8 kommenheit des Königs. Die praktische Folge hiervon ist, daß dem König alle Hoheitsrechte zustehen, welche ihm nicht ausdrücklich entzogen, dem Landtag dagegen nur die, welche ihm aus- drücklich übertragen sind. II. Die Stellung Württembergs in Deutschen Reich. Württemberg ist nach Artikel 1 der Reichs- verfassung ein Teil des Deutschen Reichs, einer der 25 deutschen Bundesstaaten und als solcher der Souveränität des Reichs unterworfen. Da ein souveräner Staat ein solcher ist, der keine Gewalt mit der Befugnis über sich hat, ihm rechtlich bindende Befehle zu erteilen, so ist nach richtiger, wiewohl bestrittener Ansicht in Deutschland das Reich souverän, nicht mehr aber sind dies die deutschen Einzelstaaten;; diese haben vielmehr durch den Eintritt ın das Reich die Souveränität verloren, da sie dem Reiche gegen- über zum Gehorsam verpflichtet sind. Die Sou- veränität ruht nun aber, wie Fürst Bismarck im Jahre 1871 im Reichstag ausgeführt hat, nicht. beim Kaiser, sondern bei der Gesamtheit der ver- bündeten Regierungen; innerhalb des Bundesrats, des Trägers der Reichssouveränität, findet die Souveränität einer jeden Regierung ihren un- bestrittenen Ausdruck. Für sich allein aber ist kein Einzelstaat mehr souverän, sondern nur als Teil der Gesamtheit. Mit Rücksicht auf ihre Teilnahme an der Reichssouveränität sowie auf das Herkommen üben jedoch die Einzelstaaten, also auch Württemberg, noch die völkerrecht- lichen Ehrenrechte der souveränen Staaten aus; ebenso haben die Landesherren, somit auch der König von Württemberg, ihre persönliche Sou- veränität und alle damit verbundenen staatlichen und völkerrechtlichen Ehrenrechte ungeschmälert beibehalten. Als Ersatz für die verloren gegangene