Kartells  76.
Vertragsstrafen  bei  Kartellvereinbarungen
76,  253.
Vertrustung  150,
Vigogne-Spinner  151.
Vorschläge,  literarische,  zur  Lösung  des
Trustproblems  309.
—  zur  Lösung  des  Problems  290,  325.
Voting  trust  81,  158.

Wall  Paper  Association  204.
Walzdrahtsyndikat  97.
Woasserrohrsyndikat  98,
„Watt“,  Glühkörperfabrik  274.
Webereien,  sächsisch-thüringische  100.
Webereifabriken  von  Mailand  176.
Weberelindustrie  in  Rußland  175.
Weberei-  und  Spinnereifabriken,  Kartelle
in  Belgien  174.
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        362

Alphabetisches  Sachregister.

Wechsel  bei  Kartellverträgen  76.
Weißblechverband  96.
Westfälisches  Kokssyndikat  87.
Westphalia  89.
Whisky  Pool  132.
—  Trust  169.
Wiener  Aktiengesellschaft  für  chemische
Industrie  131.
—  Ziegelkartell  ı51.
Wilson  Bill  257.
Wilsonsches  Gesetz  257.
Wirkung  der  Kartelle  und  Trusts  auf  den
Konsum  und  die  Preisbildung  217.
—  der  Kartelle  und  Trusts  auf  den
Zwischenhandel  213.
—  der  Kartelle  und  Trusts  auf  die  Produktion
  188,
—  der  Kartelle  und  Trusts  auf  die  Stel-Jung
  der  Arbeiter  203.
—  der  Kartelle  und  Trusts  auf  die
Unternehmer  196.
Wirkungen  der  Kartelle  und  Trusts
186.
Wortgebrauch  3.
Woüucher  345.
Wuchergesetzentwurf,  ungarischer  285.
Wucherparagraph  251.

Zanellakonvention  100.
Zellulosekartell  151.
Zementkartell  in  Warschau  176.
—  österreichisches  150.
Zementkartelle  in  Deutschland  104.
Zeno,  Kaiser  244.
Zentrale  deutscher  Parkettfabrikanten  101.
—  für  Milchverwertung  105.
—  für  Spiritusverwertung  105,  351.

Ziegelei-Syndikat  für  Hamburg  und  Umgegend
  104.

—  kölnisches  104.

Ziegelfabrikenkartell  in  Belgien  174.

Ziegelkartell,  Wiener  ı51.

Ziegelkartelle,  ungarische  74,  143.

Ziegelpreise  in  Wien  147.

Zinkwalzwerke  99.

Zinnfolienfabrikanten  99,

Zollerhöhung  343.

Zollfreie  Einfuhr  291.

Zollgebiet,  gemeinsames  106.

—  österreichisch-ungarisches  31.

—  selbständiges,  ungarisches  34.
Zoligebietskartelle  59.

Zollherabsetzung  341.

Zollpolitik  341.

Zolltarifkommission,  deutsche  2g1.

Zuckergroßbändlerkartell,  ungarisches  148.

Zuckerkartell  in  Rußland  174.

—  österreichisch-ungarisches  14,  116.
Zuckerkonvention,  Brüsseler  118.
Zuckerpreise,  ungarische  237.
Zuckerraffinerie-Kartell  in  Spanien  176.

—  Kartelle  in  Frankreich  171.
Zuckerrafhinerien-Kartell  in  Belgien  174.
Zuckerrübenproduzenten  75,  323.
Zuckersyndikat,  deutsches  105.
Zuckertrust  166,  258,

Zusammenfassung  der  Wirkungen  der  Kartelle
  auf  den  Konsum  und  die  Preisbildung
  231.

Zwirmtrust  182.

Zwischenhandel,  Wirkungen  der  Kartelle
und  Trusts  auf  denselben  213,

Zündholzkartell  in  Rußland  176.

Zündwarenkartell  151.
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