Literatur. I. Die Quellen des geltenden Rechts sind das Regierungsblatt, das seit 1806 heraus- gegeben wird und die Gesetze, Königlichen Verordnungen und Ministerialverfügungen von allgemeiner Bedeutung enthält, sowie die Amtsblätter der verschiedenen höheren Behörden. Das offizielle Organ der Staats- regierung ist der aus Staatsmitteln unter- haltene „Staatsanzeiger für das Königreich Württemberg“ (vgl. über dessen Einrich- tung die Ministerialverfügung v. 21. Nov. 1907; Reg.-Bl. S. 836). II. Die Literatur des Staatsrechts. 1. Bazille-Köstlin, Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg. 2. Aufl. Stuttgart 1907. 2. Fleiner, F., Staatsrechtliche Gesetze Württembergs. Tübingen 1907. 3. Gaupp-Göz, Staatsrecht des Königreichs Württemberg. 3. Aufl. Tübingen und Leipzig. J. ©. B. Mohr 1904. Dieses ausgezeichnete und grundlegende staats- rechtliche Werk Ludwig Gaupps, das in 3. Auflage von Göz herausgegeben worden ist, enthält auch reiche Literatur- angaben. 4. Göz, Verfassungsurkunde für das König- reich Württemberg. Tübingen 1906. Bazille, Württemberr. 1