10 Jahr 1887 verzichtet, doch ist ıhm dabei innerhalb der deutschen Branntweinsteuer- gemeinschaft in einigen Punkten eine bevor- rechtete Stellung eingeräumt worden. III. Die Landesfarbe und das Landeswappen. Die Landesfarbe ist schwarz-rot. Das Landes- wappen besteht in einem von oben nach unten geteilten Schild; die eine Hälfte enthält das alte Wappen von Württemberg, drei schwarze liegende Hirschstangen in goldenem Feld, die andere, eben- falls in goldenem Feld drei Löwen, das Zeichen des früheren (Hohenstaufenschen) Herzogtums. Der Wahlspruch lautet: Furchtlos und treu. Schildhalter sind ein gekrönter schwarzer Löwe und ein goldener Hirsch. 2. Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des Staats (Land und Volk). $ 3. Das Staatsgebiet. I. Umfang. Das württembergische Staats- gebiet hat einen Flächengehalt von rund 19500 Quadratkilometern und nach der letzten Volks- zählung vom 1. Dezember 1905 eine Bevölkerungs- zahl von rund 2300000 Menschen. Es grenzt im Osten an Bayern, im Südwesten an Preußen (Hohenzollern), im Westen an Baden; im Süden bildet der Bodensee die Grenze gegen Österreich und die Schweiz. Als Grenze gilt dabei nach richtiger, wiewohl bestrittener Ansicht eine in der geographischen Mitte des Sees gezogene, von den beiden gegenüberliegenden Ufern gleichweit abstehende Linie. Der Streit ist übrigens ohne praktische Bedeutung, da die Interessenfragen der