1. Abschnitt. Verfassungsgeschichte und staatsrechtliche Natur des Königreichs Württemberg. $1. Verfassungsgeschichte des Königreichs Württemberg. I. Die Zeit bis zur französischen Revolution von 1789. Die zusammenhängende Geschichte des Regentenhauses und Landes Württemberg läßt sich bis ins 13. Jahrhundert (etwa 1238, Graf Ulrich der Stifter) verfolgen. Seitdem hat sich die Regierung im Mannesstamm des Hauses ‚Württemberg vererbt. Die Grafschaft wurde im Jahre 1495 Herzogtum, indem auf dem ‚Wormser Reichstag von 1495 Graf Eberhard im Bart (nicht zu verwechseln mit dem aus den Uhlandschen Gedichten bekannten älteren Grafen Eberhard dem Greiner, „dem alten Rauschebart‘‘) durch Kaiser Maximilian I. zum Herzog erhoben wurde. In der Geschichte Württembergs ist von all- gemeinem Interesse die Tatsache, daß sich in der Regierung des Landes schon frühzeitig Spuren einer Verfassungsentwicklung zeigen. Be- sonders bemerkenswert ist in dieser Beziehung der Tübinger Vertrag vom 8. Juli 1514, der zwischen dem Herzog Ulrich einerseits, den Prälaten 1*