4 der zum Land gehörigen großen Mannsklöster und der Landschaft.d.h. den Delegierten der „Städte und Ämter" andererseits geschlossen wurde (mit „Stadt und Amt" bezeichnete man die Verbindung der Städte mit den benachbarten Dörfern zu einer höheren körperschaftlichen Ein- heit: jetzt heißt dieselbe Amtskörperschaft). Der Tübinger Vertrag bildete während drei Jahr- hunderten die Grundlage des württembergischen Verfassungsrechts und galt als die Magna Charta der württembergischen Freiheiten. Diese alt- württembergische Verfassung war aber keine Ver- fassung im modernen Sinn, es standen sich viel- mehr der Herzog als Besitzer des Kammerguts, von dessen Ertrag die Kosten der Regierung zu bestreiten waren, und die Ständeals die (resamt- heit der Körperschaften des Landes als Parteien gegenüber, welche ihre gegenseitigen Beziehungen durch Vertrag regelten. Der Herzog hatte kein Besteuerungsrecht; reichte der Ertrag des Kam- merguts zur Bestreitung der Kosten der Regie- rung nicht aus, so wandte er sich an die Stände, in deren freiem Belieben es stand, Hilfe zu ge- währen. Es bestand eine eigene, von der .Land- schaft bzw. dem ständischen Ausschuß verwaltete Landschaftskasse, in welche die von den Amts- körperschaften aufgebrachten Steuern flossen. Nach dem Tübinger Vertrag sollte ferner die Erbhuldigung seitens der Untertanen erst geleistet werden, nachdem der Fürst zuvor des Landes Grundgesetze und Rechte beschworen hatte. Als verfassungsmäßiges Grundrecht galt, daß jeder Württemberger auswandern konnte, daß er nur durch den ordentlichen Richter verurteilt und nur in den gesetzlich bestimmten Fällen in Haft ge- nommen werden durite, daß er nur die von den Ständen auferlegten Steuern zu zahlen hatte und